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Newsletter vom 11.06.2003 02:50 |
Betreff: Rechts-Newsletter 24. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 24. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
1. OLG Hamburg: Mitwohnzentrale II 2. Erste Bewährungsprobe für das neue Jugendschutzrecht 3. Neun Live erwirkt einstweilige Verfügung gegen Verbraucherzentrale Sachsen 4. OLG Hamburg: Wettbewerbsrechtlicher Begehungsort bei Internet-Delikten 5. Ministerkomitee: Declaration on freedom of communication on the Internet 6. Steuerfahndungs-Suchmaschine XPIDER 7. Dialer & Recht fordert auch bei neuem Gesetz Nachbesserung 1. OLG Hamburg: Mitwohnzentrale II Die Problematik, ob Gattungsbegriffe unlauter iSd. § 1 UWG sind, hat bekanntlich lange Zeit die Rechtsprechung in Domain-Sachen beschäftigt. Erst durch die Grundlagen-Entscheidung "mitwohnzentrale.de" des BGH (Urt. v. 17.05.2001 - Az.: I ZR 216/99) wurde schließlich höchstrichterlich geklärt, dass Gattungsbegriffe-Domains keinen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellen. Der BGH ließ damals aber ausdrücklich offen, ob das Betreiben einer solchen Domain nicht irreführend iSd. § 3 UWG sei und verwies dazu den Fall an das OLG Hamburg zurück. Die Hamburger Richter haben nun in dieser Sache ein aktuelles Urteil gefällt (OLG Hamburg, Urt. v. 06.03.2003 - Az.: 5 U 186/01). Danach ist die Domain "www.mitwohnzentrale.de" nicht irreführend und daher auch nicht wettbewerbswidrig. Dabei hat das Gericht zwei wichtige Punkte zur Bestimmung herangezogen. 1. Nicht bloße Namensbezeichnung, sondern vielmehr tatsächliche Ausgestaltung entscheidend: Zur Bestimmung einer Irreführung ist nicht allein auf die Bezeichnung der Domain, sondern auch auf den dahinterstehenden Internet-Auftritt, insbesondere die konkrete Gestaltung der Homepage, abzustellen: "Für die Gefahr einer täuschungsbedingten Hinwendung des Verkehrs zu den Angeboten des Beklagten zu 2. ist vielmehr das gesamte Erscheinungsbild des "hinter" dem Domain-Namen vorgehaltenen Internet-Auftritts, insbesondere also auch die konkrete Gestaltung der Homepage maßgeblich. Denn der Domain-Name als solcher ist für die Annahme einer Alleinstellungsbehauptung nicht hinreichend aussagekräftig." 2. Hinweis auf eingeschränkte Auflistung / keine Bezugnahme auf Konkurrenz erforderlich: Nach Ansicht des OLG Hamburg ist es grundsätzlich ausreichend, wenn ein Verein darauf hinweist,dass auf auf den Webseiten nur Vereinsmitglieder aufgeführt sind und keine sonstigen Dritten. Eine ausdrückliche Bezugnahme oder gar Nennung der Konkurrenz ist nicht erforderlich. Anmerkung: Nach der grundlegenden "mitwohnzentrale.de"-Entscheidung des BGH gingen viele davon aus, dass dieses Problem vom Tisch sei, wurden jedoch durch mehrere nachfolgende Urteile eines besseren belehrt. So urteilte das LG Düsseldorf (Urt. v. 06.07.2001 - Az.: 38 0 18/01), dass das Betreiben der Domain "literaturen.de" gegen § 826 BGB verstoße, weil die "formalrechtliche Stellung" dazu benutzt werde, erhöhte Einkünfte zu erzielen, die in keinem realen Zusammenhang mit der Leistung des Domain-Inhabers stünden. Und das OLG Nürnberg (Urt. v. 06.11.2001 - Az.: 3 U 2393/01) sah die Domain "www.steuererklaerung.de" als irreführend an, da sie lediglich von einem Lohnsteuerverein betrieben wurde. In ähnlicher Weise das OLG Hamburg (Urt. v. 02.05.2002 - Az.: 3 U 2393/01) hinsichtlich "www.rechtsanwalt.com", eine Plattform, die durch Nichtjuristen betrieben wurde. Andere Gerichte dagegen lehnten eine Wettbewerbswidrigkeit ab, so z.B. das LG Düsseldorf (Urt. v. 12.06.2002 - Az.: 2 a 0 11/02) im Falle von "www.versicherungsrecht.de". Das aktuelle OLG Hamburg-Urteil gibt dem Internet-Nutzer nun endlich bestimmte Kriterien an die Hand mittels der eine mögliche Rechtswidrigkeit vermieden werden kann. Das