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Newsletter vom 14.05.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 20. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterhält, hatte sie die Beklagte durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen. Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite. Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz Quelle: Pressemitteilung Nr. 93/2008 des BGH v. 09.05.2008
Der Inhalt der damaligen BGH-Entscheidung war: Die Preisangaben (ua. Mehrsteuer, Versandkosten) müssen nicht auf der gleichen Seite wie der eigentliche Preis stehen. Ausreichend ist es vielmehr, wenn die Informationen auf einer weiteren Unterseite gegeben werden. Diese Webseite muss dann aber zwingend vor dem eigentlichen Bestellvorgang aufgerufen werden. Handelt es sich lediglich um eine Unterseite, die der Kunde frewillig aufrufen kann, aber nicht muss, ist dies nicht ausreichend. Nun hatte das OLG Hamburg (Urt. v. 16.01.2008 - Az.: 5 U 148/06) erstmals diese BGH-Leitlinien auf einen konkreten Sachverhalt zu übertragen. Bislang waren die Hamburger Richter sehr restriktiv und forderten entweder die Preisangabe auf der gleichen Webseite wie das beworbene Produkt oder zumindest den Hinweis auf weitere Kosten durch einen "sprechenden Link." Von dieser Ansicht rückt das OLG Hamburg nun ab: "Soweit der Senat für den Fernabsatz im Internet bislang die Auffassung vertreten hatte, dass sich die Angabe zu den Versandkosten entweder auf derselben Bildschirmseite wie die Preiswerbung und in unmittelbarer Nähe zu dieser befinden müsse oder an dieser Stelle zumindest ein sog. sprechender Link zu fordern sei, (...) ist diese Rechtsprechung nach der Entscheidung des BGH „Versandkosten“ vom 4.10.2007 zu streng. Nach Auffassung des BGH genügt es, wenn die Informationen (...) alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss (...)." Im konkreten Fall geschah die Bewerbung nun wie folgt: "Auf einer (...) Seite befindet sich eine Abbildung der „AVM Fritz!Card PCI 2.0“ in einem umrahmten Kasten. An dem Preis von € 69.- ist (...) ein Link „mehr Info“ [angebracht] . (...) Der unter dem Preis von € 69.- befindliche Link „mehr Info" führt zu einer weiteren Internetseite, auf der die streitgegenständliche Karte zum Preis von € 69.- und einem hieran angebrachten Sternchen wiederum beworben wird. Am Ende dieser Seite befindet sich eine Sternchenauflösung mit den Worten „Zuzüglich 6,90 € Versandkosten“. Dazwischen steht ein längerer Text mit Angaben zu den technischen Einzelheiten der Karte, zum Lieferumfang und dazu, dass die Karte mehrfach Testsieger geworden sei." Das OLG hat diese Form als ausreichend angesehen: "Der Beklagten kann trotz der z.T. verwirrenden Darstellung auf der Internetseite (...) kein Verstoß (...) wegen unzureichender Aufklärung über die Versandkosten vorgeworfen werden (...). So liegt es hier. Denn eine rechtzeitige Information (...) erfolgt nach Auffassung des Senats durch die auf der Internetseite „Hardwareauswahl“ (...) eröffnete Option, einen Internet-Zugang mit oder ohne die AVMFRITZ!Card zu bestellen. An dieser Stelle befindet sich unmittelbar neben der Preisangabe von € 69.- in gleicher Größe der deutliche und gut lesbare Hinweis „zzgl. 6,90 € Versandkosten“. Er ist damit der Preisangabe auch unmittelbar zugeordnet, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar (...)."
"Der Senat, dessen Mitglieder zu den von den Programmzeitschriften der Antragsgegnerin angesprochenen Verkehrsteilnehmern zählen, verfügt insoweit über die erforderliche Sachkunde für die Feststellung des fraglichen Irreführungspotentials. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls der reine Programmteil der im Streitfall vorgelegten und zum Teil im Tenor genannten Zeitschriften - wenn auch nur in Kürze – die im Pay-TV-Programm ausgestrahlten Sendungen nennt, werden erhebliche Teile der angesprochenen durchschnittlichen Verbraucher die einschränkungslose Angabe als "TV-PREMIERE" im eigentlich Wortsinne verstehen, d.h. aber als eine erstmalig im deutschen Fernsehen, sei es Free- oder Pay-TV, erfolgende Ausstrahlung des Filmes. Dieses Verständnis ist indes unzweifelhaft unrichtig, weil tatsächlich nur eine Erstausstrahlung im Free-TV gemeint sein soll."
