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Newsletter vom 12.08.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 32. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
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1. BGH: Haftung für sorgfaltswidriges Bereitstellen fremder Software ins Internet _____________________________________________________________ Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 20.05.2009 - Az.: I ZR 239/06) noch einmal klargestellt, dass im Bereich des Urheberrechts extrem strenge Sorgfaltsmaßstäbe gelten und bereits die leichteste Unaufmerksamkeit fahrlässiges Verschulden begründet. Der Professor einer Fachhochschule bekam auf seinem Rechner die Vollversion eines Software-Programmes lizensiert. Es gab auch eine kostenlose "Lightversion" mit nur eingeschränktem Funktionsumfang. Der Beamte lud nun fälschlicherweise die Vollversion und nicht die kostenfreie Variante auf den offiziellen Downloadbereich der Bildungseinrichtung. Dadurch war das Programm als Vollversion von jedermann nutzbar. Der Rechteinhaber verlangte vom betreffenden Bundesland Schadensersatz. Zu Recht wie die BGH-Richter meinten. Im Urheberrecht würden generell hohe Sorgfaltsanforderungen gelten. Daher begründeten bereits leichte Sorgfaltspflichtverletzungen den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Es seien vor allem dann hohe Maßstabe anzusetzen, wenn ein Computerprogramm zum Download im Internet bereitgestellt werde. Das führe zu einer enormen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, da die Software jederzeit und von jedem weiterverbreitet werden könne. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Netz stelle, sei verpflichtet zuvor sorgfältig zu überprüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben habe. Da diese Prüfung im vorliegenden Fall nicht in ausreichender Form geschehen sei, hafte das Bundesland auf Schadensersatz. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Zum Umfang eines Unterlassungsanspruchs bei Prominenten-Bildern _____________________________________________________________ Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 232/08) klargestellt, dass kein Anspruch auf ein generelles Veröffentlichungsverbot für ein bestimmtes Fotos besteht. Die Zeitschrift "Freizeit Revue" hatte unerlaubterweise ein Foto des Sohnes von Caroline von Monaco abgebildet. Auf eine außergerichtliche Abmahnung hin gab das Print-Magazin auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Es verpflichtete sich, es zu unterlassen "in diesem Zusammenhang die folgenden abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen (…)". Dies reichte dem Kläger nicht aus. Er wollte ein generelles, uneingeschränktes Veröffentlichungsverbot. Diese Auffassung teilten die BGH-Richter nicht. Durch die abgegebene Unterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausgeschlossen worden. Der Kläger könne kein generelles Veröffentlichungsverbot für die Zukunft verlangen, soweit gehe sein Anspruch nicht. Denn in einem anderen Kontext könne eine vormals rechtswidrige Aufnahme durchaus gestattet sein. Das müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden und dürfe nicht bereits vorher ausgeschlossen werden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: Vermummungsverbot bei Demo trotz Angst vor Internet-Bildveröffentlichung _____________________________________________________________ Das KG Berlin (Urt. v. 07.10.2008 - Az.: 1 Ss 486/07) hat entschieden, dass die Vermummung einer Demonstrantin auf einer Demo auch dann strafbar ist, wenn sie dadurch lediglich verhindern will, dass diffamierende Fotos von ihr ins Internet gestellt werden. Eine links-gerichtete Demonstrantin hatte sich ihren Schal vors Gesicht gehalten, damit vorbeiziehende Rechtsradikale sie nicht fotografieren und ihr Bild mit beleidigenden und ehrverletzenden Anmerkungen ins Internet stellen konnten. Vor kurzem erst hatte das LG Hannover (Urt. v. 20.01.2009 - Az.: 