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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Bekannte IKEA-Marke vor politischer Nutzung ohne Zustimmung geschützt
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Eine politische Partei stellte öffentlich einen Plan für die Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien vor und benutzte dabei bekannte IKEA-Marken, um ihrer Botschaft Nachdruck zu verleihen. Zur Rechtfertigung dieser Benutzung beruft sich die politische Partei auf ihre Freiheit der Meinungsäußerung. In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass das nationale Gericht für die Bestimmung, ob diese Benutzung auf einem "rechtfertigenden Grund" beruht, eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Markeninhaberin und ihrer Interessen auf der einen sowie dem von dem Dritten geltend gemachten Recht auf freie Meinungsäußerung und den Interessen des Dritten auf der anderen Seite vornehmen muss, wobei keines dieser beiden Rechte schrankenlos ist. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der IKEA-Marken geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Benutzung der IKEA-Marken, die mit dem alleinigen Ziel erfolgte, die Wertschätzung dieser Marken auszunutzen, um einer politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu steigern, die Rechte und Interessen der Inhaberin dieser Marken überwiegt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Im Jahr 2022 stellte die politische Partei Vlaams Belang auf einer Pressekonferenz öffentlich ihren politischen Plan mit dem Titel "IKEA-PLAN - Immigratie Kan Echt Anders (IKEA-Plan - Einwanderung geht tatsächlich auch anders)" vor, der die Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien zum Gegenstand hat. Diesen Vorschlägen waren Abbildungen beigefügt, die Zeichen enthielten, die den IKEA-Marken entsprachen, sowie Figuren, die den Figuren in den Montageanleitungen der Produkte des Unternehmens IKEA ähnelten. Die Pressekonferenz wurde in den sozialen Medien verbreitet. Inter IKEA, die Inhaberin dieser Marken, erhob bei den belgischen Gerichten Verletzungsklage gegen den Vrijheidsfonds, diejenige Vereinigung, die die Kampagne des Vlaams Belang durchführte. Vor dem nationalen Gericht räumte der Vrijheidsfonds ein, die IKEA-Marken ohne Zustimmung ihrer Inhaberin benutzt zu haben. Er habe die Bekanntheit dieser Marken benutzt, um seiner Botschaft Nachdruck zu verleihen, dies stelle einen "rechtfertigenden Grund" im Sinne der Unionsvorschriften dar, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich des Rechts auf politische Meinungsäußerung und der politischen Parodie, schützten. Das nationale Gericht war der Auffassung, dass ein Konflikt zwischen gleichrangigen Grundrechten - dem Eigentumsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung - vorliege, und befragte den Gerichtshof. In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Unionsvorschriften keine näheren Angaben in Bezug auf den Begriff "rechtfertigender Grund" enthalten. In den Erwägungsgründen dieser Vorschriften betonte der Gesetzgeber jedoch das Erfordernis, diese so anzuwenden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Gleichwohl reicht die bloße Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht aus, damit ein rechtfertigender Grund gegeben ist. Ein Dritter, der ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, muss die konkreten Gründe für diese Benutzung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Freiheit der Meinungsäußerung darlegen und nachweisen, dass diese Gründe die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegen. Das nationale Gericht, das zu bestimmen hat, ob die durch einen Dritten erfolgte Benutzung auf einem rechtfertigenden Grund beruht, muss eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Markeninhabers und seiner Interessen auf der einen und dem von dem Dritten geltend gemachten Recht auf freie Meinungsäußerung und den Interessen des Dritten auf der anderen Seite vornehmen, wobei keines dieser beiden Rechte schrankenlos ist. In diesem Rahmen ist vom nationalen Gericht zu prüfen, ob die Benutzung der bekannten Marke durch den Dritten in gutem Glauben erfolgte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Benutzung erfolgt, um eine Idee oder Meinung zu vermitteln, die mit der Marke als solcher, dem Inhaber dieser Marke, seinen Geschäftspraktiken, seinen Waren oder seinen Dienstleistungen im Zusammenhang steht. Weitere maßgebliche Gesichtspunkte sind die Frage, ob die Benutzung der Marke zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt, sowie die Folgen, die die Benutzung der Marke durch den Dritten möglicherweise für den Markeninhaber nach sich zieht. Insbesondere kann vom Markeninhaber nicht verlangt werden, eine Benutzung zu dulden, die ihn unverhältnismäßig schädigen könnte, oder gar geeignet wäre, das durch die Eintragung dieser Marke verliehene ausschließliche Recht in seinem Wesensgehalt zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang sind die Intensität der Benutzung der bekannten Marke durch den Dritten, der Umfang dieser Benutzung und die hierfür gewählten Modalitäten zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass die Benutzung durch den Dritten den Eindruck erwecken kann, dass der Inhaber der Marke der vermittelten politischen Botschaft oder den beworbenen politischen Ideen beipflichtet oder sie gar in irgendeiner Weise unterstützt, obwohl die Werte, für die der Markeninhaber steht, auf der Neutralität gegenüber jedweder politischen Partei beruhen oder mit dieser politischen Botschaft nicht vereinbar sind. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der IKEA-Marken geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Benutzung der IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds mit dem alleinigen Ziel, die Wertschätzung dieser Marken auszunutzen, um seiner politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu steigern, die Rechte und Interessen der Inhaberin dieser Marken überwiegt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-298/23 | Inter IKEA Systems Quelle: Pressemitteilung des EuGH 08.09.2026
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2.
