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Die einzelnen News
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1.
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EuGH-Vorlage des BGH: DSGVO-Schadensersatz auch bei massenhaft provoziertem Datenschutzverstoß ("Google Fonts")?
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Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein DSGVO-Schadensersatz auch bei massenhaft provoziertem Datenschutzverstoß (Google Fonts-Abmahnungen) besteht (BGH, Beschl. v. 28.08.2025 - Az.: VI ZR 258/24). Ein Webseitenbetreiber nutzte Google Fonts so, dass beim Seitenaufruf IP-Adressen von Besuchern automatisch an Google in die USA übermittelt wurden. Der Beklagte installierte bewusst Software, um solche Seiten systematisch zu finden und absichtlich aufzurufen. Dabei ließ er über 100.000 automatisierte Webseitenbesuche mit eigener IP-Adresse ausführen, um Verstöße gegen die DSGVO zu dokumentieren und Geldforderungen zu stellen. Der Betreiber der Website zahlte 170,- EUR auf eine Abmahnung hin, forderte diesen Betrag aber später zurück. Der BGH legt dem EuGH im Rahmen dieses Verfahrens nun vor, ob ein DSGVO-Schadensersatz auch dann besteht, wenn massenhaft ein Datenschutzverstoß proviziert wird. Die konkreten Vorlagen-Fragen an de EuGH lauten: "a) Ist Art. 4 Nr. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass im Falle der automatisierten Übermittlung einer dynamischen Internetprotokoll-Adresse (IP- Adresse) diese bereits dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt? Oder ist Voraussetzung für die Annahme eines personenbezogenen Datums, dass der für die Übermittlung Verantwortliche oder der Empfänger über Mittel verfügen, die vernünftigerweise eingesetzt werden können, die betreffende Person - gegebenenfalls mit Hilfe eines Dritten - bestimmen zu lassen? Falls letzteres zutrifft: Genügt es insoweit, dass unter bestimmten Voraussetzun- gen rechtliche Möglichkeiten zur Identifizierung der betroffenen Person bestehen können oder müssen diese Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Sicht im konkreten Fall vorgelegen haben? b) Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein immaterieller Schaden auch dann vorliegen kann, wenn die betroffene Person einen Ver- stoß des Verantwortlichen gegen die Datenschutz-Grundverordnung bewusst und allein zu dem Zweck herbeiführt, den Verstoß dokumentieren und gegen- über dem Verantwortlichen geltend machen zu können? Falls ja: Kann das Vorliegen eines immateriellen Schadens auch dann bejaht werden, wenn gleichartige Verstöße in großer Zahl in automatisierter Weise pro- voziert werden? c) Falls beide unter Ziffer 2 aufgeworfenen Fragen bejaht werden: Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass in einem Fall der in Frage 2 beschriebenen Art ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens wegen missbräuchlichen Verhaltens der betroffenen Person verneint werden kann, weil trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde und die Absicht bestand, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden? Kommt es insoweit darauf an, ob die Erlangung eines finanziellen Vorteils die alleinige Motivation für die Provokation des Verstoßes gegen die Verordnung war?"
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2.
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EuGH-Vorlage des BGH: Facebook-Werbung mit "kostenlos" auch dann erlaubt, wenn personenbezogene Daten preisgegeben werden müssen?
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Der BGH legt dem EuGH die Frage vor, ob ein Unternehmen mit der Aussage "kostenlos" auch dann werben darf, wenn zwar keine Entgelte anfallen, aber personenbezogene Daten preisgegeben werden müssen (BGH, Beschluss v. 25.09.2025 - Az.: I ZR 11/20). Ein Verbraucherverband verklagte Facebook, weil auf der Webseite 2015 die Aussage stand: “Facebook ist und bleibt kostenlos”.
Der Verband meinte, das sei irreführend. Denn Nutzer würden ihre persönlichen Daten preisgeben, die Facebook für Werbung nutze. Dabei handle es sich um eine Form der Gegenleistung, sodass in Wahrheit gar keine kostenlose Leistung vorliege. Der BGH hat diese Frage nun dem EuGH vorgelegt: "Erfasst der Begriff der "Kosten" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken?"
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3.
