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Die einzelnen News
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BGH: Schuldner muss SCHUFA-Auskunft des Gläubigers nicht bezahlen
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Bundesgerichtshof entscheidet über den Anspruch auf Ersatz der Kosten einer vom Gläubiger über den Schuldner eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft Sachverhalt: Der schwerpunktmäßig unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Parallelsachen (VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) darüber entschieden, ob die dem Gläubiger entstandenen Kosten einer von ihm vor Einleitung des Rechtsstreits eingeholten Auskunft über die Bonität des Schuldners im Wege des Verzugsschadensersatzes ersetzt verlangt werden können. Er hat dies in beiden Fällen verneint. Die jeweilige Klagepartei erbrachte für den jeweiligen Beklagten Abfallentsorgungsleistungen. In der Sache VII ZR 93/25 hatte die Klägerin das fällige Entsorgungsentgelt für die Monate November und Dezember 2023 gegenüber dem Beklagten abgerechnet. Eine Lastschrift der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt wurde zurückgebucht. Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung des rückständigen Betrags von 39,27 € aufgefordert hatte, beauftragte sie einen Inkassodienstleister. Da der Beklagte weiterhin nicht zahlte, holte der Inkassodienstleister eine Schufa-Auskunft über die Bonität des Beklagten ein; die Kosten für diese Auskunft betrugen 1,35 €. In der Sache VII ZR 96/25 hatte der Kläger dem Beklagten das vereinbarte Entsorgungsentgelt für 2024 in Rechnung gestellt und ihn zur Zahlung der Halbjahresabschläge zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgefordert. Der Beklagte zahlte den zum 15. März 2024 geschuldeten Halbjahresabschlag in Höhe von 79,98 € nicht. Eine Mahnung der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin beauftragte sodann mit dem Einzug der Forderung einen Inkassodienstleister, der nach ebenfalls vergeblich gebliebener Zahlungsaufforderung eine Schufa-Bonitätsauskunft über den Beklagten einholte, für die Kosten in Höhe von 1,61 € anfielen. Bisheriger Prozessverlauf: In beiden Sachen sind die Klagen in den Vorinstanzen jeweils bis auf die erstattet verlangten Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 € (VII ZR 93/25) bzw. 1,61 € (VII ZR 96/25) erfolgreich gewesen; hinsichtlich dieser Positionen sind sie abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht in beiden Sachen zugelassenen Revision hat die jeweilige Klagepartei weiterhin die Verurteilung des jeweiligen Beklagten zur Erstattung der Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 € (VII ZR 93/25) bzw. 1,61 € (VII ZR 96/25) erstrebt. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: In beiden Verfahren ist die Revision zurückgewiesen worden. Die jeweilige Klagepartei hat gegen den jeweiligen Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB. Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht). Ob die ergriffene Maßnahme aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich generalisierender Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen, die nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt, ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet wurden. Nach diesen Grundsätzen war die Annahme des Berufungsgerichts, die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler war das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen. Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon - jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände - zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten. Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche von Gesetzes wegen in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung. Tatsachen, aufgrund deren die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klageparteien die Bonitätsauskunft für ihre Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durften, hat das Berufungsgericht für nicht dargelegt erachtet. Diese Bewertung hat revisionsrechtlicher Nachprüfung standgehalten. Urteil vom 11. Juni 2026 – VII ZR 93/25 und 96/25 Vorinstanzen: VII ZR 93/25 Amtsgericht Ratzeburg - Urteil vom 16. Mai 2024 - 17 C 103/24 Landgericht Lübeck - Urteil vom 4. Juni 2025 - 1 S 40/24 und VII ZR 96/25 Amtsgericht Ratzeburg - Urteil vom 11. Februar 2025 - 17 C 466/24 Landgericht Lübeck - Urteil vom 4. Juni 2025 - 1 S 14/25 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.06.2026
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2.
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OLG Düsseldorf: Unberechtigte Infringement-Mitteilung an Online-Portal löst Schadensersatzanspruch aus
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Unberechtigte Patentmeldungen (sogenannte Infringement-Mitteilungen) an eine Online-Plattform sind rechtswidrig, wenn sie zur Sperrung von Angeboten eines Wettbewerbers führen. Auch ohne ausdrückliche Aufforderung zur Sperrung können solche Meldungen wie eine Schutzrechtsverwarnung wirken und eine Schadensersatzpflicht auslösen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2026 - Az.: 2 U 87/24). Die Klägerin verkaufte Küchengeräte-Zubehör über eine große Online-Plattform. Die Beklagte war Patentinhaberin und meldete der Plattform, dass zwei Angebote der Klägerin angeblich ihre Patente verletzten. Daraufhin sperrte die Plattform die Angebote der Klägerin vorübergehend. In Wahrheit waren die Angebote jedoch rechtmäßig. Daraufhin verlangte die Klägerin unter anderem Schadensersatz. Das OLG Düsseldorf bejahte den Anspruch der Klägerin. Derartige unberechtigte Meldungen an Online-Plattformen seien rechtlich relevant, da sie dazu führen könnten, dass Händler ihre Produkte auf einer wichtigen Verkaufsplattform nicht mehr anbieten könnten. Selbst wenn die Beklagte die Plattform nicht ausdrücklich zur Sperrung aufgefordert habe, seien die Meldungen mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbar. Entscheidend sei, dass die Plattform die Angebote tatsächlich sperrte und damit der Geschäftsbetrieb der Klägerin unmittelbar beeinträchtigt wurde. Die gemeldeten Patentverletzungen hätten nicht bestanden. Die Beklagte hätte die Rechtslage vorher sorgfältiger prüfen müssen, insbesondere da Patentrechtsfragen schwierig seien und eine Sperrung auf einer großen Plattform erhebliche wirtschaftliche Folgen haben könnten. Dass die Klägerin ihre Produkte auch anderswo verkaufen könne, änderte daran nichts, weil ihr ein wichtiger Vertriebsweg genommen worden sei: “Bei den in Rede stehenden Meldungen handelt es sich jedenfalls um mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbare Maßnahmen, die nach den rechtlichen Maßstäben einer Schutzrechtsverwarnung gegenüber einem Abnehmer zu beurteilen sind.”