"Durch Beschluss vom 22.04.2008 hat das Oberlandesgericht München in einem von der Wettbewerbszentrale gegen den Freistaat Bayern geführten Verfahren in drei Fällen Jackpotwerbung für Lotto untersagt (Az. 29 W 1211/08 – nicht rechtskräftig). Die von der Wettbewerbszentrale angegriffene Werbung, u. a. mit den Aussagen „Spiel mit“ und „Lotto … Aktueller Jackpott: ca. 18 Mio. €…“, stellte die Höhe des bei der jeweils nächsten Ausspielung möglichen Gewinns Blickfang mäßig in den Vordergrund. Eine solche Werbung verstößt nach Auffassung des 29. Zivilsenates gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), womit die Meinung der Wettbewerbszentrale bestätigt wird. § 5 Abs. 1 GlüStV bestimmt, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat. Diesen Anforderungen genügte die Werbung nicht. Zwischen der plakativen Hervorhebung der Gewinnangabe und den im Schriftbild kaum in Erscheinung tretenden weiteren Hinweise bestehe ein eklatantes Missverhältnis. „Sie verdeutlicht, dass sich der Freistaat Bayern als Lotterieveranstalter nicht an die von ihm selbst aufgestellten Werbegrundsätze hält. Der Staat kann nicht auf der einen Seite das Lotteriemonopol mit dem Schutz der Bürger vor Spielsucht begründen und auf der anderen Seite selbst plakativ zur Teilnahme an Glücksspielen auffordern.“ Das Landgericht München I (Az. 4HKO 4680/08) hatte die beantragte einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 20.03.2008 zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht München nun aufgehoben und das beantragte Verbot erlassen." Erst vor kurzem war Lotto Bayern verboten worden, im Internet zu werben, vgl LG München I, Urt. v. 11.03.2008 - Az.: 33 O 1694/08, siehe dazu auch unsere Anmerkungen.
"Leitsätze: 2. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar. 3. Wirbt ein Unternehmen im Rahmen des Google-AdWords-Programmes mit einem Begriff und wählt die Option "weitgehend passende Keywords" ist es verpflichtet, die von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf diese Keyword-Liste begrenzt, die Google im Rahmen der Schaltung der Anzeigen-Schaltung dem Inserenten vorab anzeigt. Eine generelle Überprüfungspflicht trifft das werbende Unternehmen nicht. Insbesondere kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Abweichungen durchzuprobieren. 4. Ab Aufforderung durch den jeweiligen Markeninhaber hat das werbende Unternehmen jedoch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig die AdWords-Anzeigen bei Eingabe des Markenbegriffs nicht mehr erscheinen."
"Leitsätze: 2. Wird Poker als Glücksspiel eingestuft, gelten die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretenenen Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV). Danach dürfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine private Gesellschaft, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, Glücksspiele veranstalten. Rein private Unternehme ohne öffentliche-rechtliche Beteiligung dürfen keine Glücksspiele veranstalten. 3. Wird Poker dagegegen als bloßes Geschicklichkeitsspiel eingestuft, ist in jedem Fall eine Erlaubnis nach § 33 d S.1 GewO und möglicherweise auch eine nach § 33 i Abs. 1 S.1 GewO erforderlich. Eine solche Erlaubniserteilung scheitert jedoch an dem Umstand, dass Poker durch Veränderung der Spielbedingungen mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet und somit die nach § 33 d Abs.2 GewO erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden kann (§ 33 e Abs.1 S.2 GewO). Eine Freistellung nach § 5 a SpielVO kommt nicht in Betracht. 4. Der zum 01.01.2008 in Kraft getretenenen Glücksspiel-Staatsvertrag ist verfassungsgemäß und entspricht dem EU-Recht."
