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Newsletter vom 13.09.2005, 00:12:08
Betreff: Rechts-Newsletter 37. KW / 2005: Kanzlei Dr. Bahr


Heute kommt der Newsletter ausnahmsweise einen Tag früher. Grund: Am Dienstag abend sind wir nämlich auf dem Affiliate-Stammtisch in München. Den nächsten Newsletter gibt es dann wie gewohnt kommenden Mittwoch.

Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 37. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Kopierschutz-Regelungen unzulässig

2. BPatG: Urteil zu KfZ-Domain-Patenten rechtskräftig

3. OLG Frankfurt: Beschränkung der Eilbedürftigkeit bei einstweiliger Verfügung

4. OLG Rostock: Zuständiges Gericht bei Klage aus Vertragsstrafe-Versprechen

5. LG Bielefeld: Abmahnung wg. Glücksspiel-Links rechtsmissbräuchlich (Volltext)

6. LG Hamburg: Markenverletzungen durch Suchmaschine

7. Linux-Verband beklagt Microsoft-Schleichwerbung bei Wahl-TV-Duell

8. Bundesrat: Neuer SpielVO-Entwurf liegt vor

9. Neuer Aufsatz: "Unterlassung oder Löschung der E-Mail-Adresse"


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1. BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Kopierschutz-Regelungen unzulässig
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Das BVerfG (Beschl. v. 25.07.2005 - Az: 1 BvR 2182/04 = http://shink.de/owrcka) hatte über eine Verfassungsbeschwerde gegen die im Jahre 2003 in Kraft getretenen Regelungen zum urheberrechtlichen Kopierschutz zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert durch die Kopierschutz-Bestimmungen in seinen Grundrechten verletzt zu sein.

Das höchste deutsche Gericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen sei:

"Sie genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, weil der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen nicht unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (...).

Ein solches Betroffensein ergibt sich zum einen nicht aus den in § 95 a UrhG enthaltenen Verboten. Diese bringen für den Beschwerdeführer keine bereits jetzt spürbaren Rechtsfolgen mit sich (...).

Die angegriffenen Regelungen führen zum anderen auch nicht zu einer faktischen Betroffenheit des Beschwerdeführers etwa der Gestalt, dass keine geeigneten Kopierwerkzeuge mehr zur Verfügung ständen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die bei ihm offensichtlich aus der Zeit vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch vorhandenen Werkzeuge nicht auf absehbare Zeit das Außerkraftsetzen der üblichen Kopierschutzmechanismen ermöglichen würden (...)

Zudem ist das Sich-Verschaffen eines geeigneten Werkzeugs beispielsweise aus dem Internet per Download auch nach seinem Vortrag tatsächlich möglich und - wenn es zu privaten Zwecken erfolgt - ebenso wie das Umgehen des Kopierschutzes selbst weder mit Strafe noch mit Bußgeld bedroht."


Noch interessanter ist die Anmerkung der Richter zur Frage, ob es ein Recht auf eine Privatkopie gibt:

"Nach Vorstehendem bedarf die streitige Frage, ob es ein Recht auf eine digitale Privatkopie gibt (...), keiner Erörterung. Es kann mithin dahinstehen, ob mit einem strafbewehrten gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte, oder ob damit nicht - wofür vieles spricht - lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgenommen wäre."

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2. BPatG: Urteil zu KfZ-Domain-Patenten rechtskräftig
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Ende 2003 wurde die Republik durch ca. 6.000 Abmahnungen erschüttert, die ein Patent-Inhaber wegen einer vermeintlichen Verletzung seines Patents ausgesprochen hatte.

Die Kanzlei-Infos hatten schon in der Vergangenheit ausführlich berichtet, vgl. z.B. die Kanzlei-Infos v. 26.11.2003 (= http://shink.de/rg2f7x) mit weiteren Links.

Anfang März 2005 wurde in der Sache mündlich vor dem BPatG verhandelt, mit dem Ergebnis, dass das Patent nichtig und somit unwirksam ist (BPatG, Urt. v. 03.03.2005 - Az.: 2 Ni 49/04 und 2 Ni 52/03 - PDF = http://shink.de/pdkqja).

