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Der verklagte Tierschutzverein veröffentlichte auf seiner Internetseite folgenden Boykott-Aufruf: Während ihre in Freiheit lebenden Artgenossen Reviere von bis zu 20 km2 durchstreifen, fristen Nerze auf Pelztierfarmen ihre wenigen Lebensmonate in winzigen Drahtgitterkäfigen. (…) Vor rund sieben Jahren wurde vom Bundesrat eine neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (…) beschlossen, die größere Käfige für Tiere auf Pelztierfarmen festschreibt. Für die Umsetzung wurde den Pelztierfarmbetreibern eine Übergangsfrist von 5 Jahren eingeräumt.
Diese lief bereits am 11.12.2011 aus. Umgesetzt wurde sie auf den allermeisten Pelztierfarmen nicht. (…) So werben gerade die Volksbanken mit genossenschaftlichen Werten wie Solidarität, Nähe, Partnerschaftlichkeit, Respekt und Verantwortung. Wer sich solchen Werten ernsthaft verpflichtet fühlt, der darf keine Geschäfte mit undurchsichtigen Vereinigungen machen, die tierquälerische Haltungsbedingungen propagieren. (…) Eine Antwort der Volksbank B. steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt." Der klagende Verein, der die Interessen von Pelztierzüchtern vertrat, sah darin einen unzlässigen Boykottaufruf und klagte.
Der BGH wies die Klage ab und bewertete die Veröffentlichung als zulässige Meinungsäußerung.
Es werde zwar ein gewisser Druck auf die betroffene Volksbank ausgeübt, hierbei handle es sich jedoch um ein legitimes Mittel, das nicht außer Verhältnis zur Erreichung des Zwecks stehe.
Zwar werde die möglicherweise eintretende Kontokündigung für den Kläger gewisse Nachteile haben. Es bestünde jedoch kein Hinweis, dass der Aufruf dazu führe, dass dem Kläger generell die Möglichkeit genommen werde, ein Konto bei einer anderen Bank zu führen.
Zwei Fernsehsender stritten sich. SAT.1 klagte gegen VOX.
Dabei ging es um Szenen aus einem Exklusivinterview, das im Auftrag von SAT.1 einer Prominenten geführt wurde in SAT.1-Magazin "STARS & stories" ausgestrahlt worden war.
VOX sendete in seinem Reihe "Prominent!" verschiedene Szenen aus dem Interview. VOX hatte sich jeweils vor Ausstrahlung der Sendung bei der Klägerin vergeblich um eine Zustimmung zur Verwendung von Bildmaterial aus den Interviews bemüht. Während der Wiedergabe der Ausschnitte aus den Interviews blendete die Beklagte die Angabe "Quelle: SAT 1" ein.
SAT.1 stufte dies als urheberrechtswidrig ein. Das Ganze sei nicht vom Zitatrecht gedeckt, da hier die wesentlichen Inhalte des Interviews übernommen worden seien. Es handle sich überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich den Kern und die Schlüsselszenen des Interviews beinhaltet würden. Ein solches Handeln sei nicht mehr vom Recht auf Zitat gedeckt.
Der BGH gab dieser Argumentation Recht. Entscheidend sei nicht die quantitative Bewertung, sondern eine qualitiative, wertende Betrachtung.
Im vorliegenden Fall seien solche Ausschnitte übernommen, die inhaltlich den Kern und die Schlüsselszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet würden. Dies gelte namentlich für den Gefühlsausbruch und für die wechselseitigen Statements der Interviewten,. Die übernommenen Zitate hätten von ihrer Aussagekraft ein besonderes Gewicht und eine erhebliche Bedeutung, weil es sich dabei um die maßgeblichen Szenen der Interviews handle.
Der Kläger berief sich auf eine ihm eingeräumte Lizenz für ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichnen. Dieses war jedoch nicht im amtlichen Markenregister eingetragen.
Das OLG Frankfurt a.M. wies daher die Klage ab.
Ein Markenlizenzinhaber könne sich auf seine Rechte nur berufen, wenn die Marke auch eingetragen worden sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall.