Und weiter: “Diese Maßnahme ist geeignet, den Plattformbetreiber dazu anzuhalten, den vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstand zu sperren, worauf sie regelmäßig auch abzielt. Wertungsmäßig macht es keinen Unterschied, ob der Dritte - wie im Falle der Abnehmerverwarnung - selbst vom Kauf eines Produkts abgehalten werden soll, oder ob - wie hier - ein Händler bzw. ein Plattformbetreiber dazu veranlasst werden soll, den Verkauf eines Produkts zu verhindern (…).”
Und weiter: “Aufgrund der unberechtigten Infringement-Mitteilungen der Beklagten bestand eine nicht geringe Gefahr, dass X 1 die Produkte der Klägerin sperrt, so dass diese nicht mehr auf der Plattform verkauft werden können. So ist es auch gekommen.”
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3.
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OLG Hamburg: Kein Markenschutz der New York Times für "Wordle" in Deutschland
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Dem US-amerikanischen Verlag der Zeitung The New York Times Company steht kein Anspruch aus dem Markengesetz (MarkenG) auf Unterlassung gegen einen Hamburger Rätselentwickler zu (OLG Hamburg, Urt. v. 13.05.2026 - Az.: 3 U 73/24). Ausgangspunkt des Rechtsstreits war das Online-Wortspiel “Wordle”, das der Brite Josh Wardle im Jahr 2021 auf seiner privaten Website veröffentlichte. Das browserbasierte Spiel verlangte von den Nutzern, ein täglich wechselndes Lösungswort mit möglichst wenigen Versuchen zu erraten. Das Konzept entwickelte sich innerhalb kurzer Zeit zu einem weltweiten Erfolg. Anfang 2022 übernahm die Zeitung die Rechte an dem Spiel und sicherte sich unter anderem die zugehörigen Markenrechte. Bereits zuvor hatte jedoch ein Hamburger Rätselmacher, der das Spiel kurz nach dessen Veröffentlichung kennengelernt hatte, in Deutschland eine Marke für den Begriff “Wordle” angemeldet. Daraufhin zog die US-Zeitung vor Gericht und verlangte unter anderem, dem Beklagten die weitere Nutzung des Zeichens zu untersagen. In der 1. Instanz vor dem LG Hamburg verlor der Verlag, vgl. unsere Kanzlei-News v. 26.04.2024. Gegen dieses Urteil legte er Berufung beim OLG Hamburg ein. Die Hanseatischen Richter wiesen das Rechtsmittel zurück. 1. Kein Markenrecht durch Josh Wardle wegen ausschließlich privater Nutzung: Ein Werktitelrecht an “Wordle” könne in Deutschland nur dann entstehen, wenn der Titel im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde. Das sei bei dem ursprünglichen Entwickler vor dem 01.02.2022 nicht der Fall gewesen, da seine Website keine Werbung, keine Verkaufsangebote und keinen erkennbaren kommerziellen Zweck gehabt hätte. Entscheidend sei der private Charakter der Seite und die Aussage des Entwicklers, er habe mit dem Spiel ursprünglich kein Geld verdienen wollen. Auch die vielen Nutzer aus Deutschland und Presseberichte änderten daran nichts, da dadurch die private Nutzung nicht automatisch geschäftlich werde. Die Verkaufsgespräche mit der Klägerin reichten ebenfalls nicht aus, weil sie nach außen auf der Website nicht sichtbar gewesen seien. 2. Beklagter handelte bei der Markenanmeldung nicht bösgläubig: Es liege auch keine bösgläubige Markenanmeldung oder unfaire Behinderung durch den Beklagten vor, weil er schon vorher mit der Entwicklung einer eigenen deutschen Version begonnen hatte: "Hier fehlt es an einer Behinderungsabsicht des Beklagten, da ihm aufgrund der rein privaten Nutzung des Zeichens „Wordle“ (…) bis zum Prioritätszeitpunkt keine tatbestandsrelevante Zeichennutzung im Ausland bekannt sein konnte oder musste. Im Übrigen ergibt sich auch aus der gebotenen Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nicht, dass seitens des Beklagten als wesentliches Motiv die Absicht bestand, die Beklagtenmarke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Denn dem Beklagten ging es bei der Markenanmeldung darum, seine eigene Version des Rätselspiels unter dem Zeichen „Wordle“ zu kommerzialisieren. Dass der Beklagte der Klägerin mit der Anmeldung eines mit dem von J. W. privat genutzten Zeichen identischen Zeichens offenbar zuvorkommen wollte, ist insbesondere deswegen nicht unlauter, weil er seine Version des Rätselspiels zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Wochen entwickelt hatte, ohne Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von einer tatbestandsrelevanten Zeichennutzung im Ausland – die auch nicht vorlag – zu haben. Aus demselben Grund führt auch die ähnliche Gestaltung des Rätselspiels nicht zur Annahme des zweckfremden Einsatzes der Beklagtenmarke als wesentliches Motiv des Beklagten."