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EuGH: Kein einseitiges Kündigungsrecht für Vodafone & Co aus EU-Recht
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Das EU-Recht räumt Telekommunikationsanbietern kein gesetzliches Recht zur einseitigen Vertragsänderung ein, sondern setzt ein solches Recht lediglich voraus und sichert Verbrauchern in diesem Fall ein kostenfreies Sonderkündigungsrecht zu (EuGH, Urt. v. 10.09.2026 - Az. C-669/24). Die Verbraucherzentrale klagte gegen Vodafone wegen einer AGB-Klausel, die dem Unternehmen das Recht zu einseitigen Vertragsänderungen „nach billigem Ermessen” einräumte. Streitpunkt war, ob das EU-Recht Anbietern bereits von Gesetzes wegen ein solches Änderungsrecht verleiht oder ob es lediglich die Rechte der Kunden für den Fall einer Änderung regelt. Das OLG Düsseldorf legte diese Frage dem EuGH vor. Dieser entschied, dass die betreffende EU-Vorschrift Anbietern kein eigenständiges Recht zur einseitigen Vertragsänderung gewährt, sondern ein solches Recht aus anderen Vorschriften voraussetzt und allein das Sonderkündigungsrecht der Kunden sichert. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass sie allein die Rechtsfolgen für Kunden bei Vertragsänderungen regele. Die Norm verleihe Anbietern keine eigenen Änderungsrechte, da sie systematisch dem Teil über die Rechte der Endnutzer zuzuordnen sei. Die Voraussetzungen für solche Änderungsrechte richteten sich nach dem allgemeinen Verbraucherrecht, insbesondere nach den Regelungen zu unfairen Vertragsklauseln. Eine gegenteilige Auslegung würde nach Auffassung des EuGH den Verbraucherschutz aushöhlen und den Zielen der Richtlinie widersprechen. Die Richtlinie ziele auf ein hohes und einheitliches Schutzniveau für Endnutzer ab. Deshalb müsse neben dem Sonderkündigungsrecht auch die AGB-Kontrolle weiterhin Anwendung finden. Die vollständige Harmonisierung durch die Richtlinie betreffe nur Schutzregeln zugunsten der Endnutzer, nicht aber eigenständige Anbieterrechte. Nationale und unionsrechtliche Verbraucherschutzvorschriften dürfen daher weiterhin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein Anbieter Vertragsklauseln einseitig ändern dürfe.
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3.
