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Die Beklagte war eine private Krankenversicherung, die Klägerin betrieb ein Zahnarzt-Praxis.
Ein Patient der Klägerin war bei der Beklagten versichert und reichte dort einen Heil- und Kostenplan für eine Behandlung ein. In einem Antwortschreiben forderte die Beklagte noch weitere Belege an und schrieb u.a.
Entscheiden Sie sich für unseren Gesundheitspartner erhöht sich sogar ihr Erstattungsanspruch für zahntechnische Leistungen um 5 %.
Bitte beachten Sie: Die Wahl ihres Zahnarztes sowie die des Labors steht Ihnen selbstverständlich frei. Der Hinweis auf unseren Gesundheitspartner ist lediglich ein Tipp von uns an sie, ihren Geldbeutel zu entlasten. ..."
Das OLG Dresden gab den Dentisten Recht und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Das versendete Schreiben an den Kunden sei eine geschäftliche Handlung, die geeignet sei, die freie Arztwahl zu beeinflussen.
Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich jedoch nicht bereits aus dem Umstand, dass auf die grundsätzlich höhere Erstattung hingewiesen werde, sondern vielmehr aus den konkreten Umständen:
Die beanstandete Handlung der Beklagten erschöpft sich aber nicht in einem Hinweis, einer Empfehlung oder der Zugänglichmachung eines günstigeren Tarifs.
Noch bevor sie den Heil- und Kostenplan der Klägerin abschließend geprüft oder auch nur inhaltliche Defizite ausgemacht hat, regt sie als Versicherer gegenüber ihrem Vertragspartner einen Arztwechsel an. Der Versicherungsnehmer erstrebt mit der Vorlage des Heil- und Kostenplans eine Leistungsübernahme im vollen tariflichen Umfang und wendet sich allein deshalb und zwangsläufig an seinen Versicherer.
In diesem Zusammenhang überrascht ihn die Beklagte mit der Möglichkeit des Arztwechsels. Als Versicherer ist sie dabei in der vom einreichenden Versicherungsnehmer als stärker empfundenen Position, über den Umfang der Kostenübernahme aufgrund des Heil- und Kostenplans der Klägerin zu entscheiden.
Die Beklagte nutzt diese Position verfahrensfremd dazu, die Nachfrage auf ihre Gesundheitspartner umzulenken. Versicherungsnehmer sind geneigt, den Wünschen ihres Versicherungsunternehmens nachzukommen, um eine rasche, einfache und möglichst kostendeckende Leistungsübernahme zu erreichen (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1995, 639 Rn. 20 ff.; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, § 4 Rn. 4.25a)."
Über den Kläger, der im Bereich der Immobilienvermittlung tätig war, wurden mehrere verschiedene kritische Äußerungen in einem Internet-Forum veröffentlicht. Nachdem der Kläger seine Löschungsansprüche gegen Google nicht direkt gerichtlich durchsetzen konnte, wandte er sich an den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten und verlangte auf Basis des Datenschutzrechts ein behördliches Einschreiten. Dies lehnte das Amt ab.
Daraufhin ging der Kläger vor Gericht.
Im Ergebnis lehnte das OVG Hamburg im konkreten Einzelfall den Anspruch ab, da die beanstandeten Äußerungen nicht offensichtlich rechtswidrig seien. Gleichwohl äußerten sich die Richter an mehreren wichtigen Stellen zu bislang ungeklärten Rechtsfragen.
Zunächst bejahte das Gericht ein subjektives DSGVO-Recht des Betroffenen gegen die zuständige Datenschutzbehörde auf ermessensfehlerfreies Einschreiten:
Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zur früheren Rechtslage ausgeführt hat, einem Beschwerdeführer stehe lediglich ein Anspruch auf Befassung im Sinne eines Petitionsrechts zu, nicht aber ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine konkrete Maßnahme gegen den Verantwortlichen, dürfte zumindest zweifelhaft sein, ob dies mit der nunmehr geltenden Rechtslage noch vereinbar ist."
