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Sachverhalt:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, sieht darin eine unzulässige Tabak-werbung. Er verlangt von der Beklagten, die Werbung mit der Abbildung zu unterlassen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Diese Werbung erfolgt in einem Dienst der Informationsgesellschaft, so dass sie nach dem zum Zeitpunkt der Werbung gültigen § 21a Abs. 3 und 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes und nach dem jetzt geltenden § 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG verboten ist. Nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen ist "Dienst der Informationsgesellschaft" jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Der Begriff soll nach Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2000/31/EG auch Dienste erfassen, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste oder kommerzielle Kommunikation. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – C-339/15 – Luc Vandenborght) folgt daraus, dass die Website eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt.
§ 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG setzt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/33/EG um, der bestimmt, dass in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen verbotene Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft ebenfalls nicht gestattet ist. Für die Bestimmung des Umfangs dieses Verbots ist Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/33/EG heranzuziehen. Danach muss Tabakwerbung auf diejenigen Magazine und Zeitschriften beschränkt werden, die sich nicht an die breite Öffentlichkeit wenden. Die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens wendet sich an die breite Öffentlichkeit und wird deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft erfasst.
Urteil vom 5. Oktober 2017 – I ZR 117/16 – "Tabakwerbung im Internet"
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 05.10.2017 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 19 TabakerzG lautet:
In den drei Verfahren wendet sich die Deutsche Umwelthilfe e. V. gegen Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern, die sie wegen Fehlens von Angaben, die im Energieausweis enthalten sind, für unzulässig hält.
Die beklagten Immobilienmakler boten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf an. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse.
Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV). Sie hat von den Beklagten verlangt, es zu unterlassen, Anzeigen für die Vermietung oder den Verkauf von Immobilien, für die ein Energieausweis vorliegt, ohne die in § 16a EnEV vorgesehenen Pflichtangaben zu veröffentlichen.
Das Landgericht Münster hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; die Landgerichte Bielefeld und München II haben die Klage abgewiesen. In zweiter Instanz waren alle Klagen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren die Revisionen der beklagten Immobilienmakler zurückgewiesen, im dritten Verfahren hat er die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil eine Beweisaufnahme dazu erforderlich ist, ob bei Schaltung der Anzeige ein Energieausweis vorlag.
Der Klägerin steht allerdings kein Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG wegen eines Verstoßes gegen § 16a EnEV zu. Die Vorschrift verpflichtet Verkäufer und Vermieter vor dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie in einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien zu Angaben über den Energieverbrauch, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Der Immobilienmakler ist nicht Adressat dieser Informationspflicht.
Ein anderes Verständnis ergibt sich weder aus den Gesetzesmaterialen noch bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung. Zwar sieht Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizenz von Gebäuden Informationspflichten vor, die auch den Immobilienmakler nicht ausnehmen. Eine entsprechende Verpflichtung kann durch § 16a EnEV entgegen dem klaren Wortlaut der Vorschrift aber nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung begründet werden.
Die Klägerin kann die Beklagten jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG mit Erfolg in Anspruch nehmen. Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folgt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.
Urteile vom 5. Oktober 2017 – I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17
Vorinstanzen: I ZR 229/16
und
I ZR 232/16
und
I ZR 4/17
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 05.10.2017
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 16a EnEV Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU lautet: § 5a UWG (Irreführen durch Unterlassen):
Sachverhalt:
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sieht darin einen Verstoß gegen die Preisvorschriften in § 78 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und § 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.
Vorinstanzen: Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 05.10.2017 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 2 AMPreisV lautet: § 3 AMPreisV:
Die Beklagte bewarb ihren Sirup mit der Bezeichnung "Holunderblüte". Zudem waren auf der Frontseite des Produktes Holunderblüten abgebildet.
Die Klägerin hielt dies für irreführend, da die Ware lediglich einen Anteil von 0,3% Holunderblütenextrakt enthielt. Zudem enthielt das Produkt erhebliche Anteile an Birnen- und Apfelsaftkonzentrat.
