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Der Beklagte war bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Im Rahmen dieser hoheitlichen Tätigkeit erhielt er entsprechende Kundendaten (sog. Kehrbuch).
Diese Informationen verwendete er nun, um seine privatwirtschaftlichen Schornsteinfeger-Dienstleistungen zu bewerben und durchzuführen.
Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen geltendes Recht. Denn § 19 Abs.5 SchfHwG lautet:
Die Regelung sei auch deswegen im Jahre 2017 eingeführt worden, um einen etwaigen Datenmissbrauch und damit einen Wettbewerbsvorsprung von Schornsteinfegern gegenüber Mitbewerbern zu vermeiden. Gegen dieses Verbot habe der Beklagte durch die anderweitige Verwendung verstoßen.
Die Beklagte verschenkte ein preisgebundenes Buch, wollte jedoch vom Kunden Versandkosten iHv. 3,75 EUR. Der Kläger sah hierin eine Verletzung der Buchpreisbindung und klagte auf Unterlassung.
Das OLG Dresden lehnte den Anspruch ab.
Unter die Buchpreisbindung würde nur die entgeltliche Abgabe fallen. Würden hingegen Bücher verschenkt und somit kostenlos abgegeben, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte hier Versandkosten verlange, so das Gericht. Das Gesetze selbst trenne zwische dem eigentlichen Verkaufspreis des Buches und den Versandkosten. Insofern seien die Versand-Entgelten rechtlich irrelevant.
Auch die Höhe der Versandkosten sei angemessen und es liege kein verdeckter Kaufpreis vor. Die Beklagte habe nachgeiwesen, dass ihr Paketporto-Kosten zwischen 2,58 - 2,89 EUR pro Fall entstünden. Hinzuzurechnen seien noch der Aufwand für den Versandkarton, für das Verpackungsmaterial und die Verpackungsleistung. Die verlangten 3,75 EUR seien daher ein angemesser Preis.
Der Beklagten war in der Vergangenheit rechtskräftig verboten worden, die Bezeichnung "ringtaxi" als Such- oder Schlüsselwort zur Anzeige einer Werbung bei Google AdWords zu verwenden. Einige Zeit später stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "ring taxi" eine Annonce der Beklagten bei Google mit dem Text
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das gerichtliche Urteil und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels.
Die Beklagte hingegen meinte, es liege gar keine Verletzung vor, weil im vorliegenden Fall die Worte getrennt als zwei Suchbegriffe verwendet worden seien. Zudem liege auch kein Verschulden vor. Denn sie habe noch am Tag der Urteilsverkündung ihren externen Betreuer für Online-Kampagnen informiert, dass das Keyword "ringtaxi" nicht mehr verwendet werden dürfe:
Durch den Sachvortrag der Klägerseite habe sich die Beweislast jedoch umkehrt. Ergebe nämlich die Eingabe der Suchwörter "ring taxi" in der Google-Suche die Ausgabe einer AdWords-Anzeige, in der das Wort "Ringtaxi" enthalten sei, hätte es der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, näher dazu vorzutragen, diese Suchwörter nicht im Quelltext enthalten gewesen sein sollten. Dieser Nachweispflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Schuldner alles Mögliche und Zumutbare tun, um zukünftige Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot auszuschließen. Dabei seien die Sorgfaltsanforderungen äußerst streng.
So habe die Belehrung schriftlich zu erfolgen und müsse auf die Nachteile aus einem Verstoß hinweisen. Es reiche also nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern, Vielmehr müsse die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden.
Ein Verstoß der Beklagten liege bereits darin, dass sie ihren externen Berater nur angewiesen habe, den Begriff "ringtaxi" auszuschließen, jedoch nicht auch die getrennte Schreibweise. Auch fehle jeder Vortrag zur Frage, ob kerngleiche bzw. ähnliche Suchwörter ebenfalls beschränkt wurden.
Es ging um den Verkauf von Hosen über die Amazon-Plattform. Amazon zeigte für die betreffenden Produkte die Überschrift
Die Klägerin, die die Rechte an der Kennzeichnung "MO" besaß, sah hierin eine Markenverletzung und ging dagegen vor. Amazon lehnte die Ansprüche ab, da der Begriff "MO" hier lediglich beschreibend benutzt werde, da "X" die eigentliche Marke des Produkts sei.
