Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 14.12.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 50. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Neuregelung der StPO zur TK-Überwachung verfassungsgemäß _____________________________________________________________ Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heute veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Mit der Neufassung des § 100a StPO wurde der in Absatz 2 enthaltene Katalog der Anlasstaten, die Voraussetzung für eine Telekommunikationsüberwachung sind, systematisch neu geordnet; 19 Straftatbestände wurden gestrichen und mehr als 30 Straftatbestände neu aufgenommen. Ferner wurden in § 100a Abs. 4 StPO Vorkehrungen zum Schutz privater Lebensgestaltung geschaffen. Beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass aus der Telekommunikationsüberwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Daraus gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. In § 101 Abs. 4 bis 6 StPO wird die Benachrichtigung der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen neu geregelt. Die Vorschriften enthalten mehrere Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleiben oder zurückgestellt werden darf. § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmt, dass das Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen kann, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht eintreten werden. Die Neuregelung des § 160a StPO erfasst Ermittlungsmaßnahmen, in die Berufsgeheimnisträger als nicht einer Straftat Verdächtige einbezogen werden, und differenziert zwischen bestimmten Berufsgruppen. In Absatz 1 wird ein umfassender Schutz der Vertraulichkeit der berufs- und funktionsbezogenen Kommunikation mit Geistlichen, Strafverteidigern, Abgeordneten und seit dem 1. Februar 2011 auch mit Rechtsanwälten gewährleistet. Hinsichtlich aller Informationen, über die diesen Berufsgeheimnisträgern nach § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde, gilt ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot. Für alle anderen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Berufsgeheimnisträger, wie z. B. Ärzte, Steuerberater oder Pressevertreter, sieht Absatz 2 dagegen vor, dass die Ermittlungsbehörden im Einzelfall nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen das Bestehen eines Beweiserhebungs- und -verwertungsverbots zu prüfen haben. Die Beschwerdeführer in den miteinander verbundenen Verfahren erheben im Wesentlichen folgende Rügen: Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sei - im Hinblick auf die Begrenzung der Benachrichtigungspflicht nach § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO - wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot bereits formell verfassungswidrig. Durch die Erweiterung des Straftatenkataloges des § 100a Abs. 2 StPO werde das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis ausgehöhlt. Außerdem verletze die Regelung in § 100a Abs. 4 StPO das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, da sie den Kernbereich privater Lebensgestaltung nur für den Fall schütze, dass die Telekommunikationsüberwachung ausschließlich aus diesem Bereich Erkenntnisse bringe. Ferner verstoße die Ausgestaltung der Benachrichtigungspflicht und ihrer Ausnahmen in § 101 Abs. 4 bis 6 StPO gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Einige der Beschwerdeführer, die als Ärzte bzw. publizistisch tätig sind, halten die Differenzierung zwischen den Berufsgruppen in § 160a Abs. 1 und 2 StPO für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Ferner sehen sie sich dadurch, dass sie von der in Absatz 1 privilegierten Gruppe der Berufsgeheimnisträger ausgeschlossen werden, in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit verletzt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot noch verletzen die angegriffenen strafprozessualen Vorschriften die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG fordert, dass ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen muss, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. Es soll sicherstellen, dass sich der Gesetzgeber die Notwendigkeit und das Ausmaß des beabsichtigten Grundrechtseingriffs bewusst macht und greift nicht nur bei erstmaligen Grundrechtseinschränkungen ein, sondern