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Newsletter vom 12.09.2007 |
Betreff: Rechts-Newsletter 37. KW / 2007: Kanzlei Dr. Bahr |
Der WDR ließ einen Spielfilm erstellen, der an das historische Geschehen um Contergan unter Nennung dieser Arzneibezeichnung sowie der Herstellerin anknüpft. Im Mittelpunkt des Films steht die Figur eines Rechtsanwalts, der gegen das verantwortliche Unternehmen mit juristischen Mitteln vorgeht, um es zu Entschädigungszahlungen an Contergan-Geschädigte aus der Einnahme von Contergan zu veranlassen. Die Filmhandlung schildert vielfältige Bemühungen des Unternehmens, seine Inanspruchnahme auf Zahlung einer solchen Entschädigung sowie einer Bestrafung von Mitarbeitern zu verhindern. Im Vor- und Abspann des Films wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Dokumentarfilm, sondern um einen Spiel- und Unterhaltungsfilm auf der Grundlage eines historischen Stoffes handle. Die im Film handelnden Personen und ihre beruflichen und privaten Handlungen und Konflikte seien frei erfunden. Nachdem das Landgericht die ursprünglich für Herbst 2006 vorgesehene Ausstrahlung des Films auf Antrag des früheren Opferanwalts sowie des Pharmaunternehmens untersagt hatte, hob das Hanseatische Oberlandesgericht die einstweiligen Verfügungen auf. Hiergegen richten sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer, die eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend machen. Zugleich beantragten sie, im Wege einer Eilentscheidung die nunmehr für den 7. und 8. November 2007 geplante Ausstrahlung des Films bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde zu verbieten. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge auf Erlass einer Eilentscheidung abgelehnt. Über die Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Das Bundesverfassungsgericht hatte zwischen den Folgen abzuwägen, die einerseits den Beschwerdeführern bei Ausstrahlung des Films und andererseits der Rundfunkanstalt bei einem Verbot der Ausstrahlung drohen. Die Folgenabwägung kann die Würdigung des Oberlandesgerichts zugrunde legen, dass eine Ausstrahlung des Films nicht die von den Beschwerdeführern befürchtete schwerwiegende Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts bewirken kann. Das Oberlandesgericht berücksichtigt, dass die Filmhandlung, ungeachtet ihrer Anknüpfung an ein historisches Geschehen, bereits nach dem Gesamtcharakter des Films, der zudem durch die Formulierung im Vor- und Abspann unterstrichen wird, nicht den Eindruck erweckt, nach Art eines Dokumentarspiels das historische Geschehen in sämtlichen Einzelheiten möglichst detailgetreu nachzubilden. Zwar ermöglicht die Anknüpfung an einen realen Sachverhalt, einen Bezug zu den Beschwerdeführern herzustellen. Dies ist eine notwendige Folge der beabsichtigten und offen gelegten Anknüpfung der Spielhandlung an einen historischen Sachverhalt. Ein verständiger Zuschauer wird das in der Filmhandlung dargestellte Geschehen um den Rechtsanwalt und die ihm entgegenwirkenden Mitarbeiter des Unternehmens aufgrund der Fülle von Abweichungen in den Charakteristika und Handlungsweisen der Filmfiguren jedoch nicht als umfassend tatsachengetreue Schilderung des seinerzeitigen Verhaltens der konkret Betroffenen auffassen. Demgegenüber steht das Anliegen der Rundfunkanstalt, den Film noch in zeitlichem Zusammenhang zu dem im Oktober 2007 anstehenden und zeitgeschichtlich bedeutsamen Jahrestag der 50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments Contergan auszustrahlen und so eine besondere publizistische Wirkung zu erzielen. Es stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Rundfunkanstalt zur Gestaltung und Verbreitung ihres Programms dar, wenn sie durch Erlass einer Eilanordnung an der Erstausstrahlung eines Spielfilms zu einem nach Gesichtspunkten der tagesaktuellen Bedeutsamkeit gewählten Zeitpunkt und in einem nach medienspezifischen Gesichtspunkten gewählten Kontext gehindert wird. Die Verbreitung eines unterhaltend aufgemachten Films in Anknüpfung an einen