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Die einzelnen News
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1.
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BPatG: "Steuerkiller" nicht als Marke für Steuerberatung eintragungsfähig
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Die Bezeichnung “STEUERKILLER” darf nicht als Marke für Steuerberatung und passende Dienstleistungen eingetragen werden, da ihr die notwendige Unterscheidungskraft fehlt (BPatG, Beschl. v. 27.11.2025 - Az.: 25 W (pat) 524/23). Die Klägerin wollte die Wortmarke „STEUERKILLER“ eintragen lassen. Sie sollte unter anderem für Software zur Erstellung von Steuererklärungen, Steuerberatung, Finanzdienstleistungen sowie Unterricht und Veröffentlichungen im Steuerbereich geschützt werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Eintragung jedoch mangels Unterscheidungskraft ab. Es sah in dem Begriff lediglich einen Hinweis darauf, dass die angebotenen Leistungen helfen würden, Steuern zu senken. Dagegen legte die Klägerin Beschwerde ein. Sie argumentierte, der Begriff sei fantasievoll, mehrdeutig und für die seriöse Steuerbranche eher ungewöhnlich. Das BPatG wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Dem Zeichen fehle die nötige Unterscheidungskraft und es bestehe ein allgemeines Interesse, den Begriff freizuhalten. Eine Marke müsse geeignet sein, auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung hinzuweisen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Begriff setze sich aus “Steuer” und “Killer” zusammen. “Killer” werde umgangssprachlich auch für etwas verwendet, das etwas beseitige oder stark reduziere. In der Gesamtheit verstehe der Verkehr “Steuerkiller” als Hinweis darauf, dass Steuern gesenkt oder vermieden werden sollen. Das Zeichen beschreibe damit unmittelbar den Zweck der angebotenen Software, Beratungsleistungen und Unterrichtsangebote. Es erschöpfe sich in einer werblichen Aussage über die Wirksamkeit der Leistungen. Dass der Begriff zugespitzt oder emotional klinge, ändere daran nichts. Auch eine gewisse Mehrdeutigkeit führe nicht zur Schutzfähigkeit, wenn der beschreibende Sinn im Vordergrund stehe: “Unter Zugrundelegung des dargestellten Aussagegehalts vermittelt das Anmeldezeichen die eindeutige, den Adressaten direkt ansprechende Botschaft, dass alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen dazu dienen, die Steuerlast zu reduzieren bzw. zu minimieren. Es weist insofern zu ihnen einen zumindest engen beschreibenden Bezug auf.”
Da somit ein rein beschreibender Begriffsinhalt vorliege, fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.
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2.
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KG Berlin: Keine Rechteverletzung des Drehbuchautors, wenn Produktionsfirma das Geschlecht einer Filmrolle ändert
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Das Kammergericht hat heute Nachmittag die von der Schauspielerin Sarah Maria Sander gegen die Produktionsfirma des Filmprojekts „Die Todessucht der Maria Ohm“ wegen der Umgestaltung der Rolle des fiktiven Regisseurs erwirkte Unterlassungsverfügung des Landgerichts Berlin II aufgehoben. Zugleich hat das Kammergericht die weitergehenden Unterlassungsanträge der Klägerin wegen der Besetzung der Hauptrolle mit einer anderen Schauspielerin aus prozessualen Gründen zurückgewiesen. Hintergrund Die Klägerin ist Schauspielerin. Die Beklagte ist ein Filmproduktionsunternehmen. Gemeinsam mit einer dritten Person verfasste die Klägerin das Drehbuch für das Filmprojekt „Die Todessucht der Maria Ohm“. Das Drehbuch sieht die Rolle des männlichen Regisseurs „Günther“ vor. In dem Drehbuchvertrag räumte die Klägerin der Beklagten das Verfilmungs-, Filmherstellungs- und Titelverwertungsrecht sowie ein inhaltlich beschränktes Bearbeitungsrecht an dem Drehbuch ein. Die Beklagte garantierte der Klägerin in dem Drehbuchvertrag, die Rolle der Hauptdarstellerin mit ihr zu besetzen. Die Beklagte besetzte die Rolle der Hauptdarstellerin später mit einer anderen Schauspielerin. Die Gründe dafür sind zwischen den Parteien