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Newsletter vom 16.04.2003 00:42
Betreff: Rechts-Newsletter 16. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr

Anbei erhalten Sie den Kanzlei Newsletter zur 16. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Gewerblicher Rechtsschutz, Recht der Neuen Medien und Wirtschaftsrecht.

Ein Schwerpunkt dieses Newsletters ist die bekannte 0190-Problematik. So hat die Bundesregierung einen neuen Gesetzentwurf gegen die Mehrwertdienste-Betrügereien vorlegt. Daneben gibt es neue Urteile gegen 0190-Fax-Spammer. Ebenso interessant ist eine aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf, dass Exit-PopUp-Fenster wettbewerbswidrig sind. Webmaster und Domain-Inhaber sollten auch die geänderten ICANN-Regeln für die Domaindaten-Einträge für generische Domains beachten.

Die Kanzlei RA Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie ganz einfach die Kanzlei, falls Sie Fragen oder Anregungen haben.

Die Themen im Überblick:




1. Neuer Gesetzesentwurf gegen 0190-Betrügereien

2. Neue Urteile gegen 0190-Fax-Spammer

3. BGH: Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

4. Demnächst legale Musik-Downloads?

5. Studie zur gerichtlichen Kontrolle im Lichte der TKG-Novellierung

6. ICANN verschärft Domaindaten-Einträge

7. Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Tupper(ware)party"

8. LG Düsseldorf: Exit-PopUp-Fenster wettbewerbswidrig

9. eBay-Betrüger: 2 Jahre Haft




1. Neuer Gesetzesentwurf gegen 0190-Betrügereien


Das Bundeskabinett hat letzte Woche Mittwoch einen neuen Gesetzesentwurf beschlossen, der den breiten Missbrauch bei den 0190-Rufnummern einschränken soll.

Danach dürfen Anrufe maximal 3 € pro Minuten kosten. Nach einer Stunde muss die Verbindung automatisch getrennt werden. Anbietern droht bei Missbrauch der Entzug der Servicenummer.

Zwar mag dieser Gesetzesentwurf gut gemeint sein, geht aber kaum über die derzeitige Rechts- und Spruchpraxis der deutschen Gerichte hinaus. So ist die Kappung nach dem Betrieb von einer Stunde längst in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. nur LG Heidelberg, Urt. v. 17. Mai 2002 - AZ.: 5 O 19/02).

Interessant ist, dass die Verpflichtung über den Preis zu informieren nun auch künftig für Handy-Verbindungen zu teuren Servicenummern gelten soll. Diese Pflicht soll aber erst mit einer einjährigen Übergangsfrist in Kraft treten.

Der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) hat sich daraufhin zu Wort gemeldet. Zwar begrüßt der VATM weitgehend die Regelungen, hält es aber jedoch für "bedenklich, den Mobilfunk mit in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen, zumal hier von einer entsprechenden Missbrauchs- und Dialer-Problematik nicht die Rede sein kann."

Die Kanzlei RA Dr. Bahr empfiehlt allen Dialer-Betroffenen die wirklich gute Seite Dialerschutz.de. Dort finden sich zahlreiche Tipps und Informationen. Bei höheren Summen sollten die Betroffenen in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen.

Link: Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Link: Pressemitteilung des VATM


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2. Neue Urteile gegen 0190-Fax-Spammer


Es gibt das chinesische Sprichwort: "Auch ein großer, langer Weg beginnt mit dem ersten Schritt."

Dieser Satz lässt sich nahtlos auf die erfreulichen Aktivitäten der IHK Frankfurt a.M. übertragen. Die IHK Frankfurt geht schon seit längerem sehr aktiv gegen die Fax-Spammer vor, die ihre 0190-Werbebriefe unaufgefordert zusenden.

Letztes Jahr gab es eine interessante und inzwischen rechtskräftige Entscheidung des AG Nidda zur Störereigenschaft in der bekannten 0190-"Kette".(Zum Urteil; ausf. Anmerkung von RA Dr. Bahr). Nunmehr hat die IHK Frankfurt zwei weitere rechtskräftige Entscheidungen zum Fax-Spam erreicht, die ein wenig Mut machen, dem alltäglichen Wahnsinn und Missbrauch doch noch einmal irgendwann Einhalt gebieten zu können.

Link: alle Entscheidungen im Überblick

Link: ausf. Anmerkung von RA Dr. Bahr


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3. BGH: Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat darüber entschieden, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für bei seinem Eintritt bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, haftet.

