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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: DSGVO-Infopflichten bei Einsatz von Bodycams während einer Fahrkartenkontrolle
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DSGVO: Beim Einsatz einer Körperkamera anlässlich der Fahrscheinkontrolle müssen dem betroffenen Fahrgast bestimmte Informationen unmittelbar zur Verfügung gestellt werden Die wichtigsten Informationen können auf einem Hinweisschild angezeigt werden, während die weiteren an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden können Ein öffentlicher Verkehrsbetrieb in Stockholm (Schweden) stattet seine Fahrkartenkontrolleure mit Körperkameras aus, um anlässlich der Fahrkartenkontrollen die Fahrgäste zu filmen. Die schwedische Datenschutzbehörde verhängte gegen dieses Unternehmen wegen Verstößen gegen mehrere Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Geldbuße. Unter anderem ist sie der Auffassung, dass der Einsatz von Körperkameras die Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei den gefilmten Personen, die hierüber nur mangelhaft unterrichtet worden seien, ermöglicht habe. Das Unternehmen bestreitet eine Verletzung der Informationspflicht. Die personenbezogenen Daten seien indirekt erhoben worden, und bei einer solchen Art der Erhebung würden Zeitpunkt und Umfang dieser Verpflichtung anders definiert, so dass die Geldbuße ungerechtfertigt sei. Das mit diesem Rechtsstreit befasste schwedische Gericht hat den Gerichtshof um Auslegung der DSGVO ersucht. Nach Auffassung des Gerichtshofs müssen betroffene Personen bestimmte Informationen unmittelbar erhalten, da die mit Körperkameras erlangten Daten unmittelbar bei diesen Personen erhoben werden. Die Einstufung einer Datenerhebung als „unmittelbar" setzt nämlich weder voraus, dass die betroffene Person Daten wissentlich zur Verfügung stellt, noch bedarf es einer besonderen Handlung dieser Person. Daten, die bei der Beobachtung der Person, die die Quelle dieser Daten ist, gewonnen wurden, werden daher als unmittelbar bei dieser Person erhoben angesehen. Die zweite Fallgestaltung, in der Daten indirekt erhoben werden, findet Anwendung, wenn der Verantwortliche keinen direkten Kontakt zur betroffenen Person hat und die Daten aus einer anderen Quelle erhält. Werden die Daten unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben, können die Informationspflichten im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens5 erfüllt werden. Die wichtigsten Informationen können auf einem Hinweisschild angezeigt werden. Die weiteren obligatorischen Informationen können der betroffenen Person in geeigneter und vollständiger Weise an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-422/24 | Storstockholms Lokaltrafik Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 18.12.2025
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2.
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BGH: Unwirksame AGB eines Telekommunikations-Unternehmens: Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Glasfaseranschlusses unwirksam
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Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens zur anfänglichen Mindestvertragslaufzeit entschieden. Sachverhalt: Der Kläger ist ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen erbringt, verwendet in Verträgen mit Verbrauchern über einen von der Beklagten noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss) eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen soll. Der Kläger hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig. Bisheriger Prozessverlauf: Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern sowie zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der III. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist. Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung. § 309 Nr. 9 BGB ist auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiegt nicht die Gebrauchsüberlassung. Denn die Beklagte hat keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchsüberlassung eines Glasfaseranschlusses übernommen. Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sie dazu führen kann, dass die - mit Vertragsschluss beginnende - Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet. § 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht und führt auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre. Der Senat hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht veranlasst, da die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU) 2018/1972 ausdrücklich nationale Regelungen gestattet, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen. Zugleich ist die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Vorinstanz: Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 19. Dezember 2024 - 10 UKl 1/24 Quelle: Pressemittilung des BGH v. 08.01.2025
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3.