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BGH: Auch für DSGVO-Klagen gelten die allgemeinen Regeln, d.h. Anwaltspflicht ab Landgericht
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Für DSGVO-Klagen vor deutschen Gerichten gelten die allgemeinen Regelungen, d.h. unter anderem, dass ab dem Landgericht Anwaltszwang besteht (BGH, Beschl. v. 15.09.2025 - Az.: I ZB 36/25). Ein Facharzt erstellte für ein Amtsgericht ein vorläufiges familienpsychologisches Gutachten in einer familienrechtlichen Streitigkeit. Die betroffene Frau klagte auf Basis der DSGVO gegen die Datenverarbeitung, verlor jedoch in erster Instanz. Sie legte Berufung vor dem LG ein, ließ sich dabei aber nicht von einem Anwalt vertreten, sondern von einem eingetragenen Verein. Das LG verwarf die Berufung als unzulässig, weil Anwaltszwang bestand und der Verein nicht auftreten durfte. Dagegen wehrte sich die Klägerin vor dem BGH und beantragte Prozesskostenhilfe. Der BGH lehnte das Begehren ab. Er sah keine Erfolgsaussicht, da die Berufung bereits mangels Anwaltsvertretung unzulässig gewesen sei. Man müsse sich vor LG und OLG zwingend von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein Verein könne dies nicht ersetzen. Die von der Klägerin angeführte Datenschutzregel (Art. 80 DSGVO) wonach bestimmte Organisationen Betroffene unterstützen dürften, hebe die Pflicht zur Anwaltsvertretung nicht auf. Die Vorschrift ermächtige solche Organisationen dazu, im Namen der Betroffenen tätig zu werden, verlange aber dennoch die Einhaltung der Gerichtsregeln, also auch die Anwaltszwang-Bestimmung: "Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird das in § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, durch Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht modifiziert (…). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 DSGVO. Die Vorschrift sieht nicht vor, dass die dort genannten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen Rechtsbehelfe selbst einlegen können, sondern nur, dass sie im Namen der betroffenen Person die in Art. 77, 78 und 79 DSGVO genannten Rechte wahrnehmen können (…). Art. 80 Abs. 1 DSGVO betrifft daher lediglich die Befugnis, eine Beschwerde oder ein Gerichtsverfahren im fremden Namen zu führen. Eine Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozess gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist damit nicht verbunden."
Und weiter: "Der Streitfall wirft aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 80 Abs. 1 DSGVO und der nahezu einhelligen Beurteilung von dessen Tragweite in Rechtsprechung und Literatur auch keine Frage grundsätzlicher Bedeutung auf. Aus der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Meiningen vom 25. Juni 2025 (4 T 63/25) zur Postulationsfähigkeit im Parteiprozess nach § 79 Abs. 2 ZPO ergibt sich nichts anderes. Auch die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet es daher nicht, die Erfolgsaussicht zu bejahen und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren (…)."
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4.
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BGH: Wann eine Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird. Sachverhalt: Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises ("4.44") und eines weiteren klein gedruckten Preises ("6.991") sowie einer Preisermäßigung ("-36 %"). Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe "6.99" verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44". Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 € und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 €. Die Klägerin hält die Preiswerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Preiswerbung der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und daher nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG unlauter ist. Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Sie hat deshalb nach § 11 Abs. 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folgt vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthält die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Preiswerbung der Beklagten ist deshalb unzulässig. Vorinstanzen: Landgericht Amberg - Urteil vom 29. Januar 2024 - 41 HK O 334/23 Oberlandesgericht Nürnberg - Urteil vom 24. September 2024 - 3 U 460/24 Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 183/24 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 09.10.2025
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5.