wird bei jeder erheblichen Veränderung der Eingriffsvoraussetzungen bedeutsam, die zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt. Der durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung eingeführte § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO, wonach das Gericht einem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung des von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen zustimmen kann, verstößt nicht gegen das Zitiergebot. Zwar bezeichnet das Gesetz nur das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) als eingeschränkt, während die Eingrenzung der Mitteilungspflicht bei Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung auch einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) darstellen kann. Die Neuregelung in §101 Abs. 6 Satz 3 StPO begründet jedoch nur eine unerhebliche Gesetzesänderung im Vergleich zur Vorgängerregelung.
2. Gegen die Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 100a Abs. 2 StPO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der erweiterte Straftatenkatalog wahrt - mit Blick auf den mit der Telekommunikationsüberwachung verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis - den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Einbeziehung der Abgeordneten in § 160a Abs. 1 StPO kann sich hingegen auf eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung stützen. Sie wird um der Institution des Parlaments und seiner Funktionsfähigkeit willen gewährt. Deshalb ordnet auch das Grundgesetz für Bundestagsabgeordnete ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot an (Art. 47 GG). Auch die gesetzgeberische Entscheidung, den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 StPO auf Rechtsanwälte, auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie auf Kammerrechtsbeistände auszudehnen, ist vor Art. 3 Abs. 1 GG noch zu rechtfertigen. Allein die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege und ihre Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaats heben sie zwar noch nicht in einer Weise aus dem Kreis der lediglich von dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger heraus.
"(…) Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestellen hinzuweisen". Die Bamberger Richter folgten dieser Ansicht und bejahten einen Unterlassungsanspruch. Auch wenn die AltölVO zunächst nur von "Schrifttafeln" spreche, sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber nur die Ladenlokale offline im Auge gehabt habe. Denn Altöl müsse - ob offline oder online erworben - immer fachgerecht entsorgt werden. Daher sei es unerheblich, auf Vertriebsweg dies geschehe. Die Regelung gelte somit auch für den Internethandel. Es fehle im vorliegenden Fall an der "leichten Lesbarkeit und Erkennbarkeit". Es genüge nicht, der Beklagte in seinen AGB, die noch nicht einmal zwingend für den Kaufvorgang aufgerufen werden müssten, darauf hinweise, dass eine Altölannahmestelle vorhanden sei. Der Kunde werde mit diesem Hinweis nämlich nicht zwingend konfrontiert. Dabei müssten derartige Produktangaben deutlich lesbar und für jeden leicht erkennbar sein. Diese Voraussetzungen erfülle der Beklagte nicht. Das OLG Bamberg liegt damit auf einer Linie mit dem OLG Hamburg (Beschl. v. 02.06.2010 - Az.: 5 W 59/10), das ebenfalls die Anwendbarkeit der AltölVO auf den E-Commerce-Bereich bejaht. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Celle: Kanzlei-Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“ rechtmäßig _____________________________________________________________ Die Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen" ist zulässig und verstößt nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften von Anwälten. Es liegt insbesondere keine rechtswidrige Allein- und Spitzenstellungswerbung vor. Der Kunde geht davon aus, dass die Bezeichnung lediglich den Sitz und die geschäftliche Tätigkeit der Anwaltskanzlei benennt (OLG Celle, Urt. v. 17.11.2011 - Az.: 13 U 168/11). Die Parteien waren beides Anwaltskanzleien in Niedersachsen. Die Beklagte führte die Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen". Hierin sah der Kläger eine irreführende Spitzenstellung. Die Celler Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern stuften den Namen als zulässig ein. Der durchschnittliche Verbraucher sehe in der Verwendung nur einen geografischen Hinweis, so die Richter. Dem potentiellen Mandanten sei bewusst, dass in Niedersachsen auch weitere Rechtsanwaltskanzleien ihren Sitz hätten. Er werde nicht davon ausgehen, dass die Beklagte qualitativ oder quantitativ besonders hervorgehobene Dienstleistungen anbiete. Der durchschnittliche User assoziiere mit dem Begriff daher lediglich eine örtliche Bezeichnung. Die Kanzlei habe dort lediglich ihren Sitz und den wesentlichen Tätigkeitsbereich. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Frankfurt a.M.: Abmahn-Freistellungsanspruch wandelt sich in Zahlungsanspruch _____________________________________________________________ Nach einer berechtigten Abmahnung wandelt sich der Freistellungsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten in einen Zahlungsanspruch, wenn der Abmahngegner den Erstattungsanspruch eindeutig und endgültig zurückgewiesen hat (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.08.2011 - Az.: 6 U 49/11). Inhaltlich ging es um die Bezahlung von Abmahnkosten. Die Klägerin hatte die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes außergerichtlich abgemahnt und verlangte nun die Begleichung der Summe. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass allenfalls ein Freistellungsanspruch, jedoch keinesfalls ein Zahlungsanspruch bestehe, da die Klägerin die Abmahnkosten selbst noch nicht an ihren Anwalt gezahlt habe. Die Frankfurter Richter gaben der Klägerin Recht und verurteilten die Beklagte zur Zahlung. Verweigere die Beklagte eindeutig und endgültig die Freistellung, so wandle sich die ursprüngliche Freistellung nach ständiger Rechtsprechung in einen Zahlungsanspruch um. Genau dies gelte auch für den vorliegenden Fall. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamm: Gewaltschutzgesetz gilt nicht für Online-Veröffentlichung von Nacktbildern _____________________________________________________________ Es ist grundsätzlich von einer Allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen, wenn jemand Nacktbilder eines Dritten ins Internet stellt und Briefe mit beleidigendem Inhalt versendet. Dies stellt jedoch keine Handlungen dar, die unter das Gewaltschutzgesetz fallen, so dass die Verfolgung derartiger Rechtsverletzungen über die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften erfolgen muss (OLG Hamm, Beschluss, v. 23.05.2011 - Az.: II-8-UF 77/11). Die Klägerin ging gegen den Beklagten vor, weil dieser ihr in der Vergangenheit Briefe geschickt hatte, die einen beleidigenden Inhalt aufwiesen. Auch hatte der Beklagte einmalig Nacktbilder der Klägerin ins Internet gestellt. Die Klägerin verlangte Unterlassung und berief sich dabei auf das Gewaltschutzgesetz. Die Hammer Richter entschieden, dass das Gewaltschutzgesetz keine Anwendung finde. Denn es schütze Personen nur davor, vorsätzlich und widerrechtlich von einer anderen Person an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt zu werden. Das Gesetz gewähre einen Schutz vor psychischer Beeinträchtigung sowie Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Im vorliegenden Fall sei jedoch durch die Nacktfotos das Allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt. Dieses falle nicht unter den Schutzbereich des Gewaltschutzgesetzes. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamm: Irreführung durch „Vollkaskoimplantat“ bei Garantie-Einschränkung _____________________________________________________________ Wird die Garantie und der Versicherungsschutz für die Übernahme der Kosten bei einer Zahnbehandlung inhaltlich eingeschränkt, so ist die Werbung mit den Begriffen "Vollkaskoimplantat" und "Vollkaskozahnimplantat" irreführend (OLG Hamm, Urt. 21.06.2011 - Az.: 21.06.2011). Die Klägerin bot eine entsprechende Zahnversicherung an und warb mit den Begriffen "Vollkaskoimplantat" und "Vollkaskozahnimplantat". Die Versicherung bot jedoch keinen unbegrenzten Schutz, sondern die Leistungen wurden zeitlich und inhaltlich eingeschränkt. Die Hammer Richter stuften die Werbung daher als irreführend ein. Der durchschnittliche Verbraucher denke bei dem Begriff "Vollkasko" automatisch an den KFZ-Bereich. Dort würden sämtliche Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhten, von der Versicherung übernommen. Der Kunde