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Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar.
Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing" abzurufen. Bei einem Klick auf einen Link wurde der Film vom Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht hat, so der BGH, mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG** darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Eine solche Verknüpfung verletzt auch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft*** gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG* grundsätzlich kein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme.
Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach hätten die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Der Bundesgerichtshof hat erwogen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in dem vom Hoge Raad der Niederlande am 7. April 2015 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-160/15 - GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u.a. auszusetzen. Der Hoge Raad hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist. Der BGH hat gleichwohl von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen. Mit einer Entscheidung des EuGH in dem ihm vom Hoge Raad vorgelegten Verfahren ist frühestens in einem Jahr zu rechnen. Auf die dem EuGH in jenem Verfahren gestellte Frage kommt es im vorliegenden Verfahren nur an, wenn der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war. Es ist daher nicht angebracht, das Verfahren ohne Klärung der Frage auszusetzen, ob der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei "YouTube" eingestellt war. EuGH - Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch
BGH - Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I,
OLG München - Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 U 1092/11, ZUM-RD 2013, 398
LG München I - Urteil vom 2. Februar 2011 - 37 O 15777/10
*§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG **§ 19a UrhG ***Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 09.07.2015
Die Klägerin war eine in Kleve ansässige Immobilienmaklerin und betrieb einen deutschsprachigen Internetauftritt. Die Webseite enthielt eine niederländische Flagge und in niederländischer Sprache in orangefarbener Schrift den sinngemäßen Hinweis "Informationen auch auf Niederländisch!".
Die Beklagten, die in den Niederlanden wohnten, wurden Kunden der Klägerin.
Die Parteien stritten später über die Bezahlung des Maklerlohns. Fraglich war, ob die deutschen oder niederländischen Gerichte für diesen Rechtsstreit zuständig waren.
Der BGH verneinte hier die Anwendung deutscher Gerichtsbarkeit, weil die Beklagten Verbraucher gewesen sind und nachweisen konnten, dass die Klägerin ihre Leistungen (auch) auf den niederlänsichen Markt ausgerichtet hätten.
Ausreichend hierfür sei es, dass die Klägerin eine niederländische Flagge bei sich auf der Homepage integriert und den Hinweis auf Kenntnisse der niederländischen Sprache aufgenommen habe.
Die Parteien, die die Einzelheit ihrer Zusammenarbeit unmittelbar miteinander besprechen sollten, trafen sich in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen im Wohnhaus des Klägers zu Gesprächen, die insgesamt etwa 630 Stunden dauerten und mit einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Tonbandgerät aufgenommen wurden. Der Kläger sprach dabei auf Fragen und Stichworte des Beklagten ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang.
Die Tonbänder, die der Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Später überwarfen sich die Parteien. Der Kläger kündigte die Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Der Beklagte wurde von dem Verlag finanziell abgefunden. Der Kläger verlangt die Herausgabe sämtlicher Tonaufnahmen, auf denen seine Stimme zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 von dem Beklagten aufgenommen wurden. Seine Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.
Der u.a. für Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger ist zwar nicht – wie das Oberlandesgericht meint – durch "Verarbeitung" (§ 950 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eigentümer der Tonbänder geworden. Ein Tonband wird allein durch das Aufnehmen von Tondokumenten nicht zu einer neuen Sache; dass die Tondokumente historisch wertvoll und einmalig sind, ändert daran nichts.
Die Tonbänder sind aber aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses herauszugeben. Die Parteien haben in Ausführung der Verlagsverträge miteinander konkludent eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über das von dem Kläger zur Verfügung zu stellende Material getroffen. Diese Vereinbarung stellt rechtlich ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis dar, wobei der Kläger als Auftraggeber anzusehen ist.
Denn allein dieser hatte nach den Verlagsverträgen über den Inhalt der Memoiren zu entscheiden. Nachdem der Kläger die Zusammenarbeit beendet und damit den Auftrag widerrufen hat, ist der Beklagte nach § 667 BGB verpflichtet, ihm alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Hiervon erfasst sind nicht nur zur Verfügung gestellte Dokumente, sondern auch die dem Beklagten mitgeteilten und von ihm aufgezeichneten persönlichen Erinnerungen und Gedanken des Klägers.