Urteil schafft damit einen weiteren, kleinen Baustein hinsichtlich Rechtssicherheit in Domain-Sachen. Es bleibt aber abzuwarten, ob nicht auch bei diesem Problemkreis letzten Endes erneut der BGH eine Grundlagen-Entscheidung fällen muss, um absolute Rechtssicherheit für alle betroffenen Verkehrskreise herzustellen. Zurück zur Übersicht 2. Erste Bewährungsprobe für das neue Jugendschutzrecht Das am 01.04. in Kraft getretene neue Jugendschutzrecht (vgl. den Kanzlei-Newsletter v. 14.05.2003 und v. 02.04.2003) hatte seine erste Bewährungsprobe - und hat sie bestanden. Inhaltlich geht es um den Telepolis-Artikel "Bombenzensur oder 'Kollateralschaden?" des Chefredakteurs Florian Rötzer. Telepolis ist ein medienjournalistischen Web-Portal mit einer enormen Bandbreite in der Berichterstattung. Das Portal wurde im Jahr 2002 mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. In dem Artikel "Bombenzensur oder 'Kollateralschaden?" wird neben dem Text auch ein Foto gezeigt, auf dem ein durch Kopfschuss getöteter Junge abgebildet ist. Ein Leser beschwerte sich darüber und sah darin eine Verletzung des Jugendschutzes. Rötzner nahm selber zu den Vorwürfen ausführlich Stellung. Neben der journalistischen Seite ist der Fall vor allem von der juristischen Seite her außerordentlich interessant, da nach Verabschiedung des neuen Jugendschutzrechtes zahlreiche kritische Stimmen eine zu weitgehende Einschränkung in der Berichterstattung befürchtet hatten. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Multimedia-Diensteanbieter (FSM) entschied nun diese Tage über den Fall. Die ausführlichen Entscheidungsgründe sind hier einsehbar. Nach § 5 Abs.1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) gilt: "Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen." Das FSM-Gremiun sah diese Grenzen durch die Abbildung des Fotos in dem Artikel als überschritten an: "Infolge seiner Schockwirkung belastet das Bild bereits Erwachsene. (...) Die Belastung für Kinder und Jugendliche wird dadurch verstärkt, dass sie die im Text zum Ausdruck kommenden Zusammenhänge nicht ohne weiteres nachvollziehen können. Die detaillierte Darstellung der entstellten Leiche findet keine Erläuterung durch eine Bildunterschrift oder ähnliche Erklärungen. Kinder und Jugendliche werden mit dem Bild alleine gelassen, woraus sich die Gefahr einer Traumatisierung ergibt." Dennoch verneinte es einen Verstoß gegen den JMStV, weil das Handeln von Rötzer durch § 5 Abs. 6 JMStV gerechtfertigt sei, der da lautet: "(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt." Das Gremiun befand: "Der (...) Inhalt ist allerdings gemäß § 5 Abs. 6 JMStV gerechtfertigt und daher im Ergebnis zulässig. § 5 Abs. 6 JMStV ist das verfassungsrechtlich notwendig Korrelat einer ausreichenden Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit. (...) Dieses verfassungsrechtliche Gebot greift der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Rechtfertigungsnorm auf. Mit dem Beitrag des Beschwerdegegners wird eine für die Öffentlichkeit bedeutsame Angelegenheit abgehandelt.Der Krieg bewegt die Menschen über alle Grenzen hinaus. Es ist die Pflicht der Medien, den Krieg zum Gegenstand ihrer Berichterstattung zu machen und dabei auch Aspekte einfließen zu lassen, die entgegen der vorherrschenden Meinungsströme und entgegen der staatsseitigen Vermittlung von Informationen die Ereignisse kritisch hinterfragen." Zurück zur Übersicht 3. Neun Live erwirkt einstweilige Verfügung gegen Verbraucherzentrale Sachsen In der letzten Zeit sind im WWW zunehmend Äußerungen von Verbrauchern im Internet zu lesen, der Sender "NEUN LIVE" rechne angeblich nicht ordnungsgemäß ab. Obwohl die Anrufer ein Besetztzeichen hören würden, würden angeblich dennoch die Einwahl-Entgelte berechnet. Ob diese Vorwürfe in irgendeiner Weise sachlich