streitig. Zudem gestaltete die Beklagte die Rolle des Regisseurs ohne Zustimmung der Klägerin als Frau („Gaia“) aus und besetzte sie mit einer weiblichen Darstellerin. Verfahren Auf Antrag der Klägerin untersagte das Landgericht Berlin II der Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 27. Januar 2026 (Az. 15 O 666/25 eV), das vorgenannte Drehbuch zu verfilmen, soweit die im Drehbuch vorgesehene Filmrolle des Regisseurs als Frau ausgestaltet und von einer weiblichen Darstellerin gespielt wird. Den weitergehenden Antrag, der Beklagten das Verfilmen insgesamt zu untersagen – insbesondere auch wegen der anderweitigen Besetzung der Hauptrolle – wies das Landgericht hingegen ab. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte zunächst die Beklagte Berufung ein. Während des laufenden Berufungsverfahrens der Beklagten beantragte die Klägerin im Wege der sogenannten Anschlussberufung, der Beklagten das Verfilmen des Drehbuchs insgesamt zu untersagen. Sie stützte sich dabei insbesondere darauf, dass die anderweitige Besetzung der Hauptrolle einen Verstoß gegen den Drehbuchvertrag darstelle. Entscheidung Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht nun die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgehoben. Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Vorsitzende mündlich aus, dass die Veränderung der Rolle des Regisseurs von dem Bearbeitungsrecht der Beklagten gedeckt sei. Es handele sich nicht um eine wesentliche Änderung, die das Werk insgesamt verfälsche. Darüber hinaus hat das Kammergericht die weitergehenden Unterlassungsanträge der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende mündlich aus, die Klägerin habe die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit selbst widerlegt, indem sie gegen die für sie nachteilige Entscheidung des Landgerichts keine eigenständige Berufung eingelegt, sondern sich für eine Anschlussberufung entschieden habe. Durch die Anschlussberufung habe sich die Klägerin selbst in die Hände der Beklagten begeben. Dies stelle nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung einen Fall dar, in dem der (Anschluss-)Berufungsführer selbst dokumentiere, dass die Sache nicht eilbedürftig sei. Rechtlicher Hintergrund Bei der Anschlussberufung handelt es sich nicht um eine eigenständige Berufung, sondern um einen prozessualen Antrag im Rahmen des Berufungsverfahrens der Gegenseite. Die Anschlussberufung wird automatisch wirkungslos, wenn der Gegner seine (Haupt-)Berufung zurücknimmt. Damit hat es der (Haupt-)Berufungsführer in der Hand, jederzeit eine Entscheidung über die Anschlussberufung zu verhindern. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil des Kammergerichts ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben. Kammergericht, Urteil vom 27. April 2026, Aktenzeichen 24 U 6/26 Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 27.04.2026
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3.
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OLG Koblenz: Mehrere 1&1-AGB rechtswidrig: Reine Portal-Rechnung und Vertragsverlängerung unwirksam
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Der Anbieter 1&1 darf beim Zugang von Rechnungen nicht allein auf das eigene Online-Portal verweisen und zudem die Verträge nur eingeschränkt automatisch verlängern (OLG Koblenz, Urt. v. 29.01.2026 - Az.: 2 U 603/24). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen das Telekommunikationsunternehmen 1&1. Die Verbraucherschützer griffen dabei unter anderem zwei Klauseln in den AGB an. Die erste regelte, dass Rechnungen ausschließlich im persönlichen Kundenportal bereitgestellt werden und jeweils mit dem Zugang fällig waren: “1&1 stellt dem Kunden monatlich eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden [...], in seinem persönlichen Bereich im Kundenportal [...] bekannt gegeben und kann dort von ihm abgerufen werden. Die Rechnung wird jeweils mit dem Zugang fällig.”
Die zweite regelte, dass sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate verlängert, wenn nicht rechtzeitig gekündigt waren: “Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wurde.”