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BGH: Auch individuell ausgehandelte Vertragsklauseln können AGB sein
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Auch individuell verhandelte Vertragsregelungen können Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sein, wenn sie für viele Kunden gleich gelten sollen (BGH, Urt. v. 13.11.2025 - Az.: III ZR 165/24). Es ging um den Vertrieb von Ferienwohnungen. Der entsprechende Vertrag wurde zwischen der Baufirma und dem Vermittler persönlich und individuell verhandelt. Er sollte jedoch später für alle Wohnungskäufer gelten, ohne dass diese mitreden konnten. In der rechtlichen Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob diese Individualabrede möglicherweise eine AGB sein konnte. Der BGH hat diese Frage bejaht. Demnach kann eine Klausel selbst dann als AGB gelten, wenn sie ursprünglich individuell ausgehandelt wurde. Das ist dann der Fall, wenn sie für viele Verträge gleich übernommen wird und die Kunden keinen Einfluss darauf haben. Im vorliegenden Fall mussten alle Käufer denselben Vertrag übernehmen. Sie hatten keine Wahl, einzelne Punkte zu ändern. Der Vertrag war somit wie ein Standardvertrag. Das Ziel des AGB-Rechts sei es, Kunden vor solchen einseitig vorgegebenen Bedingungen zu schützen. Insofern sei hier die Interessenslage identisch: “Sind an einem Vertragsverhältnis mehr als nur zwei Parteien beteiligt, ist es möglich, dass eine Bestimmung individuell vereinbart und gleichwohl als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist. Das kann dann der Fall sein, wenn sie für eine Vielzahl von vertraglichen Verhältnissen vorformuliert ist, vom Vertragsgegner dementsprechend verwendet wird und es der Schutzzweck der §§ 305 ff BGB gebietet, sie der Inhaltskontrolle zu unterwerfen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220).”
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4.
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OLG Frankfurt a.M.: Wer rechtswidrig Cookies setzt, haftet, auch wenn er nicht Webseiten-Betreiber ist
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Ein Unternehmen, das rechtswidrig Cookies setzt, haftet hierfür, auch wenn es selbst nicht Webseiten-Betreiber ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.12.2025 - Az.: 6 U 81/23). Der klägerische Nutzer stellte fest, dass beim Besuch mehrerer Internetseiten Cookies eines Drittanbieters ohne seine ausdrückliche Einwilligung auf seinem Endgerät gespeichert wurden. Der Anbieter war ein in Deutschland ansässiges Technologieunternehmen. Der Kläger ließ das Verhalten durch ein Gutachten prüfen und erhob anschließend Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Das LG Frankfurt a.M. sprach dem Kläger in der 1. Instanz den Unterlassungsanspruch sowie einen Schadensersatz von 1.500,- EUR zu. In der Berufung bestätigte das OLG Frankfurt im Wesentlichen die Entscheidung des LG, reduzierte aber den Schadensersatz auf 100 EUR. 1. Cookie-Setzung ohne Einwilligung = Rechtsverstoß Es seien Cookies ohne Einwilligung gesetzt worden. Damit sei gegen das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) verstoßen worden. Das Verbot gelte nicht nur für Webseiten-Betreiber, sondern für jeden, der auf Endgeräte zugreife. Das verklagte Unternehmen habe seine Technologie so programmiert, dass automatisch Cookies gesetzt würden, ohne sicherzustellen, dass zuvor eine Einwilligung vorliegen müsse. Der Umstand, dass es vertraglich mit den jeweiligen Webseiten-Betreibern vereinbart habe, Cookies nur nach Einwilligung zu setzen, ändere daran nichts. Die Verantwortung könne nicht auf diese Dritten abgewälzt werden: "Die Verpflichtung nach § 25 TDDDG ist nicht auf „Anbieter“ beschränkt wie andere Verpflichtungen des TDDDG (…); § 25 TDDDG verbietet vielmehr jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers. (…) Normadressat des Verbots aus § 25 und zugleich Einwilligungsadressat in den Fällen des Abs. 1 bzw. gesetzlich Zugriffsermächtigter in den Fällen des Abs. 2 ist der Akteur, der die konkrete Speicher- oder Zugriffshandlung beabsichtigt. Das kann der Anbieter eines Telemediendiensts sein, ebenso aber auch andere wie Zugriffsinteressierte unabhängig von ihren Motiven. (…) Adressat des § 25 I 1 TDDDG ist daher jede natürliche oder juristische Person, die kausal die Ausführung des die Speicherung oder den Zugriff auf die Endeinrichtung umsetzenden Quelltextes veranlasst und der darüber hinaus bei wertender Betrachtung die mit dem Fernzugriff einhergehende Realisierung der Distanzgefahr zuzurechnen ist. Das sind regelmäßig die Personen, die den Quelltext selbst ausführen beziehungsweise ausführen lassen oder für den Endnutzer zum Abruf bereithalten oder bereithalten lassen. Ohne Bedeutung ist, ob diese Personen Anbieter eines Telemediums sind, und von allenfalls indizieller Bedeutung, ob sie datenschutzrechtlich Verantwortliche sind (…)."
