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Die einzelnen News
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1.
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BAG Erfurt: Kein DSGVO-Anspruch auf vollständigen Compliance-Bericht
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Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche erfassen nur die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten, nicht das Dokument als Ganzes. Juristische Bewertungen und Mandantenhinweise in einem Compliance-Bericht fallen hingegen nicht in diesen Anwendungsbereich (BAG, Urt. v. 16.04.2026 - Az.: 8 AZR 169/25). In dem zugrundeliegenden Fall war eine leitende Mitarbeiterin wegen Vorwürfen zu ihrem Führungsverhalten untersucht worden. Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte dazu Compliance-Abschlussberichte erstellt, die Aussagen, Namen, Zitate und Bewertungen enthielten. Die Arbeitgeberin lehnte die Herausgabe einer vollständigen Kopie unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen und Rechte Dritter ab. Die Mitarbeiterin klagte auf vollständige Übermittlung, um die darin gespeicherten Aussagen zu überprüfen. Das BAG lehnte den Anspruch ab. Das Gericht stellte klar, dass der datenschutzrechtliche Anspruch auf eine Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich die personenbezogenen Daten selbst erfasse, nicht jedoch das gesamte Dokument. Die juristischen Ausführungen und Mandantenhinweise in einem der Berichte seien keine Daten über die Klägerin, sondern rechtliche Einschätzungen. Für das Verständnis ihrer eigenen Daten benötige die Klägerin die vollständige juristische Einordnung nicht, weshalb eine Dokumentenkopie nicht erforderlich sei. Darüber hinaus stünden Rechte Dritter, vertrauliche Quellen und Geschäftsgeheimnisse einer Vollkopie entgegen. Auch aus dem Recht auf Einsicht in die Personalakte ergebe sich kein Anspruch auf eine vollständige Kopie des gesamten Berichts. Die Klägerin könne ihre Rechte durch Einsichtnahme hinreichend wahrnehmen, ohne eine vollständige Reproduktion zu benötigen.: "Der Compliance-Abschlussbericht (…) enthält aber nicht ausschließlich personenbezogene Daten iSv. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die allein in der Fassung vom 31. Januar 2024 enthaltenen rechtlichen Ausführungen stellen jedenfalls insoweit keine personenbezogenen Daten dar, als sie eine rechtliche Analyse enthalten. Bei einer rechtlichen Analyse handelt es sich nicht um eine Information über die betroffene Person, sondern höchstens, soweit sie sich nicht ohnehin auf eine rein abstrakte Rechtsauslegung beschränkt, um eine Information darüber, wie der Verantwortliche die rechtliche Situation einschätzt (...)."
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2.
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BVerwG: Permanenttragetaschen aus dem Supermarkt unterfallen dem Dualen System
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Ein Supermarkt, der seinen Kunden Tragetaschen zum Transport der gekauften Waren anbietet, muss sich hierfür auch dann an einem sog. Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen, wenn diese Taschen besonders langlebig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klägerin ist auf dem Gebiet des Groß- und Einzelhandels von Waren, insbesondere Lebensmitteln, tätig. In ihren Geschäften bietet sie ihren Kunden Taschen aus recyceltem Kunststoff mit einer Füllgröße von 35 Litern und einer Traglast von 20 kg an (sog. Permanenttragetaschen). Ihre Klage, mit der sie die Einordnung dieser Taschen als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen begehrt, wies das Verwaltungsgericht ab. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil bestätigt. Tragetaschen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, vom Endverbraucher für den Transport der gekauften Waren verwendet zu werden, sind unabhängig von ihrem Material und ihrer Langlebigkeit systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Darauf, ob sie von Kunden auch zu anderen Zwecken genutzt werden, kommt es nicht an. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 23. Juli 2026 - Az.: BVerwG 10 C 6.25. Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2026
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3.
