|
|
|
|
|
|
|
|
Die einzelnen News
|
|
|
1.
|
EuGH: Online-Portal Check24 darf Versicherungen mit Noten bewerten
|
|
Der Online-Vergleichsdienst Check24 darf Versicherungen bewerten, solange er selbst keine anbietet und kein direkter Konkurrent ist (EuGH, Urt. v. 08.05.2025 - Az.: C-697/23). Die Versicherung HUK-Coburg klagte gegen das Vergleichsportal Check24. Check24 bot auf seiner Internetseite Vergleiche von Versicherungsprodukten an, unter anderem mit Hilfe so genannter" Tarifnoten", also Bewertungen von 1,0 bis 4,0, die auf verschiedenen Kriterien beruhen. Die HUK-Coburg sah in dieser Bewertungsmethode eine unzulässige, vergleichende Werbung und eine Irreführung der Verbraucher. Das LG München I legte dem EuGH die Frage vor, ob solche Bewertungsvergleiche als vergleichende Werbung einzustufen seien. Der EuGH stellte nun fest, dass vergleichende Werbung voraussetze, dass ein Mitbewerber oder seine Produkte erkennbar gemacht würden. Damit Check24 unter diese Definition falle, müsse Check24 also selbst Versicherungen anbieten, was aber nicht der Fall sei. Check24 trete lediglich als Vermittler auf und sei daher auf einem anderen Markt tätig. Deshalb liege keine vergleichende Werbung: "(…) ist dahin auszulegen, dass ein Online-Vergleichsdienst für Waren oder Dienstleistungen, der von einem Unternehmen bereitgestellt wird, das kein „Mitbewerber“ im Sinne dieser Bestimmung ist, d. h. die von ihm verglichenen Waren oder Dienstleistungen nicht selbst anbietet und folglich auf einem Markt für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen tätig ist, nicht unter den Begriff „vergleichende Werbung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Das Gleiche gilt, wenn dieses Unternehmen als Vermittler auftritt und, ohne selbst auf dem Markt für diese Waren oder Dienstleistungen tätig zu sein, es Verbrauchern ermöglicht, Verträge mit Unternehmen abzuschließen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anbieten."
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
BAG: 200,- DSGVO-Schadensersatz für Arbeitnehmer wegen unzulässiger Datenweitergabe zum Testen von Software
|
|
Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen. Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten ua. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Die Beklagte übertrug personenbezogene Daten des Klägers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen. Der vorläufige Testbetrieb von Workday war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach sollte es der Beklagten erlaubt sein, ua. den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die Beklagte übermittelte darüber hinaus weitere Daten des Klägers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung iHv. 3.000,00 Euro zu. Die Beklagte habe die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. September 2022 (- 8 AZR 209/21 (A) – BAGE 179, 120) hatte der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von Rechtsfragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Der EuGH hat diese mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (- C-65/23 – [K GmbH]) beantwortet. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO iHv. 200,00 Euro. Soweit die Beklagte andere als die nach der Betriebsvereinbarung erlaubten personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft übertragen hat, war dies nicht erforderlich iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO und verstieß damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Der immaterielle Schaden des Klägers liegt in dem durch die Überlassung der personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft verursachten Kontrollverlust. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er sich nicht weiter darauf beruft, auch die Übertragung der von der Betriebsvereinbarung erfassten Daten sei nicht erforderlich gewesen. Der Senat hatte daher nicht zu prüfen, ob die Betriebsvereinbarung so ausgestaltet war, dass die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt wurden. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 – Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 08.05.2025
|
|
|
|
|
|
|
3.
|
KG Berlin: Werbeaussage "Verpackung & Deckel sind biobasiert" ist irreführend
|
|
Ein Produkt darf nicht mit dem Begriff “biobasiert” beworben werden, wenn unklar bleibt, was genau damit gemeint ist (KG Berlin, Urt. v. 21.01.2025 - Az.: 5 U 103/22). Ein Hersteller bewarb ein pflanzenbasiertes Getränk (hier: Erbsen-Protein) mit der Angabe “Verpackung & Deckel sind biobasiert”.