Heike Makatsch hatte selbst und für ihre kleine Tochter vom Heinrich Bauer Verlag eine Geldentschädigung von insgesamt € 35.000,00 verlangt, weil dieser im März 2007 Fotos veröffentlicht hatte, auf denen die Schauspielerin mit ihrem wenige Wochen alten Baby bei einem Spaziergang durch Berlin zu sehen ist. Im Mittelpunkt des Rechtstreits stand die Frage, ob die Fotoveröffentlichungen als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu bewerten sind. Nur dafür gibt es nämlich nach der Rechtsprechung eine – gesetzlich übrigens nicht geregelte – Geldentschädigung, wobei gerade bei Bildnisveröffentlichungen mit der Begründung geringe Anforderungen gestellt werden, dass keine anderen Abwehrmöglichkeiten als der Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Das Landgericht wies trotz der besagten „geringen Anforderungen“ beide Klagen ab. Durch die Fotos werde – so das Urteil der Richter – weder der Kernbereich der Persönlichkeitsrechte von Mutter und Kind (etwa ihr Intimbereich) berührt, noch würden die beiden in einen negativen Kontext gerückt. Die Aufnahmesituation greife auch nicht in einen erkennbar privaten oder gar nach außen hin abgegrenzten Bereich wie Wohnung oder Garten ein. Vielmehr erschöpften sich die Aufnahmen darin, Mutter und Kind auf einem Spaziergang in ihrem Wohnort zu zeigen. Allein darin sah die Kammer keine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Weiter führt die 9. Zivilkammer aus: „Würde man anders entscheiden, so würde letztlich jede einwilligungslose Bildnisveröffentlichung mit einer Geldentschädigung sanktioniert. Dies war und ist vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Auch die Rechtsprechung, die die vom Gesetzgeber hinterlassene Lücke zu schließen versucht hat, ist ersichtlich darum bemüht, keinen generellen Entschädigungsanspruch für Bildnisveröffentlichungen zu schaffen, sondern diesen Anspruch durch das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begrenzen. Diese Anforderungen würden schlicht ignoriert und das von der Rechtsprechung entwickelte Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehren, würde man die streitgegenständliche Veröffentlichung im vorliegenden Falle einer Geldentschädigungspflicht unterwerfen.“ Urteile des Landgerichts München I, Az.: 9 O 22942/07 und 9 O 23075/07; beide nicht rechtskräftig Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 07.05.2008
Bei Hartplatzhelden.de werden Videos von den Spielen kostenlos für die Allgemeinheit online gestellt, die beliebige Dritte gemacht haben. Der Württembergische Fußballverband sieht darin eine Verletzung seiner Übertragungsrechte an den Fußballspielen, da die Filmaufnahmen ohne seine Zustimmung geschähen. Nun hat das LG Stuttgart dem klagenden Fussballverband Recht gegeben und die Betreiber der Internet-Plattform mit in die Haftung genommen. Aus der Pressemitteilung des Württembergischen Fußballverband: "Vor dem Landgericht Stuttgart fand heute der Rechtsstreit des Württembergischen Fußballverbandes mit der Hartplatzhelden GmbH einen vorläufigen Abschluss. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und folgte damit dem Unterlassungsanspruch des wfv. Danach hat es die Beklagte zu unterlassen, insbesondere Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, deren Veranstalter der Kläger ist, öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen in deren Internetportal. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob auf dem Internetportal der Hartplatzhelden GmbH Bewegtbilder aus den Ligen des Württembergischen Fußballverbandes ohne dessen Zustimmung präsentiert werden dürfen. Das Gericht erörterte anlässlich der Haupt-verhandlung am 10. April mit beiden Parteien den Sach- und Streitstand und ließ dabei erkennen, dass aus seiner Sicht zu diesem Thema bisher ergangene höchstrichterliche Entscheidungen letztlich nur bedingt Aussagekraft für die in diesem Verfahren wesentlichen Aspekte haben. Klar ist nach Auffassung des Gerichts, dass dem Verband als Veranstalter das ausschließliche Recht an Bewegtbildern von Spielen aus seinem Verbandsgebiet zusteht." Da die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, bleibt abzuwarten, aus welchen Normen konkret die Stuttgarter Richter die Haftung herleiten. Hartplatzhelden.de hat bereits angekündigt, in Berufung zu gehen. Inzwischen gibt es auch eine erste Stellungnahme des DFB zu dem Gerichtsverfahren. Sollte sich die Rechtsansicht des LG Stuttgart durchsetzen, dürfte dies zu einer nicht unerheblichen Änderung der Rechtspraxis führen und viele andere Veranstaltungsbetreiber dazu bewegen, ihre exklusiven Verwertungsrechte gegen zahlreiche Videoportale durchzusetzen.