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4.
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OVG Münster: Telekommunikations-Anbieter darf Vielsurfer ("Heavy User") vorerst drosseln
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Die Anordnung der Bundesnetzagentur, in Verträgen über mobile Internetzugangsdienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen ("heavy user") dürfe eine Vertragsklausel zur nachrangigen Datenübertragung nicht verwendet werden, darf vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 12.06.2026 entschieden. Die Antragstellerin ist ein deutschlandweit tätiges Telekommunikationsunternehmen. Nach einer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel zur sogenannten Depriorisierung werden im Fall einer ausnahmsweisen Überlastung einer Funkzelle die Internetverkehre dieser Kunden nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens mit einer geringeren Priorität gegenüber anderen Verkehren in derselben Funkzelle transportiert. Der Datentransport mit geringerer Priorität kann dazu führen, dass insbesondere datenintensive Inhalte, Anwendungen oder Dienste (zum Beispiel hochauflösendes Video-Streaming) für die Dauer der Netzüberlastung der jeweils genutzten Funkzelle eingeschränkt oder verlangsamt zur Verfügung stehen. Die Bundesnetzagentur hat der Antragstellerin die Verwendung der Depriorisierungsklausel untersagt. Sie verstoße gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015. Sie unterscheide bei einer Netzüberlastung in einer Funkzelle in unzulässiger Weise zwischen dem Datenverkehr von Nutzern, die ein bestimmtes Datenvolumen innerhalb eines Abrechnungsmonats verbraucht hätten, und solchen, die einen geringeren Verbrauch aufwiesen, obwohl beide Nutzergruppen den gleichen Internetzugangstarif gebucht hätten. Beim Verwaltungsgericht Köln war die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren lässt sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die von der Bundesnetzagentur beanstandeten und untersagten Depriorisierungsklauseln eine nach Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten. In der Rechtsprechung des EuGH ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt. Im Hauptsacheverfahren bedarf es daher voraussichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. Die bei nicht offensichtlicher Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer sofortigen Vollziehung des Bescheids die beanstandeten Depriorisierungsklauseln sowohl gegenüber einer Vielzahl von Bestands- als auch Neukunden voraussichtlich unwiederbringlich verloren wären, wenn die Antragstellerin sie aus den Verträgen nehmen müsste bzw. bei Vertragsschluss nicht aufnehmen dürfte. Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 1232/25 (I. Instanz VG Köln 1 L 1250/25). Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 15.06.2026
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5.
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OLG Oldenburg: Schadenersatz wegen heimlicher Video-Aufnahmen in Schlachthofbetrieb
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Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat heute das Berufungsurteil im Verfahren mit dem Geschäftszeichen 13 U 45/25 verkündet. Hintergrund des Verfahrens ist die Veröffentlichung von Bild- und Videoaufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin durch die beiden Beklagten. Die Beklagte zu 1) hatte im März und am 1. sowie 4./5. Mai 2024 ohne Kenntnis und Einwilligung der Klägerin deren Betriebsgelände im Landkreis Vechta betreten und dort Kameras installiert sowie Aufnahmen gemacht. Jedenfalls in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2024 wurde sie dabei von dem Beklagten zu 2) begleitet. Bei dieser Gelegenheit wurden beide Beklagten von der Polizei aufgegriffen. Einige Zeit später wurde auf der Homepage einer mit den Beklagten in Kontakt stehenden Tierrechts-Organisation ein Film veröffentlicht, der Aufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin zeigte. Dieser Film wurde von der Beklagten zu 1) kommentiert und moderiert, wobei sie insbesondere die Betäubung der zu schlachtenden Schweine mittels Kohlenstoffdioxid („CO2-Betäubung“) kritisierte. Nach Erstattung einer Strafanzeige durch die Klägerin richteten beide Beklagten einen Instagram-Kanal ein, auf dem sie über die juristische Auseinandersetzung mit der Klägerin informierten, ihre Anhänger zu Protest aufriefen und um Unterstützung warben. Auch dort veröffentlichten die Beklagten in der Folgezeit mehrere Posts, in denen Ausschnitte aus dem beschafften Videomaterial zu sehen waren. Mit Urteil vom 11. Juni 2025 (Geschäftsnummer 5 O 326/25) hat das Landgericht Oldenburg beide Beklagten zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten der Klägerin und überdies dazu verurteilt, es zu unterlassen, das Betriebsgelände der Klägerin zu betreten. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus den Hausfriedensbrüchen entstandenen Schaden zu ersetzen; dies im Hinblick auf den Beklagten zu 2) allerdings nur bezogen auf den Hausfriedensbruch vom 4./5. Mai 2024, da seine Beteiligung an früheren Taten nicht erwiesen sei. Außerdem hat das Landgericht (nur) die Beklagte zu 1) dazu verurteilt, es zu unterlassen, das über die Homepage der Tierrechts-Organisation abrufbare Video zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und eine entsprechende Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) dem Grunde nach festgestellt. Im Hinblick auf den Beklagten zu 2) konnte das Landgericht nicht feststellen, dass dieser an der Beschaffung oder Verbreitung der Aufnahmen in diesem Video beteiligt war. Die Veröffentlichungen auf Instagram seien – so das Landgericht – nicht vom Klageantrag umfasst, sodass das Landgericht hierüber auch nicht entschieden hat. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Ansprüche (nur) gegen den Beklagten zu 2) weiterverfolgt. Sie hat weiterhin behauptet, dass auch der Beklagte zu 2) an den Hausfriedensbrüchen im März 2024 beteiligt gewesen sei. Zudem habe dieser das rechtswidrig erlangte Videomaterial auch über Instagram verbreitet, weswegen er über das landgerichtliche Urteil hinaus auch wegen dieser Veröffentlichung zur Unterlassung und zum Schadensersatz dem Grunde nach zu verurteilen sei. Die Beklagten, die ebenfalls Berufung eingelegt haben, haben weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Insoweit haben sie sich auf rechtfertigenden Notstand berufen; die angefertigten Videos belegten eine Vielzahl an Tierrechtsverstößen. Zudem seien sie für die Veröffentlichung auf der Homepage der Tierrechts-Organisation nicht verantwortlich, sodass hierauf ein Unterlassungs- oder Schadensersatzverlangen nicht gestützt werden könne. Die Veröffentlichungen auf Instagram seien von ihrer Meinungsfreiheit gedeckt und nicht rechtswidrig. Mit dem heute verkündeten Urteil hat der 13. Zivilsenat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat festgestellt, dass der Beklagte zu 2) – über die landgerichtliche Verurteilung hinaus – dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin auch denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Veröffentlichung bestimmter Posts auf Instagram entstanden ist und/oder noch entstehen wird. „Dem Grunde nach“ bedeutet, dass der Senat lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schadensersatzverpflichtung bejaht hat; ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schaden tatsächlich besteht, hatte der Senat hingegen (mangels Antrags) nicht zu entscheiden. Der entsprechende Feststellungsantrag ist zulässig. Die Verbreitung von Bild- und Videoaufnahmen, die heimlich im Betrieb der Klägerin ohne deren Einwilligung aufgenommen worden sind, stellen einen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin bzw. deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieser Eingriff ist dem Beklagten zu 2) durch die Veröffentlichung auf dem gemeinsam mit der Beklagten zu 1) betriebenen Instagram-Kanal zumindest zurechenbar. Die Verletzung der genannten Rechte der Klägerin führt zu einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2), soweit diese Verletzung rechtswidrig erfolgt ist (§ 823 Abs. 1 BGB). Eine Rechtswidrigkeit hat der Senat im Hinblick auf bestimmte Instagram-Posts nach umfassender Interessenabwägung bejaht. Hierbei hat der Senat zugunsten des Beklagten zu 2) in die Abwägung eingestellt, dass eine öffentliche Auseinandersetzung und ein öffentlicher Austausch über die Umstände und Bedingungen massenhafter Tierhaltung und industrieller Tierverarbeitung nicht nur legitim sind, sondern dieses Thema auch auf breites Interesse in der Öffentlichkeit trifft. Auch hat der Senat berücksichtigt, dass die streitgegenständlichen Veröffentlichungen bei Instagram im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung erfolgten, die gerade auch die Gewährleistungen der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz (GG) zum Gegenstand hat. Teilweise wurde auch zur Teilnahme an Demonstrationen aufgerufen, sodass die Versammlungsfreiheit des Artikel 8 GG betroffen ist. Überdies hat der Senat seiner Abwägungsentscheidung zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt, dass mit den Posts keine unwahren Behauptungen oder Darstellungen verbreitet wurden. Auch die Äußerungen des Beklagten zu 2) in Bezug auf die rechtliche Auseinandersetzung mit der Klägerin sind inhaltlich – bis auf gewisse Unschärfen bei der Unterscheidung zwischen der Verurteilung zum Schadensersatz und der Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach – zutreffend. Schließlich hat der Senat nicht zulasten des Beklagten zu 2) berücksichtigt, dass mit den Posts auch Einnahmen generiert werden sollten. Zugunsten der Klägerin hat der Senat in die Abwägung eingestellt, dass die Rechtsverfolgung durch die Klägerin ebenfalls legitim ist und mit denjenigen Mitteln betrieben wird, die die Rechtsordnung jedermann zur Verfügung stellt. Es handelt sich – anders als von den Beklagten nahegelegt - nicht um eine rechtsmissbräuchliche („strategische“) Klage mit dem vorrangigen Ziel der Einschüchterung und Unterbindung öffentlicher Kritik. Auch die von den Beklagten kritisierte CO2-Betäubung ist gemäß Anlage I zu Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 legal. Ausschlaggebend für die Annahme einer rechtswidrigen Veröffentlichung war schließlich der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz, dass eine rechtswidrig beschaffte Information durch denjenigen, der die rechtswidrige Beschaffung vorgenommen hat, nicht veröffentlicht werden darf (BVerfGE 66, 116, „Wallraff“). Im vorliegenden Einzelfall überwiegt die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung nicht eindeutig die Nachteile, welche die rechtswidrige Beschaffung der Information für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht. Keinen Erfolg hat die Berufung der Klägerin hingegen, soweit sie über die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung hinaus begehrt hat, den Beklagten zu 2) dazu zu verteilen, die Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen zu unterlassen. Der hierauf abzielende Unterlassungsanspruch war nach Auffassung des Senats zu weitgreifend formuliert und erfasste daher auch künftige Verbreitungshandlungen, von denen heute noch nicht sicher gesagt werden kann, dass sie nach konkreter Interessenabwägung rechtswidrig wären. Ebenso wenig bestehen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2), soweit es um die Veröffentlichung des Videos auf der Homepage der Tierrechts-Organisation geht; hieran konnte der Senat, wie schon das Landgericht, eine Beteiligung des Beklagten zu 2) nicht feststellen. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen die erstinstanzliche Verurteilung, es zu unterlassen, das Betriebsgelände der Klägerin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, hat keinen Erfolg. Dasselbe gilt für die entsprechende Verurteilung der Beklagten zu 1). Der Senat hat insoweit angenommen, dass beide Beklagten rechtswidrig in den Betrieb der Klägerin eingedrungen sind. Einen Rechtfertigungsgrund, insbesondere einen rechtfertigenden Notstand in Bezug auf das Tierwohl, hat der Senat nicht angenommen. Die CO2-Betäubung ist von Gesetzgeber anerkannt und muss daher grundsätzlich hingenommen werden. Wer diesen Zustand verändern will, muss das in politischen und öffentlichen Prozessen erreichen, darf sich aber grundsätzlich nicht das Material für entsprechende Debattenbeiträge durch Eingriffe in fremde Rechte beschaffen. Soweit die Beklagten überdies meinten, bei ihrem ersten Eindringen auf das Betriebsgelände der Klägerin Tierschutzverstöße festgestellt zu haben, hätten sie diese den zuständigen Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden vorlegen müssen, anstatt ein weiteres Mal unbefugt in den Schlachthof der Klägerin einzudringen. Bei dem Beklagten zu 2) verbleibt es daher auch bei der Feststellung seiner Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach in Bezug auf den Hausfriedensbruch vom 4./ 5. Mai 2024. Die Berufung des Beklagten zu 2) hat geringfügigen Erfolg nur insoweit, als die vom Beklagten zu 2) zu tragenden außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Höhe etwas geringer ausfallen. Die Berufung der Beklagten zu 1) hat insoweit Erfolg, als die Beklagte zu 1) entgegen dem landgerichtlichen Urteil nur verurteilt wird, das Verbreiten bestimmter Bild- und Videoaufnahmen zu unterlassen, nicht aber das Verbreitenlassen. Insofern liegt keine eine Wiederholungsgefahr begründende Ersttat vor. Dasselbe gilt für die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach, soweit diese Schäden aus einem Verbreitenlassen betrifft; insoweit ist das landgerichtliche Urteil abgeändert worden. Es verbleibt aber bei der Verurteilung der Beklagten zu 1), es zu unterlassen, das Betriebsgeländer der Klägerin zu betreten und das Video auf der Homepage der Tierrechts-Organisation zu verbreiten. Bezüglich dieser Veröffentlichung geht der Senat, wie schon das Landgericht, von einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) aus. Teilweisen Erfolg hat die Beklagte zu 1) auch in Bezug auf die Höhe der von ihr zu zahlenden außergerichtlichen Kosten des Klägers, die vom Senat etwas geringer angenommen wird als vom Landgericht. Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Oberlandesgericht Oldenburg, 9. Juni 2026 – 13 U 45/25 Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 09.06.2026
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LG Berlin II: Inhalte in KI-Übersicht keine markenmäßige Nutzung = keine Haftung von Google
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Die Inhalte einer KI-Übersicht (Google AI Overview) erfolgen nicht in markenmäßiger Weise, sodass Ansprüche aus dem Markenrecht nicht greifen (LG Berlin, Urt. v. 01.06.2026 - Az.: 52 O 62/26 eV). Die Klägerin gehörte zu einem Parfüm- und Kosmetikkonzern und vertrieb bekannte Markenparfüms. Beklagte war die bekannte Suchmaschine Google, die mit neuen KI-Funktionen Suchergebnisse zusammenfasste und Antworten erzeugte. Bei Suchanfragen nach “Duftzwillingen” oder Nachahmungen bestimmter Markenparfums erschienen KI-Texte, in denen Anbieter solcher Parfum-Alternativen genannt und verlinkt wurden. Teilweise wurden außerhalb des künstlich erzeugten KI-Bereichs auch gesponserte Produkte dieser Hersteller angezeigt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und einen Wettbewerbsverstoß, da die KI-Ergebnisse Nutzer zu Anbietern von Parfum-Imitaten führten. Das LG Berlin II wies die Klage ab. Google würde die Parfummarken nicht selbst markenrechtlich benutzen. Der Suchmaschinen-Betreiber stelle nur die technische Grundlage bereit, damit KI-Texte aus Informationen fremder Webseiten entstünden. Ein normaler Nutzer verstehe, dass es sich bei diesen KI-Texten um zusammengefasste Suchergebnisse handele und nicht um eigene Werbeaussagen der Suchmaschine über Parfümprodukte. Entscheidend sei auch, dass die KI-Texte auf Drittquellen beruhten und die Suchmaschinenbetreiberin den konkreten Inhalt nicht wie eigene Werbung steuere: "Diese Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Marken im Sinn der UMV benutzt werden. Hieran fehlt es. Zwar fasst die Antragsgegnerin in den Übersichts- und Antworttexten den Inhalt von Webseiten zusammen, in denen die streitgegenständlichen Parfummarken werbewirksam mitsogenannten Dupes verglichen werden. Sie lenkt aber weder den Inhalt des Übersichts- bzw. Antworttextes, noch erweckt sie den Eindruck, dass dieser Teil ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation sei. Sie schafft lediglich die technischen Voraussetzungen dafür, dass die Inhalte Dritter im jeweiligen Text präsentiert werden."