Und weiter:
Für diese Auslegung sprechen zunächst die Erwägungsgründe Nr. 141 und 143, die eine Rechtsschutzmöglichkeit nach „ganz oder teilweiser Ablehnung einer Beschwerde“ vorsehen. Darin heißt es unter anderem, jede betroffene Person solle das Recht haben, bei einer einzigen Aufsichtsbehörde insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine Beschwerde einzureichen und gemäß Artikel 47 der Charta einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht oder wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist (Erwägungsgrund 141 der DSGVO).
Weiter heißt es, jede natürliche oder juristische Person solle das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde haben, der gegenüber dieser Person Rechtswirkungen entfaltet. Ein derartiger Beschluss betreffe insbesondere die Ausübung von Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen durch die Aufsichtsbehörde oder die Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden (Erwägungsgrund 143 der DSGVO). Ferner wird unter anderem ausgeführt, die zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten sollten eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen, was die Zuständigkeit, sämtliche für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgebliche Sach- und Rechtsfragen zu prüfen, einschließe. Wurde eine Beschwerde von einer Aufsichtsbehörde abgelehnt oder abgewiesen, könne der Beschwerdeführer Klage bei den Gerichten desselben Mitgliedstaats erheben (Erwägungsgrund 143 der DSGVO)."
Denn das Berufungsgericht geht davon aus, dass – wie der Beklagte dargelegt hat – bei Anwendung des Verfahrens nach Art. 56 Abs. 2ff. DSGVO die hier federführende (irische) Aufsichtsbehörde im Rahmen der von ihr abgegebenen generellen Erklärung, in sogenannten Delisting-Fällen wie dem vorliegenden auf eine eigene Befassung mit der Beschwerde zu verzichten und den nationalen Aufsichtsbehörden die eigenständige Entscheidung über das Begehren zu überlassen, wirksam entsprechend Art. 56 Abs. 5 DSGVO dem Beklagten die Durchführung und Entscheidung des Beschwerdeverfahrens übertragen hat."
Zu dieser Problematik sind bislang nur vereinzelte Urteile veröffentlicht.
Das VG Ansbach (Urt. v. 16.03.2020 - Az.: AN 14 K 19.00464) und das SG Frankfurt (Oder) (Urt. v. 08.05.2019 - Az.: 2 49 SF 8/19) lehnen einen Anspruch ab. Das VG Mainz (Urt. v. 16.01.2020 - Az.: 1 K 129/19) teilt hingegen die Einschätzung des OVG Hamburg.
Die Beklagte vertrieb online Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere. Sie warb u.a. mit dem Begriff "Naturapotheke" , verfügte jedoch über keine Apotheken-Zulassung.
Dies stufte das Gericht als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.
Denn wer das Wort "Apotheke" benutze, erwecke beim durchschnittlichen Verbraucher regelmäßig der Eindruck, über eine entsprechende Genehmigung zu verfügen.
Die Wortschöpfung "Naturapotheke" ändere an dieser Bewertung nichts, denn dadurch erfahre der potenzielle Nutzer nicht, dass es sich um keine herkömmliche Apotheke handle.
Da die Beklagte irreführend werbe, liege eine Wettbewerbsverletzung vor.
Die Klägerin war Mieterin. Die Beklagte hing den Mietvertrag öffentlich aus. Hierin sah die Klägerin eine Datenschutzverletzung und ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutz dagegen vor.
Das LG Frankfurt a.M. bejahte einen Unterlassungsanspruch aufgrund einer DSGVO-Verletzung.
Insbesondere sei die Klägerin berechtigt, ihr Begehren gerichtlich geltend zu machen. Die DSGVO entfalte insofern keine abschließende Regelung:
Dass der Antragsgegner sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich."
Die Beklagte betrieb ein Ladenlokal, in dem sie E-Zigaretten und Zubehör veräußerte.
Sie unterhielt dafür auch eine eigene Webseite. Unter einem der Menüpunkte wurde die Informationskampagne "E-Zigaretten retten Leben" dargestellt und bestimmte Statements wiedergegeben, u.a., dass E-Zigaretten Leben retten würden, da sie gegenüber herkömmlichen Tabak-Produkten deutlich gesünder seien.
