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Newsletter vom 15.11.2017 |
Betreff: Rechts-Newsletter 46. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html 2. OVG Saarlouis: Auch Einsatz von Video-Kameras zur Tierbeobachtung unterfällt dem BDSG 3. OLG Frankfurt a.M.: Domain "monumente-reisen.de" ist Markenverletzung 5. LG Frankfurt a.M.: Kleckerlätze sind urheberrechtlich nicht geschützt 6. LG Hagen: Irreführende Werbeaussage "Hält bis zu 12 Monate" für Smartphone-Displayschutz 8. ArbG Bonn: Befristung von Arbeitsverträgen im Profifußball wirksam 9. AG Kassel: Beweise einer Dashcam im Zivilprozess verwertbar
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe für mehrere Vorfälle
Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.
Sachverhalt: Bisheriger Prozessverlauf: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 €: 118.000 €, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und 40.000 € (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 € für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 € tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 €/118.000 € von 60.000 € = 20.340 € (aufgerundet). Urteil vom 9. November 2017 - VII ZR 62/17
Vorinstanzen: Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 09.11.2017 zurück zur Übersicht
2. OVG Saarlouis: Auch Einsatz von Video-Kameras zur Tierbeobachtung unterfällt dem BDSG
Auch der Einsatz von Video-Kameras zur bloßen Tierbeobachtung unterfällt den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) (OVG Saarlouis, Urt. v. 14.09.2017 - Az.: 2 A 216/16). Der Kläger war Jäger und wollte Kameras einsetzen, um seinen Jagdplatz zu beobachten. Diese sollten nur den Bereich filmen, an dem er entsprechende Nahrung zum Anlocken der Tier ausgebracht hatte (sog. Kirrung). Er war der Ansicht, dass ein solcher Betrieb nicht unter die erhöhten Anforderungen nach dem BDSG falle. Diese Fläche sei kein öffentliches Gelände, denn es handle sich um eine Jagdeinrichtung, deren Betreten eine Ordnungswidrigkeit nach sich ziehe. Mittels der Aufnahmen könne er feststellen, welche Tiere die Böschung betreten würden und ob es sich dabei um solches Wild handle, das geschossen werden müsse. Das Gericht folgte nicht der Ansicht des Klägers, sondern bejahte die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts. Auch wenn der Kamera-Einsatz primär der Aufnahme von Tieren diene, bestehe die Möglichkeit, dass Waldbesucher heimlich gefilmt würden. Nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sei das Betreten des Waldes jedermann zum Zweck der naturverträglichen Erholung gestattet. Beim Wald handle es sich demzufolge um einen öffentlichen Raum, der für jedermann zu Erholungszwecken zugänglich sei. Aus dieser Zweckbestimmung folge das Recht des Waldbesuchers, im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung unbeobachtet zu bleiben, d.h. er müsse nicht befürchten, Gegenstand einer Videoüberwachung zu werden. Da die Wildkamera keine Unterscheidung vornehmen könne, ob es sich bei dem Objekt, das den Bewegungsmelder auslöse, um einen Menschen oder ein Tier handle, ermögliche sie auch Abbildungen von Personen, die sich im näheren Umfeld der im öffentlichen Raum gelegenen Kirrung bewegen und von der Kameraperspektive noch erfasst würden. zurück zur Übersicht
3. OLG Frankfurt a.M.: Domain "monumente-reisen.de" ist Markenverletzung
