anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 15. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben dem Urteil des BGH (Provider-Registrierung auf eigenen Namen rechstwidrig) sind hier vor allem die Entscheidungen des OLG Frankfurt (missbräuchliches Markengrabbing?) und des LG München (Gewinnspiel-Ausschluss bei 9 Live rechtmäßig) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Songtext-Abmahnungen: Erste Gerichts-Entscheidung, Referenten-Entwurf: Umsatzsteuer auf Spielbanken und Endgültiges WTO-Urteil zu Online-Casino-Verbot in den USA .
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Provider-Registrierung auf eigenen Namen rechstwidrig
2. BGH-StA: Staatliches Hacking und Phishing erlaubt
3. OLG Frankfurt a.M.: Missbräuchliches Markengrabbing?
4. OLG Hamburg: "Milder Druck" auf Verbraucher in Ordnung
5. OLG Karlsruhe: Unlautere Gewinnmitteilungen sind strafbar
6. LG München I: Gewinnspiel-Ausschluss bei 9 Live rechtmäßig
7. Songtext-Abmahnungen: Erste Gerichts-Entscheidung
8. Referenten-Entwurf: Umsatzsteuer auf Spielbanken
9. Endgültiges WTO-Urteil zu Online-Casino-Verbot in den USA
10. In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr "Suchmaschinen & Recht"
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1. BGH: Provider-Registrierung auf eigenen Namen rechstwidrig
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Der BGH (Urt. v. 16.12.2004 - Az.: I ZR 69/02 - PDF = http://snipurl.com/dyzc) hat entschieden, dass ein Provider, der eine Domain für seinen Kunden registriert, diese nicht auf den eigenen Namen laufen lassen darf.
Vielmehr ist er verpflichtet, die Domain auf den Namen seines Kunden zu registrieren, andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig und kann später zur Freigabe der Domain verpflichtet werden:
"Dem Kläger können der begehrte Unterlassungsanspruch und die auf Einwilligung in die Löschung gerichteten Beseitigungsansprüche auch wegen eines Verschuldens des Beklagten bei Vertragsverhandlungen (...) zustehen.
Dies ist der Fall, wenn die Planung und die Idee des Internet-Auftritts, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet und der Beklagte bestritten hat, nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger und weiteren in anderen Städten unter "Literaturhaus" auftretenden Veranstaltungsforen stammten und der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung des Konzepts erhielt.
Mit der Aufnahme des geschäftlichen Kontakts der Parteien zur Umsetzung des Internet-Auftritts wäre der Beklagte in diesem Fall verpflichtet gewesen, auf die ihm anvertrauten Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen (...).
War nicht der Beklagte mit der Idee zu einem Internetauftritt unter der Bezeichnung "Literaturhaus" an den Kläger und die weiteren Veranstaltungsforen herangetreten, sondern verhielt es sich umgekehrt, durfte der Beklagte die mit "Literaturhaus" gebildeten Domain-Namen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht für sich selbst registrieren lassen."
Der BGH konnte den Fall nicht endgültig entscheiden, weil der Sachverhalt noch nicht ausermittelt war.
Die höchsten deutschen Richter stellen mit der aktuellen Entscheidung aber klar, dass ein Provider verpflichtet ist, die vom Kunden gewünschte Domain auf dessen und nicht auf den eigenen Namen zu registrieren. Andernfalls liegt ein Fall der vorvertraglichen Pflichtverletzung (§ 311 Abs.2 BGB) oder der unzulässigen Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) vor.
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2. BGH-StA: Staatliches Hacking und Phishing erlaubt
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Der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH-StA), Manfred Hofmann, hat in der Fachzeitschrift "Neue Zeitschrift für Strafrecht" (2005, 121 ff) einen interessanten und lesenswerten Artikel mit dem Thema "Die Online-Durchsuchung - staatliches Hacken oder zulässige Ermittlungsmaßnahme?" veröffentlicht.
Der Autor geht dabei der Frage nach, ob es den staatlichen Strafverfolgungsbehörden erlaubt ist, mittels technischer Gegebenheiten (z.B. Trojanische Pferde oder Backdoor-Programme) unbeobachtet die Rechner von Beschuldigten auszuforschen.
Hofmann widmet sich zunächst dem BGH-Beschluss (Beschl. v. 31.07. 1995 - 2 BJs 94/94-6 = http://snipurl.com/dyzg) aus dem Jahre 1995, bei dem das höchste deutsche Strafgericht zu entscheiden hatte, nach welchen Normen eine Telefonüberwachung bei einer Mailbox zu erfolgen hat.
