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Die einzelnen News
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EuG: Aufsichtsgebühr für Facebook, Instagram und TikTok nicht rechtskonform
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Gesetz über digitale Dienste: Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission zur Festlegung der auf Facebook, Instagram und TikTok anwendbaren Aufsichtsgebühr für nichtig Die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse werden jedoch vorläufig aufrechterhalten Das Gesetz über digitale Dienste (im Folgenden: DSA)1 überträgt der Europäischen Kommission Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Anbieter bestimmter Dienste, die als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benannt wurden, weil sie eine erhebliche Mindestschwelle an Nutzern in der Europäischen Union überschreiten. Um die zu diesem Zweck notwendigen Kosten zu decken und diese Aufgaben zu erfüllen, erhebt die Kommission von diesen Anbietern eine jährliche Gebühr, die anhand der durchschnittlichen monatlichen Zahl der Nutzer des jeweiligen Dienstes berechnet wird. Am 2. März 2023 erließ die Kommission eine delegierte Verordnung zur Ergänzung des DSA durch Methoden und Verfahren für Aufsichtsgebühren. Am 25. April 2023 benannte die Kommission zum einen Facebook und Instagram und zum anderen TikTok als sehr große Online-Plattformen. Im November 2023 legte sie im Wege von zwei Durchführungsbeschlüssen die Höhe der Aufsichtsgebühr für jede dieser drei Plattformen für das Jahr 2023 fest. Die Meta Platforms Ireland Ltd4 und die TikTok Technology Ltd5 erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage gegen den jeweils an sie gerichteten Beschluss. Das Gericht erklärt die Durchführungsbeschlüsse für nichtig, erhält ihre Wirkungen aber für einen vorübergehenden Zeitraum aufrecht. Um die Höhe der für das Jahr 2023 geschuldeten Aufsichtsgebühr festzulegen, ermittelte die Kommission die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer der betreffenden Dienste auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik, die auf Daten gestützt war, die von Drittanbietern bereitgestellt worden waren. Die gemeinsame Methodik wurde jedem Durchführungsbeschluss beigefügt. Da diese Methodik einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil der Berechnung der Aufsichtsgebühr darstellt, hätte sie indessen nicht im Rahmen von Durchführungsbeschlüssen, sondern gemäß den im DSA festgelegten Regeln im Rahmen eines delegierten Rechtsakts festgelegt werden müssen. Da das Gericht jedoch keinen Fehler festgestellt hat, der die Verpflichtung der betroffenen Gesellschaften zur Entrichtung der Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 betrifft, erhält es die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse vorübergehend aufrecht. Mit dieser Maßnahme soll die Kommission in die Lage versetzt werden, die Methodik für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer im Einklang mit dem DSA festzulegen und neue Durchführungsbeschlüsse zu erlassen. Die Dauer dieser vorläufigen Situation darf jedoch zwölf Monate ab dem Tag, an dem die heutigen Urteile rechtskräftig werden, nicht überschreiten. Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-55/24 | Meta Platforms Ireland / Kommission und T-58/24 | TikTok Technology / Kommission Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 10.09.2025
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2.
