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Newsletter vom 13.01.2021 |
Betreff: Rechts-Newsletter 2. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Vertragsstrafe bei nicht klickbarem Link auf OS-Plattform _____________________________________________________________ Gibt ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab, bei einem eBay -Angebot auf die OS-Schlichtungsform zu verlinken, liegt ein Verstoß bereits dann vor, wenn der Link nicht klickbar ist (BGH, Beschl. v. 10.09.2020 - Az.: I ZR 237/19).
In der Vergangenheit hatte der Beklagte sich in einer strafbewehrten außergerichtlich Unterlassungserklärung verpflichtet,
"im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Möbel eine Webseite zu betreiben, ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform und in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen, ..." Der Beklagte veräußerte nun seine Waren bei eBay. Am Ende seines Muster-Widerrufsformulars war ein Link zur OS-Plattform gesetzt. Dieser Link war jedoch nicht klickbar, was an dieser Stelle bei eBay technisch auch nicht vorgesehen war. Der Kläger machte daraufhin die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.
Zu Recht wie nun der BGH entschied. Denn es werde gegen die Unterlassungserklärung verstoßen:
"Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Vertragsstrafenanspruch zusteht, weil dieser gegen die von ihm abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen hat. Die von der Revision angegriffene Auslegung der Erklärung durch das Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprüfung stand. Und weiter: Das Berufungsgericht hat für die Auslegung zutreffend auf die Gesamtumstände abgestellt und insbesondere berücksichtigt, dass die vorangegangene Abmahnung des Klägers gerade die Veröffentlichungspraxis des Beklagten auf eBay zum Gegenstand hatte. Der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstandet hat, kann für die Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung maßgebliche Bedeutung zukommen. Die grundsätzliche Frage, ob ein derartiger Link überhaupt anklickbar sein muss, konnte das Gericht offen lassen. Denn Grundlage der Entscheidung sei nicht die gesetzliche Norm, sondern der Unterlassungsvertrag gewesen. "Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob das Angebot von Waren auf einer Handelsplattform wie eBay unter den Begriff "Website" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 fällt, ist nicht entscheidungserheblich. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. KG Berlin: Eingeschränkte Rufpflichten bei Presseerzeugnissen _____________________________________________________________ Wird einem Unternehmen eine bestimmte Aussage verboten, so trifft es im Zweifel auch eine umfassende Rückrufpflicht bereits ausgelieferter Inhalte. Eine solche Verpflichtung zum Rückruf gilt im Pressebereich jedoch nicht bzw. nur sehr eingeschränkt, da andernfalls das gesamte betroffene Pressemedium aus dem Verkehr genommen werden müsste, was ein erheblicher Eingriff in die Meinungsfreiheit wäre (KG Berlin, Beschl. v. 03.07.2020 - Az.: 10 W 1016/20). Die Schuldnerin gab Presseerzeugnisse heraus. Sie hatte sich vertraglich verpflichtet, bestimmte ehrverletzende Äußerungen nicht weiter zu verbreiten. In der Auseinandersetzung ging es nun um die Frage, inwieweit die Firma eine Rückrufpflicht hinsichtlich bereits ausgelieferter Werke trifft.
