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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Geoblocking auf aktuellem Stand der Technik schützt Urheberrecht ausreichend
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Anne Frank war zur Zeit der Besetzung der Niederlande durch Nazideutschland während des Zweiten Weltkriegs eine deutsch-jüdische Jugendliche, die mit ihrer Familie in Amsterdam lebte. Zwischen 1942 und 1944 hielt sie in ihrem Tagebuch, das ein Zeugnis über die Shoah liefert, ihren Alltag im Untergrund fest. Ihr Vater, Otto Frank, der einzige Überlebende der Familie, veröffentlichte 1947 die Schriften seiner Tochter. Anschließend gründete er 1963 den Anne Frank Fonds, eine Organisation, deren Ziel es ist, das soziale, pädagogische und kulturelle Erbe der Autorin weiterzuführen. Seit dem Tod von Otto Frank ist der Anne Frank Fonds Inhaber der Urheberrechte an den Werken von Anne Frank. In den Niederlanden bleiben bestimmte Teile dieser Werke bis zum Jahr 2037 urheberrechtlich geschützt. In vielen anderen Ländern hingegen, darunter Belgien, sind die Urheberrechte bereits erloschen und die genannten Werke gemeinfrei geworden. Zweck der 1957 gegründeten Anne Frank Stichting (Anne-Frank-Stiftung) ist insbesondere die Erhaltung des Hauses von Anne Frank in Amsterdam sowie die Verbreitung der Ideale, die der Welt im Tagebuch der Anne Frank hinterlassen wurden. Im September 2021 wurde auf Initiative dieser Stiftung und weiterer Einrichtungen eine wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank in niederländischer Sprache unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt. Der Zugriff auf diese Internetseite wurde jedoch durch ein Geoblocking-System beschränkt, das den Aufruf der Seite von Ländern aus verhindert, in denen die Manuskripte urheberrechtlich geschützt sind. Im Jahr 2021 beantragte der Anne Frank Fonds gerichtlich die Unterlassung dieser Verbreitung. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande, der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasst ist, hat dem Gerichtshof Fragen vorgelegt. Er möchte wissen, ob das Unionsrecht eine solche Bereitstellung im Internet als „öffentliche Wiedergabe" einstuft, wenn niederländische Internetnutzer das Geoblocking mittels eines Virtual Private Network (VPN) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können. In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht werden darf, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Seite eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugriff auf diese Seite für Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem letztgenannten Mitgliedstaat aus aufrufen. Diese Maßnahme kann, sofern sie dem neuesten Stand der Technik entspricht, als wirksam angesehen werden, auch wenn sie durch ein VPN oder einen vergleichbaren Dienst umgangen werden kann. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes sowie seine öffentliche Wiedergabe. Ist ein Werk nur in bestimmten Mitgliedstaaten urheberrechtlich geschützt, während es in anderen Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, hat jede Person, die diese Situation kennt und das Werk erstmals unentgeltlich auf einer Internetseite veröffentlicht, darauf zu achten, dass das Werk ausschließlich den Internetnutzern zugänglich gemacht wird, die diese Seite von den Mitgliedstaaten aus aufrufen können, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist. Andernfalls würde sie das Recht des Rechtsinhabers verletzen, jede öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten. Diese Person muss daher wirksame technische Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu der Internetseite zu beschränken. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass ein Geoblocking auf dem neuesten Stand der Technik eine solche wirksame technische Maßnahme darstellt, da es, auch wenn es mittels eines VPN umgangen werden kann, den freien und unentgeltlichen Zugang zu dem Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden ist, nicht behindert und gleichzeitig die Interessen des Rechteinhabers in den Mitgliedstaaten wahrt, in denen das Werk noch geschützt ist. Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass, wenn es zu einer öffentlichen Wiedergabe eines Werks kommt, weil die geografische Sperre der Internetseite keine wirksame technische Maßnahme darstellt, die Verantwortung für die Wiedergabe bei der Person liegt, die das Werk im Internet verfügbar gemacht hat, und nicht beim Anbieter des VPN, das zur Umgehung dieser Sperre genutzt wurde. EuGH, Urt. v. 09.07.2026 - Az.: C-788/24. Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.07.2026
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2.