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BPatG: Begriff "Nordic Wood" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Baumaterialien eintragungsfähig
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Der Begriff “Nordic Wood” kann nicht als Marke für den Bereich Baumaterialien eingetragen werden, da ihm die Unterscheidungskraft fehlt (BPatG, Urt. v. 25.07.2025 - Az.: 28 W (pat) 15/21). Ein Unternehmen wollte die Bezeichnung “Nordic Wood” als Wortmarke eintragen lassen. Die Marke sollte für Baumaterialien, Bauleistungen und Beratungsdienste im Bauwesen verwendet werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Anmeldung jedoch mit der Begründung ab, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe und ein Freihaltebedürfnis bestehe. Dagegen wehrte sich die Firma vor Gericht. Das BPatG wies die Beschwerde ab, da es die Ausführungen des DPMA als zutreffend bewertete. Die Bezeichnung “Nordic Wood” sei nicht schutzfähig, da sie lediglich die Herkunft und Art des verwendeten Holzes beschreibe. Der Begriff werde von den angesprochenen Verkehrskreisen - etwa Bauherren und Fachleuten - als Hinweis auf Holz aus Nordeuropa verstanden. Er setze sich aus den englischen Begriffen “nordic” (nordisch) und “wood” (Holz) zusammen und weise keinerlei fantasievolle oder ungewöhnliche Bedeutung auf. Auch sei das Wortzeichen bereits vor dem Anmeldedatum in der Fachsprache zur Beschreibung von Hölzern aus Skandinavien und ähnlichen Regionen verwendet worden: "Die maßgeblichen Verkehrskreise werden daher die Wortkombination „Nordic Wood“ ohne gedankliche Zwischenschritte im Sinne von „nordisches Holz“ bzw. „nordische Hölzer“ verstehen und bereits zum Anmeldezeitpunkt verstanden haben. Die Begriffe „nordisches Holz“ und „nordische Hölzer“ wurden in den vorliegend angesprochenen Verkehrskreisen auch vor dem maßgeblichen Anmeldetag beschreibend verwendet."
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3.
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OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbsverstoß einer Telemedizin-Plattform durch Vorauswahl der Apotheke
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Eine Apotheke, die mit einer Online-Plattform zusammenarbeitet, die die Apothekenwahl der Patienten lenkt, verstößt gegen das Apothekengesetz und verhält sich wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.08.2025 - Az.: 6 W 108/25). Eine deutsche Apotheke arbeitete mit einer britischen Telemedizin-Plattform zusammen. Über diese konnten Patienten unter anderem medizinisches Cannabis bestellen. Dabei wurde ein “Premium-Service” angeboten, bei dem die Plattform die ausführende Apotheke auswählte. In den meisten Fällen ihre Partnerapotheken. Die Patienten wussten im Vorfeld nicht, welche Apotheke ihre Bestellung ausführen würde. Die Lieferung und Bezahlung lief vollständig über die Plattform, ohne dass die Patienten aktiv eine Apotheke wählen konnten. Das OLG Frankfurt a.M. sah in der konkreten Gestaltung des Bestellprozesses einen Verstoß gegen das Apothekengesetz (freie Apothekenwahl). Zwar ermögliche die Plattform theoretisch eine freie Apothekenwahl, tatsächlich werde der Patient aber gezielt in Richtung der Partnerapotheken gelenkt. Die Startseite, die Auswahlprozesse und die voreingestellten Filter führten dazu, dass der Premium-Service, mit automatischer Apothekenauswahl, im Vordergrund stehe. Der durchschnittlich aufmerksame Patient werde nicht erkennen, dass auch eine freie Wahlmöglichkeit bestehe. Die Rabattaktionen nur im Premium-Service verstärkten diese Lenkung zusätzlich. Insgesamt sei Plattform so gestaltet, dass sie die freie Wahl der Apotheke faktisch aushebele: “In der Gesamtschau stellt sich die Gestaltung des Bestellvorgangs nicht diskriminierungsfrei dar. Vielmehr ist der gesamte Bestellprozess darauf angelegt, den Nutzer weg von der freien Apothekenwahl und hin zur Bestellung bei den Partnerapotheken der Plattform zu führen.”
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4.
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LG Berlin II: Irreführende Werbung von Immobilienscout24 für SCHUFA-Bonitätscheck
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Die Online-Plattform Immobilienscout24 darf nicht den irreführenden Eindruck erwecken, ein SCHUFA-BonitätsCheck sei schon bei der Bewerbung als Mieter einer Wohnung bzw. der Wohnungsbesichtigung notwendig (LG Berlin, Urt. v. 19.06.2025 - Az.: 52 O 65/23). Die Immobilienplattform Immobilienscout24.de bewarb einen kostenpflichtigen SCHUFA-BonitätsCheck auf ihrer Seite mit den Aussagen “Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck”
und “Besonders in großen Städten mit geringem Wohnungsangebot ähneln Besichtigungen einem Bewerbungsgespräch, zu dem potenzielle Mieter eine Mappe mit allen relevanten Unterlagen zu ihrer Person mitbringen. Die SCHUFA-Auskunft ist dabei ein wichtiger Bestandteil dieser Bewerbungsmappe.”
