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Die einzelnen News
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1.
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BGH: Rechtsverletzer muss bei Wayback Machine auf Löschung drängen
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Enthalten die Archivkopien der Wayback Machine noch die ursprünglichen Rechtsverstöße, ist der Rechtsverletzer verpflichtet, sich an die Wayback Machine zu wenden und die Löschung zu verlangen (BGH, Urt. v. 31.03.2026 - Az.: VI ZR 157/24). Über die Klägerin, eine bekannte Sängerin, berichtete die verklagte Zeitung eine falsche Tatsache. Der Artikel wurde online veröffentlicht und von Dritten kopiert. Einige dieser Kopien wurden im Internetarchiv Wayback Machine gespeichert. Dort waren sie zwar nicht über Suchmaschinen auffindbar, konnten aber noch individuell aufgerufen werden. Die Sängerin verlangte, dass die Zeitung auch insoweit auf eine Löschung hinwirkte. Der BGH hat diesen Anspruch bejaht. Die Beklagte müsse demnach hinsichtlich der in der Wayback Machine gespeicherten Kopien auf eine Löschung hinwirken. Bei den Archivseiten handle es sich um digitale Kopien der ursprünglichen Berichterstattung. Für solche Kopien hafte die Beklagte als unmittelbare Störerin. Es verwirkliche sich die typische Gefahr, dass sich ein einmal veröffentlichter Internetartikel weiterverbreite. Entscheidend sei, dass die Beiträge weiterhin abrufbar gewesen seien. Unerheblich sei, dass die Inhalte auch nicht mehr in den Suchmaschinen auftauchten. Für eine fortdauernde Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts genüge es, wenn die Inhalte zumindest noch auf der Webseite auffindbar seien. Zwar sei die Eingriffsintensität geringer als bei über Suchmaschinen leicht auffindbaren Beiträgen. Dies betreffe aber nur die Frage der Zumutbarkeit. Eine völlige Unerheblichkeit liege nicht vor. Die verlangte Maßnahme, also die Information an den Archivbetreiber über die Falschmeldung und die Aufforderung zur Löschung, sei geeignet und zumutbar. Die Beklagte müsse die Archivkopien nicht selbst aufspüren, sondern lediglich auf die konkret benannten Inhalte hinwirken. "Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. - bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt - das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289)."
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2.
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OLG Bamberg: Unzulässige Zusatzkosten für "Print@Home" bei Kauf von Online-Gutscheinen
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Ein Online-Shop darf keine zusätzliche “Systemgebühr” iHv. 1,90 EUR (hier: "Print@Home“-Funktion) beim Erwerb von Online-Gutscheinen verlangen (OLG Bamberg, Urt. v. 04.02.2026 - Az.. 3 UKl 4/25 e). Die Beklagte betrieb den Online-Shop für eine Therme. Dort konnten Verbraucher Online-Gutscheine für Eintrittskarten kaufen. Ein Gutschein kostete 45,- EIR. Legte ein Kunde den Gutschein in den Warenkorb, erhöhte sich der Preis um 1,90 EUR. Diese Zusatzkosten wurden als “Systemgebühr” für die ausgewählte "Print@Home”-Variante bezeichnet. Die Gebühr fiel pro Gutschein an, wenn der Gesamtbestellwert unter 150,- EUR lag. Auf der Angebotsseite selbst wurde diese Systemgebühr nicht erwähnt. Zudem war die Versandart “Print@Home” voreingestellt und konnte nicht abgewählt werden. Das OLG Bamberg stufte das zusätzliche Entgelt als wettbewerbswidrig ein. Die Systemgebühr sei nicht rechtskonform, da sie nicht wirksam vereinbart worden sei. Es handele sich um eine allgemeine Vertragsbedingung. Die Beklagte schulde dem Käufer bereits die Bereitstellung und Übersendung des Gutscheins. Interne IT- und Verwaltungskosten dürften nicht zusätzlich auf die Kunden abgewälzt werden: "Nach der genannten Vorschrift des § 448 BGB hat der Kunde lediglich die Transportkosten zu tragen. Dagegen gewährt die genannte Vorschrift grundsätzlich keine Kompensation für die Zeit und den sonstigen Aufwand des Verkäufers, insbesondere nicht für Personal- und Sachkosten, die nicht unmittelbar der Verpackung und dem Versand der Ware zugeordnet werden können. Dies sind allgemeine Geschäftsunkosten, die der Verkäufer im Hinblick auf das Gebot der Unentgeltlichkeit von Nebenleistungen, die der Erfüllung seiner kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht dienen und daher in seinem eigenen Interesse liegen, nicht auf den Käufer abwälzen kann. Daher liegt vorliegend in der Berechnung einer „Systemgebühr“ für die Zurverfügungstellung des erworbenen Gutscheins eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Unentgeltlichkeit der nebenvertraglich geschuldeten Übermittlung. Dies indiziert nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (…)."
