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Sachverhalt: Bisheriger Prozessverlauf: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 €: 118.000 €, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und 40.000 € (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 € für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 € tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 €/118.000 € von 60.000 € = 20.340 € (aufgerundet).
Urteil vom 9. November 2017 - VII ZR 62/17
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 09.11.2017
Der Kläger war Jäger und wollte Kameras einsetzen, um seinen Jagdplatz zu beobachten. Diese sollten nur den Bereich filmen, an dem er entsprechende Nahrung zum Anlocken der Tier ausgebracht hatte (sog. Kirrung). Er war der Ansicht, dass ein solcher Betrieb nicht unter die erhöhten Anforderungen nach dem BDSG falle.
Diese Fläche sei kein öffentliches Gelände, denn es handle sich um eine Jagdeinrichtung, deren Betreten eine Ordnungswidrigkeit nach sich ziehe. Mittels der Aufnahmen könne er feststellen, welche Tiere die Böschung betreten würden und ob es sich dabei um solches Wild handle, das geschossen werden müsse.
Das Gericht folgte nicht der Ansicht des Klägers, sondern bejahte die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts.
Auch wenn der Kamera-Einsatz primär der Aufnahme von Tieren diene, bestehe die Möglichkeit, dass Waldbesucher heimlich gefilmt würden.
Nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sei das Betreten des Waldes jedermann zum Zweck der naturverträglichen Erholung gestattet. Beim Wald handle es sich demzufolge um einen öffentlichen Raum, der für jedermann zu Erholungszwecken zugänglich sei.
Aus dieser Zweckbestimmung folge das Recht des Waldbesuchers, im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung unbeobachtet zu bleiben, d.h. er müsse nicht befürchten, Gegenstand einer Videoüberwachung zu werden.
Da die Wildkamera keine Unterscheidung vornehmen könne, ob es sich bei dem Objekt, das den Bewegungsmelder auslöse, um einen Menschen oder ein Tier handle, ermögliche sie auch Abbildungen von Personen, die sich im näheren Umfeld der im öffentlichen Raum gelegenen Kirrung bewegen und von der Kameraperspektive noch erfasst würden.
Es ging um den Betrieb der Webseite "monumente-reisen.de". Beim Aufruf der Domain erfolgte eine Weiterleitung zum Online-Portal der Beklagten. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer eingetragenen Markenrechte.
Das Gericht folgte dieser Ansicht und bejahte einen Rechtsverstoß.
In dem Begriff "Monumente Reisen" würde der geschäftliche Verkehr nicht nur einen beschreibenden Hinweis auf die Gattung oder den Charakter der unter dieser Bezeichnung durchgeführten Reisen sehen. Vielmehr handle es sich um ein Phantasiewort mit eigenschöpferischem Gehalt.
Zwar könne dem Begriff entnommen werden kann, dass die angebotenen Reisen einen Bezug zu "Monumenten" hätten. Gleichwohl gestehe der Verkehr dem Wort einen gewissen "kennzeichnenden Überschuss" und damit eine Herkunftsfunktion zu.
Der Begriff des "Monuments" entspreche zwar weitgehend, aber nicht vollständig dem des "Denkmals". So werde jedenfalls das Adjektiv "monumental" nicht allein im Sinne von "denkmalartig" verstanden, sondern auch in einem umfassenderen Sinn gebraucht, um die besondere Größe einer Sache ("Monumentalbau") oder Eigenschaft ("monumentale Bedeutung") zum Ausdruck zu bringen. Darüber hinaus sei die Bezeichnung "Monument" weniger gebräuchlich als derjenige des "Denkmals" und erscheine aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs eher antiquiert.
Insgesamt wirke der Begriff "Monumente Reisen" daher - im Unterschied zu reinen Sachangaben wie etwa "Städtereisen", "Museumsreisen" oder auch "Denkmalsreisen" - nicht als eingängige Beschreibung der hiermit bezeichneten Reisen, sondern enthalte nach dem Verkehrsverständnis eine gewisse Verfremdung, die ihm Herkunftsfunktion verleihe.