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BVwG Österreich: Kein DSGVO-Anspruch auf vollständige Kopie eines internen Aktenvermerks
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Das Auskunftsrecht nach der DSGVO umfasst keinen automatischen Anspruch auf die vollständige Herausgabe interner Dokumente, wenn diese personenbezogene Daten Dritter enthalten, deren Schutzinteressen überwiegen (BVwG Österreich, Urt. v. 30.07.2026 - Az. W298 2328672-1/9E). In dem vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer DSGVO-Auskunft sowie eine Kopie eines internen Aktenvermerks zu einem Vorfall an der Filmakademie Wien. Die zuständige Stelle erteilte Auskunft zu Datenkategorien, Empfängern, Speicherdauer und Rechtsgrundlagen, lehnte die Herausgabe des vollständigen Vermerks jedoch ab. Zur Begründung verwies sie auf den Schutz beteiligter Mitarbeiter und weiterer Dritter. Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde der Person ab, da die wesentlichen Informationen erteilt worden seien und überwiegende Interessen Dritter einer vollständigen Einsicht entgegenstünden. Das BVwG Österreich folgte dieser Ansicht.Zwar könne eine betroffene Person Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen, sie habe aber keinen automatischen Anspruch auf eine vollständige Kopie ganzer Dokumente. Ein interner Aktenvermerk sei als Ganzes nicht herauszugeben, wenn dadurch beteiligte Personen oder interne Bewertungen offengelegt würden. Nach Auffassung des Gerichts hatte die auskunftsverpflichtete Stelle bereits alle zentralen Informationen mitgeteilt. Eine vollständige Kopie des Vermerks würde nach der gebotenen Abwägung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Mitarbeiter unverhältnismäßig beeinträchtigen. Der Schutz dieser Dritten überwiege in der vorliegenden Konstellation: "Der EuGH hat in C-487/21 vom 04.05.2023 festgehalten, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie aus Art 1 5 DSGVO ableitbar ist und weit auszulegen ist. Demnach umfasse eine „Kopie" nicht ein Dokument als solches, sondern beziehe sich auf die personenbezogenen Daten, die darin enthalten sind. E ine Kopie müsse somit alle personenbezogenen Daten beinhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Das Recht, eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller betreffenden personenbezogenen Daten ausgefolgt zu bekommen, umfasst somit auch das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten, von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erlangen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Dabei sind allerdings auch die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen. Bei einer Kollision mit den Rechten Dritter ist eine entsprechende Interessenabwägung durchzuführen (EuGH vom 1 2.01.2023 C-1 54/21)."
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4.
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OGH Österreich: Scoring ohne Zahlungserfahrungsdaten grundsätzlich datenschutzrechtlich zulässig
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Die Verwendung von Kundendaten zur Bewertung der Kreditwürdigkeit ist nicht allein deshalb erlaubt, weil sie bereits für Werbezwecke vorliegen. Bonitätsbewertungen können jedoch auch ohne Informationen über das bisherige Zahlungsverhalten grundsätzlich rechtmäßig sein (OGH, Urt. v. 12.08.2026 - Az.: OGH 6 Ob 147/25y). Die Kreditauskunftei CRIF kaufte von einem Adressverlag Namen, Adressen und Geburtsdaten, um damit zwei Kläger zu identifizieren und Bonitätsauskünfte über sie zu erteilen. Die erstellten Scores beruhten jedoch nicht auf Zahlungserfahrungen, sondern auf allgemeinen Merkmalen wie Adresse, Alter und Geschlecht. Die Kläger beantragten, der Beklagten zu untersagen, ihre Daten Dritten zugänglich zu machen, solange diese aus ihrer Sicht unrechtmäßig verarbeitet werden. Der OGH wies die Revision der Kläger zum Scoring ohne Zahlungserfahrungsdaten ab. Er untersagte der Beklagten jedoch, die vom Adressverlag stammenden Daten für Bonitätszwecke zu nutzen. Die Richter bejahten eine unzulässige Zweckänderung. Der Adressverlag habe die Daten zu Marketingzwecken erhoben, die Beklagte nutze sie jedoch für Bonitätsprüfungen. Eine gesetzliche Grundlage hierfür liege nicht vor. Nach Auffassung des OGH erfülle die Verarbeitung auch die Kriterien der Zweckkompatibilität nicht, da zwischen Marketing und Bonitätsprüfung keine enge inhaltliche Verbindung bestehe. Das Verhältnis zwischen den Betroffenen und der Beklagten sei von erheblicher Distanz geprägt, mögliche Nachteile für die Betroffenen seien zudem gravierend und besondere Schutzmaßnahmen seien nicht ersichtlich. Vernünftige Betroffene müssten zudem nicht damit rechnen, dass zu Marketingzwecken erhobene Daten für Kreditbewertungen herangezogen würden. Anders beurteilte das Gericht das Scoring ohne Zahlungserfahrungsdaten. Ein solcher Score ist grundsätzlich durch ein berechtigtes Interesse gedeckt, da Gläubiger Risiken einschätzen müssten und für den Großteil der Bevölkerung keine Zahlungserfahrungsdaten vorliegen. Die Verarbeitung sei hierfür erforderlich und die Interessen der Betroffenen würden im Regelfall nicht überwiegen, zumal im Alltag häufig bereits vor Vertragsschluss eine Bonitätsabschätzung stattfinde. Der Score wurde zudem nicht allein anhand von Alter und Wohnort berechnet.