In der Nutzung der Domain "monumente-reisen.de" liegt trotz des beschreibenden Begriffs eine markenmäßige Nutzung, so dass die Verwendung ältere, bereits bestehende Markenrechte verletzt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.09.2017 - Az.: 6 U 250/16). Es ging um den Betrieb der Webseite "monumente-reisen.de". Beim Aufruf der Domain erfolgte eine Weiterleitung zum Online-Portal der Beklagten. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer eingetragenen Markenrechte. Das Gericht folgte dieser Ansicht und bejahte einen Rechtsverstoß. In dem Begriff "Monumente Reisen" würde der geschäftliche Verkehr nicht nur einen beschreibenden Hinweis auf die Gattung oder den Charakter der unter dieser Bezeichnung durchgeführten Reisen sehen. Vielmehr handle es sich um ein Phantasiewort mit eigenschöpferischem Gehalt. Zwar könne dem Begriff entnommen werden kann, dass die angebotenen Reisen einen Bezug zu "Monumenten" hätten. Gleichwohl gestehe der Verkehr dem Wort einen gewissen "kennzeichnenden Überschuss" und damit eine Herkunftsfunktion zu. Der Begriff des "Monuments" entspreche zwar weitgehend, aber nicht vollständig dem des "Denkmals". So werde jedenfalls das Adjektiv "monumental" nicht allein im Sinne von "denkmalartig" verstanden, sondern auch in einem umfassenderen Sinn gebraucht, um die besondere Größe einer Sache ("Monumentalbau") oder Eigenschaft ("monumentale Bedeutung") zum Ausdruck zu bringen. Darüber hinaus sei die Bezeichnung "Monument" weniger gebräuchlich als derjenige des "Denkmals" und erscheine aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs eher antiquiert. Insgesamt wirke der Begriff "Monumente Reisen" daher - im Unterschied zu reinen Sachangaben wie etwa "Städtereisen", "Museumsreisen" oder auch "Denkmalsreisen" - nicht als eingängige Beschreibung der hiermit bezeichneten Reisen, sondern enthalte nach dem Verkehrsverständnis eine gewisse Verfremdung, die ihm Herkunftsfunktion verleihe. Somit könne sich die Klägerseite auf ihre eingetragenen Markenrechte berufen, so dass die Verwendung der Domain eine Kennzeichenverletzung sei. zurück zur Übersicht
4. OLG Frankfurt a.M.: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "software-billiger.de" und "notebooksbilliger.de"
Zwischen der Domain "software-billiger.de" und der Marke "notebooksbilliger.de" besteht keine Verwechslungsgefahr, so dass eine Markenverletzung ausscheidet (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.10.2017 - Az.: 6 U 154/16). "Notebooksbilliger.de" hatte die Betreiber der Webseite "software-billiger.de" abgemahnt, da sie sich u.a. in ihren eingetragenen Markenrechten verletzt sah. Dagegen wehrte sich die Abgemahnten und erhoben negative Feststellungsklage. Die Frankfurter Richter gaben der Klägerseite weitgehend Recht und verneinten einen Markenverstoß. Die Übereinstimmung in dem Bestandteil "billiger.de" reiche nicht aus, um eine klangliche oder bildliche Ähnlichkeit anzunehmen, so die Richter. Es bestünde auch keine begriffliche Ähnlichkeit. Es genüge nicht, Hardware und Software beide den Bereich Computer beträfen. Die Begriffe hätten vielmehr jeweils eine unterschiedliche Bedeutung. Dem Bestandteil "billiger.de" komme in dem angegriffenen Zeichen keine selbständige Stellung zu. Er sei vielmehr untrennbarer Teil einer als Slogan ausgestalteten Gesamtbezeichnung. zurück zur Übersicht
5. LG Frankfurt a.M.: Kleckerlätze sind urheberrechtlich nicht geschützt
Kleckerlätze sind urheberrechtlich nicht geschützt, wenn ihnen die urheberrechtliche Schöpfungshöhe fehlt (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.09.2017 - Az.: 2-03 O 416/16). In der rechtlichen Auseinandersetzung ging es um den urheberrechtlichen Schutz eines Kleckerlatzes, d.h. eines Schutzes, um sich beim Essen nicht vollzukleckern. Die Frankfurter Richter betonten zwar die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Absicherung. Denn Zeichnungen, Gemälde, Stiche oder Plastiken seien in der Regel urheberrechtlich geschützt. Die Rechtsprechung würde insoweit geringe Anforderungen stellen. Erforderlich sei jedoch, dass das Werk über ein gewisses Mindestmaß an Individualität verfüge. Es müsse eine Gestaltungshöhe erreichen, die es rechtfertige, von einer "künstlerischen Leistung" zu sprechen. Im vorliegenden Fall konnten die Juristen eine solche Schöpfungsqualität nicht erkennen. Es handle sich um eine bloße Abbildung äußerer Formen, ohne dass eine besondere Individualität oder sonstige Eigenheiten erkennbar seien. Dem Produkt fehle daher insoweit die notwendige schöpferische Höhe, so dass es nicht urheberrechtlich geschützt sei. zurück zur Übersicht