2. Kein Rechtsmissbrauch bei gezielter Provokation Der Kläger habe den Verstoß auch ausreichend nachgewiesen, nämlich u.a. durch eine HAR-Datei und ein Sachverständigengutachten. Das Gericht sah es nicht als rechtsmissbräuchlich an, dass der Kläger eine solche Situation gezielt provoziert habe. Es sei legitim, Verstöße gezielt zu dokumentieren, vergleichbar mit einem Testkauf. Ein Unterlassungsanspruch bestehe unabhängig davon, ob die Daten zu Werbezwecken oder zur Reichweitenmessung genutzt würden, denn jede Speicherung ohne Einwilligung sei unzulässig: "Das zielgerichtete Generieren von Verstößen ist ebenso wie der Testkauf grundsätzlich nicht beanstanden (vgl. zum Testkauf schon BGH NJW 1965, 1661 - Lockspitzel). Der Kläger ist insoweit nicht “agent provocateur”, sondern dokumentiert nur, wie sich die grundsätzlich handlungsbereite Beklagte verhalten hat. Genauso wie den Kläger hätte die Beklagte jeden anderen behandelt. Die Tatsache schließlich, dass der Kläger vier weitere Unternehmen wegen eines gleichartigen Verstoßes in Anspruch genommen hat, lässt nicht den Schluss darauf zu, er verfolge sachfremde Motive."
3. Höhe des Schadensersatzes nur bei 100,- EUR Das OLG Frankfurt a.M. reduzierte den vom LG ursprünglich zugesprochenen Schadensersatz in Höhe von 1.500,- EUR deutlich auf 100,- EUR. Dabei betonte das Gericht, dass ein “allgemeines Gefühl des Kontrollverlusts” in der Regel einen Betrag in dieser Größenordnung von 100,- EUR rechtfertige. Im vorliegenden Fall sei der Grad der Intensität jedoch stark abgeschwächt. Denn der Kläger habe die Situation gezielt herbeigeführt, indem er – ähnlich einem Testkauf – Seiten aufgerufen habe, um das Verhalten der Beklagten zu dokumentieren. Ihm war bewusst, dass Cookies gesetzt werden konnten und er durch das Löschen dieser Cookies eine weitere Verfolgung verhindern konnte. Außerdem habe es sich bei den gespeicherten Daten nicht um besonders sensible oder identifizierende Informationen wie E-Mail-Adressen oder Telefonnummern, sondern lediglich um anonymisierte oder pseudonymisierte Daten (z. B. IP-Adresse, Cookie-ID) gehandelt. Diese konnten ohne den auf dem Endgerät gespeicherten Cookie nicht eindeutig dem Kläger zugeordnet werden. Die Beeinträchtigung sei daher eher gering. Generalpräventive Gesichtspunkte, z.B. eine abschreckende Wirkung für andere Unternehmen, dürften nach der Rechtsprechung des EuGH nicht bei der Bemessung des Schadensersatzes berücksichtigt werden: “Gleichwohl rechtfertigt das mit der Speicherung der Daten verbundene Gefühl des Überwachtwerdens einen Betrag in Höhe von 100,- €.”
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5.