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EuGH: Widerrufsrecht bei personalisierten Streaming-Abonnements nicht ausschließbar
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Die private österreichische Fernsehgesellschaft Sky Österreich bietet in Österreich die Streaming-Abonnements "Sport & Live TV" sowie "Fiction & Live TV" an. Um eines dieser Abonnements über das Internet abschließen zu können, muss der Kunde eine Vertragsklausel akzeptieren, wonach die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (über das man bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag normalerweise verfügt). Eine Verbraucherschutzorganisation ficht diese Klausel vor den österreichischen Gerichten an. Bei einem Streaming-Abonnement handele es sich um die Bereitstellung einer "digitalen Dienstleistung", so dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden könne. Sky Österreich ist hingegen der Ansicht, dass sie "digitale Inhalte" bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme. In diesem Zusammenhang hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht. Der Gerichtshof antwortet, dass die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte fällt, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Kunden abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden. Im vorliegenden Fall ist der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst vorbehaltlich der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof angesichts des dynamischen Charakters des Angebots als digitale Dienstleistung einzustufen. Folglich kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, so dass der Kunde über eine angemessene Bedenkzeit verfügt, um zu prüfen, ob das Abonnement seinen Erwartungen entspricht. Die Interessen des Anbieters sind ausreichend geschützt. Ein Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat nämlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese wird grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer, gegebenenfalls aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte berechnet. EuGH, Urt. v. 09.07.2026 - Az.: C-234/25. Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.07.2026
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3.
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EuG: Apples Torwächter-Status für App Store und iOS bestätigt
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Apple ist ein innovatives Technologieunternehmen, das Geräte wie das iPhone und das iPad sowie deren proprietäre mobile Betriebssysteme (iOS bzw. iPadOS) entwickelt hat. Sie betreibt fünf Geschäfte für Softwareanwendungen, und zwar den iOS App Store (für iPhones), den iPadOS App Store (für iPads), den watchOS App Store (für Apple Watch-Uhren), den macOS App Store (für Mac-Computer) und den tvOS App Store (für Apple TV-Streaming-Boxen). Die Europäische Kommission benannte Apple gemäß dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) am 5. September 2023 als "Torwächter" für den App Store, das Betriebssystem iOS und den Browser Safari. Als Torwächter können bestimmte große Digitalunternehmen benannt werden, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, d. h. Dienste, die eine unverzichtbare Vermittlerrolle zwischen Unternehmen, die ihre Dienste online anbieten möchten, und Endnutzern einnehmen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die insbesondere mit ihrer Größe und ihrem Einfluss auf den Markt zusammenhängen. Den als Torwächter benannten Unternehmen werden spezielle Verpflichtungen auferlegt, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten sollen. Im Beschluss der Kommission wurde zudem iMessage als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst (number-independent interpersonal communications service, NIICS), der einen zentralen Plattformdienst (core platform service, CPS) darstellt, eingestuft. Die Kommission leitete am selben Tag eine Marktuntersuchung ein, um zu prüfen, ob die von Apple vorgebrachten Argumente zu iMessage die im DMA aufgestellten Vermutungen für die Erfüllung der drei Kriterien für die Benennung von Apple als Torwächter entkräften konnten. Am 12. Februar 2024 beschloss die Kommission schließlich, Apple nicht als Torwächter für iMessage zu benennen. Sowohl im Beschluss über die Einleitung als auch im Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung wurde die Einstufung von iMessage als NIICS, der einen CPS darstellt, beibehalten. Apple erhob daraufhin Klage beim Gericht der EU gegen