Das OLG Frankfurt a.M. verurteilte die Online-Plattform zur Unterlassung.
Das Zeichen "MO" werde im vorliegenden Fall als sogenannte Zweitmarke verwendet und somit auch markenmäßig benutzt.
Zwar werde das Zeichen "MO" nicht in Alleinstellung gebraucht, sondern sei Bestandteil der Angabe "X Damen Hose MO". Es bestünde jedoch der Erfahrungssatz, dass der Verkehr mehrere Zeichenbestandteile rgrundsätzlich als Ganzes wahrnehme. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn die einzelnen Bestandteile klar voneinander abgesetzt seien.
Im vorliegenden Fall werde der Verbraucher die Angabe so verstehen, dass es sich bei "X" um die übergeordnete Dachmarke und bei "MO" um die konkrete Modell-Bezeichnung.handle. Der User werde der Angabe "MO" daher keine rein beschreibende Funktion zuordnen.
Dem Beklagten war in der Vergangenheit gerichtlich untersagt worden, "gefälschte" Goldbarren anzubieten und dabei die Marke der Klägerin zu verwenden. Die Produkte bestanden nicht aus Gold, sondern aus Wolfram mit Goldüberzug und waren nicht von der Klägerin in Verkehr gebracht worden. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Nun beanstandete die Klägerin zwei neue Verkaufsangebote des Beklagten auf eBay und Quoka, da dort erneut ihr Kennzeichen verwendet wurde. Die Markeninhaberin sah einen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels.
Das Gericht lehnte den Antrag ab.
Die Verhängung eines Ordnungsmittels komme nur dann in Betracht, wenn der Beklagte gegen das Urteil verstoßen habe, so die Robenträger. Dies sei im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen.
Der Beklagte habe nämlich behauptet, zum Zeitpunkt der Angebote über "originale" und damit markenrechtliche erschöpfte Goldbaren der Klägerin zu verfügen. Die Klägerin habe diese Tatsache nicht näher bestritten, sondern lediglich allgemein ausgeführt:
Die Klägerin schaltete auf eBay-Kleinanzeigen eine entsprechende Annonce, in der sie ihrer Eigentumswohnung zum Verkauf anbot. Sie gab dabei auch ihre Rufnummer an.
Die Beklagte war Maklerin. Einer ihrer Mitarbeiter meldete sich telefonisch bei der Klägerin und fragte nach, ob sie die Wohnung ihren Kunden vorstellen dürfe. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass das Ganze für die Klägerin unverbindlich und kostenlos sei und sie die Wohnung selbstverständlich auch weiterhin privat anbieten könne.
Die Klägerin sah in dem Telefonat einen unzulässigen Werbeabruf und klagte auf Unterlassung.
Das OLG Karlsruhe lehnte den Anspruch ab.
Durch das Inserat habe die Klägerin in derartige Anrufe eine entsprechende Einwilligung erteilt.
Wer seine Wohnung unter Angabe seiner Rufnummer zum Verkauf anbiete, müsse in Betracht ziehen und rechne in der Regel auch damit, dass er nicht nur von privaten Kaufinteressenten, sondern auch von Maklern und gewerblichen Käufern kontaktiert werde, so das Gericht.Es liege regelmäßig auch im Interesse des annoncierenden Verbrauchers, Kaufangebote und darauf bezogene Anfragen von Maklern für von diesen vertretene Kaufinteressenten zu erhalten, weil dadurch der Kreis der potentiellen Käufer erweitert würde.
Für die Beklagte habe kein Grund zu der Annahme bestanden, dass die Klägerin nur an Kaufangeboten von Privatpersonen interessiert sei. Denn in der Anzeige finde sich keine solche Einschränkung.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte angerufen hätte, um für ihre kostenpflichtige Maklertätigkeit zu werben. In einem solchen Fälle würde das Inserat nicht mehr den Anruf abdecken, denn die Annonce beziehe sich lediglich auf Kaufangebote.
Im vorliegenden Fall habe die Beklagte jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Dienstleistung kostenlos sei und dass sie sich für von ihr vertretene Kaufinteressenten melde. Insofern greife diese Ausnahme nicht, so dass die Beklagte bei dem Telefonat rechtmäßig gehandelt habe.