Zudem habe die Beklagte auf der Produktseite nicht klar über die Zusatzkosten informiert. Verbraucher müssten bereits bei der Kaufentscheidung erkennen können, welcher Gesamtpreis auf sie zukomme. Es müsse eine optimale Preisvergleichsmöglichkeit für den Kunden gewährleistet sein.
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3.
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OLG Celle: Irreführend: Vitamin-C-Fruchtsaft darf nicht mit "Immunkraft" beworben werden
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Die Bewerbung eines Fruchtsafts mit dem Begriff “Immunkraft” ist unzulässig, da hierin eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe liegt (OLG Celle, Beschl. v. 18.02.2026 - Az.: 13 U 95/25). Die verklagte Firma verkaufte Vitamin-C-Fruchtsäfte unter dem Namen “XY Immunkraft”.
Auf der Umverpackung hieß es "mit natürlichem Vitamin C und A“
und “für das Immunsystem”.
Auf der Rückseite wurde erläutert, dass die Vitamine C und A zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen würden. Das OLG Celle bewertete diese Bewerbung als unzulässig, da es sich um verbotene gesundheitsbezogene Angaben handeln würde. Verbraucher würden die Bezeichnung “Immunkraft” so verstehen, dass der Saft dem Immunsystem Kraft verleihe und seine Leistungsfähigkeit verbessere. Eine solche Aussage gehe über das hinaus, was für Vitamin C und A erlaubt sei. Zulässig sei lediglich die Angabe: „Vitamin (…) trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei." Der Begriff “Immunkraft” vermittle dagegen den Eindruck, das Immunsystem werde gestärkt oder verbessert, nicht nur normal unterstützt: "Entgegen der Berufungsbegründung ist die Produktbezeichnung „Immunkraft“ kein gängiger umgangssprachlicher Begriff, der lediglich ein normales Immunsystem beschreibt. Vielmehr handelt es sich um ein Kunstwort, das bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, dass der Verzehr des Saftes ihrem Immunsystem „Kraft“ verleiht. Auch wenn man diese Aussage nicht auf den Saft als solchen, sondern nur auf die enthaltenen Vitamine C und A bezieht, geht die Werbeaussage im Hinblick auf zwei Gesichtspunkte über die zugelassene Angabe hinaus. (a) Zum einen verspricht die Werbeaussage nicht nur eine normale Funktion des Immunsystems, sondern dem Immunsystem „Kraft“ zu verleihen. Dies erweckt bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, sie könnten mit dem Verzehr des Saftes auch die Funktionsfähigkeit eines normal funktionierenden Immunsystems weiter verbessern. (…) (b) Zum anderen soll diese Kräftigung des Immunsystems bereits durch den Verzehr der in dem Saft enthaltenen Vitaminen C und A erreicht werden, während die zugelassenen Angaben nur von einem Beitrag zu der normalen Funktion des Immunsystems sprechen (…)."
Außerdem reiche der Sternchenhinweis auf der Rückseite nicht aus. Eine unzulässige Aussage auf der Vorderseite werde nicht dadurch erlaubt, dass sie an anderer Stelle erklärt oder abgeschwächt werde. Selbst wenn man “Immunkraft” nur als allgemeinen Hinweis verstehen würde, fehle es an einer ausreichenden direkten Verknüpfung mit der zugelassenen Angabe.
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4.