Auch die Anzeige gesponserter Produkte änderte daran nichts, weil Werbung und KI-Antworten nicht automatisch dazu führten, dass die Suchmaschine die Marken selbst für Parfüms benutze. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiterten bereits daran, dass zwischen den Beteiligten kein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Die Klägerin verkaufe Parfüm, die Beklagte betreibe eine Suchmaschine. Dass Anbieter von Duftzwillingen durch die KI-Texte möglicherweise mehr Aufmerksamkeit bekämen, sei höchstens eine indirekte Nebenwirkung. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch bestünde deshalb nicht.
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LG Berlin I: Statt 14,5 Mio EUR DSGVO-Bußgeld nur 900.000,- EUR gegen Deutsche Wohnen
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Die 26. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I als Bußgeldkammer hat heute gegen die Wohnungsbaugesellschaft Deutsche Wohnen SE wegen Verstoßes gegen die Pflicht, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Datenschutzgrundsätze zu treffen, ein Bußgeld in Höhe von 900.000,- Euro verhängt. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Deutsche Wohnen SE, eine börsennotierte deutsche Wohnungsgesellschaft mit Sitz in Berlin, nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, kurz: DSGVO) im Jahr 2016 und deren Geltung ab dem 25. Mai 2018 nach Ablauf eines zweijährigen Übergangszeitraums nicht rechtzeitig die erforderlichen Änderungen im IT-System der Unternehmensgruppe eingeführt habe, um die fristgemäße Löschung von personenbezogenen Daten ehemaliger Mieterinnen und Mieter des Unternehmens zu gewährleisten. Ausgangspunkt der Entscheidung der Kammer war ein Bußgeldbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) vom 30. Oktober 2019 gewesen, in der diese als zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Deutsche Wohnen wegen verschiedener Verstöße gegen die DSGVO ein Bußgeld in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro verhängt hatte. Dagegen hatte das betroffene Unternehmen Einspruch eingelegt. Die 26. Große Strafkammer des Landgerichts hatte das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 18. Februar 2021 wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Auf die sofortige Beschwerde der BlnBDI hin hatte das Kammergericht den Fall wegen verschiedener offener europarechtlicher Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Nach einer Grundsatzentscheidung des EuGH im Dezember 2023 hatte das Kammergericht den Beschluss des Landgerichts vom Februar 2021 aufgehoben und die Sache erneut der 26. Großen Strafkammer zur Verhandlung in der Sache vorgelegt. Diese hat – in anderer personeller Besetzung als noch im Jahr 2021 – nun in einer mehrtätigen Hauptverhandlung eine Beweisaufnahme durchgeführt, in deren Ergebnis für die Kammer feststand, dass die Deutsche Wohnen im Tatzeitraum vom 25. Mai 2018 bis 5. März 2019 gegen die Grundsätze der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO und Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO verstoßen hat. Es sei dem Unternehmen zumutbar und auch technisch möglich gewesen, die sensitiven Daten ehemaliger Mieterinnen und Mieter – neben Gehaltsbescheinigungen und Kontoauszügen auch Personalausweisdokumente – besser zu schützen und für deren rechtzeitige Löschung zu sorgen. Es sei von einem vorsätzlichen Verstoß des Unternehmens gegen die DSGVO auszugehe, so der Vorsitzende der Kammer in seiner heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Neben dem Verstoß gegen die genannten Datenschutzgrundsätze sei in Einzelfällen betreffend ehemalige Mieterinnen und Mieter auch vorsätzlich gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen worden. Tat- und schuldangemessen sei eine Geldbuße in Höhe von 900.000,- Euro, so der Vorsitzende weiter. Dabei habe die Kammer u.a. gewürdigt, dass die Deutsche Wohnen externe Wirtschaftsprüfer, Berater und IT-Fachleute eingeschaltet habe, um die konzerneigenen IT-Systeme auf die neuen Vorschriften umzustellen. Die festgestellten Verstöße seien lediglich in der Einführungsphase der DSGVO aufgetreten, und auch die Berliner Datenschutzbehörde habe Schwierigkeiten gehabt, sich an die neue Gesetzeslage anzupassen und den Ist-Zustand gerichtsfest zu dokumentieren, weshalb das Bußgeld wesentlich niedriger anzusetzen sei, als zunächst von der BlnBDI veranschlagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Az.: 526 OWi LG 1/20 Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin I v. 09.06.2026
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8.