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OLG Celle: Online-Bestellbutton mit "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" nicht ausreichend
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Ein Online-Shop, der seinen Bestellbutton mit „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" beschriftet, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht (OLG Celle, Beschl. v. 29.05.2026 - Az.: 13 U 21/26). Im konkreten Fall klagte ein Verbraucherschutzverband gegen die Betreiberin eines Internetshops für Online-Seminare. Im Bestellprozess erschien der Bestellbutton „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung". Auf der Abschlussseite fehlten wesentliche Angaben wie Datum und Dauer des gebuchten Seminars. Darüber hinaus bot die Betreiberin mehrere Widerrufsbelehrungen gleichzeitig an, ohne klarzustellen, welche davon für das jeweils gebuchte Seminar galt. Der Link zur Widerrufsbelehrung war lediglich am unteren Seitenrand platziert. Das LG Hildesheim hielt in der ersten Instanz die Button-Beschriftung für unzulässig und verlangte, dass die wesentlichen Produktinformationen unmittelbar neben dem Bestellbutton erscheinen. Die Widerrufsbelehrung bewertete es als unklar, da mehrere Varianten ohne Zuordnung nebeneinander präsentiert wurden. Die Betreiberin legte Berufung ein.Das OLG Celle wies im Rahmen der Berufung darauf hin, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg haben würde. 1. Button-Beschriftung: Die Richter stellten klar, dass die Button-Beschriftung „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Der Zusatz erwecke den Eindruck, der Vertrag komme erst mit der Bezahlung zustande. Der Gesetzgeber verlange jedoch, dass die Schaltfläche ausschließlich und unmissverständlich auf die Zahlungsverpflichtung hinweise. In einem mehrstufigen Bestellablauf mit mehreren ähnlichen Schaltflächen werde die notwendige Warnwirkung des abschließenden Buttons zusätzlich abgeschwächt: “Dieser zwingenden Vorgabe entspricht die Beschriftung des Bestellbuttons „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ nicht. (1) Im konkreten Kontext des von der Beklagten gestalteten Bestellvorgangs erscheint schon fraglich, ob hier eine Beschriftung „Jetzt kaufen“ den gesetzlichen Anforderungen genügte. Im Streitfall muss der Verbraucher bei dem Bestellvorgang nacheinander die Schaltflächen „Jetzt Buchen“, „Bestellung abschließen“ und schließlich „Jetzt kaufen (…)“ betätigen. Die drei Schaltflächen haben einen ähnlichen, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ausreichend zu unterscheidenden Bedeutungsgehalt. Die Beschriftung des Bestellbuttons soll den Verbraucher davor warnen, etwas Rechtserhebliches zu tun (...). Im Streitfall verliert ein Button mit der Beschriftung „Jetzt kaufen“, auch wenn dies ansonsten möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen an eine eindeutige, der Bedeutung „zahlungspflichtig bestellen“ entsprechende Kennzeichnung noch genügen könnte, die erforderliche Warnfunktion. Ein Verbraucher, der sich bis zu dem dritten Button „durchklickt“, erhält hierdurch keinen eindeutigen Hinweis mehr darauf, dass dieser Button nun eine verbindliche Willenserklärung auslöst, die eine Kostenpflicht begründet."
Und weiter: "Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob eine auf die Worte „Jetzt kaufen“ beschränkte Beschriftung die gesetzliche Warnfunktion erfüllen könnte. Denn jedenfalls verstößt der Bestellbutton durch die in der Beschriftung außerdem enthaltene Formulierung „… und weiter zur Zahlung“ gegen die gesetzlichen Anforderungen, wonach die Schaltfläche ausdrücklich „mit nichts anderem“ bzw. - nach dem Wortlaut der Richtlinie - „ausschließlich“ mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein darf (...).”