Dann befasst er sich mit den unterschiedlichsten Eingriffsnormen, um schließlich §§ 102, 103 StPO als Rechtfertigungsgründe für staatliches Hacking und Phishing anzunehmen.
Eine Vielzahl von juristischen Argumenten sprechen gegen diese Ansicht, nicht zuletzt die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 GG) und die Unverletztlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).
Der Artikel offenbart, in welche Richtung der neue Wind bei den Strafverfolgungsbehörden weht.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Missbräuchliches Markengrabbing?
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.09.2004 - Az.: 6 U 130/03 - PDF = http://snipurl.com/dyze) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Fall des missbräuchlichen Markengrabbings vorliegt.
Die Kläger betrieben Medizin-Produkte unter einem bestimmten Namen in Deutschland. Die Beklagte meldete unter diesem Namen eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Kläger sind der Ansicht, dies geschehe nur, um die Kläger in ihren Rechten zu beschneiden und die Bekanntheit des Namens auszunutzen.
Die Beklagte mahnte die Kläger wegen der Verletzung der Marke ab. Daraufhin erhoben die Kläger negative Feststellungsllage und begehrten die Feststellung, dass die Abmahnung rechtswidrig sei, da hier ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs vorliege.
Dem sind die Frankfurter Richter nicht gefolgt, sondern haben die Klage abgwiesen:
"Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg, weil die Beklagte berechtigt ist, gegen die [Kläger] (...) Ansprüche aus der Marke (...) geltend zu machen.
Dem kann die Klägerin zu 1) nicht den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegenhalten. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Beklagte einen Besitzstand der Klägerin zu 1) stört, den diese an der Bezeichnung „A-…“ erworben hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es noch nicht zu beanstanden, wenn eine Marke in Kenntnis der Vorbenutzung durch einen anderen angemeldet wird. (...) Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittenwidrig im Sinne von § 242 BGB erscheinen lassen.
Hat ein Dritter durch die Vorbenutzung einen Besitzstand erworben, kann die Sittenwidrigkeit aus der Zielsetzung folgen, diesen Besitzstand zu stören oder aus der Absicht, für den Inhaber des Besitzstandes den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren (...).
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Classe E“ kann von einer rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
1. Es wurde eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen angemeldet.
2. Der Markeninhaber hat hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen, weder zur Benutzung im eigenen Geschäftsbetrieb noch für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potenziellen konkreten Beratungskonzepts.
3. Die Marken werden im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen."
Diese qualifizierten Voraussetzungen konnte das OLG Frankfurt a.M. hier nicht feststellen. Zwar liege eine Störung vor, diese erreiche aber nicht den Grad des Rechtsmissbrauchs.
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4. OLG Hamburg: "Milder Druck" auf Verbraucher in Ordnung
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 25.11.2004 - Az.: 5 U 22/04) hat entschieden, dass ein Versandhändler "milden Druck" auf seine Kunden ausüben kann, indem er ihnen anzeigt, sie zukünftig nicht mehr zu beliefern, falls sie weiterhin in größerem Umfang bestellte Waren zurückgeben würden.
Gegen dieses Handeln des Versandhändlers Otto hatte die Verbraucherzentrale Sachsen geklagt. Otto hatte Kunden angeschrieben, die in größerem Umfang Waren bestellt und später dann wieder zurückgegeben hatten. Das Versandhaus bat in dem Schreiben darum, zukünftig nur noch solche Artikel zu bestellen, die man auch wirklich behalten wolle.
Die Verbraucherschützer sahen darin u.a. eine unzulässige Druckausübung iSd. § 4 Nr. 1 UWG. Zudem bestünde damit die Gefahr, dass die verbraucherschützenden, fernabsatzrechtlichen Regelungen dadurch ausgehöhlt würden, da sich der Verbraucher fürchten würde, sich in Zukunft auf diese Rechte zu stützen.
Dieser Ansicht sind die Hamburger Richter nicht gefolgt. Das Handeln des Versandhauses sei nicht rechtswidrig. Vielmehr handele es sich um das mildeste Mittel, so das OLG, um Kunden in angemessener Weise über die drohenden Folgen, wie z.B. drohenden Abbruch der Geschäftsbeziehung, hinzuweisen.