ihre Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS sowie gegen bestimmte Feststellungen der Kommission und außerdem gegen die Beschlüsse über die Einleitung bzw. den Abschluss der Marktuntersuchung in Bezug auf iMessage. Das Gericht weist alle Klagen von Apple ab. Es bestätigt ihre Benennung als Torwächter für den App Store und für iOS und erklärt die Klagen in Bezug auf iMessage für unzulässig. Als Erstes erklärt das Gericht die Rechtswidrigkeitseinrede von Apple gegen die Bestimmung des DMA, mit der als Torwächter benannten Unternehmen Verpflichtungen zur Interoperabilität auferlegt werden, für unzulässig. Diese Bestimmung stellt weder die Rechtsgrundlage des Benennungsbeschlusses noch eine Vorschrift dar, die einen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit diesem Beschluss aufweist, so dass ihre etwaige Rechtswidrigkeit nicht zur Stützung eines Antrags auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses angeführt werden kann. Als Zweites bestätigt das Gericht die Feststellung der Kommission, dass die verschiedenen Versionen des App Stores ein und denselben CPS darstellen. Unabhängig von den jeweiligen Geräten verfolgen alle App Stores denselben Zweck, nämlich die Zusammenführung von Software-Entwicklern und Endnutzern, um den Vertrieb von Software-Anwendungen zu erleichtern. Die von Apple angeführten Unterschiede, mit denen sie zu begründen versucht, dass jeder App Store einen eigenständigen CPS darstelle, so dass nur der iOS-App Store die für eine Benennung als Torwächter erforderlichen Schwellenwerte erreiche, beziehen sich hauptsächlich auf spezifische Merkmale der genutzten Geräte und rechtfertigen keine Aufteilung in mehrere zentrale Plattformdienste. Als Drittes erklärt das Gericht die Rügen hinsichtlich der Einstufung von iMessage als NIICS, der einen CPS darstellt, für unzulässig. Diese Einstufung allein erzeugt keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Rechtsstellung von Apple ändern. Insbesondere gilt keine der im DMA vorgesehenen Verpflichtungen für iMessage, da dieser Dienst nicht in einem Benennungsbeschluss als wichtiges Zugangstor aufgeführt ist. Aus denselben Gründen weist das Gericht auch die Klagen gegen die Beschlüsse über die Einleitung bzw. über den Abschluss der Marktuntersuchung in Bezug auf iMessage ab. EuG, Urt. v. 08.07.2026 - Az.: T-1079/23, T-1080/23 und T-214/24 Quelle: Pressemitteilung des EuG vom 08.07.2026
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4.
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OLG Dresden: Aussagen wie “Stark nachgefragt” und “Überleg nicht zu lange” auf Online-Reiseportal zulässig
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Dringlichkeitshinweise auf Reiseportalen verstoßen nicht gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie den durchschnittlichen Nutzer nicht maßgeblich in seiner freien Entscheidung beeinträchtigen (OLG Dresden, Urt. v. 14.04.2026 – Az.: 14 UKl 3/25). Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klagte gegen das Reiseportal ab-in-den-urlaub.de. Sie beanstandete rote Balken mit Hinweisen wie „Stark nachgefragt"
und „Überleg nicht zu lange".
Nach ihrer Ansicht handelt es sich dabei um unzulässige Lockmittel, die Nutzer zu vorschnellen Buchungen verleiten würden. Das OLG Dresden wies die Klage ab. Zunächst stellte es klar, dass die speziellen EU-Regeln zu manipulativen Gestaltungstricks hier nicht anwendbar seien, weil Werbung gegenüber Verbrauchern bereits durch andere Vorschriften abgedeckt werde. Selbst wenn man die beanstandeten Hinweise als sogenannte Dark Patterns einstufe, überschreite ihre Wirkung nicht die Schwelle, ab der die freie Entscheidungsfähigkeit ernsthaft beeinträchtigt sei. Die Hinweise „Stark nachgefragt" und „Überleg nicht zu lange" würden zwar Knappheit und Gruppendruck ausdrücken. Ein durchschnittlicher Nutzer sei damit jedoch vertraut und werde weiterhin Preise vergleichen und die Buchung überlegt abschließen. Die farbige Hervorhebung durch einen roten Balken und ein Piktogramm rahme die Auswahl zwar optisch, nehme dem Nutzer aber die Alternative zur Nichtbuchung nicht. Hinzu komme, dass der Hinweis keinem einzelnen Hotel zugeordnet sei und lediglich am unteren Rand erscheine. Ein unzulässiger Entscheidungsdruck entstünde damit nicht: “Der Druck, der von den beanstandeten Nachfrage- und Verfügbarkeitshinweisen herrührt, ist nicht so groß, dass die Fähigkeit des Durchschnittsverbrauchers zu einer informierten, freien und daher rationalen Entscheidung deutlich herabgesetzt ist.”
