Zurück |
Newsletter vom 08.04.2015 |
Betreff: Rechts-Newsletter 15. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. OLG Dresden: Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in sozialen Netzwerken - auch bei "Mikroblogs" _____________________________________________________________ Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seiner am 1. April 2015 verkündeten Entscheidung die Beklagte, die als Hostprovider einen Mikrobloggingdienst betreibt, verpflichtet, es zu unterlassen, im einzelnen näher beschriebene, die Klägerseite diskreditierende Äußerungen über ihr Internetportal im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Gegenstand des Streits waren mehrere Einträge eines anonymen Nutzers des sozialen Netzwerkes, mit denen die Geschäftspraktiken der Klägerseite scharf kritisiert wurden. Kläger waren das Unternehmen, das Dienstleistungen im Internet anbietet, und dessen Gesellschafter. Der Senat hat den Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht und dabei die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung als verantwortlich angesehen. Äußerungen waren danach zu entfernen, soweit in der erforderlichen Abwägung das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Klägerseite zurücktreten musste.Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (*1) zu Informationsportalen ist der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts auch für den vorliegenden Fall von »Mikroblogging« der Auffassung, dass der Betreiber, wenn der Betroffene ihn auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist, verpflichtet sein kann, zukünftige derartige Verletzungen zu verhindern. Ein Tätigwerden des Hostproviders sei aber nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne. Der Hostprovider müsse nicht von vorneherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen. Er müsse aber prüfen, ob – die Richtigkeit der Beanstandung unterstellt – möglicherweise fremde Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dazu solle er unter Einbeziehung des anonymen Nutzers im Interesse der beiderseitig betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit, ein Verfahren einleiten, indem der Nutzer die Gelegenheit erhalte, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Hier hatte sich der anonyme Nutzer nicht geäußert. Zu den Reaktionsmöglichkeiten des Hostproviders nach Eingang einer Stellungnahme des anonymen Nutzers verweist der Senat auf das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.Oktober 2011. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.(*1) Urteile vom 27.März 2012, Az: VI ZR 144/11; 25. Oktober 2011, Az: VI ZR 93/10OLG Dresden, Urteil vom 1. April 2015, Az: 4 U 1296/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden v. 07.04.2015
Bei dem herkömmlichen Insolvenzverlauf wird am Ende des Verfahrens dem Schuldner eine Restschuldbefreiung gewährt. Die zulässige Frist für die Speicherung dieser Daten verkürzt sich für Auskunfteien in diesem Fall auf drei Jahre (§ 35 Abs.2 Nr.4 BDSG). Denn durch die Restschuldbefreiung ist der Sachverhalt (= Insolvenzverfahren) erledigt. Wird das Insolvenzverfahren jedoch aufgehoben (§ 258 InsO), gilt etwas anderes. Der betroffene Schuldner hatte gegen die längerfristige Speicherung geklagt und war der Meinung, dass auch hier die verkürzte dreijährige Frist gelte.
Dieser Ansicht hat das OLG Frankfurt a.M. eine klare Absage erteilt. Die Fälle seien nicht vergleichbar. Denn im Falle der Aufhebung der Insolvenz sei für den Gläubiger unklar, ob er seine Forderungen noch realisieren können oder nicht. Daher bestehe ein sachlicher Grund, diese Information auch weiterhin zu speichern. Eine Verkürzung der Speicherungsfrist käme daher nicht in Betracht.
Es ging im vorliegenden Fall ausschließlich um die Problematik, wie lange ein Gläubiger abwarten darf, um seine Ansprüche noch im Eilverfahren durchzusetzen. Bei einem bestimmten Zeitablauf ist es dem Gläubiger dann nur noch möglich, sein Begehren im normalen Klageweg durchzusetzen, was in der Regel bedeutet, dass das Verfahren sich über mehrere Jahre zieht. Daher sind u.a. im schnelllebigen Online-Bereich Eilverfahren besonders wichtig. Das OLG Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss noch einmal verdeutlicht, dass es seiner Ansicht nach hierfür keine starren Fristen gibt, sondern stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall wartete der Gläubiger 5 Wochen ab, bevor er gerichtlich vorging. Dies hielten die Richter für zu lang. Bei einfachen Sachverhalten sei ein solcher Zeitraum nicht angemessen.
Eine Domain-Inhaberschaft sei herkömmlicherweise innerhalb weniger Minuten durch den WHOIS-Eintrag ermittelbar. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, seien nicht vorgetragen. Es gebe daher keinen sachlichen Grund, dass der Gläubiger derart lange abwarte.