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OLG Frankfurt a.M.: Russland-Sanktionen gelten auch im Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch
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Wegen der sog. Russland-Sanktionen eingefrorene Gelder bleiben auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kontoinhaberin eingefroren Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Auszahlung eines von der beklagten Bank eingefrorenen Guthabens der Schuldnerin. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden, dass Gelder, die von einer im Anhang I der VO gelisteten Person kontrolliert werden und deshalb eingefroren wurden, auch dann eingefroren bleiben, wenn über die kontrollierte Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, einer nach der Recht der Isle of Man gegründeten Gesellschaft. Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten Bankkonten, auf denen sich insgesamt ein Guthaben in Höhe von knapp einer Mio. € befindet. Ein Auszahlungsbegehren des Klägers wies die Bank zurück und machte geltend, dass das Guthaben nach der Verordnung über eingefrorene Vermögensgegenstände einer im Anhang I gelisteten Person nicht ausgezahlt werde (sog. Russland-Sanktionen, siehe untenstehende Erläuterungen). Das Landgericht hatte die auf Auszahlung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 17. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Kläger könne keinen Auszahlungsanspruch geltend machen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Die Bankguthaben seien zu Recht gemäß der VO der EU eingefroren worden. Die Verordnung ordne das Einfrieren von Geldern an, die im Eigentum oder Besitz einer gelisteten Person stünden oder von dieser Person gehalten oder kontrolliert würden. Die Schuldnerin sei zwar selbst nicht im Anhang I der VO gelistet. Es sei aber davon auszugehen, dass eine gelistete Person faktisch die Kontrolle über die Schuldnerin habe. Insoweit gebe es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine gelistete Person die Befugnis besitze, de facto einen beherrschenden Einfluss auf die Schuldnerin zu haben, ohne dieses Recht formal innezuhaben. Die komplexen Unternehmens- und Treuhandstrukturen, in die die Schuldnerin eingebunden sei, zielten darauf ab, die von der gelisteten Person übertragenen Vermögenswerte vor Sanktionen zu schützen. Dies ergebe sich u.a. aus einer in der Satzung eines mit der Schuldnerin verbundenen Trusts. Der Trust werde zwar nicht mehr im Kontext mit einer anderen gelisteten Person ausdrücklich genannt, nachdem diese im Laufe des Berufungsverfahrens von der EU-Sanktionsliste gestrichen worden sei. Der Trust werde jedoch von einem weiterhin gelisteten Verwandten faktisch kontrolliert, weil er die Befugnis besitze, de facto einen beherrschenden Einfluss zu nehmen. Dies ergebe sich aus einer unnötig komplexen Unternehmensstruktur und dem unmittelbaren Ausscheiden der Verantwortlichen und Begünstigten kurz vor der Listung in der Absicht, die auf den Trust übertragenen Vermögenswerte vor restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung zu schützen und die Sanktionsvorschriften zu umgehen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin habe nicht dazu geführt, dass die gelistete Person die Kontrolle über die Gelder verloren habe. Die Insolvenzeröffnung sei allein ein tatsächlicher Umstand, der nicht zum sanktionsrechtlichen Kontrollverlust führe. Die VO der EU sehe nicht vor, dass nationale Regelungen zu deren Auslegung herangezogen werden können. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 1.4.2026, Az. 17 U 20/25 (vorausgehend LG Gießen, Urteil vom 4.4.2024, Az. 5 O 44/23) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 07.04.2026
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5.
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OLG Hamburg: Wettbewerbswidrige Werbung für alkoholfreie Getränke mit "This is not Gin" oder "This is not Whiskey"
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Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in dem am 02.04.2026 verkündeten Berufungsurteil zum Az. 3 U 57/25 entschieden, dass die Verwendung der geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ sowie die zusätzliche Bezeichnung „American Malt“ für nahezu alkoholfreie Getränke verboten ist. Damit dürfen nur solche Getränke als „Rum, Gin und Whiskey“ bezeichnet werden, in denen auch „Rum, Gin und Whiskey“ drin ist. Der Fall Ein Verband der Spirituosenindustrie wendet sich gegen ein Startup-Unternehmen, das in Deutschland nahezu alkoholfreie Getränke als Alternative zu klassischen Spirituosen vertreibt. Der Spirituosenverband macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die EU-Spirituosenverordnung 2019/787 (SpirituosenVO) geltend. Die Produkte der streitgegenständlichen Linie werden durch den Einsatz einer Basisessenz hergestellt. Diese wird im weiteren Verlauf mit Wasser, Aromen und einigen