Auf das Eigentum an den Tonbändern, auf denen die Lebenserinnerungen des Klägers aufgezeichnet sind, kommt es nicht an. Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren.
Setzt der Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel, wie beispielsweise ein Tonband, ein, muss er deshalb auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn das Erlangte anders nicht herausgegeben werden kann.
BGH - Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 206/14 LG Köln – Urteil vom 12. Dezember 2013 – 14 O 612/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 10.07.2015 § 950 BGB § 667 BGB
Die Voraussetzungen für eine Eintragung wegen Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG der originär für „Bankdienstleistungen für Privatkunden" nicht unterscheidungskräftigen Farbe waren nach Auffassung des Senats nicht nachgewiesen.
Im Zusammenhang mit den Verkehrsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung äußerte der Senat darüber hinaus grundsätzliche Bedenken in Bezug auf die bislang übliche Verfahrensweise, wonach die Erholung der Gutachten den Beteiligten überlassen bleibt, und in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Fragen, die teilweise als suggestiv gewertet werden.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Az.: 25 W(pat) 13/14
Quelle: Pressemitteilung des BPatG v. 06.07.2015
Die Beklagte warb mit der Aussage "3-er Set Farbbandkassette für F… 30. Deutsche Post zertifiziert Druckqualität für Optimail 30!". Die Klägerin sah darin eine unzulässige Irreführung, denn dadurch werde der Eindruck erweckt, dass die Farbbandkassetten bzw. Farbpatronen zertifiziert worden seien.
In Wahrheit wurde jedoch nur die Druckqualität untersucht.
Das OLG Brandenburg teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab.
Weder die sprachliche Formulierungen noch die nähere Ausgestaltung der Anzeige sprächen für eine solche Interpretation. Der durchschnittlche Kunde, der den Text auf einer Online-Seite lese, werde vielmehr zutreffenderweise davon ausgehen, dass die Zertifizierung sich lediglich auf die Druckqualität und keine sonstigen Umstände bezieht.
Zwei Amtsgerichte hatten sich darüber gestritten, welches der beiden Gerichte für den Rechtsstreit zuständig war. Inhaltlich ging es um die (angeblich) wettbewerbswidrige Verwendung einer Widerrufsbelehrung.
Da beide Amtsgerichte sich nicht einigen konnten, musste nun das OLG Hamm entscheiden.
Und das stellte fest, dass beide Amtsgerichte nicht zuständig seien. Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten seien grundsätzlich vor den Landgerichten zu führen. Hierzu gehörten auch die Klagen auf Zahlung von Abmahnkosten, da es sich um Annexansprüche handle.
Gegenstand des Verfahrens war, dass Amazon als Verkäufer auftrat und Damenblusen veräußerte, dabei jedoch nicht die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung beachtete. Es wurden nicht die Textil-Fasern angegeben, aus denen die Bluse bestand. Ebenso hielt Amazon andere Produkte (hier: Teppichreiniger und ein Multiöl) zum Verkauf bereit, ohne jedoch den Grundpreis nach der Preisangabenverordnung (PAngVO) mitzuteilen.
Amazon verteidigte sich damit, dass es sich dabei lediglich um Einzelfälle handle. Es würde je nach Kategorie unterschiedliche Produkte im sechs- bzw. siebenstelligen Bereich vorhalten. Bei den streitgegenständlichen Ereignissen handle es sich daher nur um "Ausreißer".
Wie schon die Richter in der 1. Instanz - das LG Köln (Urt. v. 06.11.2014 - Az.: 31 O 512/13) - folgten auch die Robenträger des OLG Köln dieser Argumentation nicht und bejahten eine Verantwortlichkeit von Amazon. Ein Händler habe die gesetzliche Pflichten durchgehend und umfassend einzuhalten.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Ausstrahlung von einem Reporter des SWR mit einer versteckten Kamera heimlich aufgezeichneten Filmaufnahmen die Rechte der Daimler AG verletzte und ein Unterlassungsanspruch besteht. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Pressemitteilung des Landgerichts Stuttgart.