In dem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren gegen linksunten.indymedia ordnete das Verwaltungsgericht Freiburg auf Antrag des Regierungspräsidiums Freiburg (Antragsteller) mit Beschlüssen vom 21. August 2017 gegenüber fünf Personen (Antragsgegner) die Durchsuchung ihrer Wohnräume und Fahrzeuge sowie der Personen selbst zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögen und des Auffindens von Beweismitteln sowie die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel an.
Am 25. August 2017 vollzogen Beamte des Landeskriminalamts Baden-Württemberg die Durchsuchungsanordnungen. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 2017 legten die Antragsgegner Beschwerde zum VGH ein.
Die Beschwerden hatten teilweise Erfolg: Der VGH hob die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Beschlagnahmeanordnungen aufgehoben; die Beschwerden gegen die Durchsuchungsanordnungen wurden zurückgewiesen. Zur Begründung führt der 1. Senat des VGH in seinen Beschlüssen vom 19. Juni 2018 aus:
Für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegenüber einem Mitglied einer verbotenen Vereinigung bedürfe es eines Anfangsverdachts, also tatsächlicher Anhaltspunkte, aus denen sich die Möglichkeit der Zugehörigkeit zur Vereinigung ergebe. Bloße Vermutungen oder Mutmaßungen seien nicht ausreichend. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte könnten sich auch aus Behördenzeugnissen ergeben, bei denen die unmittelbaren Quellen der darin niedergelegten Erkenntnisse nicht wiedergegeben würden.
Für jeden der Antragsgegner ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit und die Funktion bei linksunten.indymedia aus einem Auswertungsvermerk des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 11. August 2017 sowie einem Behördenzeugnis des Landesamt für Verfassungsschutz vom 14. August 2017, auch wenn dort die unmittelbaren Quellen der wiedergegebenen Erkenntnisse nicht vollständig offengelegt würden. Denn anhand öffentlich zugänglicher Inhalte im Internet habe zunächst festgestellt werden können, dass das 12. Treffen von linksunten.indymedia 2013 in Freiburg stattgefunden habe. Auch über dessen Ablauf, den Inhalt der diskutierten Tagesordnungspunkte, insbesondere die Moderation der auf der Internetplattform eingestellten Beiträge sowie die Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen lägen öffentlich zugängliche Erkenntnisse vor.
Die Möglichkeit der Verifizierung des geschilderten Ablaufs und des Inhalts der Veranstaltung stützten die Zuverlässigkeit der Angaben der in den aufgeführten Unterlagen des Verfassungsschutzes ungenannten Quellen und machten zugleich den Inhalt der von ihnen weiter geschilderten Angaben plausibel. Dies gelte insbesondere für die Identifikation der Antragsgegner und deren Teilnahme am Treffen von linksunten.indymedia.
Die Beschlagnahmeanordnungen seien zu unbestimmt und daher aufzuheben. Wegen ihrer Bedeutung seien Beschlagnahmeanordnungen grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Zugleich müssten die beschlagnahmten Gegenstände so genau bezeichnet werden, dass kein Zweifel darüber entstehen könne, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst seien. Daran fehle es hier. Denn die Beschlagnahmeanordnungen des Verwaltungsgerichts bezögen umfassend sämtliche Gegenstände mit möglichem Bezug zum vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ein.
Mangels hinreichend bestimmter Beschlagnahmeanordnungen liege bislang keine gerichtlich angeordnete oder gerichtlich bestätigte Beschlagnahme der als potentielle Beweismittel sichergestellten Gegenstände vor. Die Entscheidung über Erlass oder Ablehnung einer gerichtlichen Beschlagnahme dieser Gegenstände obliege dem Verwaltungsgericht Freiburg. Diese Entscheidung über die vorläufig sichergestellten Gegenstände sei dort durch den Antragsteller zu beantragen.
Die Beschlüsse des VGH vom 19. Juni 2018 sind unanfechtbar (Az. 1 S 2048/17, 1 S 2049/17, 1 S 2071/17, 1 S 2124/17, 1 S 2125/17).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 03.07.2018
Der Rechteinhaber, Constantin Film, sah durch die unerlaubte Veröffentlichung des Films "Fack Ju Göhte 3" die Urheberrechte verletzte und verlangte von Vodafone als Access-Provider die Sperrung der relevanten "kinox.to"-Domains.