Der klägerische Verbraucherverband sah darin eine irreführende Umweltwerbung und klagte auf Unterlassung. Die Angabe suggeriere eine umweltfreundliche Verpackung, ohne dass dies für Verbraucher überprüfbar sei. Das KG Berlin gab den Verbraucherschützern Recht und verbot die Reklame. Die Angabe “biobasiert” sei mehrdeutig und für Verbraucher nicht eindeutig, so die Richter. Die Aussage könne so verstanden werden, dass die Verpackung vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen bestehe, was aber nicht der Fall sei. Die Beklagte kläre darüber auch nicht direkt auf der Verpackung auf, sondern nur auf seiner Webseite, was aber nicht ausreiche. Der Begriff “biobasiert” sei im allgemeinen Sprachgebrauch nicht klar definiert und könne leicht zu Fehlvorstellungen führen. Zudem sei das Wort besonders geeignet, Verbraucher emotional zu beeinflussen, weil Umweltschutz ein sensibles Thema sei. Umweltbezogene Aussagen müssten daher besonders klar und eindeutig sein. Da dies nicht der Fall sei, sei die Werbung irreführend und wettbewerbswidrig: “Mit Rücksicht auf Vorstehendes ist ferner davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nicht von einer auf der Verpackung selbst abgedruckten Erläuterung flankierte Angabe „biobasiert“ ohne weiteres dahin auffassen wird, dass die Verpackung nicht nur zu einem (überwiegenden) Teil, sondern zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden ist. (…) Zwar wird die angegriffene Angabe “Verpackung & Deckel biobasiert” ausweislich der in der als Anlage K 4 abgebildeten konkreten Verletzungsform von einem “Sternchen” flankiert, das auf einer Seite der Verpackung mit einem Hinweis auf die unter (…) abrufbare Webseite der Beklagten aufgelöst wird. Mit der über diese Webseite abrufbaren Erläuterung ist dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise aber nicht Genüge getan. Denn diese Erläuterungen, die der angesprochene Verkehr erst nach Aufruf der Webseite der Beklagten zur Kenntnis nehmen kann, kommen jedenfalls zu spät."
|
|
|
|
|
|
|
4.
|
OLG Frankfurt a.M.: Online-Agentur, die Löschung unzulässiger Bewertungen anbietet, verhält sich wettbewerbswidrig
|
|
Eine Online-Agentur darf nicht mit der Löschung negativer Bewertungen werben, wenn sie individualisierte Anschreiben anbietet, da es sich dann um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung handelt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.11.2024 - Az.: 6 U 90/24). Das klägerische Unternehmen bot auf seiner Webseite an, negative Online-Bewertungen löschen zu lassen. Es war jedoch nicht als Rechtsdienstleister zugelassen. Auf der Homepage hieß es u.a. “Negative Bewertungen auf Google & Co. löschen lassen war noch nie so einfach.”
und “Hohe Löschungsquote von 85-90%”
und “Über 100.000 Bewertungen gelöscht"
Unterhalb davon hieß es in einem rot umrandeten Info-Kasten: "XY prüft nicht den Inhalt einer Bewertung und bietet keine Rechtsdienstleistung/Rechtsberatung an. Das Bewertungsportal wird darum gebeten, die Echtheit der Bewertungen zu überprüfen."