Der Senat hat ausgeführt, dass die Anfertigung des Filmmaterials die Rechte der Klägerin verletzt hat, weil die heimliche Fertigung der Filmaufnahmen deren Hausrecht verletzte und einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellte. Trotz der rechtswidrigen Beschaffung des Bildmaterials sei aber die Ausstrahlung in der Sendung vom 13. Mai 2013 in einer Abwägung mit der Meinungs- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz nicht rechtswidrig.
Die maßgeblichen Abwägungsgrundsätze ergeben sich aus dem Wallraff-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Der Stellenwert der Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz wird danach vor allem durch zwei Faktoren bestimmt: Auf der einen Seite kommt es auf den Zweck der strittigen Äußerung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information.
Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung.
Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.
In der Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Sachverhalt konnte der Senat ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse zwar nicht aus dem Vorwurf einer rechtswidrigen Arbeitnehmerüberlassung herleiten, weil die Reportage dies nicht belegt hatte.
Der die Ausstrahlung ausnahmsweise rechtfertigende Missstand von erheblichem Gewicht ergibt sich aber daraus, - dass die Klägerin - legal - Arbeitsabläufe zerteilt, indem sie aus diesen einzelne Arbeitsschritte für einfach zu erledigende Arbeiten herausbricht, sie als „Werk“ definiert und per Werkvertrag an Drittunternehmen vergibt;
- sie damit erreicht, für diese Tätigkeiten nicht Stammarbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer einsetzen zu müssen, die sie nach dem für sie geltenden Metalltarifvertrag bzw. der von ihr für Leiharbeitnehmer abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung (d. h. für letztere mindestens 17,78 € brutto pro Stunde) bezahlen müsste und dadurch Kosten sparte;
- sie gleichzeitig bewirkt, dass die zum Werk verselbständigte einfache Tätigkeit von Mitarbeitern der Werkunternehmer bzw. von letzteren ausgeliehenen Arbeitnehmern ausgeführt werden, die verglichen mit Stammarbeitnehmern und von der Klägerin selbst eingesetzten Leiharbeitnehmern weniger als die Hälfte (nämlich - damals - 8,19 € brutto/Stunde) verdienen;
- also so wenig, dass jedenfalls dann, wenn die „Werklöhner“ Familie haben (nicht verdienende Ehefrau und Kinder), der Verdienst unter dem Existenzminimum liegt, so dass sie Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach dem SGB II haben
- und damit letztlich jedenfalls teilweise die Vermeidung von Kosten durch die Klägerin zu Lasten der Allgemeinheit erfolgt. Eine Revision wurde nicht zugelassen, denkbar ist aber eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
AZ.: 4 U 182/14 (LG Stuttgart 11 O 15/14)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 08.07.2015
Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück in Bad Salzuflen einen Gewerbebetrieb, bestehend aus Büroräumen und einem Hallengebäude. Auf dem benachbarten Grundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus, in welchem die Klägerin wohnt. Ende des Jahres 2012 installierte der Beklagte an jeder Grundstücksseite von außen wahrnehmbare Videokameras.
Die insgesamt vier Kameras reagieren bei Bewegungen und nehmen dann Bilder in kurzen zeitlichen Abständen auf, die nach vier Wochen gelöscht werden. Zwei der Kameras erfassten unter anderem auch Teile des von der Klägerin bewohnten Nachbargrundstücks, wobei der Umfang zwischen den Parteien streitig war. Mit ihrer im März 2014 beim Amtsgericht Lemgo eingereichten Klage forderte die Klägerin, dass der Beklagte diese zwei Kameras entferne. Hilfsweise verlangte sie die Einstellung der Kameras so, dass das von ihr bewohnte Grundstück nicht mehr erfasst werde.
Sie machte geltend, den Gedanken, Tag und Nacht überwacht zu werden, nicht ertragen zu können und insofern schon unter psychischen Beeinträchtigungen – Unruhe, Schlaflosigkeit – zu leiden.
Der Beklagte wandte demgegenüber ein, dass er die Kameras installiert habe, um sein Eigentum vor Einbrüchen und Vandalismus zu schützen. Hinzu komme, dass die Klägerin regelmäßig rechtswidrig sein Grundstück befahre, auf diesem rangiere oder ihren Pkw dort abstelle. Auch deswegen habe er die Kameras installiert. Ein Verstellen der Kameras sei ihm nicht zumutbar, da dann sein Grundstück nicht mehr ausreichend abgedeckt sei.
