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Die Beklagte ist während des Revisionsverfahrens als übernehmender Rechtsträger mit der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH verschmolzen. Diese stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her und vertrieb ihn in Flaschen. Auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flaschen, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".
Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes verstieß die Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" seien nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und damit unzulässige gesundheitsbezogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10 Abs. 1*, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b ** dieser Verordnung.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage geführt. Die Verwendung der im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 speziellen gesundheitsbezogen Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" "Lernstark" ist von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gedeckt. Bei der Angabe "Lernstark" handelt es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist, weil ihr die zugelassene Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" beigefügt ist.
Vorinstanzen: Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 10.12.2015
*Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 **Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Im Streitfall richtete das Finanzamt (FA) --ohne den Kläger hierzu vorab um Auskunft zu ersuchen-- ein Auskunftsersuchen betreffend Provisionszahlungen an einen Dritten, nachdem ein anderer Lieferant des Klägers „Ausgleichszahlungen“ an diesen mitgeteilt hatte. Das Auskunftsersuchen diente aus Sicht des FA der „Vervollständigung der Prüfung“. Das Finanzgericht (FG) hatte einen Ermessensfehler des FA darin gesehen, dass das FA nicht zuvor den Kläger um Auskunft gebeten hatte, und der Klage stattgegeben.
Der X. Senat des BFH folgte dem FG und hat die Revision zurückgewiesen. Zwar genüge es, wenn aufgrund konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrung ein Auskunftsersuchen an einen Dritten angezeigt sei. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung sollten Dritte aber erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führe oder keinen Erfolg verspreche. Hiervon dürfe die Finanzbehörde nur in atypischen Fällen abweichen. Ein solcher läge vor, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Steuerpflichtigen feststehe, dass er nicht mitwirken werde und damit die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offenkundig sei. Hieran fehlte es im Streitfall.
Urteil vom 29.07.15 X R 4/14
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 09.12.2015
Der Senat hat damit eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat der Gestaltung der diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland Verfassungsrang beigemessen, der im konkreten Fall dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Auskunftsanspruch der Presse vorgehe.
Dieser Einschätzung hat sich das Oberverwaltungsgericht angeschlossen und ausgeführt, dass die Bundesregierung in dem Konflikt zwischen der Ukraine, den ukrainischen Separatisten und der Russischen Föderation die Rolle eines Vermittlers wahrnehme, der mit den Konfliktbeteiligten im Gespräch bleibe und so eine friedenssichernde Funktion erfülle. Die damit eingenommene neutrale Position setze unbedingtes Vertrauen sämtlicher Konfliktparteien voraus, das bei der Preisgabe von Informationen, deren vertrauliche Behandlung vereinbart worden sei, Schaden erleiden müsste.
Es komme nicht darauf an, ob von anderer Stelle Informationen über Treffen zwischen der Bundesregierung und einem oder mehreren der Konfliktbeteiligten an die Öffentlichkeit gelangt seien. Der Antragsteller könne sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es einen nicht autorisierte Bericht einer niederländischen Diplomatin sowie eine Erklärung der ukrainischen Regierung über das Thema der begehrten Auskunft gebe.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 8. Dezember 2015 - OVG 6 S 37.15 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 09.12.2015
Die Beklagte bewarb ihre Produkte mit dem Zusatzbegriff "Germany", stellte diese jedoch in China her. Die Klägerin sah hierin eine Irreführung und klagte.
Zu Recht wie das OLG Frankfurt a.M. nun entschied.
Verbraucher würden in dem plakativen Zusatz "Germany" einen Hinweis darauf sehen, dass die Produkte in Deutschland hergestellt wurden. Dies aber sei nicht der Fall. Die Ware würde unstreitig im Ausland gefertigt, so dass eine Irreführung vorliege.
Bei dem Telekommunikations-Unternehmen handelte es sich um E-Plus. Fand ein Kunde auf seinen Handy-Abrechnungen Positionen von Drittanbietern, verwies das Unternehmen seine Kunden an diese: E-Plus forderte seine Vertragspartner also auf, zunächst vollständig zu zahlen und sich das Geld dann vom Drittanbieter wiederzuholen. Zahlte ein Kunde nur den unstreitigen Teil der Rechnung, mahnte E-Plus und drohte mit Anschluss-Sperrung.