begründet sind oder ob es sich um eine bloße Hetzkampagne handelt, ist z.Zt. vollkommen unklar. Anfang April 2003 hatte die Verbraucherzentrale Sachsen berichtet, dass eine Vielzahl von Verbrauchern sich über das angeblich fehlerhafte Abrechnungsverhalten beschwert hätten. Auch das Hamburger Politmagazin "Der Spiegel" hatte hierüber schon berichtet. Inzwischen ermittelt die Münchener Staatsanwalt und überprüft, ob die Vorwürfe berechtigt sind. Vor kurzem behauptetete die Verbraucherschutzzentrale Sachsen nun auf ihren Webseiten, ihr lägen die Telefonrechnungen einer Verbraucherin vor, "nach denen der Sender Neun Live für nicht zustande gekommene Verbindungen mehr als 16.000 Euro kassieren will". Die Verbraucherschützer hatten auf ihrer Internetseite verbreitet, ihnen lägen die Telefonrechnungen einer Verbraucherin vor, "nach denen der Sender NEUN LIVE für nicht zustande gekommene Verbindungen mehr als 16.000 Euro kassieren will." Außerdem hatte die Verbraucherzentrale den Eindruck erweckt, Neun Live verfüge über ein eigenes Telefonnetz und es seien trotz eines Besetztzeichens Anrufe abgerechnet worden. Gegen diese Behauptung hat sich Neun Live nun - nach eigenen Angaben - mittels einer einstweiligen Verfügung vor dem LG Leipzig gewehrt und derartige Äußerungen untersagen lassen. "Dieses Urteil bedeutet für uns einen maßgeblichen Erfolg. Wir werden auch weiterhin gerichtlich gegen unwahre Behauptungen vorgehen. NEUN LIVE hat kein internes Netz, mit dem der Sender in der Lage wäre, Besetztzeichen zu konstruieren", erklärte Conrad Albert, Leiter Legal & Business Affairs der EUVÍA Media AG, der Holding von NEUN LIVE. "Wir sind auch technisch dazu gar nicht in der Lage, weil wir keinen Zugang zum Netz der Deutschen Telekom AG haben." Ob die einstweilige Verfügung dauerhaft bestanden haben, ob sie in einer mündlichen Verhandlung bzw. in einem Hauptsacheverfahren möglicherweise aufgehoben wird, bleibt abzuwarten. Vgl. hierzu auch die Berichte in den vorherigen Kanzlei-Newslettern: - Interaktive Gewinnspiele bald verboten? (Kanzlei-Newsletter v. 23.04.2003) - FST kritisiert Entwurf für interaktive Gewinnspiele (Kanzlei-Newsletter v. 21.05.2003) - Vgl. generell zu dem Problem Mehrtwertdienstenummern und Gewinnspiele auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr, "0190-Telefonnummern und Gewinnspiele" Zurück zur Übersicht 4. OLG Hamburg: Wettbewerbsrechtlicher Begehungsort bei Internet-Delikten Aufgrund des globalen Charakters des Mediums Internet war in Deutschland lange Zeit unklar, unter welchen Umständen denn überhaupt die deutsche Rechtsordnung auf Sachverhalte im Internet Anwendung findet. Gerade in der Anfangsphase des WWW tendierten die deutsche Gerichte dazu, die deutsche Zuständigkeit und die Anwendung deutschen Rechtes schon alleine aufgrund der Tatsache zu bejahen, dass die betreffenden Webseite auch in Deutschland abrufbar war [KG, NJW 1997, 3321 (3321); LG Berlin, AfP 1996, 405 (406); LG Düsseldorf, WM 1997, 1444 (1446); LG München, CR 1997, 155 (156); LG Nürnberg-Fürth, NJW-CoR 1997, 229 (230); CR 1997, 415 (416)]. Dies führte quasi zu einer Allzuständigkeit deutscher Gerichte. Besonders kontrovers diskutiert wurde dies anhand der strafrechtlichen Verurteilung einer Person, die von Australien aus in deutscher Sprache den Massenmord an der jüdischen Bevölkerung im 3. Reich leugnete (BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - "Auschwitzlüge" im Internet). In der letzten Zeit setzt sich aber immer mehr eine differenzierte Ansicht auch in der Rechtsprechung durch [OLG Frankfurt, RDV 1999, 170 (170); LG Hamburg, CR 2000, 392 (393)]. Es soll eine deutsche Zuständigkeit nur dann begründet sein bzw. deutsches Recht nur dann zur Anwendung kommen, wenn der "bestimmungsgemäße" Abruf der Webseite (auch) in Deutschland war. Was unter "bestimmungsgemäß" zu verstehen ist, soll anhand einer Vielzahl von Kriterien (Sprache, Zahlungsmittel, Charakter der beworbenen Leistung, TLD, Umfeld, Marktbedeutung u.a.) ermittelt werden. Aufbauend auf Primeros-Entscheidung des Reichsgerichtes (RG, GRUR 1936, 670) und der Tampax-Entscheidung des BGH (BGH, GRUR 1971, 153) verfestigt sich diese Sichtweise zunehmend auch für den Bereich des Wettbewerbsrechts. Ein aktuelles Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 07.11.2002 - Az.: 3 U 122/02) untermauert diese Rechtsprechung auch für den nationalen Bereich: "Wird eine Werbung für ein Warenangebot wie hier unter anderem im Internet und damit auch in Hamburg verbreitet, so wird dadurch die örtliche Zuständigkeit begründet, wenn sich die Internet-Werbung auf potentielle Kunden in HAmburg auswirken kann. Beim Angebot on Waren trifft das (...) regelmäßig zu, anders als etwa bei rein örtlichen, im Internet beworbenen Dienstleistungen (...)." Zurück zur Übersicht 5. Ministerkomitee: Declaration on freedom of communication on the Internet Das Ministerkomitee des Europarates hat eine Erklärung über die Kommunikationsfreiheit im Internet verabschiedet. Die Erklärung soll den Risiken einer Überregulierung des Zugangs zum Internet vorbeugen und den Mitgliedsstaaten ins Gedächtnis rufen, dass es ein "fundamentales Recht auf Ausdrucks- und Informationsfreiheit" gibt ("Considering that freedom of expression and the free circulation of information on the Internet need to be reaffirmed"). Das Papier verlangt vor allem selbst-regulatorische Mechanismen und die Nicht-Beschränkung und Nicht-Überwachung des Zugangs zum Internet. Vom Stil und Inhalt her erinnert die Erklärung an die bekannte "Declaration of Human Rights in Cyberspace" von Robert B. Gelman aus dem Jahre 1997. Mit seinen Ansätzen steht das Papier im klaren Gegensatz zu den nationalen Tendenzen immer weitergehend das Internet gesetzlich regeln und kontrollieren zu wollen (vgl. z.B. in Deutschland die Düsseldorfer Sperrungsverfügungen). Zurück zur Übersicht 6. Steuerfahndungs-Suchmaschine XPIDER Wie das Online-Nachrichten-Magazin Telepolis berichtet, setzen die Steuerfahnder in Deutschland seit kurzem eine neue Suchmaschine names XPIDER ein, die Online-Verkaufsplattformen durchsucht. Die so erhaltenen Ergebnisse werden dann mit bekannten Quellen (z.B. dem Handelsregister) abgeglichen. Hintergrund ist der Umstand, dass viele kommerzielle Anbieter z.B. bei eBay ihre Verkäufe als "privat" titulieren. Oftmals wird sogar keine Rechnung ausgestellt. Diese Firmen verbuchen dann derartige Einnahmen nicht als zu versteuerndes Einkommen, sondern lassen das Geld direkt in die eigene Tasche fließen, so dass dem staatlichen Fiskus dadurch erhebliche Steuerausfälle entstehen. Online-Verkaufsplattformen sind eine der letzten Bastitionen des E-Commerce, die ungebrochen boomen. So setzte alleine eBay Deutschland im Weihnachtsgeschäft 2002 mehr als 1 Mio. Dollar um, Tendenz steigend. Zurück zur Übersicht 7. Dialer & Recht fordert auch bei neuem Gesetz Nachbesserung Der Bundestag hat am 5. Juni 2003 nun nach langem Hin und Her das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrtwertdienstrufnummern beschlossen. Es soll im Juli in Kraft treten, bedarf aber noch der vorherigen Zustimmung des Bundesrates. In letzter Minute haben sich noch Änderungen ergeben. Dialer & Recht (http://www.dialerundrecht) fasst die wichtigsten Punkte im nachfolgenden zusammen: Auch das neue Gesetz ist nur ungenügend und wird den bestehenden Missbrauch nicht vereiteln (vgl. auch schon die Dialer & Recht - Pressemitteilung v. 27.05.2003). Dialer & Recht fordert daher (nach wie vor): Dialer & Recht wird betrieben von RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms. Zurück zur Übersicht |
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