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Newsletter vom 15.02.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 7. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Keine Irreführung bei fehlerhaften Internet-Rubrik _____________________________________________________________ Die Einstellung eines Gebrauchtfahrzeugs in eine falsche Internet-Rubrik stellt grundsätzlich eine unwahre Angabe im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Eine Irreführung des Publikums ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn sich bereits aus der Überschrift der Anzeige die unzutreffende Einordnung ergibt (BGH, Urt. v. 06.10.2011 - Az.: I ZR 42/10). Die Klägerin war im Gebrauchtwagenhandel tätig. Die Beklagte, ebenfalls Gebrauchtwagenhändlerin, hatte in einer Internethandelsplattform ein Kraftfahrzeug mit einer Kilometerlaufleistung von 112.970 in der Rubrik "bis 5.000 km" eingestellt. Aus der anschließenden Fahrzeugbeschreibung ergab sich, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Angebots einen Gesamtkilometerstand von 112.970 aufwies. Bei 111.708 km war ein Austauschmotor eingebaut worden, der nunmehr einen Kilometerstand von 1.260 km anzeigte. Die BGH-Richter lehnten einen Wettbewerbsverstoß ab. Die Werbung der Beklagten sei nicht irreführend, da sie nicht geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen. Die Beklagte habe zur Laufleistung des von ihr beworbenen Pkw wahre Angaben gemacht. Ein aufmerksamer Durchschnittsverbraucher werde den Widerspruch zwischen der Einordnung in die Suchrubrik "bis 5.000 km" und dem angebotenen Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von 112.970 km sofort erkennen. Er werde die Einstellung in die Suchrubrik "bis 5.000 km" daher als versehentlich falsch oder als nur in Bezug auf den Austauschmotor zutreffend betrachten. Zwar könne es für die Annahme einer Irreführung genügen, dass sich ein Verbraucher aufgrund einer irreführenden Angabe überhaupt oder jedenfalls näher mit dem Angebot befasse. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der mit der Werbung Angesprochene sofort anhand der Textüberschrift erkenne, dass die Werbung in eine nicht dazu passende Rubrik eingestellt worden sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Abgrenzung von Geografischer Herkunftsangabe "Thüringer Klöße" _____________________________________________________________ Die Angabe "Thüringer Klöße" ist keine ausreichende geografische Herkunftsangabe, sondern ist nur ein Gattungsbegriff (BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - Az.: I ZB 87/09). Die Kläger beantragte die Eintragung von "Thüringer Klöße" als geografische Herkunftsangabe für Lebensmittelerzeugnisse. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Eintragung ab. Die BGH-Richter folgten der Meinung des DPMA. Die Bezeichnung "Thüringer Klöße" sei keine geografische Herkunftsangabe. Die Herstellungs- und Vermarktungsgewohnheiten des Produkts wiesen mehr auf eine Gattungsbezeichnung hin. Abgrenzungskriterium für die geografische Herkunft von der Gattungsbezeichnung sei die Korrektheit der einzutragenden Herkunftsangabe. Die Klöße der Klägerin würden allerdings überwiegend außerhalb Thüringens produziert. Klöße, die tatsächlich im Raum Thüringen hergestellt und vertrieben würden, tragen häufig den Zusatz "original" oder "echt". Das Fehlen eines solchen Zeichens sei ein zusätzlicher Hinweis für eine Gattungsbezeichnung. Die Bezeichnung "Thüringer Klöße" sei daher nicht als geografische Herkunftsangabe eintragbar. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BPatG: "F" in "F-Girls" steht für "Fuck" _____________________________________________________________ Die Wortzusammensetzung "F-Girls" ist als Marke nicht schutzfähig, da sie lediglich beschreibend für die Art der Dienstleistung oder der Ware ist. Das gilt vor allem dann, wenn der Buchstabe "F" mit dem Wort "Fuck" gleichgesetzt werden kann (BPatG, Beschl. v. 06.12.2011 - Az.: 27 W (pat) 546/11). Die Klägerin hatte die Bezeichnung "F-Girls" beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Markeneintragung vorgelegt. Die Behörde lehnte eine Registrierung mangels Unterscheidungskraft ab. So verbiete das Markengesetz die Eintragung einer Marke bei Wortzusammensetzungen, die nur aus Teilen bestünden die lediglich zur Beschreibung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung diene. Weiterhin sei die Bezeichnung "F-Girls" hinsichtlich des Buchstaben "F" genauer zu betrachten. Denn im Sprachgebrauch stehe der Buchstabe "F" mitunter für das Wort "Fuck". Die Klägerin könne im Übrigen auch nicht geltend machen, das DPMA habe andere Begrifflichkeiten wie bspw. F-Trans oder F-Services als Marke geschützt. Bei diesen Zusammensetzungen hätten nach Ansicht des DPMA keinerlei Bedenken hinsichtlich der Verbindung des Buchstabens "F" mit dem Wort "Fuck" bestanden. Der Wortzusammensetzung "F-Girls" könne damit kein Markenschutz zukommen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. KG Berlin: Ryanair muss sämtliche Kosten bei Online-Buchung angeben _____________________________________________________________ Die Fluggesellschaft Ryanair ist verpflichtet, eine bei Online-Buchung anfallende "Bearbeitungsgebühr" im auszuweisenden Endpreis einzuschließen. Erfolgt der Hinweis erstmals im dritten Buchungsschritt auf der Unterseite mit der Bezeichnung "Bestätigen" und werden dem Verbraucher die als Bearbeitungsgebühr zu zahlenden Beträge nur bei Betätigen eines bestimmten Textfelds dargestellt, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (KG Berlin, Urt. v. 09.12.2011 - Az.: 5 U 147/10). Bei den Online-Buchungen auf der Webseite von Ryanair erfolgte ein Hinweis auf eine anfallende "Bearbeitungsgebühr" erstmals im dritten Buchungsschritt auf der Unterseite mit der Bezeichnung "Bestätigen". Dem Verbraucher wurden die als Bearbeitungsgebühr zu zahlenden Beträge nur bei Betätigen eines Textfelds "Ausschließlich Bearbeitungsgebühr (falls zutreffend) klicken Sie hier, um Informationen zu den Bearbeitungsgebühren zu erhalten"dargestellt. Dies sahen die Richter als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Das Unternehmen sei verpflichtet, sämtliche Kosten in seinen angegebenen Preisen zu berücksichtigen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Gebühr bei Verwendung bestimmter Zahlungsmittel wie der Visa-Electron-Karte vermeiden lasse, da diese Karte in Deutschland nicht verbreitet und für Personen, die ein Bankkonto oder eine Kreditkarte hätten, uninteressant sei. Der Verbraucher, der während des Buchungsvorgangs feststelle, dass er über das einzige, wenig gebräuchliche Zahlungsinstrument nicht verfüge, das ein Vermeiden der Buchungsgebühr ausnahmsweise ermögliche, habe keine Wahlmöglichkeit. Wolle er den Flug buchen und antreten, müsse er die Gebühr in Kauf nehmen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamm: Bezeichnung "Festpreis" wettbewerbswidrig bei hohem flexiblem Anteil _____________________________________________________________ Die Bezeichnung "Festpreis" ist dann irreführend, wenn ein erheblicher Anteil des Gesamtpreis (hier: 40 Prozent) variabel ist (OLG Hamm, Urt. v. 08.11.2011 - Az.: I-4 U 58/11). Ein Stromanbieter bewarb sein Angebot mit dem Begriff "Festpreis". Die Hammer Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Der Verbraucher bleibe im Unklaren darüber, wie hoch der Anteil der variablen Bestandteile am Stromtarif sei. So handle es sich vorliegend nicht - wie beworben - um einen "Festpreis", sondern in Wahrheit nur um einen Teilfestpreis. Der durchschnittliche, verständige Verbraucher wisse nicht, wie sich der Strompreis zusammensetze. Es könne nicht erwartet werden, dass ihm der variable Anteil in Höhe von 40% bekannt sei. Das Werbeangebot sei daher unklar und für Verbraucher irreführend. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamm: Virtuelle Mitgliederversammlungen eines Vereins zulässig _____________________________________________________________ Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die Mitgliederversammlung eines Vereins auch virtuell durchgeführt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 27.09.2011 - Az.: I-27 W 106/11). Der Kläger, ein Verein, agierte bundesweit über das Internet. Dabei sollten die Mitgliederversammlungen auch online abgehalten werden. Das Hammer Richter bestätigten diese Einschätzung. Grundsätzlich obliege es dem einzelnen Verein, welche Struktur er wähle. Eine räumliche Zusammenkunft sei nicht von Nöten. Die Versammlung fände in einem Chatroom statt, zu dem ausschließlich die Mitglieder des Vereins Zugang hätten. Dabei werde der Zugriff von vereinsfremden Personen dadurch ausgeschlossen, dass den Mitgliedern ihre Zugangsdaten erst kurz vor der Versammlung per E-Mail mitgeteilt werden. Diese Zugangsbeschränkung stelle sicher, dass auch wirklich nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Köln: Eilverfahren muss mit allem Nachdruck betrieben werden _____________________________________________________________ Wird im Eilverfahren eine Fristverlängerung für eine Berufungsbegründung gewährt, so widerlegt die volle Ausnutzung dieser Frist die Dringlichkeit der Sache (OLG Köln, Beschl. v. 19.01.2012 - Az..: 15 U 195/11). Im Wege der Berufung begehrte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten. Zur Begründung der Berufung wurde dem Kläger eine Fristverlängerung von einem Monat gewährt. Diesen Zeitraum nutze der Kläger bis zum letzten Tag aus. Die Kölner Richter wies die Berufung zurück, denn es bestehe keine Eilbedürftigkeit mehr. Es bestehe keine Eilbedürftigkeit mehr. Der Kläger hätte durch die volle Ausnutzung der Frist die Dringlichkeit seines Antrags selbst widerlegt. Ein Eilverfahren müsse mit Nachdruck betrieben werden. Andernfalls sei die begehrte Anordnung für den Betroffenen eben nicht dringend. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Köln: Irreführung durch Markenverlängerungs-Anschreiben eines privaten Dienstleisters _____________________________________________________________ Ein Schreiben, in dem an die Verlängerung einer eingetragenen Marke erinnert wird, ist irreführend, wenn nicht erkennbar ist, dass es sich um das Schreiben eines privaten Dienstleisters handelt und das Anschreiben eine nicht vorhandene Beziehung zum Deutschen Patent- und Markenamt vorspiegelt (OLG Köln, Urt. v. 16.02.2011 - Az.: 6 U 166/10). Die Beklagte wies Markeninhaber auf den baldigen Ablauf der Schutzfrist ihrer jeweils eingetragenen Marke hin. Das Schreiben enthielt das Angebot auf Abschluss eines Vertrags gegen Entgelt mit der Beklagten. Die Kölner Richter stuften das Schreiben als irreführend ein. Das Erinnerungsschreiben sei geeignet, den Empfänger über seine Herkunft zu täuschen. Dem Empfänger werde der Eindruck vermittelt, es handle sich dabei um ein Schreiben einer Behörde. Staatliche Institutionen käme ein besonderes Ansehen im geschäftlichen Verkehr zu, weshalb Angaben oder Hinweise auf eine solche Zugehörigkeit irreführend und unzulässig seien. Die Beklagte suggeriere eine nicht vorhandene Beziehung zum Deutschen Patent- und Markenamt, insbesondere durch die Verwendung ähnlicher Formulare. Die Angabe der Registernummer, die Verwendung eines Siegels und eines Aktenzeichens verstärkten den Eindruck, dass es sich um ein behördliches Schreiben handele und eben nicht um das Angebot eines privaten Dienstleisters. Das Erinnerungsschreiben der Beklagten sei folglich unzulässig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OVG Münster: WDR muss einem Pressejournalisten Auskunft geben _____________________________________________________________ Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat in einem Grundsatzurteil über Auskunftspflichten des WDR entschieden. Anlass für die Entscheidung bot das an den WDR gerichtete Auskunftsersuchen eines Pressejournalisten über Aufträge, die der WDR vergeben hatte. Der WDR lehnte eine Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger als einem Vertreter der konkurrierenden Presse aus Sorge vor Wettbewerbsnachteilen und zur Wahrung seiner Rundfunkfreiheit grundsätzlich ab. Im Laufe des Gerichtsverfahrens stellte der Gesetzgeber klar, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW auf den WDR anwendbar ist, soweit keine journalistisch-redaktionellen Informationen betroffen sind. Der 5. Senat verpflichtete den WDR, über das Auskunftsersuchen des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung führte Präsident Dr. Bertrams bei der mündlichen Urteilsverkündung aus: Der WDR sei zwar nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse nicht auskunftspflichtig. Gleichwohl habe er nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW und dem WDR-Gesetz Zugang zu Informationen zu gewähren, die keine Rückschlüsse auf das Redaktionsgeheimnis und den Programmauftrag zuließen. Durch diese gesetzliche Vorgabe bleibe die Rundfunkfreiheit des WDR gewahrt, obwohl ihm im Vergleich zu privaten Anbietern eine größere Transparenz abverlangt werde. Der durch das Informationsfreiheitsgesetz NRW und das WDR-Gesetz eröffnete Informationszugang tangiere nicht die grundrechtlich geschützte Freiheit der Berichterstattung. Er hindere den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht daran, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen und im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern zu bestehen. Da der genaue Umfang der dem Kläger zustehenden Informationen und etwa entgegen stehende Belange bisher nicht geprüft worden seien, müsse der WDR über das Auskunftsersuchen neu entscheiden. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Urteil vom 09.02.2012, Az.: 5 A 166/10 Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 09.02.2012 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Düsseldorf: Kein vorläufiges Verkaufsverbot für optisch verändertes Samsung "Galaxy Tab 10.1 N" _____________________________________________________________ Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute den Eilantrag der Apple Inc. zurückgewiesen, auch für das im Design gegenüber seinem Vorgängermodellveränderte "Galaxy Tab 10.1 N“ der Samsung Electronics GmbH ein europaweites Verkaufsverbot auszusprechen. Die Kammer ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte „Galaxy Tab 10.1 N“ nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht unterscheide, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen Schutzbereich und es liege keine Schutzrechtsverletzung vor. Aufgrund der vorgenommenen Designänderungen verstoße Samsung durch den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1 N“ auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs „Galaxy Tab 10.1 N“ handle es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte. Nachdem die Kammer noch im November den Verkauf der ersten Version des Samsung „Galaxy Tab 10.1“ aufgrund der Verletzung von Apples eingetragenem Geschmacksmuster vorläufig untersagt hatte (Az.: 14c O 194/11), nahm Samsung verschiedene Änderungen am Design des Gerätes vor. So wurde der Rahmen an den Querseiten des Samsung „Galaxy 10.1 N“ verbreitert, die Lautsprecher nach vorne gezogen und der „Samsung“ Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben. Apple Inc. hat sich - wie auch in dem Verfahren um das Vorgängermodell „Galaxy Tab 10.1“ - auf eine Verletzung ihres eingetragenen europäischen Designrechts (Nr. 000181607-0001), eines sog. Gemeinschaftsgeschmacksmusters, aus dem Jahre 2004 durch Samsung’s „Galaxy Tab 10.1 N“ berufen. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung auch durch die Gestaltung des „Galaxy Tab 10.1 N“ gegen das Schutzrecht Apples aus diesem Geschmacksmuster verstoße. Ein Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform eines Erzeugnisses verleiht. Es kann z. B. in Form einer Zeichnung hinterlegt werden, anhand derer Ähnlichkeiten zwischen dem Geschmacksmuster und einem Produkt überprüft werden können. Apple hat bereits 2004 eine solche Zeichnung, die die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt, als Geschmacksmuster hinterlegt. Hilfsweise hat Apple auch einen Verstoß Samsungs gegen das Wettbewerbsrecht geltend gemacht. Der Vertrieb eines Produkts kann u. a. dann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn ein Unternehmen ein Konkurrenzprodukt nachahmt und es dadurch zu einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung kommt, durch die der Nachahmer das herausragende Ansehen und den Prestigewert dieses Produktes ausnutzt. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung durch den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1 N“ Herkunftstäuschungen veranlasse und vor allem die herausragende Bekanntheit der iPad-Geräte in unlauterer Weise ausnutze. Auch insoweit hat die Kammer den Antrag zurückgewiesen. Eine Herkunftstäuschung scheide schon deshalb aus, weil potentielle Käufer zwischen den bekannten Unternehmen, deren Marken auch deutlich auf den Produkten aufgebracht seien, ohne weiteres unterscheiden könnten. Außerdem könne von einer nahezu identischen Nachahmung bei dem abgeänderten „Galaxy Tab 10.1 N“ nicht mehr die Rede sein. Es sei zwar in seiner Gestaltung an die iPad-Geräte angelehnt, weise zugleich aber deutliche Unterschiede aus. Man könne nicht davon ausgehen, dass es zu einer Prestigeübertragung von den iPad-Geräten auf das Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“ komme. Ein gleichlautender, gegen die Samsung Inc., Südkorea, gerichteter Antrag muss zunächst in Südkorea zugestellt werden. Eine Entscheidung ist vorläufig nicht zu erwarten. Dem Eilverfahren schließt sich ein Hauptsacheverfahren an. Insoweit hat Apple bereits Hauptsacheklage erhoben, mit der sie die Benutzung fünf verschiedener Galaxy Tabs aus vier Geschmacksmustern und Wettbewerbsrecht angreift. Termin zur Verhandlung in der Hauptsache ist auf den 25. September 2012, 10.00 Uhr, Saal 2.129 bestimmt. (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012, Az.: 14c O 292/11) Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 09.02.2012 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. VG Köln: Jugendlicher Internet-Mobbing-Täter muss Versetzung in Parallelklasse hinnehmen _____________________________________________________________ Diskriminierende und beleidigende Äußerungen, sog. "Mobbing", gegen einen Mitschüler auf "Facebook" und "StudiVZ", rechtfertigen eine Versetzung des Täter bzw. Mittäters in eine andere Schulklasse (VG Köln, Beschl. v. 19.04.2011 - Az.: 10 L 488/11). Dem Kläger wurde vorgeworfen, er habe gemeinschaftlich mit anderen Personen einen Mitschüler über das Internet auf "Facebook" und "StudiVZ" gemobbt, so dass dieser die Schule verließ. In Folge dessen wurde der Kläger in die Parallelklasse versetzt. Er wandte ein, nur passiv an den Geschehnissen beteiligt gewesen zu sein und beanstandete die Rechtmäßigkeit der Versetzung. Die Richter entschieden zugunsten der Schule. Der Kläger habe sich ein schweres Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Nach summarischer Prüfung ergebe sich, dass der Kläger wiederholt diskriminierende und beleidigende Äußerungen getätigt habe. Der Einwand des Klägers, er habe sich nur passiv beteiligt, müsse unberücksichtigt bleiben. Es wurde durch mehrere Zeugen glaubhaft gemacht, dass der Kläger aktiv an den Mobbing-Aktivitäten teilgenommen habe. Er habe folglich keinen Anspruch auf Verbleib in der