Das LG Potsdam stufte dies als rechtswidrig ein.
Es reiche vollkommen aus, wenn der Kunde seine Einwendungen, die sich auf Drittanbieter-Posten beziehen würden, gegenüber E-Plus erhebe. Der Verbraucher sei nicht verpflichtet, sich auf den Dritten verweisen zu lassen.
E-Plus müsse sich, wenn es die Einwendungen nicht selbst klären könne, im Zweifel an den Drittanbieter wenden und dort die erforderlichen Informationen einholen. In jedem Fall unzulässig sei es jedoch, wenn E-Plus den Eindruck erwecke, Einwendungen müssten stets gegenüber dem Drittanbieter erklärt werden. Dadurch werde der Verbraucher über seine Rechte in die Irre geführt.
Der Antragsteller hatte über „What’s App“ im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin geäußert, „Fr v muss man schlagen “ und „Ich schwör Fr v soll weg die foatze“ und - „Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist“ - „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte“ sowie mündlich am 13.11.2015 gegenüber einem Mitschüler geäußert, „Die kleine Hure soll sich abstechen“. Gegen den daraufhin von der Schulleiterin mit Bescheid vom 21.11.2015 verfügten sofortigen fünfzehntägigen Unterrichtsausschluss legte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.
Diesen Antrag lehnte die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab:
Durch die „What’s App“-Äußerungen im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin und der Äußerung vom 13.11.2015 sei ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu einer schweren Störung des schulischen Friedens geführt habe. Dass der Antragsteller diese Äußerungen nicht selbst getätigt haben will, erscheine der Kammer nach den vorliegenden Screenshots ganz fernliegend, auch weil sie in jeder Hinsicht zu früherem, vergleichbar schwerem Fehlverhalten passten (vgl. etwa den Unterrichtsausschluss vom April 2015 wegen Beschimpfung einer Aufsichtsperson im Mittagspausenbereich als „Hurenfotze“).
Das Fehlverhalten des Antragstellers wiege auch deshalb besonders schwer, weil es sich - schon bei Studium der vielen Klassentagebucheinträge seit Klasse 5 - an zahlreiche Vorfälle und Erziehungsmaßnahmen anschließe, die offenbar allesamt hinsichtlich des schulischen Verhaltens des Antragstellers weitgehend folgenlos geblieben seien. Das offenbar immer wiederkehrende Fehlverhalten des Antragstellers („Angrinsen der Lehrkräfte“, „permanente Provokation“, „Nichterscheinen zum Nachsitzen“ etc.) müsse eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen.
Auch zum Schutze des Schulfriedens dürfe vielmehr konsequent durchgegriffen werden, wie dies im angegriffenen Bescheid getan worden sei. Die gleichzeitig verfügte Androhung des Ausschlusses aus der Schule sei bei dieser Sachlage ebenfalls rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 14.12.2015
Die Beklagte bewarb mehrere ihrer Produkte (u.a. Jacken und Outdoor-Bekleidung) als Werbeprospekt, die verschiedenen Zeitschriften und Zeitungen beilagen.
Der Werbeprospekt hatte ein Format von 19 x 23,7 cm und konnte zweimal ausgeklappt werden. Dies entspricht einer insgesamt bedruckbaren Fläche von zwei DIN A4-Seiten mit Vor- und Rückseite.
In dem Prospekt bewarb die Beklagte ihre verschiedenen Produkte. Der Prospekt enthielt eine abtrennbare Karte, mit der der Verbraucher verbindlich die beworbenen Artikel bestellen konnte. Auf der Karte wurde mitgeteilt, dass der Käufer ein garantiertes Rückgaberecht für 14 Tage (Kauf auf Probe) erhalte und zusätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht bestünde. Die Bestellkarte und der übrige Prospekt enthielten jedoch keine weitergehenden Informationen zu den Bedingungen, Fristen und dem Verfahren für die Ausübung dieses Rechts und stellten dem Verbraucher auch nicht das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Auf der Karte war u.a. die Webseite der Beklagten enthalten. Dort konnte der Verbraucher die vollständige Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular abrufen.