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VGH München: Betroffener hat gegen Datenschutzbehörde nur ausnahmsweise Anspruch auf Einschreiten
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Ein Betroffener hat gegen die Datenschutzbehörde nur dann ausnahmsweise einen Anspruch auf Einschreiten, wenn ein klarer Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegt (VGH München, Beschl. v. 12.09.2025 - Az.: 5 ZB 23.1778). Der Kläger wurde von einem privaten Sicherheitsdienst mit einer Bodycam gefilmt, als er auf einer Bank vor einem Einkaufszentrum einen Döner aß. Laut dem Betreiber lag die Bank auf dessen Gelände, sodass ihm das Hausrecht zustünde. Der Kläger war hingegen überzeugt, das Gelände sei öffentlich. Er fühlte sich unrechtmäßig gefilmt und beschwerte sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde. Diese stellte nach Prüfung fest, dass kein Datenschutzverstoß vorlag und und keine weiteren Maßnahmen erforderlich waren. Daraufhin klagte der Mann, da er ein behördliches Einschreiten der Datenschützer erzwingen wollte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Klage unbegründet sei, denn ein behördliches Einschreiten wäre nur bei einem eindeutigen Datenschutzverstoß erforderlich gewesen wäre. Ob die Bank auf öffentlichem oder privatem Gelände gelegen habe, sei nicht abschließend klärbar gewesen. Es gebe keine eindeutigen Beweise dafür, dass der Betreiber dort kein Hausrecht habe. Die Behörde habe angemessen ermittelt und durfte die Sache abschließen, ohne weiter tätig zu werden. Auch bei den weiteren Aussagen (berechtigte oder unberechtigte Videoaufnahme zur Beweissicherung) konnten keine weitergehenden Tatsachen ermittelt werden. Hier habe Aussage gegen Aussage gestanden. Die Aufnahmen seien inzwischen gelöscht worden. Die Datenschutzbehörde habe ihre Untersuchungen in ausreichender Form erbracht. Aufgrund des Zeitablaufs seien weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr sinnvoll gewesen: "Ein datenschutzrechtlicher Verstoß steht nicht etwa fest, weil zweifelsfrei klar wäre, dass der Kläger sich nicht aggressiv verhalten hat. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein sitzender und essender Mensch aggressiv sein kann. Wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend ausführen, stehen sich die Aussagen des Klägers und des Geschäftsführers des Sicherheitsdiensts gegenüber. (…) Der Beklagte hat sich hiernach in rechtskonformer Weise mit der Beschwerde befasst und durfte ermessensfehlerfrei von weiteren Ermittlungen und dem Ergreifen aufsichtlicher Maßnahmen absehen. Insbesondere ging der Beklagte zutreffend davon aus, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Datenschutzverstoß vorliegen."
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6.
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OLG Nürnberg: Keine inländische Gerichtsbarkeit, wenn Influencerin sich gegen Social-Media-Kontosperre wehrt
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Eine Influencerin kann gegen die Kontosperre eines Sozialen Netzwerkes, das von einer in Irland ansässigen Gesellschaft betrieben wurde, nicht in Deutschland klagen, da keine inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist (OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.08.2025 - Az.: 3 W 1224/25 Kart). Eine Influencerin mit rund 167.000 Followern wurde von einem großen sozialen Netzwerk mit Sitz in Irland wegen angeblicher Verstöße gegen Gemeinschaftsstandards vorübergehend gesperrt. In den AGB des Netzwerkes war Irland als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden. Da die Influencerin das Konto gewerblich nutzte und monatliche Gebühren zahlte, sah sue sich durch die Sperrung in ihrer geschäftlichen Tätigkeit behindert. Sie beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich die sofortige Wiederherstellung ihres Kontos. Dabei berief sie sich u.a. auf kartellrechtliche Ansprüche. Das OLG Nürnberg verneinte eine inländische Gerichtsbarkeit und wies den Antrag als unzulässig ab. Es handele sich um eine vertragliche Streitigkeit, da die Bewertung der Sperre eine Prüfung der Nutzungsbedingungen erfordere. Daher sei nicht der deliktische Gerichtsstand auf Basis des Kartellrechts einschlägig, sondern vielmehr der vertragliche. Das Kartellrecht greife nicht, weil die behauptete Behinderung nicht den Markt selbst, sondern nur das individuelle Vertragsverhältnis betreffe. Ein derartiger GWG-Verstoß könne nur dann vorliegen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Firmen ohne sachlichen Grund in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung behindern würden. Dies sei hier nicht ausreichend dargelegt worden. Zudem habe die Influencerin bei der Registrierung die Nutzungsbedingungen einschließlich Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert. Diese lege Irland als ausschließlichen Gerichtsstand fest, was auch kartellrechtliche Streitigkeiten einschließe, weil sie eng mit der Vertragsbeziehung verknüpft seien. “Das Kartellrecht ist kein Instrument dazu, auf Vertragsverletzungen des anderen zu reagieren, und hierzu auch noch gesonderte Gerichtsstände zu gewähren. Bei einem anderen Verständnis wäre z.B. auch eine versehentliche Nichtausführung oder Verspätung einer Lieferung von Waren durch einen marktbeherrschenden Hersteller an einen gewerblichen Weiterverkäufer stets kartellrelevant und Behinderung, obwohl derartige Fälle klar dem Bereich der vertraglichen Leistungsstörungen zuzuordnen sind.”