Klasse. Auch bestünden keine schulischen Nachteile durch die Versetzung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Hildesheim: Strafrechtliche Akteneinsicht trotz urheberrechtlich geschützter Bedienungsanleitung _____________________________________________________________ Die Herstellerfirma eines elektronischen Messgeräts zur Geschwindigkeitsüberwachung kann sich nicht auf entgegenstehende Urheberrechte berufen, wenn ein Verteidiger im Rahmen des Akteneinsichtsrechts auch die Übersendung der Bedienungsanleitung des Messgeräts verlangt (AG Hildesheim, Beschl. v. 29.12.2011 - Az.: 31 OWi 27/11). Der Kläger begehrte Akteneinsicht über seinen Anwalt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. In der übersandten Akte war jedoch die Bedienungsanleitung für das Messgerät nicht enthalten. Die Firma des Gerätes verweigerte die Einsicht und berief sich auf bestehende Urheberrechte. Das Gericht bejahte einen Anspruch auf Einsicht, auch in die Bedienungsanleitung. Jedem Hersteller von Geschwindigkeitsmessgeräten zur Verkehrsüberwachung sei bekannt, dass die mit den Geräten durchgeführten Messungen Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seien. Sie unterlägen insofern der Prüfung auch durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung. Vor diesem Hintergrund sei zumindest von einer konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgeräts auszugehen. Andernfalls wären alle Messungen mangels Überprüfbarkeit unverwertbar und die Geräte des Herstellers damit letztlich unverkäuflich. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Wie schon das LG Dessau-Rosslau (Beschl. v. 24.05.2011 - Az.: 6 Qs 393 Js 23360/10) verneint auch das AG Hildesheim eine Verletzung der Urheberrechte. Dabei machen die Richter unnötigerweise juristische Klimmzüge. Denn es hätte ausgereicht, auf § 45 UrhG hinzuweisen. Diese Norm erlaubt gerade in solchen Fällen auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers eine Vervielfältigung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Köln: "Wikipedia"-Wissen ist gerichtsbekannt _____________________________________________________________ Inhalte des Online-Lexikons Wikipedia sind nach Meinung des AG Köln (Urt. v. 20.04.2011 - Az.: 201 C 546/11) gerichtsbekannt und müssen somit vor Gericht grundsätzlich nicht mehr bewiesen werden. Die Parteien stritten über eine mietrechtliche Angelegenheit, u.a. um Mietminderungen. Die Mietminderungen seien teilweise berechtigt erfolgt, teilweise nicht, so das Gericht. Für einen Teil der Sanierungsarbeiten sei mit Epoxidharz gearbeitet worden. Das Gericht recherchierte online die Eigenschaften dieses Stoffs und stufte - entsprechend des Wikipedia-Artikels - das Material als gesundheitsschädlich ein: "Dabei bezieht sich das Gericht auf den Artikel der freien Enzyklopädie Wikipedia zum Thema Epoxidharz. Danach besteht die Harzkomponente aus den Stoffen (...). Gerichtsbekannt ist ferner, dass solche endokrinen Disruptoren schon in geringsten Mengen zu Störungen im endokrinen System führen können." zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Europäische Kommission genehmigt Übernahme von Motorola durch Google _____________________________________________________________ Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Motorola Mobility durch Google nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Motorola Mobility entwickelt Smartphones und Tablets und Google ist das weltweit größte Unternehmen für Internetsuchdienste und Suchmaschinenwerbung, das zudem mit „Android“ eines der populärsten Betriebssysteme für mobile Geräte entwickelt hat. Die Kommission hat dieses Vorhaben vor allem angesichts der Tatsache genehmigt, dass es die Marksituation in Bezug auf die Betriebssysteme und die Patente für diese Geräte nicht erheblich verändern wird. Joaquín Almunia, Vizepräsident der Kommission, zuständig für Wettbewerbspolitik, erklärte hierzu: „Wir haben für die Übernahme von Motorola Mobility durch Google grünes Licht gegeben, weil wir nach einer eingehenden Untersuchung zu dem Schluss gekommen sind, dass diese Übernahme keine wettbewerbsrechtlichen Probleme aufwirft. Natürlich wird die Kommission das Verhalten aller Marktteilnehmer weiterhin aufmerksam verfolgen, insbesondere in Bezug auf die zunehmend strategische Nutzung von Patenten.