anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 15. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Entscheidungen des BGH (Keine Schriftform für Internet-Ratenlieferungsverträge; Haftung d. Ehegatten bei Telefonsex) sind hier vor allem die Urteile des OLG Köln (Mitstörer-Haftung bei Fax-Spamming) und des LG Düsseldorf / AG Koblenz (Rechtsschutz gegen negative eBay-Bewertungen) zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es Neues von der TKG-Reform, die Mahnung von BITKOM (Kosten-Steigerung durch TK-Überwachungen) und einen FDP-Gesetzesentwurf, der den Handel mit Urheberrechten und Patenten erweitern soll, zu vermelden.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Keine Schriftform für Internet-Ratenlieferungsverträge
2. BGH: Ehegatte haftet bei Telefonsex nur begrenzt
3. BGH: Dauer der "Unverbindlichen Preisempfehlung"
4. OLG Köln: Mitstörer-Haftung bei Fax-Spamming
5. OLG Jena: Gewinnversprechen
6. LG Düsseldorf: Rechtsschutz gegen negative eBay-Bewertungen
7. AG Koblenz: Rechtsschutz gegen negative eBay-Bewertungen
8. DMMV begrüßt neues UWG
9. TKG-Reform: BR ruft Vermittlungsausschuss an
10. BITKOM: Kosten-Steigerung durch TK-Überwachungen
11. FDP: Handel mit Urheberrechten und Patenten erweitern
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1. BGH: Keine Schriftform für Internet-Ratenlieferungsverträg
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Der BGH (Urt. v. 5. Februar 2004 - Az.: I ZR 90/01 = http://snipurl.com/5on7) hatte darüber zu entscheiden, ob Ratenlieferungsverträge, die über das Internet abgeschlossen werden, schriftlich verfasst werden müssen.
Gemäß § 505 Abs.2 S.1 BGB bedürfen Ratenlieferungsverträge grundsätzlich der Schriftform. Ratenlieferungsverträge sind u.a. alle solchen Verträgen, die die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand haben, also jede Form von Abos. Schließt eine Person einen solchen Vertrag über das Internet ab, bedarf es dazu einer digitalen Signatur (§ 126a BGB).
Der BGH hat hiervon im vorliegenden Fall für sog. "Bagatell"-Verträge eine Ausnahme gemacht:
"Diese Formvorschrift gilt jedoch, wie sich aus dem Verweis in § 505 Abs. 2 S.1 BGB auf § 505 Abs. 1 S.2 und S.3 BGB und die dort in Bezug genommene Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt, nicht, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 € nicht übersteigt."
Mit anderen Worten: Für Internet-Ratenlieferungsverträge bis zu einer Höhe von 200,- EUR bedarf es keiner schriftlichen Form, damit diese wirksam sind.
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2. BGH: Ehegatte haftet bei Telefonsex nur begrenzt
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Der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - Az.: III ZR 213/03 = http://snipurl.com/5on8) hatte zu entscheiden, ob die Ehefrau für die Telefon-Entgelte ihres Ehemannes einzustehen hat, wenn diese für Telefonsex-Gespräche angefallen sind.
Der Ehemann der Beklagten hatte mit der Klägerin, einem Netz-Betreiber, einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluß abgeschlossen. In der Folgezeit fielen knapp 3.000,- EUR an Gebühren für Telefonsex-Gespräche des Ehemannes an. Nun nahm der Netz-Betreiber die Ehefrau in die Haftung.
Die entscheidende Norm ist hier § 1357 BGB. Danach ist "jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen". D.h. Verträge, die ein Ehegatte abschließt, binden automatisch auch den anderen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Geschäft handelt, das "der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dient".
Die höchsten deutschen Zivilrichter hatten nun zu entscheiden, ob hierunter auch der vorliegende Sachverhalt zu fassen war. In letzter Konsequenz verneinen sie dies.
Zwar falle der Vertrag über einen Telefonanschluss grundsätzlich unter § 1357 BGB. Insbesondere Dauerschuldverhältnisse wie Miete oder Telefon seien grundsätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen.