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5.
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BGH: Kabelweiterleitung in Seniorenwohnheim ist nicht vergütungspflichtig
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Betreiberin eines Seniorenwohnheims, die über eine Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme durch ein Kabelnetz an die Heimbewohner weiterleitet, keine öffentliche Wiedergabe vornimmt und deshalb dafür weder an Urheber noch an Sendeunternehmen eine Vergütung zahlen muss. Sachverhalt: Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikurhebern (I ZR 34/23) und Sendeunternehmen (I ZR 35/23) wahrnehmen. Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum. In dessen Pflegebereich wohnen in 88 Einzel- und 3 Doppelzimmern auf Dauer 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Zusätzlich zum Pflegebereich verfügt die Einrichtung über verschiedene Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume. Die Beklagte empfängt über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen und Hörfunk) und leitet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter. Die Klägerinnen sehen in der Weiterleitung der Rundfunkprogramme einen Eingriff in die von ihnen wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und haben die Beklagte deshalb - erfolglos - zum Abschluss von Lizenzverträgen aufgefordert. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung der Weitersendung in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: In beiden Verfahren hat das Landgericht den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klagen abgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidungen. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revisionen der Klägerinnen hatten in beiden Verfahren keinen Erfolg. Die Beklagte hat nicht rechtswidrig in das Recht der Urheber zur Weitersendung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder das Recht der Sendeunternehmen zur Weitersendung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 UrhG) eingegriffen. Nach den genannten Vorschriften handelt es sich bei der Kabelweitersendung um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Die Beklagte hat jedoch mit der im Streitfall angegriffenen Weiterleitung der Rundfunkprogramme keine öffentliche Wiedergabe vorgenommen. Das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ist in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Das Recht der Sendeunternehmen zur Kabelweitersendung ist zwar durch das Unionsrecht nicht geregelt. Wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts ist jedoch auch dieses Recht unionsrechtskonform, also in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, auszulegen. # Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der nationale Gesetzgeber habe beim Recht des Sendeunternehmens zur Kabelweitersendung einen anderen Begriff der öffentlichen Wiedergabe zugrunde legen wollen als im Zusammenhang mit den Rechten und Ansprüchen, die Urhebern wegen einer Kabelweitersendung zustehen. Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Zu diesen weiteren Voraussetzungen zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte. Vorliegend fehlt es in beiden Fällen an der Voraussetzung eines spezifischen technischen Verfahrens. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Seniorenresidenz) hat auf Vorlage des Senats im Verfahren I ZR 34/25 entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiterleitet, es sich nicht um ein technisches Verfahren handelt, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet. Es fehlt weiter in beiden Verfahren auch an der Voraussetzung eines "neuen Publikums". Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats im Verfahren I ZR 34/25 entschieden, dass die Bewohner eines Seniorenwohnheims als Empfänger der betreffenden Weiterverbreitung von Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum gehören, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung adressieren. Diese stellen also kein "neues Publikum" dar. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Seniorenwohnheim nicht nur dauerhafte Wohnplätze, sondern auch einige Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereitstellt. Bei der hier vorzunehmenden typisierenden Betrachtung liegt der Schwerpunkt der Einrichtung der Beklagten auf dem dauerhaften Wohnen der Bewohner. Soweit die Weiterleitung auch in Speise- oder Gemeinschaftsräume erfolgt, begründet auch dies nicht die Annahme eines "neuen Publikums", weil es sich bei diesen Räumen lediglich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner handelt. Vorinstanzen: I ZR 34/25 Landgericht Frankenthal - Urteil vom 13. Juli 2022 -60 272/21 Oberlandesgericht Zweibrücken - Urteil vom 16. März 2023 - 4 U 101/22 und I ZR 35/23 Landgericht Frankenthal - Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 0 318/21 Oberlandesgericht Zweibrücken - Urteil vom 16. März 2023 - 4 U 102/22 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.09.2026
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6.