Das Amtsgericht Lemgo verurteilte den Beklagten im Februar 2015 zur Entfernung der Kameras.
Die von diesem hiergegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Ebenso wie das Amtsgericht vertrat die Berufungskammer des Landgerichts Detmold die Auffassung, dass die Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife.
Das gelte selbst dann, wenn der Beklagte in der Zwischenzeit die Kameras so ausgerichtet habe, dass sie nur noch sein Grundstück erfassten, weil die Klägerin weiterhin objektiv und ernsthaft eine Überwachung befürchten müsse (sog. Überwachungsdruck – vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 265/10).
Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin werde nicht durch berechtigte Überwachungsinteressen des Beklagten überwogen. Videosequenzen über Diebstähle oder Sachbeschädigungen auf seinem Grundstück habe der Beklagte nicht vorgelegt. Es sei auch nicht ersichtlich, warum auch während der Betriebszeit des Unternehmens Videoaufzeichnungen erforderlich seien, um Straftaten zu verhindern.
Etwaige Rechtsverstöße der Klägerin durch rechtswidrige Benutzung seines Grundstücks könne der Beklagte durch weniger einschneidende Maßnahmen dokumentieren.
Ungeachtet dessen genüge die Ausgestaltung der Überwachung im Streitfall auch nicht den Anforderungen des § 6 Bundesdatenschutzgesetz, insbesondere wegen fehlenden Hinweises auf die Videoüberwachung und eine unverzügliche Löschung der Daten.
Az: LG Detmold 10 S 52/15 – Amtsgericht Lemgo 19 C 302/14
Quelle: Pressemitteilung des LG Detmold v. 13.07.2015
Seit der letzten Verbraucherrechte-Richtlinie muss der Online-Shop-Betreiber seinem Kunden zumindestens eine zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten. Nun stellte sich die Frage, ob die Deutsche Bahn, die unter start.de Flugreisen anbot, dieser Verpflichtung nachkam. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte fiel ein zusätzliches Entgelt iHv. 12,90 EUR an. Die Variante "Sofortüberweisung" dagegen war kostenlos.
Dies ließen die Frankfurter Richter nicht ausreichen.
Denn bei Benutzung von "Sofortüberweisung" gebe der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN in die Eingabemaske der Sofort AG ein. Diese frage sodann bei der kontoführenden Bank die Validität der eingegebenen Daten, den aktuellen Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit ab.
Außerdem werde das Vorhandsein anderer Konten geprüft und deren Bestände erfasst. Die Abfrage dieser Daten erfolge automatisiert, wobei der Nutzer über die Datenabfrage vorher nicht informiert werde.
Die Frage, ob ein solches Vorgehen technisch sicher oder unsicher sei, sei im vorliegenden Fall irrelevant. Denn bereits der Umstand, dass ein Käufer seine PIN und TAN an jemand Drittes weitergebe, erhöhe das Risiko des Missbrauchs dieser Daten. Kritisch zu beurteilen sei auch der Umstand, dass der Kunde Zugriff auf besonders sensible Daten, nämliche seine Finanzen, der Sofort AG gewähren müsse.
Eine solche Bezahlmöglichkeit sei nicht zumutbar, so dass ein Verstoß gegen § 312a Abs.4 BGB vorliege.
Der Kläger betrieb zwei Webcams, die Aufzeichnungen von seiner Ferienwohnung machten und ins Internet streamten. Auf den Bildern waren im vorderen Bereich der Webcams Fahrradweg und die Strand-Promenade erkennbar, im hinteren Bereich der Strand und der Bootshafen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde untersagte dies. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor.
Das VG Schwerin wies die Klage ab. Die behördliche Untersagungsverfügung sei rechtmäßig.
Der Kläger führe eine Videoüberwachung durch, obwohl hierfür nicht die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Handlungen durch berechtigte Interessen gerechtfertigt seien.
Bürger, die sich im öffentlich zugänglichen Bereich sich aufhielten, würden durch die Kameras erfasst. Für einen solchen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gebe es im vorliegenden Fall keinen sachlichen Grund.