Die Frankfurter Richter verneinten eine Irreführung und wiesen die Klage ab.
Der Verbraucher werde nicht dadurch getäuscht, dass der Sirup daneben erhebliche Anteile von Birnen- und Apfelsaftkonzentrat enthalte. Dies gilt jedenfalls, solange der Holundergeschmack des Sirups dadurch nicht überlagert oder beeinträchtigt werde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht vorgetragen worden. Auch mache sich der Durchschnittsverbraucher keine näheren Vorstellungen über den genauen Anteil, mit dem der Holunderblütenextrakt in dem Erzeugnis enthalten sei. Diesem Anteil komme auch für die Intensität des Holundergeschmacks keine allein maßgebliche Bedeutung zu, weil bereits der Holunderblütenextrakt in unterschiedlicher Konzentration hergestellt werden könne.
Eine Frau aus dem Emsland hatte von einem Mann aus Wiesmoor einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000,- € gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen" Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.
Das Landgericht Aurich gab der Frau Recht, was jetzt der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigt hat. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen habe der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf.
Die Formulierung „gekauft wie gesehen" schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.
Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.
Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 02.08.2017, Zurückweisungsbeschluss vom 28.08.2017, Aktenzeichen 9 U 29/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 06.10.2017
Das verklagte Unternehmen warb für seine Produkte (Briefkästen) mit den Aussagen "umweltfreundlich produziert" und "geprüfte Qualität".
Beides stuften die Richter des OLG Stuttgart als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.
Bei der Erklärung "umweltfreundlich produziert" werde nicht erläutert, woraus sich genau die Umweltfreundlichkeit ergeben solle. Der Produktionsprozess sei aber so vielschichtig, dass es dieser Angabe bedurft hätte. Die isolierte Bezeichnung des Produkts "umweltfreundlich produziert" sei daher irreführend, denn die Werbeaussage lasse offen, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt des Produktionsprozesses eine Umweltfreundlichkeit vorliege.
Auch die Reklame "geprüfte Qualität" sei rechtswidrig, denn in Wahrheit beziehe sich die Aussage lediglich auf die eigene, interne Qualitätskontrolle. Eine solche interne Qualitätsprüfung sei aber eine Selbstverständlichkeit und genüge gerade nicht, um solche Werbeaussage zu rechtfertigen. Denn der Verbraucher erwarte bei einem solchen Statement eine gesonderte Prüfung durch einen Dritten.
Sofern die beklagten Unternehmen, darunter auch die „Wilkinson Sword GmbH", dagegen verstoßen, droht ihnen u. a. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €. Das Gericht hat überdies angeordnet, entsprechende Rasierklingeneinheiten an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben. Dem weiteren Antrag der Klägerin, die bereits ausgelieferten Produkte zurückrufen zu lassen, ist das Gericht nicht nachgekommen.
Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 306 172 B1, welches dem Schutz von Teilen des Nassrasierers „Mach 3" dient. Dabei steht insbesondere die Verbindung der Klingen mit dem Handgriff des Rasierers im Vordergrund. Die beklagten Unternehmen haben Rasierklingenköpfe auf den Markt gebracht, die ebenfalls mit dem Handgriff des Nassrasierers „Mach 3" kompatibel sind. Die Klingen werden u. a. von großen Drogerieketten deutlich günstiger angeboten.
Das Gericht hat entschieden, dass das Produkt der Beklagten das Schutzrecht der Klägerin verletze. Die Rasierklingeneinheit weise die in dem Patent beschriebenen Merkmale auf. Dem Erlass einer einstweiligen Verfügung stehe auch nicht entgegen, dass derzeit eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentamt anhängig sei, mit dem Ziel das streitige Patent zu vernichten.
