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Inhaltlich ging es um die Frage, ob bei der Bewerbung von neuen Fahrzeugen auf einem YouTube-Channel die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV (Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen) zu berücksichtigen sind.
Denn in § 5 Abs.2 PKW-EnVKV bestimmt u.a. für den Bereich der Hörfunkdienste und audiovisuellen Mediendienste eine Ausnahme von der Verpflichtung.
Der EuGH hat diese Frage verneint und somit im Ergebnis die Notwendigkeit bejaht, auch bei der Werbung auf YouTube die gesetzlichen Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten.
Der Hauptzweck des streitgegenständlichen Videokanals sei nicht die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit. Vielmehr werde zu rein kommerziellen Zwecken die dargestellte Ware geworben. Es handle sich dabei um den klassischen Fall der Werbung, so dass die Ausnahmeregelung nicht greifen würde.
Im Jahr 2015 meldete das polnische Unternehmen Cinkciarz.pl beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die folgende Unionsmarke für Computersoftware, Finanzwesen, insbesondere Geldwechselgeschäfte, und Veröffentlichungen an: (...)
Das EUIPO wies die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke zurück, weil es beschreibenden Charakter aufweise und nicht unterscheidungskräftig sei. Die aus runden Formen bestehenden Bildelemente seien nicht hinreichend bedeutsam, um die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise von der Botschaft abzulenken, die die Währungssymbole „€“ und „$“ in Bezug auf die erfassten Waren und Dienstleistungen vermittelten.
Das Unternehmen Cinkciarz.pl wandte sich an das Gericht der Europäischen Union und begehrte die Aufhebung dieser Entscheidung.
Mit seinem heutigen Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass jede Ablehnung einer Eintragung durch das EUIPO grundsätzlich in Bezug auf jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu begründen ist. Zwar kann sich das EUIPO auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, jedoch gilt dies nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden.
Sodann führt das Gericht aus, dass die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien insbesondere auf der Grundlage der Eigenschaften zu erfolgen hat, die ihnen gemeinsam sind.
Das Gericht stellt fest, dass das EUIPO den beschreibenden Charakter des in Rede stehenden Zeichens geprüft hat, ohne auf die von ihm erfassten Waren und Dienstleistungen im Einzelnen einzugehen, und für diese Waren und Dienstleistungen eine pauschale Begründung gegeben hat. Das Gericht prüft daher, ob die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen alle eine gemeinsame Eigenschaft aufweisen. In diesem Zusammenhang bemerkt das Gericht, dass mehr als 80 Waren und Dienstleistungen aus drei verschiedenen, sehr unterschiedlichen Klassen von der angemeldeten Marke erfasst werden, das EUIPO jedoch lediglich festgestellt hat, dass alle diese Waren und Dienstleistungen mit Geldwechselgeschäften in Verbindung stünden. Das Gericht führt aus, dass die vom EUIPO berücksichtigte Eigenschaft nicht allen betroffenen Waren und Dienstleistungen gemeinsam ist.
Die vom EUIPO vorgenommene pauschale Begründung ist somit nicht für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen relevant. Das EUIPO war verpflichtet, für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu Geldwechselgeschäften aufweisen, eine zusätzliche Begründung anzuführen, um zu erläutern, aus welchen Gründen die Eintragung der angemeldeten Marke abzulehnen gewesen sei. Da die angefochtene Entscheidung keine solche zusätzliche Begründung enthält, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Begründungsmangel gegeben ist.
Sodann stellt das Gericht fest, dass die angefochtene Entscheidung selbst für den Fall, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit Geldwechselgeschäften in Verbindung stünden, nicht eindeutig angibt, aus welchen Gründen das EUIPO davon ausgegangen ist, dass es die Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen ermögliche, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung aller in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu erkennen.
Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die Schlussfolgerung des EUIPO hinsichtlich der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke mit demselben Begründungsmangel behaftet ist.
Urteil in der Rechtssache T-665/16
Die Beklagte hatte ihre jetzige wirtschaftliche Marktmacht durch die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beim klägerischen Unternehmen erlangt. Die Klägerin sah die Spitzenstellungswerbung der Beklagten als irreführend an und wollte diese verbieten lassen.
Der BGH hat einen solchen Anspruch verneint.