bedeutsamen zeitgeschichtlichen Jahrestag kann aber auch der öffentlichen Meinungsbildung bedeutsame Anstöße vermitteln, die bei einer Verzögerung der Ausstrahlung des Films bis zu einem späteren Zeitpunkt wegen des dann geringen Aktualitätsbezugs verloren gingen. Die Abwägung der aufgezeigten Folgen ergibt nicht, dass die den Beschwerdeführern bei der Verweigerung einer Eilentscheidung drohenden Nachteile schwerer wögen als die mit ihrem Erlass verbundenen Beeinträchtigungen der Belange der Rundfunkanstalt und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Quelle: Pressemitteilung Nr. 88/2007 des BVerfG v. 05.09.2007
"Die Bezeichnung „MP3 Surround“ entbehrt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft (...). MP3 steht für das (...) unter der Bezeichnung „MPEG-1 Audio Layer 3“ entwickelte Dateiformat zur Audiokompression, bei dem versucht wird, keine für den Menschen hörbaren Verluste zu erzeugen. Damit ist „MP3“ ein sachbezogener Hinweis darauf zu entnehmen, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen mit der Aufzeichnung oder Wiedergabe von Audiodateien befasst sein können und hierzu entweder über diese Technik verfügen oder auf sie ausgerichtet sind. (...) Dass die Audiodaten im Zusammenhang mit den beanspruchten Geräten und Programmen in einer Art wiedergegeben werden können, die mit „surround“ beschrieben werden kann, hat die Markenstelle zutreffend dargestellt. Diese Wiedergabe kann auch Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen sein."
Die Hamburg Richter haben dies verneint: "Eine Haftung der Antragsgegnerin kommt (...) unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht. Dies setzt zunächst voraus, dass die Antragsgegnerin willentlich und adäquatkausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (...). In der Entscheidung "Pertussin II" hat der BGH einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen einen Spediteur unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung mit der Begründung anerkannt, dieser wirke willentlich und adäquat kausal an der Markenverletzung mit und der Schutzrechtsinhaber müsse die Möglichkeit haben, sich gegen jede, auch nur drohende Beeinträchtigung seines Rechts wirksam zu schützen (GRUR 57, 352, 353). Diese Entscheidung ist aber durch die neuere Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung überholt. Denn nunmehr verlangt der BGH neben der willentlichen und adäquatkausalen Mitwirkung zusätzlich, dass als Störer nur in Anspruch genommen werden kann, wer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (...)." Und weiter: "Eine allgemeine Prüfungspflicht des Spediteurs dahingehend, ob die von ihm beförderte Ware verletzende Kennzeichen tragen, hatte der BGH bereits in seiner Entscheidung "Pertusin II" verneint. Sie ist auch nach Auffassung des Senats einem bloßen Auslieferungsagenten nicht zuzumuten. Bei dem Umschlag von Waren im Hamburger Hafen geht es typischerweise um ein Massengeschäft, bei dem täglich tausende von Containern mit zum Teil unterschiedlichen Waren von großen Containerschiffen unter hohem Zeitdruck gelöscht, transportiert und gelagert werden müssen. Selbst wenn man annähme, ein Auslieferungsagent müsse jedenfalls stichprobenartig den Inhalt der Ladung untersuchen, fehlte es in vielen Fällen außerdem an einer Erkennbarkeit der Markenverletzung. (...) Allein der Umstand, dass die Ware aus China stammt, kann eine besondere Prüfungspflicht ebenfalls nicht begründen. Zwar mag es so sein, dass aus China besonders viele Plagiate kommen. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass aus China nur Plagiate kommen und nicht etwa auch Originalware, die dort wegen der günstigen Fertigungspreise in Lohnfertigung für Markenhersteller hergestellt werden. Es ist gerichtsbekannt, dass es solche Lohnfertigungen für Markenhersteller in China gibt. Damit kann eine Störerhaftung des Auslieferungsagenten erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden, wo er Kenntnis davon erhält, dass es sich um markenverletzende Ware handelt (...)."