Wie die Kanzlei Seemann & Partner, die eine der Nichtigkeitsklagen betrieben hatte, jetzt mitteilt, ist die Entscheidung nunmehr rechtskräftig, da die Gegenseite keine Rechtsmittel eingelegt hat.

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3. OLG Frankfurt: Beschränkung der Eilbedürftigkeit bei einstweiliger Verfügung
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 14.07.2005 - Az.: 16 U 23/05 = http://shink.de/zkbj0n) hatte über die Eilbedürftigkeit bei einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden.

Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf. Sie ist Teil des sog. einstweiligen Rechtsschutzes, d.h. eine Art beschleunigtes Gerichtsverfahren für besonders dringende Fälle. Dies ist vor allem in Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrechtsstreitigkeiten und somit im Recht der Neuen Medien häufig der Fall.

Aufgrund des fliegenden Gerichtsstands bei Internet-Angelegenheiten kann sich der Antragsteller das Gericht aussuchen, vor den er den Rechtsstreit bringen will. Die Klägerseite wird also den Standort wählen, von dem sie weiß bzw. erahnt, dass dort ihr Anspruch bejaht wird (sog. "Forum shopping").

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung begehrt, der vom angerufenen Gericht jedoch nur teilweise stattgegeben wurde. Den Teil, der abgewiesen worden wäre, nahm er zurück, um eine negative gerichtliche Entscheidung zu vermeiden. Vielmehr wandte er sich mit dem nicht stattgegebenem Teil an ein anderes Gericht und begehrte dort den Erlass des bislang nicht Erreichten.

Dem hat das OLG Frankfurt nun einen Riegel vorgeschoben.

Für einen solchen zweiten Antrag bei einem anderen Gericht fehle die Eilbedürftigkeit:

"Nach wohl allgemeiner Ansicht (...) ist ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist. Insbesondere kann ein zurückgewiesener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht wiederholt werden.

Die Dringlichkeit geht verloren, wenn der Antragsteller nach teilweiser Zurückweisung seines Antrags den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurücknimmt und bei einem anderen Gericht erneut stellt. Der Antragsteller hat grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, dass sein Begehren von einem Gericht überprüft wird.

Ist er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann er - falls zulässig - ein Rechtsmittel einlegen. Er hat aber kein rechtliches Interesse daran, dass bei unveränderten Verhältnissen über einen gleichlautenden Antrag von einem anderen Gericht entschieden wird. Andernfalls besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen, die sich im vorliegenden Fall bereits realisiert hat."


Für die Praxis in Online-Streitigkeiten bedeutet diese Entscheidung eine nicht unerhebliche Beschränkung des "Forum shoppings". Denn danach kann der Antragsteller nicht mehr problemlos sein Glück bei mehreren Gerichten hintereinander ausprobieren und schauen, vor welchem Gericht er denn seine Verfügung erhält. Vielmehr ist er nach Ansicht der Frankfurter Juristen verpflichtet, grundsätzlich den einmal beschrittenen Weg weiter fortzusetzen und ggf. Rechtsmittel einzulegen.

Hält sich der Antragsteller nicht hieran, sondern beantragt dennoch bei einem zweiten Gericht die ursprüngliche abgelehnte einstweilige Verfügung, kann der Antragsgegner diesen Umstand erfolgreich rügen. Die einstweilige Verfügung wird schon dann mangels Eilbedürftigkeit nicht erlassen bzw. wieder aufgehoben.

Voraussetzung ist freilich, dass der Antragsgegner von dem ersten, erfolglosen Antrag überhaupt Kenntnis erlangt. Häufig ist es in der Praxis aber so, dass der Antragsgegner über abgelehnte Anträge überhaupt nicht informiert wird.

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4. OLG Rostock: Zuständiges Gericht bei Klage aus Vertragsstrafe-Versprechen
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Das OLG Rostock (Beschl. v. 07.12.2004 - Az.: 2 UH 4/04) hatte zu entscheiden, vor welchem Gericht eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung einzuklagen ist.

Es handelte sich ursprünglich um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, aufgrund derer die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Nun verstieß die Beklagte gegen diese Erklärung und die Klägerin forderte die Vertragsstrafe ein. Aber vor welchem Gericht? Vor dem Amts- oder Landgericht?