gehe daher davon aus, dass eine derartige Regelung auch auf den Versicherungsschutz in Bezug auf Implantat und deren Behandlung anzuwenden sei. Gerade dies sei aber nicht der Fall. Der Versicherungsschutz fange erst nach 6 Monate an und zudem sei der Zuschuss auf maximal 200,- EUR beschränkt. Somit würde der Verbraucher in die Irre geführt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Köln: Hohe Anforderungen an Ernsthaftigkeit einer Drittunterwerfungserklärung _____________________________________________________________ Wird eine Unterlassungserklärung einem unbeteiligten, aber klagebefugten Dritten gegenüber abgegeben, so sind hohe Anforderungen an die Ernsthaftigkeit dieser Erklärung zu stellen. Denn nur, wenn die Unterwerfungserklärung geeignet scheint, den Verletzter von weiteren Wiederholungen abzuhalten, kann die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden (OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011 - Az.: 6 U 64/11). Der Beklagte verwendete rechtswidrige AGB und wurde vom Kläger daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, jedoch gegenüber dem Verein für lauteren Wettbewerb in Hamburg. Der Kläger hielt diese Drittunterwerfung für nicht ausreichend. Die Kölner Richter teilten diese Ansicht. Zwar sei der Verein für lauteren Wettbewerb formal-juristisch berechtigt, den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Jedoch müsse die abgegebene Unlassungserklärung ernsthaft gemeint sei. Aus den Gesamtumständen müsse sich ergeben, dass die Erklärung geeignet erscheine, den Verletzer wirklich ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten. Eine Willensbekundung, die gegenüber Dritten abgegeben werde, können nur unter strengen Anforderungen an die Ernsthaftigkeit beurteilt werden. Es müssten zudem objektive Gründe vorliegen, die es dem Beklagten hier unzumutbar gemacht haben, die Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger abzugeben. Derartige Gründe habe der Beklagte nicht vorgelegt und seien auch nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass Zweifel daran bestünden, dass weitere Rechtsverstöße mit derselben Intensität verfolgt würden, wie es durch den Kläger geschehen würde. Nach Würdigung der Gesamtumstände fehle es an der erforderlichen Ernsthaftigkeit. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OVG Münster: Sportwetten-Büros in Spielhallen unzulässig _____________________________________________________________ In Spielhallen dürfen keine Sportwetten vermittelt werden. Das hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 8. Dezember 2011 für eine Essener Spielhalle entschieden. Zwar verletze das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten nach der Rechtsprechung des Senats die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (vgl. Pressemitteilung vom 30. September 2011). Hierauf könnten sich aber private Wettbürobetreiber nicht berufen, die in Spielhallen Sportwetten vermittelten. Denn dies sei nicht erlaubnisfähig und von den Ordnungsbehörden daher zwingend zu untersagen. Nach dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag dürften Annahmestellen nicht in Spielhallen eingerichtet werden. Hierzu gehörten auch Online-Terminals, mit denen Kunden im Wege der Selbstbedienung Sportwetten abschließen könnten. Dieses Verbot begegne keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung verhindern wollen, dass die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet werde, in der ohnehin schon eine hohe Spielsuchtgefahr bestünde. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Az.: 4 A 1965/07 Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 09.12.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OLG Saarland: Klage gegen Saarländischen Rundfunk und Journalisten abgewiesen _____________________________________________________________ Das OLG Saarbrücken bestätigt die Abweisung der Klage des Bürgermeisters der Gemeinde Wadgassen gegen den Saarländischen Rundfunk und einen Journalisten. Gegenstand des Zivilrechtsstreits war ein Bericht in dem Programm SR3 Saarlandwelle vom 4.9.2008. Dort war von angeblichen Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bauhofs der Gemeinde Wadgassen und des Parkbades gesprochen worden, die der Gewerkschaft ver.di gegenüber angeblich über eine