Die Schuldner 2.) und 3.) waren angestellte Redakteure bei der Schuldnerin 1.) und hatten für den Internetauftritt der Tageszeitung einen entsprechenden Beitrag verfasst. Dieser Text wurde durch eine einstweilige Verfügung verboten. Der besagte Artikel befand sich nach dem Verbot jedoch auf der Online-Webseite einer anderen Tageszeitung. Der Gläubiger sah darin einen Verstoß gegen die gerichtliche Verfügung und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Dies lehnte das OLG Hamburg ab. Die Schuldner zu 2.) und 3.) hätten die Äußerungen nicht erneut verbreitet. Grundsätzlich sei mit der Rechtsprechung des BGH anzunehmen, dass der Schuldner nicht nur seine eigene Webseite löschen müsse, sondern zudem verpflichtet sei, alles im Rahmen des ihm Möglichen zu unternehmen, um die rechtswidrigen Inhalte wieder aus dem Internet zu entfernen. Deswegen sei der Schuldner, der einen Beitrag einem Dritten zum Zweck der Veröffentlichung überlassen habe, verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen auf diese Stellen einzuwirken, den Beitrag von dessen Internetauftritt zu löschen. Im vorliegenden Fall scheitere der Anspruch aber an der möglichen Durchsetzbarkeit für die Schuldner 2.) und 3.). Denn beide hätten für ihren Arbeitgeber, den Schuldner 1.), im Rahmen ihrer Arbeitsvertrages die Texte verfasst. Es sei somit davon auszugehen, dass beide Redakteure ihre ausschließlichen Nutzungsrechte dem Schuldner 1.) eingeräumt hätten, so dass ihnen keinerlei Handhabe mehr über die Texte zustehe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn die Richter im vorliegenden Fall eine Verletzung ablehnen, so statuieren sie in den Entscheidungsgründen gleichwohl eine weitreichende Handlungspflicht des Schuldners.
Die gesamte Diskussion, ob notarielle Unterwerfungserklärungen die (wettbewerbsrechtliche) Wiederholungsgefahr ausschließen können, ist noch relativ jung in der Rechtswissenschaft. Bis dato kannte man nur zwei Instrumentarien: Das gerichtliche Verbot (einstweilige Verfügung/Hauptsacheverfahren) oder die außergerichtliche Unterlassungserklärung. Seit einiger Zeit wird nun auch die notarielle Unterwerfungserklärung ins Spiel gebracht. Eine der maßgeblichen Aufsätze dazu ist von Prof. Köhler, GRUR 2010, 6. Siehe dazu auch unsere Anmerkung zum Urteil der Vorinstanz (LG Köln, Urt. v. 23.09.2014 - Az.: 33 O 29/14). Während in der 1. Instanz das Gericht die notarielle Unterwerfungserklärung ausreichen ließ, stellen die Richter des OLG Köln in der Berufungsinstanz nun ausdrücklich fest, dass dies eben gerade nicht genüge. Es reiche nicht aus, eine notarielle Unterwerfungserklärung abzugeben, sondern die Wiederholungsgefahr sei erst dann ausgeschlossen, wenn auch der Androhungsbeschluss vorliege und zugestellt sei. Andernfalls bestünde nämlich ein sanktionsloser Zeitraum, den der Schuldner ausnutzen könne, um weiterhin sein rechtswidriges Handeln zu betreiben. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Sollte sich die Ansicht des OLG Köln durchsetzen, dürfte die notarielle Unterwerfungserklärung ihren Sinn verloren haben. Zwar erläutern die Richter, dass es auch zukünftig durchaus möglich sei, eine notarielle Unterwerfungserklärung abzugeben und den kritischen Zeitraum bis zum Vorliegen des Androhungsbeschlusses durch andere Sanktionsmechanismen abzusichern (z.B. durch einen Mix zwischen Unterlassungserklärung und Unterwerfungserklärung). Ein solches Vorgehen dürfte aus Schuldnersicht jedoch aus mehreren Gründen wenig attraktiv sein.
Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagtenseite Revision einlegt und der Rechtsstreit bis zum BGH gelangt und damit eine abschließende Bewertung der notariellen Unterwerfungserklärung stattfindet.
Der Kläger, Reporter eines großen Boulevardblattes, wandte sich dagegen, dass das Bundeskanzleramt dem Journalisten einer anderen Zeitschrift zeitgleich mit ihm erbetene Archivauskünfte erteilt hat. Er machte geltend, dass er früher als dieser die Auskunft beantragt habe und daher vor seinem Konkurrenten hätte informiert werden müssen. Die parallele Information berühre seine Recherche und seine wirtschaftlichen Interessen. Das Bundeskanzleramt verteidigte seine Praxis. Betreffe die Prüfung von Unterlagen mehrere Auskunftsbegehren zum selben Aktenbestand, gewähre es den verschiedenen Antragsstellern parallel und damit zeitgleich die Informationen, wenn und soweit die Anträge gleichzeitig bescheidungsreif seien. Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat das Vorgehen der Behörde in diesem Fall als rechtmäßig bestätigt. Für den Staat bestehe gegenüber den Trägern der Pressefreiheit eine Neutralitätspflicht. Wegen des Verbotes der Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sei es staatlichen Stellen verboten, zwischen einzelnen Trägern der Pressefreiheit bei der Entscheidung über Zeitpunkt, Inhalt und Umfang zu erteilender Informationen zu differenzieren und damit gezielt einen Aktualitätsvorsprung zu gewähren. Der Kläger, der seinen Antrag früher gestellt habe als sein Konkurrent, habe tatsächlich zahlreiche Dokumente früher als dieser erhalten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien Dokumente zeitgleich herausgegeben worden. Es entspreche den Grundsätzen der Effizienz und Effektivität des Verwaltungsverfahrens, wenn über Anträge, die gleichzeitig entscheidungsreif seien, gleichzeitig entschieden werde. Das Risiko paralleler Recherche und des Verlustes der Exklusivität einer Recherche liege in der Sphäre der Presse. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. Urteil der 27. Kammer vom 12. März 2015 (VG 27 K 183.12)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 09.04.2015
Der Beklagte bot bei eBay privat eine unerlaubte Bootleg-CD an. Als die Klägerin ihn außergerichtlich abmahnte, gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, jedoch begrenzte er die Vertragsstrafe auf 500,- EUR. Dies stufte das LG Hamburg als nicht ausreichend ein. Der Betrag von 500,- EUR genüge nicht, um die Ernsthaftigkeit der Unterwerfung zu dokumentieren. Insofern sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen, so dass der Unterlassungsanspruch weiterhin bestehe.