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die fernabsatzrechtlichen Regelungen.
Die Beklagte verteidigte sich mit der neuen Vorschrift des neuen Art. 246a § 3 EGBGB. Danach kann bei einem Fernabsatzvertrag, der mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, auf gewisse Informationen verzichtet werden.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Denn zu derartigen Ferhkommunikationsmitteln zählten nur Medien, bei denen schon technisch bedingt und von vornherein Zeit oder Raum begrenzt sei, wie bei manchen mobilen Endgeräten, SMS oder Fernsehwerbung, so das Gericht.
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift seien Printmedien nicht zu privilegieren. Der begrenzte Raum eines Flyers sei dem Kommunikationsmittel nicht immanent und deshalb - notgedrungen - hinzunehmen, wolle man das Medium nicht faktisch als Werbemittel verbieten.
Der begrenzte Platz basiere vielmehr auf einer freiwilligen Gestaltung des Mediums durch den Werbenden. Würde man diesen freiwillig herbeigeführten Platzmangel mit dem bei SMS, die nur 160 Zeichen zulässt oder mit dem bei verschiedenen Displays gleichsetzen, hätte es der Unternehmer durch die Wahl der Größe der Printbeilage, z.B. lediglich 6 statt 8 oder 10 Seiten, in der Hand, sich den grundsätzlichen Aufklärungspflichten zu entziehen. Dies verstoße gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen.
Die Beklagte betreibt u.a. die Webseite http://grabsteine.genealogy.net,. Es handelt sich dabei um einen Verein für Ahnenforschung, der sich u.a. mit der Erstellung einer Grabstein-Datenbank befasst und Fotografien von Grabsteinen im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht. Die Namen der Verstorbenen werden ungeschwärzt abgelichtet.
Die Beklagte veröffentlichte auch Fotos des Grabsteins der verstorbenen Eltern der Klägerin. Die Eltern der Klägerin sind seit 18 bzw. 47 Jahren tot.
Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und klagte auf Unterlassung.
Das Gericht lehnte den Anspruch ab.
Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei bereits deswegen nicht erkennbar, weil die Ablichtung ohne jeden (negativen oder positiven) Kontextbezug zu den beiden Verstorbenen erfolgt sei. Es handle sich um eine einfache Fotografie des Grabsteins, ohne jede inhaltliche Wertung.
Auch datenschutzrechtlich sei die Veröffentlichung nicht zu beanstanden. Zum einen seien die Eltern der Klägerin bereits seit langem verstorben, so dass ein offensichtliches Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Toten nicht erkennbar sei.
Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Abbildung nur das zeige, was ohnehin für jedermann öffentlich zugänglich sei.
Die Bewertung lautete inhaltlich wie folgt: Im Anschluss wurden fünf Gründe aufgeführt.
Der betroffene Arzt wies gegenüber dem Bewertungsportal die Vorwürfe mit ausführlicher Begründung zurück. Daraufhin wurde die Bewertung abgeändert, indem die ursprünglich aufgeführten fünf Gründe entfernt wurden, dafür jedoch angefügt wurde: Der Arzt erhob nun Klage vor dem Amtsgericht München auf Abänderung des Eintrags dahin, dass nicht weiter behauptet wird, es sei ein Herausrennen aus der Praxis erfolgt. Er ist der Meinung, dass es sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt, da die Patientin die Praxis ganz normal verlassen habe und nicht herausgerannt sei. Die Bewertung sei unsachlich und komme einer Schmähkritik gleich.
Kurz nach Klageerhebung wurde der Eintrag durch das Bewertungsportal wie vom Arzt gefordert gelöscht. Das beklagte Bewertungsportal hat ihm die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413 Euro erstattet. Jetzt streiten die Parteien nur noch darüber, wer die Kosten des Zivilverfahrens zu tragen hat.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München hat entschieden, dass der klagende Arzt die Kosten in Höhe von 1130 Euro tragen muss, da er den Prozess verloren hätte. Er hatte keinen Anspruch darauf, dass die Veröffentlichung gelöscht wird.