Hier würden jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls eine abweichende Betrachtung begründen:
"Das rechtfertigt aber nicht, Kosten, die diesen Rahmen exorbitant überschreiten und die finanziellen Verhältnisse der Familie sprengen, nur deshalb der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zuzurechnen, weil das Vertragsverhältnis bei seiner Begründung auf eine familiäre Nutzung hinwies.
Eine solche Erwartung kann auch ein Diensteanbieter (...) billigerweise (...) nicht hegen (...)."
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3. BGH: Dauer der "Unverbindlichen Preisempfehlung"
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Der BGH (Urt. v. 29.01.2004 - Az.: I ZR 132/01 = http://snipurl.com/5onb) hatte zu klären, wie lange ein Verkäufer mit dem Slogan "unverbindliche Preisempfehlung" werben darf.
Die Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Elektronikgeräten. Die Beklagte warb in einer Zeitschriften-Anzeige für ein Fernsehgerät. Dabei stellte sie ihren eigenen Preisen höhere, unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller gegenüber.
Die Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Sie behauptet, dass bei Erscheinen der Anzeigen für die von der Beklagten angebotenen Geräte schon längst keine unverbindlichen Preisempfehlungen durch die Hersteller mehr bestanden hätten.
Dieser Ansicht ist der BGH gefolgt und hat die Werbung der Beklagten als irreführend iSd. des § 3 UWG beurteilt:
"Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist (...) als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist, weil sie keinen Bestand mehr hat und der Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist (...). Davon ist im Streitfall auszugehen."
Dann nehmen die Richter ausführlich Stellung zu den generellen Voraussetzungen einer "unverbindlichen Preispempfehlung":
"Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB setzt eine zulässige unverbindliche Preisempfehlung voraus, daß sie in der Erwartung ausgesprochen wird, der empfohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis.
Einer Preisempfehlung wohnt im Unterschied zu einer bloßen Meinungsäußerung oder tatsächlichen Mitteilung das Bestreben inne, den Willen derjenigen, an die sie gerichtet ist, in einem bestimmten Sinn zu beeinflussen.
Von der Fortgeltung einer Preisempfehlung kann daher (...) regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese nicht mehr allgemein, etwa in seinen aktuellen Preislisten, anführt. Denn es fehlt danach an dem Willen des Herstellers, noch Einfluß auf die Preisbildung des Handels zu nehmen."
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4. OLG Köln: Mitstörer-Haftung bei Fax-Spamming
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Da die eigentlichen Spammer oftmals nicht identifizierbar oder greifbar sind, nimmt die Rechtsprechung zunehmend eine Mitstörerhaftung eines beteiligten Dritten an. Dabei verschwimmen häufig die einzelnen Grenzen und die exakten rechtlichen Voraussetzungen.
Für die Netz-Betreiber gibt es eine gesetzliche Normierung der Mitstörerhaftung in § 13 a TKV. Danach haften sie, wenn sie "gesicherte Kenntnis" von der Spam-Handlung haben. Umstritten ist, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Vgl. dazu den umfassenden Aufsatz von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung der Netz-Provider: Reichtweite und Bedeutung von § 13 a TKV (= http://snipurl.com/4zku). Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ: "Neue Medien: Haftung als Mitstörer" (Punkt 10) = http://snipurl.com/5env
Erstmals beschäftigte sich das LG Hamburg (Urt. v. 14.01.2003 - Az.: 312 O 443/02 = http://snipurl.com/5one) mit der Problematik. In einer weiteren Entscheidung (LG Hamburg, Urt. v. 13.05.2003 - Az.: 312 O 165/03 = http://snipurl.com/2xe9) stützte sich das Gericht vor allem auf wettbewerbsrechtliche Gründe und nur am Rande auf § 13 a TKV.
Auch das LG Köln (Urt. v. 02.10.2003 - Az.: 31 O 349/03 = http://snipurl.com/5onf) bejahte eine Haftung.
Dieser letzte Rechtsstreit ist nun vor das OLG Köln (Urt. v. 05.03.2004 - Az.: 6 U 141/03) gegangen. Aus dieser Entscheidung sind zwei Punkte hervorzuheben.