Er hat die bisherige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, wonach weiterhin allein das Land Hessen befugt sei, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu vermitteln, während dies privaten Anbietern von den zuständigen Behörden untersagt werden könne. Jedenfalls in der Übergangszeit bis zu der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Neuregelung bestünden hiergegen keine durchgreifenden verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Es sei zumindest in der notwendigen Weise damit begonnen worden, das staatliche Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und an einer Begrenzung der Wettleidenschaft Aus dem von den privaten Wettanbietern hiergegen ins Feld geführten Urteil des Europäische Gerichtshofs vom 6. März 2007 (sog. Placanica-Entscheidung) ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, da dort nur die bisherige Rechtsprechung fortgesetzt werde, an der sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch in der Vergangenheit bereits orientiert habe. Der 7. Senat teilt auch nicht die Bedenken des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und der Kommission der EG, nach deren Auffassung es noch erhebliche Defizite bei der Suchtbekämpfung gebe. Keinen Anlass hatte der Senat, sich bereits jetzt zu dem von den Ländern beabsichtigten Staatsvertrag zur Neuregelung des Lotteriewesens ab dem nächsten Jahr zu äußern. Die Entscheidungen sind unanfechtbar. Az.: 7 TG 616/07 u. a. Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 10.09.2007
"Die Widerrufsfrist beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (...), verlängert sich jedoch auf einen Monat, wenn dem Verbraucher die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (...). Unter Mitteilung ist dabei die den Fristbeginn auslösende Übermittlung der Belehrung in Textform (...) zu verstehen. Entgegen dem Berufungsvorbringen reicht es für die kürzere Fristdauer – wie für den Fristbeginn – nicht aus, dass der Verbraucher bis zum Vertragsschluss formlos belehrt wurde. (...) Diese formgerechte Belehrung erfolgt bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung jedoch typischerweise erst nach dem durch Erklärung des Verbrauchers bewirkten Vertragsschluss. Verträge über die Internet-Handelsplattform eBay kommen abweichend vom übrigen Online-Handel (...) grundsätzlich ohne besondere Annahmeerklärung des Unternehmers zu Stande. (...) Bis zu seiner den Vertragsschluss bewirkenden Annahmeerklärung wird dem eBay-Kunden die Widerrufsbelehrung des Anbieters regelmäßig nicht in Textform mitgeteilt, wozu sie ihm in der vorgeschriebenen Form wenigstens zugehen müsste (...). Daran fehlt es insbesondere bei der (ihm schon vor Vertragsschluss zugänglichen) Veröffentlichung der Belehrung auf der eBay-Webseite." Das OLG Köln schließt sich damit den Ansichten des KG Berlin, OLG Hamburg und OLG Hamm an.
"Dem Beschluss des BGH, in dem von „Gegenstandswert“ gesprochen wird, ist zu entnehmen, dass Ausgangspunkt ein Beschwerdeverfahren wegen einer beim DPMA beantragten Löschung einer Marke war, nicht aber ein markenrechtliches Verletzungsverfahren (...) Im genannten Beschluss des BGH heißt es wörtlich: „Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 Euro. Auf das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens und gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an“. Im hier anhängigen Verletzungsverfahren, welches auf eine Unterlassung der Benutzung einer bestimmten Kennzeichnung durch den jeweiligen Prozessgegner gerichtet ist, bestimmt jedoch nicht das wirtschaftliche Interesse des Verletzers, seine Kennzeichnung weiter benutzen zu dürfen, den Streitwert. Maßgebend ist vielmehr allein das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen der Kennzeichenverletzung. Dieses wirtschaftliche Interesse wird grundsätzlich durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichenrechts und zweitens durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (= so genannter Angriffsfaktor)." Und weiter: "Das Erstgericht ist nun offensichtlich der Meinung, dass dem Beschluss des BGH vom 16.3.2006 nun neuerdings zu entnehmen sei, dass es einen Regelstreitwert oder Regelwert von 50.000 Euro auch für den Streitwert im Verletzungsverfahren gebe. Dem ist jedoch nicht zu folgen: Die Rechtsprechung des BPatG bzw. des BGH im Beschwerdeverfahren wegen Löschung einer Marke einen Regelstreitwert anzusetzen, ist keineswegs neu (...). Neu ist lediglich die Anhebung dieses Regelstreitwerts auf 50.000 Euro. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Kommentarliteratur finden sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass der in einem Löschungsbeschwerdeverfahren vor dem BPatG bzw. dem BGH angesetzte Regelstreitwert irgendeine Bedeutung für die Festsetzung des Streitwerts in einem streitigen Verletzungsverfahren haben soll."