"Infolge des starken Anstiegs der TAL-Nachfrage war es bei der DTAG zu einem erheblichen Rückstau von TAL-Umschaltungen auf Wettbewerber gekommen. Dadurch konnten die Wettbewerber ihren Endkunden teilweise nur mit erheblichen Zeitverzögerungen Telefon- und DSL-Anschlüsse zur Verfügung stellen. Aufgrund von entsprechenden Anträgen zweier betroffener Wettbewerbsunternehmen hat die Bundesnetzagentur noch Ende vergangenen Jahres Missbrauchsverfahren gegen die DTAG eingeleitet und im Rahmen dieser Verfahren umfangreiche Ermittlungen angestellt. Diese ergaben zahlreiche Details der TAL-Bereitstellung, die in der Summe erhebliche Zweifel an der Unbedenklichkeit der bisherigen Bereitstellungspraxis aufkommen ließen. "Die Einstellung der Verfahren konnte nur erfolgen, weil die Deutsche Telekom unter dem Druck möglicher Entscheidungen den Auftragsstau abgebaut hat. Gleichzeitig hat sie sich mit den Beschwerde führenden Wettbewerbern vertraglich auf verbesserte Bedingungen für die Bestellung und die Bereitstellung von TAL geeinigt. Ich begrüße, dass die Deutsche Telekom den Missbrauchsvorwurf selbst beseitigt hat und es nicht auf eine streitige Entscheidung durch uns hat ankommen lassen. Es ist immer vorteilhafter, wenn es bei streitigen Themen am Ende zu freiwilligen Lösungen kommt, weil so gerichtliche Auseinandersetzungen und die daraus resultierenden Unwägbarkeiten für alle Marktteilnehmer vermieden werden können", erklärte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, anlässlich der Einstellung der Verfahren. Darüber hinaus hat die DTAG gegenüber der Bundesnetzagentur eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben, nach der sie die verbesserten vertraglichen Bedingungen für die TAL-Bereitstellung diskriminierungsfrei allen TAL-Nachfragern anbieten wird. Ferner wird die DTAG ihre Auftragsbearbeitung anpassen, damit die bestellten TAL künftig fristgerecht bereitgestellt werden können. Sie wird die Bundesnetzagentur in den nächsten 18 Monaten zudem regelmäßig über die TAL-Nachfrage- und Bereitstellungssituation unterrichten. Quelle: Pressemitteilung der BNA v. 08.05.2008"
Die FDP-Fraktion fordert in ihrem Vorschlag (BT-Drs. 16/5613) insbesondere die Fragen der Mitstörerhaftung, der Linkhaftung und der Suchmaschinen nunmehr endlich gesetzlich zu regeln, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden. DIE LINKE will dagegen einen stärken Focus auf den Daten- und Verbraucherschutz im TMG legen (BT-Drs. 16/6772). BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehen Überarbeitungsbedarf vor allem in der Abgrenzung der Begriffe Telemedien, Rundfunk und Telekommunikation (BT-Drs. 16/6394). Am 08.05.2008 fand im Bundestag nun die Aussprache statt. Wir dokumentieren im nachfolgenden vollständig das Plenarprotokoll, damit der Leser sich selbst einen Eindruck verschaffen kann, welche Wahrnehmungsdefizite so mancher Politiker einerseits hat und andererseits manch anderem Politiker die bestehenden Probleme im Online-Recht glasklar bekannt sind, zum Teil sogar einzelne Gerichtsurteile. Ergebnis der Beratung war, das sei vorweggenommen, dass alle drei Anträge abgelehnt wurden. Es ändert sich also bis auf weiteres nichts an der bestehenden Rechtsunsicherheit im Online-Recht. ------ Inhalt: Oder benötigt er hierfür die Einwilligung des Kunden? Dieser Frage geht das heutige Video nach.
Inhalt: Der Podcast skizziert die wichtigsten Neuerungen im Überblick. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in drei Teile geteilt. Heute hören Sie den dritten und letzten Teil. Der erste Teil ist vor 14 Tagen erschienen, der zweite Teil letzten Donnerstag. Der heutige Podcast beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, wieweit die neuen Werbeverbote offline und online reichen.
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