Nach der Rechtsprechung dürften zwar unter Verstoß gegen den Schutz von Betriebsgeheimnissen erlangte Informationen vom Verletzer in keiner Weise verwendet werden. Ergebnisse, die der Verletzer durch solche Kenntnisse erziele, seien von Anfang dauerhaft mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet.
Erforderlich sei hierfür jedoch ein Unmittelbarkeitszusammenhang. Das Verwendungsverbot beziehe sich nämlich nicht auf jegliche, nur mittelbar mit der Verletzung zusammenhängende Vorteile, sondern nur auf den unter Verletzung des Betriebsgeheimnisses hergestellten Gegenstand und dessen Verwertung.
Ein solche Unmittelbarkeit liege im vorliegenden Fall nicht vor. Die Klägerin wende sich nämlich nicht gegen die Verwendung der einzelnen Informationen, sondern vielmehr gegen eine Spitzenstellungswerbung.
Der Kläger war 2004 bis 2012 Präsident des Deutschen Fußballbundes (DFB) und bis September 2006 auch Vizepräsident des Weltmeisterschafts-Organisationskomitees (WMOK). Er begehrte vom Land Hessen Schadensersatz wegen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittelte seit Ende 2015 gegen den Kläger wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall.
In diesem Zusammenhang wurde die Wohnung des Klägers durchsucht; zudem gelangten Informationen aus der Ermittlungsakte an die Presse. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens ist eine Überweisung i.H.v. 6,7 Mio. Euro an die FIFA, welche der Kläger für das WMOK 2005 freigegeben hatte. Der Verwendungszweck dieser Zahlung bezog sich auf eine "FIFA-Gala". Diese fand nie statt. Ob die Zahlung der Rückführung eines Darlehens gegenüber R. D. dienen sollte, war zwischen den Parteien streitig. Der Betrag wurde im Jahr 2006 als steuermindernde Betriebsausgabe gebucht und im Rahmen der Bilanzaufstellung als Betriebsausgabe erfasst. Die Steuererklärung für das Jahr 2006 wurde nicht vom Kläger unterzeichnet.
Das LG Frankfurt hatte die auf den Vorwurf der Amtspflichtverletzung gestützte Klage auf Zahlung von mindestens 25.000 Euro abgewiesen.
Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und bekräftigt, dass der Kläger keine Geldentschädigung verlangen kann.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt die Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens keine Amtspflichtverletzung dar. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen seien im Amtshaftungsprozess nur darauf überprüfbar, ob sie "vertretbar" erschienen. Unvertretbar seien sie nur, wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege das staatsanwaltschaftliche Verhalten nicht mehr verständlich erscheine.
Dies könne hier nicht festgestellt werden. Vielmehr sei es nach kriminalistischer Erfahrung nicht unvertretbar, aus der seitens des Klägers freigegebenen und steuermindernd berücksichtigten Betriebsausgabe "FIFA-Gala" einen Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall abzuleiten. Auch aus der Durchsuchung könne keine Amtspflichtverletzung hergeleitet werden.
Sie habe dem Auffinden von Beweismitteln gedient und stünde im Hinblick auf den Vorwurf der schweren Steuerhinterziehung nicht außer Verhältnis zu dem Tatvorwurf. Schließlich könne der Kläger nicht Schadensersatz verlangen, soweit Informationen aus dem Ermittlungsverfahren an die Presse gelangt seien. Es fehle an einer schwerwiegenden Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes. Der hier maßgebliche Bericht in einem bundesweiten Boulevardblatt habe sich nur am Rande mit dem Kläger befasst. Es sei allein mitgeteilt worden, dass gegen den Kläger ermittelt werde. Dies sei der Öffentlichkeit jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen Monatsfrist mit der Beschwerde vor dem BGH angegriffen werden.
Vorinstanz
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 8/2018 v. 12.03.2018
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von easyJet war nachfolgende Rechtswahlklausel enthalten: und (a) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Beförderungen, zu deren Durchführung wir uns verpflichten (für Sie und/oder Ihr Gepäck), gilt das Recht von England und Wales (…) (Art. 29).“ Das LG Frankfurt a.M. stufte diese Klausel als rechtswidrig ein. Denn sie benachteilige den Verbraucher durch die getroffene Rechtswahl.