Der Senat hat diese Frage im Grundsatz bejaht. Die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten folgt aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die – anders als etwa eine GmbH – über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss. Dies Haftung gilt daher auch, wenn sich Angehörige freier Berufe in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Gesellschafter haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Offen gelassen hat der Senat jedoch, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist, die nach der in § 8 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) zum Ausdruck kommenden Auffassung des Gesetzgebers möglicherweise eine Sonderstellung einnehmen.

Die Revision des mit der Klage in Anspruch genommenen Gesellschafters hatte gleichwohl Erfolg. Nach der bisher herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gab es keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, d.h. wer in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintrat, brauchte nicht damit zu rechnen, dass er für bereits bestehende Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einstehen müsste. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt der oben geschilderte Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft daher erst auf künftige Beitrittsfälle zur Anwendung.

Quelle: Pressemitteilung des BGH: Nr. 49/2003


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4. Demnächst legale Musik-Downloads?


Wie die Financial Times die Tage berichtet, haben sich die großen fünf Musik-Konzerne (Universal, Warner, Sony, EMI und BMG) darauf geeignigt, ihre Lieder auf einer gemeinsamen digitalen Plattform den Internet-Usern zur Verfügung zu stellen. Startschuss soll der 1. Juli 2003 sein.

Derzeit besteht zwar erst ein Vorvertrag, die von den Musik-Konzernen gemachten Äußerungen lassen aber hoffen, dass endlich eine legale Alternative zu den rechtswidrigen Tauschbörsen wie Kazaa oder eMule angeboten wird.

Parallel dazu haben gerade der Bundesverband der Phonographischen Industrie (der Kanzlei-Newsletter von letzter Woche berichtete darüber ausführlich) und der Weltverband erhebliche Umsatzrückgänge für 2002 vermeldet.


Link: Fincial Times Artikel

Link: Kanzlei Newsletter Bericht

Link: Download des Berichts des Bundesverbandes der Phonographischen Industrie (via Ifpi.de)

Link: Bericht des Weltverbandes


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5. Studie zur gerichtlichen Kontrolle im Lichte der TKG-Novellierung


Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist in aller Munde. Eine sehr gute, informative
Seite dazu ist http://www.tkrecht.de

Nun gibt es neue Studie zu den Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle im Lichte der TKG-Novellierung. Die Untersuchung wurde von Prof. Dr. Bernd Holznagel und Dr. Christian Schulz am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Universität Münster erstellt. Auftraggeber war das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Im Netz gibt es eine dreizehnseitige Zusammenfassung dieser Untersuchung zum kostenlosen Download.


Link: Zur Homepage des Instituts

Link: Download der Zusammenfassung


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6. ICANN verschärft Domaindaten-Einträge


Die oberste "Domain-Behörde" ICANN hat wichtige Änderungen hinsichtlich der Domain-Dateneinträge beschlossen.

Oft kommt es vor, dass die "Who is"-Einträge der Domain-Datenbanken veraltet sind und so der tatsächliche Inhaber nicht (mehr) ausgemacht werden kann. Um diesem Misstand abzuhelfen, hat nun ICANN wichtige Veränderung der bisherigen Bedingungen beschlossen.

Die einschneidenste dürfte die "15-day Period" sein. Danach ist der Inhaber einer Domain verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen auf eine E-Mail des Registrars zu antworten. Tut er dies nicht, besteht für den Registrar zwar keine Verpflichtung die Domain zu löschen, wohl aber ein Recht.

Eine solche Regelung verstößt klar gegen deutsches AGB-Recht und dürfte daher unwirksam sein. Es empfiehlt sich aber auf keinen Fall, das Wagnis eines solchen Prozesses einzugehen. Denn gerade im Internet-Bereich werden durch faktisches Handeln einfach Tatsachen geschaffen. Mag der einzelne Rechte-Inhaber auch einen Schadensersatzanspruch gegen den Registrar haben, wenn dieser ihm nach Ablauf der 15 Tage die Domain entzieht: Die Domain könnte in der Zwischenzeit anderweitig vergeben und damit unwiderbringlich verloren sein.