Das OLG München bejahte den Anspruch. Das Vorgehen sei auch zumutbar, da ein Vorgehen sowohl die eigentlichen Seitenbetreiber als auch gegen den Host-Provider in der Vergangenheit ohne Erfolg gekrönt gewesen sei.
Die Richter berufen sich dabei auf die Grundlagen-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 (BGH, Urt. v. 26.11.2015 - Az.: I ZR 3/14 und I ZR 174/14).
Die Seitenbetreiber seien trotz staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen unbekannt, so dass ein unmittelbares Ansetzen an dieser Stelle nicht möglich sei.
Ein Vorgehen gegen den Host-Provider war ebenso wenig erfolgversprechend. Denn immer nach einer Abmahnung tauschten die Seiten-Betreiber den Anbieter aus. So wurde im August 2017 ein rumänischer Host-Provider gegen einen russischen und einen schottischen ausgetauscht. Im Oktober 2017 wurde der schottische durch einen weiteren russischen Host-Provider ersetzt. Nachdem Die Klägerin diesen abgemahnt hatte, trat an deren Stelle ein ukrainischer Host-Provider.
Dieser Weg sei daher für den Rechteinhaber nicht mehr zumutbar, sodass er entsprechende Ansprüche gegen den Access-Provider durchsetzen könne.
Die Klägerin, die der Sendergruppe ProSiebenSat.1 Media SE angehörende Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, veranstaltet das private Fernsehvollprogramms Sat.1. Aufgrund der Regelungen des zwischen den Bundesländern abgeschlossenen Rundfunkstaatsvertrags, denen Gesetzeskraft zukommt, hat der Veranstalter eines privaten Fernsehprogramms bestimmte Zeitanteile unabhängigen Produzenten von Fernsehprogrammen (sog. Fensterprogrammveranstaltern) einzuräumen, wenn der Privatsender bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate einen Zuschaueranteil von 10 v.H. oder, falls der Privatsender einer Sendergruppe angehört, die Sendergruppe insgesamt einen Zuschaueranteil von 20 v.H. erreicht oder überschritten hat. Diese Vorgaben sollen der Sicherung von Meinungsvielfalt im privaten Fernsehsektor dienen.
Ob bei einem Privatsender oder der Sendergruppe ein solcher Zuschaueranteil vorliegt, wird von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (im Folgenden KEK) auf Veranlassung der zuständigen Landesmedienanstalt – in Rheinland-Pfalz die Landesanstalt für Medien und Kommunikation (im Folgenden LMK) – ermittelt. Die Drittsendezeiten werden anschließend von der LMK öffentlich ausgeschrieben. Die Auswahl der künftigen Fensterprogrammveranstalter erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren gemeinsam mit dem Hauptprogrammveranstalter sowie im Benehmen mit der KEK. Der Fensterprogrammveranstalter erhält sodann eine eigene rundfunkrechtliche Zulassung für die Dauer von fünf Jahren.
Im Oktober 2015 leitete die Beklagte in Bezug auf die Klägerin ein Drittsendezeitenverfahren ein, nachdem die KEK mitgeteilt hatte, dass die Sendergruppe der Klägerin im Referenzzeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 nach der arithmetischen Berechnungsmethode einen Zuschaueranteil von 20,041 v.H. gehabt habe.
Nach erfolgter Ausschreibung des Vergabeverfahrens erteilte die Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 13. Februar 2017 Zulassungen zur Veranstaltung und Verbreitung von überregionalen Fernsehfensterprogrammen im Fernsehvollprogramm der Klägerin ab dem 1. März 2017 für die Dauer von fünf Jahren an die drei Drittanbieter DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programme mbH, Good Times Fernsehproduktions GmbH und tellvision Film- und Fernehproduktion e.K.
Dagegen erhob die Klägerin im März 2017 Klage und stellte zugleich wegen des angeordneten Sofortvollzugs einen Eilantrag. Dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch der Klägerin gab die Kammer im Juli 2017 statt. Auf die dagegen von der Beklagten und einer der ausgewählten Fernsehproduktionsgesellschaften eingelegte Beschwerde entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Oktober 2017, dass die Klägerin wöchentlich drei Stunden Sendezeiten für unabhängige Dritte in ihrem Fernsehprogramm bereitstellen muss.