Zusatzstoffen versetzt. Das Endprodukt hat einen Alkoholgehalt von 0,3 % vol. Das Unternehmen bewarb die streitgegenständlichen Produkte mit den Werbeaussagen „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“ bzw. mit „alkoholfreie Alternative zu…“, „schmeckt nach…“ und „auf Basis von …“. Dabei enthielt das Produkt mit der Bezeichnung „This is not Whiskey“ noch den Zusatz „American Malt“. In erster Instanz hatte der Spirituosenverband nur zum Teil Erfolg. Das Landgericht Hamburg hatte seiner Klage mit Urteil vom 24.07.2025, Az. 416 HKO 51/24, hinsichtlich des Klageantrags, der die geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ betraf, stattgegeben. Hinsichtlich des weiteren Klageantrags, der die zusätzliche Bezeichnung „American Malt“ betraf, hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Beide Parteien wendeten sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. Die Entscheidung des HansOLG Der 3. Zivilsenat des HansOLG gab dem Spirituosenverband insgesamt Recht. Seine Berufung hatte Erfolg. Das Startup-Unternehmen wurde in zweiter Instanz nunmehr auch zur Unterlassung der Bezeichnung „American Malt“ verurteilt. Bei der Bezeichnung „American Malt“ handele es sich nach Auffassung des 3. Zivilsenats um eine nach der SpirituosenVO unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey. Die Berufung des Startup-Unternehmens hatte dagegen keinen Erfolg. Der 3. Zivilsenat bestätigte insofern das landgerichtliche Urteil. Dieses hatte die Verwendung der geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ erstinstanzlich bereits verboten. Die Verwendung der Bezeichnung „Rum, Gin und Whiskey“ sei auch nach Auffassung des 3. Zivilsenats bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines nahezu alkoholfreien Getränks nach der SpirituosenVO verboten. Der Senat hat sich insofern der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-563/24 angeschlossen. Die streitgegenständlichen Produkte erfüllten aufgrund ihres Alkoholgehalts von lediglich 0.3 % vol nicht die Anforderungen der betreffenden Spirituosenkategorien. Dementsprechend seien auch die verwendeten Zusätze „This is not…“, „alkoholfreie Alternative zu …“, „schmeckt nach…“, „auf Basis von…“ verboten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg v. 02.04.2026
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OLG Köln: Keine Kenntnis, trotzdem Strafe: Ordnungsgeld bei mangelhafter Postorganisation
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Wer seine Post nicht zuverlässig organisiert und ein drohendes gerichtliches Verbot ignoriert, handelt schuldhaft. Gegen ihn kann im Zweifel auch ein entsprechendes Ordnungsgeld verhängt werden, selbst wenn er keine Kenntnis vom gerichtlichen Verbot hat (OLG Köln, Beschluss v. 11.02.2026 - Az.: 6 W 77/25, 6 W 78/25). Gegen den Schuldner war ein Unterlassungsurteil hinsichtlich des Betriebs eines Online-Shops ergangen. Ihm war es jedoch nach eigenen Angaben nicht zugestellt worden, sodass er keine Kenntnis davon hatte. Die Gläubigerin beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes, da der Beklagte der Unterlassung nicht nachgekommen war. Der Schuldner verteidigte sich damit, dass er von der Entscheidung gar keine Kenntnis habe und deshalb keine Strafe verhängt werden dürfe. Das OLG Köln ließ diese Argumentation nicht gelten und bestätigte ein Ordnungsgeld iHv. 5.000,- EUR. Der Schuldner habe im vorliegenden Fall schuldhaft gehandelt Ein Verschulden könne auch dann vorliegen, wenn jemand eine vermeidbare Unkenntnis von dem Verbot habe. Wer wisse, dass ein gerichtliches Verbot drohe, müsse zumutbare Maßnahmen treffen, um von Zustellungen zuverlässig Kenntnis zu erlangen. Der Schuldner habe jedoch keine sichere Postzustellung organisiert, obwohl er zuvor eine Abmahnung erhalten hatte. Das stelle ein Organisationsverschulden dar: "So liegt es auch im Streitfall. Denn nachdem der Schuldner unstreitig per E-Mail die Abmahnung vom 20.03.2025 erhalten hatte, die bereits an seine Meldeadresse (…) zu diesem Zeitpunkt gerichtet war, war er selbst dann verpflichtet, für verlässliche postalische Empfangsvorkehrungen zu sorgen, wenn er – wie von ihm vorgetragen – entgegen der von ihm selbst nicht korrigierten formalen Anmeldung im [entfernt] (belegt durch die EMA-Abfrage Anlage (...) dort nicht selbst wohnhaft war und dieAufgabe der Wohnung – wiederum nach seinem Vortrag – durch seine Mutter bei Zugang der Abmahnung bereits in die Wege geleitet war bzw. unmittelbar bevorstand. Wenn er bei dieser Sachlage auf eine mehrstufige „Meldekette“ (Nachricht des Vermieters über eingehende Post an den Bruder des Schuldners, Information des Schuldners durch den Bruder) vertraute, die nicht nur theoretisch, sondern – wie der Fall zeigt – auch praktisch diverse Unsicherheiten in der verlässlichen und zeitnahen Weiterleitung an ihn gerichteter Post aufwies, trifft ihn bereits aus diesem Grund der Vorwurf eines Organisationsverschuldens."