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BAG: Zeitlicher Haftungsumfang für AGG-Schadensersatz bei Diskriminierung
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Der Arbeitgeber ist gemäß § 15 Abs.1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Die sich daraus ergebende Ersatzpflicht des Arbeitgebers ist nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Die Haftung für Verdienstausfallschäden eines im Stellenbesetzungsverfahren unzulässig benachteiligten Bewerbers, der die Stelle ohne Benachteiligung erhalten hätte, kann aber entfallen, wenn der Zurechnungszusammenhang zwischen Benachteiligung und Schaden nicht (mehr) besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Jahre 2020 bis 2023. In einem Vorprozess, in dem der Kläger Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach dem AGG erhoben hatte, wurde durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2018 (- 7 Sa 851/17 -) unter anderem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, „sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, zu ersetzen". Das Landesarbeitsgericht nahm dabei an, die Beklagte habe den Kläger durch die Ablehnung seiner Bewerbung auf eine im Rahmen ihres Trainee-Programms 2009 ausgeschriebene Stelle wegen seines Alters unzulässig benachteiligt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 Schadensersatz in Höhe von rund 236.000,00 Euro wegen entgangenen Gewinns. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund des genannten Feststellungsurteils sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Klagezeitraum die Differenz zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt, das er im Fall seiner Einstellung auf die im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle bezogen hätte, und seinem tatsächlich erzielten Erwerb auszugleichen. Der Anspruch nach § 15 Abs.1 Satz 1 AGG wirke zeitlich unbegrenzt und damit bis zu seiner Verrentung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 materiellen Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns - hier entgangenes Arbeitsentgelt - zu leisten. Zwar kann ein Bewerber, der im Stellenbesetzungsverfahren vom Arbeitgeber unzulässig im Sinne des AGG benachteiligt wurde und der ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, nach § 15 Abs.1 Satz 1 AGG grundsätzlich Ersatz eines ihm entstandenen Schadens wegen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen. Die dahingehende Haftung des Arbeitgebers ist nach dieser Norm nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Ob und in welchem Umfang ein materieller Schaden durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot „entstanden", dh. auf diesen zurückzuführen ist (sog. haftungsausfüllende Kausalität), richtet sich nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 249 ff. BGB). Insoweit ist anerkannt, dass die Ersatzpflicht davon abhängt, ob die verletzte Norm nach ihrem Schutzzweck den Eintritt des geltend gemachten Schadens verhindern will. § 15 Abs.1 AGG soll im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewährleisten, der zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dementsprechend entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfallschaden, wenn der betroffene Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat. Danach sind die vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschäden nicht erstattungsfähig. Er hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre gelebt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung bei der Einstellung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist. Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 10.09.2026 - Az.: 8 AZR 153/25. Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.09.2026
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7.
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OLG Frankfurt a.M.: Online-Bewertungsplattform haftet als mittelbarer Störer bei fehlender Weitergabe von Bewerter-Unterlagen
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Portalbetreiber müssen nach einem konkreten Hinweis offensichtlich rechtswidrige Inhalte - hier Unternehmensbewertung - löschen. Erlangt der Portalbetreiber nach einem solchen Hinweis von dem angehörten Bewerter Unterlagen, die der Rechtswidrigkeit entgegenstehen, sind diese - ggf. anonymisiert - dem Betroffenen zugänglich zu machen, da er andernfalls die behauptete Rechtsverletzung nicht konkret darlegen kann, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss. Übermittelt der Portalbetreiber die Informationen nicht an den Betroffenen, kann er als sog. mittelbarer Störer haften. Das klagende Unternehmen begehrte von der beklagten Betreiberin eines Portals für Unternehmensbewertungen die Löschung der Bewertung: "keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet".