Und weiter: “Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass eine vertragliche Streitigkeit vorliegt, weil die Antragstellerin nichts anderes geltend macht, als dass die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten, die im Einzelfall eine entsprechende Befugnis nicht hergaben, eine Sperrung vorgenommen hat. (…) Zum anderen ist eine Prüfung des Vertragsinhalts „unerlässlich“, um die Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin auch unter kartellrechtlichen Aspekten zu beurteilen. Von der Frage, welche Bedingungen im Vertrag vorgesehen sind, hängt im vorliegenden Fall ab, ob ihr Verhalten als willkürlich, unsachlich, grundlos etc. beurteilt werden kann (…).”
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7.
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LG Hamburg: Irreführende Werbung für alkoholfreie Getränke mit "This is not Gin" oder "This is not Whiskey"
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Die Bewerbung von alkoholfreien Getränken mit Aussagen wie “This is not Gin” oder “This is not Whiskey” ist irreführend (LG Hamburg, Urt. v. 24.07.2025 - Az.: 416 HKO 51/23). Die verklagte Firma produzierte alkoholfreie Getränke und bewarb die verschiedenen Geschmacksrichtungen mit folgenden Werbeaussagen “This is not Gin”
und “This is not Whiskey”
und “This is not Rum” .
Diese Produkte basierten auf entalkoholisierten Essenzen der jeweiligen Spirituosen, enthielten aber nur noch maximal 0,5 % Alkohol. Das LG Hamburg sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Begriffe wie “Gin”, “Whiskey” oder “Rum” seien laut EU-Spirituosenverordnung rechtlich geschützt. Sie dürften nur für Produkte verwendet werden, die einen Mindestalkoholgehalt (z. B. 37,5 % für Rum) aufwiesen. Dies sei bei den Getränken der Beklagten nicht der Fall. Auch negative Formulierungen wie “This is not Gin” oder “This is not Whiskey” würden gegen das Gesetz verstoßen, weil sie den geschützten Begriff dennoch verwendeten: "Danach ist es der Beklagten untersagt, die Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ für die Aufmachung und die Werbung der drei hier im Streit stehenden Getränke zu verwenden, weil alle drei Getränke die vorgegebene Mindestalkoholmenge von 37,5 % vol. bzw. 40 % vol. nicht erfüllen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Alkoholgehalt der hier im Streit stehenden Produkte bei allenfalls 0,5 Volumenprozent liegt. (…) Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte die Spirituosenbezeichnung jeweils mit dem englischen Begriff „not“ kombiniert. Angesichts des in der Spirituosenverordnung normierten absoluten Bezeichnungsschutzes kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes (…) nicht darauf an, in welchem Kontext der geschützte Begriff verwendet wird. Ohnehin sind aber (…) nicht nur die unmittelbare Verwendung der Begriffe, sondern auch begriffliche Annäherungen untersagt."