Wenig später löschte die Schuldnerin diese betreffenden Inhalte von ihrer Homepage und verlinkte vielmehr auf die Webseite der Kampagne.
Dies bewertete das LG Magdeburg als Verstoß gegen das grundsätzliche Werbeverbot bei Tabakerzeugnissen.
In beiden Fällen liege ein Rechtsverstoß vor, d.h. sowohl bei der Platzierung der Texte auf der eigenen Webseite als auch bei der bloßen Verlinkung.
Es handle sich bei den Äußerungen eindeutig um Werbung, die gesetzlich ausdrücklich verboten sei:
Auch der Inhalt des Beitrages stellt eine Werbung und nicht, wie von der Beklagten behauptet, eine bloße Information dar. In dem Text wird die geringe Schadstoffmenge hervorgehoben und in ein Verhältnis zum Tabakkonsum gesetzt. Der beim Verbraucher entstehende Eindruck ist, dass der Konsum von E-Zigaretten nur ein geringes Gesundheitsrisiko birgt und daher ein Konsum unbedenklich möglich ist.
Dies könnte nicht nur Umsteiger von herkömmlichen Zigaretten verleiten, statt gänzlich aufzuhören auf die E-Zigarette umzusteigen, es könnte auch Einsteiger zum Konsum von angeblich nicht risikobehafteten E-Zigaretten zu verführen. Die einseitige Hervorhebung positiver Eigenschaften ist nichts andere als eine als Verkaufsförderung gedachte Werbung."
Denn der Button befindet sich auf der Startseite der Beklagten. Die vorhergehenden Links führen mit den Themen "Aktuell" und "Menükarte 2.0" auf unzweifelhaft eigene Seiten der Beklagte, so dass der Leser auch unter dem Link "E-Ziga Retten Leben" nicht den Verweis auf eine fremde Internetseite vermuten wird.
Aufgrund des ohne distanzierenden Hinweis, an prominenter Stelle gesetzten Links wird der Intenet-Nutzer vielmehr davon ausgehen, dass sich in dem verlinkten Auftritt Aussagen befinden, hinter denen die Beklagte selbst steht und die sie mit dem Setzen des Links verbreiten möchte.
Er wird demnach, selbst wenn er bis zum Schluss des Auftritts liest, an dem auf das Aktionsbündnis Dampfen hingewiesen wird, davon ausgehen, dass die Beklagte selbst Mitglied dieses Aktionsbündnisses ist oder zumindest die dort wiedergegebenen Aussagen stützt und somit verkaufsfördernde Werbung betreibt."
Die Antragstellerin ist Herausgeberin der in Pirmasens erscheinenden Regionalzeitung „Pirmasenser Zeitung“. Ihren beim Landkreis Südwestpfalz (im Folgenden: Antragsgegner) gestellten Antrag, ihr die Corona-Infektionszahlen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsgemeinden des Landkreises Südwestpfalz mitzuteilen, lehnte der Antragsgegner mit der Begründung ab, auf Empfehlung des Landesdatenschutzbeauftragten würden keine Infektionszahlen auf Ebene der Ortsgemeinde bekanntgegeben.
Am 26. Oktober 2020 hat die Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung nachgesucht, es sei ein Informationsbedürfnis der Bürger über das Infektionsgeschehen in ihrem Heimatort und regionalen Umfeld vorhanden, und zwar nicht nur aus Neugierde, sondern auch deshalb, weil sich jeder dann besser schützen könne, wenn er wisse, ob evtl. ein Infektionsgeschehen im direkten Umfeld vorhanden sei.
Mit den erwünschten Auskünften sei eine individuelle Zuordnung von Zahlen zu konkret Betroffenen auch in kleinen Ortsgemeinden nicht möglich. Die begehrte Aufschlüsselung führe auch nicht dazu, dass aus der Berichterstattung Rückschlüsse auf bestimmte Personen möglich seien. Sie berufe sich auf das grundgesetzliche geschützte Selbstbestimmungsrecht der Presse.
Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:
Die Antragstellerin habe keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Antragsgegner auf Erteilung der begehrten Auskünfte über die Gesamtzahl der seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie dokumentierten Infektionszahlen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsgemeinden bzw. entsprechende Zahlen aktiver Infektionen im Landkreis Südwestpfalz.
