anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 28. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BGH: Einbeziehung von mehreren AGB in Verträge
2. BGH: "Kunden werben Kunden"-Angebote unzulässig
3. VGH Kassel: Nennung von Personennamen im Internet rechtmäßig
4. OLG München: Verfallsklausel für Prepaid-Handys rechtswidrig
5. OLG Stuttgart: Private Sportwetten-Vermittlung nicht strafbar
6. VG Berlin: Äußerungen des KJM rechtswidrig
7. VG Hamburg: Private Sportwetten verboten
8. LG München: WM-Karten-Gewinnspiel von Oddset rechtmäßig
9. Law-Podcasting.de: Mitstörerhaftung bei Mehrwertdiensten
_____________________________________________________________
1. BGH: Einbeziehung von mehreren AGB in Verträge
_____________________________________________________________
Der BGH (Urt. v. 16.03.2006 - Az.: I ZR 65/03 = http://shink.de/m2t0v4) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbeziehung von mehreren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag wirksam ist.
Dies haben die höchsten deutschen Zivilrichter bejaht:
"Die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben Vertrag ist allerdings grundsätzlich zulässig."
Unwirksam wird jedoch das Ganze, wenn die einbezogenen Bestimmungen in sich widersprüchlich sind:
"Sie wird jedoch dann unzulässig, wenn die Verwendung mehrerer Klauselwerke dazu führt, dass unklar ist, welche der darin enthaltenen konkurrierenden Regelungen gelten soll."
Ist dies der Fall, dann gelten keine der AGB, sondern die gesetzlichen Bestimmungen greifen.
____________________________________________________________
2. BGH: "Kunden werben Kunden"-Angebote unzulässig
_____________________________________________________________
Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit der Werbeaktion eines Augenoptik-Filialisten zu entscheiden, der seine Kunden in einem im Jahre 2002 verteilten Werbefaltblatt mit dem Titel „Kunden werben Kunden“ dazu aufgefordert hatte, neue Kunden für Gleitsichtgläser zu werben.
Im Erfolgsfall konnte der Werber bei einem Auftragswert von mindestens 100,-- € eine von 6 Werbeprämien auswählen, bei denen es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Wasserkocher, Fieberthermometer, Reisesets u. a. im Wert von jeweils ca. 30,-- € handelte. Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Laienwerbung und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die Revision blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Werbung nicht schon deshalb als unlauter angesehen, weil – wie das Berufungsgericht angenommen hatte – wegen des nicht unerheblichen Anreizes einer Prämie im Wert von ca. 30 € und des geringen Werbeaufwands des werbenden Laien die Gefahr bestehe, dass dieser seine persönlichen Beziehungen zu den von ihm angesprochenen Personen, bei denen es sich vor allem um Verwandte, Freunde und Bekannte handele, missbrauche und die Umworbenen ihre Entscheidung nicht nach sachgerechten Gründen träfen.
An den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Maßstäben der früheren Rechtsprechung kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden, nachdem infolge des gewandelten Verbraucherleitbilds und nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes sachfremde Zuwendungen vom Gesetzgeber nicht mehr so streng beurteilt werden. Der Einsatz von werbenden Laien ist danach im allgemeinen nicht zu beanstanden, sondern kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen werden. Ein solcher die Unlauterkeit begründender Umstand besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall darin, dass sich die Werbeaktion der Beklagten auf Gleitsichtgläser bezieht, bei denen es sich um Medizinprodukte handelt, die den Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes unterfallen.
Nach § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes ist das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben unzulässig. Diese auch bei der Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachtende Wertung führt dazu, dass die Werbeaktion der Beklagten eine unangemessene unsachliche Einflußnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG darstellt und damit als unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG zu verbieten ist.
Urteil vom 6. Juli 2006 – I ZR 145/03
Quelle: Pressemitteilung Nr. 100/2006 v. 07.07.2006
____________________________________________________________
3. VGH Kassel: Nennung von Personennamen im Internet rechtmäßig
_____________________________________________________________
Der VGH Kassel (Urt. v. 03.05.2006 - Az.: 6 UE 2623/04 = http://shink.de/a8jlx) hatte darüber zu entscheiden, ob die Nennung von Namen im Internet rechtmäßig ist.
Die Kläger waren gemäß § 15 a WpHG verpflichtet worden, bestimmte Insider-Informationen auch im Internet zu veröffentlichen. Dabei sollten auch ihre Namen genannt werden, wogegen sie sich aber wehrten und vor Gericht gingen.