Zum einen reiche die bloße Mitteilung über eine unverlangte Faxzusendung regelmäßig nicht aus, um beim Netzbetreiber die erforderlich gesicherte Kenntnis von der missbräuchlichen Verwendung der Rufnummer hevorzurufen. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich bei dem Mitteilenden um eine Verbraucherzentrale handelt. Eine solche Mitteilung begründe höchstens eine "einfache Kenntnis" und könne daher nicht mit der "gesicherten Kenntnis" iSd. § 13a TKV gleichgesetzt werden.
Zum anderen ist ein Klageantrag zu unbestimmt, der die verlangte Unterlassung davon abhängig macht, dass ein Anspruch gegen den eigentlichen Versender der Telefaxwerbung "kurzfristig nicht gerichtlich durchsetzbar" sei.
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5. OLG Jena: Gewinnversprechen
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Ein Versand-Handelsunternehmen, welches in einem Schreiben, das einem unaufgeforderten zugesandten Bestellkatalog beigefügt war, suggeriert, dass der Empfänger des Schreibens einen bestimmt bezeichneten Geldbetrag erhält, wenn er eine beigefügte „Guthaben-Marke“ auf einen Bestellschein klebt und diesen Schein innerhalb innerhalb einer gewissen Frist an das Versandhandelsunternehmen zurücksendet, ist an das im Schreiben abgegebene Gewinnversprechen gebunden.
Dies gilt auch dann, wenn auf der Rückseite des Anschreibens in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auszahlung des versprochenen Guthabens von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
Dies entschied mit Urteil vom 18.2.2004 der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena und bestätigte damit im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Nordhausen.
Im vorliegenden Fall hatte ein in Belgien ansässiges Versandhandelsunternehmen der in Bleicherode (Thüringen) lebenden Klägerin zusammen mit einem Bestellkatalog ein Schreiben zugesandt, das auszugsweise folgenden Inhalt hatte: „Wie wir aus unseren Unterlagen ersehen....erhalten auch Sie eine Bargeldsumme. Die Höhe....beläuft sich auf....€ 3.250,00. Rufen Sie noch heute Ihr Guthaben ab...Der Auszahlung steht dann nichts mehr im Wege.“
Auf der Rückseite dieses Schreibens fanden sich sogenannte „Gewinn-, Bargeldvergabe und Teilnahmebedingungen“, in denen unter anderem es in nicht deutlich hervorgehobener Schrift hieß: “Unabhängig von allen im werblichen Umfeld des Kataloges gemachten Gewinn-zusagen oder vergleichbaren Mitteilungen und dem durch die Gestaltung erweckten Eindruck ist erst durch die persönliche Einladung per Einschreiben zur Preisvergabe die Sicher-heit gewährleistet, einen Preis von größerem Wert zu erhalten.“
Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben zunächst nicht reagiert hatte, erhielt sie ein zweites Schreiben, mit dem sie daran erinnert wurde, den Gewinn nicht verfallen zu lassen. „Bitte reagieren Sie endlich“.
Die Klägerin orderte sodann mit einem Bestellschein einen Pullover bei der Beklagten und klebte in die Rubrik „Guthaben-Anforderung“ die ihr übersandte Guthabenmarke mit einem Wert von € 3.250,00 auf. Die Klägerin erhielt von der Beklagten die Mitteilung, dass aufgrund der Häufigkeit der Guthaben-Anforderungen die Gewinne unter € 3,00 liegen würden und eine Ausschüttung entsprechend den Teilnahmebedingungen nicht in Betracht komme.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 18.2.2004 die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem ersten an die Klägerin gerichteten Schreiben um eine Gewinnzu-sage handele, an die die Beklagte gebunden sei. Die Formulierung dieses Schreibens könne von einem durchschnittlichen Empfänger nur so verstanden werden, dass in der Erklärung eine Gewinnzusage und nicht nur die Inaussichtstellung einer Gewinnchance enthalten sei. Weder durch die auf der Rückseite aufgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen noch durch die Formulierungen im zweiten Anschreiben seien ausreichend deutliche Hinweise erteilt worden, die Zweifel an der Eindeutigkeit der Gewinnaussage begründen könnten.
