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Die einzelnen News
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1.
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EuGH-Vorlage des BGH: Welche Konsequenzen hat bei einem Online-Vertrag das Fehlen des Muster-Widerrufsformulars?
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Der BGH hat dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich auf die Konsequenzen beziehen, wenn bei einem Online-Vertrag das Muster-Widerrufsformular fehlt (BGH, Beschl. v. 22.10.2025, Az.: I ZR 192/24). Ein Verbraucher schloss online einen Maklervertrag zur Vermittlung eines Hauses ab. Die Maklerin informierte ihn per E-Mail über sein Widerrufsrecht und bat um eine Bestätigung, damit er das Exposé erhalten konnte. Der Kunde klickte auf den Link, bestätigte die Belehrung und erhielt die Unterlagen. Ob das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular mitgeschickt wurde, war zwischen den Parteien umstritten. Der Kunde kaufte das Haus und zahlte die Maklerprovision. Einige Monate später widerrief er den Maklervertrag und forderte sein Geld zurück. Das LG Mannheim und das OLG Karlsruhe wiesen die Klage ab. Beide Gerichte sahen den Widerruf entweder als verspätet oder als durch Vertragserfüllung erloschen an. Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen vor. "1 Beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU zu laufen, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat? 2. Ergibt sich aus Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie fortbesteht, obwohl sowohl er als auch der Unternehmer einen zwischen ihnen geschlossenen Fernabsatzvertrag vollständig erfüllt haben? Gilt dies gegebenenfalls jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat?"
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Nach Ansicht der BGH-Richter besteht nachfolgender Klärungsbedarf: Zum einen ist unklar, ob die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung stellt. Zum anderen ist fraglich, ob das Widerrufsrecht auch dann noch besteht, wenn der Vertrag vollständig erfüllt wurde, also der Makler seine Dienstleistung erbracht und der Verbraucher gezahlt hat. Die Antwort des EuGH dürfte weitreichende praktische Konsequenzen nach sich ziehen.
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2.
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BGH: Wer sich zur Falschüberweisung täuschen lässt, trägt den Schaden
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Wenn ein Schuldner durch eine Täuschung Geld falsch überweist und das Geld verloren geht, trägt er selbst das Risiko dafür (BGH, Urt. v. v. 08.10.2025 - Az.: IV ZR 161/24). Die Klägerin forderte nach dem Tod ihres Vaters von ihren Geschwistern - den Beklagten - einen Pflichtteil. Es kam zu einem Vergleich: Die Beklagten sollten 30.000,- EUR auf ein Anderkonto der Anwältin der Klägerin überweisen. Dieses Konto war korrekt im Vertragsentwurf angegeben. Doch bevor das Dokument an die Gegenseite zurückgeschickt wurde, wurde es auf dem Postweg von einem Unbekannten manipuliert: Die Kontoverbindung wurde auf ein anderes Konto geändert. Die Beklagten überwiesen dorthin. Das Geld kam nie bei der Klägerin an. Der BGH entschied, dass die Gefahr einer Fehlüberweisung grundsätzlich der Schuldner trage, sodass die Beklagten den Betrag erneut überweisen müssen. Der Vergleich sei wirksam geschlossen worden. Die falsche IBAN im Vergleich sei nicht der Klägerin zuzurechnen, da sie nicht von ihr oder ihrer Anwältin eingefügt worden sei. Die Klägerin habe die Kontodaten nicht bewusst geändert oder genehmigt. Eine bloße Angabe einer IBAN im Vertrag genüge nicht als Ermächtigung zur Zahlung auf dieses Konto. Die Zahlung auf das fremde Konto habe daher keine schuldbefreiende Wirkung. Auch das Schweigen der Klägerin nach Rückerhalt des manipulierten Dokuments könne nicht als Zustimmung gewertet werden, da sie nichts von der Fälschung gewusst habe. Das Risiko des Verlustes der Zahlung liege beim Schuldner, nicht beim Gläubiger. Eine Ausnahme davon bestehe nur, wenn der Gläubiger durch eigenes Verhalten den Schaden verursacht habe. Hier sei das nicht der Fall gewesen. Die Nutzung des Postweges statt des sicheren elektronischen Postfachs (beA) begründet keine Pflichtverletzung. Die Manipulation sei so unwahrscheinlich, dass sie der Klägerin nicht zugerechnet werden kann. “Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.”