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OLG München: Datenerhebung durch "Meta Business Tools" datenschutzwidrig + 750,- EUR DSGVO-Schadensersatz
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Meta darf personenbezogene Daten auf Drittseiten nicht ohne Zustimmung erfassen und zu Werbezwecken nutzen. Ein Verstoß rechtfertigt einen DSGVO-Schadensersatz iHv. 750,- EUR (OLG München, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 14 U 1068/25 e). Die Klägerin war Nutzerin des Sozialen Netzwerks Facebook. Sie wandte sich gegen die Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten über die sogenannten Meta Business Tools (z. B. Meta Pixel, Conversion API). Mithilfe dieser Tools kann Meta Informationen über das Nutzerverhalten auf externen Webseiten und Apps erfassen und zu eigenen Servern übermitteln. Dies geschieht, ohne dass Nutzer dies unmittelbar bemerken oder bewusst einwilligen müssen. Das OLG München entschied zugunsten der Klägerin und bejahte einen Schadensersatz iHv. 750,- EUR. Meta verarbeitete mit Hilfe seiner Business Tools potenziell unbegrenzt personenbezogene Daten, ohne dass eine wirksame Einwilligung der Nutzer vorliege. Diese Praxis verstoße gegen die Grundsätze der DSGVO, insbesondere gegen die Prinzipien der Datenminimierung und Zweckbindung. Die Klägerin könne nicht kontrollieren, welche Daten Meta über sie gesammelt habe. Ihre digitale Privatsphäre werde durch die ständige Möglichkeit der Überwachung erheblich beeinträchtigt. Auch könne Meta sich nicht darauf berufen, dass Drittanbieter für die Einholung der Einwilligungen zuständig seien. Da Meta die Tools entwickle, bereitstelle und kontrolliere, sei es auch für die daraus resultierende Datenverarbeitung mitverantwortlich. Der Verweis auf eine umfangreiche Datenschutzrichtlinie reiche nicht aus, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu begründen. Vielmehr müsse Meta konkret offenlegen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschehe: "Die Beklagte ist zur Überzeugung des Senats für die Erhebung, Übermittlung, Speicherung und Verwertung dieser Daten verantwortlich i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. (…) Die Verantwortlichkeit für die Speicherung und Verarbeitung liegt auf der Hand. (…) Die Beklagte ist – gemeinsam mit dem jeweiligen Drittanbieter – auch für die Erhebung und Übermittlung verantwortlich (…). Das liegt daran, dass durch die Einbettung der (…) Tools in eine Webseite oder App quasi eine „dynamische Verweisung“ auf die jeweils aktuelle Version des Tools entsteht. Die Kontrolle über die Programmierung und in der Folge über die Funktionalität des Tools verbleibt damit bei der Beklagten. Diese entscheidet (mit), welche Daten erhoben und übermittelt werden. Dass eine „gemeinsame Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung mit dem jeweiligen Drittunternehmen gem. der DSGVO betreffend die Erhebung und Übermittlung zusätzlicher Daten an (…) über gewisse (…) Tools“ besteht, hat die Beklagte eingeräumt (…)."
