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Die Themen im Überblick:
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1. EuGH: Deutsche Genehmigungspflicht für Schweizer Internetbank rechtmäßig
2. BGH: Streit um die Domain "kinski-klaus.de"
3. KG Berlin: Deutsches Recht bei österreichischer Internet-Veröffentlichung?
4. OVG Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten sind verboten
5. LG Frankfurt a.M.: Online-Nennung eines Straftäters in Pressebericht
6. LG Oldenburg: Fun Games- und Jackpot-Verbot nach neuer SpielVO
7. VG Würzburg: Verbot privater Sportwetten rechtmäßig
8. AG Frankfurt a.M.: Schuldanerkenntnis auch per E-Mail möglich
9. Pfeiffer: Alterseinstufung von Computerspielen häufig fehlerhaft
10. Law-Podcasting.de: NDR-Interview zu Songtexte-Abmahnungen
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1. EuGH: Deutsche Genehmigungspflicht für Schweizer Internetbank rechtmäßig
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Nach deutschem Recht bedarf jeder, der in Deutschland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). Diese Erlaubnis ist Unternehmen zu versagen, die nicht ihre Hauptverwaltung oder eine Zweigstelle in Deutschland haben.
Fidium Finanz ist eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz hat. Sie vergibt Kredite im Umfang von 2 500 Euro oder von 3 500 Euro zu einem Effektivzins von 13,94 % p. a. an im Ausland ansässige Kunden. Etwa 90 % dieser Kredite werden an in Deutschland wohnende Personen vergeben. Sie werden über einen Internetauftritt angeboten, der von der Schweiz aus verwaltet wird. Fidium Finanz vergibt die betreffenden Kredite, ohne zuvor eine Schufa-Auskunft über die Kunden einzuholen.
Fidium Finanz verfügte zur Zeit der im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse nicht über die erforderliche Erlaubnis für die Ausübung dieser Tätigkeiten in Deutschland. Daher untersagte die BAFin ihr im Jahr 2003, das Kreditgeschäft gewerbsmäßig dadurch zu betreiben, dass sie an in Deutschland ansässige Kunden zielgerichtet herantritt. Da Fidium Finanz der Meinung war, dass diese Entscheidung eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle, erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht.
Dieses legte dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vor und wollte wissen, ob die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe eine Dienstleistung darstellt oder ob sie unter die Kapitalverkehrsfreiheit fällt. Diese Frage ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von erheblicher Bedeutung, da die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und diejenigen über den freien Kapitalverkehr nicht den gleichen persönlichen Anwendungsbereich haben. Im Gegensatz zur letztgenannten Freiheit kann die Dienstleistungsfreiheit nur von Gemeinschaftsangehörigen in Anspruch genommen werden. Zur Feststellung der unter den im vorliegenden Fall gegebenen Bedingungen anwendbaren Bestimmungen des EG-Vertrags hat der Gerichtshof das Verhältnis zwischen diesen beiden Freiheiten geprüft.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Fidium Finanz in einem Drittstaat ansässig ist. Deshalb könne sie sich nur auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Kapitalverkehrsfreiheit berufen.
Der Gerichtshof führt aus, dass die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe grundsätzlich in einer Beziehung sowohl zum freien Dienstleistungsverkehr als auch zum freien Kapitalverkehr stehe. Anschließend prüft er, inwieweit die deutsche Regelung die Ausübung dieser beiden Freiheiten berührt.
Er vertritt die Auffassung, dass das Erfordernis einer Erlaubnis und die Unmöglichkeit, sie zu erlangen, sofern in Deutschland nicht die Hauptverwaltung oder eine Zweigstelle vorhanden ist, bewirke, dass der Zugang zum deutschen Finanzmarkt für in Drittstaaten ansässige Unternehmen erschwert werde. Eine solche Regelung berühre vorwiegend den freien Dienstleistungsverkehr. Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat könne sich aber nicht auf diese Freiheit berufen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass das deutsche Recht dadurch, dass es Finanzdienstleistungen, die von in Drittstaaten ansässigen Unternehmen angeboten würden, für die in Deutschland ansässigen Kunden weniger leicht zugänglich mache, möglicherweise bewirke, dass sich die mit diesen Dienstleistungen zusammenhängenden grenzüberschreitenden Geldströme verminderten. Jedoch sei diese den freien Kapitalverkehr beschränkende Wirkung nur eine zwangsläufige Folge der für die Erbringung von Dienstleistungen auferlegten Beschränkungen. Unter diesen Umständen brauche die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr nicht geprüft zu werden.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 03.10.2006
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2. BGH: Streit um die Domain "kinski-klaus.de"
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u. a. zuständig ist für Rechtsstreitigkeiten über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell verwertet wird, hatte über einen Schadensersatzanspruch zu entscheiden, dem ein Streit um den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zugrunde lag.