Zudem stellten die Richter noch einmal klar, dass bei einem privaten Anbieten einer illegalen Bootleg-CD auf eBay von einem Streitwert von 10.000,- EUR auszugehen ist. Sie verwiesen dabei auf die entsprechenden Beschlüsse des OLG Hamburg (OLG, Hamburg, Beschl. v. 14.12.2009 - Az.: 5 W 114/09 und Beschl. v. 14.12.2009 - Az.: 5 W 120/09).
Die Parteien schlossen einen Online-Marketing-Vertrag, der u.a. zum Leistungsgegenstand hatte: "Projektmanagement, Beratung, Konzeption / Strategie, Online-Werbemittel (z.B. Banner), Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung (SEA, z.B. Google-Adwords / Facebook, jeweils exkl. Media-Budget / Schaltvolumen), Affiliate-Marketing, Newsletter-Marketing, Gutschein-Portalbetreuung, Preissuchmaschinen, Webcontrolling (z.B. mit Google-Analytics), Social Media Beratung, ein monatliches Reporting der Onlinemarketing-Kennzahlen, Aktivitäten sowie auch ein kompakter Wettbewerbsvergleich von bis zu drei relevanten Wettbewerbern. Pro Jahr (je Zeitraum von 12 Monaten) stehen maximal 350 Stunden zur Verfügung)." Zwischen den Vertragsparteien kam es in der Folge zum Streit, so dass es relevant war, ob der Kontrakt als Dienstvertrag oder als Werkvertrag einzustufen war. Die Kölner Richter nehmen - mit der ganz herrschenden Rechtsprechung - einen Dienstvertrag an, da kein konkreter Erfolg, sondern ein bloßes Tätigwerden geschuldet sei. Das Gericht verurteilte den Kunden zur Zahlung der ausstehenden Vertragsentgelte.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Lesen Sie zur Frage, welches Recht bei SEO-Verträgen Anwendung findet und was genau die Unterschiede zwischen einem Werk- und einem Dienstvertrag sind, den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Sind SEO-Verträge wirklich immer Werkverträge?".
Herkömmlicherweise müssen Unternehmen auch kritische und überzogene Meinungsäußerungen hinnehmen, da diese grundsätzlich vom Grundgesetz geschützt sind (BGH, Urt. v. 16.12.2014 - Az.: VI ZR 39/14). Im vorliegenden Fall entschied das LG Köln jedoch ausnahmsweise anders und nahm eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Unternehmens an. Dies sei dann der Fall, wenn die Meinungsäußerung auf falschen oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptung basiere. Denn dann trete das Recht auf freie Meinungsäußerung idR. hinter das Recht des Unternehmens zurück.
Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen, so die Richter. Denn die beanstandeten Erklärungen beträfen Sachverhalte, die falsch seien. Daher sei das betroffene Unternehmen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Ziel war die datenschutzkonforme Ausgestaltung der derzeitigen Verarbeitungspraxis bei Google, so die Behörde. Das Unternehmen solle damit verpflichtet werden, die notwendigen Änderungen vorzunehmen, um die Verarbeitung der Daten seiner deutschen Nutzer auf eine zulässige Rechtsgrundlage zu stellen. Google müsse danach die Daten, die bei der Nutzung der unterschiedlichen Dienste des Unternehmens anfielen und zu Profilen kombiniert würden, auf das zulässige Maß begrenzen oder die Nutzer um entsprechende zusätzliche Einwilligungen bitten. Gegen diese Anordnung hatte Google Widerspruch eingelegt, der nun endgültig beschieden wurde. Dabei wurden einige der von Google vorgebrachten rechtsförmlichen Einwände berücksichtigt, in der Hauptsache wurde der Widerspruch aber zurückgewiesen.
Google hat einen Monat Zeit, sich vor Gericht gegen den Bescheid zu wehren. Andernfalls wird er rechtskräftig.
|