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5.
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OLG Köln: Eilbedürftigkeit trotz offline gestellter urheberrechtswidriger Videos
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Wer fremdes Filmmaterial auf YouTube hochlädt und als eigenes ausgibt, kann auch dann per einstweiliger Verfügung belangt werden, wenn die Videos später gelöscht werden (OLG Köln, Beschl. v. 07.04.2026 - Az.: 6 W 16/26). Im vorliegenden Fall betrieb der Antragsteller das YouTube-Projekt „BE A TEAM" und hielt die entsprechenden Urheberrechte daran. Der Antragsgegner nutzte ohne Erlaubnis Filmmaterial daraus in eigenen YouTube-Videos. Dagegen ging der Antragsteller mittels einstweiliger Verfügung vor. Zum Zeitpunkt des Eilantrags waren die Videos zwar teilweise offline gestellt, der Antragsgegner bestand jedoch öffentlich und gegenüber YouTube auf eigenen Rechten und kündigte Widerstand an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gab der Gegner schließlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, woraufhin beide Seiten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten. Nach der Unterlassungserklärung war nur noch über die Kostenverteilung zu entscheiden. Das OLG Köln legte dem Antragsgegner die vollen Kosten auf. Das Gericht stellte fest, dass der Eilantrag ohne die Erledigung erfolgreich gewesen wäre, da sowohl der Unterlassungsanspruch als auch die Eilbedürftigkeit vorgelegen hätten. Der Unterlassungsanspruch sei begründet gewesen, da der Antragsgegner fremdes Filmmaterial öffentlich zugänglich gemacht habe, wodurch eine Wiederholungsgefahr zu vermuten sei. Diese Gefahr sei erst durch die Unterlassungserklärung entfallen. Nach Auffassung des OLG bestimmt sich die Eilbedürftigkeit im Einzelfall durch Abwägung. Sie ergebe sich hier aus einem deutlichen Übergewicht der Interessen des Antragstellers. Der Antragsgegner habe die Videos jederzeit mit einem Mausklick reaktivieren können und sich wiederholt als Rechteinhaber gerühmt. Damit habe der Antragsteller nicht verlässlich darauf vertrauen können, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine erneuten Rechtsverletzungen erfolgen würden. Die bloße Offline-Stellung der Videos hebe die Eilbedürftigkeit nicht zwingend auf: "Dem Urheberrecht kommt per se ein solches Gewicht zu, dass seine Verletzung nicht geduldet werden, sondern grundsätzlich sofortige Abhilfe verfügbar sein muss."
Und weiter: "So stellte sich die Sachlage auch im Streitfall dar, unabhängig davon, ob und wie lange die Videos im Internet abrufbar gewesen waren. Auf Seiten des Antragstellers war zunächst das berechtigte Interesse an einem effektiven Rechtsschutz zu beachten, weil die bereits erfolgten Verletzungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dabei ging es nicht nur um Urheberrechtsverletzungen, die Inhalte der Videos berührten den Antragsteller darüber hinaus auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht."
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6.