Daher fehle dem klägerischen Anspruch die Grundlage, so dass die Klage abzuweisen sei.
Diese seien daher vom Jobcenter zu erstatten.
Dem liegt der Fall eines 1955 geborenen Klägers zugrunde, der nach der Trennung von seiner Ehefrau umzog.
Das beklagte Jobcenter hatte dem Kläger zugesichert, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung berücksichtigt, d.h. vom Jobcenter getragen, werden können. Das Jobcenter bezahlte - aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers - die Kosten für ein Umzugsunternehmen. Die Übernahme der Kosten für die Umstellung
Der 6. Senat des LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass auch die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den „eigentlichen“ Umzugskosten im engeren Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II zählen. Mit der Zusicherung habe die Beklagte bestätigt, dass der Umzug erforderlich und die
Die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon - und Internetanschlusses gingen zwangsläufig mit dem Umzug einher, würden unmittelbar
Weiter hat der 6. Senat ausgeführt, dass zwar der Begriff der berücksichtigungsfähigen Umzugskosten eng auszulegen sei und die hier streitigen Kosten vom Bundessozialgericht (BSG) bislang auch noch nicht ausdrücklich als Umzugskoten benannt worden seien. Allerdings habe das BSG auch z.B. die Kosten für die Sperrmüllentsorgung
Damit sei klargestellt, dass unter den Begriff der Umzugskosten nicht nur die unmittelbaren Transportkosten fallen würden.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 6. Oktober 2015 – L 6 AS 1349/13
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen v. 17.03.2016
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit irreführend für sein Unternehmen, ein Kfz-Sachverständigenbüro, geworben. Auf eine Abmahnung der Klägerin hin unterschrieb er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, im geschäftlichen Verkehr nicht mehr mit einer bestimmten Firmierung aufzutreten.
Einige Zeit später stellte sich heraus, dass der Beklagte auf einer Internetseite "Stadtbranchenbuch K(...)" nach wie vor unter der verbotenen Firmierung auftrat. Daraufhin machte der Kläger einen Unterlassungsanspruch geltend.
Das OLG Zweibrücken stellen zunächst fest, dass den Schuldner einer Unterlassungserklärung grundsätzlich aktive Handlungs- und Löschungspflichten treffen würden. So müsse bei rechtswidriger Firmierung der Schuldner aktiv auf bestimmte Online-Dienste (wie z.B. gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com) zugehen und um Löschung bitten. Geschehe dies nicht, hafte der Schuldner.
Im vorliegenden Fall sei der Beklagte jedoch ausnahmsweise nicht verantwortlich, denn er habe alles Mögliche und Zumutbare getan.
Denn die Internetseite "Stadtbranchenbuch K(...)" habe den Inhalt erst zeitlich später übernommen. Der Beklagte hätte somit diesen Verstoß gar nicht auffinden können, wenn er zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Unterlassungserklärung im World Wide Web recherchiert hätte. Denn die Rechtsverletzung trat erst zeitlich später auf.
Dem Schuldner einer Unterlassungserklärung sei es jedoch nicht zumutbar, das Internet wochen- oder sogar monatelang zu überwachen, ob eine der Bezeichnungen, zu deren Unterlassung er sich verpflichtet hat, im Zusammenhang mit der Nennung seines Sachverständigenbüros verwendet wird.
Insofern liege, so die Richter, kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor.
Das Bundeskanzleramt lehnte den Antrag des Klägers auf Zugang zu dem Kabinettprotokoll mit der Begründung ab, die Offenlegung des Protokolls, das unmittelbar Aufschluss über den Prozess der Willensbildung gebe, hätte nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen im Kabinett. Überdies sei es als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Geheim eingestuft. Auch unterliege das Kabinettprotokoll der in der Geschäftsordnung der Bundesregierung geregelten Geheimhaltungspflicht; ein Anspruch auf Einsicht bestehe auch deshalb nicht.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte der Argumentation der Beklagten nur teilweise und gab der Klage im Übrigen statt. Soweit das Kabinettprotokoll den Beratungsverlauf wiedergibt, stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einsicht zu. Die Beratungen im Kabinett unterfielen dem Kernbereich exekutiver Eigen-verantwortung.