Die Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen Klaus Nakszynski, der unter dem Künstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt geworden ist. Die Beklagten haben den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zur Registrierung angemeldet und dazu benutzt, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über Klaus Kinski zu werben. Die Kläger haben dies mit Abmahnungen beanstandet und die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen gefordert. Die Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz von Klaus Kinski eingegriffen. Mit ihrer Klage haben die Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten verlangt.
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die Abmahnungen seien rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in einer Weise hätten durchsetzen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Das Landgericht hat die Klage auch deshalb als unbegründet angesehen, weil die Kläger den Beklagten nicht verbieten könnten, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an Klaus Kinski als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle.
Der Bundesgerichtshof hat die (vom Landgericht zugelassene) Revision zurückgewiesen. Die Kläger hätten keine Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Klaus Kinski. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schütze allerdings mit seinen vermögenswerten Bestandteilen, die den Erben zustünden, auch vermögenswerte Interessen; eine Rechtsverletzung könne dementsprechend auch Schadensersatzansprüche der Erben begründen (BGHZ 143, 214 - Marlene Dietrich; vgl. dazu nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04). Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts behielten dem Erben jedoch nicht in gleicher Weise wie die Verwertungsrechte des Urheberrechts bestimmte Nutzungshandlungen vor. Es müsse vielmehr jeweils durch Güterabwägung ermittelt werden, ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt sei oder nicht.
Die Befugnisse des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts leiteten sich zudem vom Verstorbenen als Träger des Persönlichkeitsrechts ab und dürften nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden. Sie sollten es nicht ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts könne deshalb nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen könne.
Im vorliegenden Fall hat der I. Zivilsenat einen Anspruch wegen eines Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts schon deshalb nicht für gegeben erachtet, weil dieser Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen sei. Er hat damit die für den postmortalen Schutz des Rechts am eigenen Bild in § 22 KUG festgelegte Schutzdauer von zehn Jahren auf den Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts übertragen.
Die gesetzliche Begrenzung der Schutzdauer des Rechts am eigenen Bild beruhe nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnehme. Sie schaffe auch Rechtssicherheit und berücksichtige das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ende damit nicht insgesamt nach zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen des Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts bestehe er fort. Über derartige Ansprüche sei jedoch nach dem Gegenstand des Rechtsstreits nicht zu entscheiden gewesen.
Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 277/03
AG Charlottenburg - 204 C 197/02 - Entscheidung vom 9.01.2003 ./. LG Berlin - 52 S 31/03 – Entscheidung vom 30.10.2003
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 05.10.2006
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3. KG Berlin: Deutsches Recht bei österreichischer Internet-Veröffentlichung?
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Das KG Berlin (Urt. v. 24.03.2006 - Az.: 9 U 126/05: PDF = http://shink.de/5ap6gl) hatte zu entscheiden, ob bei der Veröffentlichung eines vermeintlich rechtswidrigen Zeitungsartikels auf einer österreichischen Webseite deutsches oder österreichisches Recht zum Zuge kommt.
Die Berliner Richter bejahen zwar ihre Zuständigkeit:
"Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (...) ist vom Landgericht zu Recht bejaht worden. Gemäß Art. 5 Nr. 3, Art. 60 (...)EuGVVO (...) kann eine Gesellschaft oder juristische Person (...) wegen einer unerlaubten Handlung in einem anderen Mitgliedsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Es mag dahin stehen, ob hierfür bei einer Internet-Veröffentlichung genügt, dass sie am Ort des Gerichts abgerufen werden kann (...) oder ob sie tatsächlich abgerufen worden sein muss. Die Antragsgegnerin hat (...) nicht bestritten, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die streitgegenständlichen Internet-Seiten (...) in Berlin abgerufen hat."