Um diese Problemkonstellation von vornherein auszuschließen, sollte der Domain-Inhaber seine "Who is"-Einträge in regelmäßigen Abständen auf Aktualität überprüfen. Auch empfiehlt es sich, als Webmaster eine zentrale Mail-Adresse zu benutzen, die mindestens 1x am Tag abgerufen wird. Ebenso gilt es für längere Unterbrechungen (Urlaub, Krankheit) vorzusorgen.

O.g. Regeln betreffen momentan nur die generischen Domains (z.B. com, org oder info). Auf nationale Top-Level-Domains erstrecken sie sich nicht.


Link: ICANN Info 1

Link: ICANN Info 2


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7. Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Tupper(ware)party"



Der u.a. für das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hatte über den Streit zu entscheiden, ob aus der Marke "TUPPERWARE" oder aus der Bezeichnung "Tupper(ware)party", die sich für die besondere Vetriebsmethode für "Tupperware" im Rahmen von Heimvorführungen herausgebildet hat, die Verwendung der Bezeichnung "LEIFHEIT TopParty" für Behältnisse aus Kunststoff verboten werden kann. Das Oberlandesgericht Köln hatte zwar Ansprüche aus der Marke "TUPPERWARE" verneint, in der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung aber eine wettbewerbswidrige unlautere Rufausbeutung gesehen und das begehrte Verbot ausgesprochen.

Der Bundesgerichtshof hat auch eine unlautere Rufausbeutung verneint.

Voraussetzung für die Annahme einer derartigen Wettbewerbswidrigkeit ist die Übernahme eines Leistungsergebnisses, das auch in der Kennzeichnung von Produkten liegen kann, die nicht unter sondergesetzlichem Schutz steht, wenn die Kennzeichnung wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, die die Anlehnung unlauter erscheinen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof für nicht gegeben erachtet.

Er hat schon das Vorliegen einer eigenen Leistung der Kläger als zweifelhaft angesehen, weil diese die Bezeichnung "Tupper(ware)party" nicht auf dem Markt eingeführt haben, sondern sich nur (auch) der im Markt entwickelten Bezeichnung bedient hätten. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof angesichts der Unterschiede der Bezeichnungen "Tupper(ware)party" und "LEIFHEIT TopParty" sowie der Unterschiede der bezeichneten Heimvorführungen einerseits und der Kunststoffbehälter andererseits das Maß der Anlehnung für nicht ausreichend angesehen, um von einer unlauteren Rufausbeutung auszugehen. Eine denkbare bloße Assoziation der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen bei den von den Heimvorführungen und den Kunststoffbehältern angesprochenen Verbrauchern reicht für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung nicht aus.

Urteil vom 10. April 2003 – I ZR 276/00

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 53/2003


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8. LG Düsseldorf: Exit-PopUp-Fenster wettbewerbswidrig


Das LG Düsseldorf (Urt. v. 26.03.2003 - Az.: 2a O 186/02) hat entschieden, dass Exit-PopUp-Fenster, die sich öffnen, wenn ein Internetnutzer eine Website verlassen möchte, sittenwidrig sind und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Diese Art der unfreien "Werbung" wird vor allem von Anbietern aus dem Erotik- und Glücksspiel-Bereich eingesetzt, um die Surfern auf den entsprechenden Webseiten festzuhalten. Die Richter vergliechen dies mit der Werbung durch unerwünschte E-Mails (sog. SPAM), weil der Surfer auch hier gegen seinen Willen gezwungen werde, Informationen und Angebote wahrzunehmen.


Link: Download des Urteils (via Netlaw.de)


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9. eBay-Betrüger: 2 Jahre Haft


Online-Handlungen bei Internet-Auktionshäusern werden nicht nur im Bereich des Zivilrechts genauso gehandhabt wie Offline-Handlungen (vgl. die "ricardo.de"-Entscheidung des BGH). Dies gilt auch für den Bereich des Strafrechts.
Dies musste nun ein 35jähriger Mann feststellen, der gestern vor dem LG Braunschweig wegen gewerbsmäßigen Betruges in 22 Fällen angeklagt und und auch verurteilt wurde. Der Gesamtschaden betrug 28.000,- Euro. Sowohl bei eBay als auch bei Ricardo gab der Mann an, dass er hochwertige elektronische Geräte preisgünstig versteigern würde. Die Käufer überwiesen das Geld, erhielten aber nie die Ware, da diese gar nicht existierte.

Die Strafe wurde ohne Bewährung ausgesprochen, da der Täter schon einschlägig vorbestraft ist.


Link: BGH-Urteil: "ricardo.de"


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