2. Nennung der wesentlichen Eigenschaften: Zudem müsse der Kunde unmittelbar vor dem letzten Klick die wesentlichen Eigenschaften des Seminars einsehen können, insbesondere Datum und Zeitraum. Frühere Hinweise an anderen Stellen des Bestellprozesses genügten nicht, da sie weder unmittelbar vor der Bestellung noch direkt neben dem Button platziert seien. 3. Widerrufsbelehrung in unterschiedlichen Variationen: Die gebündelte Widerrufsbelehrung mit mehreren Varianten sei verwirrend. Ein Verbraucher ohne Rechtskenntnisse könne nicht erkennen, welche Regelung für sein Seminar gelte. Ob ein Online-Seminar rechtlich als Dienstleistung oder als digitaler Inhalt einzuordnen sei, lasse sich für einen juristischen Laien regelmäßig nicht sicher bestimmen. Die festgestellten Verstöße könnten dazu führen, dass Kunden eine Bestellung abgäben, die sie in dieser Form nicht abgeben wollten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig: "Grundsätzlich darf die Information nicht verwirrend sein. Der rechtsunkundige Durchschnittsverbraucher muss die Informationen ohne rechtliche Beratung oder sonstigen unzumutbaren Aufwand verstehen können (...). Dies ist hier nicht der Fall. Die fragliche Information ist unklar und für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend verständlich, weil die Beklagte gleichzeitig mehrere Widerrufsbelehrungen für verschiedene Konstellation erteilt, ohne dem Verbraucher mitzuteilen, welche konkrete Widerrufsbelehrung im konkreten Fall gelten soll. Anders als die Beklagte meint, ist es insoweit nicht Sache des Verbrauchers zu entscheiden, ob es bei dem angebotenen Online-Seminar rechtlich um die „Lieferung digitaler Inhalte“ oder eine „Dienstleistung“ geht. Eine solche Einordnung ist einem Verbraucher regelmäßig ohne Rechtsrat auch nicht möglich. Der Verbraucher muss aber anhand der Widerrufsbelehrung ohne weiteres erkennen können, welche Regelungen in seinem Fall gelten sollen. Dass die Beklagte dem Verbraucher im Unklaren darüber lässt, welche Widerrufsbelehrung für seine Bestellung gelten soll, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung."
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4.
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OLG Frankfurt a.M.: Instagram-Beitrag über Dackel und Mäuseköder im Restaurant zulässig
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Der Antragsteller betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Die Antragsgegnerin zählt zu seinen Stammgästen. Als sie im Frühjahr 2026 zu Gast war, befand sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum. Dort fraß er Mäuseködermaterial aus einer Köderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war. Aus welchen Gründen das Material für den Dackel in der Station zugänglich war, ist nicht geklärt. Der Hund musste nach dem Vorfall in der Tierklinik behandelt werden. Die Antragsgegnerin postete noch am selben Tag einen Beitrag über den Restaurantbesuch auf ihrem Instagram-Account und auf dem Account des Dackels, den sie für ihn betrieb, sowie auf einer weiteren Bewertungsplattform. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen zahlreicher Äußerungen in diesen Beiträgen in Anspruch. Das Landgericht hatte den Eilantrag im Wesentlichen deswegen zurückgewiesen, da es sich um - wenn auch teilweise emotionalisierte und überzeichnete - Meinungsäußerungen handele. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg. Ohne Erfolg wende sich der Antragsteller u.a. gegen die Äußerung, dass das Erlebte "schockierend" gewesen sei und ein "massives Sicherheits- und Hygieneversagen" darstelle, erläuterte der Senat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erwecke die Antragsgegnerin mit ihrem Beitrag nicht den Eindruck, dass in dem Restaurant dauerhafte und strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene bestünden. Sie schildere vielmehr einen einzelnen Vorfall. Der durchschnittliche Leser erlange dadurch auch nicht den Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgehen solle. Dass bei dem einmaligen Vorfall die Frage naheliege, ob die Sicherheits- und Hygienevorkehrungen hinreichend seien, habe nicht zur Folge, dass eine solche Schlussfolgerung zwingend sei. Das Wort "massiv" beziehe der Leser auf die Schwere des konkreten Vorfalls. Dabei sei es der Antragsgegnerin nicht zumutbar gewesen, die Ursache für das Vorkommnis zu ermitteln. Allein der Umstand, dass es überhaupt möglich gewesen sei, dass der Hund an solches Gift gelangen konnte, habe sie als "massives" Sicherheits- und Hygieneversagen bewerten dürfen. Ohne Erfolg greife der Antragsteller u.a. auch an, dass die Antragsgegnerin von starkem "Rattengift" gesprochen habe. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Selbst wenn der Begriff Rattengift als Tatsachenäußerung anzusehen wäre, wäre die Äußerung nicht rechtswidrig. Der Antragstellerin habe insoweit nicht dargelegt, dass zwischen den unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen "Rattengift" und "Mäuseköder" bzw. Mäusegift ein derart kategorialer Unterschied bestehe, dass "die Verwendung des anderen Begriffs im hiesigen Kontext als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen ist", erläuterte der Senat. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der einzige Unterschied zwischen Rattengift und Mäusegift in der Zielsetzung und Dosierung liege. Soweit der Antragsteller meine, die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck des Einsatzes von "hochpotenten" und "akut gefährlichen" Giften, sei dieser Eindruck keineswegs zwingend. Zudem handele es sich - wie vom Landgericht ausgeführt - auch dabei um zulässige Meinungsäußerungen. Auch soweit die Antragsgegnerin äußere, dass ihr Dackel den Abend nicht überlebt hätte, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, stelle sich dies als - zugespitzte - zulässige Meinungsäußerung dar. Der Leser verstehe dies als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 23.06.2026 - Az.: 16 W 22/26. Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.08.2026
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OLG Hamburg: Kundenbewertungen in Tierarzneimittelwerbung irreführend
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Ein Hersteller von Tierarzneimitteln haftet für irreführende Kundenbewertungen, wenn er diese in seine Werbung übernimmt (OLG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2026 – Az.: 3 W 33/26). In dem vorliegenden Fall bewarb die Beklagte, ein Pharmaunternehmen, ein Tierarzneimittel für Hunde mit Zitaten von Tierärzten sowie Bewertungen von Tierhaltern. Die Aussagen stellten das Mittel als besonders wirksam und gut verträglich dar und griffen dabei teils zu Superlativen wie „uneingeschränkt empfehlenswert”, „perfekte Kontrolle” oder „kein Juckreiz mehr”. Mehrfach wurde eine Überlegenheit gegenüber anderen Behandlungen nahegelegt. Wissenschaftliche Direktvergleiche mit Konkurrenzpräparaten fehlten jedoch. Die Werbung richtete sich an Tierärzte und wurde ohne einordnende Hinweise oder Angaben zu den Grenzen der zugrunde liegenden Erkenntnisse veröffentlicht. Das OLG Hamburg sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Das Pharmaunternehmen hafte für die in der Werbung verwendeten Kundenbewertungen und Tierarztzitate unmittelbar als Täterin, da es diese aktiv in seinerr Werbung eingesetzt habe. Dabei komme es nicht auf die Haftungskategorie des „Sich-zu-eigen-Machens“ an. Nach Auffassung des Gerichts erwecken unkommentierte Bewertungen und Zitate den Eindruck, die beschriebenen Behandlungserfolge seien allgemein zu erwarten. Auch Fachkreise könnten durch eine solche Aneinanderreihung positiver Einzelfälle zu der Annahme verleitet werden, die Erfolge träten typischerweise ein. Überlegenheitsaussagen gegenüber anderen Mitteln seien nur zulässig, wenn sie durch direkte Vergleichsstudien belegt würden, was hier nicht der Fall sei. Absolute oder weitreichende Versprechen wie „perfekte Kontrolle", „kein Juckreiz mehr" oder „uneingeschränkt empfehlenswert" seien wissenschaftlich nicht gedeckt. Selbst wenn man einzelne Formulierungen als werbliche Übertreibung auffasse, verstoße die Werbung gegen das Gebot, Arzneimittel sachlich und ohne Übertreibungen darzustellen: "Die Antragsgegnerin haftet für sämtliche Aussagen, weil sie mit ihnen selbst geworben hat (…). Sie ist insoweit also Täterin. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin sich die Aussagen der zitierten Tierärzte zu eigen gemacht hat (…). Konkret geht es bei der Haftung unter dem Gesichtspunkt des „Sich-Zu-Eigen-Machens“ darum, ob derjenige, der einen äquivalent kausalen Beitrag für eine Rechtsgutsbeeinträchtigung durch einen Dritten geleistet hat, aus normativen Gründen nicht für diese Beeinträchtigung verantwortlich ist (…). Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch nicht die Frage der Zurechnung der Rechtsgutsverletzung eines Dritten, da die Antragsgegnerin für ihr eigenes werbliches Handeln haftet."