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OLG Köln: Print-Unterlassungserklärung gilt auch für Online-Inhalte bei Readly
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Ein Verlag, der urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial über die Online-Plattform Readly zugänglich macht, haftet für die Rechtsverletzung. Das gilt auch dann, wenn die frühere Unterlassungserklärung eigentlich nur für den Printbereich galt (OLG Köln, Urt. v. 07.05.2026 - Az. 6 U 88/25). Ein großer Zeitschriftenverlag verwendete in der Vergangenheit ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Erlaubnis in seiner Printausgabe. Nach einer Abmahnung gab er eine Unterlassungserklärung mit folgendem Inhalt ab: "…dass diese sich gegenüber Herrn P. W. verpflichtet, es bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von Herrn W. nach billigem Ermessen zu bestimmen und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen ist, es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung von Herrn W. öffentlich zugänglich zu machen.”
Später entdeckte der klägerische Fotograf das Bild in der digitalen Ausgabe einer anderen Zeitschrift des Verlags auf der Online-Plattform Readly. Das LG Köln verurteilte den Verlag zur Unterlassung, zur Zahlung der Abmahnkosten und einer Vertragsstrafe von 6.000 EUR, vgl. unsere Kanzlei-News v. 19.08.2025. Der Verlag legte Berufung ein und bestritt sowohl das öffentliche Zugänglichmachen als auch seine Verantwortung für Readly. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung im Kern. Das Gericht stellte fest, dass die Unterlassungserklärung auch das öffentliche Zugänglichmachen im Internet erfasse. Der Verlag müsse sich an seinem eigenen Wortlaut festhalten lassen, auch wenn die erste Abmahnung nur die Printnutzung betroffen habe. Nach Auffassung des Gerichts eröffne Readly der Öffentlichkeit den Zugriff auf vollständige Ausgaben, selbst wenn eine Paywall existiere. Ein öffentliches Zugänglichmachen liege bereits dann vor, wenn jeder Abonnent jederzeit auf die Inhalte zugreifen könne. Ob einzelne Nutzer die Datei tatsächlich heruntergeladen hätten, sei dabei nicht entscheidend. Die Juristen stellten zudem klar, dass der Verlag wirtschaftlich von Readly profitiere und auf den Dienst einwirken könne. Er sei daher verpflichtet, rechtsverletzende Inhalte dort aktiv entfernen zu lassen. Dass der Verlag die Löschung erst im laufenden Verfahren veranlasst habe, belege, dass er seinen Pflichten zuvor nicht nachgekommen sei. Die Vertragsstrafe sei damit verwirkt, die Kosten der zweiten Abmahnung seien zu erstatten: “Dass die Inhalte nur gegen Bezahlung zur Kenntnis genommen werden können, steht einer Verwirklichung des Zugänglichmachens nicht entgegen. Ein öffentliches Zugänglichmachen (…) liegt vor, wenn das Lichtbild drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.”
Und weiter: "Der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Öffentlichkeit“ steht es dabei, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht entgegen, wenn die Bereitstellung nur unter bestimmten vertraglichen Bedingungen möglich war, soweit die Inhalte jederzeit und von jedem aufgerufen werden konnten, der zur Nutzung der Leistungen des Anbieters aufgrund eines Vertrags mit diesem berechtigt war (…). Das trifft auch auf einen nur gegen Entgelt erhältlichen Dienst wie „Readly“ zu, der prinzipiell jedermann offensteht, der bereit ist, die monatliche Abonnement-Gebühr zu entrichten."