Und weiter: "Dieses bezieht sich entgegen der insoweit möglicherweise missverständlichen Formulierung des Landgerichts, wonach derSchuldner ab Erhalt der Abmahnung „alle Veranlassung hatte, sich an das Wettbewerbsverbot anzupassen“ (...), indes nicht auf die Einhaltung des Verbots als solches, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht tituliert war, sondern auf die Kenntnisnahme hiervon bzw. die Sicherstellung eines Empfangsweges für Zustellungen. Ein weiteres hierauf bezogenes Verschulden liegt darin, dass der Schuldner durch seinen Bruder am 24.04.2025 Kenntnis von der Terminsladung und dem Verfügungsantrag der Gläubigerin erlangte und diesbezügliche Nachfragen bei Gericht unterließ."
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LG Berlin II: Einseitige Verlängerung eines gekündigten Norton-Virenschutzes wettbewerbswidrig
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Die ungewollte, kostenpflichtige Verlängerung der Norton-Virenschutzsoftware “Norton 360 Deluxe“ ist wettbewerbswidrig (LG Berlin II, Versäumnisurteil v. 05.01.2026 - Az.: 52 O 394/25). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen den Anbieter der Virenschutz-Software “Norton 360 Deluxe”. Eine Verbraucherin hatte ihr Abonnement fristgerecht gekündigt. Danach erhielt sie eine E-Mail mit dem Betreff “Die Verlängerungsfrist für Ihren Schutz ist seit 21 Tagen verstrichen”.
In der E-Mail hieß es unter anderem: "Daher haben wir Ihr Abonnement einmalig kostenlos um 30 Tage verlängert“.
Gleichzeitig wurde in einem Hinweis darauf hingewiesen, dass mit der Verlängerung ein kostenpflichtiges Jahresabonnement über 104,99 EUR verbunden sein könne. Das Gericht entschied durch Versäumnisurteil, weil das beklagte Unternehmen nicht rechtzeitig auf die Klage reagierte. Die Aussage “Daher haben wir Ihr Abonnement einmalig kostenlos um 30 Tage verlängert“ sei unwahr. Sie erwecke den Eindruck, das Unternehmen habe den bereits beendeten Vertrag einseitig wieder in Kraft gesetzt. Das sei rechtlich jedoch nicht möglich. Zudem könne der weitere Hinweis so verstanden werden, dass durch diese “Verlängerung” automatisch ein neues kostenpflichtiges Jahresabonnement entstehe. Dadurch werde der Eindruck verstärkt, Verbraucher seien wieder vertraglich gebunden und müssten erneut kündigen, um eine Zahlung von 104,99 EUR zu verhindern. Diese Darstellung sei geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewegen, die sie sonst nicht getroffen hätten, beispielsweise davon abzusehen, zu einem anderen Anbieter zu wechseln.