Jedoch ohne Erfolg.
"[Es] (...) sind hinreichende Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Namensnennung bei der Veröffentlichung einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Umsetzung der mit der Norm verfolgten Gesetzeszwecke leisten (...) kann.
Insbesondere die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Kapitalmarkttransparenz gebildeten Fallgruppen sind nachvollziehbar. So erscheint es dem Senat ohne weiteres plausibel, dass erst die Namensangabe erkennbar werden lässt, dass ein Zusammenhang zwischen den Veräußerungsgeschäften einer Führungsperson und mehrer Familienmitglieder vorliegt und diesem Umstand durchaus auch ein erhöhter Informationsgehalt zukommen kann. Ebenso leuchtet es ein, dass die Namensangabe auch der Gefahr entgegen wirkt, dass eine mitteilungspflichtige Person die Gesamtsumme mehrerer hintereinander geschalteter Transaktionen zu verschleiern versucht. Dem sind die Kläger letztlich auch nicht substantiell entgegengetreten."
Mit anderen Worten: Das Gericht trifft hier eine Interessensgüterabwägung und räumt dem mit der Veröffentlichung von Insider-Informationen beabsichtigten Tranparenzgedanken einen grundlegend höheren Stellenwert ein als dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der genannten Personen.
Die Nennung von Personennamen im Internet ist immer wieder Gegenstand zahlreicher kontroverser Diskussionen. Ende 2003 hatte der EuGH festgestellt, dass die Erwähnung von Namen im Netz der Netz grundsätzlich rechtswidrig ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.11.2003 (= http://shink.de/evx635). Das LG München I dagegen sieht es differenzierter: Handelt es sich bei den publizierten Informationen ohnehin um frei zugängliche (wie z.B. Handelsregister), dann ist eine Nennung rechtmäßig, vgl. die Kanzlei-Infos v. 26.11.2003 (= http://shink.de/tzvhn0).
_____________________________________________________________
4. OLG München: Verfallsklausel für Prepaid-Handys rechtswidrig
_____________________________________________________________
Das OLG München (Urt. v. 22.06.2006 - Az.: 29 U 2294/06 = http://shink.de/sgptq2) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Verfallsklausel für Prepaid-Handys rechtswidrig ist.
Die Bestimmung lautete:
"Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.”
Die Münchener Richter haben diese Klausel für unvereinbar mit dem geltenden Recht erklärt:
"Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das (...) Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Verfallsregelungen (...).
Die Klausel (...), die zum endgültigen Verlust des (...) Guthabens führt und nicht nur, wie die Einrede der Verjährung (...) ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten begründet, enthält daher auch vor dem Hintergrund der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, die die Vertragsfreiheit im Verjährungsrecht stärken soll (...) eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts (...)
Eine weitere Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts liegt darin, dass die streitige Klausel (...) in das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung (...) eingreift, weil der Kunde vorausbezahlte Leistungen nur im Rahmen der in der Klausel festgelegten zeitlichen Grenzen in Anspruch nehmen kann (...)."
Und weiter:
"Es kann hier dahinstehen, ob formularmäßige Verfallsklauseln prinzipiell eine nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips enthalten und eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen (...).
In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die Klausel (...) im Kontext des Prepaid-Mobilfunkangebots (...) bei einer Abwägung der Interessen der Beklagten und ihrer Kunden eine so weitgehende Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und einen so weitgehenden Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, dass diese Klausel als unangemessene Benachteiligung der Kunden angesehen werden muss. (...)
Der Umstand, dass derartige Verfallsklauseln bei Prepaid-Mobilfunkverträgen, wie die Beklagte geltend macht, branchenüblich seien, ändert an der Unangemessenheit der Klausel a) nichts (vgl. BGHZ 106, 259 , 267). Zu einer von Verwenderseite und von Verbraucherseite als maßgeblich und angemessen angesehenen Verkehrssitte sind Klauseln dieser Art nicht erstarkt; die Klägerin hat im Termin vom 22.06.2006 unwidersprochen ausgeführt, dass sie den vorliegenden Prozess aufgrund Verbraucherbeschwerden wegen verfallener Guthaben begonnen hat."
