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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Günstige Probeabonnements für Zeitschriften zulässig
2. BGH: Schadensersatz bei unberechtigten Patent-Abmahnungen
3. BGH: Marke "Casino Bremen" gelöscht
4. OLG Celle: Klagebefugnis eines Verbandes bei Internet-Streitigkeiten
5. OLG Frankfurt a.M.: GEMA-Anmeldung nur durch alle Urheber möglich
6. OLG Hamburg: Klingeltöne und Urheberrecht IV
7. LG München: Keine urheberrechtliche Haftung für Online-Terminsdatenbank
8. LG München I: Keine Verfallsfrist bei Prepaid-Handys
9. AG Charlottenburg: "Tron"./. Wikimedia
10. AG Charlottenburg: Beweislast bei telefonischen Einzelverbindungs-Nachweisen
11. Law-Podcasting.de: Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten - rechtlich erlaubt?
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1. BGH: Günstige Probeabonnements für Zeitschriften zulässig
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Verlagsunternehmen dürfen für ein Zeitschriftenabonnement mit kurzer Laufzeit auch mit erheblichen Preisvorteilen und kostenlosen Sachgeschenken werben. Der Zeitschriftenhandel muss dies hinnehmen, obwohl er in seinen Preisen gebunden ist. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs gestern entschieden.
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Werbeaktion, mit der der Verlag Gruner + Jahr unter der Überschrift „13 x stern testen, über 40% sparen“ um neue Abonnenten geworben hatte. Ein Probeabonnement für dreizehn Hefte sollte 19 € kosten (ca. 1,46 € pro Heft). Außerdem wurde jeweils eine attraktive Zugabe (z.B. eine Designer-Isolierkanne oder eine Armbanduhr) in Aussicht gestellt. Die Zeitschrift „stern“ wird im Einzelverkauf zu einem gebundenen Preis von 2,50 €, im Abonnement zum Preis von 2,30 € pro Heft verkauft.
Die Kläger – ein Zeitschriftenhändler und sein Verband – verlangten mit ihrer Klage die Unterlassung der Werbeaktionen. Sie beanstandeten, dass der dem Handel von den Verlagen vorgegebene Einzelverkaufspreis mit dem Testabonnement um mehr als 40% unterschritten und das Angebot noch durch die Zugabe zusätzlich aufgewertet werde. Sie stützten ihr Begehren auf – vom Bundeskartellamt anerkannte – Wettbewerbsregeln, die der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) für den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften aufgestellt hatte. Danach sind Probeabonnements zulässig, wenn sie zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt sind und nicht mehr als 35% unter dem kumulierten Einzelheftpreis liegen; Werbegeschenke müssen danach „in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungsaufwand“ stehen. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Berufung zurückgewiesen, die Revision jedoch zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er ist davon ausgegangen, dass es den Zeitschriftenverlegern trotz der Bindung der Einzelverkaufspreise nicht verwehrt sei, die Vertriebsschiene des Abonnements gegenüber der Vertriebsschiene des Einzelverkaufs zu fördern, zumal nicht dargetan sei, dass Probeabonnements der in Rede stehenden Art zu einem deutlichen Rückgang des Einzelverkaufs führten. Der Abonnementvertrieb sei für die Zeitschriftenverleger aus kaufmännischer Sicht eindeutig vorzugswürdig. Daher liege die besondere Förderung dieser Vertriebsschiene nahe. Sie könne dem Verleger weder aufgrund einer Rücksichtnahmepflicht im Rahmen der Preisbindungsvereinbarung noch aus kartell- oder lauterkeitsrechtlichen Gründen untersagt werden. Die Wettbewerbsregeln des Zeitschriftenverlegerverbandes könnten nur als Empfehlung wirken; aus ihnen seien jedoch weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten abzuleiten. Die Anerkennung der Wettbewerbsregeln durch das Bundeskartellamt verleihe ihnen keine amtliche Qualität, sondern schließe nur ein kartellrechtliches Verfahren gegen den Verband aus.
Urteil vom 7. Februar 2006 – KZR 33/04
Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/2006 des BGH v. 09.02.2006
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2. BGH: Schadensersatz bei unberechtigten Patent-Abmahnungen
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Erst vor kurzem hat der BGH entschieden, dass die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches bei unberechtigten Abmahnungen aus Schutzrechten bestehen bleibt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.09.2005 = http://shink.de/gzmlt2
Nun hatte der BGH (Urt. v. 21.12.2005 - Az.: X ZR 72/04: PDF = http://shink.de/eppy1q) aktuell eine unberechtigte Abmahnung aus einem Patent zu bewerten. Die höchsten deutschen Richter entwickeln damit ihre Rechtsprechung zum Schadensersatz bei unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen fort.