Somit könne sich die Klägerseite auf ihre eingetragenen Markenrechte berufen, so dass die Verwendung der Domain eine Kennzeichenverletzung sei.
"Notebooksbilliger.de" hatte die Betreiber der Webseite "software-billiger.de" abgemahnt, da sie sich u.a. in ihren eingetragenen Markenrechten verletzt sah. Dagegen wehrte sich die Abgemahnten und erhoben negative Feststellungsklage.
Die Frankfurter Richter gaben der Klägerseite weitgehend Recht und verneinten einen Markenverstoß.
Die Übereinstimmung in dem Bestandteil "billiger.de" reiche nicht aus, um eine klangliche oder bildliche Ähnlichkeit anzunehmen, so die Richter.
Es bestünde auch keine begriffliche Ähnlichkeit. Es genüge nicht, Hardware und Software beide den Bereich Computer beträfen. Die Begriffe hätten vielmehr jeweils eine unterschiedliche Bedeutung.
Dem Bestandteil "billiger.de" komme in dem angegriffenen Zeichen keine selbständige Stellung zu. Er sei vielmehr untrennbarer Teil einer als Slogan ausgestalteten Gesamtbezeichnung.
In der rechtlichen Auseinandersetzung ging es um den urheberrechtlichen Schutz eines Kleckerlatzes, d.h. eines Schutzes, um sich beim Essen nicht vollzukleckern.
Die Frankfurter Richter betonten zwar die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Absicherung. Denn Zeichnungen, Gemälde, Stiche oder Plastiken seien in der Regel urheberrechtlich geschützt. Die Rechtsprechung würde insoweit geringe Anforderungen stellen.
Erforderlich sei jedoch, dass das Werk über ein gewisses Mindestmaß an Individualität verfüge. Es müsse eine Gestaltungshöhe erreichen, die es rechtfertige, von einer "künstlerischen Leistung" zu sprechen.
Im vorliegenden Fall konnten die Juristen eine solche Schöpfungsqualität nicht erkennen. Es handle sich um eine bloße Abbildung äußerer Formen, ohne dass eine besondere Individualität oder sonstige Eigenheiten erkennbar seien. Dem Produkt fehle daher insoweit die notwendige schöpferische Höhe, so dass es nicht urheberrechtlich geschützt sei.
Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Werbeaussage für einen Displayschutzes bei Smartphones und Tablets. Das Produkt wurde auch im VOX-Magatin "Höhle der Löwen" vorgestellt.
Die Beklagte bot das Produkt an und warb mit der Erklärung "Hält bis zu 12 Monate".
Das Gericht wertete diesen Satz als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß. Denn die Behauptung verstehe der durchschnittliche Verbraucher so, dass eine 100%-ige Bruch- und Kratzfestigkeit für die Dauer von 12 Monaten bestünde.
Dies sei aber selbst nach Aussagen der Beklagten nicht der Fall. Vielmehr erhöhe das Produkt lediglich die Bruch- und Kratzfestigkeit.
Zudem sei die Aussage an sich praktisch bedeutunglos. Ob der Verkäufer etwa für einen Displaykratzer, der 6 Monate nach der Aufbringung des Produkts eintritt, ist bei der Formulierung überhaupt nicht für den Käufer vorhersehbar. Soweit es etwa im Falle einer Displaybeschädigung durch Kratzer, die auch deutlich vor Ablauf von 12 Monaten eintreten können, für die Frage der Gewährleistungshaftung darauf ankomme, welche Haltbarkeitsdauer bei der konkreten Nutzungsweise des Käufers erwartet werden könnte, werde es dabei zwangsläufig zu Streitigkeiten kommen, die für den Verbraucher mit großen Beweisschwierigkeiten verbunden seien.