Zwar sei hier ein Mitregieren Dritter nicht zu besorgen, da das Gesetz bereits in Kraft sei. Die Beklagte habe jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Preisgabe des Beratungsverlaufs wegen der damit verbundenen einengenden Vorwirkung auf die Willensbildung der Regierung künftige Beratungen im Kabinett beeinträchtigt würden. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen falle hier – unabhängig vom konkreten Inhalt des Gesagten – zu Lasten des Klägers aus.
Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zugang zu Namen und Funktionsbezeichnungen der Teilnehmer der Sitzung zu. Bei der Geschäftsordnung der Bundesregierung handele es sich nicht um eine Rechtsvorschrift im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, die den Anspruch auf Informationszugang ausschließen könne. Ein Ausschlussgrund sei insoweit auch sonst nicht plausibel dargelegt.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Urteil der 2. Kammer vom 25. Februar 2016 (VG 2 K 180.14)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 10.03.2016
Die Verbraucherzentrale NRW ging gegen eine Unternehmens-Webseite vor, die den bekannten Like-Button von Facebook bei sich auf der Homepage eingebunden hatte. Die Verbraucherschützer waren der Meinung, dass hier unzulässig Daten an Facebook übertragen würden.
Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Webseite es zu unterlassen, das Facebook-Plugin auf diese Weise einzusetzen.
Es finde bereits bei Auruf der Seite eine Datenübermittlung an Facebook statt. Dabei würden u.a. personenbezogene Daten wie die IP-Adresse übermittelt. Eine solche Übertragung erfordere jedoch die Zustimmung des Users. Diese liege nicht vor, so dass die vorgenommene Datenübermittlung unzulässig sei.
Der Webseiten-Betreiber sei auch haftbar, da er das Plugin in seinen Internet-Auftritt integriert habe.
Es werde gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen, so dass eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen sei.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Seit längerem hält sich das Gerücht, dass die sogenannte "2-Klick-Lösung" ein tauglicher Ausweg aus dem aktuellen Datenschutz-Dilemma bei Einsatz von Facebook-Plugins ist. Dabei handelt es sich jedoch um nichts weiter als ein Gerücht. Wir haben bereits im Jahr 2011 darauf hingewiesen, dass eine Einwilligung voraussetzt, dass der User über Art und Umfang der erhobenen Daten informiert wird. Da sich Facebook weiterhin ausschweigt, was denn nun alles erhoben wird, kann kein Webseiten-Betreiber dieser Welt seine User in ausreichender Form informieren.
Es bleibt also dabei: Sämtliche Muster für Facebook-Datenschutz-Erklärungen beim Einsatz von Facebook-Plugins sind rechtswidrig.
Der Grundbesitz der Klägerin befindet sich in einem Neubaugebiet, das im Bauplanungsverfahren unter dem Arbeitstitel „Am Lusthaus“ erschlossen wurde. Die zuständige Bezirksvertretung 8 fasste am 28.11.2013 ohne Gegenstimme den Beschluss, die Straße mit dem Straßennamen „Am Lusthaus“ zu benennen. Dabei hat sie die Gewannbezeichnung, <abbr title="das heißt">d. h.</abbr> die alte Gebietsbezeichnung, aufgegriffen.
Nachdem die Klägerin ohne Erfolg bei der Bezirksregierung Köln ein Einschreiten gegen diesen Beschluss beantragt hatte, hat sie im Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie werde durch die Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat ausgeführt, zum einen berühre eine Straßenbenennung – insbesondere eine Erstbenennung – regelmäßig nicht die Persönlichkeitsrechte der dort wohnenden Menschen. Denn es gehe allein darum, dass eine öffentliche Sache, nämlich eine Straße, benannt werde. Zum anderen sei die Straßenbenennung rechtmäßig. Der Bezirksvertretung stehe bei der Straßenbenennung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum sei hier auch nicht überschritten worden. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die frühere Gewannbezeichnung aufgegriffen worden sei, die einen historischen Bezug zu einem früher in unmittelbarer Nähe gelegenen Herrensitz habe.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Az: 20 K 3900/14
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 03.03.2016
Der Kläger betrieb eine Apotheke. Da es in der Vergangenheit regelmäßig zu erheblichen Warenverlust gekommen war, installierte er drei Videokameras. Die zuständige Datenschutzbehörde hielt dies nicht für gerechtfertigt und ordnete die Unterlassung der Videoüberwachung an. Gegen diese Maßnahme wehrte sich der Apotheker vor Gericht.