Die Beklagte hatte sich auf ein Patent berufen und deswegen die Abnehmer der Klägerin abgemahnt. Die Klägerin selber, ein Zulieferer und Wettbewerber der Beklagten, war nicht direkt angegangen worden, sondern nur deren Abnehmer. Die Beklagte erwirkte sogar einstweilige Verfügungen. Später stellte sich dann die Nichtigkeit des Patents heraus.
Nun verlangte die Klägerin Schadensersatz, da ihr erhebliche Umsatzeinbußen entstanden waren.
Dem haben die höchsten deutschen Zivilrichter Recht gegeben:
"(...) Im Fall der Einleitung eines gerichtli-hen Verfahrens kann § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz dadurch verursachter Schäden begründen, nämlich zugunsten dessen, der nicht als Partei an dem betreffenden Verfahren beteiligt ist.
Denn im Verhältnis zu dem Nichtbeteiligten greift die Regel nicht, dass nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners eingreift, wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt (...). Dem etwa durch einen gegen seinen Abnehmer gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beeinträchtigten Hersteller oder Lieferanten kann daher Ersatz sowohl der Schäden zuzusprechen sein, die ihm durch eine vorherige Abnehmerverwarnung entstanden sind, als auch der Schäden, die ihm der anschließende Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung oder ein klageweises Vorgehen gegen den Abnehmer verursacht hat."
D.h., obwohl die Klägerin gar nicht Partei der vorhergehenden Patentstreitigkeit war, kann ihr dennoch ein Schadensersatzanspruch zustehen. Wenn nämlich - wie hier - unmittelbar erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen.
Der BGH weist indirekt noch einmal deutlich darauf hin, dass im vorliegenden Fall ein Schadensersatz wahrscheinlich besteht. Aus prozessualen Gründen musste er die Entscheidung jedoch an die unteren Instanzen zurückgeben.
"Die Verneinung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb insgesamt sowie eines Anspruchs aus § 945 ZPO durch das Berufungsgericht kann auf dieser Grundlage keinen Bestand haben."
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3. BGH: Marke "Casino Bremen" gelöscht
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Der BGH (Beschl. v. 03.11.2005 - Az.: I ZB 14/05: PDF = http://shink.de/2l40p3) hat entschieden, dass die Marke "Casino Bremen" für die Bereiche "Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen" nicht hinreichend unterscheidungskräftig ist und somit nicht eingetragen werden kann.
"Der als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung "Casino Bremen" fehlt (...) jegliche Unterscheidungskraft (...). Die begehrte Dienstleistungsmarke erschöpft sich in der Benennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff "Casino" in Bremen.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mangel jeglicher Unterscheidungskraft wegen des Gesamteindrucks der gewählten Bezeichnung als "Kombinationsmarke" entfalle."
Dies ändere sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass es nur eine Bremer Spielbank gebe:
"Für die rechtliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich, dass die Anmelderin alleinige Inhaberin einer staatlichen Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Bremen ist. Die Beurteilung der Unterschei-dungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig. Dieser kann dann eine Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des Schutzhindernisses (...) der Nachweis zu führen ist, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke für die angemeldete Ware oder Dienstleistung durchgesetzt hat.
Diesen Nachweis hat die Anmelderin aber nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht geführt."
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4. OLG Celle: Klagebefugnis eines Verbandes bei Internet-Streitigkeiten
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Das OLG Celle (Urt. v. 19.01.2006 - Az.: 13 U 191/05 = http://shink.de/yedvga) hatte darüber zu entscheiden, welche Voraussetzungen an einen Wettbewerbsverband zu stellen sind, damit dieser Unternehmer im Internet wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte betreibt Internetseiten mit pornografischem Inhalt. Um Zugang zu diesen Seiten zu erhalten, musste der Nutzer ein bestimmtes Altersverifikationssystem (AVS) verwenden. Dieses AVS sah die Klägerin als nicht ausreichend an, so dass zugleich ein Wettbewerbsverstoß gegeben sei.
Der Kläger beschritt den Gerichtsweg, konnte jedoch lediglich darlegen, dass Mitglieder im Marktsegment der Beklagten tätig waren.
"Bei der Frage, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, sind diejenigen Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die sich auf demselben räumlichen und sachlichen Markt mit der Beklagten als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können. Der maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt (...)."