Das OLG Koblenz bewertete beide Klauseln als unwirksam. 1. Rechnungen nur im Online-Portal: Hinsichtlich der Rechnungsklausel führte das Gericht aus, der Begriff “Zugang” setze voraus, dass die Erklärung in den Machtbereich des Kunden gelange, sodass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen könne. Das bloße Einstellen einer Rechnung in ein Kundenportal reiche dafür nicht aus. Die Regelung ermögliche es dem Unternehmen, den Zeitpunkt des Zugangs selbst zu steuern. Dadurch entstehe Unsicherheit darüber, wann die Rechnung fällig werde. Zudem sei die Klausel unklar, weil sie nicht eindeutig regele, wie die Bereitstellung im Portal und die Fälligkeit genau zusammenhängen. Diese Formulierung sei für Verbraucher nicht hinreichend verständlich, wenn der Zugang allein an das Einstellen ins Portal anknüpfe: "Die Klausel verstößt bezogen auf die Option der Bekanntgabe im Kundenportal gegen das Klauselverbot nach § 308 Nr. 6 BGB. Nach dem zu § 130 BGB entwickelten Rechtsverständnis setzt der Zugang einer Erklärung voraus, dass die Willenserklärung in den Macht- und Empfangsbereich bzw. die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist, so dass es nur noch an ihm liegt, von ihr Kenntnis zu nehmen und mit seiner Kenntnisnahme unter normalen Umständen gerechnet werden kann (…). Demgegenüber räumt die Klausel der Beklagten die Möglichkeit ein, den Zugang der Rechnung auch für den Fall zu bejahen, dass diese den Machtbereich der Beklagten, nämlich das von ihr entwickelte und bereitgehaltene Kundenportal, weder verlässt noch in den Machtbereich des Kunden (sei es seinen Briefkasten oder sein E-Mailpostfach) gelangt. Mithin beinhaltet die Klausel eine Zugangsfiktion."
Und weiter: "Rechnungen sind Erklärungen des Verwenders mit besonderer Bedeutung im Sinne des § 308 Nr. 6 BGB (…). Satz 2 und 3 der Klausel sind missverständlich. So ist für den Fall des Zugänglichmachens der Rechnung über das Kundenportal nicht eindeutig geregelt, wie die beiden Regelungen miteinander in Einklang zu bringen sind. Für den juristischen Laien ist es für den Fall des Einstellens des Rechnungsdokuments in das Kundenportal (ermöglicht durch Satz 2 der Klausel) unklar, ob der gemäß Satz 3 der Klausel geforderte Zugang der Rechnung bereits zu dem Zeitpunkt anzunehmen ist, zu welchem das Dokument eingestellt wird oder ob auf den Abruf des Dokuments durch den Kunden abzustellen ist, mithin Satz 3 ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommen soll. Angesichts der möglichen Konsequenzen - insbesondere der Verzugsfolgen - enthält die Klausel damit einen unzulässigen Beurteilungsspielraum."
2. Automatische Vertragsverlängerung: Eine solche Regelung widerspreche dem gesetzlichen Leitbild. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit müssten Verbraucher jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen können. Die Klausel vermittle jedoch den Eindruck, dass der Vertrag sich erneut fest um zwölf Monate verlängere. Dadurch entstehe der Eindruck einer erneuten Bindung über ein ganzes Jahr. Das benachteilige Verbraucher unangemessen: "§ 56 Abs. 3 S. 1 TKG schreibt für die dort näher bezeichneten Verträge für den Fall der Vereinbarung einer automatischen Vertragsverlängerung vor, dass der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen kann. Hintergrund ist das Bestreben des europäischen wie des deutschen Gesetzgebers die Vertragslaufzeit von Telekommunikationsdienstleistungsverträge zeitlich zu begrenzen, um den Kunden Anbieterwechsel zu ermöglichen und auf diesem Weg einen nachhaltigen und wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (…). Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sieht die Klausel demgegenüber eine automatische Verlängerung des Vertrags um weitere zwölf Monate vor. (…). Bei § 56 Abs. 3 S. 1 TKG handelt es sich um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers (§ 71 Abs. 1 TKG). Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen (…)."
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4.
