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Newsletter vom 16.03.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 11. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten _____________________________________________________________ Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Der Kläger leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4, den die Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Beklagte führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptet, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt worden sei, und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi S4. Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Kläger beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache – wie vorliegend – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel. Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 266/09 LG Hof – Urteil vom 3. November 2008 – 32 O 1297/04 OLG Bamberg – Urteil vom 26. August 2009 – 8 U 193/08 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 09.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. KG Berlin: Kleine und undeutliche Fundstelle bei Reklame mit Testergebnissen rechtswidrig _____________________________________________________________ Es ist wettbewerbswidrig, wenn mit Testergebnissen geworben, jedoch nicht hinreichend deutlich die Fundstelle angegeben wird (KG Berlin, Beschl. v. 11.02.2011 - Az.: 5 W 17/11). Der Beklagte warb für sein Produkt mit bestimmten Testergebnissen. Die Fundstelle des benannten Tests wurde kaum leserlich mit angegeben. Die Berliner Richter stuften dies als rechtswidrig ein. Werbe ein Unternehmer mit Testergebnissen, so müsse er auch die entsprechende Fundstelle angeben, da andernfalls der Verbraucher die genauen Umstände und konkreten Aussagen der Prüfung nicht nachvollziehen kann. Identisch sieht dies das LG Tübingen (Urt. v. 29.11.2010 - Az.: 20 O 86/10), das einen Wettbewerbsverstoß ebenfalls bejahte, wenn die Angabe der Fundstelle nicht hinreichend lesbar in der Anzeige angegeben wird. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Düsseldorf: Keine Löschung negativer eBay-Bewertung _____________________________________________________________ Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass in einem Eilverfahren ein eBay-Verkäufer, der auf eine Negativbewertung eines Käufers erwidert hat, im Regelfall nicht die Löschung der negativen Bewertung verlangen kann. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Käuferin im November 2010 einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 Euro über die eBay-Plattform erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises und meinte, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, so dass der Monitor beschädigt worden sei. Die Käuferin veröffentlichte daraufhin am 21.12.2010 über das eBay-Bewertungsportal folgenden Kommentar: "Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“. Die Verkäuferin stellte dann folgende Antwort ein: "Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang" und verlangt von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht u. a. geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe. Das Landgericht Düsseldorf hat einen Löschungsanspruch am 20.01.2011 verneint. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren am 28.02.2011 bestätigt. Das eBay-Bewertungssystem ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen sei die Aussage "hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld" im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung "Finger weg" überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik. (Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.02.2011, Aktenzeichen I-15 W 14/11) Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 09.03.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Frankfurt a.M.: Reklame mit Testergebnis muss Hinweis auf Rang im Gesamturteil enthalten _____________________________________________________________ Bei der Werbung mit einem Testergebnis muss auch die jeweils konkrete Position angegeben werden, so das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 13.01.2011 - Az.: 6 W 177/10). Die Beklagte warb für ihr Produkt mit dem Testergebnis "Gut - Note 2,2". Angegeben wurde dabei lediglich die Gesamtteilnehmeranzahl "Im Test 42 Produkte". Die Frankfurter Richter stuften diese Aussage als wettbewerbswidrig ein. Bei einer Werbung mit Testergebnissen müsse nicht nur die jeweilige Fundstelle angegeben werden, sondern insbesondere auch, welche Position das Produkt im Gesamtrang ab. Im konkreten Fall waren die Produkte zum erheblichen Teil mit "Sehr gut" bewertet worden. Werde nun ausschließlich mit dem Ergebnis "Gut - Note 2,2" geworben, so werde der irreführende Eindruck erweckt, die Ware habe überdurchschnittlich gut abgeschnitten, was aber gerade nicht der Fall. