anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 15. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Kein Akteneinsichtsrecht für DTAG-Mitbewerber
2. BGH: Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften wettbewerbswidrig
3. BGH: Abwerbung am Arbeitsplatz II
4. OLG Brandenburg: Datenschutzrechtliche Kopplung im Internet zulässig
5. OLG Düsseldorf: Vertragsstrafeversprechen bei Verstoß gegen Impressumspflicht
6. OLG Jena: "Anschwärzen" bei Bank durch Sportwetten-Anbieter nicht wettbewerbswidrig
7. OLG Naumburg: Pflichtangaben bei der Werbung einer Internet-Apotheke
8. OLG Zweibrücken: Fotografieren in Geschäftsräumen zum Beweis für Wettbewerbsverstöße rechtswidrig
9. LG München I: Verbot für Oddset mit FIFA WM-Tickets-Gewinnspiel
10. Bundesrat beschließt Umsatzsteuerpflicht für Glücksspiele
11. Glücksspiel-Symposium 2006: Podiums-Diskussion mit RA Dr. Bahr
12. Law-Podcasting.de: Haftung des Merchant für seine Affiliates
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1. BVerfG: Kein Akteneinsichtsrecht für DTAG-Mitbewerber
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Das BVerfG (Beschl. v. 14.03.2006 - Az.: 1 BvR 2087/03 = http://shink.de/csp3yz) hatte darüber zu entscheiden, in welchem Spannungsverhältnis das Recht auf Akteneinsicht zum Wettbewerbsrecht steht.
Die Beschwerdeführerin war die Deutsche Telekom AG (DTAG).
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren war es zwischen sieben Mitbewerbern der DTAG und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) um die Festsetzung der Entgelte für Telefonanschlüsse gegangen. In diesem Verfahren begehrten die DTAG-Mitbewerber Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der RegTP, die ungefähr 5.490 Seiten ausmachten.
Das BVerwG gab dem Recht und verpflichtete die RegTP, sämtliche Vorgänge offenzulegen.
Hiergegen legte die DTAG Verfassungsbeschwerde ein, weil die offenzulegenden Vorgänge zahlreiche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten würden, die nun ihren unmittelbaren Wettbewerbern zugänglich gemacht würden.
Im einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerfG obsiegte die DTAG, vgl. die Kanzlei-Infos v. 05.06.2004 = http://shink.de/3m3zmm
Nun hatte das BVerfG (Beschl. v. 14.03.2006 - Az.: 1 BvR 2087/03 = http://shink.de/4lfeye) in der Hauptsache zu entscheiden. Und kam zu dem Ergebnis, dass kein Akteneinsichtsrechts besteht:
"Die angegriffenen Entscheidungen, die eine Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im gerichtlichen Verfahren verlangen, greifen in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. (...)
Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (...) Werden im Rahmen der Entgeltkontrolle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offen gelegt oder verlangt er deren Offenlegung, ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Schutzbereich berührt. (...)
Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. (...)
Das von der Beschwerdeführerin angeregte "in camera"-Verfahren in der Hauptsache könnte den Schutz der Berufsgeheimnisse vollständig sichern und würde ebenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Entgeltfestsetzung anhand aller Unterlagen ermögliche."
Da hier somit ein sog. "in camera"-Verfahren, also ein nicht öffentliches Verfahren, u.U. denkbar gewesen wäre, war die Entscheidung des BVerwG nicht verhältnismäßig und somit eine Verletzung der Grundrechte der DTAG. Das Verfahren wurde daher zur erneuten Prüfung an das BVerwG zurückgesandt.