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OVG Münster: Online-Interessenverband verliert UWG-Abmahnbefugnis
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Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass ein seit 2010 im Kölner Raum ansässiger Interessenverband deutscher Online-Unternehmen, der in der Vergangenheit von zahlreichen Zivilgerichten als klagebefugt angesehen worden ist, nach einer Gesetzesänderung vom Bundesamt für Justiz nicht die Anerkennung der Verbandsklagebefugnis verlangen kann. Diese hätte es ihm ermöglicht, entsprechend seiner bis zum 01.09.2021 geübten Praxis Online-Anbieter wegen wettbewerbswidriger Angebote unter Forderung von Aufwendungsersatz abzumahnen sowie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hatte im April 2021 und erneut im Februar 2023 aufgrund einer Neuregelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gestellt. Diese ist mittlerweile Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage durch Wirtschaftsverbände. Beide Anträge hatte das Bundesamt abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos. Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Der Kläger erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht. Es erscheint auf Grund der bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Zum einen hatten gerade in der jüngeren Vergangenheit nicht nur vereinzelte Oberlandesgerichte, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs, nach umfassender sorgfältiger Prüfung angenommen, der Kläger habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die hierdurch aufgeworfenen gewichtigen Zweifel, er werde seine Ansprüche in erster Linie zur Gewinnerzielung und nicht zur Verfolgung von Wettbewerbsinteressen geltend machen, sind auch durch seine Angaben über seine jüngere Tätigkeit und seine Reaktionen auf die in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe nicht gesichert ausgeräumt. Der Senat konnte zum anderen nicht feststellen, dass der Kläger zukünftig sicher in der Lage sein wird, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie der Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs grundsätzlich unabhängig von der Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen wahrzunehmen. Mit der gesetzlichen Neuregelung, die der Eindämmung von Abmahnmissbrauch diente, sollten Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, vor erheblichen Verlusten geschützt werden, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. Deshalb hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden bewusst erhöht. Eintragungswilligen Verbänden den Nachweis abzuverlangen, dass sie die Verbandsklagebefugnis gesichert nicht in erster Linie zur Gewinnerzielung nutzen werden, entspricht sowohl verfassungsrechtlichen als auch unionsrechtlichen Vorgaben. Mit dem Eintragungserfordernis hat der Gesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen der Verbandsklageberechtigung im Gegensatz zum bisherigen Recht den eintragungswilligen Verbänden auferlegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen. Aktenzeichen: 4 A 3451/25 (I. Instanz: VG Köln 1 K 4886/22) Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 06.05.2026
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VG Ansbach: Kein DSGVO-Anspruch auf konkrete Eingriffshandlung der Datenschutzbehörde
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Ein Bürger hat keinen DSGVO-Anspruch darauf, dass eine Datenschutzbehörde eine konkrete, einzelne Maßnahme ergreift. Vielmehr ist nur Handeln im pflichtgemäßen Ermessen geschuldet (VG Ansbach, Urt. v. 02.02.2026 - Az.: AN 14 K 24.482). Der Kläger beschwerte sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde über eine Videoüberwachung auf dem Nachbargrundstück. Er befürchtete, dass die Kamera auch sein Grundstück, seinen Carport und Besucher filmte. Der Nachbar gab an, die Kamera wegen früherer Diebstähle installiert wordenist. Er legte Bilder vor, aus denen hervorging, dass das Grundstück des Klägers dauerhaft geschwärzt war. Die Datenschutzbehörde prüfte die Angelegenheit, forderte eine Stellungnahme an und verlangte neue Hinweisschilder zur Videoüberwachung. Weitere Maßnahmen ergriff die Behörde jedoch nicht. Der Kläger war damit nicht einverstanden und klagte auf ein Einschreiten der Behörde. Er wollte erreichen, dass die Behörde die Kamera anders ausrichtet oder eine feste Blende anordnet. Das VG Ansbach wies die Klage ab. Die Datenschutzbehörde müsse nur prüfen, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliege. Sie sei nicht dafür zuständig, mögliche Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verfolgen. Solche Ansprüche müsse der Kläger vor den Zivilgerichten geltend machen. Im vorliegenden Fall verarbeite die Kamera keine personenbezogenen Daten des Klägers, weil sein Grundstück dauerhaft unkenntlich gemacht worden sei. Auf den vorgelegten Bildern sei eine Schwärzung klar erkennbar. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Maskierung aufgehoben worden sei oder künftig aufgehoben werde. Allein die Möglichkeit, dass eine Software-Schwärzung theoretisch entfernt werden könne, genüge nicht für einen Datenschutzverstoß. Ohne feststellbaren Datenschutzverstoß gebe es keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Behörde. Die Behörde habe den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Deshalb bestehe kein Anspruch auf ein konkretes Einschreiten gegen den Nachbarn.