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des deutschen Rechts verneinen sie jedoch die Frage:
"Materiell ist entsprechend dem Herkunftslandprinzip des § 5 Abs. 2 und 5 MDStV österreichisches Recht maßgebend. Die angegriffene Veröffentlichung ist von der Antragsgegnerin als in Österreich niedergelassenem Diensteanbieter durch einen an die Allgemeinheit gerichteten Informationsdienst (...), nämlich einen Abrufdienst (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV), verbreitet worden.
Dass die Internetseiten unentgeltlich abzurufen sind, steht der Geschäftsmäßigkeit des Mediendienstes im Sinne von § 3 Nr. 6 MDStV nicht entgegen (...)."
§ 5 MDStV ist das Pendant zu § 4 TDG und gilt für Mediendienste, während das TDG nur für Teledienste Gültigkeit hat.
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4. OVG Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten sind verboten
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Private Wettbüros dürfen in Rheinland-Pfalz keine Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher vermitteln. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in insgesamt 14 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
In den aus allen Teilen des Landes (Diez, Höhr-Grenzhausen, Kaiserslautern, Landau, Neustadt/Weinstraße, Wittlich, Edenkoben) stammenden Fällen hatten die zuständigen Behörden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vermittlung privater Sportwetten an EG-ausländische Anbieter untersagt. Die hiergegen bei den Verwaltungsgerichten Koblenz und Trier gestellten Anträge auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung blieben erfolglos.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gewährte den Wettvermittlern hingegen vorläufigen Rechtschutz. Das Oberverwaltungsgericht entschied nunmehr in allen Verfahren, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung der Vermittlung von privaten Wetten gegenüber dem Interesse der Wettvermittler an der Fortsetzung ihrer gewerblichen Tätigkeit Vorrang habe.
Weder die Wettvermittler in Rheinland-Pfalz noch die im EG-Ausland ansässigen Buchmacher seien Inhaber der nach rheinland-pfälzischem Landesrecht erforderlichen Konzession. Sie hätten auch keine Aussichten auf Erteilung einer solchen. Die Veranstaltung öffentlichen Glückspiels, wozu auch Sportwetten zu festen Gewinnquoten zählten, sei in Deutschland monopolisiert. Das Sportwettmonopol, das in Rheinland-Pfalz von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ausgeübt werde, sei mit dem Grundrecht der freien Berufswahl allerdings nur vereinbar, wenn es der Bekämpfung der Spielsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft diene.
Dies sei nach der derzeitigen rheinland-pfälzischen Rechtslage zwar (noch) nicht gewährleistet. Denn für die bisher von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH veranstalteten Sportwetten sei intensiv geworben worden. Jedoch dürften bis zur erforderlichen gesetzlichen Neuregelung private Wettunternehmen untersagt werden, wenn zugleich Vorkehrungen ergriffen würden, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienten. Dazu gehörten die vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Finanzen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH aufgegebenen Einschränkungen des Wettangebotes, des Vertriebes und der Werbung sowie Maßnahmen der Suchtprävention. Damit bestehe für den Gesetzgeber die Möglichkeit, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an dem derzeit bestehenden Sportwettmonopol festzuhalten. Auch das Europarecht stehe der Untersagung der Wettvermittlung nicht entgegen, so das Oberverwaltungsgericht.
Beschlüsse vom 28. September 2006, Aktenzeichen: 6 B 10895/06.OVG u.a.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz v. 05.10.2006
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5. LG Frankfurt a.M.: Online-Nennung eines Straftäters in Pressebericht
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Eine Presseberichterstattung unter Namensnennung und Abbildung eines bereits vor längerer Zeit verurteilten Straftäters verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn für die Berichterstattung kein neuer aktueller Anlass besteht. Dies hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 05.10.2006 u.a. im Rahmen zweier einstweiliger Verfügungsverfahren (Aktenzeichen: 2-03 O 305/06 und 2-03 O 358/06) entschieden.