Die Antragstellerin könne sich für ihr Begehren zunächst ohne Weiteres auf den grundgesetzlich geschützten Auskunftsanspruch der Presse stützen, indem sie darauf hinweise, dass gebietsbezogene Informationen zu den Corona-Fallzahlen aktuell auf ein sehr hohes öffentliches Interesse treffen.
Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass vielfach diskutierte Eindämmungsstrategien derzeit auch an aktuelle, gebietsbezogene Infektionsfallzahlen anknüpften. Damit böten die umstrittenen Daten zweifellos eine Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung.
Zwar veröffentliche das zuständige Gesundheitsministerium des Landes Rheinland-Pfalz nur Zahlen auf der Ebene der Landkreise. Es müsse allerdings der Presse unbenommen bleiben, selbst zu entscheiden, welche Datengrundlage sie für ihre Berichterstattung heranziehe. Eine Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse komme grundsätzlich nicht in Betracht.
Jedoch könne der Antragsgegner die begehrten Auskünfte verweigern, wenn ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dies sei hier der Fall. Die Kammer sehe eine beachtliche Gefahr, dass die Veröffentlichung der Infektionszahlen auf Ortsgemeindeebene zu einer Bestimmbarkeit der betroffenen Personen führen werde. Maßgeblich dafür sei vor allem die äußerst kleinteilige Gemeindestruktur im Landkreis Südwestpfalz.
So hätten die betreffenden Ortsgemeinden etwa in den Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Wallhalben oder Hauenstein zum Teil weniger als 200 Einwohner, die Ortsgemeinde Hirschthal in der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland habe sogar weniger als 100 Einwohner. Dementsprechend gering seien die Infektionszahlen. Angesichts dessen sei es nicht nur wahrscheinlich, dass infizierte Personen in den kleinteiligen Gemeinden insbesondere über den Austausch in sozialen Netzwerken bestimmbar seien, sondern dass von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht werde.
Die bisherige Entwicklung seit dem Ausbruch der Pandemie habe nämlich gezeigt, dass im Zuge der zunehmend angespannten politischen Diskussion über den richtigen Umgang auch immer wieder versucht worden sei, anknüpfend an Statistiken darüber zu spekulieren, ob sich infizierte bzw. unter Quarantäne stehende Einzelpersonen, einzelne Familien oder auch bestimmte Gruppen – möglicherweise zu Unrecht – nicht an die vorgeschriebenen bzw. empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen hielten. Gerade die sehr geringen (absoluten) Infektionszahlen in den maßgeblichen kleinen pfälzischen Ortsgemeinden könnten zu einer solchen Vorgehensweise herausfordern. Damit setze sich der Schutzanspruch der Betroffenen hier gegenüber dem Informationsrecht der Presse durch.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 5 L 930/20.NW –
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 30.10.2020
Der Kunde hatte in der Vergangenheit bei zahlreichen Online-Casinos gespielt, die in Deutschland verboten waren. Nun verlangte er von seinem Zahlungsanbieter die Rückzahlung der entrichteten Entgelte, da der Vertrag aufgrund des Verstoßes gegen den GlüStV unwirksam sei.
Zu Unrecht wie das LG Wuppertal nun entschied. Das Gericht wies die Klage ab.
Durch seine Online-Teilnahme auf den Webseiten habe der Kläger den Vorgang selbst autorisiert, sodass die Beklagte zur Überweisung der Spielsummen verpflichtet gewesen sei.
Es liege im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem auch kein Verstoß gegen geltendes Recht vor, denn der Payment-Vertrag sei wertneutral und bestünde unabhängig vom Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und den Online-Casinos.
Die Beklagte habe mit der Ausführung der Überweisungen auch gegen keine Überprüfungspflichten verstoßen.
Denn für die Beklagte sei die Illegalität für die Zahlung nicht offensichtlich gewesen.
Eine Warn- und Überprüfungspflicht könne nur dort entstehen, wo es aufgrund massiver Verdachtsmomente objektive Hinweise für einen Rechtsverstoß gebe.