Ein Rechtsanwalt sah darin eine unerlaubte Rechtsdienstleistung und mahnte das Unternehmen ab. Dagegen wehrte sich die Online-Agentur mit einer negativen Feststellungsklage. Sie war der Ansicht, nur standardisierte Schreiben ohne rechtliche Prüfung zu versenden. Das OLG Frankfurt a.M. wies die Klage der Online-Agentur ab. Es liege eine unerlaubte Rechtsberatung und damit ein Wettbewerbsverstoß vor. Zwar finde nach der Werbung keine individuelle rechtliche Prüfung statt. Den Kunden und dem Verkehr werde aber der Eindruck vermittelt, dass gerade eine Einzelfallprüfung erfolge. Die Werbung suggeriere insbesondere durch die Aussagen zur hohen Erfolgsquote und zur individuellen Bearbeitung eine rechtliche Einzelfallprüfung. Solche Leistungen seien jedoch nur zugelassenen Rechtsdienstleistern erlaubt, da sie eine rechtliche Bewertung voraussetzten. Die bloße Behauptung, es habe kein Kundenkontakt stattgefunden, reiche nicht aus, um den juristischen Charakter zu verneinen. Entscheidend sei vielmehr der objektive Eindruck beim Kunden und nicht nur die tatsächliche Tätigkeit: "Diese Voraussetzung ist bei Würdigung des streitgegenständlichen Dienstleistungsangebots der Klägerin (…) aus objektiver Sicht des angesprochenen Adressatenkreises, nämlich von negativ Bewerteten, jedenfalls in Bezug auf die Handlungen des Werbens mit und Anbietens von Rechtsdienstleistungen erfüllt. (…) Die Klägerin hat auf ihrer Internetseite (…) zunächst hervorgehoben geworben: „Negative Bewertungen auf Google & Co. löschen lassen war noch nie so einfach“. Daran hat sich der Verweis auf die „Hohe Löschungsquote von 85-90%“, den Erfolg ihrer Tätigkeit („Über 100.000 Bewertungen gelöscht“) und das fehlende Kostenrisiko, da eine Zahlung nur bei erfolgreicher Löschung geschuldet sei, angeschlossen. Ein Hinweis darauf, dass die Klägerin Bewertungen gegenüber Portalbetreibern nur mit der Behauptung beanstandet, es sei kein (geschäftlicher) Kontakt nachvollziehbar, ist nicht erfolgt."
Daran ändere auch die rot umrandete Info-Box nichts: "Zwar hat die Klägerin (…) in dem sich anschließenden, rot umrandeten Kästchen darauf hingewiesen, den Inhalt der Bewertung nicht zu prüfen und keine Rechtsdienstleistung bzw. -bewertung anzubieten, ergänzt um den Hinweis: „Das Bewertungsportal wird darum gebeten die Echtheit der Bewertung/en zu überprüfen“. Dieser Hinweis (wohl in kleinerer Schrift) ist aber nicht geeignet, der Annahme einer Werbung mit einer unerlaubten Rechtsdienstleistung entgegenzuwirken. Die Folgehinweise in Anlage K1, das Bewertungsportal leite sodann das Prüfungsverfahren ein und entscheide „im eigenen Ermessen über die Löschung einer Bewertung“ sowie in ca. 80-90% führe der Vorgang zu einer Löschung der Bewertungen, haben vielmehr die Annahme einer konkreten Einzelfallprüfung gestützt. Mangels eines ausreichend konkreten Hinweises auf den Umstand, dass die Klägerin die Bewertungen einzig und allein mit der (ggf. unzutreffenden) Behauptung eines nicht feststellbaren Anknüpfungspunktes weiterleitet, hat der angesprochene Verkehr keinen Anlass zu der Annahme, die Klägerin löse nur einen Prüfungsvorgang zu einem angeblich nicht feststellbaren Kunden- bzw. Geschäftskontakt aus, unabhängig davon, ob diese Behauptung zutrifft."
|
|
|
|
|
|
|
5.