Zwar könnten die Parteien bei dem vorliegenden Personenbeförderungsvertrag das anzuwendende Recht grundsätzlich frei wählen.
Die konkrete Rechtswahlklausel genüge jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssten stets klar und verständlich abgefasst sein. Hierbei sei auch das zu Lasten des Verbrauchers bestehende Informationsgefälle zu berücksichtigen.
Werden die Wirkungen einer Rechtswahlklausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt, habe der Unternehmer den Verbraucher über diese Vorschriften zu unterrichten. Diese Voraussetzungen erfülle easyJet nicht.
Dadurch, dass das Jobcenter die Akte eines Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, werden dessen Rechte nicht verletzt. Das hat das Sozialgericht Konstanz in einem in dieser Woche veröffentlichten Eilbeschluss entschieden.
Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – „Hartz IV“). Er wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Ankündigung des Jobcenters Landkreis Konstanz, seine Leistungsakte zukünftig elektronisch zu führen (so genannte eAkte). Die eAkte wird seit August 2016 sukzessive bei allen Jobcentern eingeführt. Die Dokumente werden nur noch gescannt und dann in der eAkte gespeichert. Das hat den Vorteil, dass die Akte jederzeit auf dem Bildschirm verfügbar ist und nicht extra geholt werden muss. Die eAkte soll die Bearbeitung verbessern und beschleunigen.
Der Antragsteller sah darin keine Vorteile für sich. Nach seiner Ansicht stelle die eAkte ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, sei nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und könne somit leichter in unberechtigte Hände gelangen als die Papierakte.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat dargelegt, dass die eAkte die geltenden Regelungen zum Schutz der Daten des Antragstellers vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nicht außer Kraft setze. Dies sicherzustellen, sei das Jobcenter sogar ausdrücklich angewiesen worden. Die Annahme des Antragstellers, die eAkte sei vor Hacker-Angriffen nicht wirksam geschützt, sei rein spekulativ. Für die Datenübermittlung vom Jobcenter an das Sozialgericht gebe es sichere elektronische Übermittlungswege, zu denen eine gewöhnliche E-Mail nicht gehöre.
Gegen den Beschluss ist noch die Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg möglich.
Beschluss des SG Konstanz vom 27.02.2018, Aktz. S 11 AS 409/18 ER
Quelle: Pressemitteilung des SG Konstanz v. 05.03.2018
Das LG München hatte die rechtliche Wirksamkeit des vor einiger Zeit von Amazon eingeführten Dash-Buttons zu beurteilen. Hierbei betätigt der Käufer lediglich einen Button, um einen Online-Kauf zu tätigen.
Das Gericht hat die Ausgestaltung gleich aus mehreren Gründen für rechtswidrig eingestuft:
2. Es wird nicht den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nachgekommen.
3. Es fehlt die Angabe der wesentliche Eigenschaften der Ware.
4. Es fehlt die Angabe des (Gesamt-) Preises.
5. Die AGB-Klausel ist unwirksam. Amazon halte sich mit seiner Ausgestaltung nicht an das zwingende fernabsatzrechtliche Verbraucherschutzrecht, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Die AGB-Klausel verletze das Transparenzgebot, da der Inhalt nicht ausreichend klar und verständlich sei. Denn dem Verbraucher erschlie0e sich nicht, was genau der Online-Anbieter mit "Produktdetails" bzw. "Angebotsdetails" meine.
Die Beklagte vertrieb über mehrere Jahre Riester-Rente. Als es zu organisatorischen Änderungen kam, vertrat die Beklagte den rechtlichen Standpunkt, die Verträge dürften außerordentlich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden.
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung und klagte auf Unterlassung.
Das LG Hamburg wies die Klage ab.
Im vorliegenden Fall vertrete die Beklagte lediglich einen rechtlichen Standpunkt, hierin könne jedoch noch keine Irreführung liegen.
Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Beklagte unrichtige oder unwahre Angaben (z.B. über den Beginn der Verjährung) gemacht habe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Vielmehr habe die Beklagte lediglich eine juristische Ansicht vertreten und damit ihre Kündigung begründet. Die Begründung der ausgesprochenen Kündigung mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage beinhalte lediglich eine Rechtfertigung der ausgeübten Maßnahme und stelle sich damit im Ergebnis als reine persönliche Beurteilung dar. Fehlerhafte Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthalte sie ersichtlich nicht.