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Mit dieser aktuellen Entscheidung beantwortet der BGH die umstrittene Frage, wer in Fällen von getäuschten Fehlüberweisungen haftet, relativ deutlich. Für Aufsehen hatte unter anderem vor kurzem das OLG Schleswig gesorgt, das der Ansicht war, dass im B2C-Bereich beim Rechnungsversand per E-Mail die Transportverschlüsselung unzureichend und eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erforderlich ist, vgl. die Kanzlei-News v. 05.02.2025. Mit dem aktuellen Urteil des BGH wird man die dortigen Wertungen nicht mehr aufrechterhalten können.
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3.
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BVerwG: Auskunftssperre im Melderegister bei Gefährdung aus beruflicher Tätigkeit
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Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister verlangt eine individuelle Gefahrenprognose, die auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis in den Blick nimmt, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die beiden Kläger begehren die Eintragung einer Melderegistersperre wegen einer Gefährdung, die sie mit ihrer beruflichen Tätigkeit in einer besonderen Abteilung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) begründen. Die Abteilung ermittelt regelmäßig in Fällen organisierter Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung und im Reichsbürgermilieu. Die Kläger machen unter Hinweis auf mehrere Vorfälle geltend, allen in dieser Abteilung Beschäftigten drohten ohne Ansehung der konkreten Person Gefahren für Leben und Gesundheit, die von Adressaten der behördlichen Maßnahmen ausgingen. Die Meldebehörde der beklagten Bundesstadt Bonn lehnte die Anträge ab. Die Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Hingegen hatten die Berufungen der Kläger Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht sah die Anforderungen für die Eintragung der Sperre im Melderegister als erfüllt an. Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der Beklagten eingelegte Revision in beiden Verfahren zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass zugunsten der Kläger eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen ist. § 51 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht. Zu dem insoweit relevanten Tatsachenmaterial gehört - wie die gesetzliche Neuregelung in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht - auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Hierfür bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen, die belegen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen der Schluss auf eine konkrete Gefährdung auch des Betroffenen gerechtfertigt ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken für die Vergleichbarkeit der Gefährdungslage vorzulegen. Das abweichende Verständnis des Oberverwaltungsgerichts, das auf einen bloßen Gefahrenverdacht abstellt und abstrakte berufsgruppentypische Gefährdungen aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausnimmt, steht mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang. Im Ergebnis rechtfertigen jedoch die von dem Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen die Besorgnis, dass den Klägern wegen ihrer beruflichen Tätigkeit in der genannten Abteilung der BaFin infolge einer privaten Personen erteilten Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit droht. BVerwG 6 C 1.24 - Urteil vom 05. November 2025 Vorinstanzen: VG Köln, VG 25 K 47/19 - Urteil vom 03. Dezember 2021 - OVG Münster, OVG 19 A 40/22 - Urteil vom 29. November 2023 - BVerwG 6 C 2.24 - Urteil vom 05. November 2025 Vorinstanzen: VG Köln, VG 25 K 636/19 - Urteil vom 03. Dezember 2025 - OVG Münster, OVG 19 A 41/22 - Urteil vom 29. November 2023 - Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 06.11.2025
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OLG Frankfurt a.M.: Instagram-Werbung für Schönheits-OPs mit Vorher-Nachher-Bildern wettbewerbswidrig