Die Verbraucherzentrale kritisiert in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/dyzh) die gerichtlichen Entscheidungsgründe. „Das Urteil ist bedauerlich“, so Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, „nicht zuletzt deshalb, weil aus den uns vorliegenden Verbraucherbeschwerden hervorging, dass es sich in den betreffenden Fällen gerade nicht um Verbraucher handelte, die das vom Gesetzgeber eingeräumte uneingeschränkte Rückgaberecht missbrauchten."
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5. OLG Karlsruhe: Unlautere Gewinnmitteilungen sind strafbar
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Einem 43-jährigen Unternehmer und einem 46-jährigen Rechtsanwalt wird von der Staatsanwaltschaft unter anderem vorgeworfen, als verantwortlich Handelnde bzw. Rechtsberater einer in Deutschland ansässigen GmbH gemeinsam mit anderen Tatbeteiligten über ausländische Briefkastenfirmen die Versendung von 3 Millionen Gewinnmitteilungen (Versprechung u.a.: „Koffer voller Bargeld“) veranlasst zu haben.
Diesen sei entweder ein Katalog oder aber eine hochpreisige Mehrwertdienst-Rufnummer beigelegt gewesen, wobei die Auszahlung des Gewinns an eine fernmündliche Rückmeldung oder an eine Warenbestellung gekoppelt gewesen sei. Eine Auszahlung des Versprochenen sei jedoch nicht erfolgt und von vornherein auch nicht vorgesehen gewesen. Die gerichtliche Durchsetzung des Gewinnanspruchs sei nicht möglich gewesen, weil als Gesellschafter der in Deutschland ansässigen GmbH nur im Ausland registrierte Briefkastenfirmen ohne eigene Büroorganisation fungiert hätten. Außerdem liegen den Beschuldigten mehrere Vergehen der Steuerhinterziehung zur Last, weil sie die Gewinne aus den Geschäften der GmbH in Höhe von etwa fünf Millionen Euro im Inland nicht ordnungsgemäß versteuert hätten.
Wie die Strafkammer zuvor hat auch der Senat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens den Verdacht einer neben Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorliegenden strafbaren Werbung nach § 4 UWG a.F. (jetzt: § 16 UWG n.F.) bejaht. Die Gewinnmitteilungen hätten nämlich wissentliche unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten, wobei beide Beschuldigten in der Absicht gehandelt hätten, durch den Inhalt und die Art der Gewinnmitteilung den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2005 - 3 Ws 113/05, 3 Ws 96/05 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 08.04.2005
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6. LG München I: Gewinnspiel-Ausschluss bei 9 Live rechtmäßig
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Gewinne von mehr als 20.000,- EUR klagte ein eifriger Zuschauer ein, die er innerhalb eines halben Jahres in Fernsehgewinnspielen des Ismaninger Medienunternehmens 9 Live Fernsehen erzielt hatte.
Sein Problem dabei: Der Sender hatte ihm zuvor mitgeteilt, dass er – zunächst für 6 Monate – von der Teilnahme an den Gewinnspielen ausgeschlossen sei und ihn gebeten, nicht mehr anzurufen. Denn er habe in der Vergangenheit so häufig und so regelmäßig mitgespielt und gewonnen, dass man ihn vor einem zu hohen Telefonkostenrisiko schützen müsse. Zugleich wolle man technische Manipulationen durch den etwaigen Einsatz sogenannter "Power-Dialer" verhindern und die Chancengleichheit aller Zuseher erhalten. Der Kläger ließ sich davon nicht abhalten, sondern spielte und gewann weiter.
Vor Gericht machte er geltend, dass er bei seinen Anrufen keine verbotenen Wählprogramme benutzt habe und den Moderatoren jeweils seinen richtigen Namen mitgeteilt habe. Er sei von diesen in keinem Einzelfall vom Spiel ausgeschlossen worden. Die Beklagte hätte ihn auch nicht durch generelles Schreiben ausschließen dürfen, denn davon stehe nichts in ihren "Mitmachregeln". Seine Erfolge beruhten nur auf seinem überlegenen Wissen. Dies sei lästig für die Beklagte, da diese umso mehr verdiene, je länger die richtige Antwort nicht gefunden werde.
Denn solange würden weitere Anrufer versuchen – zu Anrufpreisen von jeweils 0,49 € - mit ihrer Antwort in die Sendung zu kommen. Schließlich meinte der Kläger, die Beklagte müsse ihn auch weiterhin zulassen, da in seinem Sendegebiet kein anderer Sender vergleichbare Spiele anbiete.