Es sei auch schon nicht ersichtlich, dass die „Teilnahme-Bedingungen“ für das Gewinnspiel überhaupt wirksam einbezogen worden seien. Jedenfalls sei es aber für die Klägerin überraschend gewesen, wenn einerseits eine eindeutige Gewinnzusage gegeben werde und dann die Mitteilung erfolge, dass ein Preisanspruch nur bestehe, wenn eine entsprechende Erklärung der Beklagten per Einschreiben zugehe.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat daher die im Urteil des Amtsgericht Nordhausen erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der versprochenen Gewinnsumme von 3.250,00 € bestätigt.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aufgrund des geringen Streitwerts ausgeschlossen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Jena v. 01.04.2004
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6. LG Düsseldorf: Rechtsschutz gegen negative eBay-Bewertungen
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 18. Februar 2004 - 12 0 6/04 = http://snipurl.com/5oni) hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein Online-Verkäufer über eine negative eBay-Bewertung durch einen Käufer rechtlich wehren kann.
Der Käufer hatte drei Packungen Nahrungsmittelergänzung für Sportler erworben. Nachdem der Antragsgegner die Packungen erhalten hatte, beschwerte er sich bei dem Verkäufer darüber, dass in der Kapsel von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg enthalten seien. Unstreitig ist in einer Kapsel weniger als 750 mg des Wirkstoffes enthalten.
In seiner Bewertung schrieb der Käufer bei eBay:
"Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg.“
Der Verkäufer ging gegen diese Behauptung vor und und sah in der Äußerung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da die Äußerungen des Käufers geeignet seien, sein Ansehen und seine Kreditwürdigkeit herabzusetzen.
Dieser Ansicht ist das LG Düsseldorf nicht gefolgt. Zunächst erörtert das Gericht hier, ob ein Fall der Kreditgefährung (§ 826 BGB) vorliegt.
"Die Antragstellerin [= der Verkäufer, Anm. d. Redaktion] muss es (...)hinnehmen, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr sind, bei dem (...) Bewertungsverfahren veröffentlicht werden. Ein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung liegt hier nicht vor.
Das Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung ergibt sich aus einer Interessen- und Güterabwägung der Parteien, insbesondere aus dem Umstand, dass bei dem lnternetauktionhauses eBay ein spezielles Bewertungsverfahren existiert und es sich bei diesem System um ein Verkaufsforum handelt, welches Unternehmer zum Verkauf von Produkten an eine Vielzahl von Verbrauchern benutzen."
Im Rahmen der Güterabwägung räumt das LG vor allem dem ausdifferenzierten Bewertungssystem von eBay eine bedeutende Funktion ein:
"Indes ist die Besonderheit bei dem Bewertungssystem von eBay, dass der derjenige, der als Handelspartner mit einer Beschwerde in Form einer Äußerung konfrontiert wird, nicht schutzlos ist.
Vielmehr eröffnet das Bewertungssystem von eBay (...) die Möglichkeit, direkt und in einem unmittelbaren Zusammenhang eine Gegenäußerung vorzunehmen; somit werden schutzwürdige Belange (...) berücksichtigt.
Mithin kann der Handelspartner auf die Bewertung sofort reagieren, um Driften eine eigene Bewertungsgrundlage von der Sachlage zu verschaffen.
Dem Interesse des Gewerbetreibenden stehen nämlich die Interessen des Marktes an umfassenden Informationen gegenüber. Für einen Marktteilnehmer bietet das Bewertungsverfahren mit die einzige Informationsquelle über den Geschäftspartner und ist deshalb die Grundlage seiner Entscheidung zum Abschluss eines Vertrages."
Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs.1, § 1004 BGB) wurde abgelehnt:
"Ein rechtswidriger Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs liegt aus oben ausgeführten Gründen nicht vor.