Die 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu lebenslanger Haft verurteilten Verfügungskläger machen jeweils Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Die Verfügungsbeklagten, die jeweils Online-Ausgaben von deutschen Tageszeitungen verantworten, haben über 10 Jahre nach der Verurteilung der Verfügungskläger jeweils unter Namensnennung über diese berichtet, im Fall des einen Verfügungsklägers aus Anlass einer Gerichtsentscheidung betreffend dessen vorzeitige Haftentlassung, im Fall des anderen Verfügungsklägers im Zusammenhang mit einem von diesem früher gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Im Fall der Online-Berichterstattung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Haftentlassung des einen Verfügungsklägers hat die Kammer ihre einstweilige Verfügung vom 23.05.2006 aufrechterhalten und es der Beklagten untersagt, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung, zu berichten (Aktenzeichen 2-03 O 305/06). Im Fall der Online- Berichterstattung im Zusammenhang mit dem beantragten Wiederaufnahmeverfahren des anderen Verfügungsklägers hat die Kammer unter Aufhebung ihrer einstweiligen Verfügung vom 02.06.2006 den Antrag, der Beklagten eine identifizierende Berichterstattung und Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit dem Mord an Sedlmayr zu untersagen, zurückgewiesen (Aktenzeichen 2-03 O 358/06).
Zur Begründung führt sie aus, dass eine öffentliche Berichterstattung über einen in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilten Straftäter unter Namensnennung und Abbildung dessen Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtige und die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit es deshalb nicht zulasse, dass sich die Medien über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassten. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit über schwere Straftaten komme deshalb nur im Rahmen der aktuellen Berichterstattung - also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat und einem Strafverfahren - genereller Vorrang zu.
Mit fortschreitender zeitlicher Distanz trete dagegen das Interesse und Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, über diesen Fall unter Abbildung und namentlicher Erwähnung unterrichtet zu werden, immer weiter zurück, während das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Anonymitätsinteresses und des Rehabilitationsinteresses zunehmend an Bedeutung gewinne. Etwas anderes gelte dann, wenn es einen neuen, aktuellen Anlass für die zu beurteilende Berichterstattung gebe. Einen solch aktuellen Anlass hat die Kammer im Zusammenhang mit dem beantragten Wiederaufnahmeverfahren bejaht und eine Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung insoweit für zulässig erachtet. Verneint hat die Kammer einen solchen Anlass dagegen im Fall der Berichterstattung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Haftentlassung.
Die Kammer führt in ihrer Entscheidung zum Aktenzeichen 2-03 O 305/06 aus:
„Eine öffentliche Berichterstattung über einen in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilten Straftäter unter Namensnennung beeinträchtigt dessen Persönlichkeitsrecht erheblich, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums, insbesondere bei grausamen Taten, negativ qualifiziert wird.
Die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit lässt es deshalb nicht zu, dass die Medien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassen. Vielmehr gewinnt nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses sein Recht, „allein gelassen zu werden“ zunehmende Bedeutung und setzt den Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des Publikums, Straftat und –täter zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen. (…) Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit über schwere Straftaten kommt deshalb nur im Rahmen der aktuellen Berichterstattung, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat und einem Strafverfahren, genereller Vorrang zu. Mit fortschreitender zeitlicher Distanz tritt dagegen das Interesse und Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, über diesen Fall unter Abbildung und namentlicher Erwähnung unterrichtet zu werden, immer weiter zurück, während das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Anonymitätsinteresses und des Rehabilitationsinteresses zunehmend an Bedeutung gewinnt (…).
Die Nennung des Namens eines Straftäters in der Presseberichterstattung über seine früheren Straftaten verletzt daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist nach der Güterabwägung im Einzelfall wegen des seit der Verurteilung verstrichenen Zeitraumes trotz der Schwere der Tat nicht gerechtfertigt, wenn für die Berichterstattung kein aktueller Anlass besteht (…).
Für die hier zu beurteilende Berichterstattung gab es keinen neuen, aktuellen Anlass (…).
Ein aktueller Anlass für eine identifizierende Berichterstattung über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr besteht nicht bereits angesichts der in Aussicht gestellten Entscheidung des Landgerichts Marburg betreffend dessen vorzeitige Haftentlassung. Angesichts der zeitlichen Distanz zur Straftat und Verurteilung, welche seinerzeit das zeitgeschichtliche Ereignis begründete, durch welches der Kläger zur relativen Person der Zeitgeschichte wurde, kann bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung einem etwaigen Publikationsinteresse kein Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zuerkannt werden. Besonderes Gewicht kommt dabei im Hinblick auf den konkret anstehenden Zeitpunkt der Haftentlassung des Klägers der durch eine Publikation und Namensnennung drohenden Gefährdung seines Rechts auf Anonymität und Resozialisierung zu.“
In ihrer Entscheidung zum Aktenzeichen 2-03 O 358/06 führt die Kammer aus:
„Für die hier zu beurteilende (Bild-)Berichterstattung vom 25.10.2004 bzw. vom 11.04.2005 gab es jeweils einen neuen, aktuellen Anlass. Nachdem der Kläger (…) 1997 einen ersten Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte, folgte im Juli 2004 ein erneuter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch ihn, gestützt auf neue Beweise.