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LG München I: Kein DSGVO-Schadensersatz gegen Facebook wegen US-Datentransfers, da Verstoß gegen Treu und Glauben
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Ein DSGVO-Schadensersatzanspruch gegen Facebook wegen eines angeblich unerlaubten US-Datentransfers ist ausgeschlossen, da der Nutzer bewusst gegen Treu und Glauben handelt (LG München I, Urt. v. 27.08.2025 - Az.: 33 O 635/25). Ein Facebook-userklagte gegen die irische Betreiberin des Netzwerks, da seine Daten in die USA übertragen worden waren. Er machte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aufgrund der behaupteten Datenschutzverstößen geltend. Dabei verwies er auf das “Schrems II” des EuGH, wonach das frühere Abkommen “Privacy Shield” für ungültig erklärt worden war. Der Kläger behauptete, er habe durch den Datentransfer unter anderem Schlafprobleme, Ängste und körperliche Beschwerden entwickelt. Das LG München I wies die Klage ab. Facebook habe sich rechtmäßig auf Standardvertragsklauseln und das neue Datenschutzabkommen zwischen EU und USA stützen können. Zudem sei dem Kläger kein konkreter Schaden entstanden. Zwar habe er Beschwerden vorgetragen, doch fehle es an einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Datenübertragung. Die geltend gemachten Ansprüche seien ohnehin wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen. Wer einen Dienst wie Facebook nutze, obwohl er um die Datenübertragung wisse, könne später nicht auf Schadensersatz klagen. Es sei allgemein bekannt und dem auch Kläger bewusst gewesen, dass die Beklagte einen Dienst zur weltweiten Kommunikation anbiete und Tochter eines US-amerikanischen Unternehmens sei. Es sei daher offensichtlich, dass für ein globales Netzwerk Daten in Drittstaaten übertragen werden müssten. Wer diesen Dienst dennoch nutze, akzeptiere diese Grundlage und könne später nicht so tun, als sei ihm dies nicht bewusst gewesen: "Zuletzt besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, weil dessen Geltendmachung gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB). Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für eine Datenübertragung in die USA. Es ist jedoch allgemein bekannt – und war nach Überzeugung des Gerichts auch dem Kläger bekannt – dass die Beklagte einen Dienst zur weltweiten Kommunikation anbietet und Tochter eines US-amerikanischen Unternehmens ist. Schon allein, um die Dienste der Beklagten weltweit anbieten zu können, ist es offensichtlich erforderlich, Daten aus der EU in das Nicht-EU-Ausland zu übertragen. Nach Überzeugung des Gerichts war auch den Nutzern der Dienste der Beklagten für den hier gegenständlichen Zeitraum bewusst, dass ihre Daten auch in die USA übertragen werden. Über die entsprechende Datenübertragung wurde schon vor dem Privacy Shield-Urteil des EuGH öffentlich berichtet. Spätestens aber anlässlich der Schrmes II-Entscheidung wurde öffentlich breit über den Transfer von Daten seitens der Beklagten berichtet. Auch die Frage eines Zugriffs US-amerikanischer Behörden auf Daten ist bereits infolge der Snowden-Berichterstattung allgemein bekannt. Dennoch hat der Kläger die Dienste der Beklagten benutzt. Es erscheint mit dem Gebot von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, einerseits in Kenntnis des behaupteten Rechtsverstoßes den Dienst der Beklagten (mit dem bekannten Datenübertrag in die USA) zu nutzen, andererseits aber die Beklagte gerade für das Anbieten des Dienstes auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen."
Vielmehr liege es auf der Hand, dass es dem Kläger nicht um tatsächliche Verletzungen gehe, sondern um die zielgerichtete Geltendmachung eines bloß formellen Anspruchs, um eine Geldentschädigung zu erzielen: "Aus Sicht des Gerichts zeigt die vorliegende Klage, dass es dem Kläger nicht um den Ersatz tatsächlich erlittener Schäden geht, sondern er einen ihn tatsächlich nur eingeschränkt betreffenden Vorgang (die Datenübertragung in die USA) nutzen will, um hierfür eine Geldentschädigung zu erlangen. Fühlte sich der Kläger tatsächlich so schwer beeinträchtigt durch den Datentransfer in die USA, so hätte es sich angeboten, nicht nur F. schon ursprünglich nicht zu nutzen, jedenfalls aber die Nutzung zu stoppen (letzteres gibt der Kläger auch an), sondern ebenso die Nutzung des Dienstes I., der ebenfalls von der Beklagten betrieben wird und bei dem sich mutmaßlich ein ähnliches Problem wie bei F. ergibt. Die Geltendmachung von Schadensersatz ohne tatsächlich erlittene Schäden kann ebensowenig Sinn und Zweck eines Anspruchs aus Art. 82 DSGVO sein wie die massenhafte Geltendmachung von Schadensersatz- und weiteren Ansprüchen durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch weitgehend aus Textbausteinen bestehende Klagen, um durch diese Klagen und ggf. noch weiter zu führende Rechtsmittelverfahren ein hohes Maß an Gebühren für die Rechtsanwälte zu generieren, wobei es dabei sogar unerheblich ist, wie diese Verfahren im Ergebnis ausgehen."