Daraus folge zwar, dass die Kammer sich im Hinblick auf die weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen der nunmehr vorläufig getroffenen Entscheidung mit der Frage auseinander setzen müsse, ob das Patent Bestand habe. Jedoch sieht das Gericht entgegen dem Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte, die das Vertrauen in den Rechtsbestand des geprüften Schutzrechts erschüttern. Es hat sich insbesondere mit den einzelnen Entgegenhaltungen auseinandergesetzt und auch hervorgehoben, dass dieses Patent seit 19 Jahren Bestand habe.
Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig v. 29.09.2017
Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf der sie damit warb, Versicherungsnehmer bei Auswahl ihrer Krankenversicherung zu helfen. Angeboten wurde die kostenlose Ermittlung des optimalen Tarifs innerhalb der bereits bestehenden privaten Krankenversicherung. Falls der Versicherungsnehmer schließlich den Wechsel in einen alternativen PKV-Tarif wünschte, führte die Beklagte diesen Wechsel gegen Zahlung einer einmaligen Servicepauschale für den Kunden durch. Die Beklagte verfügte über eine Versicherungsmakler-Genehmigung nach § 34 d Abs.1 GewO.
Die Klägerin sah in der Tätigkeit der Beklagten eine unzulässige Rechtsberatung nach dem Rechtdienstleistungsgesetz (RDG) und somit einen Wettbewerbsverstoß. Denn die Beratung hinsichtlich des Tarifwechsels innerhalb eines bestehenden Versicherungsvertrages sei nicht von der Tätigkeit als Versicherungsmakler abgedeckt.
Das LG Heidelberg folgte dieser Ansicht nicht und wies die Klage ab.
Eine Rechtsverletzung sei nicht erkennbar.
Die Beklagte handle im Rahmen der ihr erteilten Versicherungsmakler-Lizenz.
Die Unterstützung eines Versicherten bei einem Tarifwechsel innerhalb der bestehenden privaten Krankenversicherung sei vergleichbar mit der Vermittlung eines neuen Vertrags einer (anderen) privaten Krankenversicherung. Bei einer wertenden Betrachtung bestehe daher kein Unterschied, ob der Vermittlungsauftrag darauf gerichtet sei, einen Wechsel zu einem anderen Krankenversicherer zu prüfen, einen Tarifwechsel innerhalb der bereits bestehenden Krankenversicherung zu prüfen oder die Prüfung auf beide Alternativen zu erstrecken.
Darüber hinaus ergebe sich die Berechtigung auch aus § 5 Abs.1 RDG, wonach Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dies sei hier unzweifelhaft der Fall.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteil vom 19.09.2017 die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer ist die Klage teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Im Wesentlichen hat die Kammer folgendes zur Begründung ausgeführt:
Die Behandlung eines Löschungsbegehrens, das 1 wie das der Klägerin 1 die Löschung personenbezogener Daten zum Gegenstand habe, richte sich nach den einschlägigen Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG). Gem. § 19 Abs. 3 HDSG seien personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald feststehe, dass ihre Speicherung nicht mehr erforderlich sei, um die Zwecke zu erfüllen, für die sie erhoben worden seien oder für die sie nach § 13 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes weiterverarbeitet werden dürften. Nach § 19 Abs. 4 HDSG seien personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig sei. Die (weitere) Verarbeitung personenbezogener Daten sei unzulässig, wenn sie nicht durch eine Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet sei.
Die entsprechende Befugnis des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergebe sich aus § 2 Verfassungsschutzgesetz (VerfSchG), wonach es dessen Aufgabe sei, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben beobachte das Landesamt für Verfassungsschutz verfassungsfeindliche Bestrebungen und sammele zu diesem Zweck Informationen und werte sie aus. Das dem Landesamt für Verfassungsschutz eingeräumte Recht, personenbezogene Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten in seinen Datenregistern zu erfassen und zu speichern, bestehe indes nicht uneingeschränkt. Erforderlich sei vielmehr, dass im Einzelfall objektive Anhaltspunkte vorlägen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Entfaltung verfassungsfeindlicher Aktivitäten durch den Betroffenen hindeuteten.