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am Donnerstag verkündeter Entscheidung. Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u.a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden,“ begründete er seine Entscheidung. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform. Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, Az. 6 U 40/25 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2025, Az. 3-10 O 5/24) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 10.11.2025
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OLG Frankfurt a.M.: Mittelsmann bei Geldwäsche haftet Opfer auf Schadensersatz
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Leichtfertige Geldwäsche bei Barabhebung noch am Tattag u. a. durch 20-30 Transaktionen an Supermarktkassen Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20-30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt. Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500,00 erfolgte auf das Konto des Beklagten. Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000,00 € habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500,00 € bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500,00 € verlangen. Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertigt nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, die er bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseitegeschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle. Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit versschlossen habe, dass die 9.500,00 € aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil á 200,00 €, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, Az. 29 U 100/24 LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2024, Az. 2-32 O 8/24 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 06.11.2025
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LAG Hamm: Online-Attest ohne Arztkontakt rechtfertigt außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages
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Ein Online-Attest ohne tatsächlichen Arztkontakt rechtfertigt außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Hamm, Urt. v. 05.09.2025 - Az.: 14 SLa 145/25). Ein IT-Consultant meldete sich für fünf Tage krank und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die er über eine Internetplattform erhalten hatte. Die Bescheinigung basierte lediglich auf einem Online-Fragebogen. Ein Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen diese Kündigung mit der Begründung, er sei tatsächlich krank gewesen. Das LAG Hamm stufte die Kündigung jedoch als wirksam ein. Die AU-Bescheinigung habe bewusst einen falschen Eindruck erweckt. Sie sah aus wie eine echte ärztliche Krankschreibung, obwohl nie ein Arztkontakt stattgefunden hatte. Damit habe der Kläger gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen und das Vertrauen seines Arbeitgebers schwer beschädigt. Ein Arbeitnehmer dürfe sich nicht einfach online eine Krankschreibung besorgen, ohne einen Arzt aufgesucht zu haben, und diese dann als echten Nachweis einreichen. Das sei eine Täuschung. Ob der Kläger tatsächlich krank gewesen sei, sei dabei nicht entscheidend. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, weil der Pflichtverstoß so schwer wiege, dass auch ein einmaliger Vorfall eine sofortige Kündigung rechtfertige: "Der Kläger hat bewusst wahrheitswidrig vorgegeben, eine Arbeitsunfähigkeit sei von einem Arzt aufgrund einer Untersuchung festgestellt worden. (…). Der Vertrauensbruch wiegt schwer, da es sich bei den Abläufen zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit um einen Bereich handelt, in den die Beklagte als Arbeitgeberin grundsätzlich keinen Einblick hat (…)."
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7.
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VG Gelsenkirchen: Auch Gespenster haben Denkmalschutz: Halloween-Deko darf bleiben!