Und weiter:
"Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es ist fraglich, ob überhaupt ein Mitgliedsunternehmen des Klägers mit der Beklagten (...) im Wettbewerb steht. Zwar umfasst der sachliche Markt auch durch andere Medien als das Internet - insbesondere durch Zeitschriften, Tonträger oder Fernsehen - verbreitete Pornografie. Selbst auf diesem weiteren Markt gehören dem Kläger aber keine Unternehmen an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben (...).
Von den Mitgliedern des Klägers kommt allenfalls die B. U. GmbH in Betracht, bezüglich welcher der Kläger allerdings selbst vorträgt, dass sie nur ab 16 Jahren freigegebene Artikel vertreibe, nicht jedoch pornografische Inhalte. Es kann offen bleiben, ob unter diesen Umständen von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen der B. U. GmbH und der Beklagten ausgegangen werden kann."
Die Klage wurde somit schon aus formalen Gründen abgewiesen, weil der Kläger nicht hinreichend seine Klagebefugnis darlegen konnte.
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5. OLG Frankfurt a.M.: GEMA-Anmeldung nur durch alle Urheber möglich
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 06.12.2005 - Az. 11 U 26/05 = http://shink.de/ddgrc) hatte darüber zu entscheiden, ob die GEMA-Anmeldung nur durch einen der Miturheber ausreicht, um einen wirksamen Berechtigungsvertrag mit der GEMA zu begründen.
Dies haben die Richter verneint:
"Der Kläger konnte allein mit seinem mit der GEMA geschlossenen Berechtigungsvertrag die Nutzungsrechte der Miturhebergemeinschaft schon unter Berücksichtigung von § 714 BGB nicht wirksam übertragen.
Aus § 714 BGB folgt nämlich, dass die Gesamthandsgemeinschaft im Außenverhältnis grundsätzlich nur durch alle Miturheber gemeinsam vertreten werden kann (...). Der Beklagte behauptet indes selbst nicht, dass der Kläger bei Abschluss des Berechtigungsvertrages mit der GEMA als Vertreter der Gesamthandsgemeinschaft aufgetreten wäre. Ebenso wenig konnte der Kläger seinen gesamthänderisch gebundenen Anteil an den Nutzungsrechten der Miturhebergemeinschaft wirksam auf die GEMA übertragen."
Und weiter:
"Miturheber können zwar jeweils getrennte Berechtigungsverträge hinsichtlich in Miturheberschaft geschaffener Werke abschließen, zumal die GEMA ihrerseits gemäß § 7 UrhWG die Anteile mehrerer Berechtigter von sich aus unter diesen aufteilen kann (...).
Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verfügung über den Anteil und damit einer Verwertung des Anteils durch die GEMA ist indes immer die auf einem gemeinsamen Beschluss der Miturheber beruhende Übertragung der Nutzungsrechte der Miturhebergemeinschaft. Dass die Parteien einen solchen Beschluss bereits vor oder im Zeitpunkt des Abschlusses des Berechtigungsvertrages des Klägers mit der GEMA getroffen hätten, hat der Beklagte nicht behauptet."
D.h., dass Miturheber grundsätzlich gemeinschaftlich ihre Rechte an die GEMA übertragen müssen, die Handlung eines Gesellschafters alleine reicht nicht aus. Es sei denn, er ist für die Gesellschaft alleinstellvertretungsberechtigt.
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6. OLG Hamburg: Klingeltöne und Urheberrecht IV
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 18.01.2006 - Az: 5 U 58/05 = http://shink.de/x2l2gr) hat die erstinstanliche Entscheidung des LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 26.07.2005 = http://shink.de/fxgaxg) zur urheberrechtlichen Problematik von Klingeltönen bestätigt:
OLG Hamburg, Urt. v. 18.01.2006 - Az: 5 U 58/05 = http://shink.de/x2l2gr
"Leitsätze:
1. Handyklingeltöne sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.
2. Die Umsetzung eines Musikwerkes als Klingelton stellt eine einwilligungspflichtige Umgestaltung iSd. § 23 UrhG dar.
3. Auch wenn ein Musikwerk mit Zustimmung anderweitig als Handyklingelton veröffentlicht wurde, stellt jede weitere, ungenehmigte Veröffentlichung als Handyklingelton eine Urheberrechtsverletzung dar.
4. Das zweistufige Lizenzverfahren der GEMA verstößt nicht gegen die EU-Grundfreiheit des freien Warenverkehrs. Alleine der Urheber und die Wahrnehmungsgesellschaft bestimmen, in welchem Umfang die Rechteeinräumung erfolgt."