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6.
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VG Berlin: Videoüberwachung in Berliner Sommerbädern datenschutzkonform
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Die angespannte Sicherheitslage in den Berliner Sommerbädern im Jahr 2023 durften die Berliner Bäder-Betriebe datenschutzkonform zum Anlass nehmen, flächendeckend Ausweiskontrollen sowie punktuelle Videoüberwachungen im Zugangsbereich bestimmter Bäder einzuführen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Die Klägerin (Berliner Bäder-Betriebe) betreibt als größter kommunaler Bäderbetrieb Europas unter anderem 29 Sommerbäder. 2023 kam es zu etlichen sicherheitsrelevanten Vorfällen in Form von Drohungen sowie verbalen und körperlichen Angriffen von Badegästen untereinander als auch gegenüber dem eingesetzten Personal. Dreimal mussten Sommerbäder sogar geräumt werden. Daraufhin führten die Berliner Bäder-Betriebe im Sommer 2023 ein Paket von Sicherheitsmaßnahmen ein, zu dessen Kern die Ausweiskontrolle für Badegäste ab 14 Jahren und eine punktuelle Videoüberwachung gehörten. Unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen schaltete sich die Berliner Datenschutzbeauftragte (Beklagte) ein und schloss ihre Prüfung am 4. August 2025 mit einer Verwarnung der Berliner Bäder-Betriebe wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung ab. Nach ihrer Auffassung seien die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung weder geeignet noch erforderlich, um die Sicherheit in den Sommerbädern zu gewährleisten. Die 42. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage gegen diese Verwarnung stattgegeben. Angesichts der dokumentierten Sicherheitsvorfälle seien die Berliner Bäder-Betriebe 2023 zu der berechtigten Einschätzung gelangt, mit den Ausweiskontrollen und der Videoüberwachung das aggressive Verhalten in den Sommerbädern maßgeblich zurückdrängen zu können. Die Evaluierung des Maßnahmepakets insgesamt habe für 2024 eine deutlich entspannte Sicherheitslage dokumentiert, wobei es unschädlich sei, dass die Wirksamkeit der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht konkret zu beziffern sei. Der durch die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung erzeugte Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit sei höher zu gewichten als der niedrigschwellige Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In dieser Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausweiskontrolle nicht dokumentiert wird und die Videoüberwachung ohne Live-Beobachtung sowie mit einer Speicherzeit von 72 Stunden in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherheitszweck stehe. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. Urteil der 42. Kammer vom 6. Mai 2026 (VG 42 K 73/25) Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 06.05.2026
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7.