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OLG Karlsruhe: Glasfaser in Mietobjekten setzt Zustimmung des Eigentümers voraus
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Ein Telekommunikationsanbieter darf ohne Zustimmung des Gebäudeeigentümers keine Glasfaserleitungen in einem Mietshaus verlegen, wenn die vorhandene Infrastruktur die bestellte Leistung ohne spürbare Qualitätseinbußen erbringen kann (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.06.2026 - Az.: 6 W 15/26). In Miethäusern der klägerischen Eigentümerin verlegte ein Telekommunikationsanbieter ohne deren Zustimmung Glasfaserkomponenten, montierte Verteilerkästen und legte Kabelkanäle an. Grundlage hierfür waren Verträge mit einzelnen Mietern. In den betroffenen Gebäuden war bereits eine technische Infrastruktur vorhanden (DOCSIS-3.1- sowie Kupfer-Telefonleitungen). Zudem hatte die Eigentümerin einen Glasfaserausbau mit einem anderen Unternehmen beauftragt. Sie verlangte Unterlassung, Rückbau und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das LG Heidelberg wies die Klage in erster Instanz ab. Das Gericht bejahte eine Duldungspflicht der Eigentümerin auf Basis der Gigabit-Infrastrukturverordnung (Gigabit-InfraVO) bzw. des § 145 TKG. Das OLG Karlsruhe hob diese Entscheidung auf und untersagte dem Telekommunikationsanbieter, weitere Baumaßnahmen ohne entsprechende Zustimmung durchzuführen. Nach Auffassung der Richter bedürfe ein Glasfaserausbau im Gebäudeinneren stets auch der Zustimmung des Eigentümers, soweit das nationale Eigentumsrecht dies vorsehe. Die in der Gigabit-InfraVO verwendete Formulierung sei so zu verstehen, dass die Zustimmung des Mieters die Zustimmung des Eigentümers nicht ersetzen könne. Zwar sei § 145 TKG neben den Bestimmungen der Gigabit-InfraVO anwendbar. Diese Vorschrift erlaube einen Ausbau bis in die Wohnung auch gegen den Willen des Eigentümers, wenn der Mieter zustimme, der Eingriff möglichst gering bleibe und keine geeignete Bestandsinfrastruktur vorhanden sei. Im vorliegenden Fall hätte jedoch die TK-Firma möglicherweise die vorhandenen Kupferleitungen nutzen können, um den gebuchten 300-Mbit/s-Anschluss bereitzustellen. Sie sei nicht ihrer Beweislast nachgekommen und habe nicht belegt, dass dies nicht möglich gewesen sei. Somit bestünde kein Recht zur Verlegung neuer Glasfaserleitungen im Gebäude. Ferner hätte der Anbieter die Arbeiten vorab ankündigen und mit der Eigentümerin abstimmen müssen, um Beeinträchtigungen auf ein Minimum zu reduzieren.