Dies sei hier aufgrund einer hinreichend dokumentierten Einbindung der Klägerin in linksextremistische Kreise und der Betätigung innerhalb dieser Szene der Fall, wobei es unerheblich sei, ob und inwieweit sich die Klägerin mit den Zielen der jeweiligen Veranstalter identifiziere oder ob sie die Veranstaltungen lediglich als Plattform habe nutzen wollen. Hierbei sei beispielhaft eine Demonstration am 28.01.2012 in Frankfurt am Main unter dem Motto „Staatliche Unterstützung für Nazis beenden 1 Verfassungsschutz auflösen“ zu nennen, zu der unter anderem 12 linksextremistische bzw. linksextremistisch beeinflusste Organisationen aufgerufen hätten. Diese Organisationen habe die Klägerin durch das Halten ihrer Rede zum Thema „40 Jahre Berufsverbote in der BRD“ nachhaltig unterstützt. Die Speicherung der Daten, die von Anfang an rechtmäßig gewesen sei, sei auch weiterhin erforderlich. Dies belegten die zahlreichen von dem Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz aufgeführten weiteren Aktivitäten der Klägerin. Eine Zäsur in den Aktivitäten der Klägerin lasse sich nicht feststellen.
Soweit die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes Hessen zur Einstellung ihrer Beobachtung durch das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz begehre, sei die Klage unzulässig. Die Klägerin habe insoweit ihre Klage in der mündlichen Verhandlung geändert. Diese Klageänderung sei nicht zulässig, weil der Beklagte nicht eingewilligt habe und das Gericht sie aus prozessökonomischen Gründen nicht für sachdienlich halte.
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel v. 06.10.2017
Die Betroffene parkte am 11.08.2016 von circa 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr ihren PKW BMW X1 in der Mendelssohnstraße in München. Das Fahrzeug war vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Auf diese Weise wurden mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeugs befanden, aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnungen wurden durch die Betroffene der Polizei übergeben, da ein anderes Fahrzeug ihr geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt hat und sie die Videoaufzeichnungen als Beweismittel vorlegen wollte.
Gegen die Betroffene wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Sie legte dagegen Einspruch ein. Sie ist der Meinung, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert worden seien. Es sei ihr nur darauf angekommen, potentielle Täter einer Sachbeschädigung am PKW ermitteln zu können. Die einzelnen Fahrer der entsprechenden vor oder hinter dem PKW parkenden Autos seien nicht erkennbar gewesen.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München beurteilte ihr Verhalten als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. „Nach Auffassung des Gerichtes überwiegt hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potentiellen Straftat muss hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten.
Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlich Raumes durch Privatbürger ist nicht zulässig, da es in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreift, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden“, so das Urteil.
Das Gesetz sieht eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro vor. Bei der Höhe hat das Gericht berücksichtigt, dass die Betroffene nur 1500 Euro netto verdient. „Zu ihren Gunsten konnte gewertet werden, dass offenbar in der Vergangenheit das Fahrzeug schon einmal beschädigt worden ist und die Betroffene subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen“.
Urteil des Amtsgerichts München vom 09.08.2017, Aktenzeichen 1112 OWi 300 Js 121012/17
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 02.10.2017
Die Zusammenfassung basiert auf einer bayernweiten Prüfaktion der Behörde von 40 Unternehmen hinsichtlich des Einsatzes von Facebook Custom Audience.
Das Ergebnis ist in jeder Hinsicht ernüchternd: Theoretisch, wobei die Betonung auf dem Wort "theoretisch" liegt, ist in Deutschland Facebook Custom Audience datenschutzkonform einsetzbar. In der Praxis sind aber die Voraussetzungen, die aufgestellt werden, kaum einzuhalten, so dass jedes Unternehmen sich die Verwendung zweimal überlegen sollte.
Im einzelnen:
Wie bewertet das BayLDA nun beide Verfahrensweisen?