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamburg: "AUTOBINGOOO"-Software verletzt nicht Datenbank-Rechte von "autoscout24.de" _____________________________________________________________ Das urheberrechtliche Datenbankrecht von "autoscout24.de" wird nicht verletzt, wenn ein Nutzer über die Software "AUTOBINGOOO" die Online-Börse nach Angeboten durchsucht, so das OLG Hamburg (Urt. v. 18.08.2010 - Az.: 5 U 62/09). Der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten wird schon seit Jahren geführt. Im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das OLG Hamburg (Urt. v. 16.04.2009 - Az.: 5 U 101/08) Mitte 2009 entschieden, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Im späteren Hauptsacheverfahren war das LG Hamburg (Urt. v. 09.04.2009 - Az.: 310 O 39/08) - ohne Kenntnis der OLG-Entscheidung - vom Gegenteil ausgegangen und hatte einen Rechtsverstoß bejaht. Mit dem vorliegenden Urteil heben die Richter des OLG Hamburg diese Entscheidung des LG auf und weisen die Klage mit den identischen Argumenten ab wie schon im einstweiligen Verfügungsverfahren. Zwar handle es sich bei den online abrufbaren Informationen unzweifelhaft um eine urheberrechtlich geschützte Datenbank. Eine Rechtsverletzung finde aber nur dann statt, wenn ein wesentlicher Teil vervielfältigt werde. Dabei sei nicht auf die Gesamtheit aller User abzustellen, sondern vielmehr sei nur relevant, in welchem Umfang der einzelne Nutzer die Datenbank verwende. Und dieses Zugreifen durch den einzelnen Verwender geschehe grundsätzlich nicht in einem solchen Umfang, dass wesentliche Teile der Datenbank kopiert würden. Vielmehr würde immer nur ein unerheblicher Bereich ausgelesen. Die Revision zum BGH wurde zugelassen und auch eingelegt. Insofern wird es nun zu diesem umstrittenen Bereich eine höchstrichterliche Entscheidung geben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Bautzen: Verurteilung wg. Internet-Betrugsfällen zu 4 Jahren Freiheitsstrafe _____________________________________________________________ Die 1. Strafkammer des Landgerichts Bautzen verurteilte den 38-jährigen gelernten Koch Enrico F. wegen Betruges in 298 tateinheitlichen Fällen (buy 24 Ltd.) in Tatmehrheit mit Betrug in 151 tateinheitlichen Fällen (Kauf`s ein GmbH) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Der Verurteilung ging am gestrigen Tage eine Verständigung zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus. Für den Fall eines umfassenden Geständnisses kündigte das Gericht an, keine Strafe über vier Jahre zu verhängen. Der Angeklagte gestand umfassend für die jeweiligen Firmen als Verantwortlicher agiert zu haben. Die Aussagen konnten heute durch die gehörten Polizeibeamten sowie durch die Anhörung einer Gutachterin des LKA und durch die Anhörung eines Wirtschaftsprüfers verifiziert werden. Im Ergebnis stand fest, dass der Angeklagte seine Firmen zum gewerbsmäßigen Betrug im o.g. Umfange nutzte. Das Geständnis, die deutlich dadurch abgekürzte Beweisaufnahme und die bisher erlittene Untersuchungshaft von ca. 12 Monaten führten zu der moderaten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Das Strafverfahren gegen Frau Inge K. wurde bereits gestern eingestellt, da diese lediglich als Strohfrau für ihren Sohn als Geschäftsführerin aufgetreten war, ein strafrechtlich relevantes Verhalten allein darin jedoch nicht gesehen werden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann noch mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof – trotz der Verständigung – angegriffen werden. Urteil vom 01.03.2011, Az.: 1 KLs 330 Js 7106/08 Quelle: Pressemitteilung des LG Bautzen v. 02.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Berlin: Flughafen-Bezeichnung "Magdeburg-Berlin International" irreführend _____________________________________________________________ Das Landgericht Berlin hat gestern der Betreiberin eines Flughafens in der Nähe von Magdeburg per Urteil untersagt, diesen Flughafen "Airport Magdeburg-Berlin International" zu nennen und eine entsprechende Verbotsverfügung vom 28. Oktober 2010 bestätigt. Die Betreibergesellschaft der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld hatte sich mit einem Unterlassungsantrag im Eilverfahren gegen die angekündigte Umbenennung gewandt und glaubhaft gemacht, diese täusche über Größe, Bedeutung und Lage des Flughafens und sei deswegen wettbewerbswidrig. Der Flughafen in Cochstedt liege etwa 195 km von der Innenstadt Berlins entfernt, sei per Auto nur nach zweistündiger Fahrt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in drei Stunden erreichbar (Busverbindung nach Aschersleben und Magdeburg). Ferner werde mit der Bezeichnung "International" die Vorstellung einer bestimmten Größe und Infrastruktur suggeriert, die nicht zutreffe. Die Entscheidungsgründe des gestrigen Urteils liegen noch nicht vor. Beschluss vom 28.10.2010, Az.: 16 O 509/10 Urteil vom 09.03.2011, Az.: 97 O 206/10 Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 10.