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LG Frankfurt a.M.: Videoaufnahmen auf dem Smartphone sind urheberrechtlich geschützt
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Handyaufnahmen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht einfach ungefragt übernommen werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.05.2025 - Az. 2-06 O 299/24). Der Kläger betrieb eine Nachrichtenagentur und beanspruchte ausschließliche Nutzungsrechte an einem Handyvideo eines Hochwassers. Das Video zeigte ein plötzliches Unwetterereignis und wurde von einem Zeugen mit dem Smartphone aufgenommen. Der Kläger behauptete, der Zeuge habe ihm noch am Abend des Ereignisses die exklusiven kommerziellen Nutzungsrechte eingeräumt. Die Beklagte, ebenfalls eine Medienagentur, bot dasselbe Video wenige Stunden später ihren Kunden zur Lizenzierung an und stellte es mit eigenem Wasserzeichen auf ihre Webseite. Sie argumentierte, das Video sei bereits in den sozialen Medien verbreitet gewesen und sie habe die Nutzungsrechte zunächst über Instagram und später direkt vom Zeugen erhalten. Das LG Frankfurt a.M. gab der Klage weit überwiegend statt. Die Beklagte musste die Nutzung des Videos und daraus erstellter Standbilder unterlassen, Auskunft erteilen, Schadensersatz leisten und Abmahnkosten zahlen. Einfache, unbearbeitete Handy-Videos seien war idR. keine Filmwerke iSd. des UrhG, aber dennoch als sogenannte Laufbilder urheberrechtlich geschützt. Der Zeuge, der das Video aufgenommen hatte, wurde vom Gericht als glaubwürdig angesehen. Nach der Beweisaufnahme sei bewiesen, dass der Zeuge dem Kläger noch am Abend exklusive Rechte an dem Video eingeräumt habe. Dass das Video möglicherweise vorher oder parallel in sozialen Medien kursierte, änderte daran nichts, weil Plattformen wie Instagram oder X in der Regel nur einfache Nutzungsrechte erhielten Die Beklagte könne deshalb keine wirksamen Rechte mehr erwerben, soweit diese erst nach der exklusiven Rechtseinräumung an den Kläger behauptet wurden. Außerdem hätte die Beklagte genauer prüfen müssen, ob der Instagram-Nutzer, von dem sie das Video erhalten haben wollte, wirklich zur Rechteübertragung berechtigt gewesen sei. Hierin liege eine schuldhafte Nutzung durch die Beklagte: “Unbearbeitete Handyaufnahmen genießen zwar nicht als Filmwerke, aber als Laufbilder im Sinne von § 95 UrhG Schutz.”
Und weiter: “Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber oder Filmhersteller einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen, vgl. § 33 S. 1 UrhG. Durch das Teilen erfolgte jedenfalls auch kein Verzicht des Zeugen K auf seine Rechte an dem Video. Der Kammer ist bekannt, dass Social Media Plattformen wie Instagram oder X (vormals „Twitter“) sich gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich einfache Nutzungsrechte an den geteilten Inhalten einräumen lassen.”
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9.
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LG München I: Google haftet für falsche Aussagen in KI-Übersicht
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Google haftet für eine falsche KI-Übersicht über angebliche Betrugsmaschen, da es sich um eigene Inhalte handelt und die Privilegierung für Suchmaschinen hier somit nicht greift (LG München I, Urt. v. 28.05.2026 - Az. 26 O 869/26). Zwei Verlagsunternehmen gingen gegen Google vor, weil bei bestimmten Suchanfragen eine "Übersicht mit KI“ (Google AI Overviews) angezeigt wurde, in der die Unternehmen unter anderem mit Betrugsmaschen und anderen unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht wurden. Dies stimmte jedoch nach Aussagen der Kläger nicht. Vielmehr sei hier fälschlicherweise das Verhalten anderer Firmen den Klägern zugerechnet worden. Das LG München I bejahte eine Rechtsverletzung und verbot Google die weitere Verbreitung der Aussagen. Die "Übersicht mit KI“ stelle keine Wiedergabe fremder Suchergebnisse dar, sondern als eigene, Google zurechenbare Aussage. Die KI fasse Inhalte selbstständig zusammen, strukturiere sie und formuliere daraus neue Aussagen. Deshalb gelte die normale Suchmaschinen-Rechtsprechung (Haftungs-Privilegierung) nicht: “Für die hier in Rede stehende „Übersicht mit KI“ stellt sich die Situation indessen anders dar. Es werden, wie ausgeführt, gerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verfügungsbeklagte in keinem Kontakt steht und deren Inhalte sie nicht ohne weiteres selbst prüfen kann. Sondern es werden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Der Inhalt dieser neuen, durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene KI selbst getroffenen Äußerungen ist einer Prüfung der Verfügungsbeklagten - und sei es durch entsprechende Kontrollmechanismen - durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen.”