Facebook Custom Audience mittels Kundenliste:
Der Einsatz dieses Tools ist somit nur dann möglich, wenn eine ausdrückliche und informierte Einwilligung des Users vorliegt. Schaut man sich die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an solche Einwilligungen an, liegt die Wahrscheinlichkeit einer rechskonformen Einwilligung im Promille-Bereich.
Facebook Custom Audience mittels Pixel:
Werden diese beiden Punkte eingehalten, ist der Einsatz rechtskonform. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob es in der Praxis einem Unternehmen überhaupt möglich ist, ausreichend über Art und Umfang des Facebook-Pixels zu informieren. Denn das würde voraussetzen, dass der Unternehmer zu 100% sicher weiß, was alles bei Facebook mit den Daten passiert. Nur wenn er hierüber informiert ist, kann er auch seine eigenen Nutzer informieren.
Der Präsident des BayLDA, Thomas Kranich, äußert sich zu dem Ergebnis der Prüfung wie folgt:
Der Nutzer hat keine Chance mehr, sich dem zu entziehen. Es findet eine systematische Durchleuchtung der Nutzer durch die Algorithmen von Facebook´s Künstlicher Intelligenz (KI) statt. Selbst Nutzer, die regelmäßig Cookies löschen, Datenschutzeinstellungen nutzen oder sogar kein Mitglied in sozi- alen Netzwerken sind, werden verfolgt. Als ein Ergebnis unserer Prüfung mussten wir feststellen, dass den geprüften Unternehmen, die Facebook Custom Audience eingesetzt haben, der rechtliche Rahmen häufig völlig unklar war.
Unternehmen, die jedoch nicht wissen, wie solche Werbetools tatsächlich funktionieren, können auch ihre Nutzer nicht richtig informieren. Wer das nicht kann, darf eben solche Tools nicht einsetzen." Die Stellungnahme des BayLDA kann jedem, der sich näher mit Facebook Custom Audience beschäftigen will, nur wärmstens an Herz gelegt werden, da sie detailliert die einzelnen rechtlichen Voraussetzungen auflistet und erläutert.
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vom 11.10.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 41. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 41. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Verbotene Tabakwerbung durch Internetauftritt eines Tabakherstellers
2. BGH: EnEV-Informationspflichten gelten (mittelbar) auch für Immobilien-Makler
3. BGH: Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Rabatten im pharmazeutischen Großhandel
4. OLG Frankfurt a.M. Werbung mit "Holunderblüte" nicht irreführend, auch bei nur 0,3% Holunderblütenextrakt-Anteil
5. OLG Oldenburg: "Gekauft wie gesehen" schließt Gewährleistung für versteckte Mängel nicht aus
6. OLG Stuttgart: Irreführende Werbeaussagen "umweltfreundlich produziert" und "geprüfte Qualität"
7. LG Braunschweig: Mitbewerber dürfen keine Ersatzklingen für Gillette-Nassrasierersystem "Mach 3" anbieten
8. LG Heidelberg: Online-Portal, das Kunden beim Wechsel ihres Krankenkassen-Tarifs berät, ist keine unzulässige Rechtsberatung
9. VG Kassel: Verfassungsschutz muss gespeicherte Daten nicht löschen
10. AG München: Dashcam-Aufzeichnungen sind Datenschutzverletzung = Ordnungswidrigkeit
11. BayLDA: Rechtliche Voraussetzungen zum Einsatz von Facebook Custom Audience bei Online-Werbung
Die einzelnen News:
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1. BGH: Verbotene Tabakwerbung durch Internetauftritt eines Tabakherstellers
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Der unter anderem für das Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass werbende Abbildungen auf der Startseite des Internetauftritts eines Tabakherstellers als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind.
Die Beklagte ist ein mittelständischer Tabakhersteller. Auf ihrer Internetseite können sich interessierte Nutzer über ihr Unternehmen informieren, wobei die einzelnen Inhalte erst nach einer elektronischen Altersabfrage aufgerufen werden können. Im November 2014 befand sich auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten eine Abbildung, die vier gut gelaunte, lässig anmutende Personen zeigte, die Tabakerzeugnisse konsumierten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Abbildung auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten ist eine Werbung für Tabakerzeugnisse, weil die Produkte der Beklagten dem Besucher der Website näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden.