|
OLG Hamm: SCHUFA darf Informationen über erledigte Zahlungsstörungen drei Jahre aufbewahren
|
|
Ein SCHUFA-Eintrag über eine getilgte Forderung muss nicht vor Ablauf von drei Jahren gelöscht werden (OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2025 - Az.: I-34 U 177/24). Die Klägerin begehrte die Löschung eines SCHUFA-Eintrags über eine beglichene Forderung. Sie hatte die Forderung nach längerem Verzug und mit einem Teilverzicht der Bank beglichen. Die Klägerin argumentierte, dass die weitere Speicherung sie bei der Wohnungssuche, der Kreditvergabe und bei Vertragsabschlüssen beeinträchtige und zudem gegen die DSGVO-Verstöße verstoße. Die Vorinstanz, das LG Siegen (Urt. v. 18.11.2024 - Az.: 5 O 30/24), wies die Klage ab. Es hielt die Speicherfrist von drei Jahren für rechtmäßig. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Diesem Standpunkt schloss sich das OLG Hamm nun in einem Hinweisbeschluss an. Die weitere Speicherung der Information über die getilgte Forderung sei rechtmäßig. Die SCHUFA und ihre Vertragspartner hätten ein berechtigtes Interesse daran, Informationen über aktuelle Zahlungsschwierigkeiten zu erhalten. Eine Speicherdauer von drei Jahren sei angemessen, zumal die Klägerin die Forderung erst mehr als zwei Jahre nach Fälligkeit und nach mehreren Mahnungen beglichen habe. Vergleichbare gesetzliche Regelungen, etwa zum Schuldnerverzeichnis oder zur Restschuldbefreiung, seien auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Die Klägerin habe auch keine konkreten Nachteile durch die Eintragung dargelegt. Der aktuelle Score der Klägerin liege im guten Bereich: "Vorliegend ist aus Sicht des Senats im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall insbesondere, wie auch das Landgericht ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Erfüllung der Forderung die zur Einmeldung bei der Beklagten führte erst mehr als zwei Jahre nach Fälligkeit beglichen wurde. Auch erfolgte die Begleichung – unter Erlass eines Teils der Forderung in Höhe von 40 % – erst, nachdem die Klägerin zuvor vereinbarte Ratenzahlungen mehrfach nicht eingehalten hatte. Mit Blick auf die oben beschriebene Interessenlage erachtet der Senat daher jedenfalls in diesem Fall eine dreijährige Speicherung für erforderlich und rechtmäßig. Das Interesse der Klägerin an einer Wiedererlangung wirtschaftlicher Freiheit kann erst dann überwiegen, wenn infolge eines gewissen Zeitablaufs anzunehmen ist, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend konsolidiert haben. Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint insoweit angemessen."
|
|
|
|
|
|
|
6.
|
OLG Hamm: Auch leere Ersatz-Tanks für E-Zigaretten dürfen online nicht ohne Alterskontrolle verkauft werden
|
|
Die Vorschriften zur Alterskontrolle gelten auch beim Online-Verkauf von leeren Ersatz-Tanks für E-Zigaretten (OLG Hamm, Urt. v. 03.04.2025 - Az.: 4 U 29/24). Ein Onlinehändler verkaufte über eine Plattform leere Ersatztanks für E-Zigaretten, ohne das Alter der jeweiligen Käufer zu überprüfen. Ein Mitbewerber führte einen Testkauf durch und stellte fest, dass beim Bestellvorgang und bei der Lieferung keine Alterskontrolle stattfand. Dagegen klagte sie. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Der ungeprüfte Verkauf der Ersatztanks stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, so das Gericht. Auch leere Tanks für E-Zigaretten fielen unter das Jugendschutzgesetz, da sie als “Behältnisse” gelten und somit Kinder und Jugendliche geschützt werden müssten. Eine Altersverifikation sei daher zwingend erforderlich: "Zu den von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfassten Produkten gehören auch nicht befüllte Ersatz-Tanks für E-Zigaretten (…). Dem Gesamtzusammenhang der Regelung (…) ist zu entnehmen, dass von dieser Regelung jedenfalls auch “elektronische Zigaretten” erfasst werden sollen, wobei es im Ergebnis dahinstehen kann, ob elektronische Zigaretten, in denen nikotinhaltige Flüssigkeiten verdampft werden (können), bereits von § 10 Abs. 3 JuSchG erfasst werden und § 10 Abs. 4 JuSchG lediglich - erweiternd - nikotinfreie elektronische Zigaretten (namentlich nikotinfreie Einwegprodukte) in den Regelungsbereich miteinbezieht oder ob elektronische Zigaretten insgesamt erst von § 10 Abs. 4 JuSchG erfasst werden."