Das Gericht grenzt die KI-Übersicht auch ausdrücklich von normalen Suchergebnissen ab und stuft die KI-Aufbereitung als nicht notwendige Datenaufbereitung ein: “Auch ist eine „Übersicht mit KI“ - anders als die Anzeige von reinen Suchergebnissen in Suchmaschinen - für die Nutzung des Internets auch keineswegs zwingend erforderlich. Denn bereits durch das Anzeigen der Suchergebnisse im Wege von Verlinkungen wird die „Flut von Daten“ für den einzelnen nutzbar gemacht; die „Übersicht mit KI“ strukturiert und wertet demgegenüber Daten nach einem für den Nutzenden nicht von vornherein erkennbaren System und kanalisiert damit - abhängig von dem zugrunde liegenden Algorithmus - auch die Antwort auf die Suchanfrage. Das mag von vielen als wünschenswert und den Suchvorgang erleichternd angesehen werden, ist aber keineswegs zwingend für die Bewältigung der vom BGH konstatierten Datenflut.”
Die KI-Übersicht enthalte Aussagen, die sich so gerade nicht aus den verlinkten Suchergebnissen ergeben würden. Google konnte nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend belegen, dass diese schweren Vorwürfe wahr waren. Auch der Hinweis, Nutzer könnten die Links selbst prüfen, helfe nicht weiter, weil die KI-Übersicht für sich genommen verständlich und abgeschlossen wirke. Zumal für den User keinerlei Anlass bestehe, die verlinkten Webseiten auf die Richtigkeit der Aussagen zu überprüfen: “Auch sie ist aus sich heraus verständlich, enthält eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten, so dass für die Nutzenden regelmäßig keine Veranlassung besteht, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen.”
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10.
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Datenschutzbehörde Österreich: Zwingende Angabe "Herr" oder "Frau" in Online-Shop ist DSGVO-Verstoß
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Die verpflichtende Auswahl einer geschlechtsspezifischen Anrede ("Herr" oder “Frau”) bei der Registrierung in einem Online-Shop verstößt gegen die DSGVO, wenn diese Angabe für Durchführung des Vertrages (Bestellung, Lieferung, Zahlung oder Kundenkommunikation) nicht erforderlich ist. Ein Recht der betroffenen Person auf eine bestimmte technische Voreinstellung besteht aber nicht (Datenschutzbehörde Österreich, Bescheid . v. 25.11.2025 - Az.: GZ 2025-0.950.759 / DSB-D124.1244/25). Eine Person hatte sich im Online-Shop der betroffenen Firma registriert. Bei der Anmeldung musste sie zwingend eine Anrede auswählen. Zur Auswahl standen nur “Herr” und “Frau”. Eine geschlechtsneutrale Auswahl oder die Möglichkeit, keine Anrede anzugeben, gab es nicht. Die Person wählte “Frau”, verlangte später jedoch, dass ihre Daten auf eine geschlechtsneutrale Anrede geändert werden. Außerdem verlangte sie, künftig nicht mehr geschlechtsspezifisch angesprochen zu werden. Die Firma teilte zunächst mit, dass eine technische Umstellung derzeit nicht möglich sei. Während des Verfahrens stellte sie ihr System aber um, sodass eine Registrierung ohne geschlechtsspezifische Anrede möglich wurde. Die Datenschutzbehörde entschied direkt über die Datenschutzbeschwerde. Die Teile der Beschwerde, die Berichtigung und Löschung betrafen, wurden eingestellt, weil der Online-Shop die Änderungen während des Verfahrens umgesetzt hatte. Die Datenschutzbehörde stellte fest, dass die Firma gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung verstoßen hatte, da sie die geschlechtsspezifische Anrede mit dem Kundenkonto verknüpfe. Die Anrede “Herr” oder “Frau” sei ein personenbezogenes Datum, wenn sie mit einem Kundenkonto verbunden werde. Für die Durchführung einer Bestellung im Online-Shop sei diese Angabe aber nicht notwendig. Entscheidend seien vielmehr Name, Adresse, Lieferdaten und Zahlungsdaten. Auch für Kundenkommunikation, Newsletter, Bestellbestätigungen oder Rechnungen könne die Firma ohne geschlechtsspezifische Anrede arbeiten. Das zeigt sich auch daran, dass die Firma später selbst auf eine geschlechtsneutrale Registrierung umgestellt habe. Damit sei klar, dass es mildere und datenschutzfreundlichere Möglichkeiten gebe. Die Verarbeitung der Anrede verstoße daher gegen Zweckbindung und Datenminimierung. Kosten und technischer Aufwand änderten nichts daran, dass die frühere Verarbeitung unzulässig gewesen sei. Nach Ansicht der Behörde verpflichte Art. 25 DSGVO zwar den Online-Shop zu einer datenschutzfreundlichen Technikgestaltung, gebe einzelnen Personen aber keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte technische Lösung: “Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die BG die bP dadurch in den Grundsätzen der Datenverarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO verletzt hat, indem diese eine geschlechtsspezifische Anrede im Rahmen des Registrierungsprozesses beim Online-Shop mit deren Account verknüpft hat.”
Und weiter: “Für den Hauptzweck - den Prozess der Abwicklung (bestehend aus der Auswahl, Bestellung, Lieferung sowie der Bezahlung) des Kaufvertrages bezüglich der bestellten Waren - des vertraglichen Verhältnisses im Rahmen des Online-Shops der BG ist die Verwendung einer geschlechtsspezifischen Anrede nicht erforderlich.”
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