Die Formulierung "Herausrennen aus der Praxis" stelle keine bloße Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar, da die Patientin hierbei ihre Unzufriedenheit bezüglich der durchgeführten Arztbehandlung durch den Kläger zum Ausdruck bringt.?, so das Gericht. Das Recht der Portalbetreiberin gemäß Art 5 Abs. I Grundgesetz, Recht auf Kommunikationsfreiheit, überwiege das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung, das heißt sein Recht, selbst zu bestimmen, was über ihn verbreitet wird.
Ein Bewertungsportalbetreiber sei in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit im Sinne von Art 5 Grundgesetz einbezogen und die Pflicht zur Löschung von Einträgen würde seine Tätigkeit in nicht unerheblicher Weise einschränken. Der klagende Arzt würde durch die Eintragung nur in seiner beruflichen Sozialsphäre berührt. In diesem Bereich muss sich jeder einzelne wegen der Auswirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breite Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre können nach der Rechtsprechung nur im Falle von schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden.
Dies ist etwa der Fall bei Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder wenn jemand dadurch an den Pranger gestellt wird.
Das Gericht: Die Äußerung auf der Internetseite?hat keine schwerwiegende Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, so dass insoweit bei Durchführung einer entsprechenden Abwägung das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit überwiegt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Löschung der Bewertung.
Beschluss des Amtsgerichts München vom 11.8.2015, Aktenzeichen 161 C 7001/15
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 11.12.2015
Das klägerische Telekommunikations-Unternehmen verlangte vom Beklagten Schadensersatz. Die Firma hatte ursprünglich mit dem Beklagten einen Mobilfunk-Vertrag abgeschlossen, diesen jedoch während der Laufzeit außerordentlich gekündigt, da die Rechnungen nicht beglichen worden waren.
Die Klägerin verlangte nun die ausstehenden Monatsraten. Außerdem hatte sie einen Rabatt, der dem Kunden während der normalen Vertragslaufzeit gewährt worden war, ebenso nicht gewährt.
Das AG Münster sah nur einen Teil der Forderungen als berechtigt an.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, der Rabatt sei nicht in Abzug zu bringen, da dieser nur vertragstreuen Kunden gewährt würde, gehe dies fehl. Vorliegend sei zu ermitteln, welcher Schaden der Klägerin durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eingetreten sei. Wenn der Vertrag nicht vorzeitig beendet worden wäre, hätte die Klägerin gegen die Beklagte in Höhe des gewährten Rabatts keinen Anspruch. Mithin habe sie durch vorzeitige Vertragsbeendigung insoweit auch keinen Schaden erlitten.
Zudem habe die Klägerin sich ersparte Aufwendungen in Höhe von 50% der Grundgebühr anrechnen zu lassen.
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vom 16.12.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 50. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 50. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Zulässige Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"
2. BFH: Auskunftsersuchen an Dritte: Ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen nur sehr eingeschränkt möglich
3. OVG Berlin-Brandenburg: Presse hat kein Auskunftsanspruch über vertrauliche diplomatische Gespräche mit ukrainischer Regierung
4. OLG Frankfurt a.M.: Waren mit dem Zusatz "Germany" müssen in Deutschland hergestellt sein
5. LG Potsdam: Bei Drittanbieter-Kosten auf Handy-Rechnung ist auch TK-Betreiber zuständig für Kunden-Einwendungen
6. VG Stuttgart: Unterrichtsausschluss wegen beleidigender "WhatsApp"-Äußerungen wirksam
7. LG Wuppertal: Bei Print-Werbung muss vollständige Widerufsbelehrung abgedruckt sein
8. AG Metmann: Fotos von Grabsteinen dürfen auf Webseite veröffentlicht werden
9. AG München: Kritische Äußerung auf Ärzte-Bewertungsportal muss nicht gelöscht werden
10. AG Münster: Schadensersatz-Höhe bei außerordentlicher Kündigung eines Mobilfunk-Vertrag
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zulässige Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen.