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Bonn: Widerrufs-Formulierung "Verbraucher iSd. § 13 BGB..." wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Die Formulierung "Für den Verbraucher iSd. § 13 BGB gilt..." ist wettbewerbswidrig, da sie unzulässig das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht einschränkt (LG Bonn, Beschl. v. 21.07.2010 - Az.: 30 O 75/10). Die Parteien des Rechtsstreits veräußerten ihre Produkte über die Online-Plattform eBay. Der Beklagte leitete seine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung mit dem Satz ein: "Für den Verbraucher iSd. § 13 BGB gilt..." Das LG Bonn hielt dies für wettbewerbswidrig und verbot durch eine einstweilige Verfügung diese Formulierung. Es handle sich um eine unzulässige Abweichung vom gesetzlichen Muster, das den Verbraucher unerlaubt einschränke. Es sei daher wettbewerbswidrig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. VG Bremen: Verbot privater Sportwetten europarechtswidrig _____________________________________________________________ Am heutigen Donnerstag, den 10. März 2011 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen nach mündlicher Verhandlung der Klage eines privaten Wettlokalbetreibers stattgegeben. Der Kläger wendete sich mit seiner Klage gegen ein Verbot der Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Wetten, insbesondere Sportwetten. Das Verwaltungsgericht hat das Verbot aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung wies der Kammervorsitzende auf folgende Erwägungen hin: Das Verbot sei rechtswidrig. Es stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur gerechtfertigt, wenn das Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand in seiner tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung hinreichend der Bekämpfung der Spielsucht diene. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols verfolge dieses Ziel aber bisher nicht in kohärenter und systematischer Weise. Dies zeige sich zum einen an der Ausweitung des suchtrelevanten Automatenspielbereichs und zum anderen an der Bewerbung staatlicher Lotterien. Das Gericht hat in dem Urteil die Berufung zugelassen. Die schriftliche Urteilsbegründung wird in Kürze vorliegen. Urteil vom 10.03.2011, Az.: 5 K 1919/09 Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen v. 10.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Frankfurt a.M.: Abmahnung in P2P-Fall bei geschütztem WLAN in Hotelbetrieb unberechtigt _____________________________________________________________ Ein Hotel haftet nicht für die von seinen Gästen begangenen Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen, wenn der Betreiber die Hotelgäste dahingehend belehrt hat, dass die Nutzung des Internet-Zugangs nur zu gesetzlichen Zwecken erlaubt ist (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.08.2010 - Az.: 2-6 S 19/09). Die Rechteinhaberin, die Beklagte, hatte den klägerischen Hotelbetreiber außergerichtlich abgemahnt, weil ein Hotelgast über das WLAN-Netzwerk urheberrechtlich geschützte Werke online heruntergeladen hatte. Der Unternehmer ließ sich dies nicht gefallen und ging in die Gegenoffensive. Er wies den Anspruch zurück und verlangte den Ersatz der Kosten, die ihm durch die Beauftragung seines Anwalts entstanden waren. Die Frankfurter Richter bejahten den Ersatzanspruch. Der Hotelbetreiber hafte im vorliegenden weder als Täter noch als Störer für die von seinen Gästen begangenen Urheberrechtsverletzungen. Da das Hotel vor WLAN-Nutzung seine Kunden deutlich darauf hingewiesen habe, dass die Nutzung nur zu erlaubten Zwecken geschehen dürfe, sei das Unternehmen nicht mit verantwortlich. Durch die unberechtigte Abmahnung habe die Beklagte in rechtswidriger Weise in den Gewerbebetrieb eingegriffen. Gerade das Gewähren eines Internetzugangs gehöre zu den alltäglichen Dienstleistungen eines Hotelbetriebs. Dies hätte die Beklagte vorab ohne Weiteres erkennen müssen. Daher wäre sie in einem solchen Fall als Rechtsinhaberin verpflichtet gewesen, sich sichere Kenntnis der Sachlage zu verschaffen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hamburg: Fliegender Gerichtsstand in Pressesachen _____________________________________________________________ Ein fliegender Gerichtsstand ist in Pressesachen nur dann gegeben, wenn die verbreitete Pressepublikation am Gerichtsort bestimmungsgemäß verbreitet wird (LG Hamburg, Beschl. v. 16.02.2011 - Az.: 324 O 46/11). Der Kläger beantragte eine einstweilige Verfügung beim LG Hamburg gegen eine Äußerung in einer Zeitung. Als Nachweis legte der Anspruchsteller eine eidesstattliche Versicherung vor, in welcher