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LG Hamburg: Filmfiguren verletzen keine Rechte an Buchillustrationen
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Eine Urheberrechtsverletzung liegt nur dann vor, wenn die prägenden, schöpferischen Merkmale der Buchillustrationen auch in die Kinofilme übernommen werden (LG Hamburg, Urt. v. 29.01.2026 - Az.: 310 O 376/23). Die Klägerin war Illustratorin einer sehr erfolgreichen Kinderbuchreihe. Sie zeichnete die Figuren, Tiere und bestimmte Gegenstände. Später produzierten die Beklagten mehrere Kinofilme auf Grundlage der Buchreihe. Die Filmfiguren. Tiere und Gegenstände sahen aus Sicht der Klägerin ihren Illustrationen sehr ähnlich. Sie meinte, die Produzenten hätten ihre Zeichnungen als Vorlage benutzt und dadurch ihr Urheberrecht verletzt. Deshalb verlangte sie Auskunft über den Nutzungsumfang und stellte außerdem einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die Filmproduzenten bestritten eine Übernahme und erklärten, sie hätten sich ausschließlich an der Buchvorlage orientiert. Das LG Hamburg wies die Klage ab. Grundsätzlich könnten auch Buchillustrationen urheberrechtlich geschützt sein. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine Verletzung vor, da die prägenden, schöpferischen Merkmale nicht übernommen worden seien. Die von der Klägerin benannten Merkmale (z.B. Brillen, Frisuren, Mäntel, schwarze Tierbeine oder bestimmte Farben) seien für sich genommen nicht hinreichend originell genug. Es handele sich um alltägliche Gestaltungselemente. Teilweise ergäben sich diese Merkmale bereits aus der Buchbeschreibung oder aus der Natur: “Die Kammer verkennt nicht, dass die Klagemuster als Illustrationen jeweils als Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig sind. Diese Schutzfähigkeit beruht indes auf der jeweiligen konkreten Zusammenstellung der Gestaltungsmerkmale und deren zeichnerischer Umsetzung – mit Blick etwa auf den Stil, die Farbgebung und Linienführung. Hier wurden allerdings gerade nicht die Illustrationen als Ganze mit zeichnerischen Mitteln übernommen, sondern – wenn überhaupt – lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale als solche, die für sich genommen nicht schutzfähig sind.”
Selbst dort, wo gewisse Ähnlichkeiten bestünden, würden die Unterschiede im Gesamtbild überwiegen. Entscheidend sei der Gesamteindruck. Wenn die schutzbegründenden Elemente im neuen Werk nicht mehr klar erkennbar seien, liege keine Verletzung vor: "Die Klägerin verweist insoweit als Gestaltungsmerkmale pauschal auf das Vorhandensein einer Brille, einer Hocksteckfrisur und von Stiefeln. Diese Gestaltungsmerkmale erreichen für sich genommen und in der Gesamtschau nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, weil sie nicht hinreichend originell sind; es handelt sich vielmehr um banale, alltägliche Kleidungs- beziehungsweise Stylingelemente. Der Originalität ist mit Blick auf die Frisur zudem abträglich, dass diese durch die textliche Beschreibung der Person im Buch insoweit vorgegeben war, als dort von Stricknadeln in den Haaren die Rede ist. Ungeach- tet der fehlenden Originalität kann in Bezug auf die Stiefel auch keine Übernahme der Gestaltung festgestellt werden, weil in der hier in Bezug genommenen Filmszene nicht ersichtlich ist, ob die betreffende Person Stiefel trägt."
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LG Hamburg: 5.100,- EUR Schadensersatz für unerlaubte Übernahme von Architekturfotos auf Webseite
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Für die unerlaubte Übernahme mehrerer Architekturfotos im Online-Bereich kann ein Schadensersatz iHv. 5.100,- EUR geltend gemacht werden (LG Hamburg, Urt. v. 13.11.2025 - Az.: 310 O 39/24). Der Kläger war Fotograf und Urheber der Architekturfotografien einer Justizvollzugsanstalt. Er hatte die Bilder im Jahr 2005 im Auftrag eines Unternehmens erstellt und bestimmten Firmen Nutzungsrechte eingeräumt. Die Beklagte verwendete mehrere dieser Fotos seit 2005 auf ihrer Internetseite. Eine Urheberbenennung erfolgte nicht. Im November 2023 mahnte der Kläger die Beklagte ab. Diese gab eine Unterlassungserklärung ab und teilte mit, dass sie die Fotos seit 2005 genutzt habe. Der Kläger verlangte Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie sowie Ersatz der Abmahnkosten. Da die Parteien sich nicht einigten, kam es zum Rechtsstreit vor Gericht. Das Gericht sprach dem Fotografen einen Schadensersatz iHv. 5.100,- EUR und Abmahnkosten iHv. rund 1.800,- EUR zu. Die Beklagte habe die Fotos ohne ausreichende Nutzungsrechte öffentlich im Internet zugänglich gemacht. Dazu habe sie jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes sei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Maßgeblich sei, was vernünftige Vertragspartner als Lizenz vereinbart hätten. Der Kläger habe nachweislich am Markt ein Honorar von mindestens 600,- EUR pro Bild durchsetzen können. Dieser Betrag sei daher zugrunde zu legen. Weil der Name des Fotografen nicht genannt wurde, sei der Betrag entsprechend der BGH-Rechtsprechung zu verdoppeln: "Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe eines Grundlizenzbetrags von 600,- € pro Bild, in Summe also 2.400,- €. Der Kläger hat nämlich vorgetragen, dass er über eine entsprechende am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis verfüge. Dies hat die Beklagte nicht bestritten, weshalb der entsprechende Vortrag des Klägers als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Dieser Grundlizenzbetrag von 600,- € pro Fotografie ist wegen der fehlenden Urheberbenennung des Klägers zu verdoppeln (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens)."