LG Koblenz - Urteil vom 1. März 2013 - 16 O 172/12
OLG Koblenz - Urteil vom 11. Dezember 2013 - 9 U 405/13
(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.
(2) …
(3) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG können die folgenden Angaben gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19 der vorliegenden Verordnung zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden sind:
a) …
b) Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern.
(2) …
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2. BFH: Auskunftsersuchen an Dritte: Ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen nur sehr eingeschränkt möglich
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Mit Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) darüber entschieden, wann sich eine Finanzbehörde unmittelbar an andere Personen als den Steuerpflichtigen (sog. Dritte) wenden darf.
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3. OVG Berlin-Brandenburg: Presse hat kein Auskunftsanspruch über vertrauliche diplomatische Gespräche mit ukrainischer Regierung
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Der 6. Senat des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Bundesregierung nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über einen Bericht des deutschen Botschafters in der Ukraine zu geben. Der Antragsteller vermutet, dass der Bericht vertrauliche Gespräche mit der ukrainischen Regierung zum Gegenstand hatte, in denen es um die militärische Fähigkeit der ukrainischen Separatisten ging, Passagierflugzeuge abzuschießen.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Waren mit dem Zusatz "Germany" müssen in Deutschland hergestellt sein
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Waren, die den Zusatz "Germany" tragen, müssen in Deutschland hergestellt sein (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2015 - Az.: 6 U 161/14).
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5. LG Potsdam: Bei Drittanbieter-Kosten auf Handy-Rechnung ist auch TK-Betreiber zuständig für Kunden-Einwendungen
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Findet ein Kunde auf seiner Mobilfunk-Abrechnung Drittanbieter-Kosten, reicht es aus, wenn er seine Einwendungen gegenüber seinem Mobilfunk-Betreiber erhebt. Er muss sich nicht auf den Drittanbieter verweisen lassen (LG Potsdam, Urt. v. 26.11.2015 - Az.: 2 O 340/14).
"Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits (...) darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. Die vollständigen Kontaktdaten finden Sie auf Ihren Monatsabrechnungen."
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6. VG Stuttgart: Unterrichtsausschluss wegen beleidigender "WhatsApp"-Äußerungen wirksam
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Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 01.12.2015 den Eilantrag eines 14-jährigen, in Klassenstufe 7 beschulten Schülers (Antragsteller) gegen seinen durch die Schulleiterin angeordneten sofortigen fünfzehntägigen Ausschluss vom Unterricht wegen im Klassenchat getätigten und gegen die Schulleiterin gerichteten beleidigenden „What’s App“-Äußerungen abgelehnt (Az.: 12 K 5587/15).
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7. LG Wuppertal: Bei Print-Werbung muss vollständige Widerufsbelehrung abgedruckt sein
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Im Rahmen von Print-Werbung muss die vollständige fernabsatzrechtliche Widerufsbelehrung abgedruckt sein, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Wuppertal, Urt. v. 21.07.2015 - Az.: 11 O 40/15).
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8. AG Metmann: Fotos von Grabsteinen dürfen auf Webseite veröffentlicht werden
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Fotos von Grabsteinen, die die Namen der Verstorbenen enthalten, dürfen auf einer Webseite veröffentlicht werden (AG Metmann, Urt. v. 16.06.2015 - Az.: 25 C 384/15).
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9. AG München: Kritische Äußerung auf Ärzte-Bewertungsportal muss nicht gelöscht werden
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Der Kläger ist niedergelassener Arzt in Bonn. Ende November 2014 entdeckte er im Internet auf einem Bewertungsportal eine Patientenbewertung, die auf der Homepage des beklagten Bewertungsportals ersichtlich war und dort am 2.10.2014 eingestellt worden war.
Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen.
alles in allem der absolut falsche Arzt schade.
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10. AG Münster: Schadensersatz-Höhe bei außerordentlicher Kündigung eines Mobilfunk-Vertrag
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Wird ein Mobilfunkvertrag außerordentlich gekündigt, so kann das Telekommunikations-Unternehmenso nicht sämtliche Entgelte ersetzt verlangen, sondern muss sich mindestens 50% als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (AG Münster, Urt. v. 30.10.2015 - Az.: 48 C 2904/15).
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