“ Alle Smartphones und Tablets benötigen ein Betriebssystem. Die Kommission hat daher geprüft, ob es wahrscheinlich wäre, dass Google die Wettbewerber von Motorola daran hindern werde, Googles Betriebssystem Android zu nutzen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass das Betriebssystem Android dazu beiträgt, die Verbreitung der übrigen Google-Dienste voranzutreiben. Angesichts der Tatsache, dass das Kerngeschäft von Google darin besteht, seine Online- und mobilen Dienste an ein möglichst breites Publikum zu bringen, ist es folglich unwahrscheinlich, dass Google den Einsatz von Android allein auf Motorola – einen im Vergleich zu Unternehmen wie Samsung und HTC verhältnismäßig unbedeutenden Akteur im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – beschränken würde. Alle Smartphones müssen zudem bestimmte Mobilfunkstandards wie 3G oder 4G/LTE nutzen. Motorola besitzt wie einige andere Marktteilnehmer Patente, die für die Implementierung dieser Standards unerlässlich sind. Der Zugang zu solchen sogenannten „Standard-essenziellen“ Patenten ist für Akteure auf dem Smartphone-Markt ausschlaggebend. Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass die geplante Übernahme die bestehende Marktsituation in dieser Hinsicht nicht in erheblichem Maße verändern würde. Schließlich hat die Kommission auch geprüft, ob Google in der Lage wäre, die „Standard-essenziellen“ Patente von Motorola zu nutzen, um für seine Dienste, einschließlich Suchdienste und Werbung eine Vorzugsbehandlung, zu erlangen. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass Google bereits auf vielen verschiedenen Wegen Anreize für Kunden schafft, seine Dienste zu nutzen und dass der Erwerb von Motorola hier keine größeren Veränderungen mit sich bringen würde. Die Kommission schloss daher, dass der wirksame Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum noch in einem wesentlichen Teil desselben durch die Übernahme erheblich beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss lässt potenzielle kartellrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung „Standard-essentieller“ Patente auf dem Markt generell unberührt. Etwaige Probleme in diesem Bereich wären nicht unmittelbar eine Folge der geplanten Übernahme. Das Vorhaben wurde am 25. November 2011 bei der Kommission angemeldet. Bei ihrer Untersuchung arbeitete die Kommission mit mehreren Wettbewerbsbehörden, sowie insbesondere mit dem US-Justizministerium zusammen. Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 13.02.2012 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Online-Kreditreklame mit "Ab-Jahreszins" rechtswidrig _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Online-Kreditreklame mit "Ab-Jahreszins" rechtswidrig". Inhalt: Durch die Mitte 2010 in Kraft getretene Verbraucherkredit-Richtlinie haben sich wesentliche Änderungen für den Kreditbereich ergeben. Sowohl offline als auch online. Wir haben über die Neuerungen bereits in der Vergangenheit in einem Law-Podcasting-Zweiteiler ausführlich berichtet. Problematisch bei der Reform sind besonders die Änderungen bei den Preisangabepflichten. In zwei ellenlangen Vorschriften – § 6 a und § 6 b Preisangabenverordnung – macht der deutsche Gesetzgeber bis auf das I-Tüpfelchen genaue Vorgaben. Nun hatte sich das Landgericht Stuttgart nach Inkraftreten dieser Reform mit der Online-Werbung der CreditPlus Bank auseinanderzusetzen. zurück zur Übersicht |