Zur Höhe des Schadensersatzes: "Für den Senat steht fest, dass die Beklagte mithilfe der (…) Tools eine potenziell unbegrenzte Menge an Daten der Klägerin verarbeitet, indem sie die Aktivitäten der Klägerin auf Dritt-Webseiten und Dritt-Apps verfolgt. Der Senat folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofes (NJW 2025, 298 Rn. 96), wonach „eine auf Art. 82 DS-GVO gestützte Entschädigung in Geld als 'vollständig und wirksam' anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 I DS-GVO dagegen nicht erfüllen (…). Folglich darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen (…) und ob er vorsätzlich gehandelt hat.“ Der Senat schätzt, dass vorliegend ein Betrag von 750,- € erforderlich, aber auch ausreichend ist, um den eingetretenen Kontrollverlust auszugleichen, § 287 ZPO: − Die Klägerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme überdurchschnittlich empfindlich, und ihre Probleme wurden durch den streitgegenständlichen Vorfall „befeuert“. − Da die Klägerin „viele Symptome“ googelt, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihr Surfverhalten sensible Daten erzeugt. − Der Empfängerkreis der Daten ist vorliegend begrenzt: Er umfasst die Beklagte und solche Dritte, mit denen sie bestimmte Informationen teilt. Frei im Internet verfügbar sind die Daten danach nicht. − Ausweislich der Datenschutzrichtlinie der Beklagten (Anlage K1, S. 67 ff.) behält die Beklagte Daten so lange, wie sie benötigt werden, um die Produkte der Beklagten bereitzustellen, rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen oder bestimmte Interessen zu schützen. Dies wird am Beispiel einer Suche auf … erläutert: Der Suchverlauf wird dabei gespeichert, bis der Nutzer ihn löscht, nur die Informationen zum verwendeten Gerät oder einem Standort werden nach sechs Monaten gelöscht. Es ist damit – auch in zeitlicher Hinsicht – von einem erheblichen Kontrollverlust auszugehen. − Der Senat hat weiter berücksichtigt, welchen Zwecken die Verarbeitung der Daten dient (…), wobei er sich insoweit auf die Datenschutzrichtlinie der Beklagten stützt. − Eine Überzeugung dahingehend, dass die Klägerin die Möglichkeit hätte, die Kontrolle über ihre Daten selbständig zurückzuerlangen, hat sich der Senat schon deshalb nicht bilden können, weil die Beklagte die bei ihr vorhandenen Daten nicht benannt hat. Der pauschale Hinweis auf die Möglichkeit, bestimmte Einstellungen vorzunehmen oder Aktivitäten zu trennen (vgl. Anlage B7) führt deshalb nicht weiter. − Bei der Schätzung des Schadens hat der Senat den Grad des Verschuldens ebenso wenig berücksichtigt wie die Tatsache, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zugesprochen wurde (…)"
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6.
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OVG Münster: Presse hat Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer des Schabowski-Zettels
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Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Journalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sogenannten Schabowski-Zettels geben. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden. Der Kläger ist Chefreporter bei einer überregionalen Tageszeitung und recherchiert zum Erwerb des Schabowski-Zettels. Dabei handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Politbüro-Mitglied Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 09.11.1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas, die seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft trete. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland erwarb den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro und übernahm ihn im Jahr 2015 in ihre Sammlung. Die Stiftung, die die Namen des Erstverkäufers und des ihr gegenüber aufgetretenen Zweitverkäufers kennt, lehnte deren Nennung dem Journalisten gegenüber ab. Der Auskunftserteilung stehe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zweitverkäufers entgegen. Diesem sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Wenn sie, die Stiftung, potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, sei sie auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken unmittelbar konkurriere, nicht wettbewerbsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Stiftung verurteilt, dem Kläger die Namen des Erst- und des Zweitverkäufers zu nennen. Die dagegen gerichtete Berufung der Stiftung blieb jetzt beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz die begehrten Auskünfte zu. Das Informationsinteresse der Presse überwiegt die Vertraulichkeitsinteressen des Zweitverkäufers und der beklagten Stiftung. Die Weitergabe der in Rede stehenden personenbezogenen Daten an den Kläger betrifft allein die Sozialsphäre des Zweitverkäufers. Besondere, über den Wunsch nach Anonymität hinausgehende Gründe liegen insoweit nicht vor. Die behördliche Informationsweitergabe an die Medien ist zudem gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen. Die Verwertung der erbetenen Informationen fällt in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist. Der Auskunftserteilung stehen auch keine vorrangig schutzwürdigen öffentlichen Interessen an der Nichtweitergabe der Informationen entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Aktenzeichen: 15 A 750/22 (I. Instanz: VG Köln 6 K 3228/19) Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 16.12.2025
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7.