Das VG Saarlouis wies die Klage weitestgehend ab.
Die Beobachtung im öffentlichen Verkaufsraum sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es liege insbesondere keine abstrakte Gefährdungslage vor. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Situation gegeben sei, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise gefährlich sei.
So würden beispielsweise weitläufige oder schwer einsehbare Geschäftsräume Vermögensdelikte als potentiell gefährdet eingestuft, da es hier häufiger zu Diebstählen kommen könne. Gleiches gelte für Geschäfte, die in Gegenden hoher Kriminalitätsdichte lägen oder besonders wertvolle Ware verkauften. Auf keine dieser Gründe habe der Kläger sich sich jedoch berufen, so dass die Überwachung des offenen Verkaufsraums unzulässig sei.
Die Beobachtung des Betäubungsmittelschrankes im nicht-öffentlichen Bereich der Apotheke sei hingegen gerechtfertigt, weil nur die Mitarbeiter des Klägers betroffen seien und diese in die Aufnahmen eingewilligt hätten.
Eine Einwilligung in die Datenerhebung sei im Arbeitsverhältnis grundsätzlich zulässig, so das Gericht. Das Argument, Arbeitnehmer könnten aufgrund des Machtungleichgewichts nicht frei entscheiden, lehnte das VG Saarlouis ab.
Der verklagte Makler erwarb eigenständig die DATEV-Software bei einem Dritten. Das klägerische IT-Unternehmen installierte das Programm auf den Rechnern des Klägers und unterhielt entsprechende Pflegearbeiten.
Die Parteien stritten in der Folgezeit um die Vergütung der klägerischen Leistungen. Dabei war es entscheidend, ob hier werkvertragliche oder dienstvertragliche Regelungen zum Zuge kamen.
Das AG Brandenburg bejaht - mit der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung - die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht.
Während bei einem Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche im Vordergrund stehe, sei beim Werkvertrag der Leistungsgegenstand fest umrissen und geschuldet werde ein konkreter Erfolg.
Ein Vertrag, der die Herstellung eines bestimmten EDV-Programms zum Leistungsgegenstand habe, sei in der Regel somit auch dann als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn dazu ein Standardprogramm unter Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung finde.
Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen.
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vom 30.12.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 11. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 11. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Zulässiger Boykottauf eines Tierschutzvereins gegen Tierzüchter
2. BGH: Wann die Übernahme fremder Interviews urheberrechtlich erlaubt ist
3. OLG Frankfurt a.M.: Konsequenzen einer nicht vorhandenen Eintragung im Markenregister
4. LSG Niedersachsen-Bremen: Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sind erstattungsfähige Umzugskosten
5. OLG Zweibrücken: Schuldner einer Unterlassungserklärung muss nicht monatelang im Web recherchieren
6. VG Berlin: Bundeskanzleramt muss Kabinettprotokoll nur teilweise offenlegen
7. LG Düsseldorf: Like-Button von Facebook datenschutzwidrig = Wettbewerbsverstoß
8. VG Köln: Straßenname "Am Lusthaus" verletzt nicht Persönlichkeitsrechte der Anwohner
9. VG Saarlouis: Apotheken-Videoüberwachung nur eingeschränkt zulässig
10. AG Brandenburg: Installation und Pflege der DATEV-Software ist Werkvertrag
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zulässiger Boykottauf eines Tierschutzvereins gegen Tierzüchter
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Die an eine Bank gerichtete Boykott-Aufforderung eines Tierschutzvereins, einem bestimmten Tierzüchter das Konto zu kündigen, ist eine zulässige Meinungsäußerung (BGH, Urt. v. 19.01.2016 - Az.: VI ZR 302/15).