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Die Dekoration von Vorgärten und Häuserfassaden in der Teutoburgia-Siedlung in Herne für Halloween am 31. Oktober 2025 muss nicht beseitigt werden, wie dies ein Bürger von der Stadt Herne verlangt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Eilverfahren durch Beschluss am 29. Oktober 2025 entschieden. In der Teutoburgia-Siedlung, nach Angaben der Stadt Herne im Internet eine der schönsten ehemaligen Bergarbeitersiedlungen im Revier, haben Anwohner ihre Häuser und Vorgärten zu Halloween unter anderem mit großen Gruselfiguren wie Gespenster- und Hexenpuppen sowie künstlichen Spinnennetzen an den Hauswänden dekoriert. Der außerhalb der Teutoburgia-Siedlung wohnende Antragsteller beschwerte sich bei der Stadt Herne über die Halloween-Dekoration und begehrte mit seinem am 25. Oktober 2025 bei Gericht eingegangenen Eilantrag, die Stadt solle gegen die Dekoration vorgehen. Diese sei zu beseitigen, weil sie das historische Erscheinungsbild der unter Denkmalschutz stehenden Zechensiedlung grob beeinträchtige. Zudem würden die aufwendigen Halloween-Inszenierungen zahlreiche Besucher anlocken. Diese blockierten die Rettungswege. Anwohner würden sich über Lärm und Falschparker beschweren. Die Reaktion der Stadt Herne mit verkehrslenkenden Maßnahmen übergehe das eigentliche Problem. Die Stadt müsse den denkmalgerechten Zustand wiederherstellen. Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Eilantrag als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller fehlt bereits die Antragsbefugnis. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist ersichtlich, dass er durch die Dekorationen zu Halloween in der Teutoburgia-Siedlung in eigenen Rechten verletzt sein und einen Anspruch auf ein Einschreiten der Stadt haben könnte. Er hat weder Grundeigentum in der Siedlung noch wohnt er dort. Der Denkmalschutz besteht im öffentlichen Interesse und dient nicht dem Schutz Einzelner, die in keinem räumlichen Bezug zu dem geschützten Denkmal stehen. Unabhängig davon beeinträchtigen die nur für einen kurzen Zeitraum vorhandenen Dekorationen den Denkmalwert nicht. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Aktenzeichen: 16 L 2124/25 Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 29.10.2025
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LG Kiel: Bezeichnung "Likör ohne Ei" für veganen Likör kein Wettbewerbsverstoß
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Veganer “Likör ohne Ei” darf weiter unter diesem Namen vermarktet werden (LG Kiel, Urt. v. 28.10.2025 - Az.: 15 O 28/24). Was ist passiert? Ein Unternehmer aus Schleswig-Holstein wurde von dem Schutzverband der Spirituosen-Industrie auf Unterlassung bestimmter Werbeaussagen verklagt. Dabei ging es u.a. um den vom Likör-Hersteller für sein veganes Getränk verwendeten Namen „Likör ohne Ei“. Der Schutzverband meint, dass dieser Name in Verbindung mit der Abbildungen eines Hahnes bzw. Huhnes auf den Flaschenetiketten unzulässig sei, da er eine Anspielung auf Eierlikör enthalte. Es gebe hier keinen nachvollziehbaren Grund, auf dem Etikett auf eine Zutat hinzuweisen, die in dem Produkt gerade nicht enthalten sei. Wie hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat im Wesentlichen zugunsten des Likör-Herstellers entschieden. Der verwendete Name „Likör ohne Ei“ sei zulässig, weil der Verbraucher durch diese Bezeichnung und dem Zusatz „vegan“ auf dem Flaschenetikett eindeutig darauf hingewiesen werde, dass kein Ei enthalten sei, und keine unzulässige Anspielung vorliege. Die rechtliche geschützte Spirituosenbezeichnung „Eierlikör“ werde hier nicht verwendet. Ein Verstoß gegen die EU-Spirituosenverordnung (Verordnung (EU) 2019/787) liege nicht vor. Aus ähnlichen Gründen hielt das Gericht auch die ebenfalls für das vegane Produkt verwendete Bezeichnung „Alternative zu Eierlikör“ für zulässig. Der Unternehmer muss jedoch trotzdem eine Vertragsstrafe von 5.000 € zahlen, weil er gegen eine von ihm abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hat, indem er den veganen Likör auch weiter mit dem Namen „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ beworben hat. Das Urteil vom 28.10.2025 (Az. 15 O 28/24) ist nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des LG Kiel v. 03.11.2025
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LG Köln: Co-Regisseur von "Kaulitz & Kaulitz" muss bei Preisverleihung namentlich genannt werden