Die Bewertung war unter einem Pseudonym abgegeben worden. Die Klägerin stritt einen Geschäftskontakt mit der Bewertenden ab. Nachdem die Beklagte diesen Kontakt im Prozess nachgewiesen hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sie streiten nun über die Kostentragung. Das Landgericht hatte der Beklagten die Kosten auferlegt. Diese Einschätzung teilte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat). Maßgeblich sei, dass die Klage unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte. Der Klägerin hätte unter Zugrundelegung dessen ein Unterlassungsanspruch gegen die Portalbetreiberin zugestanden, führte der Senat aus. Die Portalbetreiberin habe Prüf- und Verhaltenspflichten verletzt. Sie sei zwar nicht verpflichtet gewesen, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Sie sei aber als mittelbare Störerin verantwortlich, sobald sie konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlange. Hier habe die Klägerin die Portalbetreiberin darauf hingewiesen, dass sie keinen geschäftlichen Kontakt zu dem Bewerter gehabt habe. Da die Bewertung unter einem Pseudonym eingestellt worden war, habe die Klägerin keine weiteren Recherchen anstellen können. In diesem Fall verletze eine abträgliche Bewertung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Portalbetreiberin hatte zwar den Bewertenden angehört und von ihm Unterlagen über das Bestehen eines geschäftlichen Kontakts erhalten. Diese Unterlagen selbst hatte sie der Klägerin aber nicht übermittelt. Folglich sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, ihre Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts der - unter Pseudonym handelnden - Bewerterin zu konkretisieren. "Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht", untermauerte der Senat. Die fehlende Übermittlung der Unterlagen an die betroffene Klägerin stelle eine Verletzung der Pflichten des beklagten Portalbetreibers dar. Die Portalbetreiberin wäre deshalb unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands bei Einreichung der Klage zur Löschung der Bewertung verpflichtet gewesen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Erläuterungen Grundsätzlich gilt gegenüber Portalbetreibern der Grundsatz "notice und take down": Das bedeutet, ein Portalbetreiber ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der auf seiner Plattform veröffentlichten Inhalte vor ihrer Veröffentlichung zu prüfen. Er haftet aber für rechtswidrige Inhalte, wenn er in konkreter und klarer Weise auf offensichtliche Rechtsverletzungen hingewiesen wurde. Dabei muss der Betroffene die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Inhalts nachweisen. Informationen, die der Betroffene nicht hat, wohl aber der Portalbetreiber, sind dem Betroffenen vom Portalbetreiber zugänglich zu machen. Aus diesen Grundsätzen des Senats folgt hier: Der Portalbetreiber kann für eine Bewertung als mittelbarer Störer haften, wenn er dem Bewerteten nicht ihm vorliegende Unterlagen zur Prüfung der Rechtswidrigkeit der Bewertung zur Verfügung stellt. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 31.08.2026 - Az.: 16 W 40/26. Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 08.09.2026
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8.
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OLG Hamburg: Plattformbetreiber Wish haftet als Täter für gefälschte Markenprodukte
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Wer gefälschte Markenprodukte auf seiner Plattform so präsentiert, dass die Nutzer den Betreiber als Verkäufer wahrnehmen, haftet dafür als Täter und kann sich nicht auf Haftungsprivilegien für neutrale Plattformen berufen (OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2026 - Az. 5 U 58/25). Die Klägerin vertrieb hochwertige Hairstyling-Geräte unter der Marke ghd. Auf wish.com boten zahlreiche Drittanbieter sehr günstig beworbene ghd-Geräte an, die sich als Fälschungen erwiesen. Die Händler traten unter Pseudonymen auf. Echte Kontaktdaten fehlten und die Widerrufsbelehrungen waren entweder versteckt oder unvollständig. Zahlungen wurden über eine Wish-Tochtergesellschaft abgewickelt, Versand und Rücknahmen über eigene Wish-Dienste. Das OLG Hamburg bejahte eine täterschaftliche Haftung von Wish für die Markenverletzungen.Es stellte fest, dass sich Wish die Drittangebote zu eigen gemacht habe. Durch die einheitliche Präsentation unter dem Wish-Logo, die Abwicklung über Wish-eigene Dienste, den Einsatz