6. LG Hagen: Irreführende Werbeaussage "Hält bis zu 12 Monate" für Smartphone-Displayschutz
Die Werbeaussage eines Displayschutzes für Smartphones und Tablets "Hält bis zu 12 Monate" ist irreführend (LG Hagen, Urt. v. 26.10.2017 - Az.: 21 O 90/17). Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Werbeaussage für einen Displayschutzes bei Smartphones und Tablets. Das Produkt wurde auch im VOX-Magatin "Höhle der Löwen" vorgestellt. Die Beklagte bot das Produkt an und warb mit der Erklärung "Hält bis zu 12 Monate". Das Gericht wertete diesen Satz als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß. Denn die Behauptung verstehe der durchschnittliche Verbraucher so, dass eine 100%-ige Bruch- und Kratzfestigkeit für die Dauer von 12 Monaten bestünde. Dies sei aber selbst nach Aussagen der Beklagten nicht der Fall. Vielmehr erhöhe das Produkt lediglich die Bruch- und Kratzfestigkeit. Zudem sei die Aussage an sich praktisch bedeutunglos. Ob der Verkäufer etwa für einen Displaykratzer, der 6 Monate nach der Aufbringung des Produkts eintritt, ist bei der Formulierung überhaupt nicht für den Käufer vorhersehbar. Soweit es etwa im Falle einer Displaybeschädigung durch Kratzer, die auch deutlich vor Ablauf von 12 Monaten eintreten können, für die Frage der Gewährleistungshaftung darauf ankomme, welche Haltbarkeitsdauer bei der konkreten Nutzungsweise des Käufers erwartet werden könnte, werde es dabei zwangsläufig zu Streitigkeiten kommen, die für den Verbraucher mit großen Beweisschwierigkeiten verbunden seien. Soweit es darauf ankommen sollte, ob das Handy zuvor einem normalen – vertragsgerechten – Verschleiß unterlegen habe oder ob der Kunde eine schnellere Abnutzung des Displayschutzes eigenverantwortlich verursacht habe, stelle sich schon die Frage, wie der Kunde dieses belegen solle. Wenn der Verwender des Produkts immer gehalten wäre, ein Handy nur äußerst sorgfältig aus der Hosentasche zu ziehen und ebenso wieder zurückzustecken, damit die maximale Haltbarkeitsdauer von 12 Monaten eintreten könne, würde dieses der berechtigten Erwartung des angesprochenen Verbraucherkreises widersprechen, dass ein Displayschutz auch hin und wieder vor den typischen Gefahren einer kurzen Gedankenlosigkeit schützen solle. Dieses bedeute, dass das Display gelegentlich auch Mal unbedacht in Kontakt mit Schlüsseln oder anderen spitzen bzw. harten Gegenständen in der Hosentasche gelangen könne. zurück zur Übersicht
7. LG München I: Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" nicht ausreichend im Online-Handel
Die Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" in einem Online-Shop ist nicht ausreichend, um den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zu genügen (LG München I, Urt. v. 17.10.2017 - Az.: 33 O 20488/16). Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und bot dort u.a. Smartphones an. In der Beschreibung hieß es zur Lieferzeit "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!". Diese Angabe ließ das Gericht nicht ausreichend, um die Pflichtangaben für die Lieferzeit nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zu erfüllen. Abweichend vom Wortlaut müsse der Online-Shop nicht zwingend ein konkretes Datum angeben, sondern es genüge auch, einen Lieferzeitraum anzugeben, so die Richter. Dabei nehmen die Robenträger ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des OLG München (Beschl v. 08.10.2014 - Az.: 29 W 1935/14), dass die Lieferzeitangabe "ca. 2-4 Werktage" als hinreichend bestimmt angesehen hatte. Anders als in dem dortigen Fall erfahre der Verbraucher im vorliegenden Sachverhalt jedoch in keiner Weise, wann er das Gerät erhalte. Vielmehr werde das genaue Datum vollkommen offen gelassen. Eine solche Angabe sei unvereinbar mit den gesetzlichen Informationspflichten. zurück zur Übersicht