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LG Heilbronn: Irreführende Tofu-Verpackung täuscht Füllmenge vor + Mogelpackung bei nur 36 % Befüllung
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Es liegt eine irreführende Tofu-Verpackung über die Füllmenge vor, wenn die Befüllung nur 36 % des Verpackungsvolumens beträgt (LG Heilbronn, Urt. v. 10.09.2025 - Az.: Me 8 O 227/24). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen Kaufland. In deren Filialen wurde ein Tofu-Produkt mit einer Verpackung verkauft, die einen größeren Inhalt suggerierte. Der Tofu war nur zu etwa 36 % des Verpackungsvolumens befüllt. Die Verbraucherschützer sahen darin eine irreführende Täuschung. In der Verpackung liege eine unlautere und irreführende geschäftliche Handlung. Denn sie täusche über die tatsächliche Menge des Inhalts hinweg. Der Verbraucher erwarte bei einem so verpackten Alltagsprodukt, dass es zu deutlich mehr als 36 % befüllt sei, mindestens zu etwa 70 %. Kaufland hätte begründen müssen, warum die Verpackung technisch notwendig gewesen sei. Da dazu nichts vorgetragen sei, seien die Aussage der Verbraucherzentrale als richtig gewertet. Die Verpackung sei weder einsehbar noch enthalte sie Hinweise, die diese Fehlvorstellung korrigieren könnten. Diese Irreführung könne die Kaufentscheidung beeinflussen, da der Verbraucher beim Griff ins Regal davon ausgehe, mehr Produkt zu erhalten, als tatsächlich enthalten sei. Der Luftanteil von über 60 % überschreite klar die vom BGH gesetzte Schwelle für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung: "Die hier inkriminierte Verpackungsgestaltung führt mithin über die relative Füllmenge in die Irre, weil der Verbraucher erwartet, dass die Verpackung eines Produkts in der Weise in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht, dass das Produkt zu deutlich mehr als nur zu zwei Dritteln befüllt ist. (…) Diese Irreführung ist geeignet, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die vom BGH angenommene Relevanzschwelle von mehr als 30 % Luftanteil ist – deutlich – überschritten. Ein so hoher Luftanteil wird vom Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist, jedenfalls in der hier relevanten Produktgruppe – Alltags(basis)produkt ohne ersichtlichen besonderen Wertigkeitscharakter bzw. optischen Verpackungsreiz, wie er in einigen spezifischen Produktgruppen, z. B. Pralinen, Parfum, etc., (verkehrs-)üblich und vom verständigen Verbraucher in seine Erwartungen mit einzupreisen ist; stattdessen einfach strukturierte, ersichtlich zweckmäßige und im Übrigen nicht einsehbare Kartonagenverpackung - nicht erwartet."
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LG Limburg: Fehlende CO2-Angaben bei Online-Autowerbung / Definition des Neuwagens
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Ein Autohaus darf Neuwagen online nicht ohne CO₂- und Verbrauchsangaben bewerben. Als Neuwagen gelten Fahrzeuge, die entweder weniger als 1.000 km Laufleistung haben oder nicht länger als acht Monate zugelassen sind (LG Limburg, Urt. v. 01.08.2025 - Az.: 5 O 4/25). Die Deutsche Umwelthilfe klagte gegen ein Autohaus, das zwei Fahrzeuge (einen Ford Mustang und einen Ford Kuga) online bewarb, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO₂-Emissionen und CO₂-Klasse zu machen. Diese Angaben waren entweder gar nicht vorhanden oder erst auf späteren Detailseiten sichtbar. Der Ford Kuga hatte eine Laufleistung von 100 km, der Ford Mustang eine Laufzeit von 2.000 km und war zwei Monate zugelassen. Das verklagte Autohaus war der Ansicht, dass es sich bei beiden Fahrzeugen nicht mehr um Neuwagen im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) handele, sodass keine Pflicht zur Angabe der Informationen bestünde. Das LG Limburg erteilte dieser Ansicht eine klare Absage und verurteilte den Händler zur Unterlassung. Bei beiden Fahrzeugen handele es sich um Neuwagen im Sinne der entsprechenden Verordnung. Gemäß § 2 Abs.1 Nr. 2 PKW-EnVKV gelte ein PKW dann als neu, wenn er entweder weniger als 1.000 km Laufleistung hat oder nicht länger als acht Monate zugelassen sei. Der Ford Mustang sei nur zwei Monate zugelassen. Das reiche, um ihn als “neu” einzustufen, da nicht beide Merkmale, sondern nur eines erfüllt sein müsste. Beim Ford Kuga unterschreite die Laufleistung die 1.000 km-Grenze. Die fehlenden Angaben zu Verbrauch und CO₂-Ausstoß verletzten die gesetzlichen Informationspflichten, die für Online-Werbung ausdrücklich gelten. Diese Angaben müssten sofort sichtbar sein, sobald die Motorleistung oder andere technische Details erscheinen: “Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verordnung soll schon die Unterschreitung einer der beiden Kriterien dazu führen, dass davon auszugehen ist - also widerleglich vermutet wird -, dass der Personenkraftwagen noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist, also neu im Sinne der Verordnung ist.”