_____________________________________________________________
5. OLG Stuttgart: Private Sportwetten-Vermittlung nicht strafbar
_____________________________________________________________
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die strafrechtliche Entscheidung des OLG Stuttgar:
OLG Stuttgart, Urt. v. 26.06.2006 - Az.: 1 Ss 296/05 = http://shink.de/t15uw
"Leitsätze:
1. Da die Zulässigkeit von Sportwetten bis heute rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.
2. Überdies ist zu befürchten, dass die Bundesländer die hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllen können und dass dieses Gericht im Jahre 2008 das in § 284 StGB enthaltene Verbot und das staatliche Wettmonopol für verfassungswidrig und nichtig erklären wird."
____________________________________________________________
6. VG Berlin: Äußerungen des KJM rechtswidrig
_____________________________________________________________
Auf die Klage der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) hatte das Verwaltungsgericht über die rechtliche Zulässigkeit von zwei Pressemitteilungen der Kommission für Jugendmedienschutz zu entscheiden. Anlass für die Auseinandersetzung waren Fernsehprogramme, in denen vorwiegend junge Menschen dargestellt wurden, die sich Schönheitsoperationen unterzogen.
Der FSF ist eine von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle und beurteilt für die privaten Rundfunkveranstalter, zu welchen Tageszeiten einzelne Sendungen aus Gründen des Jugendschutzes nicht ausgestrahlt werden dürfen. Die Kommission für Jugendmedienschutz ist ein Sachverständigengremium, das für die Landesmedienanstalten die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen überprüft; sie handelt für die jeweils zuständige Landesmedienanstalt.
Am 20. Juli 2004 beschloss die Kommission für Jugendmedienschutz, dass TV-Formate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23 Uhr gezeigt werden dürfen. Derartige Sendungen könnten Kinder und Jugendliche nämlich in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. Der Beschluss wurde in einer Pressemitteilung der Kommission für Jugendmedienschutz vom 21. Juli 2004 veröffentlicht.
Am 9. August 2004 entschied die Kommission für Jugendmedienschutz, dass die Ausstrahlung dreier Folgen der Serie „I want a famous face“ durch den Sender MTV, in denen u.A. zwei junge Männer durch Operationen das Aussehen von Brad Pitt erlangen wollten, vor 22 Uhr bzw. 23 Uhr gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen habe. Der FSF hatte „I want a famous face“ zuvor begutachtet und entschieden, die Serie könne zu jeder Tageszeit ausgestrahlt werden. Die Kommission für Jugendmedienschutz folgte diesem Gutachten nicht und erklärte dazu in einer Pressemitteilung, der FSF habe die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, da sie „unter anderem versäumt hat, eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern oder Jugendlichen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu prüfen“.
Die Klage des FSF gegen den Beschluss vom 20. Juli 2004 und gegen die zitierte Passage der Pressemitteilung vom 9. August 2004 hatte Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss der Kommission für Jugendmedienschutz vom 20. Juli 2004 für rechtswidrig erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kommission für Jugendmedienschutz habe mit ihrem Beschluss den Eindruck erweckt, eine verbindliche (allgemeine) Regelung schaffen zu wollen. Dafür gebe es aber keine gesetzliche Grundlage. Allgemeine Regeln (Richtlinien) für Sendezeitbeschränkungen seien in dem einschlägigen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nur für Filme vorgesehen. Sendezeitbeschränkungen für sonstige Sendeformate, die der streitgegenständliche Beschluss vom 20. Juli 2006 erfasse, dürften dagegen nur im Einzelfall und nicht wie hier für eine unbestimmte Anzahl von Sendungen ausgesprochen werden. Außerdem sei die Umschreibung der betroffenen Sendungen zu unbestimmt und damit zu weitgehend gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat außerdem die von dem FSF beanstandete, wörtlich wiedergegebene Passage aus der Pressemitteilung vom 9. August 2004 für rechtswidrig gehalten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zitierte Passage stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der FSF habe die Prüfung der Serienfolgen „I wand a famous face“ anhand der gesetzlichen Bestimmungen und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen vorgenommen. Ob diese Prüfung zu einem zutreffenden Ergebnis geführt hat, sei danach nicht mehr zu prüfen gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die unzutreffende Behauptung sei geeignet, die Tätigkeit des FSF zu beeinträchtigen, da sie ein schlechtes Licht auf dessen Arbeitsweise werfe. Die Kommission für Jugendmedienschutz wurde deshalb außerdem verpflichtet, die Behauptung zu widerrufen.