eines Chatbots sowie die Pflichtnutzung der Wish-Logistik entstehe aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers der Eindruck, Wish vertreibe die Waren selbst. Über die Suchfunktion werden zudem gezielt ghd-Produkte angezeigt, obwohl Wish echte Markenware verifizieren kann. Dies deutet auf Kenntnis möglicher Fälschungen hin. Wish nimmt damit eine aktive Rolle ein und kann sich nicht auf die Haftungsprivilegien für neutrale Plattformen berufen. Da sich Wish die Angebote zu eigen gemacht hat, muss es proaktiv prüfen und darf sich nicht darauf beschränken, auf Meldungen zu reagieren. Darüber hinaus fehlten bei den beanstandeten Angeboten klare Widerrufsbelehrungen sowie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des jeweiligen Vertragspartners. Hierfür habe Wish aufgrund seiner Plattformgestaltung und seiner Vorgaben an Drittanbieter einzustehen. Da beide Wish-Gesellschaften arbeitsteilig gehandelt hätten, bejahte das Gericht eine eigene Verantwortung des Plattformbetreibers. Über die Suchfunktion würden zudem gezielt ghd-Produkte angezeigt, obwohl Wish echte Markenware verifizieren könne. Dies deute auf Kenntnis möglicher Fälschungen hin. Wish nehme damit eine aktive Rolle ein und könne sich nicht auf die Haftungsprivilegien für neutrale Plattformen berufen. Da Wish sich die Angebote zu eigen gemacht habe, müsse es proaktiv prüfen und dürfe sich nicht darauf beschränken, auf Meldungen zu reagieren. Darüber hinaus fehlten bei den beanstandeten Angeboten klare Widerrufsbelehrungen sowie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des jeweiligen Vertragspartners. Hierfür habe Wish aufgrund seiner Plattformgestaltung und seiner Vorgaben an Drittanbieter einzustehen. Beide Wish-Gesellschaften hätten arbeitsteilig gehandelt, weshalb das Gericht eine mittäterschaftliche Haftung bejahte: "Die Beklagten haften für das Angebot der markenrechtsverletzenden Produkte auf der Seite www.wish.com nicht nur – wie vom Landgericht angenommen – als Störer, sondern als Täter."
Und weiter: "In der Gesamtschau wird aus Sicht des angesprochenen, am Kauf von Haarpflegegeräten interessierten Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, der Eindruck erweckt, dass die mittäterschaftlich handelnden Beklagten (unter der Marke „Wish") die Verantwortung für die auf www.wish.com vertriebenen Produkte übernehmen, sie sich also die Angebote zu eigen machen. (…) Macht sich ein Plattformbetreiber die Inhalte der Drittanbieter zu eigen, muss er bereits proaktive Prüfungen durchführen und darf sich nicht auf die Reaktion auf Verletzungsmeldungen beschränken."
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9.
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OLG Hamburg: Keine Werbung in Online-Bestellbestätigung ohne Einwilligung
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Auch in einer Bestellbestätigungs-Mail ist Werbung unzulässig, sofern keine Einwilligung des Empfängers vorliegt (OLG Hamburg, Beschl. v. 19.03.2026 - Az. 15 W 32/25). Ein Rechtsanwalt bestellte online Kontaktlinsen und verwendete dabei seine geschäftliche E-Mail-Adresse. Anschließend erhielt er eine Bestellbestätigung, die Hinweise auf einen Newsletter sowie auf Klimaschutzprojekte mit entsprechenden Links enthielt. Kurze Zeit später folgte eine weitere E-Mail mit einer Kundenzufriedenheitsumfrage. Der Rechtsanwalt mahnte das Unternehmen ab und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen unerwünschte Werbung per E-Mail. Das LG Hamburg bejahte seine Zuständigkeit sowie die Eilbedürftigkeit, gab dem Antrag jedoch nur hinsichtlich der Umfrage-Mail statt. Den Antrag bezüglich der Bestellbestätigung wies es hingegen ab. Das OLG Hamburg gab der Beschwerde statt und untersagte auch die Werbung innerhalb der Bestellbestätigung. Der Verkäufer sei zwar verpflichtet, eine Bestellbestätigung zu versenden, er dürfe diese E-Mail jedoch nicht ohne Einwilligung des Empfängers für Werbezwecke nutzen. Die Hinweise auf den Newsletter und die Unterstützung von Klimaschutzprojekten seien als Werbung zu qualifizieren: "Der Antragsteller musste daher mit einer entsprechenden E-Mail-Nachricht der Antragsgegnerin rechnen und diese zur Kenntnis nehmen. Er musste aber nicht auch darin enthaltene Werbung zur Kenntnis nehmen, in deren Erhalt er nicht eingewilligt hatte. Bei den Hinweisen auf den Newsletter der Antragsgegnerin und die Unterstützung von Klimaschutzprojekten handelt es sich um Werbung."