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2. BGH: Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften wettbewerbswidrig
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Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen in einer Jugendzeitschrift für Handy-Klingeltöne wirbt und dabei lediglich darauf hingewiesen wird, dass das Herunterladen über eine kostenpflichtige 0190-Service-Telefonnummer 1,86 € pro Minute kostet. Der klagende Verband meint, ohne einen Hinweis auf die durchschnittliche Dauer des Herunterladens und die dadurch entstehenden Kosten werde die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Werbung als wettbewerbswidrig angesehen, da sie geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Handlungen, die gegenüber einer nicht besonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig seien, könnten gegenüber geschäftlich Unerfahrenen unzulässig sein. Voraussetzung für den Schutz sei, dass sich die Werbung - zumindest auch – gezielt an Kinder oder Jugendliche richte. Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen, da die Leserschaft der Zeitschrift, in der die Werbung abgedruckt worden sei, zu mehr als 50% aus Kindern und Jugendlichen bestehe.
Der Bundesgerichtshof stellte aber klar, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen durch Werbung unlauter ist. Die konkrete Handlung müsse vielmehr geeignet sein, die geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen. Maßgeblich sei insoweit, ob und inwieweit sich die Unerfahrenheit auf die Entscheidung über das Angebot auswirke. Minderjährige seien weniger in der Lage, die durch die Werbung angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten. Daher müsse Kindern und Jugendlichen ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen auf sie zukämen. Dem werde die angegriffene Werbung nicht gerecht, da nach dieser die Kosten nicht überschaubar seien.
Diese Ungewissheit habe dadurch ein besonderes Gewicht bekommen, dass der Verbraucher die tatsächliche finanzielle Belastung erst durch eine spätere Abrechnung erfahre. Aus diesen Gründen sei eine gezielt an Minderjährige gerichtete Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der Minutenpreis angegeben wird, grundsätzlich wettbewerbswidrig.
Urteil vom 6. April 2006 – I ZR 125/03
Quelle: Pressemitteilung Nr. 60/2006 des BGH v. 06.04.2006
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3. BGH: Abwerbung am Arbeitsplatz II
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Der BGH (Urt. v. 09.02.2006 - Az.: I ZR 73/02 = http://shink.de/31o26n) hatte darüber zu entschieden, ob die Abwerbung am Arbeitsplatz unter bestimmten Umständen wettbewerbswidrig ist. Die Zivilrichter führen damit ihre eigene Rechtsprechung fort, nach der grundsätzlich eine Abwerbung am Arbeitsplatz zulässig ist, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme nicht hinausgeht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.03.2004 = http://shink.de/1qyqh
Diese Rechtsprechung bestätigen die Richter auch in der neuen Entscheidung:
"Das Abwerben der Mitarbeiter eines anderen Unternehmens ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Es ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden (...)
(...) Der Senat [hat] entschieden, dass der Anruf bei Mitarbeitern eines anderen Unternehmens am Arbeitsplatz nur dann ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Mittel der Abwerbung ist, wenn er über eine erste kurze Kontaktaufnahme hinausgeht (...). Ein Anruf, bei dem ein Mitarbeiter erstmalig nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird sowie gegebenenfalls eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Unternehmens besprochen wird, ist danach grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig."
In dem neuen, nun zu beurteilenden Sachverhalt war die Besonderheit, dass die angerufenen Mitarbeiter nicht auf einer Festnetznummer am Arbeitsplatz selber, sondern auf einer Handy-Nummer angerufen wurden. Dadurch entstehen neue Probleme:
"Der Personalberater weiß bei einem Anruf auf einem Mobiltelefon in aller Regel nicht, in welcher Situation er den Angerufenen erreicht. Falls er nicht zu einer Zeit anruft, in der mit einer beruflichen Tätigkeit keinesfalls zu rechnen ist, nimmt er zumindest in Kauf, dass er den Angerufenen bei einer Tätigkeit für sein Unternehmen, etwa auch am Arbeitsplatz oder bei einem Kundengespräch, stört und dessen Diensttelefon für andere eingehende Gespräche vorübergehend blockiert.
Ebenso wie bei einem Anruf auf dem Festnetzanschluss wird zudem nicht jeder Arbeitnehmer in der für ihn so wichtigen und oft heiklen Frage eines möglichen Arbeitsplatzwechsels unvermutet von einer ihm fremden Person - und dies in einem von ihm nicht gewählten Umfeld - angerufen werden wollen."
