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Newsletter vom 14.11.2007 |
Betreff: Rechts-Newsletter 46. KW / 2007: Kanzlei Dr. Bahr |
"1. Die (...) AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [=Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. 2. Die (...) AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die XAG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen." Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Access-Provider, der neben seiner ISP-Tätigkeit auch noch die damit zusammenhängende Hardware verkaufte, z.B. DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router. Die aktuelle Entscheidung des BGH dürfte ganz erhebliche praktische Auswirkungen haben, da viele Anbieter vergleichbare AGB-Passagen verwenden.
Die Beklagte betreibt in Villingen eine Werkstatt für Hagelschäden. In einer Anzeige im "Schwarzwälder Boten" warb sie mit der Schlagzeile "HAGELSCHADEN? 150 EURO in BAR" mit einer Zahlung für den Fall, dass ein kaskoversicherter Kunde seinen Hagelschaden reparieren lässt und die Kosten 1.000 € übersteigen. Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes stattgegeben. Mit seiner gestrigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die beanstandete Werbemaßnahme gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Sie sei geeignet, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen (§ 4 Nr. 1 UWG). Zwar sei das Werben mit Preisnachlässen und Zugaben nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung komme aber in den Fällen in Betracht, in denen der angesprochene Kunde bei der Entscheidung Interessen Dritter zu wahren habe. Die von der Zeitungsanzeige angesprochenen (teil)kaskoversicherten Halter eines Kraftfahrzeuges erhielten den Rabatt für einen Vertragsschluss, für dessen Kosten – abgesehen vom Selbstbehalt – nicht sie selbst, sondern der jeweilige Fahrzeugversicherer aufkommen müsse. Nach dem Versicherungsvertrag seien sie verpflichtet, den geldwerten Vorteil an den Versicherer weiterzureichen. Die Werbeaktion der Beklagten sei demgegenüber darauf angelegt, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweige. Die Werbung ziele daher darauf ab, dass die Kunden ihre Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer verletzten. Das Versprechen derartiger Vorteile sei daher nur zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden sei oder wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig sei, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgehe. Urteil vom 8. November 2007 – I ZR 192/06 Quelle: Pressemitteilung Nr. Nr. 168/2007 des BGH v. 09.11.2007
"Die von dem Betroffenen ins Internet gestellten Fotos unterfallen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV. Damit werden solche Bilddarstellungen erfasst, die zwar noch nicht die Schwelle der Pornographie erreichen, jedoch als Einstieg für entsprechende Angebote genutzt werden (...). Das angefochtene Urteil stellt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu Recht darauf ab, dass die vom Betroffenen im Internet angebotenen Bilder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen. Solch eine Abbildung liegt insbesondere dann vor, wenn beim Betrachter der Eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten Person nicht entspricht. (...) Nicht erforderlich ist, dass die minderjährige Person nackt oder auch nur teilweise entkleidet dargestellt wird, wenn sich schon allein aus der Körperhaltung oder eingenommenen Pose die unnatürliche Geschlechtsbetontheit ergibt. Erfasst werden mit Blick auf den Schutzzweck unter Umständen auch Abbildungen von Kindern und Jugendlichen in Reizwäsche, übermäßiger Schminke oder sonstigen aufreizenden Bekleidungen (...)." Und weiter: "Bei den von dem Betroffenen ins Internet gestellten Fotos (...) handelt es sich nicht um spontane, im Rahmen von Alltagssituationen entstandene Fotografien von Kindern oder Jugendlichen, sondern um bewusst gestellte Aufnahmesituationen, bei denen insbesondere der Brust oder Schrittbereich der allenfalls leicht bekleideten Mädchen im Mittelpunkt steht. Dabei vermitteln die Bilder dem Betrachter den Eindruck der sexuellen Verfügbarkeit der Minderjährigen." Die Haftung tritt auch dann ein, wenn lediglich eine solche Seite bewusst und willentlich verlinkt wird: "Der Vorstoß (...) bezieht sich auch (...) auf die durch den Betroffenen eingerichtete Verweisung per Link auf Internetseiten anderer Anbieter. Angebote im Sinne der JMStV sind auf elektronischem Weg übermittelte Inhalte (...) und damit auch die Verweisung auf andere Internetseiten. Damit übernimmt der Anwender deren Inhalt und macht ihn sich zu eigen."