Das LG Berlin II stufte diese Reklame als irreführend ein. Die Aussagen erweckten den unzutreffenden Eindruck, dass Vermieter bereits zur Wohnungsbesichtigung eine SCHUFA-Auskunft verlangen könnten. Dabei sei es rechtlich nicht zulässig, ohne Rechtsgrundlage solche sensiblen Daten zu fordern, weder zum Zeitpunkt der Besichtigung noch generell ohne Einwilligung. Die Werbung sei deshalb irreführend, weil sie den Verbraucher zu einer Entscheidung verleiten könne, die er sonst nicht getroffen hätte, nämlich zum Kauf des BonitätsChecks. Zwar werde auf der Website später ein erläuternder Hinweis eingeblendet, doch dieser erscheine nur nach Scrollen und sei nicht sofort sichtbar. Daher könne er den irreführenden Eindruck nicht ausreichend relativieren. Die Aussagen im Blickfang suggerierten eine rechtliche Verpflichtung, wo tatsächlich keine bestehe. Das Gericht stellte klar, dass eine SCHUFA-Auskunft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei, insbesondere kurz vor Vertragsabschluss mit Zustimmung des Mietinteressenten: "Denn mit den unter (…) beanstandeten Äußerungen (…) entsteht der Eindruck, dass Vermieter bereits im Zeitpunkt einer Wohnungsbesichtigung eine SCHUFA-Auskunft von potentiellen Mietern verlangen dürfen. Dass die Beklagte weiter unten auf der Webseite unter der Überschrift „Dürfen Vermieter eine SCHUFA-Auskunft verlangen?“ einen Hinweis bereit hält, steht der Annahme der Irreführung nicht entgegen. (…) Die beanstandeten Äußerungen sind - anders als der spätere Hinweis - im Blickfang. Erst durch ein Herunterscrollen auf der Webseite und auch erst unter dem „weiter“-Button erscheint der vorgenannte Hinweis unter der sechsten von elf Überschriften (…)."
Und weiter: "Der Hinweis ist weder im Blickfang, noch relativiert er die beanstandeten Aussagen klar und unmissverständlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der maßgeblichen Gesamtbetrachtung nicht schlicht der gesamte Internetauftritt in den Blick zu nehmen, sondern es sind die beanstandeten Aussagen in dem Kontext, wie er sich dem Verbraucher darstellt, zu beurteilen. Dadurch dass der Hinweis erst unter dem „weiter“-Button steht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Verbraucher den Hinweis (gar zwangsläufig) zur Kenntnis nehmen."
Und: “Der durch die beanstandeten Aussagen dem Verbraucher vermittelte Eindruck stimmt mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Es ist gerade nicht rechtmäßig, bereits im Zeitpunkt einer Wohnungsbesichtigung - ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage (vgl. Art. 6 DSGVO) - die Vorlage einer Bonitätsauskunft zu verlangen.”
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem KG Berlin (Az.: 5 U 63/25).
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5.
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LG Bremen: Irreführende Online-Werbung mit Terrassenüberdachungen
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Wer ohne Eintrag in die Handwerksrolle online mit Leistungen eines Metall- oder Glasbau-Meisters wirbt, handelt wettbewerbswidrig (LG Bremen, Urt. v. 09.07.2025 - Az: 12 O 23/25). Das verklagte Unternehmen aus Bremen warb auf seiner Webseite und auf Instagram mit dem Bau von Terrassenüberdachungen, Wintergärten und Carports. Dabei stellte es sich als kompetenter Anbieter mit Bauleitung, Planung und fachmännischer Montage dar: "Entdecken Sie die Möglichkeiten einer Terrassenüberdachung“
und “Wir haben die passenden Bauleiter und die ideale Fachkräfte mit 12 Jahre Erfahrung.”
und “Wir begleiten Sie von dem ersten Kontakt an, mit einer professionellen Beratung und bringen unserem Bauleiter in die Planung – Beratung – Aufmaß über die fachmännische Montage bis hin zur Fertigstellung Ihrer Wunschüberdachung mit ein.”