Die Klägerin hat an ihrer Klage festgehalten und zur Begründung ausgeführt: Sie sei nicht verpflichtet, Drittsendezeiten einzuräumen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe rechtsfehlerhaft die von der KEK zugrunde gelegte arithmetische Methode zur Berechnung des Jahreszuschaueranteils angewandt und auf die falsche Referenzperiode abgestellt. Tatsächlich lägen die Zuschaueranteile im maßgeblichen Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 unter 20 v.H.. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht in Abrede gestellt, dass die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen (Absinken) der Zuschaueranteile zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten sein und die sog. Drittsendezeitenverpflichtung des Hauptprogrammveranstalters insoweit entfallen lassen könne.
Das Oberverwaltungsgericht habe jedoch so restriktive Beschränkungen aufgestellt, dass diese im Ergebnis zu einer weitgehenden Immunisierung des Verfahrens gegenüber Veränderungen führten und eine einseitige Risikoverteilung zu Lasten des Hauptprogrammveranstalters im Verfahren etabliere. Dies sei rechtsfehlerhaft.
Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Zulassungsentscheidung der Beklagten vom 13. Februar 2017 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vergabeverfahren sei von der Beklagten im Oktober 2015 mit der schriftlichen Aufforderung der Verwaltung der Klägerin an die KEK, die maßgeblichen Zuschaueranteile festzustellen, wirksam eingeleitet worden. Weder sei auf einen Zeitpunkt davor noch auf einen Zeitpunkt danach abzustellen. Der mit Beschluss der KEK im November 2015 ermittelte Marktanteil der Sendergruppe der Klägerin sei zutreffend mit einem Zuschaueranteil von über 20 v.H. aller deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks festgestellt worden.
Die von der KEK zugrunde gelegte arithmetische Berechnungsmethode sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden. Die KEK und die Beklagte hätten ferner korrekt den Referenzzeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 zugrunde gelegt. Auch habe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Einstellung des Drittsendezeitenverfahrens im Hinblick auf das nachträgliche Absinken der Zuschaueranteile der Sendergruppe der Klägerin erfordert.
Die Vergabe von Drittsendezeiten verlange umfangreiche Vorkehrungen der Landesmedienanstalt, des Hauptprogrammveranstalters und der ausgewählten Bewerber für die Drittsendezeiten, die im Falle ihrer Auswahl zur Durchführung der Sendezeiten verpflichtet seien. Damit die Fensterprogramme auch tatsächlich produziert und gesendet werden könnten, müssten die unabhängigen Drittsendezeitveranstalter genügend Planungssicherheit haben. Diese sei aber nur gewährleistet, wenn geringe Schwankungen im Zuschaueranteil unterhalb der Schwellenwerte nicht sofort zur Reaktion zwängen.
Mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei zudem gerade der (relativ lange) Zulassungszeitraum von fünf Jahren ausdrücklich im Interesse der Planungssicherheit des unabhängigen Fensterprogrammveranstalters eingefügt worden. Mit der Einräumung von Drittsendezeiten werde der Hauptprogrammveranstalter, bezogen auf die Gesamtsendezeit, auch nur geringfügig in seiner Rundfunkveranstaltungsfreiheit einschränkt.
Diese Gründe rechtfertigten es, grundsätzlich an den Zuschaueranteilen festzuhalten, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die nach dem Rundfunkstaatsvertrag maßgeblichen Schwellenwerte zumindest erreicht hätten. Die Berücksichtigung neuer Tendenzen in den Zuschauerzahlen, die das nachträgliche Unterschreiten der Schwellenwerte zur Folge hätten, müsse daher auf gravierende Ausnahmekonstellationen begrenzt werden. Dies sei hier nicht der Fall.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19. Juni 2018 – 5 K 313/17.NW –
Quelle: Pressemitteilung des VG Neistadt v. 06.07.2018
Die Beklagte betrieb ein Hotel und warb für ihre Einrichtung für eine "Coolsculpting"-Behandlung wie folgt:
Dank gezielter Kältetechnik wird das Fett an unerwünschten Problemzonen gekühlt, stirbt ab und wird vom Körper über Leber und Niere ausgeschieden."