Eine solche Evidenz sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere der Zahlungsanbieter nicht verpflichtet gewesen, die genutzten Glücksspielangebote mit der sogenannten Whitelist der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen. Ein solcher Prüfaufwand gehe über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinaus und obliege dem Beklagten gerade nicht.
Denn der Beklagte könne von einem rechtstreuen Verhalten des Klägers ausgehen und müsse nicht mit einem eventuellen strafrechtlichen Verstoß rechnen.
Die Beklagte betrieb Fitness-Studios und musste im März 2020 aufgrund behördlicher Corona-Anordnung ihre Einrichtungen schließen. In einem Facebook -Posting teilte sie mit, dass sie den Mitgliedsbeitrag für April abbuchen werde, diesen Betrag jedoch für den Monat wieder gutschreiben werde, sobald das Studio öffne. Auch verlängere sich der Vertrag um die trainingsfreie Zeit.
Dies stufte die Klägerin als unwahre Tatsachenbehauptungen und somit als wettbewerbswidrige Täuschung ein.
Dieser Ansicht folgte das LG Würzburg nicht, sodass es die Klage abwies.
Die Rechtslage sei keinesfalls klar, sodass es am Merkmal der Unwahrheit fehle:
Die Covid-19-Pandemie fällt in die Kategorie der sog. Störung der „großen Geschäftsgrundlage“. Unter dem Wegfall der großen Geschäftsgrundlage versteht man jene Fälle, die über das Vertragsverhältnis der beiden Vertragsparteien hinausweisen. Der Durchführung des Vertrags stehen Ereignisse wie Krieg, Inflation oder Naturkatastrophen entgegen.
Diese Risiken, die aus der gemeinsamen Sozialexistenz beider Parteien stammen - das Sars-CoV-2-Virus trifft die Gesellschaft als Ganze und erfordert daher auch ein solidarisches Handeln der Gesellschaft -, können nicht einer Partei einseitig zugewiesen werden.
Vielmehr gilt es, eine gerechte Lastenverteilung zu finden (...). Die Corona-Pandemie wirkt auf die Vertragspraxis wie ein exogener Schock. Die bisherige Maxime „Verträge sind einzuhalten“ bedarf daher einer Auflockerung (...).
Die Anpassung des Vertrages war vorliegend den Kunden der Beklagten zumutbar, weil die Anpassung zu einem Vertragsinhalt führt, der einer Überprüfung am Maßstab eines hypothetischen Parteiwillens standhält und den die Vertragspartei in Kenntnis der geänderten Umstände vereinbart hätten."
Vielmehr war es tatsächlich so, dass die Beklagte die Verträge gerade nicht kostenpflichtig verlängerte, sondern die durch die behördlichen Schließungen verursachte „trainingsfreie Zeit“ wurde den Mitgliedern gutgeschrieben, also falls die Schließung einen Monat dauern würde, dann wäre den Mitgliedern ein Monat beitragsfreies Training gutgeschrieben worden und die Gesamtlaufzeit um einen Monat verlängert worden.
Die Beklagte hat also ihren Kunden bzw. Mitgliedern kein Geld abgebucht, ohne nicht auch eine entsprechende Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren. Das ist alles andere als eine Schadloshaltung zu Lasten der Kunden.
Die Beklagte hätte auch keine kostenlose Vertragsverlängerung anbieten müssen, weil das Festhalten am Vertrag für Kunden so lange zumutbar ist, so lange es nicht zu einem mit Recht und Gesetz schlechthin unvereinbaren Ergebnis führt (...).
Im Ausgangspunkt trägt nämlich jede Vertragspartei das Risiko ihrer geschuldeten Leistung. Dass die Beitragszahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum für die Kunden der Beklagten unzumutbare oder gar existenzvernichtende Folgen hatten, ist nicht ersichtlich."
Der Kunde trägt nämlich bei dieser Ausgestaltung das Risiko, dass der Anbieter zwischenzeitlich insolvent ist und die bereits bezahlte Leistung nicht mehr erbringen bzw. zurückerstatten kann. Bei einem Dauerschuldverhältnis, das monatlich abgerechnet wird, wird man vielmehr davon ausgehen müssen, dass der Kunde von seiner Zahlungspflicht frei wird, solange der Anbieter die geschuldete Leistung nicht erbringen kann.