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LG Berlin: DSGVO-Auskunft auch dann erfüllt, wenn möglicherweise objektiv unrichtig
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Für die Erfüllung eines DSGVO-Auskunftsanspruchs ist entscheidend, ob der Auskunftspflichtige (konkludent) erklärt hat, dass die Auskunft vollständig ist. Entscheidend ist nicht, ob die Antwort objektiv richtig und umfassend ist (LG Berlin II, Urt. v. 23.03.2026 – Az.: 6 S 1/25). Im konkreten Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten eine vollständige Auskunft über ihre Daten und Unterlagen, insbesondere zu abgerechneten Fremdgeldern. Dem vorausgegangen war ein Rechtsstreit vor dem OLG Dresden, der mit einem Vergleich endete. Auf einen erneuten Antrag der Klägerin übersandte die Beklagte alle vorhandenen Handakten und Daten. Die Klägerin hielt die Auskunft für unvollständig und klagte auf weitere Herausgabe. In der Berufung begehrte sie hilfsweise immateriellen Schadensersatz wegen angeblicher Vernichtung von Daten. In der ersten Instanz wies das Amtsgericht die Klage ab, da der Auskunftsanspruch durch den zuvor geschlossenen Vergleich erledigt sei.Das LG Berlin wies die Berufung zurück und bestätigte die Klageabweisung.Das LG Berlin sah den Auskunftsanspruch als erfüllt an. Nach Auffassung des Gerichts habe die Beklagte auf den Antrag der Klägerin alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Handakten und Daten übersandt und dabei klargestellt, dass die Übersendung als vollständig zu verstehen sei. Für die die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs komme es maßgeblich darauf an, ob der Auskunftspflichtige erkennbar vollständig antworten wollte: "Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist."
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8.
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LG Frankfurt a.M.: Kein Urheberrechtsschutz mehr nach KI-Bildbearbeitung
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KI-bearbeitete Produktfotos können aus dem urheberrechtlichen Schutz des Originalbilds herausfallen, wenn das Ausgangsbild im Ergebnis nicht mehr erkennbar ist (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.05.2026 - Az.: 2-06 O 347/25). Der Kläger verkaufte Kabeldurchführungen für Solardächer und verwendete hierfür Fotos sowie eine CAD-Darstellung seines Produkts. Er warf einer Konkurrentin vor, seine Bilder mithilfe von KI nachbearbeitet und anschließend auf eBay verwendet zu haben. Er verlangte Unterlassung sowie Erstattung seiner Anwaltskosten. Die Beklagte gab an, die Fotos selbst gemacht und mit KI-Werkzeugen überarbeitet zu haben. Das Gericht wies die Klage vollständig ab.Das CAD-Bild des Klägers genieße keinen Schutz als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG, da es am Computer erzeugt worden sei und keine unmittelbare Abbildung eines tatsächlichen Geschehens darstelle. Für einen weitergehenden urheberrechtlichen Schutz fehle dem CAD-Bild die nötige kreative Eigenheit. Es zeige vor allem eine sachliche Montageansicht: “CAD- und Cam-Bilder fallen nicht unter den Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG, da und soweit sie vom Computernutzer aus einem Programm erzeugt werden und somit keine unmittelbaren Abbildungen in Form einer Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens sind.”
Zwar sei das Dachfoto als einfaches Lichtbild geschützt, der Schutzbereich sei jedoch eng. Nach Auffassung des Gerichts habe der Kläger nicht beweisen können, dass die Beklagte sein Foto in ein KI-System geladen oder es als Grundlage für ihr eigenes Bild genutzt habe. Selbst wenn man dies unterstellen wollte, sei das Ergebnis der Beklagten so stark verändert, dass das Originalfoto darin nicht mehr erkennbar sei. Unterschiede beim Bildausschnitt, der Ziegelfarbe, der Größe der Öffnung und der Position der Kabel sprächen klar für einen ausreichenden Abstand zum Original. Eine bloße Ähnlichkeit beim Motiv oder Blickwinkel auf ein Dach genüge nicht, um eine Übernahme zu begründen: "Selbst wenn die Kammer jedoch unterstellt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers genutzt hat, läge ein Eingriff in das Schutzrecht des Klägers nicht vor. Insoweit war zwar nicht auf die Frage einer Bearbeitung nach § 23 UrhG abzustellen, da die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass das von ihr verwendete Bild Ausdruck der Persönlichkeit ihres Geschäftsführers ist (...). Jedoch greift unabhängig davon das von der Beklagten verwendete Bild nicht in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds ein. Denn bei Gegenüberstellung der Bilder des Klägers und der Beklagten (Anlagen B1 und B2) ist nicht mehr davon auszugehen, dass das Original des Klägers in dem Bild der Beklagten noch hinreichend wiedererkennbar ist."