Offen bleiben kann, ob ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafprozesses schon allein deshalb eine erneute Berichterstattung über den wegen der Tat Verurteilten rechtfertigt, weil die Wiederaufnahme von diesem selbst ausgeht, weil ihr grundsätzlich neue Erkenntnisse zugrunde liegen müssen und weil die verfolgte Abänderung der rechtskräftigen Verurteilung sich zugunstendes Betroffenen auswirken würde.
Denn im vorliegenden Fall kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger sich selbst mit seinen beiden Schreiben an den in der Sache bei der X-Zeitung zuständigen Journalisten H. vom August bzw. November 2004 gewandt hat, um ihm Unterlagen aus dem Wiederaufnahmeverfahren und Informationen zur Verfügung zu stellen. In diesen Schreiben hat er ausdrücklich die Berichterstattung in der X-Zeitung gelobt und den Journalisten zu weiterer Berichterstattung aufgefordert, indem dieser die „Öffentlichkeit objektiv informiere“.
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund hält die Kammer die angegriffene Online-Berichterstattung vom 25.10.2004 (…) unter voller Namensnennung und Bildveröffentlichung des Klägers für zulässig. Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung stand eine vorzeitige Haftentlassung des Klägers noch nicht bevor. Dem Resozialisierungsinteresse des Klägers kam deshalb noch kein die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegendes Gewicht zu.
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Artikel aus den Jahren 2004/2005 unter voller Namensnennung noch im Mai 2006 im Internet abrufbar waren. Der Beklagten oblag nicht die Pflicht, die damals rechtmäßig ins Netz gestellten Berichte zu entfernen oder so zu verändern, dass eine namentliche Identifizierung des Antragstellers nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies gilt auch bezüglich der Bildveröffentlichung (…). Die Beklagte trifft nicht die Verpflichtung, ihre Archive ständig daraufhin zu kontrollieren, ob ggf. ein sich im Archiv befindlicher Beitrag entfernt oder geändert werden müsste. Insofern besteht kein Unterschied zu einem Archiv, das Printmedien aufbewahrt. Eine derartige Kontrollpflicht würde die öffentliche Aufgabe, die der Presse im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit über aktuelle Ereignisse zukommt, über Gebühr beeinträchtigen. Sie würde zudem (…) dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zuwiderlaufen, das auch eine Recherche nach Berichten aus vergangenen Zeiten umfasst.“
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 06.10.2006
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6. LG Oldenburg: Fun Games- und Jackpot-Verbot nach neuer SpielVO
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Das LG Oldenburg (Urt. v. 05.07.2006 - Az.: 12 O 1148/06 = http://shink.de/lb93vd) hat in einem wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren Ausführungen zu den neuen Bestimmungen des § 6 a SpielVO und § 9 SpielVO gemacht.
Die Richter haben klargestellt, dass die Verbote der beiden neuen Normen umfassend zu verstehen sind.
Hinsichtlich § 6 a SpielVO merken sie an:
"Der Betrieb der (...) ist jedoch auch ohne den Einsatz von Token und/oder Hinterlegungsspeicher unzulässig, weil er gegen § 6a Satz 1 lit. a) SpielVO verstößt.
Wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, besteht bei den nicht zulassungspflichtigen Geräten die Möglichkeit, Punkte zum Weiterspielen zu gewinnen. Wie vom Landgericht Osnabrück (...) bereits zutreffend ausgeführt, beschränkt sich das Verbot in § 6 a SpielVO nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspielen an diesen oder anderen Geräten oder zur Auszahlung von Gewinnen zu speichern.
Auch wenn dies ein wesentlicher Grund für die Verschärfung der SpielVO gewesen sein mag, geht die Regelung in §§ 6a Satz 1 lit. a) SpielVO weiter und untersagt nach deren eindeutigem Wortlaut die Gewährung jeglichen Gewinns in Form von Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen, durch die ebenfalls der Spielbetrieb gefördert werden kann."