Gemäß §§ 13, 14 UWG sind bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten immer die Landgerichte zuständig. Nach den allgemeinen Regeln dagegen wäre aufgrund des geringen Streitwertes das Amtsgericht zuständig.

Das OLG Rostock hat nun entschieden, dass eine solche Klage vor dem Amtsgericht zu erheben ist:

"Bei dem Unterlassungsversprechen (...) handelt es sich um einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner. Durch diesen Vertrag wird eine neue selbstständige Unterlassungsverpflichtung geschaffen, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzen soll.

Es handelt sich insoweit um ein abstraktes Schuldversprechen bzw. um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Das Schuldanerkenntnis ist konstitutiv und schafft anstelle der alten Verpflichtung eine neue Schuld (...).

Werden Ansprüche aus einem solchen Vertragsverhältnis geltend gemacht, ist die Klage „nicht auf Grund des UWG“ erhoben, so dass die Bestimmungen der §§ 13 und 14 UWG keine Anwendung finden (...).

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften. Im Hinblick darauf, dass der Streitwert mit 3000 Euro angegeben (...) ist, ergibt sich die Zuständigkeit des AG (...)."


Somit gelten bei Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe die allgemeinen Regeln. Bei der gerichtlichen Einforderung von außergerichtlichen Abmahnkosten ist dies dagegen anders. Die überwiegende Rechtsprechung sieht hier einen sachlichen Zusammenhang zum ursprünglichen Grund der Abmahnung und wendet die etwaigen Spezialvorschriften an, d.h. Abmahnkosten sind bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten unabhängig von der Höhe stets vor dem Landgericht einzuklagen.

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5. LG Bielefeld: Abmahnung wg. Glücksspiel-Links rechtsmissbräuchlich (Volltext)
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Die Kanzlei-Infos v. 22.08.2005 (= http://shink.de/ubl1d) hatten schon darüber berichtet: Es ging um die Frage, ob das Setzen eines Links auf eine ausländische Glücksspiel-Seite rechtswidrig ist oder nicht.

In dem Sachverhalt, bei dem der Beklagte sowohl in der 1. als auch in der 2. Instanz durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, entschied das Gericht mit klaren Worten, dass hier ein deutlicher Fall des Abmahnungsmissbrauch vorliege, da der Klägerseite alleine bzw. überwiegend daran gelegen sei, die anwaltlichen Abmahnkosten einzustreichen.

Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe der Berufungsinstanz vor (LG Bielefeld, Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 21 S 159/05 PDF = http://shink.de/zh42m1).

Wie schon in der Vorinstanz - das AG Lübbecke (Urt. v. 31.05.2005 - Az.: 3 C 314/04 - PDF = http://shink.de/r9b981) - hat nun auch das LG Bielefeld mit deutlichen Worten den Abmahnungsmissbrauch festgestellt:

"Die Abmahnung stellt sich hier als rechtsmissbräuchlich (...) dar.

Missbräuchlich in diesem Sinne ist es u.a., wenn mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen ein- und denselben Wettbewerbsverstoß in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, weil eine einzige Abmahnung ausgereicht hätte, um die Interessen der anderen anspruchsberechtigten Abmahnerzu wahren (...).

Hier ist der Beklagte nicht nur durch die Klägerin, die nach eigenem Vortrag Betreibergesellschaft und Komplementärin der Spielbanken in S (...) ist, sondern auch durch sämtliche Spielbanken selbst abgemahnt worden. Zwar erfolgte die Abmahnung nicht durch getrennte Abmahnungsschreiben.

Gleichwohl stellt sich die in Form einer gemeinsamen Abmahnung gekleidete Abmahnung durch sämtliche miteinander verbundene Unternehmen als missbräuchlich dar. Nach den Umständen des Einzelfalles ist davon auszugehen, dass bei der Abmahnung sachfremde Ziele verfolgt wurden und diese Form der Abmahnung vorwiegend dazu gedient hat, einen möglichst hohen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen."