Urteil der 27. Kammer vom 6. Juli 2006 – VG 27 A 236.04 –
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 07.07.2006
_____________________________________________________________
7. VG Hamburg: Private Sportwetten verboten
_____________________________________________________________
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG Hamburg:
VG Hamburg, Beschl. v. 29.06.2006 - Az.: 4 E 1130/06 = http://shink.de/gysf3a
"Leitsätze:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Selbst wenn das gegenwärtige Sportwettenmonopol mit dem Europarecht nicht vereinbar sein sollte, besteht keine Berechtigung, private Sportwettenvermittlung anzubieten. Vielmehr hätte der private Sportwetten-Vermittler dann lediglich einen Anspruch darauf, dass der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nicht aus Gründen abgelehnt wird, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sind."
_____________________________________________________________
8. LG München: WM-Karten-Gewinnspiel von Oddset rechtmäßig
_____________________________________________________________
Das LG München (Urt. v. 25.04.2006 - Az.: 9HK O 5864/06 = http://shink.de/6aeww) hat entschieden, dass das von Oddset veranstaltete WM-Karten-Gewinnspiel rechtmäßig ist.
Die Münchener Richter sehen darin keinen Verstoß gegen das Kopplungsverbot bei Gewinnspielen:
"Entgegen der Meinung der Klägerin ist § 4 Nr. 6 UWG nicht verletzt. Die genannte Vorschrift greift nur dann ein, wenn die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift muss es sich demnach um ein gesondertes Preisausschreiben oder Gewinnspiel im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer anderen Dienstleistung handeln.
Der Kläger konnte durch eidesstattliche Versicherungen ihres Regierungsdirektors und Rechtsreferenten (...) vom 04.04.2006 und 20.04.2006 hinreichend glaubhaft machen, dass die angebotenen 3.000 Karten für das WM-Endspiel aus Beträgen finanziert wurden, die sich aus nicht abgeholten Großgewinnen und Rundungsbeträgen ergeben hätten. Diese Rundungsbeträge stammen dabei daher, dass die jeweiligen Einzelgewinne auf durch EUR 0,10 teilbare Beträge abgerundet werden. (...)
Auf Grund dieses (...) Sachverhalts steht deshalb zur Überzeugung des Gerichts fest, dass § 4 Nr. 6 UWG überhaupt nicht einschlägig ist.
Bei den aus dem oben dargestellten Ausgleichsfond des Beklagten bezahlten 3.000 Endspielkarten handelt es sich deshalb nicht um ein gesondertes Preisausschreiben oder Gewinnspiel (...), sondern die Verlosung dieser Karten ist Teil des ordnungsgemäßen Gewinnplans für die Auslosungen in dem in der beanstandeten Werbung genannten Zeitraum.
Die Erhöhung der Gewinnchancen durch diese 3.000 Endspielkarten ist demnach vergleichbar mit der Maximierung eines Jackpots für die erste Gewinnklasse, wenn, - wie häufig zu beobachten - kein Gewinner in der ersten Gewinnklasse festzustellen ist. Auch ein solcher „nicht abgeholter" Gewinn wird in der folgenden Woche der Gewinnausschüttungssumme zugeschlagen, so dass sich auch insoweit die Gewinnchancen für die Teilnehmer erhöhen. In solchen Fällen ist - wiederum gerichtsbekannt - zu beobachten, dass die Teilnehmerzahl an der jeweiligen Lotterie stark zunimmt.
Aber auch in diesem Fall ist die so erreichte Maximierung der Gewinnchancen Teil des regulären Gewinnplans und nicht gemäß § 4 Nr. 6 UWG unzulässig."
Siehe zu diesem Themenkomplex auch die vor kurzem ergangen Entscheidungen des OLG Düsseldorf (= Kanzlei-Infos v. 11.03.2006 = http://shink.de/vzl0l), LG Duisburg (= Kanzlei-Infos v. 15.01.2006 = http://shink.de/sh0pxb) und LG Bonn (= Kanzlei-Infos v. 13.05.2006 = http://shink.de/pvqplc).
_____________________________________________________________
9. Law-Podcasting.de: Mitstörerhaftung bei Mehrwertdiensten
_____________________________________________________________
Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Mitstörerhaftung bei Mehrwertdiensten" = http://shink.de/we5itf
Inhalt:
Da die eigentlichen Rechtsverletzer oftmals nicht identifizierbar oder greifbar sind, nimmt die Rechtsprechung zunehmend eine Mitstörerhaftung eines beteiligten Dritten an. Dabei verschwimmen häufig die einzelnen Grenzen und die exakten rechtlichen Voraussetzungen.
Der heutige Podcast geht der Frage nach, wann die Rechtsprechung eine solche Mitstörerhaftung bei Mehrwertdiensten bejaht.
|