er erklärte, dass zwei Vereine und eine Zeitungsredaktion in Hamburg die streitgegenständliche Zeitung in Hamburg lesen würden. Dies hielten die Richter für nicht ausreichend. Die eidesstattlichen Versicherungen, dass die Zeitung auch in Hamburg gelesen werde, reichten zur nicht aus. Es komme vielmehr entscheidend auf die bestimmungsgemäße Verbreitung des Presseproduktes an. Da der Kläger diesen Nachweis nicht führen konnte, hielt sich das Gericht für nicht zuständig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Hamburg: Reklame mit flächendeckender Erreichbarkeit des "VOIP"-Tarifs rechtmäßig _____________________________________________________________ Die Aussage eines Internetanbieters, dass Voice over IP (VOIP) "mit mobiler Festnetznummer überall erreichbar" ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (LG Hamburg, Urt. v. 18.01.2011 - Az.: 407 O 90/10). Der Beklagte warb für seinen VOIP-Tarif mit seiner Aussage: "Mit mobiler Festnetznummer überall erreichbar sein." Die Klägerin hielt diese Aussage für rechtswidrig, da sie der Auffassung war, dass die VOIP-Nutzung nur mit einem DSL-Anschluss verfügbar sei. Die Richter stuften die Werbung als wettbewerbsgemäß ein. Das verklagte Unternehmen ermögliche es den Kunden mit Hilfe verschiedener Techniken überall erreichbar zu sein. Der Kunde könne dabei wählen, ob der Datenanschluss über das Telefonnetz, das Netz des Kabelfernsehens, das Mobilfunknetz, WLAN, Funk oder auch Satellit genutzt werde. Der Kunde werde auch nicht über den Umstand, dass dies nur mit einem VOIP-fähigen Handy möglich sei, in die Irre geführt. Darüber werde deutlich in einem Sternchenhinweis aufgeklärt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG München: Fehlende Namensbenennung in Impressum kein Wettbewerbsverstoß _____________________________________________________________ Die fehlende Nennung des Namens und der Umsatzsteuer-IDNr. ist nicht zwingend ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß (LG München, Urt. v. 04.05.2010 - Az.: 33 O 14269/09). Der Beklagte betrieb eine Webseite. Er hatte im Impressum seinen Namen nicht angegeben, jedoch fand er sich auf der leicht überschaubaren Startseite. Gänzlich fehlte die Umsatzsteuer-IDNr. Ein Mitbewerber mahnte diese Umstände als Wettbewerbsverstoß ab. Die Münchener Richter lehnten einen Rechtsverstoß ab. Zwar seien die fehlenden Angaben grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben. Ihr Fehlen begründe jedoch keine verfolgbare Wettbewerbsverletzung. Hinsichtlich des Namens fehle eine spürbare Beeinträchtigung bereits deswegen, weil der Name anderweitig - nämlich auf der Startseite - abrufbar sei. Bei der nicht vorhandenen UmsatzsteuerIDNr. sei ebenso eine Benachteiligung nicht erkennbar. Ähnlich sieht dies das LG Berlin (Urt. v. 31.08.2010 - Az.: 103 O 341/10), das ein fehlerhaftes Impressum (hier: fehlende RegisterNr. und fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) als nicht abmahnfähig einstuft. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Ministerpräsidenten-Konferenz: Vorsichtige Liberalisierung des Glücksspiel-Monopols _____________________________________________________________ Nach übereinstimmenden Medienberichten hat sich die Konferenz der Ministerpräsidenten in Berlin Ende letzter Woche auf eine vorsichtige Liberalisierung des deutschen Glücksspiel-Marktes geeinigt. Für den Bereich der Sportwetten wird nunmehr ein Konzessions-Modell präferiert, das dann unter staatlicher Kontrolle steht. Der Lotteriebereich hingegen soll weiterhin in staatlichen Monopol-Händen verbleiben. Beabsichtigt ist auch eine Verschärfung der Regelungen für den Bereich der Automatenindustrie. Da diese Materie derzeitig bundesrechtlich geregelt ist, wollen die Länder versuchen, hier in Absprache mit dem Bund mehr Kompetenzen zu erhalten. Genauere Aussagen wollen die Ministerpräsidenten Anfang April auf einer Sonderkonferenz treffen, nach den Landtagswahlen in Baden-Würrtemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: 5 Fragen und Antworten zu den Glücksspiel-Urteilen des Europäischen Gerichtshofs - Teil 2 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "5 Fragen und Antworten zu den Glücksspiel-Urteilen des Europäischen Gerichtshofs - Teil 2". Inhalt: Anfang September hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das deutsche Glücksspiel-Monopol europarechtswidrig ist. Die Richter haben eine Übergangszeit ausdrücklich abgelehnt und die Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelungen mit sofortiger Wirkung erklärt. In fünf Fragen und Antworten erklären wir, welche praktischen und rechtlichen Konsequenzen sich aus den Entscheidungen ergeben. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Heute hören Sie den zweiten Teil, den ersten gab es bereits letzte Woche. zurück zur Übersicht |