Und weiter:

"Vorliegend waren die Klägerin sowie die Spielbanken durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Die Klägerin hat unstreitig durch diesen in der Vergangenheit in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen unerlaubter Internetwerbung für nicht konzessionierte Online-Casinos in mindestens 30 Fällen Abmahnungen ausgesprochen, die zu Unterwerfungserklärungen der Schuldner bzw. zu entsprechenden Unterlassungsurteilen geführt haben, wobei sie z.T. aufgrund einer Ermächtigung der Spielbanken tätig geworden ist (...).

Ein hinreichender Grund für die nunmehr erfolgte gemeinsame Abmahnung ist nicht dargelegt. Es ist danach davon auszugehen, dass der für den Beklagten im Hinblick auf die Höhe der Abmahnkosten nachteiligen Änderung der Abmahnpraxis durch die Klägerin und die mit ihr verbundenen Gesellschaften sachfremde Erwägungen zugrunde lagen."


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6. LG Hamburg: Markenverletzungen durch Suchmaschine
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Das LG Hamburg (Urt. v. 09.08.2005 - Az.: 312 O 512/05 = http://shink.de/0yd0j4) hatte zu entscheiden, wann eine Suchmaschine für eine Markenverletzung haftet. Die Beklagte wurde durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten.

Voraussetzung für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich, dass die jeweils geschützte Marke in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet wird.

Nun haben die Hamburger Richter entschieden, dass ein solcher kennzeichenmäßiger Gebrauch auch schon dann vorliegen kann, wenn eine Suchmaschine lediglich eine Marke in Kombination mit einem Begriff verwendet, der aus dem Bereich stammt, für den die Marke eingetragen ist. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass die beklagte Suchmaschine Waren oder Dienstleistungen für den geschützten Markenbereich anbiete oder bewerbe:

"Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der rechtsverletzenden Benutzung gegeben. Die Antragsgegnerin verwendet die Bezeichnung "M(...)" markenmäßig. Denn sie wird - wie erwähnt - herkunftshinweisend eingesetzt, in dem diese Bezeichnung von der Antragsgegnerin mit "Pralinen" verknüpft wird.

Der Internetnutzer, der z.B. über Suchmaschinen wie Google darauf aufmerksam gemacht wird, dass auf Websites der Antragsgegnerin etwas über "M(...) pralinen" oder "pralinen m(...)" steht, wird dahinter etwas über das Angebot der Antragstellerin vermuten und deshalb von einer herkunftshinweisenden Funktion ausgehen.

Dass sich der Nutzer anschließend in dieser Erwartung getäuscht sieht, weil er auf den Websites der Antragsgegnerin tatsächlich nichts zum Angebot von "M(...)"-Pralinen finden wird, ändert nichts an der zuvor erfolgten markenmäßigen Nutzung, mit der die Antragsgegnerin Nutzer auf ihre Seiten locken will."


Im weiteren setzte sich das LG Hamburg mit dem Grundsatz der Haftungsprivilegierung für Suchmaschinen auseinander, verneinte diese aber im vorliegenden Fall, da es sich um eigene Inhalte handele, wo dieses Prinzip nicht greife.

Das Gericht folgerte dies aus dem Umstand, dass sich bei einer "Live-Suche" die Ergebnisse über einen längeren Zeitraum nicht geändert hatten, so dass davon auszugehen sei, dass es sich um eigene Inhalte handele, die die Suchmaschine bestimme und für die sie daher verantwortlich sei:

"Wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, bleiben nämlich die Einträge in der Livesuche über längere Zeiträume weitgehend statisch, was unwahrscheinlich erscheint, wenn sie an die notwendig wechselnde Häufigkeit der von Nutzern der jeweiligen Website der Antragsgegnerin eingegebenen Suchbegriffe gekoppelt wären.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Einträge in der Livesuche nicht maßgeblich von den Nutzern beeinfiusst werden, sondern dass es sich um Inhalte handelt, die die Antragstellerin bestimmt und für die sie daher verantwortlich ist. Aus diesem Grunde kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich um fremde Inhalte im Sinne von § 11 TDG handele."


Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei: "Suchmaschinen & Recht" = www.Suchmaschinen-und-Recht.de

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7. Linux-Verband beklagt Microsoft-Schleichwerbung bei Wahl-TV-Duell
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Der Linux-Verband wirft in einer aktuellen Presseerklärung (= http://shink.de/7i7cqn) der Fernsehanstalt ARD Schleichwerbung für die Software-Firma Microsoft vor.

Durch die Implentierung der Microsoft-Logos bei der Wahlberichterstattung sei ohne sachlichen Grund für die Firma geworben worden:

"Anlass der Beschwerde der Interessenvertretung der im Umfeld des freien Betriebssystems Linux tätigen Firmen ist die Einblendung des Logos in Grafiken mit Umfrage-Ergebnissen, die in verschiedenen Sendungen, so zum Beispiel bei Sabine Christiansen am 4. September gezeigt wurden.

Der Verband vermutet, das die gesamte Wahlberichterstattung, soweit sie Grafiken des Dienstleisters dimap/infratest verwendet, zu großen Teilen mit einem dauerhaft sichtbaren Microsoft-Logo ausgestrahlt wird."


Die ARD, namentlich der Norddeutsche Rundfunk, hat inzwischen mit einer Stellungnahme (= http://shink.de/uc18j4) reagiert.

Der Fernsehsender zitiert aus einem Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 13.11.2002 - Az.: Az 315 O 549/02), das lauten soll:

"Bei der Erstellung von Hochrechnungen spielt die Genauigkeit und die Geschwindigkeit, mit der Ergebnisse ermittelt werden können, eine entscheidende Rolle. Zu deren Ermittlung sind aufwendige Computerprogramme und Datennetzwerke erforderlich. Wenn diese von einem bestimmten Unternehmen gestellt werden, so hat der Hinweis auf das Unternehmen einen durchaus informativen Wert und lässt sich daher als Quellenangabe rechtfertigen. Dies ist vergleichbar mit dem Hinweis auf die Quelle von Zeitmessungen oder einen Ergebnisdienst bei Sportübertragungen."

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8. Bundesrat: Neuer SpielVO-Entwurf liegt vor
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Die Spielverordnung (SpielVO) enthält weitreichende Bestimmungen hinsichtlich der Spieldauer und der Höhe der Geldeinsätze bei Geldspielautomaten.

Schon seit längerem wird kontrovers über die Novellierung dieser Regelungen diskutiert.

Nun liegt dem Bundesrat ein neuer SpielVO-Entwurf (BR-Drs. 655/05 - PDF = http://shink.de/99adaa) vor.

Folgende Änderungen sind geplant:

"1. Die Zulässigkeitskriterien für gewerbliche Geldspielgeräte orientieren sich nicht mehr an dem Einzelspiel, sondern an den Verlust- und Gewinngrenzen je laufender Stunde sowie der Mindestlaufzeit von 5 Sekunden je Spiel. Die Geräte müssen außerdem weitere spielerschützende Eigenarten aufweisen, z.B. eine 5-minütige Zwangspause verbunden mit einer Nullstellung nach ununterbrochenem einstündigen Betrieb.

2. Die sog. Fun Games werden verboten, somit mit ihnen direkt oder indirekt Geld- oder geldwerte Vorteile gewonnen werden können.

3. Die zulässige Aufstellzahl von Geldspielgeräten in Spielhallen oder Gaststätten wird auf 15 bzw. 3 erhöht, wobei bestimmte Sicherungsmaßnahmen zu beachten sind, damit keine Jugendlichen oder Kinder an den Geräten spielen können."


Für den 01.01.2006 ist das Inkrafttreten geplant. Angesichts der Wahlen am 18. September 2005 und der damit verbundenen parlamentarischen Diskontinuität ist dieser Zeitpunkt aber mehr als fraglich.

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9. Neuer Aufsatz: "Unterlassung oder Löschung der E-Mail-Adresse"
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Spam: Unterlassung oder Löschung der E-Mail-Adresse (PDF)" = http://shink.de/phi3bc

Inhaltlich geht es dabei um die Frage, ob ein Spammer zur vollständigen Löschung einer E-Mail verpflichtet ist oder ob sie für eine Blacklist ausnahmsweise doch verwenden werden darf.




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