Der Kläger hatte argumentiert, die Kameras dienten Werbezwecken und der Information potentieller Urlaubsgäste über das nähere Umfeld der Ferienwohnung. Dies ließ das Gericht als einen Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in die Rechte der gefilmten Personen nicht ausreichen.
Die Klägerin machte eine entsprechende Vergütung für die Eintrag in ein Online-Firmenverzeichnis geltend. Die Beklagte wandte ein, der Vertragsschluss sei nur durch einen unerlaubten Werbeanruf zustande gekommen und sei daher nicht durchsetzbar.
Das AG Bonn ist dieser Ansicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Ob ein Vertrag, der durch einen Cold Call zustande gekommen sei, grundsätzlich wirksam sei, könne dahinstehen. Denn in jedem Fall stehe demjenigen, der ungefragt angerufen worden sei, ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zu. Die Forderung des Klägers sei daher gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben (dolo agit) nicht durchsetzbar.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Dem unerlaubt Angerufenen steht unzweifelhaft ein Unterlassungsanspruch zu. Zusätzlich existiert ein Ersatzanspruch, wenn er z.B. einen Anwalt beauftragt. All dies war im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht der Fall.
Vielmehr stellt das AG Bonn lediglich lapidar fest, dass dem Beklagten ein "Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe" zustehe. Nähere Ausführungen zum Grund und vor allem zur Höhe dieser Forderung finden sich in den richterlichen Entscheidungsgründen nicht.
Die einstweilige Verfügung ist begrenzt auf die Gebiete Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt, da der dortige Antragsteller nur in diesen Bereichen tätig ist.
Wie nun die FAZ meldet, will der Deutsche Taxi- und Mietwagenverbandes BZP vor dem LG Hamburg ein bundesweites Verbot gegen die Rabattaktion erwirken und hat eine einstweilige Verfügung eingereicht.
Kunden, die über die App von myTaxi bestellten und per PayPal oder Kreditkarte bezahlten, erhialten einen 50%-Rabatt auf die Fahrtkosten mit dem Taxi. Der jeweilige Taxi-Unternehmer bekommt grundsätzlich den vollen Fahrpreis, abzüglich einer myTaxi zu bezahlenden Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50% des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wird.
Ob, wann und wie das LG Hamburg entscheiden wird, ist noch unklar.
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Newsletter
vom 15.07.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 28. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 28. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"
2. BGH: Zuständiges Gericht bei Internet-Maklerlohn
3. BGH: Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Tonbänder verlangen
4. BPatG: Farbmarke "Rot" des Sparkasssen-Verbandes gelöscht
5. OLG Brandenburg: Werbeaussage "Farbbandkassette (...) Deutsche Post zertifiziert Druckqualität für Optimail 30" nicht irreführend
6. OLG Hamm: Zuständiges Gericht bei Online-Wettbewerbsverletzungen
7. OLG Köln: Amazon haftet wegen fehlender Textilkennzeichnung und fehlender Grundpreisangaben
8. OLG Stuttgart: SWR durfte bei Daimler heimliche Filmaufnahmen machen
9. LG Detmold: Videoüberwachung des Nachbargrundstückes verboten
10. LG Frankfurt a.M.: Sofortüberweisung keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop
11. VG Schwerin: Datenschutzwidrige Videoüberwachung von Ferienwohnung
12. AG Bonn: Vertrag bei Cold Call-Anruf nicht durchsetzbar
13. Neues Verfügungsverfahren gegen myTaxi vor dem LG Hamburg
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"
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Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet.
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere […] das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a).
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
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2. BGH: Zuständiges Gericht bei Internet-Maklerlohn
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Ein deutscher Immobilienmakler richtet sich bereits dann an niederländische Verbraucher, wenn er auf seiner deutschsprachigen Webseite eine niederländische Flagge hat und den Hinweis auf Kenntnisse der niederländischen Sprache enthält (BGH, Urt. v. 15.01.2015 - Az.: I ZR 88/14). In einem solchen Fall sind nicht die deutschen Gerichte, sondern die niederländischen zuständig.