LG Landshut - Urteil vom 29. Juni 2015 - 72 O 3510/14
OLG München - Urteil vom 21. April 2016 - 6 U 2775/15
§ 21a VTabakG lautet:
[…]
(3) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. …
(4) Absatz 3 gilt für die Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.
[…]
[…]
(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. […]
(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.
[…]
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2. BGH: EnEV-Informationspflichten gelten (mittelbar) auch für Immobilien-Makler
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Immobilienmakler bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch obliegen.
LG Bielefeld - Urteil vom 6. Oktober 2015 - 12 O 60/15
OLG Hamm - Urteil vom 4. August 2016 - I-4 U 137/15
LG Münster - Urteil vom 25. November 2015 - 021 O 87/15
OLG Hamm - Urteil vom 30. August 2016 - I-4 U 8/16
LG München II - Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 HK O 3089/15
OLG München - Urteil vom 8. Dezember 2016 - 6 U 4725/15
(1) ¹Wird (…) vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis (…),
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3.die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4.bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
5.bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
(…)
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
(…)
(4) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung von
- Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,
- Gebäudeteilen in einem Gebäude, für das ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt und
- Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,
in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird.
(…)
(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1.die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(…)
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
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3. BGH: Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Rabatten im pharmazeutischen Großhandel
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass pharmazeutische Großhändler nicht verpflichtet sind, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis zu erheben.
Die Beklagte ist eine Pharmagroßhändlerin, die verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte Rx-Artikel) vertreibt. Sie warb in einem Informationsblatt und in ihrem Internetauftritt damit, dass sie ihren Apothekenkunden auf alle Rx-Artikel bis 70 € einen Rabatt von 3% plus 2,5% Skonto auf den rabattierten Preis und ab 70 € bis zur Hochpreisgrenze einen Rabatt von 2% plus 2,5% Skonto auf den rabattierten Preis gewähre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat angenommen, die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV schreibe dem pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Festzuschlag von mindestens 70 Cent vor. Dieser Festzuschlag dürfe durch Preisnachlässe nicht reduziert werden und müsse stets erhoben werden. Das Verhalten der Beklagten stehe hiermit nicht in Einklang.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze fest. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst ("darf … höchstens … erhoben werden") als auch aus dem Vergleich mit dem abweichenden Wortlaut der Bestimmung zu Apothekenzuschlägen für Fertigarzneimittel in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV ("… ist zu erheben …").
LG Aschaffenburg - Urteil vom 22. Oktober 2015 - 1 HK O 24/15, PharmR 2016, 56
OLG Bamberg - Urteil vom 29. Juni 2016 - 3 U 216/15, WRP 2016, 1151
§ 78 AMG:
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, […]
1.Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden,
[…]
festzusetzen.
(2) […] 2Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten.
(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; […]
(1) 1Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken […] darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. […]
(1) 1Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben. […]
(2) Der Festzuschlag ist zu erheben
1.auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
[…]
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4. OLG Frankfurt a.M. Werbung mit "Holunderblüte" nicht irreführend, auch bei nur 0,3% Holunderblütenextrakt-Anteil
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Die Werbung für einen Sirup mit der Aussage "Holunderblüte" und den Abbildungen von Holunderblüten ist auch dann nicht irreführend, wenn dem Erzeugnis lediglich 0,3% Holunderblütenextrakt zugesetzt wurden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.09.2017 - Az.: 6 U 109/17).
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5. OLG Oldenburg: "Gekauft wie gesehen" schließt Gewährleistung für versteckte Mängel nicht aus
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Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Oft wird dabei die Wendung „gekauft wie gesehen" gewählt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg damit auseinandergesetzt, was dies im Einzelfall bedeuten kann.