In der Auseinandersetzung ging es um einen achtsekündigen Filmbeitrag aus einem Bericht von Spiegel TV. Das Fernsehmagazin Panorama wollte diese Bilder für sein eigene Sendung verwenden und fragte daher nach, erhielt von Spiegel TV aber keine Genehmigung. Das Material wurde gleichwohl verwendet.
Das LG Hamburg sah hierin eine Verletzung der Urheberrechte von Spiegel TV.
Auch wenn Panorama die fremden Bilder im Rahmen der eigenen Berichterstattung verwendet habe, könne sich das Fernsehmagazin nicht auf das Zitatrecht berufen.
Zwar liege ein Zitatzweck vor, denn mit den fremden Inhalten werde die eigene Darstellung unterstützt. Weitere Voraussetzung für ein zulässiges Zitat sei jedoch, dass das Zitat "durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt" sei. Hierfür seien die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.
Im Rahmen einer umfassenden Erörtertung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Exklusivität der Bilder und weil Spiegel TV den Hintergrund der konkret gezeigten Ereignisse weiter recherchieren wollte, eine Übernahme durch das Zitatrecht nicht gedeckt war. Die Interessen von Spiegel TV seien im vorliegenden Fall höher zu bewerten als das Interesse der Beklagten.
Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 24.10.2017 den Antrag der Klägerin auf Zahlung von 1600 Euro an Schadensersatz aufgrund Nutzungsausfalls eines digitalen Fernsehkabelanschlusses ab.
Die Beklagte hatte sich vertraglich zur Bereitstellung eines TV-Basis HD Kabelanschlusses verpflichtet. Seit dem 13.2.2017 war kein Fernsehempfang über die Beklagte mehr möglich. Die Beklagte nutzte das „OPAL-Netz“ der Telekom, welches von dieser abgeschaltet wurde und nicht weiter betrieben wird.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte - entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Nutzungsausfall im Falle eines Internetanschlusses - auch im Falle des allein streitgegenständlichen Fernsehanschlusses zur Zahlung von Schadenersatz wegen Nutzungsausfalls verpflichtet sei, welcher mit 50,00 € je Tag anzusetzen sei, bei 32 Tagen mithin mit insgesamt 1.600,00 €. Ein anderweitiger Fernsehempfang sei erst ab dem 17.03.2017 möglich gewesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie von der Verpflichtung zur Erbringung der geschuldeten Leistungen frei geworden sei. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der streitgegenständliche Fernsehanschlusses sei mit einem Internet-Anschluss nicht vergleichbar. Der Kläger habe Fernsehprogramme sowohl terrestrisch als auch über das Internet empfangen können. Die Ersatzpflicht des Schädigers entfalle, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung stehe.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München sah keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Nutzungsausfall:
Anders als der Komplettausfall eines Internetanschlusses wirkt sich der Ausfall eines reinen Fernsehkabelanschlusses als solcher nicht signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung aus. Es handelt sich beim Fernsehkabelanschluss um ein reines Konsumgut, wohingegen sich das Internet zunehmend als zentrales Kommunikationsmedium darstellt.