Eine solche Pflicht lehnte das KG Berlin im Regelfall ab:
"Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des I. Zivilsenats zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen (...) meint, dass zu den Pflichten der Antragsgegnerin auch ein Einwirken auf Dritte bzw. der Rückruf der bereits ausgelieferten Exemplare gehöre, begegnet eine vollständige Übertragung dieser Rechtsprechung auf äußerungsrechtliche Ansprüche durchgreifenden Bedenken. Und weiter: "In einer Rückrufverpflichtung läge daher ein erheblicher Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit, der bei äußerungsrechtlichen Ansprüchen allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angenommen werden kann. Anderenfalls würde auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache unterlaufen (...). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 2. 7. 2020 angeführten Entscheidung des 1. Zivilsenats vom 17. 10. 2019 (I ZB 19/19 – juris). zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamburg: Online-Angebot AU-Scheine via WhatsApp ist wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Die Bewerbung von Angeboten, Arbeitsunfähigkeits-Scheine (AU-Scheine) per WhatsApp im Rahmen einer Fernbehandlung auszustellen, ist wettbewerbswidrig, da es mit der ärztlichen Sorgfalt nicht vereinbar ist, dass der Arzt grundsätzlich auf den persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet (OLG Hamburg, Urt. v. 05.11.2020 - Az.: 5 U 175/19). Die Beklagte bot ihren Kunden an, AU-Scheine durch einen mit ihr kooperierenden Arzt im Rahmen einer Ferndiagnose per WhatsApp zu erhalten. Hierfür musste der Erkrankte mehrere vorformulierte Fragen online beantworten. In der 1. Instanz nahm das LG Hamburg (Urt. v. 03.09.2019 - Az.: 406 HK O 56/19) eine Wettbewerbsverletzung an, da das das Arzt-Patient-Verhältnis grundsätzlich eine persönliche Beurteilung vor Ort voraussetze und eine grundsätzliche Behandlung mittels Ferndiagnose daher nicht zulässig sei. Die medizinische Sorgfalt gebiete einen unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient. Damit sei es nicht zu vereinbaren, dass über besondere Einzelfälle hinaus AU-Scheine regelmäßig ohne persönlichen Kontakt erteilt würden. Dieser Meinung schloss sich das OLG Hamburg nun in der Berufung an: "Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfüllt die Werbung der Beklagten nicht die Voraussetzungen des § 9 S. 2 HWG. Im Rahmen des Geschäftsmodells der Beklagten muss der Interessent zunächst online verschiedene Fragen beantworten, die vor allem die Symptome und die Risikofaktoren des Nutzers betreffen. Und weiter: "Anders als die Beklagte meint, führt dieses Ergebnis auch nicht zu einer generellen Unzulässigkeit telemedizinischer Behandlungen, was dem Willen des Gesetzgebers widerspräche. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Köln: Cloudflare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden ab Kenntnis _____________________________________________________________ Der Internetdienstleister Cloudflare haftet für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden, wenn diese einzelne Leistungen (CDN, DNS-Resolver) von Cloudflare verwenden (OLG Köln, Urt. v. 09.10.2020 - Az.: 6 U 32/20). Auf der bekannten Plattform DDL Music standen zahlreiche urheberrechtswidrige Inhalte zu Abruf bereit, u.a. auch ein Musikstück, an dem die Klägerin die Rechte hatte. DDL Music nutzte dabei die verschiedene Leistungen von Cloudflare, u.a. den Betrieb eines Nameservers, eines Content-Delivery-Networks (CDN) sowie von DNS-Servern (DNS-Resolver). Die Klägerin informiert Cloudflare über die Urheberrechtsverletzungen auf der Webseite von DDL Music und verlangte die Abschaltung ihrer Dienste. Das US-Unternehmen kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern verwies die Klägerin auf den Host-Provider bzw. Webseiten-Betreiber. Das LG Köln verurteilte Cloudflare in der 1. Instanz zur Unterlassung (LG Köln, Urt. v. 30.01.2020 - Az.: 14 O 171/19). Im nun vorliegenden Berufungsverfahren schloss sich das OLG Köln diesem Standpunkt an.
Das OLG Köln knüpft dabei an die tatsächliche Tätigkeit von Cloudflare an. Nämlich, dass Cloudflare die Inhalte auf eigenen Seiten zwischenspeichert:
"Sie beschränkt sich jedoch nicht auf die reine Übermittlung, sondern speichert unstreitig Inhalte der Webseiten ihrer Kunden auf ihren eigenen Servern zwischen. Nach § 8 Abs. 2 TMG erfasst die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 auch die kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, jedoch nur soweit dies zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Cloudflare sei daher ab Kenntnis der Rechtsverstöße als Mitstörer einzustufen: "Der Beitrag der Antragsgegnerin besteht darin, dass sie sich hinsichtlich des Datenverkehrs zwischen der Kundenwebseite und Nutzern mit ihrem Server-Netzwerk zwischenschaltet, sodass sämtlicher Internetverkehr von und zur Webseite des Kunden über die Server der Antragsgegnerin läuft. Die Einschaltung der Server der Antragsgegnerin ist damit adäquat kausal für die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die Seite ihres Kunden. Da Cloudflare trotz Wissen der Urheberrechtsverletzungen nicht weiter reagiert habe, greife die Störerhaftung und das Unternehmen könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. LG Düsseldorf: Online-Werbeverbot für Ferndiagnosen gilt auch für "Geistheilungen" _____________________________________________________________ Die gesetzliche Werbeverbot für ärztliche Fernbehandlungen gilt auch für das Anbieten von "Geistheilungen" über das Internet (LG Düsseldorf, Urt. v. 07.10.2020 - Az.: 12 O 135/10).