"Die Antragstellerin beanstandet zu Recht, dass der Antragsgegner die Widerrufsfrist mit lediglich 2 Wochen und nicht mit einem Monat angegeben hat. Die Widerrufsfrist beträgt (...) nur dann 2 Wochen, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt wird. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist hingegen (...) einen Monat. Bei Verkäufen über die Auktionsplattform Ebay ist eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss ausgeschlossen. Die zusammen mit dem Warenangebot vor Vertragsschluss ins Internet gestellte Belehrung erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an Und weiter: "Auch die Angaben über den Fristbeginn („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“) sind unvollständig und falsch. Die Frist beginnt (...) frühestens am Tag nach Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform und der Ware. Im Übrigen ist die Belehrung auch irreführend, da sie den Eindruck vermittelt, dass bereits die vorvertragliche Information, wie sie von dem Antragsgegner auf der Angebotsseite bereit gehalten wird, die Frist in Lauf setzt. Auch die in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Angaben zur Wertersatzpflicht sind hier zu beanstanden, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei der Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (...). Hiervon kann zu Lasten der Verbraucher nur dann abgesehen werden, Eine weitere Entscheidung aus dem Fernabsatzrecht, die sich den Ansichten des KG Berlin, OLG Hamburg und OLG Hamm anschließt.
"Der Beklagte hat für die Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen und zwar unabhängig davon, ob er die streitgegenständlichen Dateien selbst zum Download auf der Tauschbörse eMule bereitgehalten hat, oder ob diese Handlung von einem Dritten am Rechner des Beklagten vorgenommen wurde. Maßgeblich für die Störereigenschaft des Beklagten ist, dass er Inhaber des Internetanschlusses war, dem die fragliche IP-Adresse und die fragliche GUID zugeordnet waren. Indem der Beklagte sich oder auch Dritten den Internetzugang ermöglichte, handelte er adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. (...) Das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden. Jede Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses löst somit Prüf- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Dies gilt umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen erfolgt, bei denen sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat (...)." Und weiter: "Diese Prüf- und Handlungspflichten erstrecken sich jedoch nicht darauf, bereits die Installation besagter Software in jedem Fall zu verhindern. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte technische Konzept von Filesharing-Systemen, Emailprogrammen oder Chatsoftware in Frage stellen, die jeweils auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden können. (...) Gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten beim Einsatz von Filesharing-Systemen ergeben sich jedoch daraus, dass zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt diese in besonderem Maße für Schutzrechtsverletzungen verwendet werden. Auch die Einrichtung einer Firewall war dem Beklagten möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung von Filesharing-Systemen verhindert werden kann." Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. liegt auf der bisherigen Linie der veröffentlichten Urteile.
Insbesondere dann, wenn dieses durch den Titel „Der Doppelmord an B. Fakten und Hintergründe“ den Eindruck erweckt, eine Recherche über einen spektakulären Kriminalfall der Vergangenheit zu sein. Dadurch wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bekannten Persönlichkeit verletzt. Die Weiterverbreitung der Textpassagen in dem Buch hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil vom 07.09.2007 (Aktenzeichen: 2-03 O 880/06) untersagt. Der Beklagte zu 1.) ist Autor des von der Beklagten zu 2.) verlegten und in erster Auflage Anfang Oktober 2006 erschienenen Buches, in dem dessen Rechercheergebnisse in Bezug auf die Aufklärung eines spektakulären Kriminalfalles um den Tod eines deutschen Politikers geschildert werden. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Unterlassung der Weiterverbreitung mehrerer Textpassagen, weil er sich darin dem Verdacht ausgesetzt sieht, als Mittäter für den Tod des B. mitverantwortlich zu sein. Zudem werde er der Korruption von Polizeibehörden bezichtigt. Die 3. Zivilkammer gab dem Kläger Recht. Sie führt in ihrer Entscheidung aus: „Die öffentliche Berichterstattung über laufende oder auch über abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungen wegen einer schweren Straftat beeinträchtigt den Beschuldigten erheblich in seinem von § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil sie sein (mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und damit seine Person in den Augen der Leser von vornherein negativ qualifiziert. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ….beinhaltet auch den Schutz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen der Person in der Öffentlichkeit (BVerfGE 99, 185, 194).“ Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 07.09.2007