Grundsätzlich sei für die Richtigkeit der Aussage der Werbetreibende verantwortlich. Die Beklagte sei im vorliegenden Fall dieser Nachweispflicht nicht nachgekommen.
Vielmehr sei die Wirkungsweise des "Coolsculpting" fachlich umstritten.
Der Verbraucher werde den Werbetext jedoch in der Weise verstehen, dass die Methode medizinisch klar und eindeutig belegt sei, was aber objektiv gerade nicht der Fall sei.
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vom 11.07.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 28. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 28. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Celle: Schornsteinfeger darf Kundendaten aus hoheitlicher Tätigkeit nicht für eigene kommerzielle Zwecke nutzen
2. OLG Dresden: Kein Verstoß gegen Buchpreisbindung bei kostenloser Abgabe
3. OLG Frankfurt a.M.: Kerngleicher Verstoß bei verbotener AdWords-Werbung
4. OLG Frankfurt a.M.: Markenmäßige Nutzung bei Amazon-Beschreibungstext
5. OLG Frankfurt a.M.: Reichweite eines gerichtlichen Verbots beim Anbieten gefälschten Markenwaren auf eBay
6. OLG Karlsruhe: Privates Verkaufsinserat bei eBay-Kleinanzeigen begründet Opt-In für Telefonanrufe
7. VGH Mannheim: linksunten.indymedia: Durchsuchungsanordnungen bestätigt, Beschlagnahmeanordnungen aufgehoben
8. OLG München: Vodafone muss Zugang zu Kinox.to für seine Kunden sperren
9. VG Neustadt: Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet
10. LG Rostock: Irreführende Werbung für Coolsculpting
Die einzelnen News:
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1. OLG Celle: Schornsteinfeger darf Kundendaten aus hoheitlicher Tätigkeit nicht für eigene kommerzielle Zwecke nutzen
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Ein Schornsteinfeger, der Kundendaten im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit erhält, darf diese nicht für eigene, kommerzielle Zwecke nutzen (OLG Celle, Urt. v. 26.06.2018 - Az.: 13 U 136/17).
"Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dürfen die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch dürfen an die zuständige Behörde übermittelt werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen dürfen Daten an öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit
1. die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat."
Damit sei klar geregelt, dass der Beklagte die Daten nur im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit hätte verwenden dürfen und nicht auch in seiner Ausübung als privater Unternehmen.
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2. OLG Dresden: Kein Verstoß gegen Buchpreisbindung bei kostenloser Abgabe
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Die kostenlose Abgabe eines preisgebundenen Buches stellt keinen Verstoß gegen die Buchpreisbundg dar. Dies gilt auch dann, wenn Versandkosten verlangt werden (OLG Dresden, Urt. v. 26.06.2018 - Az.: 14 U 341/18).
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3. OLG Frankfurt a.M.: Kerngleicher Verstoß bei verbotener AdWords-Werbung
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Das OLG Frankfurt a.M. hatte über die Frage eines kerngleichen Verstoßes im Rahmen einer verbotenen Google AdWords-Werbung zu entscheiden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 05.06.2018 - Az.: 6 W 43/18).
"Ringtaxi - www.(...).de"
erschien.
"Hallo Herr Sch..., bitte sofort aus Google adwords alle keywörter "ringtaxi" entfernen"
Das OLG Frankfurt a.M. überzeugten beide Verteidigungsargumente nicht, so dass es ein Ordnungsgeld von 3.000,- EUR verhängte.
Zum einen, so die Richter, würden auch kerngleiche Verstöße vom ursprünglichen Verbot erfasst. Darunter falle im vorliegenden Fall auch die Verwendung des Begriffs in nicht zusammengeschriebener Form. Zwar ergäben sich auch den vorgelegten Unterlagen nicht unmittelbar, welche Such- oder Schlüsselwörter die Beklagte im Quelltext hinterlegt habe.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Markenmäßige Nutzung bei Amazon-Beschreibungstext
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Die Verwendung einer fremden Marke bei Amazon im Rahmen der Produkt-Überschrift ist auch dann eine Rechtsverletzung, wenn der Begriff lediglich als Zweitmarke (hier: "X Damen Hose MO") genutzt wird (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.06.2018 - Az.: 6 U 94/17).