Soweit es darauf ankommen sollte, ob das Handy zuvor einem normalen – vertragsgerechten – Verschleiß unterlegen habe oder ob der Kunde eine schnellere Abnutzung des Displayschutzes eigenverantwortlich verursacht habe, stelle sich schon die Frage, wie der Kunde dieses belegen solle. Wenn der Verwender des Produkts immer gehalten wäre, ein Handy nur äußerst sorgfältig aus der Hosentasche zu ziehen und ebenso wieder zurückzustecken, damit die maximale Haltbarkeitsdauer von 12 Monaten eintreten könne, würde dieses der berechtigten Erwartung des angesprochenen Verbraucherkreises widersprechen, dass ein Displayschutz auch hin und wieder vor den typischen Gefahren einer kurzen Gedankenlosigkeit schützen solle. Dieses bedeute, dass das Display gelegentlich auch Mal unbedacht in Kontakt mit Schlüsseln oder anderen spitzen bzw. harten Gegenständen in der Hosentasche gelangen könne.
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und bot dort u.a. Smartphones an. In der Beschreibung hieß es zur Lieferzeit "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!".
Diese Angabe ließ das Gericht nicht ausreichend, um die Pflichtangaben für die Lieferzeit nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zu erfüllen.
Abweichend vom Wortlaut müsse der Online-Shop nicht zwingend ein konkretes Datum angeben, sondern es genüge auch, einen Lieferzeitraum anzugeben, so die Richter.
Dabei nehmen die Robenträger ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des OLG München (Beschl v. 08.10.2014 - Az.: 29 W 1935/14), dass die Lieferzeitangabe "ca. 2-4 Werktage" als hinreichend bestimmt angesehen hatte. Anders als in dem dortigen Fall erfahre der Verbraucher im vorliegenden Sachverhalt jedoch in keiner Weise, wann er das Gerät erhalte. Vielmehr werde das genaue Datum vollkommen offen gelassen.
Eine solche Angabe sei unvereinbar mit den gesetzlichen Informationspflichten.
Der Kläger hatte mit seiner Klage keinen Erfolg.
Wenn die Befristungsdauer über zwei Jahre hinausgeht, bedarf es zur Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eines sachlichen Grundes. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich zuletzt in einem Urteil vom 17.02.2016 (4 Sa 202/15) mit der Frage zu befassen, inwieweit bei dieser rechtlichen Hürde die Besonderheiten des Profifußballs zu berücksichtigen sind. Anders als die Vorinstanz (Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.03.2015 - 3 Ca 1197/14) nahm das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz an, dass ein sachlicher Grund für die Befristung aufgrund der Besonderheiten im Rechtsverhältnis zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler gegeben sei. Dieser Rechtsstreit ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig (7 AZR 312/16).
Das Arbeitsgericht Köln hielt die Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs für wirksam. Die "Eigenart der Arbeitsleistung" rechtfertige ungeachtet der geringeren Verdienstmöglichkeiten auch in der Regionalliga die Befristung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Bonn v. 19.10.2017
Die Parteien stritten um zivilrechtliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Dabei kam es maßgeblich auch auf die Verwertbarkeit der Aufnahmen einer Dashcam an, die einer der Beteiligten benutzt hatte.
Das AG Kassel stufte die Verwendung der Bilder als zulässig ein.
Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führe nicht zwangsläufig zu einem zivilprozessrechtliches Beweisverwertungsverbot. Es sei vielmehr im Einzelfall eine Abwägung zwischen den relevanten Interessen vorzunehmen.
Vorliegend seien schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere anderer Verkehrsbeteiligter, selbst kaum betroffen. Auf der Videoaufzeichnung seien lediglich Fahrzeuge und Kennzeichen, keine Personen oder gar Gesichter erkennbar. Auch erfasse die Kamera nur einen sehr begrenzten Verkehrsbereich über den begrenzten Zeitraum von knapp 2 Minuten.
Demgegenüber stehe das Beweisinteresse des Beklagten, der, da er sich allein im Auto befand, anders kaum eine Möglichkeit hätte, etwaige Unfallereignisse beweisrechtlich zu dokumentieren.
Mit Blick auf das rechtsstaatliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts erscheine es dabei kaum erträglich, dass allein aufgrund der Unverwertbarkeit des angebotenen Videobeweises, ein monetärer Anspruch dem Kläger zugesprochen werden solle, welcher nach tatsächlicher Faktenlage nicht bestehe.