8. ArbG Bonn: Befristung von Arbeitsverträgen im Profifußball wirksam
Vor dem Arbeitsgericht Köln fand heute ein Kammertermin in dem Rechtsstreit 11 Ca 4400/17 statt. Der Kläger ist seit Anfang 2014 bei der Beklagten, die den Spielbetrieb von Viktoria Köln durchführt, als Berufsfußballspieler beschäftigt. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags zum 30.06.2017. Der Kläger hatte mit seiner Klage keinen Erfolg. Wenn die Befristungsdauer über zwei Jahre hinausgeht, bedarf es zur Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eines sachlichen Grundes. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich zuletzt in einem Urteil vom 17.02.2016 (4 Sa 202/15) mit der Frage zu befassen, inwieweit bei dieser rechtlichen Hürde die Besonderheiten des Profifußballs zu berücksichtigen sind. Anders als die Vorinstanz (Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.03.2015 - 3 Ca 1197/14) nahm das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz an, dass ein sachlicher Grund für die Befristung aufgrund der Besonderheiten im Rechtsverhältnis zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler gegeben sei. Dieser Rechtsstreit ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig (7 AZR 312/16). Das Arbeitsgericht Köln hielt die Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs für wirksam. Die "Eigenart der Arbeitsleistung" rechtfertige ungeachtet der geringeren Verdienstmöglichkeiten auch in der Regionalliga die Befristung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Quelle: Pressemitteilung des ArbG Bonn v. 19.10.2017 zurück zur Übersicht
9. AG Kassel: Beweise einer Dashcam im Zivilprozess verwertbar
Die Aufnahmen einer Dashcam können im Rahmen eines Zivilprozesses (hier: Verkehrsunfall) verwertet werden (AG Kassel, Urt. v. 12.06.2017 - Az.: 432 C 3602/14). Die Parteien stritten um zivilrechtliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Dabei kam es maßgeblich auch auf die Verwertbarkeit der Aufnahmen einer Dashcam an, die einer der Beteiligten benutzt hatte. Das AG Kassel stufte die Verwendung der Bilder als zulässig ein. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führe nicht zwangsläufig zu einem zivilprozessrechtliches Beweisverwertungsverbot. Es sei vielmehr im Einzelfall eine Abwägung zwischen den relevanten Interessen vorzunehmen. Vorliegend seien schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere anderer Verkehrsbeteiligter, selbst kaum betroffen. Auf der Videoaufzeichnung seien lediglich Fahrzeuge und Kennzeichen, keine Personen oder gar Gesichter erkennbar. Auch erfasse die Kamera nur einen sehr begrenzten Verkehrsbereich über den begrenzten Zeitraum von knapp 2 Minuten. Demgegenüber stehe das Beweisinteresse des Beklagten, der, da er sich allein im Auto befand, anders kaum eine Möglichkeit hätte, etwaige Unfallereignisse beweisrechtlich zu dokumentieren. Mit Blick auf das rechtsstaatliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts erscheine es dabei kaum erträglich, dass allein aufgrund der Unverwertbarkeit des angebotenen Videobeweises, ein monetärer Anspruch dem Kläger zugesprochen werden solle, welcher nach tatsächlicher Faktenlage nicht bestehe. |