Und hinsichtlich des Vergünstigungsverbots des § 9 SpielVO:
"Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spiels dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Das ist hier wiederum der Fall.
Die gegenüber dem ursprünglichen Entwurf durch die Beratung im Bundesrat letztlich beschlossene Fassung des § 9 Abs. 2 SpielVO verfolgt das Ziel, zusätzliche Gewinnerwartungen und sonstige Vergünstigungen unabhängig von der Teilnahme an sonstigen Spielen zu untersagen (vgl. Begründung des Bundesrats vom 04. Oktober 2005-Bundesrats Drucksache 655/1/05-).
Damit ist das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO umfassend.
Verboten wird das In-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen, unabhängig, in welcher Form dies geschieht."
Jackpots sind nach Auffassung des Gerichts somit durch § 9 SpielVO grundsätzlich verboten.
Das Gericht hatte auch die Frage zu beantworten, ob das Verbot auch dann besteht, wenn der Spieler zur Teilnahme an dem weiteren Gewinnspiel gar nicht die Spielhalle betreten muss, sondern auch telefonisch oder postalisch teilnehmen kann. Dies hat das LG Oldenburg ebenfalls bejaht:
"Ein Betreten der Spielhalle sei nicht erforderlich. Sie hat dies durch Vorlage von Teilnahmekarten auch glaubhaft gemacht. Sinn der kostenlosen Gewinnspiele ist es selbstverständlich, für die Spielhalle zu werben und Kunden anzulocken. Es wird das Ziel verfolgt, Spieler durch die Möglichkeit des Gewinns an die Spielhalle zu binden und zu entgeltlichen Spielen zu bewegen.
Der Verordnungsgeber hat in § 9 Abs. 2 SpielVO hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieses für andere wirtschaftliche Bereiche legitime Verhalten für Spielhallenbetreiber unzulässig ist (...).
Aus den gleichen Gründen ist auch die Ausgabe von Gutscheinen entweder in Form von Geld oder von Freispielminuten unzulässig. Es macht keinen Unterschied, ob verordnungswidrige zusätzliche Gewinnchancen in Gestalt eines kostenlosen Gewinnspiels oder durch einen Gutschein gewährt werden. Sowohl das unmittelbare Anbieten und Zur-Verfügung-Stellen der unzulässigen Gewinnchancen als auch die Werbung damit sind wettbewerbswidrig."
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7. VG Würzburg: Verbot privater Sportwetten rechtmäßig
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In seinem Urteil vom 28.3.2006 (1 BvR 1054/01) hat das Bundesverfassunsgericht festgestellt, dass das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern derzeit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es hat aber zugleich zugelassen, dass bei Beachtung bestimmter Vorgaben durch die staatlichen Wettveranstalter (Oddset) die private Veranstaltung von Sportwetten sowie die Annahme und Vermittlung solcher Wetten weiterhin als verboten angesehen und von den Sicherheitsbehörden unterbunden werden dürfen.
Auch die unterfränkischen Sicherheitsbehörden haben daraufhin zahlreiche Untersagungs- und Verbotsverfügungen gegen private Wettanbieter erlassen und diese Anordnungen für sofort vollziehbar erklärt. Dagegen wurden bislang ca. 20 Sofortverfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg anhängig gemacht. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in allen Verfahren die behördlichen Verbote bestätigt: Die staatlichen Wettanbieter hätten in ausreichendem Umfang begonnen, auf die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts zu reagieren. Die Verbote entsprächen dessen Vorgaben. Den getroffenen Anordnungen stehe derzeit auch nicht die im EG-Vertrag gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entgegen. Die Eingriffe seien vielmehr durch die legitimen Gemeinwohlziele der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, des Verbraucherschutzes und der Abwehr der Gefahr der im Wettgeschäft oftmals beobachteten Begleit- und Folgekriminalität gerechtfertigt. Eine im EU-Ausland erteilte Konzession entfalte in Deutschland keine Geltung. Auch auf noch unter DDR-Recht erteilte Erlaubnisse könnten sich Wettanbieter in Bayern nicht berufen.
Gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts wurde inzwischen Beschwerde zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof erhoben.