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7. LG München: Keine urheberrechtliche Haftung für Online-Terminsdatenbank
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Das LG München (Urt. v. 08.12.2005 - Az.: 7 O 16341/05: PDF = http://shink.de/kiww8n) hatte über die Haftung eines Online-Terminsdatenbank-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen zu entscheiden.
Die Antragstellerin ist Urheberin von Stadtplänen. Der Antragsgegner ist verantwortlicher Betreiber einer mit eigenen Mitteln unterhaltenen Website für Hörgeschädigte, zu der auch eine interaktive Adress- und Terminsverwaltung gehört. Hörgeschädigte oder Vereine und Organisationen von Hörgeschädigten können Termine und Hinweise in diesem Kalender selbständig pflegen und verwalten. Der Antragsgegner pflegt selbst keine Termine ein, sondern kontrolliert die Inhalte regelmäßig auf offensichtlich rechtswidrigen oder sittenwidrigen Inhalt (Beleidigungen etc.).
In einem der Einträge wurde nun eine urheberrechtlich geschützte Karte der Antragstellerin veröffentlicht. Hierin sah die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Rechte und nahm den Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Unrecht wie nun die Münchener Richter entschieden:
"(...) Eine Haftung des Antragsgegners als Störer kommt nicht in Betracht. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet neben dem Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung jeder, der, ohne selbst Verletzer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit hat, die Rechtsverletzung zu verhindern, und ihm zumutbar ist, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu ergreifen (...). Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen:
"Einem Betreiber einer Plattform, der - wie der Antragsgegner - anderen die Möglichkeit zur Einstellung von Terminen anbietet - ist es nicht zuzumuten, jeden Terminseintrag vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde den ganzen Betrieb des Online-Kalenders in Frage stellen. Insbesondere handelt es sich anders als bei der Entscheidung des BGH im Fall Internet-Versteigerung vorliegend nicht um ein gewerbliches Angebot des Antragsgegners; ebenso handelt es sich bei der Nutzung des Stadtplanausschnittes nicht um einen offensichtlichen Verstoß gegen fremde Rechte."
Die Antragstellerin unterlag somit mit ihrem Begehren.
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8. LG München I: Keine Verfallsfrist bei Prepaid-Handys
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Ein interessantes Urteil für Handybenutzer mit Prepaid-Tarifen hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I am 26.01.2006 verkündet. Auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin untersagte es einem Mobilfunknetzbetreiber im Zusammenhang mit so genannten Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen einige in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese zu berufen.
Dies betrifft zunächst die Klausel, nach der ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, wenn es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.
Der Netzbetreiber hatte insoweit unter anderem vorgetragen, dass durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden wegen der Verwaltung der Guthaben erhebliche Kosten entstehen. Die Guthaben müssten registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden. Der Aufwand sei unzumutbar. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Gutachtens sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals nicht vom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden.
Das Gericht ließ diese Erwägungen nicht gelten. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Gutachtens eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Verwaltungsaufwand sei dafür nicht unzumutbar hoch. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei. Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100,- Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Die Klausel sei daher unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden.
Weiterhin untersagte es die Verwendung oder Berufung auf eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt. Die Klausel war zwar mit der Einschränkung versehen, dass der Verfall nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen kündigt oder wenn der Kunde den Vertrag aus vom Netzbetreiber zu vertretenen Gründen kündigt, trotzdem darf sie nicht mehr benutzt werden.
Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Klausel die Kündigung des Vertrages unnötig erschwere, wenn noch ein erhebliches Guthaben vorhanden ist. Auch dies sei eine unangemessene Benachteiligung.
Schließlich darf das Mobilfunkunternehmen auch die Klausel, nach der für eine Sperre ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste erhoben wird, nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen.
Da nach dem Bedingungswerk des Dienstleisters eine Sperre auch in Fällen vorgesehen ist, in denen der Kunde seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt, könne die Klausel bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung als pauschalierter Schadensersatzanspruch gewertet werden. Diese Regelung sei nach der einschlägigen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch unwirksam.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG München I, Urt. v. 26.01.2006 - Az.: 12 O 16098/05
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 07.02.2006
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9. AG Charlottenburg: "Tron"./. Wikimedia
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Das Amtsgericht Charlottenburg hat heute die am 17. Januar 2006 gegen den Verein Wikimedia e.V. erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben, worin dem Verein untersagt worden war, die Internetadresse wikipedia.de auf die Internetadresse de.wikipedia.org weiterzuleiten, solange unter der letztgenannten Adresse ein Beitrag eingestellt ist, der den bürgerlichen Namen des im Alter von 26 Jahren verstorbenen Sohnes der Antragsteller nennt.