"X Damen Hose MO"
an. Der Begriff "X" war dabei eine andere Marke.
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5. OLG Frankfurt a.M.: Reichweite eines gerichtlichen Verbots beim Anbieten gefälschten Markenwaren auf eBay
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Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 30.05.2018 - Az.: 6 W 33/18) hat sich zur Reichweite eines gerichtlichen Verbots beim Anbieten gefälschter Markenwaren auf eBay und Quoka geäußert.
"Sollte der Beklagten dem Gericht also ein Prüfungszertifikat für einen Goldbarren vorlegen, so wird darauf zu achten sein, dass aus diesem Zertifikat ergibt, dass exakt der Goldbarren mit der Seriennummer geprüft wurde und nicht irgendein echter Barren, den der Beklagte nur kurzfristig erwirbt, um der Bestrafung zu entkommen."
Das Gericht wertete dies als nicht ausreichendes Bestreiten:
"Damit verkennt die Klägerin aber zum einen, dass der Beklagte in seinem Angebot schon gar keine Seriennummer angegeben hat; zum anderen wäre der Beklagte auch nicht gehindert, einen (echten) Barren mit einer anderen Seriennummer zu liefern, ohne dass dies einen Verstoß gegen den Unterlassungstenor darstellen würde.
Der Senat hat also mangels Bestreitens durch die Klägerin davon auszugehen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Angebote einen "echten" - und damit nach § 24 Abs.1 MarkenG erschöpften - vorrätig hatte und diesen hätte liefern können."
Das Gericht ging somit davon aus, dass kein Verstoß gegen das vorher ausgesprochene Verbot vorlag und lehnte die Verhängung eines Ordnungsmittels ab.
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6. OLG Karlsruhe: Privates Verkaufsinserat bei eBay-Kleinanzeigen begründet Opt-In für Telefonanrufe
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Wer bei eBay-Kleinanzeigen eine Verkaufsanzeige für eine Eigentumswohnung aufgibt und dort auch seine Telefonnummer angibt, muss damit rechnen, dass nicht nur Privatpersonen, sondern auch gewerbliche Anbieter (wie z.B. Makler) telefonisch anrufen. Der Inserent erteilt mit der Veröffentlichung des Angebots in solche Nachfragehandlungen eine entsprechende Einwilligungserklärung (OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.06.2018 - Az.: 8 U 153/17).
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7. VGH Mannheim: linksunten.indymedia: Durchsuchungsanordnungen bestätigt, Beschlagnahmeanordnungen aufgehoben
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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in Beschwerdeverfahren gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen des Verwaltungsgerichts Freiburg zu linksunten.indymedia die Durchsuchungsanordnungen für rechtmäßig erklärt, jedoch die Beschlagnahmeanordnungen aufgehoben.
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8. OLG München: Vodafone muss Zugang zu Kinox.to für seine Kunden sperren
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p class="bodytext">Vodafone ist verpflichtet, seinen Kunden den Zugang zum Internet-Portal kinox.to zu sperren, weil dort rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Filme zum Streaming angeboten werden (OLG München, Urt. v. 14.06.2018 - Az.: 29 U 732/18).
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9. VG Neustadt: Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet
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Der Privatsender Sat.1 ist weiterhin verpflichtet, wöchentlich drei Stunden Sendezeiten für unabhängige Dritte („Drittsendezeiten“) in seinem Fernsehprogramm bereitzustellen. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 19. Juni 2018 hervor.
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10. LG Rostock: Irreführende Werbung für Coolsculpting
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Eine Werbung, die mit der medizinischen Wirkung einer "Coolsculpting"-Behandlung wirbt, ist irreführend, da die positiven Auswirkungen medizinisch nicht nachgewiesen sind (LG Rostock, Urt. v. 19.06.2018 - Az.: 6 HK O 126/16).
"Nutzen Sie Ihren Aufenthalt im Hotel..., um sich abseits der Hektik des Alltags Ihren Wunsch nach einer schönen, jugendlichen Haut und einem schlanken Körper zu erfüllen. Coolsculpting ist die erste nicht-invasive Behandlung zur Reduktion von Fettzellen.
Das Gericht stufte diese Werbung als irreführend ein, da der beschriebene positive medizinische Effekt nicht eindeutig nachgewiesen sei.
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