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LG Lübeck: Amtsträger müssen auch weitreichende Kritik grundsätzlich dulden
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Ein Professor der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck wehrte sich vor dem Landgericht Lübeck gegen eine Studie. In der Studie wurde ihm vorgeworfen, u.a. rassistische und rechtsextreme Positionen zu vertreten. Die Klage wurde jetzt weitgehend abgewiesen. Was ist passiert? Zwei Autoren veröffentlichten im „Jahrbuch Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2022/2023“ eine umfangreiche Studie, in der dem Kläger die Verbreitung neurechter Positionen vorgeworfen wurde. Hiergegen wehrte sich der Kläger gerichtlich. Er verlangte von den Herausgebern und Verlegern der Studie unter anderem, dass eine größere Zahl an Aussagen aus der Studie so nicht mehr behauptet und verbreitet werden dürften. Wie hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klage größtenteils abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich die Beklagten auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit berufen können. Kritische Bewertungen seien in weitem Umfang hinzunehmen – vor allem auch von Inhabern öffentlicher Ämter. Das Gericht stellte klar: Ob die in der Studie geäußerte Kritik „richtig“ oder „falsch“ sei, sei rechtlich nicht entscheidend: „Unter der Geltung des Grundgesetzes obliegt es weder dem Staat noch der Justiz, sich im wissenschaftlichen Diskurs zum Richter über die wissenschaftliche Richtigkeit zu erheben.“ Eine Grenze sei allerdings erreicht, wenn die kritischen Bewertungen auf unwahren Tatsachenbehauptungen, zum Beispiel auf Fehlzitaten, aufbauten. Auch die Wissenschaftsfreiheit erlaube die Verbreitung unzutreffender und ehrenrühriger Falschbehauptungen nicht. Das Gericht hat alle beanstandeten Textpassagen kontrolliert. Es stellte fest, dass das von den Autoren verwertete Quellenmaterial ganz überwiegend nicht zu beanstanden ist. Ob die hierauf aufbauende wissenschaftliche Bewertung der Aussagen des Professors zutreffe oder nicht, sei nicht vom Gericht zu überprüfen. Die Studie sei nach Aufbau und Sprache nicht auf eine unsachliche, die Sachebene vollständig verlassende Schmähung des Professors ausgelegt. Wörtlich entschied die Kammer: „Vor dem Hintergrund der hervorgehobenen gesellschaftlichen Position des Klägers in der Lehre muss er die derart formulierte und begründete Kritik an seinem publizistischen Wirken aushalten (…) und gegebenenfalls gleichfalls auf diesem Weg in die Diskussion treten.“ Eine Verurteilung der Beklagten erfolgte allerdings in einem der ca. 130 gerügten Textpassagen. In dieser hatten die Autoren dem Kläger zur Überzeugung der Kammer eine Äußerung zugeschrieben, die der Kläger zur Überzeugung der Kammer so nicht getätigt hatte. Dies müsse der Kläger nicht hinnehmen. Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage? Bei Streitigkeiten darüber, ob Meinungsäußerungen zulässig sind oder nicht, müssen Gerichte regelmäßig zwischen der Meinungs- (oder hier: Wissenschaftsfreiheit) und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten abwägen. Eine wichtige Weichenstellung ist regelmäßig die Frage, ob die Äußerung eine Meinung oder eine Bewertung enthält, oder Tatsachen behauptet werden. Grob gesagt gilt: Meinungen muss man aushalten, unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aber nicht. Wir haben das hier in Videoformat einmal näher erklärt: [Link] Das Urteil vom 16.12.2025 (Az. 15 O 173/24) ist nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des LG Lübeck v. 17.12.2025
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10.