Die Firma war nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Das LG Bremen sah in dem Auftreten und in der Werbung einen Wettbewerbsverstoß. Es werde der irreführende Eindruck vermittelt, es handele sich um einen qualifizierten Handwerksbetrieb mit entsprechender Meisterausbildung. Dies sei jedoch nicht der Fall, da das Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei und auch keine Meisterqualifikation in den relevanten Handwerken besitze. Der Bau von Wintergärten mit lichtdurchlässigen Materialien wie Plexiglas oder die Errichtung von Carports aus Metall gehöre eindeutig zum Kernbereich des Glaser- bzw. Metallbauer-Handwerks. Für diese Tätigkeiten sei eine Meisterprüfung erforderlich, um sie selbstständig gewerblich ausführen zu dürfen. Durch die Werbung täusche das Unternehmen nicht nur über seine Qualifikation, sondern verschaffe sich auch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber ordnungsgemäß eingetragenen Meisterbetrieben. Außerdem werde auch über die fachliche Qualifikation getäuscht, da die Reklame geeignet sei, beim Kunden falsche Erwartungen über die Kompetenz und die Zulassung des Unternehmens zu wecken: "Die Bewerbung „wesentlicher Leistungen“ der zulassungspflichtigen Handwerke des Metallbauers und des Glasers auf der Unternehmens-Homepage der Beklagten war geeignet, beim angesprochenen Verkehr den irreführenden Eindruck hervorzurufen, die Beklagte biete tatsächlich derartige handwerkliche Leistungen an, die nur einem dementsprechenden Meisterbetrieb vorbehalten sind. Diese Irreführungseignung wirkt sich auch spürbar auf das Marktverhalten sowohl des angesprochenen Verkehrs als auch von mit der Beklagten in Wettbewerb stehenden Handwerksbetrieben aus, denen unlautere Konkurrenz in einem Bereich gemacht wird, der ausschließlich solchen Meisterbetrieben vorbehalten ist, die in die jeweilige Handwerksrolle eingetragen sind."
Und weiter: “Überdies ist die Werbung mit handwerklichen Bezeichnungen, Begriffen oder Hinweisen geeignet, den angesprochenen Verkehr über die tatsächliche Qualität des Anbieters, d.h. über seine Befähigung und Qualifikation, zu täuschen, wenn er gar nicht in die Handwerksrolle als Meister – hier: für die Handwerke der Glaser und Metallbauer – eingetragen ist.”
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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6.
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LG Lübeck: Vorlage an EuGH wegen Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA
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Bundesweit verzeichnen die Gerichte eine Vielzahl von Klagen gegen Mobilfunkunternehmen, die ohne Zustimmung ihrer Kunden deren Vertragsdaten an die Schufa übermittelt hatten. Das Landgericht Lübeck hat jetzt ein derartiges Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt, um ein Urteil sprechen zu können. Was ist passiert? Das Mobilfunkunternehmen hatte ohne Einwilligung des Kunden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Vertragsschlusses und Vertragsnummer an die Schufa weitergegeben. Die Schufa hatte ca. 2 Jahre später mitgeteilt, dass die Daten in den von der Schufa berechneten „Bonitätsscore“ eingeflossen waren. Der Betroffene verlangt nun von dem Mobilfunkunternehmen, künftig derartige Datenübermittlungen an Auskunfteien wie die Schufa zu unterlassen. Zudem begehrt er Schadensersatz. Das Mobilfunkunternehmen hingegen argumentiert, die Datenschutzgrundverordnung erlaube die Datenübermittlung an die Schufa. Wie hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt. Hierzu sind alle europäischen Gerichte berechtigt, wenn sie Zweifel über die Auslegung von europäischem Recht haben. Konkret möchte das Gericht vom Europäischen Gerichtshof wissen, 1. ob die Bestimmung, auf die sich das Mobilfunkunternehmen beruft, nämlich Art. 6 f.) der Datenschutzgrundverordnung, auf derartige Fälle überhaupt Anwendung findet. Das Gericht hat daran Zweifel, da die massenhafte Übermittlung derartiger Daten an die Schufa die Grundrechte sehr vieler Bürger berühre. Es sei deshalb Aufgabe der Europäischen Union, genau zu regeln, wer was zu welchem Zweck an die Schufa übermitteln dürfe. Das sei bislang nicht geschehen; 2. ob die Übermittlung von Daten an die Schufa jedenfalls dann rechtswidrig sei, wenn die Schufa die Daten zur Profilbildung (sogenanntes Scoring) verwendet; 3. und ob die betroffenen Verbraucher auch dann Schadensersatz verlangen können, wenn sie vor Vertragsschluss zwar nicht nach ihrer Zustimmung gefragt wurden, aber immerhin auf die Datenübermittlung hingewiesen wurden.
Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage? Ob die Datenübermittlung an die Schufa rechtmäßig ist, entscheidet sich anhand von Art. 6 f) DSGVO: (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (...) f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Die Fragen des Gerichts zielen darauf ab, zu klären, ob diese Bestimmung hier anwendbar ist und falls ja, wie sie zu verstehen ist. Der Beschluss vom 4.9.2025 ist unanfechtbar. Quelle: Pressemitteilung des LG Lübeck v. 09.09.2025
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7.
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LG Lübeck: Verbraucher muss in Obstmüsli mit Kernen rechnen, kein Schadensersatz für abgebrochenen Zahn
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Im Müsli auf einen Obstkern oder –stein zu beißen, kann schmerzhaft sein und einen Zahn abbrechen. Aber gibt es deswegen Schadensersatz? Nein, entschieden Amts- und Landgericht Lübeck. Denn mit Kernen und Kernteilen im Obstmüsli müssten Durchschnittsverbraucher rechnen. Mit Fremdkörpern wie Metall auf einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi dagegen nicht. Was ist passiert? Ein Mann aß ein Früchte-Vollkornmüsli eines bekannten Cerealienherstellers. Auf der Müsliverpackung befand sich der Hinweis, dass in dem Produkt Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein können. Vor dem Amtsgericht Lübeck verlangte er von dem Müslihersteller Schadensersatz. Im Müsli sei ein 2cm großer Pflaumenstein gewesen; auf diesen habe er gebissen und sich dadurch einen Zahn abgebrochen. Das Amtsgericht verneinte einen Schadensersatzanspruch und wies die Klage des Mannes ab, wogegen der Mann Berufung einlegte. Es liege ein Produktfehler vor. Außerdem ergebe sich aus dem Hinweis auf der Produktverpackung nicht, dass ganze Steine in der Verpackung enthalten sein könnten. Wie hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Lübeck verneinte einen Schadensersatzanspruch ebenfalls und wies die Berufung zurück. Das Müsli habe keinen sogenannten Produktfehler gehabt, weil der Durchschnittsverbraucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechne. Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher bei einem Naturprodukt wie Obstmüsli nicht erwarten, zumal auf der Verpackung auf mögliche Kernteile hingewiesen werde. Von einem ganzen Kern ginge auch keine größere Gefahr aus als von einem Kernteil, da ein ganzer Kern auf dem Löffel oder im Mund leichter zu erkennen sei als nur ein Teil davon. Nicht zu rechnen sei dagegen mit Fremdkörpern, die nicht natürlicher Bestandteil seien wie z.B. Metall in einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi. Was steht dazu im Gesetz? Nach dem Produkthaftungsgesetz kann man gegen einen Hersteller u.a. dann Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ein Produkt fehlerhaft ist und man dadurch verletzt wurde. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht so sicher ist, wie man das unter den gegebenen Umständen erwarten kann (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG). Entscheidend ist vor allem, welchen Sicherheitsstandard die Allgemeinheit in diesem Bereich für notwendig hält und wie das Produkt präsentiert wird. Der Beschluss vom 30.06.2025 (Aktenzeichen: 14 S 97/24) ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des LG Lübeck v. 01.09.2025
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8.