Im Ergebnis bejaht somit der BGH auch für Abwerbe-Anrufe auf Handys seine bisherigen Grundsätze:
"Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen bei Mitarbeitern anderer Unternehmen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche Telefoneinrichtungen benutzt werden, ist nicht danach zu unterscheiden, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden."
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4. OLG Brandenburg: Datenschutzrechtliche Kopplung im Internet zulässig
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Das OLG Brandenburg (Urt. v. 11.01.2006 - Az.: 7 U 52/05 = http://shink.de/5c5md8) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Interdienstleister den Zugang zu seinen Dienstleistungen von der Einwilligung zur Erhebung und Nutzung bestimmter personenbezogener Daten abhängig machen darf.
Der Internetdienstleister hatte u.a. verlangt:
"Ich willige ein, dass e. meine personenbezogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von e-mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt".
Die überwiegende Ansicht in der Literatur schließt aus dem Merkmal der „Freiwilligkeit“ in § 4 a BDSG auf ein generelles datenschutzrechtliches Kopplungsverbot. Die bislang nur vereinzelt vorliegende Rechtsprechung teilt eine solche restriktive Ansicht nicht. So hält das OLG Stuttgart (DuD 1999, 296, 297) die Preisgabe von Daten zur Teilnahme an Gewinnspielen rechtlich für nicht zu beanstanden. Das OLG Frankfurt (CR 2001, 294, 295 ff.) ist ebenfalls dieser Ansicht, fordert aber ein Recht des Teilnehmers auf Widerruf.
Im Online-Bereich dagegen hat Gesetzgeber ausdrücklich ein Kopplungsverbot statuiert. So bestimmt § 3 Abs. 4 TDDSG für den Bereich des Internets, dass der Veranstalter die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen darf, wenn dem Teilnehmer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.
Siehe zu diesem Problem auch die aktuelle Entscheidung des LG München "T-Online-Gewinnspiel zur Weltmeisterschaft wettbewerbswidrig", vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.04.2006 = http://shink.de/5qv87v
Die Brandenburger Richter haben nun eine solche datenschutzrechtliche Kopplung als zulässig angesehen:
"Die Vertragsbestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen auch nicht gegen § 3 Abs. 4 TDDSG. Das dort geregelte so genannte "Koppelungsverbot" verbietet es dem Diensteanbieter, die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere als den gesetzlich erlaubten Zwecken abhängig zu machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Für die Frage, ob dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten in zumutbarer Weise möglich ist, ist darauf abzustellen, ob der Diensteanbieter eine Monopolstellung innehat und diese ausnutzt; bieten hingegen andere Anbieter gleichwertige Dienste an, die der Nutzer ohne unzumutbare Nachteile in Anspruch nehmen kann, so ist dem Nutzer ein anderer Zugang zu den jeweiligen Telediensten nicht verwehrt (...).
Der in der Literatur vertretenen Gegenansicht (...), wonach es darauf ankommen soll, ob der konkrete Diensteanbieter einen Zugang zu den von ihm angebotenen Diensten auch ohne die Einwilligungserklärung zulässt, kann nicht gefolgt werden. Denn sie läuft der gesetzlichen Regelung ersichtlich zuwider.
Die fehlende Möglichkeit des Nutzers zur Erlangung eines anderen zumutbaren Zugangs ist nämlich nach dem - jedenfalls insoweit - eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Voraussetzung dafür, dass dem Diensteanbieter ein Abhängigmachen der Erbringung von Telediensten von der Einwilligungserklärung untersagt ist.
Wollte man für die Frage des Bestehens eines anderen zumutbaren Zugangs auf den konkreten einzelnen Dienstanbieter abstellen, so wären die Regelungsgehalte der beiden Halbsätze der Norm deckungsgleich; denn ein Dienstanbieter, der den Zugang zu den von ihm selbst angebotenen Diensten auch ohne die Einwilligungserklärung zulässt, macht schon nicht die Erbringung von Telediensten von der Einwilligung des Nutzers abhängig, sodass bereits ein Fall des § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 TDDSG nicht gegeben ist (...(). Demgegenüber ist bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes zu ersehen, dass § 3 Abs. 4 Halbsatz 2 TDDSG, indem er das im 1. Halbsatz der Norm ausgesprochene Verbot an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen knüpft, die Reichweite des zunächst allgemein gefassten Verbots begrenzen soll.