Die Antragstellerin begibt sich mit Produkten, die sie zum Verkauf anbietet, in die Öffentlichkeit. In diesem Fall muss sie auch negative Kritik hinnehmen, zumal es an einer unwahren Tatsachenbehauptung fehlt."
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7. AG Koblenz: Rechtsschutz gegen negative eBay-Bewertungen
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Erst vor kurzem hat das LG Düsseldorf (Urt. v. 18. Februar 2004 - Az.: 12 0 6/04) entschieden, dass ein Unternehmer eine kritische Bewertung hinnehmen muss, vgl. Punkt 6. dieses Newsletters.
Nun hatte das AG Koblenz (Urt. v. 7. April 2004 - Az.: 142 C 330/04) ebenfalls über eine negative eBay-Bewertung zu urteilen.
Der Beklagte kaufte beim Kläger über das Online-Auktionshaus eBay eine Digitalkamera zu einem Preis von 159,- EUR. Die ersteigerte Kamera wies am Gehäuser jedoch kleine Beschädigungen (Kratzer) auf, so dass der Beklagte sie wieder zurückgeben wollte.
Der Kläger wollte dies jedoch nur dann tuen, wenn die Rücksendung im Originalkarton erfolge und nach Abzug eines pauschalen Aufwendungsersatzes iHv. 13,- EUR. Darauf wollte sich der Beklagte nicht einlassen und behielt die Kamera. Er bat stattdessen um die Zusendung einer Originalrechnung und der Garantieunterlagen. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er solche Unterlagen nicht besitze und diese auch nicht zugesichert habe.
Der Beklagte schrieb daraufhin in das Bewertungssystem bei eBay:
"Beschwerde! Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!".
Hiergegen wendete sich der Kläger und beantragte vor Gericht die Löschung der Bewertung.
Dem ist das AG Koblenz nicht gefolgt.
Das Gericht lehnt klar den Fall einer Beleidigung (§ 823 Abs.2 BGB iVm. § 185 StGB) ab. Dabei stützt sich das AG Koblenz - wie schon das LG Düsseldorf - entscheidend auf die Tatsache, dass ein Verkäufer im eBay-Bewertungssystem einen eigenen Kommentar zu der Bewertung des Käufers abgeben kann. Diese Möglichkeit habe der Kläger auch genutzt, so dass ein potentiell weiterer Kunde den Sachverhalt durchaus zutreffend einschätzen könne.
Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs.1, 1004 BGB) wurde verneint, denn es liege keine unsachliche Schmähkritik vor.
Ebenso sei ein Verstoß gegen § 6 der eBay-AGB nicht erkennbar. Zwar schreibe diese Norm vor, dass Bewertungen nur sachlich gehalten sein und keine Schmähkritik enthalten dürften. Die eigentliche Wertung des Beklagten werde nicht begründet, jedoch komme es für den Punkt der Sachlichkeit hierauf auch gar nicht an. Es handle sich bei der eBay-Bewertungs-Plattform ganz offensichtlich um ein Meinungsforum, was sich aus einer Vielzahl von sonstigen Kommentaren Dritter ergebe. Insofern dürfe eine Partei auch bloße subjektive Äußerungen abgeben. Die Grenze sei lediglich dort erreicht, wo unwahre Angaben gemacht oder falsche Tatsachen geschildert würden.
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8. DMMV begrüßt neues UWG
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Der Bundestag hat vor kurzem die Reform des Wettbewerbsrechts (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb = UWG) beschlossen, vgl. die Pressemitteilung des BMJ (= http://snipurl.com/5hex). Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig, so dass eine Umsetzung Mitte 2004 erwartet wird.
Wir haben zur UWG-Reform eigens eine eigene Rechts-FAQ: "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht" eingerichtet = http://snipurl.com/49ec
Nun hat der Deutsche Multimedia Verband (DMMV) die neuen wettbewerbsrechtlichen Regelungen ausdrücklich begrüßt = http://snipurl.com/5ont
Inbesondere das explizite Spam-Verbot wird gelobt:
"Trotz weiterhin bestehender Rechtsunsicherheiten und fehlender internationaler Regelungen ist damit zu rechnen, dass das ausdrückliche Verbot der Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails eine gewisse Präventivwirkung entfalten wird. Das Gesamtaufkommen an SPAM dürfte demnach geringer werden."