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OLG Köln: Angabe zum Ursprungsland bei Online-Lebensmittellieferdienst Rewe
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Bei dem Online-Lebensmittellieferservice Rewe genügt es, das Ursprungsland eines Produkts im Lieferavis kurz vor der Anlieferung mitzuteilen, sofern der Kaufvertrag erst an der Haustür zustande kommt und der Kunde die Lieferung kostenfrei ablehnen kann (OLG Köln, Urt. v. 15.05.2026 - Az.: 6 U 85/25). Ein Verbraucherverband klagte gegen den Online-Lebensmittellieferservice Rewe. Das Unternehmen listete Produkte wie „Bio Rispentomaten 500 g" auf seiner Website mit einer Auswahl möglicher Herkunftsländer wie Spanien, die Niederlande oder Deutschland auf, wobei die Angaben je nach Verfügbarkeit variierten. Das konkrete Ursprungsland wurde erst einige Stunden vor der Lieferung in einem per E-Mail versandten Lieferavis sowie auf der Verpackung selbst mitgeteilt. Die Verbraucherschützer sahen darin ein unzulässiges Vorenthalten wesentlicher Produktinformationen und forderten eine eindeutige Herkunftsangabe bereits auf der Website vor der Bestellung. Das LG Köln wies die Klage in erster Instanz ab, da die Herkunft vor dem Kauf im Lieferavis und auf der Verpackung angegeben wurde und der Kaufvertrag erst an der Haustür zustande kam (LG Köln, Urt. v. 22.05.2025 - Az.: 88 O 79/24). Die Berufung blieb ohne Erfolg. Auch das OLG Köln verneinte die Pflicht, die Angaben bereits auf der Website zu machen. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Rewe-Vertrags liege kein Fernabsatzgeschäft vor, da der Kaufvertrag erst an der Haustür zustande komme. In diesem Fall seien Herkunft und Handelsklasse lediglich auf der Verpackung anzugeben, was die Beklagte erfülle. Selbst wenn man von einem Fernabsatzgeschäft ausgehe, sei der Verbraucher hinreichend informiert, da er das konkrete Ursprungsland noch vor seiner endgültigen Kaufentscheidung im Lieferavis erhalte und die Lieferung kostenfrei ablehnen könne. Nach Auffassung des Gerichts hätten die speziellen EU-Regeln für Obst und Gemüse Vorrang, sodass die allgemeinen Irreführungsregeln der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) hier keine Anwendung fänden. Auch aus den UWG-Vorschriften ließen sich keine weitergehenden Online-Informationspflichten herleiten, so die Richter. Eine Pflicht zur Echtzeit-Angabe auf der Website würde Händler zu einer dauerhaften Synchronisierung von Onlineangebot und Lagerbestand verpflichten, was unzumutbar sei. Der EuGH habe in einem vergleichbaren Zusammenhang praktische Schwierigkeiten anerkannt und eine Kennzeichnung erst auf dem Etikett ausreichen lassen. Gegen eine Irreführung spreche schließlich, dass die Website offen kommuniziere, dass Herkunft und Klasse je nach Angebot variieren könnten, und der Kunde vorab informiert werde sowie die Lieferung kostenfrei ablehnen könne.