Für die Beklagte lässt sich indes nicht erkennen, dass sie für die von ihr angebotenen Teledienste eine Monopolstellung innehat."
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5. OLG Düsseldorf: Vertragsstrafeversprechen bei Verstoß gegen Impressumspflicht
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.08.2005 - Az.: I-20 U 42/05 = http://shink.de/tyczbh) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen die Verletzung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Impressumspflicht einer Webseite in Betracht kommt.
Die Beklagte, eine Anwaltskanzlei, hatte in der Vergangenheit ein fehlerhaftes Impressum auf ihrer Webseite. Deswegen war sie von einem Anwaltskollegen abgemahnt worden. Daraufhin hatte sie die Erklärung abgegeben:
"Wie bereits in unserem Schreiben vom 29.8.2003 mitgeteilt, entspricht unsere Internetseite bzgl. der Hinweise auf die berufsrechtlichen Vorschriften der üblichen Handhabung bei der Rechtsanwaltskammer und Bundesrechtsanwaltskammer. Auch besteht keinerlei Anlass, die Internetseite insoweit wieder zu ändern.
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich teilen wir Ihnen vorsorglich mit, dass wir bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100 es unterlassen werden, im geschäftlichen Verkehr auf unserer Internetseite ohne die berufsrechtlichen Angaben gemäß § 6 TDG zu werben."
Etwa 1 Jahr später wurde ein Steuerberater mit aufgenommen. Das Impressum wurde jedoch nach Meinung des Klägers nicht geändert, so dass er hierin einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung sah. Das Impressum hätte dahingehend geändert werden müssen, dass auch die berufsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich Steuerberater mit aufgenommen werden hätten müssen.
Diese Ansicht teilte das OLG Düsseldorf nicht:
"(...) In dem die Unterlassungsverpflichtungserklärung enthaltenden Schreiben des Beklagten vom 2.9.2003 heißt es einleitend, dass die "Internetseite bezüglich der Hinweise auf die berufsrechtlichen Vorschriften der üblichen Handhabung bei der Rechtsanwaltskammer und Bundesrechtsanwaltskammer" entspreche.
Vor diesem Hintergrund kann die (...) Unterlassungsverpflichtungserklärung nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, dass sie ausschließlich die zuvor erwähnten berufsrechtlichen Angaben betreffend Rechtsanwälte erfassen sollte. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn aus der Sicht des Klägers – für den Beklagten erkennbar – bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterlassungsvertrags die Gefahr bestand, dass in dem Internetauftritt der Kanzlei des Beklagten künftig auch für einen Steuerberater geworben werden würde, ohne dass die für Steuerberater geltenden berufsrechtlichen Angaben aufgenommen würden.
Hierfür sind aus der vorprozessualen Korrespondenz aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich."
Und weiter:
"Der Kläger hat, nachdem der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit einer einschränkenden Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung hingewiesen hat, nichts weiteres dazu vorgetragen, dass die Parteien auch berufsrechtliche Angaben anderer Freiberufler wie etwa Steuerberater in die vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtung einbeziehen wollten.
Gegen eine Einbeziehung berufsrechtlicher Angaben anderer Freiberufler spricht auch, dass die Frage, ob der Beklagte bei einem gemeinsamen Internetauftritt mit einer weiteren Kanzlei, der andere Freiberufler – hier: ein Steuerberater – angehören, als Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nr. 1 TDG verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass auch hinsichtlich dieser anderen Berufsgruppe, die gemäß § 6 Nr. 5 TDG erforderlichen Angaben auf der Homepage vorhanden sind, einer zusätzlichen rechtlichen Bewertung bedarf, die die Parteien im Rahmen der ursprünglichen Unterlassungsvereinbarung nicht angestellt haben."