Und weiter: "Insoweit ist wie oben ausgeführt zu beachten, dass dem Lichtbild des Klägers lediglich der Schutz nach § 72 UrhG zukommt und nicht derjenige als Lichtbildwerk nach § 2 Nr. 5 UrhG. Der Schutzumfang bei Lichtbildern ist gegenüber dem Lichtbildwerk entsprechend reduziert (Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 10, 12). Denn je weniger individuell ein Werk oder eine Leistung ist, desto geringer ist sein/ihr Schutzumfang. In der Regel beschränkt sich der Schutzumfang daher auf die identische und eine nur geringfügig veränderte Übernahme des Fotos. Dagegen ist der hinreichende Abstand i.S.v. § 23 Abs. 1 UrhG bzw. der Schutzbereich des Lichtbildschutzes bereits bei umfangreicheren Veränderungen des bearbeiteten Lichtbildes gewahrt bzw. verlassen (...). Vorliegend bestehen zwar gewisse Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten zwischen dem Lichtbild des Klägers und dem von der Beklagten genutzten Bild. Der Bildausschnitt ist jedoch unterschiedlich, die Aussparung im Ziegel deutlich breiter; die Kabel sind unterschiedlich positioniert und die farbliche Position des farbigen Kabels ist offensichtlich eine andere. Auch bestehen deutliche Farbunterschiede bei den Ziegeln. Damit ist der Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds nicht tangiert.”
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LG Hamburg: Holzspäne statt Holz-Fass: Kein Whisky, kein Single Malt = Wettbewerbsverstoß
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Wer Destillate mit Holzspänen veredelt, darf sie nicht als Whisky oder Single Malt vermarkten, weil das EU-Recht klare Herstellungsvorgaben aufstellt (LG Hamburg, Urt. v. 05.02.2026 – Az.: 327 O 299/24). Ein Spirituosenhersteller veredelte Destillate in Stahlbehältern mit Holzspänen nach einer eigenen „Fast Forward Finishing"-Methode und vertrieb die Produkte in Deutschland. Auf Etiketten und im Internet verwendete er Bezeichnungen wie „Whisky", „Single Malt" und „Single Malt Malted Barley Spirit" Das LG Hamburg bejahte einen Wettbewerbsverstoß und untersagte die Bezeichnungen „Whisky", „Single Malt" sowie deren Kombinationen mit „Barley Spirit" für Produkte, die mit Holzspänen behandelt worden waren. Die beanstandeten Bezeichnungen seien nach EU-Recht nur zulässig, wenn das Produkt die jeweiligen Herstellungsvorgaben erfülle. Das Gericht stellte klar, dass Whisky mindestens drei Jahre in Holzfässern reifen müsse. Stahlbehälter mit zugesetzten Holzspänen seien diesem Verfahren nicht gleichwertig. Die Liste der zulässigen Herstellungsschritte sei abschließend, sodass kein zusätzlicher Schritt wie das Holzspäne-Finishing hinzukommen dürfe. Die Bezeichnung „Single Malt" dürfe nur ergänzend für Whisky verwendet werden, nicht in Alleinstellung oder in Kombination mit „Barley Spirit". Für „Barley Spirit" sei eine Reifung nicht vorgesehen. Der Einsatz von Holzspänen wirke zudem wie eine Aromatisierung und sei daher unzulässig: “Die Verwendung von Holzspänen durch die Beklagte stellt keine bloße Verfahrenstechnologie dar, die der Reifung in Holzfässern gleichzustellen ist und daher funktional als Fassreifung i.S.d. Anhangs I Nr. 2 lit. a) iii) angesehen werden kann, sodass die unter Verwendung von Holzspänen hergestellte Spirituose nicht als „Whisky“, „Single Malt Whisky“ und „Single Malt“ bezeichnet werden darf. ”
Und weiter: "Dies ergibt sich bereits auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten selbst. Im Einzelnen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung als „Whisky“ nicht entscheidend darauf ankommt, ob die fertige Spirituose sensorisch und von der übrigen Zusammensetzung her einem Whisky entspricht. Die von beiden Seiten unter Bezugnahme auf von ihnen eingeholte Gutachten dazu vorgebrachten Argumente für und gegen eine Gleichartigkeit des Endprodukts mit einem Whisky laufen ins Leere, da sie am Regelungsansatz der SpirituosenVO in Anhang I Nr. 2 vorbeigehen. Dieser knüpft nämlich ungeachtet seiner Bezugnahme auf Aroma und Geschmack der Ausgangsstoffe nicht bloß an das Endprodukt und dessen sensorische und weitere geschmackliche Eigenschaften an, sondern vorrangig an die Einhaltung der aufgeführten Herstellungsschritte, deren Ergebnis ein bestimmtes Aroma und ein bestimmter Geschmack sind, die im Nachgang nicht mehr verändert werden dürfen."