Mitte 2021 soll der neue Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten.
Welche Neuerungen in puncto Werbemöglichkeiten und Werbeformen gibt es? Was ist zukünftig verboten, was ist zukünftig erlaubt? Welche neuen Chancen in puncto Werbung und Direktmarketing gibt es auf Basis der neuen Bestimmungen?
Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder direkt selbst im Glücksspiel-Bereich tätig sind oder die als Direktmarketing-Agentur oder in sonstiger Weise (z.B. als Affiliate) tätig sind.
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Referent ist RA Dr. Bahr, Autor des Standardwerkes "Glücks- und Gewinnspielrecht". Er berät seit mehr als 15 Jahren im Bereich Glücksspiel-Recht namhafte internationale und nationale Unternehmen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Hinweis: Mit diesem Webinar starten wir eine lose Reihe von mehreren Video-Veranstaltungen zum Thema Glücksspielstaatsvertrag.
Datum: 13.11.2020
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Newsletter
vom 11.11.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 46. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
1. OLG Dresden: Krankenversicherung, die Kunde zu einem Arztwechsel bewegen will, verhält sich wettbewerbswidrig
2. OVG Hamburg: Betroffener hat DSGVO-Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf Durchsetzung von Löschungsansprüchen gegen Google
3. LG Bamberg: Bezeichnung "Naturapotheke" für Online-Shop ist irreführend
4. LG Frankfurt a.M.: Betroffener kann eigenen DSGVO-Unterlassungsanspruch geltend machen
5. LG Magdeburg: Werbeaussage "E-Zigaretten retten Leben" auf Webseite ist Wettbewerbsverstoß
6. VG Neustadt: Zeitung hat keinen Anspruch auf Auskunft über Infektionszahlen in Ortsgemeinden
7. LG Wuppertal: Bei illegalem Online-Casino kein Rückerstattungs-Anspruch gegen Payment-Anbieter
8. LG Würzburg: Keine wettbewerbswidrige Täuschung durch Fitness-Studio bei Vertragsverlängerung aufgrund von Corona
9. Webinar mit RA Dr. Bahr "Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021" am 13.11.2020
Die einzelnen News:
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1. OLG Dresden: Krankenversicherung, die Kunde zu einem Arztwechsel bewegen will, verhält sich wettbewerbswidrig
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Eine Krankenversicherung, die ihren Kunde nach Einreichung eines Heil- und Kostenplans zu einem Arztwechsel bewegen will, verhält sich wettbewerbswidrig (OLG Dresden, Urt. v. 09.10.2020 - Az.: 14 U 807/20).
"Als ihr Krankenversicherer möchten wir Ihnen gerne anbieten, ihre Behandlungskosten im vollen tariflichen Umfang zu zahlen. Aus diesem Grund haben wir uns mit verschiedenen Gesundheitspartnern, welche unsere Qualitätsansprüche erfüllen, zusammengeschlossen.
Ihre Vorteile bei einer Behandlung durch unseren Gesundheitspartner: (...)
Möchten Sie unser Angebot nutzen und unseren Gesundheitspartner kennen lernen? Setzen Sie sich mit unserem Partner in Verbindung und reduzieren Sie ihren Eigenanteil: (...)
Die Klägerin sah darin ein wettbewerbswidriges Abfangen von Kunden und klagte.
"Ein Unfallhaftpflichtversicherer ist zwar regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen (BGH GRUR 2012, 1153 Rn. 19 - Unfallersatzgeschäft).
Und weiter:
"Dadurch greift die Beklagte in die freie Arztwahl des Patienten ein. Was die Beklagte in den Tarifbedingungen zu Recht vermeidet, bewirkt sie über die weiter gestaltete Wertwerbung: Sie berührt die berechtigten gegenläufigen Interessen des Patienten an der freien Arztwahl (BGH GRUR 2012, 1153 Rn. 21 - Unfallersatzgeschäft).
