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Newsletter vom 13.07.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 28. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Hersteller-Garantie darf Haftungsfall nicht wegen unterelassener Wartung ausschließen _____________________________________________________________ Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf getroffen. Der Kläger erwarb im Februar 2005 einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassen Vorführwagen PKW Saab 9.5. Er nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten Urkunde über eine "Saab-Protection"-Garantie in Anspruch. In den formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen heißt es unter anderem: "2. Allgemeines In dem Serviceheft ist bestimmt, dass das Fahrzeug jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung zu unterziehen ist. Am 27. Dezember 2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger vom Saab-Zentrum 3.138,23 € in Rechnung gestellt wurden. Anlässlich der Reparatur ließ der Kläger auch die zuvor unterbliebene 60.000-km-Inspektion nachholen. Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich war, ist streitig. Die Beklagte hat, gestützt auf die nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint. Das Amtsgericht hat die auf die Freistellung von den Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil es noch weiterer Feststellungen zu der Frage bedarf, ob die Garantie vorliegend gegen Zahlung eines Entgelts gewährt wurde. Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10 AG Rüsselsheim, Urteil vom 12. März 2010 – 3 C 1537/09 LG Darmstadt, Urteil vom 3. November 2010 – 7 S 60/10 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 06.07.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Hamburg: Keine Haftung von Google für rechtswidrige Snippets _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11) entschieden, dass durch Google-Snippets keine Rechtsverletzung eintritt. Der Kläger begehrte von der bekannten Suchmaschine Google die Löschung mehrer Suchergebnisse, in denen sein Name in Zusammenhang mit Immobilienbetrug als "Snippets" erwähnt wurde. Er hatte bereits den identischen Sachverhalt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht. Während das LG Hamburg (Urt. v. 28.04.2006 - Az.: 324 O 993/05) in der 1.Instanz ihm damals noch Recht gegeben hatte, hob das OLG Hamburg (Urt. v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06) in der Berufung das Urteil auf und wies die Ansprüche ab. Im nun zu beurteilenden Hauptsacheverfahren verlor der Kläger bereits vor dem LG Hamburg (Urt. v. 09.01.2009 - Az.: 324 O 867/06), das einen Anspruch ablehnte. Diese Rechtsansicht bestätigte nun auch das OLG Hamburg. Bei den Snippets handle es sich um keine Rechtsverletzungen. Denn der breiten Masse von Internet-Usern sei klar, dass die gezeigten Schlagworte nicht zwingend mit dem gezeigten Namen in Verbindung stehen müssten. Ein solcher Rückschluss liege schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handle, deren Eintragungen nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhe, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Köln: Ohne Einwilligung ist Werbe-SMS auf Handy von engem Familienmitglied rechtswidrig _____________________________________________________________ Eine Einwilligung in den Empfang von Werbe-SMS kann nur der Anschlussinhaber erteilen. Die Weitergabe der Handynummer durch ein enges Familienmitglied stellt keine ausreichende mutmaßliche Einwilligung dar (OLG Köln, Beschl. v. 12.05.2011 - Az.: 6 W 99/11). Die Beklagte, eine Strom-Lieferantin, schickte eine Werbe-SMS an die Tochter eines Kunden. Eine Einwilligung der Tochter lag jedoch nicht vor. Nur die Mutter hatte der Beklagten die Handy-Nummer weitergereicht. Die Kölner Richter stuften dies unerlaubte Werbung ein. Der eigentliche Inhaber des Anschlusses, die Tochter, habe zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung erteilt. Auch wenn ein enges Familienmitglied (hier: die Mutter) die Nummer weitergereicht habe, ergebe sich daraus - weder ausdrücklich noch stillschweigend - eine ausreichende Zustimmung, um Werbe-Mitteilungen zu versenden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. VG Aachen: Staatliches Glücksspiel-Monopol verstößt gegen Europa-Recht _____________________________________________________________ Das Verwaltungsgericht Aachen hat seine Rechtsprechung zum staatlichen Glücksspielmonopol geändert. Unter Berücksichtigung aktueller Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. Juni 2011 entschieden, dass das staatliche Monopol europarechtswidrig sei. Eine unter Berufung auf das Staatsmonopol von der Stadt Hückelhoven erlassene Ordnungsverfügung gegen einen Sportwettenvermittler wurde für rechtswidrig erklärt und die aufschiebende Wirkung der Klage des Sportwettenvermittlers angeordnet. Wie andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte hält auch das Aachener Gericht das staatliche Glücksspielmonopol nur dann für europarechtskonform, wenn es in Gänze eine systematische Bekämpfung der Spielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Kriminalität vorsehe. Daran fehle es derzeit. Unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom April 2011 verweist das Gericht darauf, dass die Zahl der Geldspielgeräte in den letzten Jahre erheblich gestiegen sei und sich die Lottogesellschaften nicht an die vorgegebenen Werbebeschränkungen gehalten hätten. Das Aachener Verwaltungsgericht merkt ausdrücklich an, dass es nicht die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen teilt. Dieses hält Ordnungsverfügungen der vorliegenden Art ungeachtet ihrer möglichen Europarechtswidrigkeit für rechtmäßig, weil die Vermittlung von Sportwetten der Erlaubnis bedürfe und diese nicht erteilt worden sei. Für die Aachener Richter muss der Sportwettenvermittler hingegen die Untersagungsverfügung der Stadt Hückelhoven derzeit nicht beachten. Der Beschluss ist rechtskräftig (Aktenzeichen 6 L 495/10). Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 06.07.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. VG Düsseldorf: Mau-Mau ist als verbotenes Internet-Glücksspiel einzustufen _____________________________________________________________ Nach Ansicht des VG Düsseldorf (Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 27 L 471/10) überwiegen beim bekannten Gesellschaftsspiel "Mau-Mau" die Zufalls-Elemente, so dass es sich um ein Glücksspiel handelt. Dem Kläger wurde von der zuständigen Behörde verboten, das Gesellschaftsspiel "Mau-Mau" über das Internet anzubieten, da es sich um ein verbotenes Glücksspiel handle. Die Düsseldorfer Richter bestätigten diese Einstufung. Obwohl es im Spiel durchaus Situationen gebe, in denen der Spieler Geschicklichkeit und Taktik beweisen müsse, überwöge doch die Momente des Zufalls. Diese zeige sich vor allem beim Verteilen der Karten, auf das der Spieler keinen Einfluss habe. Darüber hinaus seien auch die Reihenfolge der Karten sowie die Farbe und die Zahl vom Zufall abhängig, so dass der Spielablauf nur sehr begrenzt vom Spieler beeinflusst werden könne. Da die Richter das Spiel als zufallsabhängig bewerteten, sei von einem verbotenen Glücksspiel auszugehen, welches aufgrund der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages nicht angeboten werden dürfe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Köln: Suchmaschinen-optimierte Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt _____________________________________________________________ Das LG Köln (Beschl. v. 02.05.2011 - Az.: 33 O 267/11) hat entschieden, dass suchmaschinen-optimierte Online-Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt sind. Die Beklagte hatte eine Produktbeschreibung online übernommen. Der Text war 11 Zeilen lang, in zwei Überschriften unterteilt und suchmaschinen-optimiert. Die Kölner Richter bejahten die Urheberrechtsfähigkeit des Textes und verboten die Übernahme. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung wird auf zahlreichen Webseiten als eine wichtige Entscheidung für den SEO-Bereich eingestuft. Bei näherer Betrachtung offenbart sich jedoch, dass der Gerichtsbeschluss nicht wirklich speziell mit Suchmaschinen-Optimierung zu tun hat. Anders als z.B. im Fall des OLG Rostock (Beschl. v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07), wo das Gericht aufgrund der erzielten Suchmaschinen-Positionierung von einem Schutz ausging. Im vorliegenden Fall geht es um einen handelsüblichen Text über mehrere Zeilen im sichtbaren Teil der Webseite. Der Text kann suchmaschinen-optimiert sein, muss es aber nicht. Für die juristische Beurteilung ist dies (zunächst) unbeachtlich. Es