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Newsletter vom 15.09.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 37. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. EuGH: Deutsches Glücksspiel-Monopol europarechtswidrig _____________________________________________________________ In Deutschland sind die Zuständigkeiten im Spielsektor zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. In den meisten Ländern besteht ein regionales Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien, während die Veranstaltung von Pferdewetten und der Betrieb von Spielautomaten sowie Spielkasinos privaten Betreibern übertragen ist, die über eine Erlaubnis hierfür verfügen. Mit dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland haben die Länder einen einheitlichen Rahmen für die Veranstaltung von Glücksspielen geschaffen; hiervon ausgenommen sind Spielkasinos. Im Anschluss an ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde dieser Vertrag durch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ersetzt. Nach diesem Vertrag ist jede Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen im Internet verboten. In den vorliegenden Rechtssachen ersuchen mehrere deutsche Gerichte den Gerichtshof, sich zur Vereinbarkeit der Glücksspielregelung in Deutschland mit dem Recht der Union zu äußern. In den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 haben die Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart über Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermittlern von Sportwetten und deutschen Behörden zu entscheiden, die diesen Vermittlern untersagt haben, in Hessen bzw. in Baden-Württemberg Sportwetten anzubieten, die von den österreichischen Unternehmen Happybet Sportwetten und Web.coin, dem maltesischen Unternehmen Tipico, der britischen Gesellschaft Happy Bet und der in Gibraltar ansässigen Gesellschaft Digibet veranstaltet werden. Diese Unternehmen verfügen in ihren jeweiligen Heimatländern über Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten. In der Rechtssache C-46/08 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob das Land Schleswig-Holstein den Antrag des Unternehmens Carmen Media Group, seine Sportwetten in Deutschland über das Internet anbieten zu dürfen, zu Recht zurückgewiesen hat, obwohl dieses Unternehmen in Gibraltar, wo es seinen Sitz hat, bereits über eine „off-shore-Lizenz“ verfügt, die ihm das Veranstalten von Wetten nur außerhalb Gibraltars gestattet. In der Rechtssache C-409/06 schließlich ist das Verwaltungsgericht Köln mit einem Rechtsstreit zwischen einem Vermittler für Sportwetten, der für Rechnung des maltesischen Unternehmens Tipico tätig ist, und den deutschen Behörden befasst worden. Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor den nationalen Rechtsordnungen es zulässt, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, das unzulässige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs mit sich bringt, ausnahmsweise während einer Übergangszeit weiterhin anwenden. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die deutsche Regelung über Sportwetten eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellt. Er weist allerdings darauf hin, dass eine solche Beschränkung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt sein kann. Die nationalen Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, müssen aber zu ihrer Verwirklichung geeignet sein und dürfen nur solche Beschränkungen vorsehen, die dafür erforderlich sind. Insoweit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in dem Bestreben, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, staatliche Monopole zu schaffen. Insbesondere lassen sich mit einem solchen Monopol die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren wirksamer beherrschen als mit einem System, in dem privaten Veranstaltern die Veranstaltung von Wetten unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in dem entsprechenden Bereich geltenden Rechtsvorschriften erlaubt würde. Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der privaten Veranstaltern eine Erlaubnis erteilt wird, für sich genommen die Kohärenz des deutschen Systems nicht in Frage stellen kann. Diese Spiele weisen nämlich unterschiedliche Merkmale auf. Gleichwohl haben die deutschen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs angesichts der von ihnen in den vorliegenden Rechtssachen getroffenen Feststellungen Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die dieses Monopol betreffende nationale Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden darf. Schließlich legt der Gerichtshof dar, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Niveaus des Schutzes gegen die von Glücksspielen ausgehenden Gefahren über einen weiten Wertungsspielraum verfügen. Daher – und in Ermangelung jeglicher gemeinschaftlicher Harmonisierung dieses Bereichs – sind sie nicht verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielsektor erteilten Erlaubnisse anzuerkennen. Aus den gleichen Gründen und angesichts der Gefahren, die im Internet angebotene Glücksspiele im Vergleich zu herkömmlichen Glücksspielen aufweisen, können die Mitgliedstaaten auch das Anbieten von Glücksspielen im Internet verbieten. Urteile in der Rechtssache C-409/06, Winner Wetten GmbH / Bürgermeisterin der Stadt Bergheim, in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Markus Stoß u. a / Wetteraukreis, Kulpa Automatenservice Asperg GmbH u. a. / Land Baden-Württemberg, und in der Rechtssache C-46/08, Carmen Media Group Ltd / Land Schleswig-Holstein u. a. Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 08.09.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Rabatte und Zugaben durch Apotheken verboten _____________________________________________________________ Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in sechs am 15. April 2010 verhandelten Sachen, in denen es jeweils um die Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ging, die Entscheidungen verkündet. Die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§ 4 Nr. 11 UWG* sowie teilweise auch unter dem einer unangemessenen Kundenbeeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG* auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber gewährten ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach unterschiedlichen Systemen Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien. Die Kläger - in drei Fällen die Wettbewerbszentrale und in den übrigen Fällen Mitbewerber der Beklagten - sahen darin u.a. Verstöße gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG; § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV) sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben (§ 7 HWG). Die Vorinstanzen hatten die gegenüber den Rabatt- und Bonussystemen erhobenen Beanstandungen überwiegend für begründet erachtet und jeweils die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann als gegeben angesehen, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Er hat einen solchen Verstoß vielmehr auch dann bejaht, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Die insoweit einschlägigen Bestimmungen des Arzneimittelrechts sind neben § 7 HWG anwendbar, da diese Vorschrift den Verbraucher vor unsachlichen Beeinflussungen schützen soll und daher einen anderen Zweck verfolgt als die arzneimittelrechtliche Preisregelung, die insbesondere die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen soll. Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV stellen auch Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, weil sie dazu bestimmt sind, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln. Das beanstandete Verhalten der Apotheker ist aber nur dann geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen, wenn keine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zulässige Werbegabe vorliegt. Der BGH hat eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch als zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von 5 € dagegen eine spürbare Beeinträchtigung bejaht. In der Sache I ZR 72/08 stellte sich außerdem die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Apotheke im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3% des Warenwerts, mindestens aber 2,50 € und höchstens 15 € pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden. Der Senat möchte die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, bejahen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert, der in anderem Zusammenhang entschieden hat, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht für solche Arzneimittel nicht gilt (BSGE 101, 161 Tz. 23 ff.). Diese Frage wird deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt. Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 09.09.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Frankfurt a.M.: Keine Irreführung von Mietwagen-Unternehmen bei Anzeige im Telefonverzeichnis unter "T" _____________________________________________________________ Es ist nicht irreführend, wenn ein Mietwagen-Unternehmen im Telefonbuch unter dem Buchstaben "T" - wie Taxi - inseriert, so das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 20.07.2010 - Az.: 6 U 186/09). Der Beklagte, ein Mietwagen-Unternehmen, schaltete ein Inserat im Telefonbuch unter dem Buchstaben "T". Aus der Anzeige ging hervor, dass es sich lediglich um Mietwagen handelte. Der klägerische Taxi-Betrieb sah darin eine Irreführung der Kunden und eine gezielte Wettbewerbs-Behinderung. Der Beklagte positioniere seine Werbung alleine deswegen an dieser Stelle, um potentielle Taxi-Kunden "abzugreifen". Die Frankfurter Richter folgten dieser Argumentation nicht. Auch wenn die dahinter stehende Absicht klar sei, sei das Handeln des Beklagten nicht wettbewerbswidrig. Alleine der Umstand, dass das Mietwagen-Unternehmen unter "T" werbe und damit auch Taxi-Kunden auf sich aufmerksam mache, reiche für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes nicht aus. Eine Rechtsverletzung sei nur dann zu bejahen, wenn das Angebot den Verbraucher in die Irre führe. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Beklagte deutlich angebe, dass er lediglich Mietwagen anbiete und keine Taxi-Fahrten. Daher werde jede Irritation und Verwechslung von vornherein vermieden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Karlsruhe: "Königin im Ring" - Regina Halmich hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes _____________________________________________________________ Die Klägerin Regina Halmich war über viele Jahre Profiboxerin, die Beklagte ist Autorin und Regisseurin von Dokumentarfilmen, der Beklagte Kameramann. Im Oktober 2007 schlossen die Parteien einen Vertrag über einen Dokumentarfilm, der das Leben und den Werdegang von Frau Halmich zeigen sollte. Für ihre Mitwirkung an diesem Film wurde eine Vergütung von 3.500 Euro vereinbart, im Gegenzug erhielten die Beklagten das Recht, den Film im Fernsehen und bei Filmfestivals zu zeigen. Die Einwilligung der Klägerin zur Vorführung im Kino zu kommerziellen Zwecken stand laut Vertrag "unter der aufschiebenden Bedingung... des Abschlusses eines branchenüblichen Verwertungsvertrages mit einem Filmverleih und der Bezahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Einräumung des Vorführungsrechts an Frau Halmich." Der Film wurde unter Mitwirkung der Klägerin gedreht. Im Januar 2008 legten die Beklagten ihr ein Schriftstück zur Unterschrift vor, das die Erklärung enthielt, die aufschiebende Bedingung zum Vorführrecht entfalle und im Übrigen seien alle weiteren aufschiebenden Bedingungen erfüllt. In der Folge wurde ein Filmverleihvertrag abgeschlossen, der Film "Königin im Ring" ist in den Kinos angelaufen. Frau Halmich focht ihre schriftliche Erklärung vom Januar wegen arglistiger Täuschung an und erhob Klage auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes, weil der Film ohne ihre Einwilligung in die Kinos gekommen sei. Das Landgericht Karlsruhe stellte einen Schadensersatzanspruch fest. Die Berufung der Beklagten zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der 6. Zivilsenat hat ausgeführt, dass nach § 22 Satz 1 KunstUrhG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürften. Das auf diese Weise geschützte Recht am eigenen Bild sei eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. In dem Film würde Frau Halmich nicht nur bei Auftritten in der Öffentlichkeit, etwa bei Boxkämpfen vor Publikum gezeigt, sondern auch auf zahlreichen Bildern aus ihrer Kindheit und Jugendzeit sowie in ihrer privaten und häuslichen Umgebung. Frau Halmich habe