Die für Kartellrecht zuständige 33. Zivilkammer folgte dieser Argumentation nicht. Sie entschied: Ein Abschlusszwang kann weder aus Kartellrecht, das nur zwischen Unternehmen im geschäftlichen Verkehr gilt, noch aus bürgerlichem Recht hergeleitet werden. Anders als der Bezug von Wasser oder Strom ist "die aktive Teilnahme eines Fernsehzuschauers an den Gewinnspielen der Beklagten ... zur Bedarfsdeckung im Rahmen einer normalen Lebensführung eines Durchschnittsmenschen nicht erforderlich".
Die Beklagte konnte die Auslobung zukünftiger Gewinne dem Kläger gegenüber wirksam widerrufen, urteilte die Kammer: "Ein sachlicher Ausschlussgrund setzt insoweit keine besondere moralisch hochstehende Motivation voraus, sondern kann auch in wirtschaftlichen Interessen der Beklagten begründet sein. Vorliegend dient der Ausschluss häufiger Gewinner der Funktionsfähigkeit des Spielekonzepts der Beklagten. Die auffallend häufige erfolgreiche Teilnahme einzelner Personen führt bei den übrigen Fernsehzuschauern, insbesondere bei erfolglos teilnehmenden Anrufern, zu der Vermutung einer nicht vorhandenen Chancengleichheit bzw. vorgenommenen Manipulationen und kann in Konsequenz zu einem fühlbaren Teilnahmerückgang führen. Dass die Beklagte als wirtschaftliches Unternehmen dem entgegen zu wirken versucht, um ihr Spielekonzept aufrecht zu erhalten, stellt einen objektiven und sachlichen Grund ohne diskriminierenden Charakter dar."
Der wirksam ausgesprochene Ausschluss wurde auch nicht durch die Tatsache aufgehoben, dass die jeweiligen Moderatoren mit dem Kläger gesprochen hatten. Denn diese sind sich – auch für den Kläger – erkennbar nicht bewusst gewesen, dass sie es mit einem zuvor schriftlich ausgeschlossenem Spielteilnehmer zu tun hatten.
Quelle: Pressemitteilung d. LG München I v. 15.02.2005
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7. Songtext-Abmahnungen: Erste Gerichts-Entscheidung
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Wie Netzwelt (= http://snipurl.com/dyzm) berichtet, hat es im Rahmen der Songtext-Abmahnungen die erste einstweilige Verfügung gegeben.
Der Betreiber der Webseite Searchwolf.de war abgemahnt worden, hatte aber keine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Daraufhin erging vor dem LG Berlin (Az.: 16 O 192/05) eine einstweilige Verfügung.
Dieser Umstand überrascht wenig, da die Abmahnungen grundsätzlich formal-juristisch in Ordnung sind. Der Inhaber eines Songtextes hat nach deutschem Recht unzweifelhaft das alleinige Recht darüber zu verfügen, ob und wo sein Songtext veröffentlich wird, vgl. die Kanzlei-Info v. 25.03.2005 (= http://snipurl.com/du5a).
Siehe dazu auch das Radio-Interview im NDR von RA Dr. Bahr, das es hier als Download gibt (MP3; 3.5 MB) )= http://www.dr-bahr.com/download/songtexte_ndr.mp3
Auf einem gänzlich anderen Blatt steht, ob es verhältnismäßig ist, in einem derartigen Umfang Abmahnungen auszusprechen. So hat alleine der Inhaber von "Searchwolf.de" 11 Abmahnungen erhalten und soll nun - nach eigener Darstellung auf der Webseite - Abmahnkosten iHv. knapp 18.000,- EUR tragen.
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8. Referenten-Entwurf: Umsatzsteuer auf Spielbanken
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In einem bis vor wenigen Tagen verdeckt gehaltenen Referenten-Entwurf (= http://snipurl.com/dyzq) plant die Bundesregierung die Umsatzsteuer-Pflicht auf deutsche Spielbanken auszudehnen.
Der Entwurf sieht keinerlei Übergangsvorschriften vor, sondern soll am 4. Mai 2005 in Kraft treten.