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LG Darmstadt: Irreführende Online-Werbung mit Sterne-Bewertungen und Bewertungs-Siegel
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Es ist irreführend, online mit erfundenen oder überhöhten Kundenbewertungen werben (LG Darmstadt, Urt. v. 16.03.2026 - Az.: 18 O 50/24). In dem vorliegenden Fall stritten zwei Unternehmen über die Online-Werbung im Bereich Gold- und Edelmetallankauf. Der Beklagte warb auf seiner Website mit mehreren Bewertungslogos. Dabei nutzte er ein Symbol, das dem bekannten Bewertungsdienstleisters eKomi stark ähnelte. Das Logo zeigte eine goldene Auszeichnung mit fünf Sternen. Tatsächlich bestand jedoch keine entsprechende Spitzenbewertung bei eKomi. Außerdem warb der Beklagte mit einer Durchschnittsbewertung von 4,6 Sternen bei Trustpilot. In Wahrheit lagen die Bewertungen jedoch nur bei 3,2 bzw. 3,6 Sternen. Er verteidigte sich damit, dass ein technischer Fehler vorgelegen habe. In beiden Fällen bejahte das LG Darmstadt eine wettbewerbswidrige Irreführung. Es sei bekannt, dass Kundenbewertungen für Verbraucher eine große Rolle bei der Entscheidung für oder gegen ein Unternehmen spielten. Das verwendete Logo habe dem eKomi-Logo stark geglichen. Es habe eine goldene Plakette mit einer Faust und nach oben gestrecktem Daumen sowie fünf Sterne gezeigt. Dadurch werde der Eindruck erweckt, das Unternehmen habe bei einem bekannten Bewertungsportal die Bestnote erhalten: "Das von dem Beklagten verwandte Logo und das Logo von eKomi Holding GmbH glichen sich und riefen – wie von dem Beklagten gewollt – eine erhebliche Verwechslungsgefahr hervor. Wie das Logo von eKomi Holding GmbH zeigte das von dem Beklagten verwandte Logo eine rechte Hand mit einem nach oben gestreckten Daumen. Dabei war die Hand jeweils zu einer Faust geballt und die Fingernägel waren nicht sichtbar. Der Schattenwurf der Finger war nahezu identisch und der Daumen neigte sich jeweils nach links. Bei beiden Logos befand sich ein Wort in dem die Faust umschließenden Ring und zwar „Kundenauszeichnung“ (eKomi Holding GmbH) bzw. „Kundenbewertungen“ (Beklagter). Schließlich nutzte der Beklagte für den Ring eine goldene Füllfarbe, die bekanntermaßen bei eKomi Holding GmbH den höchsten vergebenen Bewertungsrang widerspiegelt. Die fünf Sterne im unteren Bereich des von dem Beklagten verwandten Logos sollten ersichtlich suggerieren, dass es sich hierbei um die bei eKomi Holding GmbH erreichte durchschnittliche Bewertung handelt. Soweit der Beklagte anführt, dass die Gestaltungsmöglichkeiten des gewünschten Logos begrenzt seien, und es sich um eine zufällige Ähnlichkeit handelt, ist dies bei lebensnaher Betrachtung als Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Logos steht fest, dass der Beklagte bewusst vorspiegeln wollte, bei einem bekannten Bewertungsdienstleister die höchstmögliche Bewertung erhalten zu haben, um Verbraucher dazu zu bringen, sich mit den von dem Beklagten angebotenen Leistungen näher zu befassen und eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten."
Auch die Werbung mit 4,6 Sternen bei Trustpilot sei irreführend gewesen. Tatsächlich hätten die betroffenen Seiten nur Bewertungen von 3,2 bzw. 3,6 Sternen erhalten. Unwahre Angaben über Durchschnittsbewertungen seien besonders problematisch, weil sie Vertrauen schaffen sollen: "Der Beklagte warb damit, von den den Online-Bewertungsdienstleister Trustpilot nutzenden Bewertern eine Durchschnittsbewertung von 4,6 Sternen erhalten zu haben, obwohl die von ihm betriebenen Portale lediglich Durchschnittsbewerbungen von 3,2 Sternen bzw. 3,6 Sternen erhalten hatten. Unwahre Angaben über Kundenbewertungen sind geeignet, den Verbraucher dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot des Beklagten näher zu befassen und diesen daher im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. LG Bremen, Urteil vom 8.1.2025 - 9 O 345/24)."
Ob ein technischer Fehler für die falsche Anzeige verantwortlich gewesen sei, spiele keine entscheidende Rolle. Wer mit Bewertungen werbe, müsse sicherstellen, dass diese korrekt seien. “In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob möglicherweise eine technische Fehlfunktion dazu geführt hatte, dass der Beklagte mit einer unzutreffenden Durchschnittsbewertung warb. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte alles Zumutbare getan hat, um technische Fehler auszuschließen bzw. zeitnah zu beseitigen. Wenn der Beklagte nicht sicherstellen kann, dass durchweg eine korrekte Durchschnittsbewertung auf den von ihm betriebenen Internetauftritten angezeigt wird, muss er letztlich davon Abstand nehmen, mit erhaltenen Durchschnittsbewertungen zu werben.”