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6. OLG Jena: "Anschwärzen" bei Bank durch Sportwetten-Anbieter nicht wettbewerbswidrig
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Das OLG Jena (Urt. v. 02 11.2005 - Az.: 2 U 418/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein stattlicher Anbieter von Sportwetten berechtigt ist, einen privaten Sportwetten-Anbieter, der über keine inländische Genehmigung verfügt, bei dessen Bank "anzuschwärzen".
Der staatliche Betreiber hatte die Bank angeschrieben und darauf hingewiesen, dass der private Unternehmer aufgrund der fehlenden Erlaubnis illegales Glücksspiel betreibe und somit Straftaten nach §§ 284, 287 StGB begehe. Die Bank wurde gebeten, die Geschäftsbeziehung einzustellen.
Hierin sah der private Anbieter einen Wettbewerbsverstoß und verlangte Unterlassung. Zu Unrecht, wie nun das OLG Jena entschied:
"Der Verfügungsklägerin steht ein Unterlassungsanspruch (...) nicht zu.
Von § 4 Nr. 7 UWG erfasst werden herabsetzende oder verunglimpfende Äußerungen über einen genannten Mitbewerber außerhalb eines Vergleichs. Daher unterfällt auch das streitgegenständliche Schreiben (...), weil darin wertende Äußerungen enthalten sind, die die Verfügungskl. in einem nachteiligen Licht erscheinen lassen, indem ihr Verhalten als unerlaubt, wettbewerbswidrig oder strafbar bezeichnet wird (...).
Dass die Verfügungsbeklagte unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, wird von der Verfügungsklägerin nicht behauptet. Soweit die Verfügungsbeklagte wahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat (z.B. fehlende inländische behördliche Erlaubnis der Verfügungsklägerin...), sind diese nicht verunglimpfend oder herabsetzend.
Die in dem Schreiben enthaltene Wertung, die Verfügungsklägerin. handele wettbewerbswidrig und unerlaubt bzw. die Sparkasse G. unterstütze ein wettbewerbswidriges Verhalten ist ebenfalls nicht herabsetzend oder verunglimpfend.
Eine unzulässige Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung liegt nicht vor, weshalb es auf eine Güter- und Interessenabwägung ankommt. Diese führt für den Senat zu dem Ergebnis, dass die Verfügungsbeklagte bei der Abfassung des streitgegenständlichen Schreibens in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat."
Mittelbar prüft das Gericht auch die Frage, ob es eine ausländische EU-Lizenz ausreichend ist und verneint dies:
"Bei der von der Verfügungsklägerin über das Internet angebotenen bzw. vermittelten Form der Sportwette handelt es sich um ein auch im Inland veranstaltetes Glücksspiel (...).
Wegen der Abrufbarkeit des Angebots im Internet erfolgt die Veranstaltung auch im Inland. Die Verfügungsklägerin hat und hatte nie über eine behördliche Erlaubnis deutscher Verwaltungsbehörden verfügt. Die Verfügungsklägerin handelte deshalb insoweit unlauter. Sie verschafft sich einen Vorsprung gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern.
Dieses objektiv rechtswidrige Verhalten der Verfügungskl. entfällt auch nicht deshalb, weil § 284 StGB nicht in Einklang mit höherrangigem Recht stünde. § 284 StGB steht in Einklang mit der durch Art. 46, 49 EG gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (...).
Dies gilt auch im Lichte der „Gambelli“-Entscheidung des EuGH (EuGH, NJW 2004, 139). Die Vorschrift des § 284 StGB trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können oder nicht (...). Sie verstößt als solche schon deshalb nicht gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Vielmehr gilt das Erfordernis der behördlichen Genehmigung für alle Wettveranstalter gleichermaßen (...).
Dass die Möglichkeit einer Konzessionserteilung überhaupt nicht bestünde, hat die Verfügungskl. nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn ihr die Erteilung einer Genehmigung (...) verweigert würde, kann und muss die Verfügungsklägerin den zur Verfügung stehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen."