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OLG Köln: Hinweis auf gelöschte Online-Bewertung rechtlich zulässig
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Ein Bewertungsportal darf transparent auf gelöschte Nutzerbewertungen hinweisen, ohne sich damit dem Vorwurf unlauterer Herabsetzung auszusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die angezeigte Zahl leicht ungenau ist (OLG Köln, Beschl. v. 14.07.2026 - Az.: 6 W 50/26). Die Betreiberin einer Ferienanlage wandte sich gegen ein Unternehmensprofil auf dem Online-Kartendienste und der Suchmaschine der Beklagten. Dort war vermerkt, dass zwischen 21 und 50 Bewertungen wegen Diffamierung entfernt worden seien. Die Klägerin sah darin eine unlautere Herabsetzung und bestritt zudem die Richtigkeit dieser Zahl. Dem Profil lagen insgesamt rund 5.500 Bewertungen zugrunde. Das LG Köln wies das Begehren der Klägerseite ab. Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung. Der Hinweis auf gelöschte Bewertungen sei grundsätzlich zulässig. Nach Auffassung des OLG Köln hätten Nutzer ein berechtigtes Interesse daran, diese Information zu erhalten, um das Gesamtbild der Bewertungen richtig einordnen zu können. Der beanstandete Hinweis vermittle nicht, die Klägerin lasse willkürlich Bewertungen löschen oder gehe regelmäßig gegen berechtigte Kritik vor. Der durchschnittliche Verbraucher werde vielmehr davon ausgehen, dass das Portal nur nach eigener Prüfung und auf berechtigte Beschwerden hin lösche. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, sie habe das Portal auf aus ihrer Sicht rechtswidrige Bewertungen hingewiesen, die daraufhin entfernt worden seien. Selbst wenn die angezeigte Spanne von 21 bis 50 gelöschten Bewertungen fehlerhaft ist, handelt es sich angesichts von insgesamt rund 5.500 Bewertungen nur um eine geringfügige Abweichung. Eine solche Abweichung ist nicht geeignet, die Kauf- oder Buchungsentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen, und ist daher ohne geschäftliche Relevanz. Eine Herabsetzung oder Anschwärzung kommt nur in Betracht, wenn entgegen der Wirklichkeit eine deutlich überhöhte Zahl an Löschungen fehlerhaft sei, handele es sich angesichts von insgesamt rund 5.500 Bewertungen nur um eine geringfügige Abweichung. Eine solche Abweichung sei nicht geeignet, die Kauf- oder Buchungsentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen, und daher ohne geschäftliche Relevanz. Eine Herabsetzung oder Anschwärzung komme nur in Betracht, wenn entgegen der Wirklichkeit eine deutlich überhöhte Zahl an Löschungen genannt werde. Davon könne hier keine Rede sein . Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheide deshalb ebenfalls aus: "Aber auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass (…) sie lediglich Beschwerden im einstelligen Bereich eingereicht hat, ergibt sich durch den Hinweis auf 21 bis 50 gelöschte Bewertungen im Vergleich zu der tatsächlichen Anzahl an gelöschten Bewertungen gerade auch mit Blick auf die Gesamtzahl von 5.528 abgegebenen Bewertungen eine derart geringfügige Zahlendifferenz, dass diese für den Verbraucher keine Relevanz entfalten wird. Diese Abweichung ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht geeignet, negative Auswirkungen auf das Bild der Antragstellerin und damit der ihr entgegengebrachten Wertschätzung zu haben."
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9.
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LG Darmstadt: Werbung mit uneingeschränkter Steuerberatung durch Lohnsteuerhilfeverein ist irreführend
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Lohnsteuerhilfevereine müssen in ihrer Werbung deutlich machen, dass ihre Beratung auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor (LG Darmstadt, Urt. v. 18.05.2026 – Az.: 18 O 1/26). In dem vorliegenden Fall wandte sich die Klägerin, die Steuerberaterkammer Hessen, gegen einen großen Lohnsteuerhilfeverein. Dieser warb mit einem Flyer, der auf der Vorderseite umfassende Leistungen versprach, darunter ganzjährige Steuerberatung, die Erstellung der Steuererklärung und einen Rundum-Service („Rundum-Service” und „Wir machen Ihre Steuererklärung”). Erst auf der Rückseite und in sehr kleiner Schrift war der Hinweis zu finden, dass das Angebot nur für Mitglieder mit Arbeitseinkommen, Renten und Pensionen gelte. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, da sie darin eine unzulässige Werbung sah. Das LG Darmstadt untersagte die beanstandeten Aussagen, da kein klarer Hinweis auf die beschränkte Beratungsbefugnis erfolgte.Die Werbung erwecke beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, der Verein dürfe uneingeschränkt in Steuersachen beraten. Die Aussagen „Rundum-Service” und „Wir machen Ihre Steuererklärung” suggerierten eine umfassende Beratungsleistung. Der kleine, unauffällige Hinweis auf der Rückseite löse die Irreführung nicht auf, da er schwer lesbar sei und keinen klaren Bezug zu den Blickfängen herstelle. Selbstverständlich dürfe der Lohnsteuerhilfeverein werben, müsse dabei aber ersichtlich machen, dass seine Hilfe auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt sei: “Die Werbung (...) erweckt in der in Rede stehenden Gestaltung den unrichtigen Gesamteindruck, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt besteht und nicht gem. § 4 Nr. 11 StBerG auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist (…). Der Hinweis auf der Rückseite des Flyers (...) beseitigt die Irreführung nicht (...). Der Hinweis (…) hingegen befindet sich erst ganz am Ende des Flyers in der kleinsten bei der Gestaltung des Flyers verwendeten Schriftart (die Großbuchstaben dieser Schriftart erreichen eine Höhe von maximal zwei Millimeter). Obwohl sich diese Passage als einzige in dem grün unterlegten Bereich der Rückseite des Flyers befindet, wird er jedenfalls von einem erheblichen Teil der verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nicht wahrgenommen werden, zumal bei sämtlichen blickfangmäßig herausgestellten Begriffen, Passagen und Gestaltungselementen, die eine umfassende Beratungsbefugnis suggerieren, nicht durch eine Sternchenfußnote auf diese Beschränkung hingewiesen wird (...).”