Im vorliegenden Fall ging es um einen Beitrag aus einem Online-Archive, in dem noch der vollständige Name eines Straftäters abgedruckt war. Der Kläger machte die Löschung seines Namens geltend, da er durch die volle Namensnennung aktuell in seiner Resozialisierung behindert werde, obgleich die Tat bereits lange zurückliege. Dieser Ansicht hat das OLG zugestimmt: "In Anbetracht der schwer wiegenden Beeinträchtigung des Resozialisierungsinteresses des Antragstellers erscheint es zumutbar, dass die Antragsgegnerin für Artikel, die verurteilte Straftäter mit vollem Namen nennen, wenn sie sie jahrelang im Internet veröffentlicht, ein Kontrollverfahren vorsieht. Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer noch in diesem Jahr bevorstehenden Haftentlassung neigt der Senat zu einer Interessenabwägung zu Gunsten des Anonymitätsschutzes für den Antragsteller. Auch der Umstand, dass es sich bei der Frage, wie die Informationsfreiheit zu bewerten ist, wenn sie sich auf die Nutzung von so genannten Online-Archiven bezieht, um eine schwierige und noch relativ neue Rechtsfrage handelt, die - soweit ersichtlich - erst von wenigen Oberlandesgerichten entschieden worden ist, steht einer abschließenden - negativen - Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren entgegen." Das Urteil liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 26.10.2007). Das OLG Köln (= Kanzlei-Infos v. 31.10.2007) und das OLG Frankfurt a.M. (= Kanzlei-Infos v. 30.10.2007) bejahen, wenn überhaupt, eine Löschungspflicht dagegen nur sehr eingeschränkt.
"Die Klägerin hat Bildnisse des Beklagten veröffentlicht, indem sie sie öffentlich zu Schau gestellt hat (...). Bildnisse werden verbreitet, wenn sie als körperliche Gegenstände weitergegeben werden, und öffentlich zur Schau gestellt, wenn sie für eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundene Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht werden (...). Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin hat durch die Linksetzung, wie sie im Tatbestand des angefochtenen Urteils geschildert ist, die Streitgegenstand liehen Bildnisse des Beklagten öffentlich zur Schau gestellt. Die Beklagte hat die Linksetzung bewusst eingesetzt, um die Bildnisse in den Wortbericht einzubetten und sie bewusst als Untermauerung für die im Wortbericht geschilderte angebliche Dummheit, Borniertheit und Realitätsverschiebung des Beklagten verwendet."
Die Antragsgegnerin, eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlerin, hatte in einer Zeitung nachfolgende Anzeige geschaltet: "Ilse ist 46 J., eine hübsche Frau mit fraulicher Figur, voller Temperament und Lebensfreude, aber sehr einsam. AG L.u.P. Was mir fehlt bist Du, ein lieber treuer Mann zum gegenseitigen Verwöhnen und Liebhaben. Lass mich nicht warten und ruf an Tel. …" Die angegebene Telefonnummer war die der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist der Ansicht, durch die Annonce werde der Leser in unzulässiger Weise irregeführt, denn er gehe davon aus, dass es sich um die Anzeige einer Privatperson handle. Zu Recht wie die Münchener Richter nun entschieden: "Die angegriffene Anzeige ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1; Abs. 2 Nr. 3 UWG. Über geschäftliche Verhältnisse (..) täuscht, wer den umworbenen Verbraucher über den gewerblichen Charakter eines Angebots im Unklaren lässt. Der Unternehmer muss deshalb den geschäftlichen Charakter einer Anzeige oder einer sonstigen Ankündigung deutlich machen, wenn die Werbung nicht irreführen soll (...). Im Streitfall genügt die angegriffene Anzeige diesen Anforderungen nicht. Sie ist geeignet, bei einem durchschnittlich informierten, verständigen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise, der sich der Werbung mit situationsadäquater Aufmerksamkeit zuwendet, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Privatanzeige, weil ihr ein klarer und unmissverständlicher Hinweis auf den gewerblichen Charakter des Angebots fehlt. Insbesondere kann der Angabe AG.L.u.P.nicht entnommen werden, das es sich um eine gewerbliche Anzeige handelt; die Bedeutung dieser Abkürzung ist völlig unklar." Die Entscheidung ist nahtlos auf alle Arten von Dienstleistungen und Waren übertragbar. So ist z.B. der heimliche Einsatz von Call-Agents bei Flirt-SMS-Chats wettbewerbswidrig ist, bei dem sich bezahlte Call-Agents gegenüber Kunden als interessierte und flirtbereite Personen augeben und Verbraucher dazu animieren, den SMS-Dienst weiterhin in Anspruch zunehmen (= LG München I , Kanzlei-Infos v. 03.12.2005).