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8.
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LG Frankfurt a.M.: Online-Werbung für Allergiemittel mit Aussage "macht nicht müde" irreführend
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Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen. Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können. Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: „Allergietabellen, die nicht müde machen“ bzw. „macht nicht müde“. Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. Die Wettbewerbskammer (6. Zivilkammer) des Landgerichts hat dem Eilantrag nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage „macht nicht müde“ irreführend. Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt. Das Urteil vom 23.04.2026 (Aktenzeichen 2-06 O 135/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 08.05.2026
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LG Köln: Fake-Profil eines Social-Media-Accounts trotz Hinweis auf Parodie unzulässig
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Ein gefaktes Social-Media-Profil auf X mit dem Namen eines bekannten Moderators darf trotz des Hinweises, dass es sich um eine Parodie handelt, nicht betrieben werden (LG Köln, Beschluss v. 28.1.2026 - Az.: 28 O 30/26). Der Antragsteller war Moderator einer bekannten TV-Sendung. Auf einer Social-Media-Plattform wurde ein Profil mit seinem Namen und dem Titel seiner Sendung erstellt. Dieses Profil wurde jedoch nicht von ihm selbst betrieben. Die Beiträge waren aus der Ich-Perspektive geschrieben, sodass der Eindruck entstand, er selbst veröffentlichte die Inhalte. Zwar enthielt der Profilname den Zusatz “Parody”, dieser stand jedoch nicht am Anfang des Namens. Der Antragsteller forderte die Plattform mehrfach zur Löschung des Profils auf, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin erließ das Gericht eine einstweilige Verfügung und verpflichtete die Plattform, das Profil nicht weiter abrufbar zu halten. Das Profil verletze das Persönlichkeitsrecht und das Namensrecht des Antragstellers. Andere Nutzer würden das Profil dem Antragsteller zuordnen und nicht erkennen, dass es sich um eine Parodie handle. Die Beiträge seien durchgehend aus der Ich-Perspektive verfasst und enthielten keine erkennbare satirische Auseinandersetzung mit der Person oder dem Werk des Antragstellers. Der Zusatz "Parody“ reiche nicht aus, um eine klare Abgrenzung zu schaffen. Er habe sich nicht am Anfang des Namens befunden und entspreche damit nicht den Plattformrichtlinien. Zudem sei der Antragsteller selbst für parodistische Inhalte bekannt, sodass Nutzer annehmen könnten, er veröffentliche dort eigene satirische Beiträge: "Andere Nutzer ordnen das Profil @XXXXXXX dem Antragsteller zu und gehen nicht davon aus, dass es sich um eine satirische bzw. parodistische Nachahmung eines Dritten handelt. Das Profil trägt den Namen des Antragstellers sowie den Titel der von ihm moderierten Sendung. Die (zahlreichen) Postings werden durchgängig aus der Ich-Perspektive verfasst. Es findet keinerlei satirische oder parodistische Auseinandersetzung mit dem Werk des Antragstellers oder seiner Person statt, sondern dieser teilt scheinbar eigene Inhalte."
Und weiter: “In einem Fall, in dem ein Fake-Profil erstellt wird, überwiegt das Interesse des Antragstellers am Schutz der sozialen Anerkennung die Interessen der Portalbetreiberin. Ein berechtigtes Interesse der Portalbetreiberin, ein Profil, dass einen unzutreffenden Inhaber angibt vorzuhalten, ist nicht ersichtlich.”
Da der Antragsteller die Plattform ausdrücklich auf die Rechtsverletzung hingewiesen habe, hafte diese als Mitverantwortliche.
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10.