Überwachung durch Videoanlagen geklagt haben sollen. Der Bürgermeister der Gemeinde Wadgassen hat als Kläger den Widerruf der Aussagen dieses Rundfunkberichts verlangt. Er hatte die Vorwürfe bestritten und dem Saarländischen Rundfunk sowie dem verantwortlichen Journalisten eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht vorgeworfen. Das LG hatte seine Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Saarländische Oberlandesgericht hat festgestellt, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Widerruf noch ein Anspruch darauf zusteht, dass die Beklagten erklären, die Äußerungen in ihrer Sendung ganz oder teilweise nicht aufrecht zu erhalten. Zwar hätten sich im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass tatsächlich in den Gebäuden des Bauhofs der Gemeinde Wadgassen Videoeinrichtungen vorhanden gewesen seien. Auch habe sich nicht ergeben, dass die im Parkbad der Gemeinde Wadgassen installierten Kameras mit Wissen des Klägers zielgerichtet zur Überwachung des Verhaltens von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingesetzt gewesen seien. Gegenstand der Berichterstattung des Saarländischen Rundfunks seien aber angebliche Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gewerkschaft ver.di gegenüber gewesen. Im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme habe das Gericht sich keine Überzeugung davon bilden können, dass es solche Beschwerden tatsächlich nicht gegeben habe. Im Gegenteil sei festgestellt worden, dass jedenfalls ein Mitarbeiter des Parkbades sich über das Vorhandensein von Kameras der Gewerkschaft ver.di gegenüber beschwert habe. Es sei auch nicht sicher, dass keine weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter über solche Anlagen Klage geführt hätten. Im Übrigen hätten die Beklagten bei der Ausstrahlung ihres Beitrags rechtmäßig gehandelt. Der beklagte Journalist hatte zuvor ein Gespräch mit dem Leiter des Landesbezirks der Gewerkschaft ver.di geführt, den er als zuverlässigen Informanten betrachten durfte. Dieser hatte bestätigt, dass es Beschwerden gegeben habe. Darüber hinaus war ein Gespräch mit dem Kläger geführt worden, dessen Stellungnahme zu den Vorwürfen der Bericht ausführlich wiedergab. Damit hätten die Beklagten bei der Berichterstattung über eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage alle Erfordernisse der journalistischen Sorgfalt beachtet. Weitere Recherchen über den Wahrheitsgehalt hätten sie angesichts der Beurteilung der Aktualität der Berichterstattung nicht anstellen müssen. Urteil vom 30.11.2011, Az.: 5 U 429/09-98 Quelle: Pressemitteilung des OLG Saarland v. 01.12.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Berlin: Bezeichnung als „Arschloch“ ist Persönlichkeitsrechtsverletzung _____________________________________________________________ Ein Rapper kann sich nicht auf die Kunstfreiheit berufen, wenn er im Rahmen seiner Konzertmoderation bzw. durch einen Eintrag auf seiner Internetseite einen Moderator gezielt und wiederholt beleidigt, insbesondere als "Arschloch" bezeichnet (LG Berlin, Urt. v. 15.11.2011 - Az.: 27 O 393/11). Ein Rapper hatte im Rahmen der Moderation seiner Konzerte einen bekannten Moderator gezielt und überlegt wiederholt mit Worten wie "Arschloch", "verfickter …", "Bastard" etc. bezeichnet. Als der Betroffene hiergegen vorging, berief sich der Sänger auf seine Kunstfreiheit. Die Beleidigungen durch den Rapper seien nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt, da es sich bei den Konzertmoderationen ebenso wenig wie bei dem Eintrag auf seiner Internetseite um eine eigene freie schöpferische Gestaltung handele. Die gezielten und überlegten Beleidigungen stellten in ihrer Gesamtheit eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Moderators dar, die mit einer Geldentschädigung abzugelten sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hamburg: Verlag darf bereits gedruckte Bücher trotz Urheberrechtsverletzung noch aufbrauchen _____________________________________________________________ Hat ein Verlag, der in einem Hausbuch unerlaubt Fotos veröffentlicht hat, eine daraufhin gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung anerkannt, darf er im Zeitpunkt des Erlasses der Unterlassungsverfügung bereits vorhandene Exemplare des Hausbuchs noch aufbrauchen. Ein unbefristetes Verbot würde eine unverhältnismäßige und unnötige Härte bedeuten (LG Hamburg, Urt. v. 28.10.2011 - Az.: 308 O 23/11). Die Beklagte war ein Verlag und vewendete u.a. Fotos in einem Buch. 12 der insgesamt 242 Fotos wurden von der Beklagten ohne Genehmigung des Klägers, einem Fotografen, in einem Hausbuch 2011 veröffentlicht. Der Verlag erkannte eine einstweilige Verfügung an, veräußerte danach jedoch noch die übrigegebliebenen Exemplare des Bandes. Hierin sah der Kläger eine erneute Rechtsverletzung.