geht bei der Bewertung alleine um die Frage, ob der Text eine gewisse Schöpfungshöhe hat und somit über das Alltägliche, das Normale hinausgeht. Dies ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls. Bei dem vorliegenden Sachverhalt haben die Richter diese Schöpfungshöhe bejaht. So hatte in der Vergangenheit das LG Köln (Urt. v. 12.08.2009 - Az.: 28 O 396/09) bereits die Tätigkeitsbeschreibung eines Disc Jockeys (DJ) als urheberrechtlich geschützt eingestuft. Einfache Produktbeschreibungen auf einer Webseite hingegen sind nicht geschützt, wie erst jüngst das LG Stuttgart (Urt. v. 04.11.2010 - Az.: 17 O 525/10) noch einmal feststellte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG München: Mündliche Aufklärung von Mitarbeitern über gerichtliches Verbot reicht nicht aus _____________________________________________________________ Für die Einhaltung eines gerichtlichen Verbots reicht es nicht aus, wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens seine Mitarbeiter pauschal mündlich instruiert (LG München, Beschl. v. 06.06.2011 - Az.: 7 O 21691/98). Die Parteien boten beide Luxus-Uhren online an. Ende der 1990er Jahre erwirkte der Kläger ein gerichtliches Verbot, wonach der Beklagte gebrauchte Uhren nicht als neue verkaufen durfte. In den Folgejahren verletzte der Beklagte mehrfach dieses gerichtliches Verbot. Dem aktuellen Bestrafungsantrag lag eine weitere Rechtsverletzung gegen das Unterlassungsverbot zugrunde. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Verletzung durch einen Mitarbeiter erfolgt sei. Er selbst als Leiter des Unternehmens habe jedoch alle Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen und auch die Angestellten mündlich belehrt. Insofern sei dem Unternehmen das Fehlverhalten des Mitarbeiters nicht zuzurechnen. Die Münchener Richter verhängten ein Ordnungsgeld iHv. 35.000,- EUR. Es reiche nicht aus, dass der der Beklagte die Mitarbeiter lediglich mündlich über mögliche Folgen eines Verstoßes gegen das gerichtliche Verbot unterrichte. Es sei zumutbar, weitere Sicherungsvorkehrungen vorzunehmen. So müssten regelmäßig Kontrollen durchgeführt und ein Organisationssystem in den Verkaufsvorgängen eingerichtet werden, damit gebrauchte Uhren, die sehr neu aussähen, von den tatsächlich neuen unterschieden werden könnten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG München: Abgemahnter hat Anspruch auf Bezeichnung konkreter Verletzungshandlung in Abmahnung _____________________________________________________________ Wird in einer Abmahnung der Rechtsverstoß nur pauschal und allgemein erläutert, ohne jede konkrete Benennung, so handelt es sich um eine inhaltlich unzureichende Aufforderung (LG München, Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 7 O 172/11). Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. In der Abmahnung selbst war weder der Vorwurf noch das angeblich verletzte Werk genannt. Es wurde lediglich pauschal behauptet, dass der Beklagte sich rechtswidrig verhalten habe und nunmehr verpflichtet sei, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten zu tragen. Der Beklagte weigerte sich, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Daraufhin erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung. Der Beklagte legte hinsichtlich der Kostenentscheidung Rechtsmittel ein. Die Münchener Richter entschieden, dass die Kosten die Klägerin zu tragen habe. Denn außergerichtlich habe die Abmahnung nicht den erforderlichen Mindestinhalt gehabt. Es wäre notwendig gewesen, den tatsächlichen Rechtsverstoß konkret zu beschreiben und benennen. Genau dies sei nicht erfolgt. Insofern habe der Beklagte zu Recht die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert. Somit habe er auch keinen Anlass für die Einleitung des Gerichtsverfahrens gegeben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG München: Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden nur bei konkreter Sachbezogenheit erlaubt _____________________________________________________________ Für eine (mutmaßliche) Einwilligung in Telefonwerbung reicht auch bei Gewerbetreibenden ein allgemeines Sachinteresse nicht aus. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die ein solches Interesse begründen könnten (LG München, Urt. v. 30.12.2010 - Az.: 1 HK O 7394/10). Die Beklagte, eine Beratungsfirma für Krankenversicherungen, hatte einen Gewerbetreibenden angerufen. Als die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, sie abmahnte, berief sie sich darauf, dass für den Angerufenen ein sachliches Interesse bestehe, seine Krankenversicherungskosten zu reduzieren. Der Angerufene habe sich seine Telefonnummer auch in unterschiedlichen Branchenbüchern angegeben. Diese Ansicht teilte das LG München nicht. Es liege kein ausreichender Sachbezug der, aus dem man (mutmaßliche) Einwilligung herleitbar wäre. Ein Eintrag in ein Branchenbuch rechtfertige noch keinen Telefonanruf. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Beklagte eine Kostenreduzierung im Krankenversicherungsbereich anbiete. Es lägen keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, aus denen sich der Rückschluss ziehen lasse, der Angerufene sei an diesem Angebot besonders interessiert. Vielmehr handle es sich bei dem Interesse, auf das die Beklagte sich berufe, um ein allgemeines. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Osnabrück: Kritik auf Basketball-Internetportal von Meinungsfreiheit gedeckt _____________________________________________________________ Die Kritik eines Basketball-Internetportals an der Berichterstattung der Neuen Osnabrücker Zeitung im Zusammenhang mit der Insolvenz der Osnabrücker GiroLive-Ballers ist von der Meinungsfreiheit umfasst. Dies hat die zweite Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück entschieden und hierbei die Bedeutung der verfassungsrechtlich garantierten Presse- und Meinungsfreiheit hervorgehoben, Urteil vom 04.07.2011 zum Aktenzeichen 2 O 952/11. Die NOZ hat erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verlag und Herausgeber eines Basketball-Internetportals beantragt. Die Antragsgegner dürfen weiterhin in ihrem Internetportal die Berichterstattung der NOZ über die GiroLive-Ballers als äußerst zurückhaltend und milde kritisieren. Zur Überzeugung der Kammer hat die NOZ nämlich nicht sofort nach Kenntniserlangung von den finanziellen Schwierigkeiten der Ballers berichtet. Da das Gericht zudem eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der NOZ und den Ballers aufgrund wechselseitiger Werbeleistungen als erwiesen ansieht, darf das Internetportal auch die Frage aufwerfen, ob die NOZ als werbender Medien-Partner und Sponsor der Ballers aus wirtschaftlichem Eigeninteresse Informationen über Zahlungsrückstände verschwiegen hat. Dies ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 06.07.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Potsdam: Reklame von Möbelhaus Höffner mit angeblich neutralem Testergebnis wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Die Werbung des bekannten Möbelhauses Höffner mit der Aussage "Bestes Möbelhaus" ist irreführend und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, da die zugrunde liegenden Testkriterien nicht nachvollziehbar sind (LG Potsdam, Urt. v. 12.04.2011 - Az.: 51 O 65/10). Das bekannte Möbelhaus Höffner warb für seine Produkte mit dem Testergebnis "Bestes Möbelhaus". Die Farbgestaltung war in Schwarz-Rot-Gold gehalten und das Ergebnis wurde von einem "deutschen Institut" verliehen. Die Klägerin beanstandete dies als irreführend. Die Potsdamer Richter teilten diese Einschätzung. Die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung ergebe sich aus zweierlei Gründen: Erstens: Durch die Farbwahl (Schwarz-Rot-Gold) und die Selekkion des Prüfer-Namens ("deutsches Institut") werde der Eindruck erweckt, die Prüfung sei durch eine neutrale, staatliche Stelle erfolgt. Dies sei aber nicht der Fall. Tester war vielmehr ein rein privates Unternehmen. Zweitens: Die Kriterien für die durchgeführte Prüfung seien für den Verbraucher nicht ersichtlich. Weder der Ablauf noch die eigentliche Durchführung seien hinreichend transparent dargestellt. Für den Betrachter sei nicht nachvollziehbar, wie hier geprüft worden sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. ArbG Düsseldorf: Heimliche Videoaufzeichnung von Mitarbeitern ohne Verdacht verboten _____________________________________________________________ Die heimliche Videoüberwachung eines Mitarbeiters und die damit zusammenhängende Speicherung der erfassten Daten ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht einer Straftat eindeutig belegen kann. Kann er dies nicht, so ist die Verwertung des