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7. OLG Naumburg: Pflichtangaben bei der Werbung einer Internet-Apotheke
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Eine Internetapotheke warb für ein Reiseapotheken-Set, das unter anderem ein Durchfallpräparat, ein Schmerzmittel sowie ein Mittel gegen Sonnenbrand und Insektenstiche enthielt.
Die Werbung hatte folgenden Wortlaut:
"Mit diesem praktischen Reiseapotheken-Set sind Sie und Ihre Familie bestens gerüstet für die häufigsten Beschwerden während Urlaub und Reise. Egal ob Schmerzen, Sonnenbrand, Insektenstiche, Durchfall oder die Behandlung von kleinen Wunden – mit der .... Reiseapotheke können Sie beruhigt auf Reisen gegen. Also: Gleich zugreifen!"
Die Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz, zu denen insbesondere der Hinweis auf den Wirkstoff der in der Reiseapotheke enthaltenen Arzneimittel gehört, und der deutlich abgesetzte Satz "Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" fehlten bei der Werbung.
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat nun in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 10 U 58/05) entschieden, dass die entsprechende Werbung der Internetapotheke wettbewerbswidrig ist.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die angefochtene Werbung ist insbesondere nicht deshalb erlaubt, weil in dem Internetauftritt der Apotheke trotz verschiedener Seiten ein einheitliches Bestellformular zu erblicken ist. Allerdings enthält das Heilmittelwerbegesetz eine Bestimmung, wonach die umfangreichen Pflichtangaben nicht in einem Bestellformular angegeben werden müssen.
Diese Bestimmung ist aber eng auszulegen. Das grundsätzliche Gebot von Pflichtangaben soll sicherstellen, dass der Verbraucher sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen Arzneimittels machen und eine möglichst rationale Entscheidung darüber treffen kann, ob das angebotene Arzneimittel seinen Bedürfnissen entspricht. Demnach müssen Pflichtangaben zwar nicht auf dem Bestellformular eines Internethändlers vorhanden sein, wohl aber auf Seiten eines Internetauftritts, die sich mit den "Artikel Detailinformationen" befassen.
Das Zeichen "Warenkorb" neben einer Produktinformation macht die entsprechende Seite noch nicht zu einem Bestellformular.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 006/06 des OLG Naumburg v. 6. April 2006
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8. OLG Zweibrücken: Fotografieren in Geschäftsräumen zum Beweis für Wettbewerbsverstöße rechtswidrig
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Das OLG Zweibrücken (Urt. v. 16.03.2006 - Az.: 4 U 62/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmer in den Geschäftsräumen seines Mitbewerbers Fotografien herstellen darf, um so Wettbewerbsverstöße zu dokumentieren.
Dies haben die Richter verneint:
"Zwar muss sich ein Mitbewerber gefallen lassen, dass ein wettbewerbliches Verhalten von Mitbewerbern oder Vereinen, Verbänden etc. kontrolliert wird. Er muss deshalb z. B. Testkäufe hinnehmen, sofern sich die Testkäufer wie normale Verbraucher verhalten.
Das Fotografieren in den Geschäftsräumen des Verletzers zur Feststellung von Wettbewerbsverstößen ist indes grundsätzlich unzulässig. Solches Verhalten ist geeignet, in den Verkaufsräumen negatives Aufsehen zu erzeugen (...)."
Das OLG macht jedoch eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot:
"Umstritten ist, ob das Fotografieren zulässig ist, wenn eine Betriebsstörung des Verletzers (z.B. wegen der Art der benutzten Kamera) generell ausgeschlossen oder der Beweis einer schwerwiegenden Verletzung anders nicht zu führen ist (...).
Das Vorgehen der Klägerin war im vorliegenden Fall unzulässig. Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten - die Aufstellung wettbewerbswidriger Reklametafeln - war ohne Weiteres auf andere Weise (z. B. durch Zeugen) zu dokumentieren. Der Inhalt der Reklameschilder "Bester Preis vor Ort !" bzw. "Bester Preis vor Ort ! Wir haben verglichen" hätte mit Hilfe einer Beobachtungsperson und einer Gedächtnisskizze problemlos festgehalten werden können."