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Ein Mitregisseur darf im Rahmen des Deutschen Fernsehpreises 2025 nicht unerwähnt bleiben, auch wenn er persönlich nicht nominiert wurde (LG Köln, Urt. v. 09.09.2025 - Az.. 14 O 294/25). Der Kläger war Co-Regisseur der zweiten Staffel der Serie „Kaulitz & Kaulitz“. Bei der Nominierung für den Deutschen Fernsehpreis 2025 in der Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“ wurden jedoch nur zwei seiner Mitregisseure genannt und mit Bild gezeigt. Er selbst wurde weder auf der Website des Preisveranstalters noch in den Begleittexten erwähnt. Darin sah das LG Köln eine Urheberrechtsverletzung. Das Recht auf Urheberbenennung bestehe unabhängig davon, ob ein Werk aktuell genutzt werde. Schon die schlichte Nichtnennung könne den Eindruck erwecken, jemand sei nicht am Werk beteiligt gewesen, wodurch sein Persönlichkeitsrecht als Miturheber verletzt werde. Dies gelte besonders, wenn die beiden anderen Regisseure öffentlich als sogenanntes „Regie-Duo“ präsentiert würden. Die Berufung auf die Unabhängigkeit der Jury helfe in diesem Fall nicht weiter. Zwar dürfe die Jury autonom entscheiden, wer nominiert wird. Bei der öffentlichen Darstellung darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, es habe nur zwei Regisseure gegeben. Ein Recht auf Nominierung hat der Kläger somit nicht, wohl aber das Recht auf die Anerkennung seiner Miturheberschaft. Diese umfasst auch eine namentliche Nennung bei werkbezogenen Darstellungen, beispielsweise bei Preisverleihungen: "Eine Urheberschaftsleugnung kann dabei bereits dann gegeben sein, wenn ein Miturheber nicht genannt wird (…). Denn die Beschreibung in der Synopsis als „Regie-Duo“ und die Wiedergabe der Handlung im Singular („beweist“) erwecken den Eindruck, als hätten die Mit-Regisseure M. und X. gemeinschaftlich als (einzige) Mitglieder eines Zweier-Teams und ohne Zutun weiterer Personen die Regie für die zweite Staffel der Fernsehserie geführt. Im Übrigen ist nach den oben dargelegten Grundsätzen zudem für die Urheberschaftsleugnung bereits die bloße Nichtnennung des Urhebers ausreichend, was hier in der Berichterstattung auf der Internetseite der Antragsgegnerin der Fall ist. Dass die Antragsgegnerin das Werk dabei nicht im Sinne der §§ 15 ff. UrhG genutzt bzw. verwertet haben mag, ist nach dem Gesagten ebenfalls unerheblich.“
Und weiter: "Insoweit muss die Verfügungsbeklagte jedenfalls in ihrer Außenkommunikation Rechte Dritter beachten. Dazu gehört auch das Urheberbenennungsrecht des Verfügungsklägers. Insofern war die Verfügungsbeklagte gehalten, die Äußerungen ihrer Jury ggf. um weitere Informationen zu ergänzen, wie hier durch den Namen des Verfügungsklägers. Dies ergibt sich auch aus einer Kontrollüberlegung: Wenn die Jury mit ihren Äußerungen in rechtsverletzender Weise Schmähkritik gegenüber Dritten oder falsche Tatsachen äußern würde, könnte die Verfügungsbeklagte solche Äußerungen auch nicht ungeprüft auf ihrer Webseite veröffentlichen und sich mit der unabhängigen Jury als „Schutzschild“ verteidigen."
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Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Nach Wegfall des Google Cache: Welche Bedeutung hat das für Vertragsstrafen?" online
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Aus der Website Boosting #86, dem führenden Magazin für SEO, SEM, Usability und E-Commerce, gibt es einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Download. "Nach Wegfall des Google Cache: Welche Bedeutung hat das für Vertragsstrafen? Anfang 2024 hat der Internetgigant aus Mountain View den Google Cache ersatzlos gestrichen. Im juristischen Alltag spielte der Google Cache eine wichtige Rolle. Er war nicht nur vor Gericht als Beweismittel anerkannt, sondern führte auch immer wieder zu zahlreichen Urteilen, in denen Betroffene, die eine Unterlassungserklärung für den Online-Bereich abgegeben hatten, Vertragsstrafen zahlen mussten, weil sie Inhalte aus dem Google Cache nicht gelöscht hatten. Ist diese Problematik nun durch die Löschung beseitigt? Oder tauschen die jeweiligen Anspruchsteller nur die Technik aus und berufen sich dann auf die Wayback Machine oder den Bing Cache? Der Artikel berichtet über erste Entscheidungen zu diesem Thema."
Der Aufsatz ist hier online und kann hier als PDF heruntergeladen werden.
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