Der Online-Shop habe weder dargelegt noch nachgewiesen, ob, wann und wie der Advokat in den Empfang von Werbung eingewilligt habe. Auch die Voraussetzungen für die Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG lägen nicht vor. Der Umstand, dass der Antragsteller die Bestellbestätigung lesen müsse, rechtfertige die zusätzliche Werbebotschaft nicht. Die Beeinträchtigung sei zwar gering, bleibe aber rechtswidrig und die Wiederholungsgefahr bestehe fort.
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OLG Stuttgart: Außenauftritt entscheidet über das Recht am Unternehmenskennzeichen
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Wer gegenüber Kunden als Betreiber eines Unternehmens auftritt und in eigenem Namen Verträge schließt, erwirbt das Recht am Unternehmenskennzeichen. Interne Absprachen über Miete, Personal oder Inventar sind dabei ohne Bedeutung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.06.2026 - Az. 2 U 32/25). In dem vorliegenden Fall stritt ein getrennt lebendes Ehepaar um die Nutzung von Marken rund um ein Schönheitsinstitut mit Spa und Thai-Massagen, das im Gebäude der sogenannten Engel-Apotheke betrieben wurde. Nach der Trennung meldete die Ehefrau die Zeichen „Engel Ihr Schönheitsinstitut", „Engel Thai Massagen" und „Engel Ihr Spa & Therapiezentrum" als Marken an. Der Ehemann nutzte diese Bezeichnungen anschließend auf seiner Website weiter, um sein Angebot zu bewerben. Die Ehefrau klagte auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz. Das LG Stuttgart gab der Klage statt. Es sah die Ehefrau als Betreiberin des Schönheitsinstituts an. In einem Hinweisbeschluss wies das OLG Stuttgart darauf hin, die Berufung des Ehemanns ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen und die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.Es stellte klar, dass die Ehefrau Inhaberin der drei Marken sei. Der Ehemann könne sich nicht auf ein älteres Recht an denselben Zeichen berufen, da nach außen hin allein die Ehefrau als Betreiberin des Schönheitsinstituts in Erscheinung getreten sei. Entscheidend sei, wer gegenüber Kunden als Verantwortliche aufgetreten sei und in wessen Namen Verträge geschlossen worden seien. Interne Absprachen über Miete, Personal oder Inventar seien demgegenüber ohne Belang: "Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär in der Person des Unternehmensträgers entsteht, der es befugterweise im Geschäftsverkehr in Benutzung nimmt (...). Dies war nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts nicht der Beklagte, sondern die Klägerin. Denn bei dem Unternehmensträger handelt es sich um diejenige Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt dabei nicht darauf an, wer tatsächlich tätig wird, sondern in wessen Namen die mit dem Unternehmen verbundenen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (...)."
Und weiter: "Mit Recht hebt das Landgericht deshalb darauf ab, wie sich die unternehmerischen Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis darstellen (...). Nach diesen Maßstäben war der Beklagte nicht Unternehmensträger, denn weder wurde er auf der Unternehmenshomepage noch auf Werbematerialien als Inhaber ausgewiesen. Lediglich die Klägerin wurde darin als Inhaberin bzw. Geschäftsführerin genannt. Die vom Beklagten angeführten Umstände (Abschluss von Verträgen über Geschäftsraummiete, Arbeitsverträge und Inventar, angebliche Einräumung von Urheberrechten am Logo) prägen nicht das nach außen wirkende Bild, weil es sich dabei im Wesentlichen um Betriebsinterna handelt und sie auch keine zureichenden Anhaltspunkte auf den Rechtsträger zulassen."
Ein gemeinsames Unternehmen mit der Apotheke liege nicht vor. Spa-Angebote, Thai-Massagen und Kosmetik seien keine Leistungen, die der Verkehr typischerweise mit einer Apotheke verbinde, und für beide Betriebe träten unterschiedliche Personen als Verantwortliche auf. Aus der Bezeichnung „Engel Apotheke" könne der Ehemann kein Recht an der Kurzform „Engel" ableiten, da „Apotheke" der prägende, branchenbestimmende Firmenbestandteil sei. Eine böswillige Anmeldung durch die Ehefrau scheide aus, da sie die Zeichen für ihr Institut habe nutzen wollen und der Ehemann keinen eigenen schutzwürdigen Besitzstand an diesen Bezeichnungen erworben habe.
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