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9.
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AG München: Kein Reisemangel: Reiseleitung darf auch nur per WhatsApp erreichbar sein
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Ein Münchner buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine siebentägige Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai von 12.-19.11.2022 zum Preis von insgesamt 774 Euro. Nach der Reise machte er gegenüber der Reiseveranstalterin verschiedene Mängel der Reise geltend und verlangte die Rückzahlung von 400 €. Insbesondere behauptete der Kläger, ein deutschsprachiger Reiseleiter sei nur per WhatsApp erreichbar gewesen und nicht durchgehend vor Ort gewesen. Das Amtsgericht München sprach dem Kläger mit Urteil vom 31.08.2025 eine Minderung von 5% eines Tagesreisepreises, mithin 4,84 € als Minderungsbetrag für einen entfallenen Besuch des Al Fahidi Forts zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus: „Auch hinsichtlich des Vortrags zur „fehlenden“ deutschsprachigen Reiseleitung ist eine Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Reiseleistung nicht ersichtlich. Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine „Qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung“.
Dies bedeutet, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht. Dies war offenbar gewährleistet, denn der Reiseleiter war nach eigenem Vortrag des Klägers - wenn auch nicht durchgehend - per WhatsApp erreichbar. Nicht geschuldet war hingegen, dass der Reiseleiter sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich begleitete. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist es bei Pauschalreisen auch nicht branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei ist. Es handelt sich gerade nicht um einen Stadtführer, welcher während des gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgibt. Geschuldet ist hingegen lediglich ein Deutsch sprechender Ansprechpartner, der den Reiseveranstalter vor Ort vertritt und dem Reisenden bei etwaigen Beanstandungen oder Problemen hinsichtlich der Reiseleistung in der Sprache seines Heimatlandes zur Seite steht. Dies war nach Klagevortrag seitens der Beklagten gewährleistet.“ Urteil des Amtsgerichts München vom 31.08.2025 Aktenzeichen: 158 C 14594/23 Das Urteil ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 13.10.2025
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ArbG Siegburg: Hinweis auf Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie im Sozialarbeiter-Zeugnis zulässig
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Bei einem Jugendamtsmitarbeiter, der mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, darf trotz der Unschuldsvermutung ein laufendendes Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften im Zeugnis erwähnt werden, entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 23.01.2025 in einem nunmehr veröffentlichten Urteil. Der Kläger war als Sozialarbeiter im Jugendamt der beklagten Stadt seit über vier Jahren beschäftigt und ua. für Kinderschutzmaßnahmen zuständig. Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts, kinderpornographisches Material zu besitzen, ermittelt. Die Kriminalpolizei durchsuchte sein Dienstzimmer und beschlagnahmte das Diensthandy. Im Polizeibericht wurde empfohlen, dem Kläger jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu verweigern. Das Arbeitsverhältnis wurde während des noch laufenden Ermittlungsverfahrens von der Stadt gekündigt und dem Kläger ein Zeugnis erteilt, in dem das Ermittlungsverfahren und der Vorwurf ausdrücklich erwähnt wurden. Mit der vorliegenden Klage macht der Sozialarbeiter die Streichung dieser Aussagen in seinem Arbeitszeugnis geltend, da es sich nur um einen Verdacht handele und das Zeugnis ihm bei der Suche nach einer neuen Stelle schade. Mit Urteil vom 23.01.2025 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage insoweit ab. Arbeitszeugnisse müssten zwar wohlwollend formuliert sein, so dass noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen der Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht ins Zeugnis aufgenommen werden können. In strengen Ausnahmefällen – wie etwa beim Schutz von Kindern – bestehe allerdings die Pflicht des Arbeitgebers, ein Ermittlungsverfahren im Zeugnis zu erwähnen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen gehe vor, zumal der Kläger im Prozess den Besitz der kinderpornographischen Fotos auf dem Diensthandy nicht bestritten habe. Nur dann entspreche das Zeugnis dem Gebot der Zeugniswahrheit. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 5 Ca 1465/24 vom 23.01.2025 Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg v. 18.03.2025
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