Da der Kläger eine Flatrate nutze, dürfe der Access-Provider die IP-Adresse nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG nicht speichern, da die Speicherung zur Ermittlung von Entgelten nicht notwendig sei, so das Gericht. Jedoch sei das kurzzeitige Speichern nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt, da die Daten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen und zur Abwehr von Gefahren (z.B. DDoS-Attacken, Phishing-Attacken) notwendig seien. Dafür sei es auch nicht erforderlich, dass eine konkrete Störung oder konkreter Fehler vorliege, denn auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur Erkennung von Fehlern oder Störungen sei grundsätzlich zulässig: "Die Speicherung der IP-Adresse ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls für die Dauer von 7 Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung zur Behebung von Störungen nach § 100 Abs. 1 TKG erforderlich und zulässig: Die Beklagte benötigt die IP-Adresse zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern ihrer Telekommunikationsanlagen. Es ist nachvollziehbar und allgemein bekannt, dass es nach dem Ende einer Internetverbindung einige Zeit dauern kann, bis eine Störung entdeckt oder eine Fehlermeldung durch andere Service Provider erfolgt. Dies gilt etwa auch für Mitteilungen betreffend Spam-Angriffe. Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen - im übrigen ist dies auch allgemein bekannt -, dass es verschiedene Missbrauchsarten gibt, die die Sicherheit der Nutzer der Beklagten und die Sicherheit der Telekommunikationsanlagen der Beklagten bedrohen. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten; er hat sich darauf beschränkt, die Erforderlichkeit der Speicherung gerade dieser Daten zu diesem Zweck zu bestreiten." Die Speicherung von Anfangs- und Endzeitpunkten der Internetverbindungen ist jedoch nicht gedeckt, da kein sachlicher Grund für eine Speicherung vorliegt. Interessanterweise beurteilt eín Gericht erstmalig auch die Zulässigkeit der Speicherung des Traffic-Volumens: Die Speicherung ist lediglich für 1 Tag erlaubt, da innerhalb dieses Zeitraumes die Daten ausgewertet und etwaige entgeltpflichtige Sonderleistungen erfasst und abgerechnet werden können. Eine längere Speicherung ist jedoch dann erlaubt, wenn volumenbasiert abgerechnet wird: "Der Klageantrag (...) betreffend die Volumen der übertragenen Daten ist begründet, soweit der Kläger sich gegen die (weitere) Speicherung dieser Daten nach einem Zeitraum von einem Tag wendet; im übrigen ist er unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt, ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Beklagte aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit zunächst berechtigt ist, die Nutzerdaten von den Verbindungsdaten getrennt zu halten, auch wenn dies zur Konsequenz hat, dass die Verbindungsdaten einschließlich der IP-Adresse nicht unmittelbar nach dem Ende der Internetverbindung gelöscht werden, da sie noch ausgewertet und mit den Nutzerdaten sowie den Tarifbedingungen abgeglichen werden müssen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Auswertung der Daten binnen kurzer Frist erfolgt. Nach diesem Zeitraum ist die Speicherung unter diesem Aspekt nicht mehr erforderlich; vielmehr ist es dem Diensteanbieter zumutbar, innerhalb dieser Frist die Daten auszuwerten und etwa entgeltpflichtige Sonderleistungen zu erfassen und abzurechnen." Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem Urteil des AG Bonn (= Kanzlei-Infos v. 30.10.2007), das ebenfalls eine kurzfristige Speicherung von IP-Adressen für 7 Tage für rechtmäßig erachtete.