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LG Mainz: Alte Anschriften dürfen im Rahmen des Scorings von Auskunftei verwendet werden
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Eine Auskunft darf frühere Wohnanschriften im Rahmen des Bonitätsscoring verwenden (LG Mainz, Urt. v. 20.02.2026 - Az.: 2 O 75/25). Der Kläger verlangte von einer Wirtschaftsauskunftei Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Beklagte speichert unter anderem frühere Wohnanschriften von Verbrauchern und nutzt diese Daten für die Berechnung von Bonitätsscores. Der Kläger war mehrfach umgezogen. In einer Selbstauskunft stellte er fest, dass auch seine alten Anschriften gespeichert waren. Er meinte, diese Daten würden seinen Score verschlechtern und seien nach einem Umzug nicht mehr erforderlich. Nach seiner Aufforderung löschte die Beklagte die alten Anschriften. Der Kläger behauptete, aufgrund der Nutzung der alten Adressdaten habe er einen Immobilienkredit nur zu schlechteren Konditionen erhalten. Er verlangte mindestens 5.000,- EUR Schmerzensgeld. Außerdem wollte er wissen, wie stark die alten Anschriften bei der Score-Berechnung gewichtet wurden. 1. Verwendung der alten Anschriften: Die Speicherung und Verarbeitung früherer Anschriften sei rechtmäßig, so das Gericht. Ein Schadensersatzanspruch komme daher nicht in Betracht. Die Beklagte dürfe personenbezogene Daten verarbeiten, wenn sie ein berechtigtes Interesse habe. Als Auskunftei habe sie ein nachvollziehbares Interesse daran, Bonitätsrisiken einzuschätzen. Es sei nicht diskriminierend, die Anzahl und Häufigkeit von Umzügen statistisch zu berücksichtigen. Häufige Wohnortwechsel könnten nach allgemeiner Erfahrung mit einem erhöhten Zahlungsausfallrisiko zusammenhängen: "Die Berücksichtigung von Daten über die Verwendung verschiedener Adressen oder über mehrfache Adresswechsel bei der Ermittlung von Bonitätswerten ist aber von Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. f) DSGVO im Grundsatz gedeckt und auch nicht diskriminierend. Es ist absolut nachvollziehbar, dass die Beklagte hier eine statistisch signifikante Risikoerhöhung für Zahlungsausfälle bei einer höheren Anzahl von Anschriftenwechseln über mehrere Jahre anführt, denn die besagten Umstände deuten nach allgemeinen Erfahrungen (vgl. zu deren Relevanz etwa BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08, Rn 24 f., zitiert nach juris) in vielen Fällen, z. B. im Versandhandel, darauf hin, dass Käufer ihren tatsächlichen Aufenthaltsort verschleiern wollen oder aufgrund mehrfacher - wiederum auf Zahlungsschwierigkeiten hindeutender - Kündigungen ihren Wohnsitz verlegen mussten (LG Frankenthal (Pfalz) a. a. O. m. w. N. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2025, Az. 9 U 20/25, GRUR-RS 2025, 7249, Rn. 22, zitiert nach beck-online)."
2. Kein Auskunftsanspruch: Auch ein weitergehender Auskunftsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Die konkrete Berechnungsformel des Scorings sei ein Geschäftsgeheimnis: “Mehr als grundsätzliche Angaben schuldet die Beklagte nicht, die konkrete Rechenformel bleibt ihr Geschäftsgeheimnis (vgl. LG Frankenthal (Pfalz) a.a.O. m. w. N. LG Ellwangen, Urteil vom 14.01.2025, Az. 6 O 166/24, Rn. 31, zitiert nach beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2025, Az. 9 U 20/25, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Traunstein, Urteil vom 22.05.2024, Az. 6 O 2465/23, Rn. 59, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 28.01.2014, Az. VI ZR 156/13, Rnr 17 ff., zitiert nach juris.; LG Kaiserslautern, Urteil vom 20.12.2024, Az. 4 O 250/24, Rn. 62 f., zitiert nach juris; LG Halle, Urteil vom 12.02.2025,Az. 6 O 195/24, Rn. 52, zitiert nach juris).”
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Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 16.06.2026
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Am 16.06.2025 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" Auch dieses Jahr – dem 7. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie! Wie gewohnt gibt es auch 2026 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG. Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht? Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen. Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2025 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten: RA Dr. Bahr ist seit mehr als 22 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts. Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 16.06.2026 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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