Fotos können nach dem deutschen Urheberrecht nach unterschiedlichen Normen geschützt sein. Eine Vorschrift ist u.a. § 72 UrhG. Danach ist es nicht erforderlich, dass das Foto eine besondere geistige Schöpfungshöhe hat. Vielmehr hat der BGH mehrfach geurteilt, dass "ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben ist, ausreichend ist." Vgl. dazu ausführlich die Anmerkungen zu "LG Köln: Urheberrechtsschutz bei Passbildern für Webseiten - ein Sturm im Wasserglas". Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine andere Norm geprüft, nämlich § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Bei der Anwendung dieser Norm dagegen hat das Gericht zu überprüfen, ob ein Foto die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht: "Als Lichtbildwerke sind nur solche Fotografien zu verstehen, die sich gegenüber dem Alltäglichen („Knipsbilder“) durch Individualität auszeichnen (...). Als Anhaltspunkte für eine hinreichende Individualität eines Lichtbildwerkes sind u.a. ein besonderer Bildausschnitt, Licht- und Schattenkontraste sowie ungewohnte Perspektiven heranzuziehen (...). Dabei (...) sind bei Lichtbildwerken allgemein geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen (...). Als Lichtbildwerke sind mithin auch Gegenstandsfotografien geschützt, soweit sie nicht blindlings geknipst wurden (...). Wird ein feststehendes Motiv fotografiert, so kann die schöpferische Leistung des Fotografen in der Auswahl des Aufnahmeorts, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen liegen (...)." Auf den konkreten Fall übertragen meint das Gericht: "Die streitgegenständliche Fotografie (...) übersteigt die genannten Anforderungen. In der Fotografie des Klägers finden sich hinreichende schöpferische Elemente. Hervorzuheben ist dabei der gezielte Einsatz von Gegenlicht, der dazu führt, dass bildbestimmende Komponenten der Fotografie - nämlich die Türme des Freiburger Münsters, der hintere Teil des Karlsstegs und die auf dem Steg befindlichen Personen - nur silhouettenhaft erscheinen. Die auf diese Weise bewirkte Reduktion der dargestellten Architektur erfolgt vor dem Hintergrund eines im Farbverlauf wechselnden Abendlichts. Kontrastiert zu dieser Silhouette ist der das Abendlicht reflektierende Steg, der durch die Wahl einer bestimmten Brennweite des Objekts vom bewusst gewählten Standort des Fotografierenden aus verjüngt abgebildet wird. Hierdurch wird eine Diagonale gebildet, die beim Betrachter einen dynamischen und spannenden Eindruck hinterlässt. Auf Grund dieser sich dem Betrachter unmittelbar erschließenden Bildelemente schließt sich die Kammer den folgerichtigen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen an, der in dem streitgegenständlichen Bild durch das Zusammenfügen verschiedener Bildelemente eine gelungene Bildkomposition jenseits einer rein technisch korrekten Abbildung sah."
2 Wochen später wollte sie die Karten nicht mehr. Darauf hin verlangte der Kläger den Kaufpreis und klagte vor dem AG München. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie habe die Karten telefonisch und per Email bestellt. Damit handele es sich um einen Fernabsatzvertrag, der -ähnlich wie Haustürgeschäfte- ein Rücktrittsrecht einräume. Dieses habe sie wahrgenommen. Die zuständige Richterin gab jedoch dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Bezahlung der Tickets: Zwar sei es richtig, dass der Kaufvertrag über die Karten nicht persönlich, sonders übers Telefon und per Email zustande gekommen sei. Aber nicht für jeden solcher Käufe würden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten. Erbringe der Verkäufer Leistungen im Bereich Freizeitgestaltung - wie hier die Lieferung von Eintrittskarten für einen bestimmten Zeitpunkt - fänden nach der geltenden Rechtslage die Vorschriften über die Fernabsatzverträge, insbesondere das Rücktrittsrecht keine Anwendung. Dabei sei es nicht nötig, dass der Verkäufer die Dienstleistung, hier die Veranstaltung im Spiegelzelt selbst erbringe. Auch die Vermittlung der Tickets für diese Veranstaltung falle unter die Ausnahmeregelung. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht München I wies die Berufung zurück. Auch die eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof war erfolglos. Urteil des AG München vom 2.12.2005, AZ 182 C 26144/05 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 11.09.2007
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