zwar für ihre Mitwirkung an dem Film bereits einen Betrag in Höhe von 3.500 Euro erhalten, auch seien ihr Anwaltskosten in Höhe von 3.000 Euro erstattet worden, dennoch gelte ihre Einwilligung zur kommerziellen Verwertung des Films im Kino als nicht erteilt, da sie sich zunächst nur mit der Vorführung des Films im Kino im Rahmen von Filmfestivals einverstanden erklärt hätte. Wäre allerdings die Vereinbarung vom Januar 2008 als wirksam anzusehen, hätte Frau Halmich auf die Beschränkungen, unter denen sie ihre Einwilligung zur Verbreitung ihres Bildnisses im ursprünglichen Vertrag gestellt hatte, verzichtet. Mit dem Landgericht kam der Senat jedoch zu der Auffassung, dass Frau Halmich ihre Willenserklärung wirksam und fristgerecht angefochten habe. Nach der Beweisaufnahme habe das Landgericht eine arglistige Täuschung zu Recht darin gesehen, dass die Beklagten Frau Halmich vorgespiegelt hätten, sie benötigten ihre Unterschrift lediglich zur Quittierung des erhaltenen Geldbetrages und als Voraussetzung für die Erlangung von Fördergeldern, für Frau Halmich seien damit aber keine Nachteile verbunden. Sie hätten ihr verschwiegen, dass sie mit ihrer Unterschrift auf die Möglichkeit verzichte, eine weitere, erhebliche Vergütung für ihre Einwilligung in die Verwertung des Films im Kino zu erlangen. Für dieses Ergebnis sprächen nicht nur die Aussagen der vernommenen Zeugen, sondern auch weitere Gesichtspunkte, so sei die Ergänzungsvereinbarung nicht mit den Anwälten von Frau Halmich abgesprochen worden, die sich zuvor mit dem Vertrag befasst hätten, man habe ihr keine Kopie der Vereinbarung überlassen, der eigentliche Schwerpunkt der Regelung, nämlich der Verzicht, sei nur verklausuliert ausgedrückt worden. Das Verhalten begründe die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild. Die Täuschungshandlung habe die kommerzielle Verwertung des Films im Kino ermöglicht und eingeleitet. Die Beklagten hätten die Voraussetzung dafür geschaffen und daran mitgewirkt, dass die kommerzielle Verwertung des Films im Kino ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung der Klägerin angelaufen sei. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz, da die Beklagten diesen Anspruch in Abrede stellten, die Höhe des Schadens noch nicht feststehe und die Verjährung des Anspruchs drohe. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 10.09.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. VGH Mannheim: Sensible Daten dürfen in Online-Gerichtsentscheidung nicht veröffentlicht werden _____________________________________________________________ Der VGH Mannheim (Beschl. v. 23.07.2010 - Az.: 1 S 501/10) hat entschieden, dass im Internet veröffentlichte Gerichtsentscheidungen grundsätzlich anonymisiert werden müssen. Die Beklagte veröffentlichte auf dem Web-Portal des Landesarbeitsgerichts eine Gerichtsentscheidung. Der Kläger im vorliegenden Verfahren war auch Kläger im streitgegenständlichen Urteil. Zwar waren aus dem Urteil die konkreten Rubrums-Daten entfernt worden, gleichwohl war der Kläger der Auffassung, dass seine Person bestimmbar sei. Denn in der Entscheidung befänden sich ärztliche Untersuchungsbefunde, die einen Rückschluss auf die Prozessbeteiligen zuließen. Die Richter des VGH Mannheim gaben dem Anspruch statt und verpflichteten die Beklagte zur weitergehenden Anonymisierung. Grundsätzlich sei die Löschung des Rubrums ausreichend, um das Datenschutzrecht der Beteiligten zu wahren. Im vorliegenden Verfahren genüge dies jedoch ausnahmsweise nicht. Denn der Kläger sei durch eine kurze Internet-Recherche bestimmbar. Grund dafür sei, dass seine Vita detailliert geschildert, die Gerichte genannt worden seien, an denen er bereits prozessiert habe und zudem ausführliche Angaben zu seinen ärztlichen Untersuchungsbefunden gemacht worden seien. Ein Rückschluss auf seine Person sei daher durch nur wenige Schritte möglich, so dass eine Veröffentlichung in der derzeitigen Form nicht berechtigt sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OVG Münster: Trotz unerlaubter Werbefaxe keine sofortige Mehrwertdienste-Abschaltung _____________________________________________________________ Unter gewissen Umständen