(z. B. : VG Würzburg, B. v. 21.6.2006, Nr. W 5 S 06.585 - EU-Konzession;
VG Würzburg, B. v. 22.6.2006, Nr. W 5 S 06.572 - DDR-Konzession)
Quelle: Pressemitteilung des VG Würzburg v. 07.07.2006
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8. AG Frankfurt a.M.: Schuldanerkenntnis auch per E-Mail möglich
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Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.10.2005 - Az.: 31 C 745/05-83) hat entschieden, dass ein Schuldanerkenntnis auch wirksam per E-Mail abgegeben werden kann.
Die normalerweise verlangte Schriftform nach § 781 BGB war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da es sich um ein Handelsgeschäft (§§ 350, 343 HGB) handelte:
"Die Klägerin hat gegen die Beklagte (...) einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages aufgrund eines Schuldanerkenntnisses (...). In ihren Mails (...) hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rückzahlung des Betrages zugesagt, was als Schuldanerkenntnis zu werten ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Willenserklärung per E-Mail (...) übermittelt wurde. Da es sich bei den Flugbuchungen auf der Seite der Beklagten um ein Handelsgeschäft handelte, konnten die Anerkenntnisse formfrei abgegeben werden (§§ 350, 343 HGB)."
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9. Pfeiffer: Alterseinstufung von Computerspielen häufig fehlerhaft
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Prof. Christian Pfeiffer. Direktor des Kriminologischen Instituts Niedersachsen, hat ein lesenswertes Interview zur Alterseinstufung von Computerspielen durch die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gegeben = http://shink.de/qq2g18
Pfeiffer kritisiert vehement die derzeitige Alterseinstufung und nennt hierzu zahlreiche Beispiele für - aus einer Sicht - viel zu harmlose Alterseinschätzungen.
Wörtlich:
"GTA San Andreas, ab 16 eingestuft, gehört bereits unter den zehnjährigen Jungen zu den fünf populärsten Spielen. Da schleicht sich der Spieler zum Beispiel von hinten an eine Frau an und schneidet ihr die Gurgel durch, erschlägt eine andere mit der Schaufel und stampft durch die Blutlache. Und als Höhepunkt des Spiels werden harmlose Fußgänger mit einer Motorsäge getötet. Die Brutalität ist wirklich atemberaubend.
„Prey“ oder „Der Pate“, bei dem der Spieler in die Rolle eines Schutzgelderpressers schlüpft, sind zwei andere unglaublich brutale Spiele. Sie sind ab 18 freigegeben, gehören aber nach unserer Einschätzung indiziert, weil die Spieler hier um so stärker belohnt werden, je exzessiver sie Gewalt ausüben." (Quelle: Die Welt v. 03.10.2006).
Ego-Shooter gehören schon seit langem zu den rechtlich und vor allem rechtspolitisch umstrittenen Themen im deutschen Jugendschutzrecht. So hat die neue aus CDU/CSU und SPD vor kurzem medienwirksam angekündigt, eine Reform des Jugendschutzrechts anzustreben, wonach "Killerspiele" zukünftig verboten sein sollen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.11.2005 = http://shink.de/x6b9ym
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10. Law-Podcasting.de: NDR-Interview zu Songtexte-Abmahnungen
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "NDR-Interview von RA Dr. Bahr zu Songtexte-Abmahnungen" = http://shink.de/ewpi5b
Inhalt:
Im März 2005 "überrollte" die deutsche Webszene eine Abmahnwelle zu veröffentlichten Songtexten.
Die abgemahnten Personen hatten die Texte von Liedern bekannter Interpreten auf ihren Webseiten veröffentlicht. Wie den zahlreichen aktuellen Diskussionen und Äußerungen zu entnehmen war, geschah dies in der Mehrzahl der Fälle im guten Glauben. Oftmals sogar in der Absicht, seinen Lieblingssänger oder -band zu promoten.
Auch wenn seitdem mehr als 1,5 Jahre vergangen sind und die Songtexte-Abmahnungen inzwischen wieder zurückgegangen sind, ist das zugrundeliegende urheberrechtliche Problem nach wie vor aktuell.
Aus diesem Grunde gibt es heute ein Radio-Interview, das der Norddeutsche Rundfunk (NDR) dazu im April 2005 mit Rechtsanwalt Dr. Bahr geführt hat.
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