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LG München I: Irreführende Werbung für Online-Pflegeportal
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Ein Online-Pflegeportal darf sich nicht als staatliche Institution ausgeben und keine falschen Erfolgsquoten angeben (LG München I, Urt. v. 30.06.2025 - Az.: 4 HK O 11665/24). Die beklagte Firma betrieb das Portal “digitaler-pflegeantrag.de” und bot Verbrauchern an, online einen Pflegeantrag zu stellen und ihn an die entsprechenden behördlichen Einrichtungen weiterzuleiten. Auf dieser Webseite wurde mit dem Slogan “Deutschland innovativ” und den Farben der deutschen Flagge geworben. Zudem wurde eine Erfolgsquote von 95 % bei Pflegeanträgen angegeben: “95 %-Erfolgsquote Die Erfolgsquote einer positiven Bewilligung liegt bei 95 %. Tendenz steigend.”
Beides beanstandete nun das LG München I als irreführend. 1. Logo / Deutschland-Farben: Das verwendete Logo der Webseite zusammen mit den Farben Schwarz-Rot-Gold und dem Slogan “Deutschland innovativ” könne beim Verbraucher den Eindruck erwecken, es handle sich um ein offizielles Angebot einer staatlichen Stelle. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil sich das Design optisch stark an das Logo des Bundesministeriums für Gesundheit anlehne. Diese gestalterische Nähe könne zur Verwechslung führen. Dies sei irreführend, da keine staatliche Verbindung bestehe und somit ein unzutreffender Eindruck über die Herkunft des Angebots entstehe. "Die Beklagte verstößt dadurch, dass sie das Logo (…) auf ihrem Internetauftritt verwendet, gegen § 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, da sie den irreführenden Eindruck erweckt, es handele es sich bei ihr um eine staatliche Institution. Die Beklagte bietet auf ihrer Plattform Unterstützung bei der Beantragung oder Höherstufung von Pflegeleistungen an. Wendet sich ein durchschnittlicher Verbraucher zu diesem Zweck an die Internetseite der Beklagten und sieht das Logo (…), so wird an das Logo erinnert, das die Bundesregierung selbst verwendet (…) und von der Bundesregierung als Bild-Wortmarke verwendet wird. Er wird daher, insbesondere auch, wenn er dann noch die Worte „Deutschland innovativ“ liest meinen, die Beklagte sei eine staatliche Institution, die von der Bundesregierung ermächtigt worden ist, das Logo (…) in abgewandelter Form zu benutzen. Da dies nicht zutrifft, ist die Verwendung des vom Kläger angegriffenen Logos irreführend."
Die isolierte Benutzung der Deutschland-Farben alleinehingegen sei nicht zu beanstanden: "In der Verwendung des Logos, das in der Anlage K 3 wiedergegeben ist, sieht die Kammer dagegen keinen Verstoß gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Allein durch die Verwendung der Farben schwarz-rot-gold, die sich auch auf vielen anderen nicht staatlichen Websites befinden, wird nicht der Eindruck erweckt, die Beklagte sei eine staatliche Institution. Die angesprochenen Verbraucher haben sich vielmehr daran gewöhnt, dass private Firmen, die Dienstleistungen in Deutschland bewerben, diese Farben benutzen."
2. Werbung mit Erfolgaquote: Auch die Reklame, dass 95 % der Pflegeanträge erfolgreich seien, sei eine Täuschung. Der durchschnittliche Nutzer könne glauben, dass die Nutzung der Webseite tatsächlich Einfluss auf den Erfolg des Pflegeantrags habe. In Wahrheit hänge der Antragserfolg jedoch allein von den gesetzlichen Voraussetzungen ab und nicht von der Nutzung des Portals. Daher sei auch diese Aussage geeignet, Verbraucher zu täuschen: "Wer im Internet unter der Überschrift „Warum Digitaler Pflegeantrag nutzen" Hilfe bei der Beantragung von Pflegestufen anbietet und mit einer 95 %-igen Erfolgsquote wirbt, erweckt den irreführenden Eindruck, diese Erfolgsquote hänge davon ab, ob man seine Website verwendet oder nicht. Dies ist jedoch unstreitig unzutreffend mit der Folge, dass dem Kläger diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 UWG zusteht."