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9. LG München I: Verbot für Oddset mit FIFA WM-Tickets-Gewinnspiel
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Die für Wettbewerbsrecht zuständige 9. Kammer für Handelssachen beim Landgericht München I hat dem Freistaat Bayern per einstweiliger Verfügung vom 29.03.2006 verboten, bei Wettbewerbshandlungen im Bereich des Glückspielwesens für die Teilnahme an einer Verlosung im Auftrag des OK FIFA WM 2006 zu werben und/oder werben zu lassen, wenn die Teilnahme an dieser Verlosung für Verbraucher abhängig ist von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Antragsgegnerin, nämlich dem Abschluss von Verträgen über Lotterien/Wetten, wie insbesondere Lotto, Ergebniswette, Auswahlwette und GlücksSpirale, sowie der ODDSET-Kombi-Wette.
Beantragt wurde die Verfügung von einer Lottoanbieterin aus den Niederlanden, die auch auf dem deutschen Markt tätig ist. Sie machte geltend, dass die staatliche Lotterieverwaltung (u.a. per E-mail) damit warb, 3.000 Endspiel-Tickets für die Fußballweltmeisterschaft 2006 zu verlosen; die Teilnahme an der Verlosung sei nach dem Eindruck dieser Werbung jedoch nur solchen Personen eröffnet worden, die bei Lotto, Toto, Glücksspirale oder ODDSET mitspielen.
Eine derartige Koppelung bezeichnet § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als unlauter.
Das Verbot tritt erst mit Zustellung der Verfügung in Kraft. In einstweiligen Verfügungsverfahren obliegt diese Zustellung nicht dem Gericht, sondern dem Antragsteller. Der Antragsgegner hat nach der Zustellung Gelegenheit, in einem Widerspruchsverfahren vor der erlassenden Kammer die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu überprüfen.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 06.04.2006
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10. Bundesrat beschließt Umsatzsteuerpflicht für Glücksspiele
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Der Bundesrat hat am letzten Freitag dem "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" zugestimmt und damit zugleich die Umsatzsteuerpflicht für Glücksspiele beschlossen, vgl. die Pressemitteilung des Bundesrates = http://shink.de/1b5cwl
Damit werden die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken künftig ebenso wie die gewerblich betriebenen Glücksspiele und Spielgeräte umsatzsteuerpflichtig sein. Der Gesetzgeber will damit eine Besteuerungslücke schließen und die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung öffentlicher Spielbanken und gewerblicher Glücksspielanbieter sicherstellen.
Damit hat sich auch der ursprüngliche Entwurf eines Spieleinsatzsteuer-Gesetzes erledigt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.03.2006 = http://shink.de/apflae
Das neue Gesetz bedarf noch - wie üblich - der Unterzeichnung des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz somit ab ca. Juni 2006 in Kraft tritt.
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11. Glücksspiel-Symposium 2006: Podiums-Diskussion mit RA Dr. Bahr
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Die Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim veranstaltet am 27. April 2006 ein Glücksspiel-Symposion (= http://shink.de/m50ld8). Das genaue Programm steht hier als PDF zum Download bereit = http://shink.de/gmoa5j
RA Dr. Bahr wird an der Podiums-Diskussion "Konsequenzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus juristischer Sicht" teilnehmen.
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12. Law-Podcasting.de: Haftung des Merchant für seine Affiliates
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es diesen Donnerstag ein Podcast zum Thema "Haftung des Merchant für seine Affiliates" = http://shink.de/85cm8l
Inhalt:
In den letzten Monaten haben mehrere Urteile für viel Aufsehen und Aufregung in der Affiliate-Szene gesorgt.
Der Podcast beschäftigt sich - angesichts der aktuellen Entscheidungen der Landgerichte Berlin, Hamburg und Köln - mit der Frage, wann und unter welchen Umständen ein Merchant für die von seinem Affiliate begangenen Rechtsverletzungen (mit-) haftet?
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