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LG Traunstein: Kein Mangel, wenn Photovoltaik-Speicher aus Sicherheitsgründen per Software gedrosselt wird
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Wenn die Leistung von Photovoltaik-Speichern softwareseitig begrenzt wird, müssen Kunden dies trotz vorheriger Leistungsversprechungen des Herstellers hinnehmen, sofern die Drosselung aus Sicherheitsgründen erfolgt (LG Traunstein, Urt. v. 11.03.2025 – - Az.: 2 O 312/24). Ein Mann kaufte bei einem Dritten zusammen mit einer Photovoltaikanlage einen Heimspeicher-Akku der beklagten Herstellerfirma. Enthalten war eine Garantie hinsichtlich des Leistungsvolumens. Nach mehreren Vorfällen mit Bränden bei baugleichen Akkus reduzierte Hersteller die Leistung des Akkus aus Sicherheitsgründen ferngesteuert. Dabei wurden die garantierten Leistungswerte unterschritten. Der Kläger sah darin einen Mangel und eine Verletzung der Garantie. Das Gericht teilte diese Ansicht jedoch nicht und wies die Klage ab. Ein Gewährleistungsanspruch komme bereits deshalb nicht in Betracht, da der Kläger den Akkumulator nicht direkt vom verklagten Hersteller, sondern von einem Zwischenhändler erworben hatte. Somit könne er sich nicht auf Gewährleistungsrechte gegenüber dem Hersteller berufen. Aber auch aus der abgegebenen Herstellergarantie könne der Kläger keinen Anspruch ableiten. Ein Garantiefall, also ein Material- oder Verarbeitungsfehler, der die Funktionsfähigkeit beeinträchtige, liege nämlich nicht vor. Der Kläger habe keine konkreten Hinweise oder Belege dafür geliefert, dass in seinem Akkumulator tatsächlich ein solcher Defekt bestünde. Der Hinweis auf Brandfälle bei anderen Geräten reiche nicht aus, um einen konkreten Mangel am eigenen Gerät nachzuweisen. Darüber hinaus sei der Hersteller auch aus Eigentumsrecht nicht verpflichtet, die Fernabschaltung oder die reduzierte Kapazität aufzuheben. Eine Fernsteuerung könne zwar eine Beeinträchtigung darstellen. Im vorliegenden Fall sei das Verhalten des Herstellers aber eine gerechtfertigte Maßnahme im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte habe nach mehreren Brandvorfällen vorsorglich Maßnahmen ergriffen, um weitere Gefahren zu vermeiden. Solche Sicherheitsmaßnahmen seien angemessen und rechtmäßig, zumal sie zeitlich befristet und im Interesse der Nutzer erfolgt seien. Auch deliktische Ansprüche kämen nicht in Betracht. In dem Vorgehen der Beklagten liege keine sittenwidrige oder fahrlässige Schädigung. Die Beklagte habe mit der Leistungsminderung auf potenzielle Sicherheitsrisiken reagiert: “Hier hat die Beklagte aufgrund der unstreitig stattgefundenen Brände erkannt, dass von den Batterieheimspeichern möglicherweise Gefahren ausgehen können. Dabei ist die zeitlich befristete ganz oder teilweises Leistungsreduktion der Speicher eine wirksame und vor allem schnell zu vollziehende Maßnahme zum Schutz vor weiteren Bränden, so dass die Gründe für die Vorfälle untersucht werden können. Die Beklagte war unter diesem Gesichtspunkt zur Abschaltung bzw. Leistungsreduzierung jedenfalls berechtigt; ob sie dazu sogar verpflichtet war, kann dahinstehen”.
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