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LSG Potsdam: Digitaler Musik-Aggregator muss Künstlersozialabgabe zahlen
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Die Künstlersozialversicherung spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet (Urteil vom 11. Februar 2026, Aktenzeichen: L 1 KR 367/23). Das klagende Unternehmen übernimmt es als sogenannte Aggregatorin für Musikschaffende, Audio- und Bilddateien sowie Produktinformationen an internationale Download- und Streamingdienste (Online-Portale) zu übermitteln. Zwischengeschaltet ist ein internationaler, sogenannter Business-to-Business (B2B)-Aggregator. Die Musikschaffenden, die auf die Dienste von Aggregatoren angewiesen sind, wenn sie die Veröffentlichung auf Online-Portalen wünschen, räumen der Klägerin für die entgeltliche Dienstleistung mit dem Vertrag die ausschließlichen Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte für den digitalen Vertrieb ein. Die Entscheidung über die tatsächliche Veröffentlichung der Inhalte verbleibt bei den (internationalen) Online-Portalen. Im Zuge einer im Jahr 2018 seitens der Deutschen Rentenversicherung durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Künstlersozialkasse rückwirkend die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung dem Grunde nach fest. Wesentlicher Zweck des Unternehmens der Klägerin sei die Darbietung künstlerischer Werke im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Sichtweise geteilt und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung vor dem LSG hat die Klägerin geltend gemacht, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe des digitalen Vertriebswegs in der Kette „Künstler – Aggregator – B2B-Aggregator – Online-Portal – Endkunde“. Die eigentliche Vermittlungstätigkeit liege bei dem Portal. Sie selbst sei lediglich technische Dienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe von vornherein nicht auf die Endkunden abwälzen. Das LSG hat mit seinem Urteil die Entscheidung des SG bestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin liege darin, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Denn sie übermittle die von den Nutzerinnen und Nutzern hochgeladenen Musikdateien ggf. mit begleitenden Materialien (z.B. Bilder als Cover Art) in der erforderlichen technischen Form digital den jeweiligen Portalen über den B2B-Aggreator. Diese Dienstleistung schulde sie ihren Kunden vertraglich. Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentliche Zugänglichmachen in digitaler Form. Dass die Darbietung nicht selbst Gegenstand der Vertragsleistung der Klägerin ist, sei nicht entscheidend, weil Vermittlungsleistungen ausreichten. Auch die Mehrstufigkeit der Verwertung unter Einschaltung eines Aggregators, wie der Klägerin, bis hin zum Endverbraucher sei keine den digitalen Vertriebsformen eigene Neuerung. Die technische Dienstleistung der Klägerin im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil der Verwertungskette. Die Abgabepflicht an die Künstlersozialversicherung entfalle auch nicht deshalb, weil das Unternehmen bloß an einer Selbstvermarktung durch die Nutzerinnen und Nutzer mitgewirkt hätte. Letztere räumten der Klägerin vielmehr vertraglich ein ausschließliches und räumlich unbegrenztes digitales Nutzungs- und Vertriebsrecht ein. Ihnen sei damit eine eigene digitale Vermarktung nicht gestattet. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Online-Portalen und den Musikschaffenden komme grundsätzlich nicht zustande, sondern vielmehr Verträge der Klägerin mit den B2B-Aggregatoren und von diesen mit den Portalbetreibern. Dementsprechend seien die Entgelte von den Musikvertriebsplattformen auch nur über den jeweiligen B2B-Aggregator an die Klägerin ausgeschüttet und von dieser (nach Abzug von Provisionen oder Forderungen) an die Musikschaffenden weitergeleitet worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des LSG Potsdam v. 08.04.2026
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