Und weiter: "Der Senat hat bereits entschieden, dass unter dem Begriff des „Behältnisses“ im Sinne von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG ein „Nachfüllbehälter“ im Sinne des Tabakerzeugnisrechts zu verstehen ist (OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 – I-4 U 162/16 –, juris, Rdnrn. 54, 58) (…). Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, den Begriff der „elektronischen Zigaretten“ (…) nicht auch im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne (…) auszulegen (…); nur so können Wertungswidersprüche vermieden werden und nur so kann das vom Gesetzgeber angestrebte besonders hohe Schutzniveau für Kinder und Jugendliche erreicht werden."
|
|
|
|
|
|
|
7.
|
OLG Köln: Kündigung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung, wenn Wettbewerbsverband nicht mehr abmahnbefugt
|
|
Eine in der Vergangenheit abgegebene wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung kann vom Schuldner außerordentlich gekündigt werden, wenn der Gläubiger (hier: ein Wettbewerbsverband) nicht mehr zur Abmahnung berechtigt ist (OLG Köln, Urt. v. 14.03.2025 - Az.: 6 U 116/24). Die Klägerin hatte in der Vergangenheit gegenüber der Beklagten, einem Wettbewerbsverband, zwei Unterlassungserklärungen wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße abgegeben. Im Jahr 2022 kündigte die Klägerin diese Verträge fristlos, weil der Beklagte nicht mehr in der amtlichen Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen war (§ 8b UWG). Die außerordentliche Kündigung der Unterlassungsverträge sei berechtigt, entschied nun das OLG Köln. Bei den Unterlassungsverträgen handele es sich um Dauerschuldverhältnisse, die bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch außerordentlich gekündigt werden könnten. Die fehlende Befugnis der Beklagten stelle einen solchen wichtigen Grund dar, so die Richter. da der Beklagte nicht mehr berechtigt sei, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Es sei der Klägerin nicht zumutbar, an einem Vertrag festzuhalten, wenn die Beklagte nicht mehr befugt sei, ihre Wettbewerber in Anspruch zu nehmen. Auch das Ziel des Gesetzgebers, missbräuchliche Abmahnungen einzudämmen, spreche gegen eine Fortsetzung solcher Verträge. “Der Klägerin ist allein schon aufgrund des fehlenden Listeneintrags der Beklagten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Unterlassungsverträge zuzubilligen.”
Und weiter: “Mit dem Ziel des Gesetzes, Rechtsmissbrauch zu verhindern, wäre es unvereinbar, wenn die nicht in die Liste eingetragenen Verbände weiterhin Einnahmen aus Vertragsstrafenvereinbarungen generieren, ohne allgemein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG beitragen zu können. Insoweit hat der Beklagte kein schützenswertes Interesse an einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (…)."
|
|
|
|
|
|
|
8.
|
LG Frankenthal: Fehlende Widerrufsbelehrung kostet Gartenbauer gesamten Lohn
|
|
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte. Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu. Die für Bausachen zuständige Kammer hat deshalb die Klage eines Gartenbauers auf Zahlung des kompletten Werklohns abgewiesen. Im April 2024 bestellte der Besitzer eines im Landkreis Bad Dürkheim gelegenen großen Gartens den Gartenbauer auf sein Grundstück. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gelände in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024. Die Kammer gab dem Gartenbesitzer vollumfänglich recht. Da er als Verbraucher anzusehen sei und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt habe. Es gelte in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden sei. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlange bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten, so die Kammer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2023, Az. C-91/22). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich. Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.04.2025, Az. 8 O 214/24 Quelle: Pressemitteilung des v. 29.04.2025
|
|
|
|
|
|
|
9.