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2. OVG Hamburg: Betroffener hat DSGVO-Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf Durchsetzung von Löschungsansprüchen gegen Google
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Der Betroffene einer unerlaubte Datenverarbeitung (hier: Äußerungen in einem Internet-Forum) hat gegen die zuständige Datenschutzbehörde einen Anspruch auf Durchsetzung von Löschungsansprüchen gegenüber Google (OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019 - Az.: 5 Bf 291/17).
"Darüber hinaus spricht viel dafür, dass der Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen nach den Regelungen der DSGVO auch berechtigt ist, den mit seiner Beschwerde geltend gemachten Anspruch auf eine datenschutzrechtliche Anordnung gegen die Beigeladene auf dem Verwaltungsrechtsweg gerichtlich durchzusetzen und die ablehnende Entscheidung des Beklagten inhaltlich überprüfen zu lassen.
"Bei einer umfassenden Würdigung der maßgeblichen Regelungen spricht nach der Auffassung des Berufungsgerichts einiges dafür, dass sich bei Beschwerden im Sinne des Art. 77 DSGVO der Rechtsschutz nicht allein nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO richtet, sondern dass die Ablehnung einer Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde jeweils einen „rechtsverbindlichen Beschluss“ darstellen dürfte (...).
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte sei auch örtlich zuständig, obgleich der Suchmaschinen-Anbieter nicht in Deutschland sitze:
"Allerdings bedarf die Frage des Vorhandenseins einer Hauptniederlassung keiner abschließenden Klärung, da eine Übertragung des Verfahrens an den Beklagten im Rahmen des Art. 56 Abs. 2-5 DSGVO erfolgt ist und andernfalls, d.h. bei Fehlen einer Hauptniederlassung der Beigeladenen in der Union, seine Zuständigkeit jedenfalls aufgrund von Art. 55 DSGVO bestünde.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OVG Hamburg hatte bereits in einer anderen Entscheidung (OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019 - Az.: 5 Bf 279/17) eines entsprechendes subjektives Klagerecht bejaht.
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3. LG Bamberg: Bezeichnung "Naturapotheke" für Online-Shop ist irreführend
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Die Verwendung der Bezeichnung "Naturapotheke" für einen Online-Shop, der von einem Nicht-Apotheker betrieben wird, ist irreführend und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar (LG Bamberg, Urt. v. 04.09.2020 - Az.: 13 O 57/20).
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4. LG Frankfurt a.M.: Betroffener kann eigenen DSGVO-Unterlassungsanspruch geltend machen
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Ist eine Person von einer rechtswidrigen Datenverarbeitung betroffen, so kann sie vor Gericht eigene datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Die DSGVO entfaltet diesbezüglich keine Sperrwirkung (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.10.2020 - Az.: 2-03 O 356/20).
"Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Betroffene auch datenschutzrechtliche Ansprüche im Wege des Unterlassungsanspruchs geltend machen kann und solche Ansprüche nicht durch Art. 79 DSGVO gesperrt sind (vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 587; LG Darmstadt, Urt. v. 26.05.2020 – 13 O 244/19; Ehmann/Selmayr-Kamann/Braun, Art. 21 Rn. 5; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 79 Rn. 1, 15a; Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 79 Rn. 17; Paal/Pauly/Martini, 2. Aufl. 2018 Rn. 12, DS-GVO Art. 79 Rn. 12; MAH-ArbR-Dendorfer-Ditges, 4. Aufl. 2017, § 35 Rn. 259)."
Da es für die Veröffentlichung des Mietvertrages keine sachliche Berechtigung gab, sah das Gericht die Klägerin in ihren Rechten verletzt:"Der Antragsgegner kann sich für die Verwendung der Daten auch nicht auf einen der Gründe in Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Der Aushang der Daten des Mietvertrags ist nicht vom Vertragszweck nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gedeckt.
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5. LG Magdeburg: Werbeaussage "E-Zigaretten retten Leben" auf Webseite ist Wettbewerbsverstoß
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Die Werbeaussage "E-Zigaretten retten Leben" auf der Webseite eines E-Zigaretten-Verkäufers stellt eine Wettbewerbsverletzung dar (LG Magdeburg, Urt. v. 30.09.2020 - Az.: 36 O 12/20).