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vom 15.11.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 46. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 46. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe für mehrere Vorfälle
2. OVG Saarlouis: Auch Einsatz von Video-Kameras zur Tierbeobachtung unterfällt dem BDSG
3. OLG Frankfurt a.M.: Domain "monumente-reisen.de" ist Markenverletzung
4. OLG Frankfurt a.M.: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "software-billiger.de" und "notebooksbilliger.de"
5. LG Frankfurt a.M.: Kleckerlätze sind urheberrechtlich nicht geschützt
6. LG Hagen: Irreführende Werbeaussage "Hält bis zu 12 Monate" für Smartphone-Displayschutz
7. LG München I: Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" nicht ausreichend im Online-Handel
8. ArbG Bonn: Befristung von Arbeitsverträgen im Profifußball wirksam
9. AG Kassel: Beweise einer Dashcam im Zivilprozess verwertbar
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe für mehrere Vorfälle
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Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.
Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher von der Klägerin getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 €, die die Klägerin zahlte. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22. September 2016 -VII ZR 14/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 165/2016) hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nunmehr zur Zahlung von 20.340 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 € erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.
LG Köln - Urteil vom 8. April 2015 - 7 O 231/14
OLG Köln - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 U 54/15
BGH - Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16
OLG Köln - Urteil vom 9. März 2017 - 7 U 54/15
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2. OVG Saarlouis: Auch Einsatz von Video-Kameras zur Tierbeobachtung unterfällt dem BDSG
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Auch der Einsatz von Video-Kameras zur bloßen Tierbeobachtung unterfällt den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) (OVG Saarlouis, Urt. v. 14.09.2017 - Az.: 2 A 216/16).
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3. OLG Frankfurt a.M.: Domain "monumente-reisen.de" ist Markenverletzung
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In der Nutzung der Domain "monumente-reisen.de" liegt trotz des beschreibenden Begriffs eine markenmäßige Nutzung, so dass die Verwendung ältere, bereits bestehende Markenrechte verletzt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.09.2017 - Az.: 6 U 250/16).
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4. OLG Frankfurt a.M.: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "software-billiger.de" und "notebooksbilliger.de"
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Zwischen der Domain "software-billiger.de" und der Marke "notebooksbilliger.de" besteht keine Verwechslungsgefahr, so dass eine Markenverletzung ausscheidet (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.10.2017 - Az.: 6 U 154/16).
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5. LG Frankfurt a.M.: Kleckerlätze sind urheberrechtlich nicht geschützt
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Kleckerlätze sind urheberrechtlich nicht geschützt, wenn ihnen die urheberrechtliche Schöpfungshöhe fehlt (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.09.2017 - Az.: 2-03 O 416/16).
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6. LG Hagen: Irreführende Werbeaussage "Hält bis zu 12 Monate" für Smartphone-Displayschutz
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Die Werbeaussage eines Displayschutzes für Smartphones und Tablets "Hält bis zu 12 Monate" ist irreführend (LG Hagen, Urt. v. 26.10.2017 - Az.: 21 O 90/17).
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7. LG München I: Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" nicht ausreichend im Online-Handel
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Die Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" in einem Online-Shop ist nicht ausreichend, um den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zu genügen (LG München I, Urt. v. 17.10.2017 - Az.: 33 O 20488/16).
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8. ArbG Bonn: Befristung von Arbeitsverträgen im Profifußball wirksam
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Vor dem Arbeitsgericht Köln fand heute ein Kammertermin in dem Rechtsstreit 11 Ca 4400/17 statt. Der Kläger ist seit Anfang 2014 bei der Beklagten, die den Spielbetrieb von Viktoria Köln durchführt, als Berufsfußballspieler beschäftigt. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags zum 30.06.2017.
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9. AG Kassel: Beweise einer Dashcam im Zivilprozess verwertbar
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Die Aufnahmen einer Dashcam können im Rahmen eines Zivilprozesses (hier: Verkehrsunfall) verwertet werden (AG Kassel, Urt. v. 12.06.2017 - Az.: 432 C 3602/14).
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