"In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. (...) Aufgeräumt wird auch mit der nach wie hartnäckig verbreiteten Behauptung, mittels einer Pseudo-Einwilligung könne eine wirksame Zustimmung eingeholt werden. Wir hatten bereits mehrfach - u.a. hier - darauf hingewiesen, warum sämtliche Muster für Facebook-Datenschutz-Erklärungen rechtswidrig sind. Eine sehr schöne Anleitung wie es nicht auszusehen hat, zeigt die Webseite von SWR 3. Hier eine Beispiel-Seite. Das kleine Pop-Up-Fenster, das (erst) beim Mouse-Over erscheint, beinhaltet den Satz: "Datenschutz: Erst Gefält-mir-Button einblenden, dann nochmal drauf drücken. Dadurch wird eine Verbindung zu Facebook hergestellt."Diese Erklärung ist bereits deswegen jurister Nonsense, weil nirgendwo der User die Information erhält, dass beim Drücken des Buttons, Daten an Facebook übertragen werden. Somit erfüllt dieser Satz noch nicht einmal die Grundanforderungen, die die Rechtsprechung seit Jahrzehnten an eine rechtskonforme Einwilligung stellt. Auch der "Düsseldorfer Kreis" fasst diese Rechtslage noch einmal mit deutlichen Worten zusammen: "Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können. Da mag es auch die 27. Muster-Einwilligungserklärung zur angeblich rechtmäßigen Plugin-Nutzung geben. Sie ist und bleibt datenschutzwidrig. Jedenfalls nach Ansicht der obersten Datenschutzbehörden. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung des "Düsseldorfer Kreises" ist im Ergebnis überraschend. Auch wenn der Beschluss bewusst Ross und Reiter nicht nennt, liegt auf der Hand, welche sozialen Netzwerke gemeint sind. Wer bislang davon ausging, dass nicht alle Aufsichtsbehörden der Länder die Ansicht des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) aus Schleswig-Holstein zum Like-Button von Facebook teilten, ist nun eines Besseren belehrt. Auch die obersten Datenschützer aus den anderen Bundesländern schließen sich nun der ULD-Meinung an. Ob nun auch andere Länder außer Schleswig-Holstein entsprechende Verfahren gegen Webseiten-Betreiber einleiten, ist unklar. Bislang ist nur das ULD aktiv geworden und hat bekanntermaßen entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Law-Podcasting: Die Übernahme fremder Online-Datenbanken: Erlaubt oder verboten? _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die Übernahme fremder Online-Datenbanken: Erlaubt oder verboten?". Inhalt: Die SEO-Branche ist bekanntermaßen auf der ständigen Suche nach neuen, frischen Inhalten. Es ist daher keine Seltenheit, dass der Blick auf bereits vorhandene Datenbanken fällt, z.B. auf Datensätze aus dem Telefonbuch, auf User-Bewertungen der Online-Plattform X oder auf die Wetterdaten des Anbieters Y. In welchem Umfang ist es juristisch erlaubt, diesen fremden Inhalt zu übernehmen und zu eigenen Zwecken einzusetzen? Dieser Frage geht der heutige Podcast nach. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Vodcast: Die "Session-ID"-Entscheidung des BGH: Sind Deep-Links nun doch urheberrechtswidrig? _____________________________________________________________ Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema "Die "Session-ID"-Entscheidung des BGH: Sind Deep-Links nun doch urheberrechtswidrig?". Inhalt: Seit der “Paperboy”-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2003 ist bekannt, dass Deep-Linking grundsätzlich erlaubt ist. Nun haben die Karlsruher Richter vor kurzem ein neues Urteil (BGH, Urt. v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 39/08) getroffen und schränken dadurch die Möglichkeit des Deep-Linkings ganz erheblich ein. Danach reicht es bereits aus, wenn der Seitenbetreiber, der verlinkt werden soll, Session-IDs einsetzt, um einen Deep-Link als Urheberrechtsverletzung einzustufen. zurück zur Übersicht |