Der streitgegenständliche Fortfall des Fernsehempfangs während der Dauer von 32 Tagen stellt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als reine Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden. Hinzutritt, dass der Fernsehempfang auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses immer mehr an Bedeutung verliert im Hinblick auf die im Internet bereitgehaltenen Informationsquellen. (…)
Zwar war ein Fernsehempfang via Satellit nicht möglich. Nicht dargetan ist aber, dass kein terrestrischer Empfang möglich gewesen wäre. Selbst wenn man dies unterstellt, stand dem Kläger (…) Internetzugang zur Verfügung. Es ist gerichtsbekannt, dass über das Internet Informationsbedürfnisse hinreichend gestillt werden können, insbesondere ermöglicht das Internet beispielsweise auch über Livestreams den Konsum einer Vielzahl von Programmen.“ Urteil des Amtsgerichts München vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 283 C 12006/17
Das Urteil ist aufgrund Berufung nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 02.03.2018
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vom 14.03.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 11. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 11. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: YouTube-Channel ist kein audiovisueller Mediendienst = Pkw-EnVKV ist anwendbar
2. EuG: Markenanmeldung mit Währungssymbolen nicht zwingend eintragungsunfähig
3. BGH: Keine irreführende Spitzenstellungswerbung trotz Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
4. OLG Frankfurt a.M.: Kein Schmerzensgeld für ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger
5. LG Frankfurt a.M.: Anwendbarkeit ausländischen Rechts in easyJet-AGB rechtswidrig
6. SG Konstanz: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen elektronische Akte beim Jobcenter
7. LG München I: Dash-Button von Amazon ist wettbewerbswidrig
8. LG Hamburg: Bloße Rechtsansichten können noch keinen Wettbewerbsverstoß begründen
9. LG Hamburg: Panorama darf keine Spiegel TV-Exklusivbilder zeigen
10. AG München: Fernsehanschluss nicht lebensnotwendig
Die einzelnen News:
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1. EuGH: YouTube-Channel ist kein audiovisueller Mediendienst = Pkw-EnVKV ist anwendbar
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Der EuGH (Urt. v. 21.02.2018 - Az.: C-132/17) hat klargestellt, dass der YouTube-Channel eines PKW-Herstellers (hier: Peugeot) nicht als audiovisueller Mediendienst einzuordnen ist, so dass die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV anzuwenden sind.
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2. EuG: Markenanmeldung mit Währungssymbolen nicht zwingend eintragungsunfähig
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Das Gericht der Europäischen Union hebt die Zurückweisung der Anmeldung einer Bildmarke mit den Währungssymbolen „€“ und „$“ als Unionsmarke auf. Das EUIPO hat nämlich die Zurückweisung nicht ausreichend begründet.
Cinkciarz.pl sp. z o.o. / EUIPO
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 08.03.2018
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3. BGH: Keine irreführende Spitzenstellungswerbung trotz Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
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Eine Spitzenstellung, die ein Mitbewerber aufgrund der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erworben hat, darf beworben werden und ist nicht irreführend (BGH, Urt. v. 16.11.2017 - Az.: I ZR 160/16).
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4. OLG Frankfurt a.M.: Kein Schmerzensgeld für ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger
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Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger wegen schwerer Steuerhinterziehung keine Amtspflichtverletzung darstellt und kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.
LG Frankfurt, Urt. v. 22.03.2018 - 204 O 328/16
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5. LG Frankfurt a.M.: Anwendbarkeit ausländischen Rechts in easyJet-AGB rechtswidrig
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Die Regelung in den easyJet-AGB, dass nicht deutsches Recht, sondern englisches Recht gilt, ist rechtswidrig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.12.2017 – 2-24 O 8/17).
"Alle Erstattungen unterliegen den anwendbaren Gesetzen, Bestimmungen und Vorschriften von England und Wales sowie allen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (...)"
"Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Abkommens, einschlägiger Gesetze, staatlicher Vorschriften oder Regelungen gilt folgendes:
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6. SG Konstanz: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen elektronische Akte beim Jobcenter
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Sozialgericht Konstanz lehnt einstweilige Anordnung gegen elektronische Aktenführung beim Jobcenter ab
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7. LG München I: Dash-Button von Amazon ist wettbewerbswidrig
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Der Dash-Button von Amazon ist gleich aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig (LG München I, Urt. v. 01.03.2018 - Az.: 12 O 730/17).
1. Es fehlt an der eindeutigen Formulierung wie "zahlungspflichtig bestellen".
"Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr Service-fähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. [...] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen."
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8. LG Hamburg: Bloße Rechtsansichten können noch keinen Wettbewerbsverstoß begründen
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Bloße Rechtsansichten können noch keinen Wettbewerbsverstoß begründen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der vertretene Standpunkt objektiv unwahr ist (LG Hamburg, Urt. v. 24.01.2018 - Az.: 416 HKO 196/17).
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9. LG Hamburg: Panorama darf keine Spiegel TV-Exklusivbilder zeigen
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Das Fernsehmagazin Panorama war nicht berechtigt, Exklusivbilder von Spiegel TV über den G20-Gipfel zu benutzen (LG Hamburg, Urt. v. 07.09.2017 - Az.: 308 O 287/17).
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10. AG München: Fernsehanschluss nicht lebensnotwendig
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Der vorübergehende Verlust eines Fernsehkabelanschlusses begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls
"Entschädigung für Nutzungsausfall ist (…) lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.
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