Die Beklagte bot entgeltliche Heilbehandlungen auf esoterischem Weg im Internet über ihre Webseite an. Sie warb hierfür auf ihrer Homepage wie folgt:
"Ich verbinde mich mit der geistigen Welt, mit meinem Geistführer und der geistigen Ärzten (...). Es ist immer die geistige Welt, die heilt." Und weiter: "Eine Sitzung kann sich bei allen körtperlichen aber auch besonders bei psychischen oder emotionalen Beschwerden und Blockaden lohnen."Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Werbeverbot für ärztliche Fernbehandlungen nach § 9 HWG. Dieser Ansicht folgte auch das LG Düsseldorf und bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Das Werbeverbot sei umfassend zu verstehen und gelte auch für Tätigkeit außerhalb des traditionellen medizinischen Bereiches. Die Regelungen des HWG würden daher auch für "Geistheiler" Anwendung finden. Denn der Schutzzweck der Norm werde nur erreicht, wenn nicht zwischen Behandlungen, die auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, und anderen Therapien unterschieden werde. Intension sei nämlich der Schutz des Patienten. Eine ausreichende Obhut werde nur dann erlangt, wenn auch alternative Behandlungsformen unter die Bestimmung fielen.
Die Ausnahmeregelung nach § 9 S.2 HWG greife nicht, da die Einhaltung anerkannter fachlicher Standards im vorliegenden Fall nicht gesichert sei. Es sei bereits sehr fraglich, ob die angebotene Tätigkeit der Beklagten überhaupt grundsätzlich zulässig sei. In jedem Fall fehle es an der Darlegung anerkannter ärztlicher Standards, sodass das gesetzliche Werbeverbot greife.
Die Pflegekammer Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe u.a. die Wahrnehmung der beruflichen Belange von Pflegefachpersonen ist. In der Vergangenheit gab es kontroverse Diskussionen über die Gründung der Pflegekammer, ihre Tätigkeit und die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft war Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 22. August 2019 – 8 LC 116/18, 8 LC 117/18 –). Eine Online-Befragung unter den ca. 78.000 Mitgliedern der Pflegekammer, an der ca. 15.100 Mitglieder teilnahmen, ergab, dass sich über 70 Prozent der Teilnehmer für die Abschaffung der Pflegekammer aussprachen. Daraufhin hat die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Niedersachsen ein Gesetzgebungsverfahren zur Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen eingeleitet. Die Pflegekammer gab im Rahmen der Anhörung zu dem Entwurf des „Gesetzes zur Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen“ eine Stellungnahme ab, die sie auch auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Die Pflegekammer sprach sich darin entschieden für ihren Erhalt aus. Die Antragstellerin, selbst Pflichtmitglied der Pflegekammer, forderte die Pflegekammer auf, die besagte Stellungnahme von deren Homepage zu entfernen, sie im Gesetzgebungsverfahren zurückzuziehen und die Stellungnahme nicht weiter zu verbreiten. Nachdem die Pflegekammer dies abgelehnt hatte, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht Hannover. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht Hannover stattgegeben. Das Gericht stützt sich hierbei auf die in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes etablierten Grundsätze. Mehrere Äußerungen in der Stellungnahme würden den nach diesen Maßstäben an eine Berufskammer mit Pflichtmitgliedschaft zu stellenden Anforderungen an die Objektivität und Sachlichkeit nicht gerecht. Anders als bei privaten Interessenverbänden bringe es die Pflichtmitgliedschaft mit sich, dass ein Gesamtinteresse der Kammermitglieder vermittelt werden müsse, das durch Abwägung und Ausgleich auch widerstreitender Interessen zu ermitteln sei. Im Falle höchst umstrittener Fragen dürfe die Pflegekammer ihre Mehrheitsauffassung nicht apodiktisch mitteilen, sondern müsse zugleich die Minderheitsauffassung(en) offenlegen und die zur Mehrheitsauffassung führende Abwägung der verschiedenen Positionen erkennbar machen. Die streitgegenständliche Stellungnahme sei hingegen durch eine einseitige Darstellung und das Ausblenden von Gegenpositionen geprägt. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen unter den Mitgliedern zu dem höchst umstrittenen Thema des Fortbestands der Antragsgegnerin sei nicht erkennbar. Insbesondere erfolge die Darstellung der Auffassung derjenigen Mitglieder, die die Auflösung der Pflegekammer befürworten, nicht in ausreichendem Maße. Die Pflegekammer verlasse die Grenze der zulässigen Äußerung somit bereits, weil sie unterschlage, warum sich in der besagten Befragung ein nicht unwesentlicher Teil ihrer Mitglieder gegen ihren Fortbestand ausgesprochen habe. Die Pflegekammer nenne vielmehr einseitig Argumente dafür, dass das Ergebnis der Online-Befragung nicht zur Grundlage der Entscheidung über ihre Auflösung gemacht werden solle und suggeriere ohne sachliche Anhaltspunkte, dass die nicht an der Abstimmung beteiligten Mitglieder sich für ihren Fortbestand entscheiden würden. Die von dem Gericht als unzulässig erachteten Passagen seien untrennbar mit den weiteren Teilen der verfahrensgegenständlichen Stellungnahme verwoben. Schließlich stellten sich die Rechtsverstöße, die der Stellungnahme anhafteten, in dieser Konstellation als besonders schwerwiegend dar: Die Antragsgegnerin habe die Stellungnahme am 25. November 2020 veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt hätten bereits sowohl das Verwaltungsgericht Hannover als auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf ein vorangegangenes einstweiliges Rechtschutzersuchen eine zuvor veröffentlichte Pressemitteilung der Antragsgegnerin, in der diese ebenfalls für ihren Fortbestand eingetreten sei, unter anderem wegen fehlender Sachlichkeit beanstandet und deren Entfernung von der Homepage angeordnet. Die Stellungnahme sei überdies ohne ausreichende Beteiligung der Kammerversammlung und deshalb unter Verstoß gegen maßgebliche Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Der Beschluss kann durch Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angegriffen werden. Beschluss vom 04.01.2021 - Az.: 7 B 6300/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 06.01.2021
Rechtsgrundlage sei, so das Gericht, §§ 12 Abs.1, 15 Abs.3 TMG. Diese würden auch nicht durch die DSGVO verdrängt:
"Der Verfügungsanspruch (...) folgt aus §§ 8 Abs.1, Abs.3, Abs.3a UWG iVm. §§ 12 Abs.1, 15 Abs.3 TMG in richtlinienkonformer Auslegung (...). Entgegen dem Vorbringen des Antragsggegners sind diese Vorschriften, nicht hingegen die DSGVO anwendbar. Es liege auch kein Ausnahmefall nach § 15 Abs.1, Abs.3 TMG vor: "Zwar ist § 15 Abs.1, Abs.3 TMG unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs.3 RL 2002/58/EG dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung unter den dort in S.2 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich ist (rein technische Speicherung bzw. Zugang, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht in ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit die Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Köln: Lotterie darf Gewinner ohne ausdrückliche Einwilligung nicht namentlich nennen + 8.000 EUR DSGVO-Schadensersatz _____________________________________________________________ Eine Lotterie darf in ihren Werbe-Publikationen einen Gewinner nicht ungefragt mit Vor- und Nachnamen benennen. Hierin liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (LG Köln, Beschl. v. 23.12.2019 - Au.: 28 O 482/19). Der Gewinner einer Lotterie wurde mit vollem Vor- und Nachnamen genannt, obwohl vereinbart war, dass nur der Vorname angegeben werden sollte.
Dagegen ging der Kläger vor und bekam Recht:
"Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Namensnennung, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers rechtswidrig verletzt. Zudem erfolgt die in der Veröffentlichung des vollständigen Namens des Antragstellers liegende Datenverarbeitung ohne dessen Einwilligung; ferner liegen auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO nicht vor, so dass die Verbreitung auch gegen das Datenschutzrecht verstößt. Die Parteien des Verfahrens einigten sich zudem aufgrund der DSGVO-Verletzung zur Zahlung eines Schadenersatzes von 8.000,- EUR.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Häufig findet sich in den AGB von Gewinnspiel-Veranstaltern die Passage, dass ein Teilnehmer (vorab) in eine möglicherweise spätere Nennung einwilligt. Eine solche Klausel ist unzulässig und sollte vermieden werden, da es hier an einer ausdrücklichen Zustimmungshandlung der betreffenden Person fehlt.