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6. OLG Stuttgart: Irreführende Werbeaussagen "umweltfreundlich produziert" und "geprüfte Qualität"
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Die Werbeaussagen "umweltfreundlich produziert" und "geprüfte Qualität" sind dann irreführend, wenn keine näheren Angaben zur Umweltfreundlichkeit gemacht werden bzw. keine Qualitätskontrolle durch einen Dritten erfolgt (OLG Stuttgart, Urt. v. 14.09.2017 - Az.: 2 U 2/17).
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7. LG Braunschweig: Mitbewerber dürfen keine Ersatzklingen für Gillette-Nassrasierersystem "Mach 3" anbieten
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Die Kammer für Patentstreitsachen des Landgerichts Braunschweig hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Urteil vom 29.09.2017 (Aktenzeichen 9 O 1362/17) einem Konkurrenzkonzern auf Antrag des Unternehmens „The Gillette Company", verboten, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Klingeneinheiten anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, die mit dem Nassrasierersystem "Mach 3" kompatibel sind.
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8. LG Heidelberg: Online-Portal, das Kunden beim Wechsel ihres Krankenkassen-Tarifs berät, ist keine unzulässige Rechtsberatung
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Ein Online-Portal, das Kunden beim Wechsel ihres Krankenkassen-Tarifs berät und ihnen dabei hilft, übt keine unzulässige Rechtsberatung aus. Vielmehr ist eine solche Verhaltensweise von der Vermittlung von Versicherungsverträgen mit abgedeckt (LG Heidelberg, Urt. v. 05.09.2017 - Az.: 11 O 18/17 KfH).
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9. VG Kassel: Verfassungsschutz muss gespeicherte Daten nicht löschen
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Die Klägerin begehrte vom Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz die Löschung der über sie gespeicherten Daten sowie die Einstellung ihrer Beobachtung. Nachdem das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz einen entsprechenden Antrag der Klägerin abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 27.05.2013 hiergegen Klage erhoben.
Aktenzeichen: 4 K 641/13.KS.
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10. AG München: Dashcam-Aufzeichnungen sind Datenschutzverletzung = Ordnungswidrigkeit
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Am 09.08.2017 wurde eine 52-jährige Geschäftsführerin aus München wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, vom Amtsgericht München zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt.
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11. BayLDA: Rechtliche Voraussetzungen zum Einsatz von Facebook Custom Audience bei Online-Werbung
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Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat sich zu den rechtlichen Voraussetzungen beim Einsatz von Facebook Custom Audience im Rahmen der Online-Werbung geäußert. Die fünfseitige Stellungnahme ist hier abrufbar.
Facebook Custom Audience ist in zweierlei Hinsicht einsetzbar. Zum einen mittels einer vom Unternehmer erstellten Kundenliste. Vor der Übertragung der Informationen werden diese Daten gehasht und dann an Facebook übertragen. Zum anderen mittels Einsatz eines Pixels auf der Webseite. Hier werden bestimmte Verhaltensweise des Surfers (z.B. das Kaufverhalten) an Facebook übertragen.
Das Hash-Verfahren wird nicht als ausreichend angesehen, um die Daten zu entpersonalisieren. Die Hash-Werte könnten mit geringem Aufwand innerhalb weniger Sekunden zurückgerechnet werden, so dass man u.a. die ursprünglichen Telefonnummern und E-Mail-Adresse erhalte.
Der User muss umfassend auf der Webseite des Unternehmens über den Einsatz und Inhalt des Pixels informieren. Darüber hinaus muss es ein Opt-Out-Verfahren geben.
"Uns ist bewusst, dass personalisierte Werbung für die Wirtschaft ein enormer Vorteil ist. Es ist ein berechtigtes Interesse der Unternehmen, ihre Produkte und Dienste optimal zu vermarkten. Das hat aber seine Grenzen, wenn gegen geltendes Recht verstoßen wird und der Einzelne nur noch zum Objekt seiner Daten degradiert wird.
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