Anderseits würden bestimmte bestehende rechtliche Probleme nicht gelöst. Hier seien insbesondere die Mitstörer-Fälle bei der E-Card- und Newsletter-Versendung zu erwähnen:
"Allerdings löst die UWG-Novelle nicht das Problem bei der Eintragung und Versendung von Newlettern und E-Cards. Hier besteht nach wie vor eine erhebliche Rechtsunsicherheit gerade für Verwender automatisierter, nutzergesteuerter Anforderungsvorgänge, wie sie bei Newslettern oder E-Cards üblich sind."
Das AG Rostock (Urt. v. 28.01.2003 - Az.: 43 C 68/02 = http://snipurl.com/4k9g) hat die Mitstörerhaftung eines Portal-Betreibers bejaht, wenn er Dritten unkontrolliert die Möglichkeit zur Verfügung stellt, E-Cards zu versenden. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig (LG Rostock, Beschl. v. 24.06.2003 - Az.: 1 S 49/03 = http://snipurl.com/4k9i). Dieselbe Ansicht vertritt auch das LG München (Urt. v. 05.11.2002 - Az.: 33 O 17030/02 = http://snipurl.com/4k9j; Urt. v. 15.04.2003 - Az.: 33 O 5791/03 = http://snipurl.com/4k9l). Inzwischen hat das OLG München (Urt. v. 12.02.2004 - Az.: 8 U 4223/03 = http://snipurl.com/5ony) diese Rechtsprechung bestätigt.
Ähnliches gilt für Newsletter: Bei Verifizierung mittels Double-Opt-In kann sich ein Webseiten-Betreiber nach Ansicht des KG Berlin (Beschl. v. 08.01.2002 - Az.: 5 U 6727/00 = http://snipurl.com/5onz) und des LG Berlin (Beschl. v. 19.09.2002 - Az.: 16 O 515/02 = http://snipurl.com/5oo1) nicht sicher sein, dass er nicht wegen Spamming abgemahnt wird. Denn die Berliner Richter werteten schon die erste, die sog. "Check"-Mail als Spam und somit als Abmahnungsgrund.
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9. TKG-Reform: BR ruft Vermittlungsausschuss an
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Die Reform des TKG wird schon seit längerem vorbereitet (vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 03.05.2003 = http://snipurl.com/4f1v). Seit längerem sind auch die Gesetzes-Entwürfe online, vgl. die Kanzlei-Info v. 16.10.2003 = http://snipurl.com/4f1y
Der Entwurf hatte in der Vergangenheit mehrfach für Verwirrung gesorgt. So stellte sich die zutreffende bzw. unzutreffende Frage, ob durch die Neuerungen die DENIC vor dem Aus steht, vgl. die Kanzlei-Info v. 31.05.2003 (= http://snipurl.com/4f21). Und auch die kritische Stellungnahme des Bundesrates zu den geplanten Vorrats-Speicherungen, vgl. die Kanzlei-Info v. 22.12.2003 = http://snipurl.com/4f23
Nach einem Bericht des Tagesspiegels (= http://snipurl.com/4f22) kritisiert die Deutsche Telekom AG (DTAG) vor allem den geplanten Bereich des Resales.
Wie der bisherige Ablauf der Anhörung im Bundestag war und welche Sachverständigen gehört wurden, ist auf der Webseite des Wirtschaftsausschusses online abrufbar (= http://snipurl.com/4f24). Interessant ist vor allem die 254 Seiten starke Zusammenfassung (Download hier, PDF, 3 MB = http://snipurl.com/4f25) der zahlreichen Stellungnahmen von Verbraucherschutz- und Wirtschaftsverbandsseite.
Im Februar war die Reform Gegenstand der 1. Anhörung im Wirtschaftausschusses des Bundestages, vgl. die Kanzlei-Info v. 08.02.2004 = http://snipurl.com/4kae
Nun hat der Bundesrat (BR) Anfang April den Vermittlungsausschuss angerufen, vgl. dazu auch die Pressemitteilung des BR (= http://snipurl.com/5oo6). Siehe hierzu auch die Empfehlung des Wirtschaftausschusses (PDF, 113 KB = http://snipurl.com/5oo7).