Die Summe von 8.000,- EUR Schadensersatz wurde im Vergleichswege, d.h. zwischen den Parteien, vereinbart und daher vom Gericht inhaltlich nicht abschließend geprüft. Die bislang veröffentlichte gerichtliche Rechtsprechung zum DSGVO-Schadensersatz liegt hingegen deutlich unter diesem Wert.
Unmittelbare Folgen hat die Entscheidung allerdings nur für den Antragsteller, einen bundesweit tätigen Logistik-Verband. Der Verband hatte im eigenen Namen gegen die Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur (BNetzA) für die Deutsche Post AG vom 12. Dezember 2019 Klage erhoben (Aktenzeichen: 21 K 273/20) und ca. 11 Monate später – am 6. November 2020 – einen Eilantrag gestellt. Damit machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Genehmigung eines höheren Briefportos sei rechtswidrig. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt und hat die aufschiebende Wirkung der Klage im Verhältnis zu der klagenden Partei angeordnet. Die BNetzA sei von einem nicht zutreffenden Maßstab für die genehmigungsfähigen Kosten der Deutsche Post AG ausgegangen. Diese Kosten seien unter anderem eine wesentliche Grundlage für die genehmigten Porto-Entgelte. Die BNetzA habe zur Ermittlung des Kostenansatzes lediglich eine Vergleichsmarktbetrachtung angestellt, für die das Postgesetz aber keine Rechtsgrundlage biete. Dabei habe sie in unzulässiger Weise nicht auch das konkrete Unternehmen, hier die Deutsche Post AG, in den Blick genommen. Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller vorläufig, bis zum Ergehen einer wirksamen Entgeltgenehmigung, nicht zur Zahlung von Entgelten für die Beförderung von Briefen durch die Deutsche Post AG verpflichtet sei. Dies gelte allerdings nur für den Antragsteller. Das Gericht hat die Geltung der Entscheidung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf das Verhältnis zwischen den konkreten Verfahrensbeteiligten beschränkt. Da seit dem Bekanntwerden der hier angegriffenen Entgeltgenehmigung im Dezember 2019 nunmehr über ein Jahr vergangen ist, dürften weitere Klagen bzw. Eilanträge gegen die Genehmigung nicht mehr zulässig sein. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Az.: 21 L 2082/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 05.01.2021
Grund für die Beanstandung sei, so die Behörde, die unerlaubte Videoüberwachung von Mitarbeitern gewesen. Es reiche nicht aus, einen Generalverdacht zu haben, sondern es müssten konkrete Gefahren vorliegen oder sich bereits Straftaten ereignet haben:
"Wir haben es hier mit einem schwerwiegenden Fall der Videoüberwachung im Betrieb zu tun“, sagt die LfD Niedersachsen, Barbara Thiel, „Unternehmen müssen verstehen, dass sie mit einer solch intensiven Videoüberwachung massiv gegen die Rechte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstoßen“. Auch die immer wieder vorgebrachte, angeblich abschreckende Wirkung der Videoüberwachung rechtfertige keinen dauerhaften und anlasslosen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Das betroffene Unternehmen notebooksbilliger.de wehrt sich gegen die verhängten Bußgeldbescheid vor Gericht und hat entsprechend Rechtsmittel eingelegt. Es hat eine eigene FAQ-Rubrik auf seiner Webseite zu dem Vorgang eingerichtet. Aus seiner Sicht sei die Videoüberwachung gerechtfertigt. In der FAQ heißt es dazu: "Die Überwachung von Warenflüssen mittels Kameras gehört bei Versand- und Logistikunternehmen seit Jahrzehnten zum Standard. Ebenso beanstandet das Unternehmen die Höhe des Bußgeldes als unverhältnismäßig. Darüber hinaus habe die Behörde auch keine tatsächlichen Ermittlungen vor Ort angestellt: "Neben der Höhe des Bußgeldes und der Schwere des vermeintlichen Verstoßes wehrt sich NBB auch vehement gegen die von der Datenschutzbeauftragten geäußerte Unterstellung, der Onlinehändler habe systematisch Leistungen und Verhalten seiner Mitarbeiter überwacht. Zu keinem Zeitpunkt war das Videosystem darauf ausgerichtet, das Verhalten der Mitarbeiter oder deren Leistungen zu überwachen. Das von der Datenschutzbeauftragten suggerierte Klima der Furcht ist eine haltlose Unterstellung und gefährdet unseren Ruf. zurück zur Übersicht |