|
LG Hamburg: Kein Unterlassungsanspruch gegen Online-Datenbank openJur.de, da Medienprivileg nach Art. 85 Abs.2 DSGVO
|
|
Übernimmt ein redaktionelles Online-Portal (hier: die Datenbank openJur) Urteile aus einer privilegierten Quelle (hier: amtliche Datenbank des Landes Berlin), so haftet es nicht für etwaige Rechtsverstöße in diesen Dokumenten (LG Hamburg, Urt. v. 09.05.2025 - Az.: 324 O 278/23). Der klägerische Rechtsanwalt ging gegen die Online-Plattform openJur.de vor, weil diese ein Urteil veröffentlicht hatte, in dem sein voller Name genannt wurde. Das Urteil stammte aus einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem es um ausstehende Beiträge zum Versorgungswerk ging. Der Anwalt war der Ansicht, dass durch die Namensnennung sensible persönliche Informationen öffentlich gemacht worden seien. openJur.de hatte die Entscheidung (einschließlich der vollständigen Namensnennung) aus der amtlichen Urteilsdatenbank des Landes Berlin übernommen und vertrat die Auffassung, dafür nicht verantwortlich zu sein. Es greife im vorliegenden Fall das sogenannte Medienprivileg nach Art. 85 Abs.2 DSGVO, so das LG Hamburg. Denn die Beklagte betreibe ihre Datenbank mit redaktionellem Anspruch und könne sich daher auf den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit berufen. Entscheidend sei, dass auch automatisiert übernommene Entscheidungen Teil eines journalistischen Gesamtangebots sein könnten. Die Veröffentlichung sei durch ein berechtigtes Interesse gedeckt, da sie aus einer als "privilegiert" eingestuften Quelle - der amtlichen Datenbank des Landes Berlin - stamme. Die Beklagte habe auf die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vertrauen dürfen und nach der Beanstandung des Fehlers unverzüglich reagiert: "Die von der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin veröffentlichten Entscheidungen stellen eine solche privilegierte Quelle dar. Solange für die Beklagte keine konkreten Zweifel daran bestanden, dass eine Veröffentlichung einer Entscheidung in ihrer Datenbank in der identischen Form, wie sie bereits in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin veröffentlicht wurde, Rechte Dritter verletzt, handelte die Beklagte gerechtfertigt und unterlag auch keiner Pflicht zur Nachrecherche (…). Solche Zweifel mussten bei der Beklagten erst mit der Anfrage durch den Kläger entstehen. Hierauf ist die Beklagte unverzüglich tätig geworden und hat den Namen des Klägers aus der Entscheidung entfernt."
Und weiter: "Die Voraussetzungen der Bereichsausnahme für journalistische Zwecke liegen nach diesem Maßstab hier vor, denn die Beklagte ist im Zusammenhang mit dem Betrieb der Rechtsprechungsdatenbank in einer Weise tätig, die eine Einordnung als redaktionelle Tätigkeit rechtfertigt. So fordert die Beklagte zuvor unveröffentlichte Entscheidungen von Gerichten gezielt zur Veröffentlichung an. Dies gilt etwa für den in den Medien viel diskutierten Beschluss des Kammergerichts vom 06.12.2021, Az. 3 Ws 250/21 zur Einstellung des datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahrens gegen das Unternehmen Deutsche Wohnen oder das historische Urteil im Frankfurter Auschwitz-Prozess. Im Jahr 2023 wurden auf diese Weise rund 300 Entscheidungen von Gerichten angefordert und erstveröffentlicht (…). Außerdem fordert die Beklagte auch Entscheidungen von Dritten an. Dies gilt etwa für das Urteil des Landgerichts München I im sogenannten Badewannen-Prozess, das die Beklagte von den Prozessbevollmächtigten des dortigen Verfahrens angefragt und erhalten hat, nachdem ihr Antrag auf Übersendung vom Präsidenten des Landgerichts abgelehnt wurde."
Und weiter: "Die Beklagte beschreitet auch den Rechtsweg, um Entscheidungen zu erhalten, etwa wenn Gerichte die Zusendung von Entscheidungen verweigern oder für die Zusendung Gebühren verlangen. Soweit Dritte Entscheidungen einsenden, wählt die Beklagte aus, welche dieser Entscheidung sie veröffentlicht. Die Beklagte verfasst eigene Orientierungssätze zu Entscheidungen und verschlagwortet Entscheidungen. Sie hebt Entscheidungen auf der Startseite und über die Social Media-Auftritte der Beklagten hervor und stellt auf ihrer Startseite unter der Überschrift "Aktuell" individuell ausgewählte, besonders relevante und neu veröffentliche Rechtsprechung vor."
|
|
|
|
|
|
|
10.
|
Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2025: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 12.06.2025
|
|
Am 12.06.2025 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Update 2025: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" Auch dieses Jahr – dem 6. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie! Wie gewohnt gibt es auch 2025 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG. Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht? Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen. Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2025 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten: RA Dr. Bahr ist seit mehr als 22 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts. Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 12.06.2026 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Informationen zum Newsletter
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|