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10. BITKOM: Kosten-Steigerung durch TK-Überwachungen
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Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hat in einer Stellungnahme zu den geplanten Reformen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Stellung genommen.
Die Erneuerung des TKG wird schon seit längerem vorbereit, vgl. nur die Kanzlei-Info v. 11.04.2004 (= http://snipurl.com/5ooa). In diesem Zusammenhang wird auch von mehreren Bundesländern vehement die Ausweitung der staatlichen Überwachungsmöglichkeiten gefordert, vgl. die Kanzlei-Info v. 13.03.2004 (= http://snipurl.com/5ooc) und v. 23.02.2004 (= http://snipurl.com/54ux).
Hierzu äußert sich nun BITKOM in einer eigenen Stellungnahme (PDF, 40 KB = http://snipurl.com/5ooe).
Neben der rechtlichen Dimension (rechtswidrige Vorratsspeicherung) würden die geplanten Maßnahmen vor allem die Unternehmen betriebswirtschaftlich unzulässig belasten:
"Die Unternehmen würden durch eine solche Regel mit Kosten in zwei-, z.T. sogar dreistelliger Millionenhöhe belastet. Dabei ergibt sich die Höhe der Belastung nicht allein aus der Menge der zu speichernden Daten aufgrund des ungeheuer weit gefassten Begriffs der „Verkehrsdaten“ (schon bei einem einzelnen Anbieter würden diese schnell den Terabyte-Bereich erreichen).
Weiterer Aufwand folgt insbesondere aus der Verwaltung und Sicherung dieser Datenbestände sowie aus der Auskunftserteilung im Einzelfall.
Das Problem der riesigen Datenmengen liegt vor allem in dem Erfordernis ausgesprochen leistungsfähiger Systeme, die die jeweils relevanten Datensätze für die Sicherheitsbehörden herausfiltern können."
Kritisiert wird auch die geplante Erfassung von personenbezogenen Daten für Prepaid-Handys, die zum faktischen Ausschluß bestimmter Vertriebskanäle (Supermarkt, Tankstelle) führen würde.
Ebenso nachzubessern seien die bislang nur rudimentär vorhandenen Regelungen hinsichtlich der Kostenerstattung. Es könne nicht sein, dass die öffentliche Hand neue Überwachungsmaßnahmen plane, zeitgleich aber diskutiert werde, die Erstattungstatbestände für die Unternehmen, die letzten Endes diese Maßnahmen technisch und praktisch umsetzen müssten, zu streichen.
Daneben enthält die Stellungnahme zahlreiche weitere Punkte.
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11. FDP: Handel mit Urheberrechten und Patenten erweitern
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Die FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag hat einen eigenen Gesetzes-Entwurf eingebracht (BT-Drucks. 15/2863; PDF, 80 KB = http://snipurl.com/5ooh).
Inhaltlich geht es darum, den rechtlichen Rahmen für einen Handel mit verbrieften Patent- und Urheberrechten zu schaffen. Begründung:
"Für die weitere wirtschaftliche Entwicklung von forschungsintensiven klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) ist es außerordentlich wichtig, gerade in Phasen der Überleitung von Forschungsergebnissen in innovative marktreife Produkte, Risikokapital einzuwerben und einzusetzen.
Der Risikokapitalmarkt ist nach dem Einbruch des so genannten „Neuen Marktes“ nahezu eingebrochen. Die „new economy“ - Blase ist geplatzt, viele Venture Capital Gesellschaften sind entweder insolvent oder stark geschwächt."
Rechtlicher Problempunkt ist § 248 Abs.2 HGB. Danach ist es verboten, für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, einen Aktivposten anzusetzen. D.h. diese Norm statuiert den Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte.
Dies will nun der aktuelle FDP-Vorschlag einschränken und so den Handel mit Urheberrecht und Patenten erweitern.
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