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VG Köln: Mindestpreis für Mietwagenfahrten gekippt
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Die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrer (maximal 20 % weniger als Taxitarif) durch den OB der Stadt Köln ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Eilbeschluss vom heutigen Tag entschieden. Die Stadt Köln verpflichtete mittels einer Allgemeinverfügung Mietwagenunternehmen, ab dem 1. Juni 2026 den Fahrgästen ein Mindestbeförderungsentgelt zu berechnen, das den Kölner Taxitarif für die gleiche Strecke um höchstens 20 Prozent unterschreiten darf. Zudem dürfen Rabatte, die bspw. bei App-basierter Fahrtenvermittlung von den Vermittlern gewährt werden, nicht dafür sorgen, dass der vom Fahrgast zu zahlende Betrag unterhalb dieses Mindestpreises liegt. Hiergegen wandten sich im heute entschiedenen Verfahren zwei Mietwagenunternehmen und eine Vermittlungsplattform mit Widersprüchen bei der Stadt und Eilanträgen bei Gericht. Sie halten das Mindestbeförderungsentgelt für rechtswidrig, da dieses gegen Unionsrecht, das Personenbeförderungsgesetz und gegen Zuständigkeitsregeln verstoße. Dem ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Der Eilantrag eines Mietwagenunternehmens ist wegen Verfristung unzulässig, die Anträge des anderen Mietwagenunternehmens und der Vermittlungsplattform haben Erfolg. Zur Begründung führt das Gericht aus: Die Festlegung des Mindestbeförderungsentgelts ist voraussichtlich rechtswidrig. Fehlerhaft ist schon, dass der Oberbürgermeister ohne hinreichende Beteiligung des Rates entschieden hat. Denn der Stadtrat hat nach dem Gesetz darüber zu befinden, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung (Höhe, Reichweite etc.) ein Mindestbeförderungsentgelt festgelegt werden soll. Die damit verbundene Ermessensentscheidung hätte der Oberbürgermeister daher nicht allein treffen dürfen. Zudem hat die Stadt Köln den örtlichen Geltungsbereich für das Mindestbeförderungsentgelt auf den für den Taxenverkehr geltenden sog. Pflichtfahrbereich erstreckt, der über das Kölner Stadtgebiet hinausreicht, ohne hierzu befugt zu sein. Denn das Gesetz beschränkt den maximal zulässigen Geltungsbereich auf das Kölner Stadtgebiet. Außerdem unterscheiden sich Mietwagenverkehre systematisch grundlegend von Taxiverkehren, sodass die Übertragung des taxispezifischen Pflichtfahrbereichs auch deshalb rechtlich unzulässig ist. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde. Aktenzeichen: 18 L 1226/26 Verwaltungsgericht Köln, Beschl. v. 24.07.2026 - Az.: 18 L 1226/26. Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.07.2026
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Allgemeine Informationen zum Newsletter
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