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LG Hechingen: Verstoß gegen EU-Produktsicherheitsverordnung ist Wettbewerbsverletzung
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Wer als Händler auf einem Online-Marktplatz verkauft, ist selbst für die korrekte Angabe der Pflichtangaben verantwortlich und kann sich bei Verstößen nicht auf Fehler der Plattform berufen (LG Hechingen, Urt. v. 23.04.2026 - Az.: 5 O 37/25 KfH). Die Klägerin beanstandete mehrere Angebote der Beklagten auf einem Online-Marktplatz. In diesen fehlten die nach der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR = General Product Safety Regulation) erforderlichen Herstellerangaben wie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse. Die Beklagte berief sich darauf, sie habe alle Daten im Verkäufer-Backend hinterlegt und die Informationen seien zumindest in der englischen Ansicht sichtbar. Die Verantwortung sah sie bei der Plattform. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt.Der objektive Verstoß in der deutschen Produktanzeige sei der Beklagten zuzurechnen, auch wenn sie die Daten im Backend hinterlegt habe. Wer die Vorteile einer Plattform nutze, müsse auch deren Risiken tragen. Andernfalls liefen die Verbraucherschutzregeln ins Leere, zumal ein erheblicher Teil des Onlinehandels über diese Plattform abgewickelt werde. Die EU-Produktsicherheitsverordnung schreibe vor, dass im Fernabsatz Herstellername, Anschrift und E-Mail-Adresse gut sichtbar anzugeben seien. Die Beklagte könne sich nicht hinter den Strukturen der Plattform verstecken: "Die Beklagte nimmt die Vorteile der Verkaufsplattform in Anspruch und kann sich ihrer dem Verbraucherschutz dienenden Verpflichtungen (…) nicht dadurch entledigen, dass sie eine Verkaufsplattform in Anspruch nimmt, die aufgrund ihrer Verkaufsmacht und Größe nicht bereit oder in der Lage ist, Verstöße (…) zu vermeiden. Würde dieser Umstand Händlern wie der Beklagten nicht zugerechnet werden können, würde die (…) verfolgten Zwecke in erheblichem Umfang leerlaufen, da bekanntermaßen ein erheblicher Umfang der online verkauften Waren über diese Plattform vertrieben werden. Das Gericht sieht zwar die Nöte der Beklagten, die darauf angewiesen sein mag, über (…) zu verkaufen und andererseits nur eingeschränkt auf die Veröffentlichung ihrer Angebote Einfluss nehmen kann. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) sieht das Gericht bei der geltenden Gesetzeslage keine andere Möglichkeit, die Vorgaben (…) wirksam durchzusetzen."
Die fehlende Bereitstellung dieser Information sei ein Wettbewerbsverstoß, der gerichtlich verfolgt werden könne: "Das (…) vorgelegte Angebot begründet einen Verstoß gegen Art. 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung (…) – General Product Safety Regulation (im Folgenden: GPSR). Diese Vorschrift verlangt, dass Händler im Fernabsatz gut sichtbar im Angebot platziert u.a. die Herstellerdaten (den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann) angeben. Die geforderten Angaben fehlen in dem Angebot, was sich aus der Anlage K6."
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Allgemeine Informationen zum Newsletter
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