kann die sofortige Abschaltung einer Mehrwertdienste-Rufnummer trotz unerlaubter Werbefaxe rechtswidrig sein, so das OVG Münster (Beschl. v. 08.05.2010 - Az.: 13 B 690/10). Der Kläger unterhielt einen Autohandel und betrieb hierfür u.a. Mehrwertdienste-Rufnummern. Er versandte Werbefaxe an Dritte, ohne entsprechende Einwilligung der Betroffenen. Die Bundesnetzagentur schaltete daraufhin die Rufnummern wegen der Gesetzesverstöße ab. Zu Unrecht wie das OVG Münster nun entschied. Zwar habe der Kläger rechtswidrig gehandelt, da er unerlaubt Werbefaxe versendet habe. Gleichwohl sei die sofortige Abschaltung der Rufnummern unverhältnismäßig gewesen. Vielmehr hätte es ausgereicht, wenn die Netzagentur zunächst nur die sofortige Abschaltung angedroht und erst im Wiederholungsfalle gehandelt hätte. Zumal der Kläger aufgrund seines Betriebes auf die Rufnummern angewiesen sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Hamburg: Kerngleicher Verstoß bei wettbewerbswidriger Handlung auf anderer Internetseite _____________________________________________________________ Es liegt ein kerngleicher Verstoß vor, wenn die identische Wettbewerbsverletzung lediglich auf einer anderen Webseite begangen wird (LG Hamburg, Beschl. v. 16.03.2010 - Az.: 407 O 217/09). In der Vergangenheit war der Beklagten duch eine einstweilige Verfügung verboten vor, auf der Webseite "http://www.e(...).de" bestimmte wettbewerbswidrige Mobilfunkangebote zu bewerben. Nun platzierte die Beklagte die identische Werbung auf einer anderen Internetseite. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung und beantragte ein Ordnungsgeld. Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Es handle sich um einen sogenannten kerngleichen Verstoß, der vom ursprünglichen Verbot mitumfasst sei. Die ursprüngliche Werbung sei nämlich untersagt worden, weil sie wettbewerbswidrig sei und nicht, weil sie auf der Webseite "http://www.e(...).de" erschienen sei. Die Richter legten ein Ordnungsgeld iHv. 10.000,- EUR fest. Die Entscheidung des LG Hamburg entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das ursprüngliche Verbot über den eigentlichen Wortlaut auch solche Sachverhalte erfasst, die vom Sinn und Zweck der Erklärung mit umfasst sind. So ist nach Meinung des BGH (BGH, Urt. v. 18.06.2009 - Az.: I ZR 47/07) die Veröffentlichung einer Internetzeitung im Verhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form unter diesem Titel eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung. Identisch das OLG Stuttgart (Urt. v. 21.08.2008 - Az.: 2 U 41/08), wonach eine Unterlassungserklärung, die eigentlich nur das Verbot für eine Werbung in einer Zeitung umfasst, auch im Falle einer Internet-Reklame zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führen kann. Anderer Meinung ist hingegen das LG München (Urt. v. 03.09.2008 - Az.: 33 O 23089/07), wonach sich eine Unterlassungserklärung hinsichtlich eines Impressumverstoßes nur auf die jeweils konkret bezeichnete URL bezieht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Hamburg: Energieverbrauchskennzeichnung auch bei Lampen in Online-Shop _____________________________________________________________ Ein Elektrohändler ist im Rahmen von Fernabsatzverträgen verpflichtet, die Energieeffizienzklasse von Haushaltslampen anzugeben, da diese unter den Anwendungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) fallen, so das LG Hamburg (Urt. v. 09.07.2010 - Az.: 406 O 232/09). Beide Parteien vertrieben Haushaltslampen über das Internet. Da der Beklagte bei seiner Ware keine Energieeffizienzklasse angegeben hatte, sah der Kläger einen Wettbewerbsverstoß und ging gerichtlich vor. Zu Recht wie die nun die Hamburger Richter urteilten. Die EnVKV verlange, dass mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen mit Energieeffizienzklassen anzugeben seien. Dies habe den Sinn, dass der Verbraucher vor dem Kauf erfahre, welchen Energieverbrauch ein Gerät habe, um beurteilen zu können, für welches Produkt er sich entscheide. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hannover: Auch im B2B-Bereich hohe Voraussetzungen für Einwilligung in Telefonwerbung _____________________________________________________________ Auch im B2B-Bereich reicht nicht eine allgemeine Sachbezogenheit aus, um eine Einwilligung in Telefonwerbung anzunehmen, so das LG Hannover (Urt. v. 03.11.2009 - Az.: 18 O 113/09). Der Beklagte hatte bei einem Bestattungsunternehmen ungefragt angerufen und für seine Produkte (Drucker, Kopierer und Fax-System) Werbung gemacht. Die klagende Verbraucherzentrale sah darin einen Cold Call. Der Beklagte hingegen meinte, es sei von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen, da insbesondere ein Bestättungsunternehmen über moderne Bürokommunikationsgeräte verfügen müsse. Das LG Hannover verurteilten den Beklagten. Auch im B2B-Bereich sei bei einer bloßen allgemeinen Sachbezogenheit noch nicht von einem Einverständnis des angerufenen Unternehmers auszugehen. Vielmehr sei es notwendig, dass für den Anruf ein konkreter und aus dem Interessensbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliege. Der Anrufer müsse von einem konkreten Bedarf der beworbenen Mittel ausgehen können. Da dies hier nicht der Fall sei, handle es sich um einen unerlaubten Werbeanruf. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Köln: Gewerbliches Ausmaß bei Angebot eines aktuellen Films in Online-Tauschbörse _____________________________________________________________ Das LG Köln (Beschl. v. 28.07.2010 - Az.: 209 O 238/10) bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und und nimmt eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß bereits dann wenn, wenn es sich um einen einzigen, aktuellen Film handelt. Der Kläger, Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Film, verlangte vom Access-Provider Auskunft über die Personen, die einen Film hochgeladen hatten. Die Richter bejahten den urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch. Ein gewerbliches Ausmaß könne bereits bei einer einzigen Urheberrechtsverletzung vorliegen. Nämlich dann, wenn es sich um ein aktuelles Werk handle, das kurze Zeit nach Erscheinen in P2P-Tauschbörsen angeboten werde. Die Kölner Robenträger bestätigen damit ihre bisherige Rechtsprechung, u.a. (LG Köln, Beschl. v. 03.02.2010 - Az.: 9 OH 2035/09). Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Schweinfurt: Internet-System-Vertrag weist überwiegend werkvertragliche Elemente auf _____________________________________________________________ Ein Internet-System-Vertrag ist als Werkvertrag einzustufen, so das LG Schweinfurt (Urt. v. 09.07.2010 - Az.: 24 S 42/10). Geklagt hatte ein Unternehmer, das seine Dienste in Form eines Internet-System-Vertrages anbot (u.a. Zusammenstellen der Web-Dokumentation, Gestaltung einer individuellen Webpräsenz, Hosting der Webseite sowie weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline). Als Laufzeit waren vier Jahre angegeben. Der Beklagte meinte, es handle sich um ein Werkvertrag, da er monatliche Entgelte zu entrichten habe. Er könne daher vorzeitig kündigen. Die Schweinfurter Richter bejahten eine vorzeitige Kündigung. Der Ausschluss der Kündigung sei unwirksam. Auch wenn der Kunde ein monatliches oder jährliches Entgelt zu zahlen habe und der Vertrag auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sei, so dass Züge eines Dauerschuldverhältnisses erkennbar seien, müsse von einem Werkvertrag ausgegangen werden. Der Ausschluss eines jederzeitigen Kündigungsrechts, so wie die Klägerin es in ihren AGB festgesetzt habe, sei unwirksam. Ein Vergütungsanspruch stehe dem Unternehmen nur für den Zeitraum zu, in dem es tatsächlich tätig geworden sei. Siehe dazu auch die jüngste Entscheidung des BGH (Urt. v. 04.03.2010 - Az.: III ZR 79/09), der einen Internet-System-Vertrag ebenfalls als Werkvertrag einstuft. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Wuppertal: Krankenkassen dürfen Versicherten Zahnersatzhersteller empfehlen _____________________________________________________________ Das LG Wuppertal hat entschieden (Urt. v. 04.05.2010 - Az.:13 O 72/09), dass Krankenkassen ihren Versicherten in Merkblättern Unternehmen empfehlen dürften, mit denen sie im Bereich des Zahnersatzes zusammenarbeiten. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Krankenversicherung. Diese hatte bei ihr versicherte Personen, die einen Heil- und Kostenplan für die Anfertigung von Zahnersatz mit der Bitte um Kostenübernahme eingereicht hatten, ein Merkblatt zukommen lassen. Dieses beinhaltete unter anderem die folgenden Hinweise: "Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch auf hochwertigen Zahnersatz „Made in Germany“. Dabei sollten sich die dafür anfallenden Kosten in einem angemessenen Rahmen halten. Dadurch verringert sich auch Ihre Eigenbeteiligung. Nach Ansicht der Klägerin sei diese Aussage rechtswidrig. Die Beklagte nehme nämlich Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Versicherten. Diese könnten sich aufgrund der Angaben in dem Merkblatt veranlasst sehen, zu einem Zahnarzt der "T-GmbH" zu wechseln. Hierdurch würden die bisher behandelnden Zahnärzte in unlauterer Art und Weise geschädigt. Die Beklagte erwiderte hierauf, dass nach den Vorgaben des Gesetzes zu den vertragstypischen Leistungen des Versicherers auch eine Beratung der Versicherten über die Anbieter von Heilbehandlungen gehöre. Das LG Wuppertal wies die Klage ab. Dies begründete es damit, dass eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der behandelnden Zahnärzte nicht gegeben sei. Der Versicherte würde den Zahnarzt häufig schon aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht wechseln. Darüber hinaus sei ein Wechsel zu einem Zahnarzt der "T-GmbH" recht aufwendig. Von dem Versicherten müsse erst recherchiert werden, ob sich in dessen Nähe einer solcher Zahnarzt überhaupt befindet. Außerdem seien dem Merkblatt keine konkreten Angaben zu Kostenersparnissen für den Fall des Aufsuchens eines zu der "T-GmbH" gehörenden Zahnarztes zu entnehmen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Essen: Zumutbare Kenntnisnahme von AGB bei Abrufbarkeit im Internet _____________________________________________________________ Bei Abschluss eines Telefon- und Internetvertrages liegt eine Einbeziehung der AGB vor, wenn diese im Internet abrufbar sind (AG Essen, Urt. v. 09.03.2010 - Az.: 11 C 510/09). Die Parteien stritten bei einem DSL-Vertrag um die wirksame Einbeziehung der AGB der Beklagten. Der Kläger war Kunde, Beklagte das Internet-Unternehmen. Der Kläger wollte die Kündigung. Die Beklagte hingegen berief sich auf ihre AGB, wonach erst eine zeitlich spätere Kündigung möglich sei. Hiergegen wandte der Kunde ein, dass die Geschäftsbedingungen gar nicht wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden seien. Das Unternehmen war dagegen anderer Ansicht und ging von einem wirksamen Einbeziehen aus, da die Regelungen auch für jedermann im Internet frei abrufbar seien. Das AG Essen teilte diese Ansicht und wies die Kündigung des Kunden zurück. Da die Beklagte bei Vertragsschluss ausdrücklich auf ihre AGB im Internet verwiesen habe, sei es dem Kunden zumutbar gewesen, diese zur Kenntnis zu nehmen. Die Bedingungen seien daher wirksamer Vertragsbestandteil geworden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Radio-Interview mit RA Dr. Bahr zum neuen Glücksspiel-Urteil des EuGH _____________________________________________________________ Vor wenigen Tagen hat der EuGH entschieden, dass das deutsche Glücksspiel-Monopol europarechtswidrig ist. Die Richter haben eine Übergangszeit ausdrücklich abgelehnt und die Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelungen mit sofortiger Wirkung erklärt. RA Dr. hat "105`5 Spreeradio" ein Interview zum neuen Glücksspiel-Urteil des EuGH gegeben. Den Mitschnitt können Sie sich hier anhören. Was bedeutet die Entscheidung nun in der Praxis? Ist ab sofort alles erlaubt? zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Fünf Fragen und Antworten zu den neuen Glücksspiel-Urteilen des EuGH _____________________________________________________________ Vor wenigen Tagen hat der EuGH entschieden, dass das deutsche Glücksspiel-Monopol europarechtswidrig ist. Die Richter haben eine Übergangszeit ausdrücklich abgelehnt und die Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelungen mit sofortiger Wirkung erklärt. In fünf Fragen und Antworten erklärt RA Dr. Bahr, welche praktischen und rechtlichen Konsequenzen sich aus den Entscheidungen ergeben. zurück zur Übersicht |