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3. BGH: Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Tonbänder verlangen
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Der Kläger, der ehemalige Bundeskanzler Dr. Kohl, und der Beklagte, ein bekannter Journalist, schlossen 1999 mit einem Verlag jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des Klägers; die schriftliche Abfassung des Werkes sollte durch den Beklagten erfolgen.
OLG Köln – Urteil vom 1. August 2014 – 6 U 20/14
(1) 1Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. 2Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
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4. BPatG: Farbmarke "Rot" des Sparkasssen-Verbandes gelöscht
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Der 25. Senat des Bundespatentgerichts hat in einem zwischen der Banco Santander und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband geführten Löschungsverfahren auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2015 die Löschung der für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband im Jahr 2002 angemeldeten und im Jahr 2007 eingetragenen abstrakten/konturlosen Farbmarke „Rot" (HKS 13) angeordnet.
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5. OLG Brandenburg: Werbeaussage "Farbbandkassette (...) Deutsche Post zertifiziert Druckqualität für Optimail 30" nicht irreführend
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Die Werbeaussage "3-er Set Farbbandkassette für F… 30. Deutsche Post zertifiziert Druckqualität für Optimail 30!" erweckt nicht den irreführenden Eindruck, dass die Deutsche Post AG die vertriebenen Farbbandkassetten bzw. Farbpatronen für sich getestet und zertifiziert habe. Vielmehr versteht der verständige Verbraucher die Aussage nur dahingehend, dass die Druckqualität der beworbenen Farbbandkassetten bzw. Farbpatronen zertifiziert wurde (OLG Brandenburg, Urt. v. 30.06.2015 - Az.: 6 U 70/14).
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6. OLG Hamm: Zuständiges Gericht bei Online-Wettbewerbsverletzungen
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Für Klagen auf Zahlung von Abmahnkosten, die auf der wettbewerbswidrigen Verwendung einer Widerrufsbelehrung beruhen, sind ausschließlich die Landgerichte zuständig (OLG Hamm, Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 32 SA 29/15).
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7. OLG Köln: Amazon haftet wegen fehlender Textilkennzeichnung und fehlender Grundpreisangaben
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Amazon haftet wegen fehlender Textilkennzeichnung und fehlender Grundpreisangaben (OLG Köln, Urt. v. 19.06.2015 - Az. 6 U 183/14).
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8. OLG Stuttgart: SWR durfte bei Daimler heimliche Filmaufnahmen machen
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Der unter anderem für Pressesachen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute die Berufung der Daimler AG gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2014 zurückgewiesen.
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9. LG Detmold: Videoüberwachung des Nachbargrundstückes verboten
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Durch Urteil vom 08. Juli 2015 hat das Landgericht Detmold den Streit zweier Nachbarn über die Beseitigung einer Videoüberwachungsanlage endgültig entschieden.
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10. LG Frankfurt a.M.: Sofortüberweisung keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop
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Sofortüberweisung ist keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop, so dass diese nicht die einzige kostenlose Payment-Variante sein darf (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14).
"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
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11. VG Schwerin: Datenschutzwidrige Videoüberwachung von Ferienwohnung
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Die Videoüberwachung einer Ferienwohnung ist unzulässig, wenn öffentlich zugängliche Bereiche zu Werbe- und Informationszwecken aufgenommen werden (VG Schwerin, Beschl. v. 18.06.2015 - Az.: 6 B 1637/15 SN).
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12. AG Bonn: Vertrag bei Cold Call-Anruf nicht durchsetzbar
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Die Person, die durch einen Cold Call zu einem Vertragsschluss verleitet wurde, hat einen Schadensersatzanspruch, den er dem Anrufer entgegenhalten kann (AG Bonn, Urt. v. 23.06.2015 - Az.: 109 C 348/14).
Eine klare richterliche Fehlentscheidung.
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13. Neues Verfügungsverfahren gegen myTaxi vor dem LG Hamburg
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Erst vor kurzem hat das LG Stuttgart (Urt. v. 16.05.2015 - Az.: 44 O 23/15 KfH) entscheiden, dass die laufende Rabattaktion von myTaxi die Regelungen des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verletzt und daher wettbewerbswidrig ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, myTaxi hat bereits angekündigt, Rechtsmittel einzulegen. Siehe dazu ausführlich unsere News v. 06.07.2015.
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