"Die Beklagte (...) hat sich das wettbewerbswidrige Verhalten ihres Resellers nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen zu lassen, da dieser als Beauftragter der Beklagten (...) anzusehen ist. Nach dem Normzweck des § 8 Abs. 2 UWG, den Unternehmensinhaber für Wettbewerbsverstöße haften zu lassen, die ihm zugute kommen und aus seiner Risikosphäre stammen, ist der Begriff weit auszulegen. Er erfaßt alle Personen, deren Tätigkeit zumindest auch dem Unternehmen in irgendeiner Weise nutzt und auf die der Unternehmensinhaber in irgendeiner Form dahingehend einen bestimmenden Einfluß ausüben kann, dass er das Risiko weiterer Rechtsverstöße verringern kann (...). Es muß daher weder eine enge Einbindung in die Unternehmensorganisation noch ein besonderer Grad an Weisungsabhängigkeit gegeben sein. Ferner kommen auch selbstständige Unternehmer als Beauftragte in Betracht. Vorliegend kommt die Tätigkeit der Reseller der Beklagten unmittelbar zugute, da die Akquise von Preselectionkunden durch die Reseller es der Beklagten ermöglicht, ihre Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber den Kunden der Reseller zu erbringen und für die von den Endkunden in Anspruch genommenen Leistungen von den Resellern gemäß Ziff. 6.1 des Reseller-Mustervertrages die im einzelnen festgelegten Preise zu fordern."
"Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat der streitgegenständlichen Verfügung, da er (...) für die von ihm zur Verfügung gestellten Angebote verantwortlich ist. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Verantwortung bei Linkanbietern jedenfalls dann gegeben, wenn der Anbieter durch das Setzen der Links bewusst die Möglichkeit schafft, dass Dritte die ihm bekannten Inhalte der verlinkten Seiten zur Kenntnis nehmen können (...). Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Link setzt oder aufrecht erhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Link verwendet wird, dem Zweck des Links sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die bzw. auf den der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen (...)." Und weiter: "Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass der Antragsteller auch für die Inhalte der von ihm angebotenen Links verantwortlich ist. Hier folgt aus dem Gesamtzusammenhang, also aus der Bezeichnung der Webseite (...), der Bezeichnungen der darauf enthaltenen Links (...) und der vom Antragsteller vorgenommenen Kommentierung (...), dass der Antragsteller die Inhalte der von ihm zur Verfügung gestellten Links kennt und billigt und ihre Benutzung durch die Besucher seiner Seite gerade anstrebt. Spätestens seit Erlass des Beanstandungsbescheids vom 20. April 2007 durch die Antragsgegnerin muss dem Antragsteller auch klar sein, dass er gesetzeswidrig handelt, wenn er im Internet pornografische Inhalte ohne ein anerkanntes Altersverifikationssystem zur Verfügung stellt." Der BGH hat erst vor kurzem entschieden, dass die Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer nicht als AVS ausreicht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.10.2007.
Es handelt sich dabei um die BT-Drs. 16/5846, wonach Telekommunikationsdienste ab 2008 verpflichtet sind, die Daten ihrer Kunden sechs Monate lang zu speichern. Festgehalten werden die Rufnummer sowie Beginn und Ende der Verbindung, Datum und Uhrzeit, bei Handy-Telefonaten und SMS auch der Standort des Benutzers. Die Webseiten des Deutschen Bundestages stellen übrigens eigens eine Auflistung der namentlichen Abgeordenten-Abstimmung zur Verfügung. Weitere Informationen zur Vorratsdatenspeicherung gibt es unter http://www.vorratsdatenspeicherung.de. Es wurde bereits von mehreren Seiten angekündigt, gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Neben "Affiliate & Recht", "Dialer & Recht", "Foren & Recht", "Glücksspiel & Recht", "Mehrwertdienste & Recht", "R-Gespräche & Recht", "Suchmaschinen & Recht" und "Webhosting & Recht" ist es das 9. Portal aus unserer "... & Recht" - Reihe. Daneben gibt es von der Kanzlei Dr. Bahr noch "MarkenFAQ.de", das sich mit der großen Welt der Markenanmeldung beschäftigt und in Form einer interaktiven Check-Abfrage dem Nutzer die Möglichkeit bietet zu überprüfen, ob ein Begriff als Marke angemeldet werden kann. Mit Law-Podcasting betreibt die die Kanzlei Dr. Bahr das erste deutsche Anwalts-Audio-Blog und mit Law-Vodcast das erste deutsche Anwalts-Video-Blog. Unter "Captain-Ormog.de" gibt es zudem Infos zum Online-Recht in Form einer monatlichen Science-Fiction-Hörspiel-Serie.
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