Die Antragsteller hatten die einstweilige Verfügung beantragt, weil nach ihrer Darstellung zu diesem Zeitpunkt unter der Domain de.wikipedia.org Beiträge bereitgestellt wurden, in denen der ungekürzte Nachname ihres verstorbenen Sohns - eines in Fachkreisen unter dem Pseudonym „Tron“ bekannten Computerspezialisten - genannt wurde. Dies verletze das „postmortale Persönlichkeitsrecht“ ihres Sohnes.
Nach Auffassung des Gerichts steht den Antragstellern ein Anspruch auf Unterlassung der Nennung des bürgerlichen Namens ihres Sohnes im Internet nicht zu, da durch die Namensnennung dessen über den Tod hinausgehendes Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werde. Der postmortale Schutz der Persönlichkeit sei vor allem darauf ausgerichtet, den Verstorbenen vor unwahren Behauptungen, vor Herabsetzungen und Erniedrigungen sowie vor groben Entstellungen seines Lebensbildes und seiner Lebensleistung zu schützen. Entsprechendes sei hier jedoch nicht gegeben. Auch eine Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts der Antragsteller scheide aus, weil allein aus den streitgegenständlichen Beiträgen auf der website eine Identifizierung der Antragsteller nicht möglich sei.
Das Amtsgericht hatte bereits am 20. Januar 2006 auf Antrag des Vereins Wikimedia e.V. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss bis zum Erlass des Urteils eingestellt. Grund für die damalige Entscheidung war die Abwägung zwischen dem Schutz des postmortalen Namensrechts und dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Das Verbot der Weiterleitung von wikipedia.de zu de.wikipedia.org sei – so die Begründung des Beschlusses - angesichts der geringen Anzahl der das Namensrecht verletzenden Beiträge im Verhältnis zur glaubhaft gemachten Gesamtzahl der Beiträge unverhältnismäßig und geeignet, nicht absehbare wirtschaftliche Schäden hervorzurufen.
Gegen die heutige Entscheidung ist die Berufung zum Landgericht Berlin möglich.
(Gesch.-Nr. 218 C 1001/06, Amtsgericht Charlottenburg).
Quelle: Pressemitteilung des AG Charlottenburg v. 09.02.2006
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10. AG Charlottenburg: Beweislast bei telefonischen Einzelverbindungs-Nachweisen
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Das AG Charlottenburg (Urt. v. 09.12.2005 - Az.: 234 C 40/05 = http://shink.de/9w2m1h) hatte über die Beweislast bei Telefon-Einzelverbindungsnachweisen zu entscheiden.
Die Klägerin, ein Netz-Betreiber, forderte die Begleichung von Telefon-Entgelten, konnte jedoch keine Einzelverbindungsnachweise vorlegen. Sie berief sich darauf, dass auf Wunsch des Kunden die Einzelverbindungsnachweise gelöscht worden seien. Die Beklagte bestritt dies.
Das Berliner Gericht hat dem Netz-Betreiber die Beweislast auferlegt nachzuweisen, dass der Kunde in ausreichender Form über die Konsequenzen informiert worden sei:
"Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung jedoch nur dann, wenn der Kunde in der jeweiligen Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.
Danach muss die Belehrung drucktechnisch in nicht zu übersehender Weise herausgehoben sein und zwar durch eine andere Farbe, größere Lettern oder Fettdruck (...). Dies ist vorliegend soweit ersichtlich nicht erfolgt.
In den in Kopie eingereichten Rechnungen ist der hier entscheidende Hinweis in kleinerem Schriftbild als der übrige Rechnungsinhalt ohne Fettabdruck aufgeführt. Farbliche Abweisuchungen sind aus der Kopie nicht ersichtlich (...).
Da die Rechnungen den Erfordernissen (...) nicht genügen, bleibt die Klägerin dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die streitigen Verbindungen von dem Anschlussgerät der Beklagten aus hergestellt wurden."
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11. Law-Podcasting.de: Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten - rechtlich erlaubt?
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Auf www.Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es seit kurzem eine neue Podcast-Folge, diesmal zum Thema "Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten - rechtlich erlaubt?" = http://shink.de/bwgaf5
Inhalt: Welche wettbewerbsrechtlichen Probleme treten bei Gewinnspielen mit Mehrwertdiensten (z.B. 0900, 0137) auf? Handelt es sich hier gar um verbotenes Glücksspiel?
Der Podcast beleuchtet die zivil- und strafrechtliche Seite dieser neuen Spieleform.
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