Filmmaterials als Beweis in einem Kündigungsschutzverfahren unzulässig (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2011 - Az.: 11 Ca 7326/10). Im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung legte der verklagte Arbeitgeber heimliches Videomaterial vor, das den klägerischen Arbeitnehmer bei einem angeblichen Pflichtverstoß zeigte. Das Gericht ließ den Beweis nicht zu, da das Material heimlich aufgenommen worden sei und somit einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Eine heimliche Aufzeichnung der eigenen Mitarbeiter sei ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn der Arbeitgeber eindeutig belegen könne, dass der Arbeitnehmer einer Straftat verdächtig sei. Andernfalls sei die Erfassung der Daten unzulässig. Vorliegend habe der Arbeitgeber nicht ausreichend nachweisen können, dass der Kläger einer Straftat verdächtig sei. Insofern sei auch die Verwertung des Videomaterials in dem Kündigungsschutzverfahren rechtswidrig und nicht als Beweis geeignet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Hamburg: Rechtswidriger Upload eines Musikalbums rechtfertigt 150 EUR Schadensersatz pro Lied _____________________________________________________________ Der urheberrechtswidrige Upload eines Musikalbums in einer P2P-Musiktauschbörse löst einen Schadensersatz pro Lied von 150,- EUR aus. In einem solchen Fall ist zudem ein Streitwert von 50.000,- EUR gerechtfertigt, so dass Abmahnkosten iHv. knapp 1.400,- EUR entstehen (AG Hamburg, Urt. v. 27.06.2011 - Az.: 36A C 172/10). Der Beklagte bot ein Musikalbum in einer P2P-Tauschbörse an. Die Klägerin sprach außergerichtlich eine Abmahnung aus, woraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dann machte die Rechteinhaberin die Bezahlung der Abmahnkosten (ca. 1.400,- EUR) und Schadensersatz (2.250,- EUR) geltend. Beides sprach das Gericht der Klägerin zu. Das AG hielt einen Streitwert von 50.000,- EUR für angemessen, so dass knapp 1.400,- EUR an Abmahnkosten zu begleichen waren. Beim Schadensersatz bestimmte es den Wert pro Lied auf 150,- EUR. Es legte den einschlägigen GEMA-Tarif iHv. 100,- EUR zugrunde und erhöhte diesen Wert um 50%, da durch den Upload die Musikdatei unkontrollierbar ins weltweite Datennetz eingespielt worden sei. Die Ansicht des Beklagten, dass das LG Hamburg in einer anderen Entscheidung (Urt. v. 08.10.2010 - Az.: 308 O 710/09) den Schaden auf lediglich 15,- EUR bestimmt habe, ließ das AG Hamburg nicht gelten. Dort sei es um Aufnahmen gegangen, die bereits 12 bzw. 18 Jahre alt gewesen seien. Hier handle es sich hingegen um aktuelle Lieder, so dass die Fälle nicht vergleichbar seien. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr zu IT-Recht bei Apps in: appkalkulator.de _____________________________________________________________ Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr "Rechte und Pflichten des App-Entwicklers" im Buch von appkalkulator.de. In dem Band von appkalkulator.de, der insgesamt knapp 90 Seiten umfasst, wird die Frage geklärt, wieviel die Entwicklung, Umsetzung und Programmierung von Apps für Smartphones, Phones, Handys, Tablet PCs, Netbooks und weitere mobile Endgeräte kostet. Für die aktuelle Studie über die Entwicklungskosten von mobilen Apps wurden über 200 App-Entwickler befragt und mehr als 1.700 Muster-Kalkulationen ausgewertet. Anhand von Musterkalkulationen von 13 verschiedenen Muster-Apps (für unterschiedliche Betriebssysteme, u.a. iOS, Android und Windows Phone) erhält der interessierte Leser umfangreiches Infos-Material. Die Kanzlei Dr. Bahr bietet eine eigene iPhone-App mit aktuellen, täglichen Rechts-News, Podcasts und Vodcasts an. Die App gibt es auch als Android-Version. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Nachvergütung und Honorierung von freien Kreativen _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Nachvergütung und Honorierung von freien Kreativen". Inhalt: Freie Kreative stehen häufig vor der undankbaren Situation, dass ihre geistige Arbeit im Rahmen vorgegebener Verträge pauschal und daher häufig nicht angemessen vergütet wird. Dabei zeigt sie aktuelle Rechtsprechung zu Honorar- und Nachvergütungsvereinbarungen, dass es nicht immer sinnvoll ist, einer Überprüfung aus dem Weg zu gehen. Welche Chancen und Möglichkeiten ein Kreativer hat, soll dieser Podcast zeigen. zurück zur Übersicht |