"Bereits der Name des Links "E-Ziga-Retten Leben” ist eine Werbung für E-Zigaretten, denn unmissverständlich wird mit diesem verkürzten Satz die Behauptung vertreten, dass elektronische Zigaretten in der Lage sind, Leben zu retten, so dass ihnen eine positive Eigenschaft zugeschrieben wird.
Durch die Integration der Inhalte auf die eigene Webseite liege ein eigenes Handeln der Beklagten vor:
"Dass es der Auftritt eine der Beklagten selbst zuzurechnende Handlung ist, ergibt sich aus der Einbindung in die eigene Website. Sie selbst hat die Einbettung vorgenommen. Da sich ein keiner Stelle ein distanzierender Hinweis findet und nicht mal erkennbar ist, dass eine Verlinkung auf eine fremde Seite stattgefunden hat, ist der Auftritt insgesamt als eine geschäftliche Handlung der Beklagten zu betrachten."
Aber auch im Fall der bloßen späteren Verlinkung sei von einem rechtswidrigen Handeln auszugehen, so die Robenträger weiter:
"Aber auch der unter der Verlinkung erreichbare Auftritt ist eine der Beklagten zuzurechnende Werbung, da die Beklagte sich mit dieser Gestaltung ihrer Homepage den Auftritt des Aktionsbündnisses (...) zu eigen macht.
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6. VG Neustadt: Zeitung hat keinen Anspruch auf Auskunft über Infektionszahlen in Ortsgemeinden
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Die Pirmasenser Zeitung hat gegenüber dem Landkreis Südwestpfalz keinen Anspruch auf Auskunft über die Corona-Infektionszahlen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ortsgemeinden des Landkreises Südwestpfalz. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. mit Beschluss vom gestrigen Tage entschieden.
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7. LG Wuppertal: Bei illegalem Online-Casino kein Rückerstattungs-Anspruch gegen Payment-Anbieter
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Ein Kunde, der an einem in Deutschland verbotenen Online-Glücksspiel teilgenommen hat, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Spielbeiträge gegen seinen Payment-Anbieter (LG Wuppertal, Urt. v. 29.07.2020 - Az.: 3 O 195/19).
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8. LG Würzburg: Keine wettbewerbswidrige Täuschung durch Fitness-Studio bei Vertragsverlängerung aufgrund von Corona
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Verlängert ein Fitness-Studio aufgrund einer behördlichen Corona-Anordnung die Vertragslaufzeit um den entsprechenden Zeitraum nach hinten und teilt diesen Umstand ihren Mitgliedern mit, stellt dies keine wettbewerbswidrige Täuschung dar. Denn es handelt sich um keine unwahre Tatsachenbehauptungen (LG Würzburg, Urt. v. 23.10.2020 - Az.: 1 HK O 1250/20).
"Nach Einschätzung des Gerichts ist im Falle der behördlich verfügten Schließung des Fitness-Studios nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kunden der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge haben, soweit das Studio nicht nutzbar war. Vielmehr ist die rechtliche Einschätzung entgegen der Ansicht des Klägers alles andere als eindeutig. (...)
Es liege auch keine einseitige Benachteiligung des Verbrauchers vor:
"Soweit der Kläger meint, die Beklagte hätte sich auf Kosten der Mitglieder durch eine Vertragsverlängerung einen wirtschaftlichen Ausgleich ihrer Verluste besorgt und sich an den Mitgliedern schadlos gehalten, kann das Gericht diese Argumentation nicht nachvollziehen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es ist kaum davon auszugehen, dass die von dem Gericht geäußerte Rechtsansicht in den höheren Instanzen Bestand haben wird.
Das LG Würzburg übersieht hier nämlich, dass der Kunde für den Monat April in Vorleistung geht, obwohl er dafür unmittelbar nichts erhält. Der Umstand, dass der ausgefallene Monat gutgeschrieben wird bzw. der Vertrag entsprechend verlängert wird, ändert daran rein gar nichts.
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9. Webinar mit RA Dr. Bahr "Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021" am 13.11.2020
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Am 13.11.2020 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021"
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Uhrzeit: 11:30- 12:30 Uhr
Kostenlose Webinar-Anmeldung hier