Mit Urteil v. 17.02.2005 hat der Europäische Gerichts (EuGH) im sog. "Linneweber"-Urteil (= http://snipurl.com/dyzr) entschieden, dass es europarechtswidrig ist, wenn öffentliche und private Geldspielmöglichkeiten unterschiedlich umsatzsteuerrechtlich behandelt werden. Das Urteil ist auf maßgebliches Treiben der deutschen Automatenindustrie zustande gekommen.
Der neue Gesetzesentwurf, der ganz offensichtlich mit keinem einzigen der Ländervertreter geschweige denn mit den Vertretern der deutschen Spielbanken abgesprochen zu sein scheint, hat die deutsche Spielbank-Szene in helle Aufruhr versetzt.
In einem bei ISA-Casinos veröffentlichen Interview (= http://snipurl.com/dyzs) spricht Hartmut Nevries, Geschäftsführer der Ostsee-Spielbanken, klare und deutliche Worte zu den aktuellen Ereignissen.
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9. Endgültiges WTO-Urteil zu Online-Casino-Verbot in den USA
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Die Inselstaaten Antigua and Barbuda hatten im März letzten Jahres den Fall vor die Welthandelsorganisation (WTO) gebracht. Es ging um die Frage, ob das Verbot von Online-Casinos in den USA gegen Internationales Handelsrecht verstößt.
Im März 2004 hatte die WTO diese Frage mit einem "Ja" beantwortet, vgl. die Kanzlei-Info v. 29.03.2004 (= http://snipurl.com/dz1e). Seit November 2004 lag der Panel-Bericht der WTO vor (PDF-Download; 1.2 MB = http://snipurl.com/aop4). Die USA hatte die Möglichkeit genutzt und zu dem Bericht eine Stellungnahme abgegeben. Vgl. die Kanzlei-Info v. 12.11.2004 (= http://snipurl.com/dz1f).
Nun hatte die WTO endgültig zu entscheiden. In ihrer Entscheidung vom 7. April 2005 (PDF- 450 KB = http://snipurl.com/dz1i) betrachten die Richter, anders als bislang, die Materie differenziert: Auf über 146 Seiten kommen sie zu dem Ergebnis, dass es durchaus gerechtfertigt sein könne, dass nationale Gesetze Einschränkungen und Monopole im Bereich des Glücksspiels beinhielten, um so die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Es bedürfe jedoch einer genauen Überprüfung. Insbesondere müssten solche Gesetze zudem mit internationalen Vereinbarungen in Einklang stehen. Und hier bestünde auf Seiten der USA erheblicher Nachbesserungs- und Anpassungsbedarf.
Dieses aktuelle Ereignis ist nur ein weiteres aus einer langen Reihe.
Anfang März 2004 hatten die Suchmaschinen-Betreiber erklärt, ihre Online-Casino-Werbung in den USA einzustellen, vgl. die Kanzlei-Info v. 06.04.2004 (= http://snipurl.com/dz1k).
Obgleich nur kurz zuvor die WTO in einer Entscheidung ausdrücklich festgestellt hatte, dass das amerikanische Verbot, dass Nicht-Amerikaner keine Online-Casinos in den USA betreiben dürfen, ein Verstoß gegen die GATS-Regeln ist. Vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 29.03.2004 (= http://snipurl.com/dz1k).
Die Auseinandersetzungen eskalierten jüngst, als mehr als 3 Mio. US-Dollar bei einem privaten Medienunternehmen einfach beschlagnahmt wurden, weil dieses Geld aus einem Werbevertrag mit einer Online-Poker-Seite stammte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 03.06.2004 (= http://snipurl.com/dz1l).
Vor kurzem ist eine Sammelklage gegen Yahoo, Google und sonstige Suchmaschinenbetreiber erhoben worden, weil diese verbotene Online-Casinos mittels bestimmter Suchbegriffe unterstützt hätten. Vgl. die Kanzlei-Infos v. 05.08.2004 (= http://snipurl.com/dz1m).
So wurde auch diskutiert, ob die "Free-spech rights" für Online-Casino-Werbung gelten, vgl. die Kanzlei-Info v. 18.08.2004 (= http://snipurl.com/dz1n).
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10. In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr "Suchmaschinen & Recht"
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RA Dr. Bahr hält am Montag, den 25. April 2005, in der Fachbuchhandlung Lehmanns (Hamburg) einen Vortrag zum Thema "Suchmaschinen & Recht".
Ausführliche Informationen (Inhalt, Ort, Zeit usw.) finden Sie unter http://www.Dr-Bahr.com/vortrag_lehmanns_suchmaschinen_und_recht.html
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