"Heute haben wir die Volksbank B. aufgefordert, dem Z. [Beklagten] das Konto zu kündigen. Eine genossenschaftliche Bank, die mit Werten wie Respekt und Verantwortung wirbt, darf nach unserer Auffassung keine Geschäfte mit Tierquälern machen. Das Leben von Zuchtnerzen ist kurz und leidvoll.
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2. BGH: Wann die Übernahme fremder Interviews urheberrechtlich erlaubt ist
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Der BGH (Urt. v. 17.12.2015 - Az.: I ZR 69/14) hat grundlegende Ausführungen dazu gemacht, wann fremde Interview-Ausschnitte übernommen werden dürfen und wann nicht.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Konsequenzen einer nicht vorhandenen Eintragung im Markenregister
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Ist ein Kennzeichen nicht im amtlichen Markenregister eingetragen, kann sich der Inhaber einer Markenlizenz grundsätzlich nicht auf die ihm erteilte Lizenz berufen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.10.2015 - Az.: 6 U 25/14).
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4. LSG Niedersachsen-Bremen: Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sind erstattungsfähige Umzugskosten
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Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen (LSG) hat entschieden, dass bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung (hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft) erteilt hat, auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den „eigentlichen“ Umzugskosten im engeren Sinn zählen.
des Telefon - und Internetanschlusses und des Nachsendeantrages lehnte das beklagte Jobcenter ab.
neue Wohnung des Klägers auch angemessen war. Aufgrund der Zusicherung sei das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Kosten des Umzuges zu tragen.
durch diesen veranlasst und seien nicht zu vermeiden. Der Kläger könne seine postalische und telefonische Erreichbarkeit nicht anders z.B. auch gegenüber dem Beklagten gewährleisten.
zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gezählt.
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5. OLG Zweibrücken: Schuldner einer Unterlassungserklärung muss nicht monatelang im Web recherchieren
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Der Schuldner einer Unterlassungserklärung muss nicht monatelang im Web recherchieren, damit er seinen Sorgfaltspflichten nachkommt (OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.11.2015 - Az.: 4 U 120/14).
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6. VG Berlin: Bundeskanzleramt muss Kabinettprotokoll nur teilweise offenlegen
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Das Bundeskanzleramt muss das Kabinettprotokoll zum Entwurf eines Urheberrechtsänderungsgesetzes, das im August 2013 in Kraft getreten ist, teilweise offenlegen.
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7. LG Düsseldorf: Like-Button von Facebook datenschutzwidrig = Wettbewerbsverstoß
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Der Einsatz eines Like-Buttons von Facebook auf der eigenen Unternehmens-Seite ist datenschutzwidrig (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2016 - Az.: 12 O 151/15).
Die Entscheidung des LG Düsseldorf kam mit Ansage und war zu 100% vorhersehbar. Es war nur eine Frage der Zeit, bis die deutschen Gerichte sich mit diesem Thema zu beschäftigten hatten. Der Düsseldorfer Kreis - der Zusammenschluss der deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden - hatte bereits Ende 2011 den Like-Button von Facebook & Co. als datenschutzwidrig eingestuft.
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8. VG Köln: Straßenname "Am Lusthaus" verletzt nicht Persönlichkeitsrechte der Anwohner
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die Benennung einer Straße in Köln-Rath mit dem Namen „Am Lusthaus“ abgewiesen.
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9. VG Saarlouis: Apotheken-Videoüberwachung nur eingeschränkt zulässig
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Eine Videoüberwachung in einer Apotheke ist nur begrenzt zulässig und erfordert zudem das Vorliegen wichtiger sachlicher Gründe (VG Saarlouis, Urt. v. 29.01.2016 - Az.: 1 K 1122/14).
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10. AG Brandenburg: Installation und Pflege der DATEV-Software ist Werkvertrag
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Installiert und pflegt ein Unternehmer die DATEV-Software bei einem Makler, so handelt es sich dabei um einen Werkvertrag (AG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2016 - Az.: 31 C 213/14).
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