62 c 69/08) eine Person in einem identischen Fall freigesprochen und darauf abgestellt, dass die Teilnehmer einer Demonstration sich nicht dem politischen Gegner und dessen Repressalien ausliefern müssten. Eine Vermummung aus diesem Grunde sei daher erlaubt. Andernfalls bestünde die erhebliche Gefahr, dass politische Demonstrationen auf Dauer vom Gegner unterlaufen werden könnten. Die Berliner Richter teilen diese Ansicht sind. Vielmehr stellen sie auf den klaren Wortlaut der Regelungen aus dem Versammlungsgesetz ab. Danach sei es unerheblich, aus welchen Motiven heraus sich jemand vermumme. Der Gesetzgeber habe objektiv die Vermummung unter Strafe stellen wollen. Die Motive der Legislative und die konkreten Normen ließen nicht erkennen, dass es hiervon Ausnahmen geben solle. Auch hätte die Angeklagte ihre Rechte in anderer Form schützen können, so die Juristen. So sei es ausreichend gewesen, die Hände vor das Gesicht zu halten oder dem Demonstrationszug kurzzeitig den Rücken zuzukehren. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Frankfurt a.M.: Kein Auskunftsanspruch auf Name des Verfassers gegenüber der Presse _____________________________________________________________ Es besteht für eine Zeitung keine Pflicht, den Verfasser eines Artikels zu nennen, so das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.07.2009 - Az.: 16 U 257/08). Über den Kläger, einen Imbissbetreiber, veröffentlichte die beklagte Zeitung einen Testbericht, der negativ ausfiel. Der Unternehmer wollte von der Zeitung den Namen des Artikels-Verfassers wissen, um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Der Verlag verweigerte jedoch die Auskunft und berief sich auf sein Presseprivileg. Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden. Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit sei es, dass die Presse nicht verpflichtet sei, den Autor eines Berichts zu benennen. Die Eigenständigkeit der Presse reiche von der Beschaffung der Informationen bis hin zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen. Jedoch stünde der Betroffene nicht vollkommen schutzlos da. Denn nach den presserechtlichen Bestimmungen könne sich der Imbissbetreiber an den verantwortlichen Redakteur und den Verleger wenden, die für die Berichterstattung haften würden. Ein Anspruch auf Namensnennung des Verfassers hingegen bestehe nicht zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamm: Forum-Betreiber einer Tierschutz-Organisation darf nicht jegliche Berichterstattung verboten werden _____________________________________________________________ Das OLG Hamm (Urt. v. 03.05.2009 - Az.: 3 U 9/09) hat entschieden, dass ein Forum-Betreiber grundsätzlich auf seiner Internetseite im Rahmen einer Anti-Pelz-Kampagne einer Tierschutz-Organisation kritisch über eine Modefirma berichten darf. Die Meinungsfreihit hat solange Vorrang, solange im Forum nicht konkret zu Straftaten aufgefordert wird. Der Beklagte, Betreiber eines Online-Forums, informierte über verschiedene Aktionen der Tierrechts-Szene. So veröffentlichte er u.a. eine Vielzahl von Terminen, an denen die Tierrechtler Aktionen planten, die teilweise strafrechtlich relevant waren. Des weiteren unterstützte er die Tierrechtler mit finanziellen Mitteln und übernahm Rechtshilfekosten. Die Klägerin war eine betroffene Modefirma, die das Handeln des Beklagten für rechtswidrig hielt, weil er durch das Forum konkret den Aufruf zu Straftaten gegen die Klägerin unterstütze. Dieser Ansicht erteilten die Hammer Richter eine klare Absage. Der Beklagte hafte grundsätzlich nicht. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin einzelne Passagen innerhalb des Forums kritisiere, nur weil diese nicht in das geschäftliche Konzept der Klägerin passten. Ein Verbot jeglicher Berichterstattung sei rechtswidrig. Nach Ansicht des Gerichts ziele der Gesamtkontext der Berichterstattung nicht darauf ab, den Leser konkret zu Straftaten gegenüber der Klägerin aufzufordern. Eine Einflussnahme in diese Richtung sei nicht ersichtlich. Nur weil der Beklagte das Vorgehen der Klägerin nicht billige, bedeute das nicht, dass die gesamte Berichterstattung rechtswidrig sei. Solange der Forenbetreiber nicht konkret zu Straftaten aufrufe oder einen solchen Aufruf unterstütze, habe die Meinungsfreiheit Vorrang. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. VG Aachen: Löschungsanspruch personenbezogener Daten aus Kriminalakte bei unaufgeklärter Tat _____________________________________________________________ Werden in einem Ermittlungsverfahren personenbezogene Daten erfasst, dürfen diese grundsätzlich bei einem existenten Resttatverdacht gespeichert und aufbewahrt werden. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Löschung, wenn die Tat dauerhaft unaufgeklärt bleibt, so das VG Aachen (Urt. v. 15.06.2009 - Az.: 6 K 1979/08). Der Kläger war bei der Polizei aufgrund mehrerer in der Vergangenheit gegen ihn geführten Strafverfahren erkennungsdienstlich erfasst. Er stellte den Antrag auf Löschung sämtlicher zu seiner Person vorgehaltenen Daten, da er der Auffassung war, dass die Unterlagen nicht mehr von Bedeutung seien. Eine Aufbewahrung der Daten sei aus präventiv-polizeilichen Gründen nicht mehr erforderlich. Die Richter entsprachen weitgehend dem klägerischen Löschungsbegehren. Die Polizei dürfe die Daten grundsätzlich solange speichern, wenn die Daten der Erforschung von Straftaten und ihrer Aufklärung bzw. Verfolgung dienten. Der Betroffene habe allerdings dann einen Löschungsanspruch, wenn die Daten in Bezug auf die Straftat nicht mehr benötigt würden oder der für die Ermittlungen erforderliche Tatverdacht restlos entfallen sei. Dabei müsse die Behörde eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Aufklärung vornehmen. Je unbedeutender eine Tat sei, desto stärker seien die Datenschutzbelange des Einzelnen. Im vorliegenden Fall müssten all jene Daten gelöscht werden, die sich auf ein weit zurückliegendes Ermittlungsverfahren beziehen würden. Die strafrechtlich unbedeutende Tat habe nie aufgeklärt werden können. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache gehe zu Lasten der Behörde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Dresden: Beauftragter Rechtsanwalt nicht für Verstoß gegen Unterlassungserklärung verantwortlich _____________________________________________________________ Bei der Prüfung, ob gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird, ist das Verschulden des Rechtsanwalts nicht dem Unternehmer zurechenbar, so das LG Dresden (Urt. v. 23.01.2009 - Az.: 10 O 2246/08). In der Vergangenheit hatte der Beklagte wegen eines rechtswidrigen Internetauftritts eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Er ließ nach der Abmahnung das Online-Portal von seinem Rechtsanwalt überprüfen und ließ sich bestätigen, dass keine weiteren Rechtsverletzungen mehr vorlägen. Objektiv war jedoch eine Verletzung der Unterlassungsverpflichtung gegeben. Der Kläger verlangte daher die Zahlung der Vertragsstrafe. Zu Unrecht wie die Dresdner Richter entschieden. Der Beklagte müsse keine Vertragsstrafe begleichen, denn es liege kein schuldhafter Verstoß vor. Nur wenn ein Schuldner schuldhaft gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoße, sei die versprochene Vertragsstrafe fällig. Ein solches Verschulden des Beklagten sei hier nicht erkennbar. Der Beklagte habe bei der Prüfung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und sich entsprechend qualifiziert beraten lassen. Damit habe er alles Mögliche und Zumutbare getan, um einen Verstoß zu vermeiden. Das Verschulden des Rechtsanwalts, der fehlerhaft beraten habe, sei dem Beklagten nicht zurechenbar. Denn bei dem Anwalt handle es sich nicht um eine Hilfsperson zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, sondern vielmehr um eine dritte, unabhängige Partei, die nur die Rechtmäßigkeit des Internet-Auftritts überprüft habe. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung des LG Dresdnen wirft eine wichtige Frage auf, die bislang durch den BGH unbeantwortet geblieben ist. Es gibt zwar ein älteres BGH-Urteil (Urt. v. 30.04.1987 - Az.: I ZR 8/85: Anwalts-Eilbrief), der dortige Sachverhalt weicht jedoch entscheidend ab: Dort hatte der Schuldner seinen Rechtsanwalt damit beauftragt dafür zu sorgen, dass eine Werbebeilage nicht in der Zeitung erscheint, was letzten Endes jedoch scheiterte. Die höchsten deutschen Zivilrichter stuften den Anwalt damals als Erfüllungsgehilfen ein und rechneten dem Schuldner den Anwaltsfehler zu. Ähnlich auch in den zwei weiteren Entscheidungen "Verlagsverschulden I" (BGH, Urt. v. 30.03.1988 - Az.: I ZR 40/86) und "Verlagsverschulden II" (BGH, Urt. v. 22.01.1998 - Az.: I ZR 18/96), wo ebenfalls ein Dritter mit der Bereitstellung der Werbung beauftragt wurde. Im Fall des LG Dresden war dies (leicht) anders. Hier war der Anwalt lediglich mit der Überprüfung der Internetseite beauftragt und mit nichts weiter. Insofern fehlte - für das LG Dresden - das Merkmal des Erfüllungsgehilfen. Gleichwohl ist das Urteil des LG Dresden kein Freifahrtsschein. Denn bereits die Ablehnung des Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfe ist sehr problematisch. Mit zumindest genauso guten Argumenten ist das exakte Gegenteil genauso vertretbar. Insofern ist für den Schuldner nicht wrklich absehbar, welcher Ansicht das angerufene Gericht folgen wird. Ein noch weiteres, gewichtigeres Argument spricht gegen die Ansicht des LG Dresden: In dieser Konstellation wäre es dem Schuldner ein leichtes, sich von der Vertragsverletzung "freizukaufen", indem er seinen Anwalt die Inhalte gegenchecken lässt. Macht dieser nun einen Fehler, kann dies kaum zu Lasten des Gläubigers gehen. Sondern der Fehler liegt vielmehr im Lager des Schuldners. Wendet man jedoch die vom Dresdner Gericht aufgestellten Grundsätze an, bleibt der Gläubiger bei einem Fehlverhalten des schuldnerischen Anwalts im Regen stehen. Eine solche Wertung geht unverhältnismäßg zu Lasten des Gläubigers. Es liegt ausschließlich im Machtbereich des Schuldners, welchen Anwalt er mit der Prüfung beauftragt. Zudem steht der Schuldner in Falle eines Verstoßes nicht schutzlos dar, sondern kann, wenn der Gläubiger zu Recht die Vertragsstrafe einklagt, bei seinem Anwalt Regress nehmen. Eine andere Interpretation würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung des Schuldners führen. Zumal es andernfalls für den Schuldner besonders interessant und sinnvoll wäre, einen inkompetenten Anwalt zu beauftragen, dem relativ Fehler unterlaufen, so dass der Schuldner sich im Fall der Fälle relativ häufig herausreden kann. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Hamburg: Cheat-Bots für Computerspiele nicht erlaubt _____________________________________________________________ Das LG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Unterlassungsbeschluss (Beschl. v. 09.07.2009 - Az.: 308 O 332/09) gegen den Betreiber einer Cheat-Bots-Software erlassen. Die Klägerin betrieb ein Computerspiel. In der Grundversion war das Spiel kostenlos. Erst bei der Inanspruchnahme mehrerer Funktionen wurden die Leistungen kostenpflichtig. Die Software der Antragsgegnerin erlaubte es nun, auf die eigentlich entgeltpflichtigen Features kostenlos zuzugreifen. Zudem ermöglichte die Software mittels Cheat-Bots die konkrete Beeinflussung des Spielablaufs. Die Hamburger Juristen stuften dies als rechtswidrige Handlung ein. Die Klägerin finanziere das angebotene Computerspiel durch die kostenpflichtigen Funktionen. Durch den Betrieb der gegnerischen Software werde dieses legitime Geschäftsmodell jedoch unzuläsigerweise untergraben. Ebenso rechtswidrig sei es, Cheat-Bots einzusetzen und so den gesamten Spielablauf erheblich zu beeinträchtigen. Hierdurch greife die Beklagte in den Gewerbebetrieb der Klägerin ein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Regelungen zur Rechteeinräumung müssen bei Online-Foto-Datenbank "aboutpixel.de" deutlich sein _____________________________________________________________ Lädt ein Urheber ein Foto in eine Online-Bilderdatenbank (hier "aboutpixel.de") hoch, so bedeutet dies noch nicht automatisch eine Einräumung von Nutzungsrechten, so das LG Hamburg (Urt. v. 05.12.2008 - Az.: 308 O 19/08). Der Kläger war Fotograf und lud auf der Webseite "aboutpixdel.de" eines seiner Fotos hoch. Dabei fügte er den Vermerk "Bei Verwendung bitte kurze Info an mich!" bei. Die Beklagte benutzte das Lichtbild für eigene geschäftliche Zwecke und berief sich dabei auf die Rechteeinräumung durch "aboutpixdel.de". Die Nutzungsbedingungen lauteten: "Das Nutzen der Bilddatei für eigenständig kommerzielle und nicht-kommerzielle Medien- und Printprojekte ist ausdrücklich erlaubt." Zu Unrecht wie Hamburger Richter entschieden. Die Beklagte habe nicht erforderlichen Nutzungsrechte von "aboutpixdel.de" erhalten. Die Juristen sprachen dem Fotografen daher einen entsprechenden Schadensersatz zu. Die Rechteeinräumungs-Regeln in Bezug auf die Urheber, d.h. auch in Bezug auf den klagenden Fotografen, seien unwirksam. Sie benachteiligten den Verwender dieser Bilddatenbank, weil sie nicht klar und verständlich formuliert seien. Die Gewährung der Nutzungsrechte sei völlig offen und zu großen Teilen widersprüchlich. Schließlich sei die unsystematische und widersinnige Rechteeinräumung sowie die fehlende Regelung zu einer Vergütung für den Urheber, der Inhalte einstelle, nur schwer nachvollziehbar. Da der Kläger als Urheber aber nicht damit rechnen müsse, dass er bei einer Verwertung seines Bildes nicht genannt werde und keine Vergütung erhalte, sei die Beklagte verpflichtet, einen angemessenen Schadensersatz zu leisten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: "freelens" gewinnt vorerst gegen Heinrich Bauer-Verlag wegen Buy-Out-Vertrag _____________________________________________________________ Der Fotografenverband "freelens" hat dem Heinrich Bauer-Verlag im Wege der einstweiligen Verfügung (LG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2009 - Az.: 312 O 411/09) verbieten lassen, bestimmte Buy-Out-Verträge zu verwenden. Das Verlagshaus nutzte in seinem Rahmenvertrag für Fotografen nachfolgende Klausel: "Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechtsübertragungen abgegolten sind. ... Dies sahen die Hamburger Richter als unzulässig an. Die Bestimmungen würden den Fotografen einseitig benachteiligen. Denn er müsste sämtliche Rechte abtreten, erhalte aber nur eine einmalige Vergütung. Die Regelungen widersprächen dem Prinzip der angemessenen Beteiligung des Urhebers. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hamburg: Fremder Lebenslauf darf auf eigener Homepage veröffentlicht werden _____________________________________________________________ Stellt jemand im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung über den Werdegang einer Person dessen Lebenslauf auf die eigene Homepage, liegt kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, so das LG Hamburg (Urt. v. 13.03.2009 - Az.: 308 O 645/08). Der Kläger, ein Medienanwalt, hatte auf seiner Kanzleiseite u.a. seinen Lebenslauf eingestellt. Der Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf dem er Berichte über Gerichtsverhandlungen in Presseangelegenheiten veröffentlichte. Da die Parteien schon seit längerer Zeit eine Vielzahl von Prozessen führten, befasste sich der Beklagte auf seiner Webseite auch mit der Person des Klägers. Dabei übernahm er den klägerischen Lebenslauf ungefragt auf seine Internetseite und kommentierte diesen dahingehend, dass einige Passagen seiner Ansicht nach nicht der Wahrheit entsprächen. Der Anwalt begehrte Unterlassung. Und verlor. Die Veröffentlichung des fremden Lebenlaufes sei vom Zitatrecht abgedeckt. Denn im Rahmen einer Diskussion, in der sich der Beklagte sachlich mit der Glaubwürdigkeit des Medienanwalts auseinandersetze und kritisch betrachte, stelle die Einbindung des streitigen Lebenslaufs lediglich ein Zitieren dar. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Anwalt das Handeln des Beklagten auch deswegen hinnehmen müsse, weil er den Lebenslauf selbst veröffentlicht habe. Es sei dann hinzunehmen, dass einige Passagen in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert und kommentiert würden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Lübeck: Keine Pflicht zur Aktivierung eines Spam-Filters _____________________________________________________________ Das LG Lübeck (Beschl. v. 10.07.2009 - Az.: 14 T 62/09) hat entschieden, dass den Empfänger einer ungefragten E-Mail-Werbung keine Pflicht trifft, seinen Spam-Filter zu aktivieren. Die betroffene Person könne direkt ihren Unterlassungsanspruch geltend machen, so das LG Lübeck. Das unaufgeforderte Zusenden von Werbemails stelle eine intensive Belästigung dar, die nicht hingenommen werden müsse. Der erhebliche Eingriff ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass u.U. die Spam-Mails den User-Account aufgrund ihres Umfangs blockieren könnten, so dass der Betroffene keine weitere Nachrichten mehr empfangen könne. Zum anderen koste es den Betroffenen viel Zeit und Aufwand, sämtliche E-Mails auszusortieren. Insbesondere bestünde keine Pflicht, so die Juristen, einen Spam-Filter so einzurichten, dass die unerwünschten Mails automatisch gelöscht würden. Es sei vielmehr Sache des Versenders, sich rechtskonform zu verhalten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Hamburg: Internet-Veröffentlichung von Demo-Tape von Dieter Bohlen nicht rechtswidrig _____________________________________________________________ Die ungefragte Online-Veröffentlichung eines Demo-Tapes des bekannten Musikproduzenten Dieter Bohlen ist rechtmäßig, so dass AG Hamburg (Urt. v. 07.07.2009 - Az.: 36A C 164/09). Der Kläger, Dieter Bohlen, mahnte eine Zeitung ab, die auf ihren Internetseiten ungefragt ein Demo-Tape von ihm veröffentlicht hatte. Auf dem Band war der Kläger zu hören wie er den Studiosängern Anweisungen gab, wie diese bestimmte Passagen zu singen hätten. Die Beklagte gab auch die gewünschte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der anwaltlichen Abmahnkosten. Diese nun klagte Bohlen ein. Und verlor. Das veröffentlichte Demo-Tape verletze nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des "Pop-Titan", so das Gericht. Zwar existiere keine Einwilligung für die Veröffentlichung des Mitschnitts, dies sei jedoch unbeachtlich. Denn bei einem Demo-Tape handle es sich um ein bewusste Aufzeichnung des Gesangs, die in einem öffentlichen Raum aufgenommen worden sei. Zudem müsse eine öffentliche Person wie Dieter Bohlen es hinnehmen, dass das Publikum ein berechtigtes Interesse daran habe, wie seine stimmlichen Fähigkeiten seien und wie er mit den Studiosängern umgehe. Dieter Bohlen selbst habe sich in der RTL-Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar" immer wieder abfällig über die Teilnehmer geäußert, so dass er es nun akzeptieren müsse, dass die Allgemeinheit über seine Gesangskünste informiert werden möchte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Seminar mit RA Dr. Bahr: Datenschutzreform und Recht des Adresshandels _____________________________________________________________ Vor kurzem wurde die lang erwartete Datenschutzreform vom Bundestag verabschiedet. Rechtsanwalt Dr. Bahr hält nun bereits im August in Köln exklusiv ein Tages-Seminar zum Thema "Datenschutzreform und Recht des Adresshandels" Ein Themenauszug:
Praktisches Rechtswissen: Erhebung, Verarbeitung und Weiterverkauf uon Daten Reformen des Datenschutzrechts: Konsequenzen für den Gewerblichen Adresshandel Reformen des Datenschutzrechts: Auswirkungen auf Scoring-Systeme Reform des Direktmarketings Richtiges Unternehmer-Verhalten bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde Eine ausführliche Informations-Broschüre gibt es hier als PDF zum Download.
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