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LG Wiesbaden: Werbung mit veraltetem Streichpreis in Online-Shop ist irreführend
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Wenn in einem Online-Shop mit einem veralteten Streichpreis geworben wird, der jedoch Monate zurückliegt, ist dies eine Irreführung des Verbrauchers (LG Wiesbaden, Urt. v. 24.04.2025 - Az.: 11 O 1/25). Ein Händler für Modellautos hatte auf seiner Website Preisermäßigungen mit durchgestrichenen Preisen beworben. Diese Preise waren jedoch nicht die zuletzt verlangten Preise, sondern viele Monate zurückl. Das Gericht sah in dieser Form der Preisgegenüberstellung einen klaren Verstoß gegen die PAngVO. Die Werbung sei irreführend, weil der angegebene Referenzpreis - hier 72,95 EUR - nicht zeitlich unmittelbar vor der Preissenkung verlangt worden sei. Der Händler habe das betroffene Modellauto vielmehr bereits Wochen vor der aktuellen Rabattaktion für 39,00 EUR angeboten und bewarb es später sogar zeitweise für 31,20 EUR. Der durchgestrichene Preis von 72,95 EUR erwecke den unzutreffenden Eindruck, es handle sich dabei um den zuletzt geforderten Preis. Verbraucher dürften zurecht annehmen, dass durchgestrichene Preise die vorherigen Verkaufspreise seien. Die Angabe höherer, aber veralteter Preise täusche einen größeren Preisvorteil vor: "(…) Es ist nicht ausreichend, dass der Referenzpreis lange, aber nicht unmittelbar vor dem herabgesetzten Preis gegolten hat. Nach der Gesetzesbegründung ist ursprünglicher Preis im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 UWG der Preis, der unmittelbar vor der Ankündigung der Preissenkung verlangt wurde."
Und weiter: "Insoweit ist es unstreitig, dass die Beklagte unmittelbar vor der Werbung mit dem Preis in Höhe von € 31,20 im Juli 2024 nicht mit einem Preis in Höhe von 72,95 €, sondern bereits seit Monaten mit dem Preis in Höhe von € 39,00 geworben hat. Auch die Preisgestaltung nach dem 22.07.2024 folgte nicht auf ein Angebot von 72,95 €, sondern hob den unmittelbar davor geltenden Sonderpreis wieder auf 39,00 € an. Durch die jeweilige Werbung mit einem Streichpreis von 72,95 € liegt eine Irreführung erst recht vor, weil mit diesem Preis unmittelbar vor den angegebenen Preisen von 31,20 € und 39,00 € gar nicht geworben wurde. Diese Darstellung war geeignet, bei durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, der Preis in Höhe von 72,95 € sei der Ausgangspreis, den sie zuletzt bei der Beklagten bezahlt hätten. Ohne weitere Hinweise dazu, worauf sich der durchgestrichene Referenzpreis bezog, musste und durfte der Verbraucher davon ausgehen, dass es sich dabei um den letzten Preis handelte, den die Beklagte verlangt hatte. Dies war unzutreffend und damit irreführend."
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AG Bad Segeberg: Eigenes Konto einem Freund überlassen = Strafbarkeit wegen Geldwäsche
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Einem Bekannten das Konto für eine Überweisung zur Verfügung gestellt und schon strafbar gemacht. So ging es einem Angeklagten, den das Amtsgericht Bad Segeberg vor kurzem zu einer Geldstrafe verurteilte. Was war passiert? Ein Bekannter rief den Angeklagten an und fragte ihn, ob er ein pfändungsfreies Konto besitze und ihm dieses für eine Überweisung zur Verfügung stellen könne. Ein „Freund eines Freundes“ wolle 7.000 € überweisen. Diese wolle der Bekannte zusammen mit dem Angeklagten abheben und weiterleiten. Das Geld werde für einen Autokauf benötigt. Grund für die Bitte sei, dass der Angeklagte der einzige Bekannte mit einem pfändungsfreien Konto sei. Von den 7.000 € sollte der Angeklagte als „Entschädigung“ 250 € erhalten. Dem Angeklagten war bekannt, dass sein Bekannter zuvor in kriminelle Aktivitäten verwickelt war. Dennoch stimmte der Angeklagte zu, das Geld wurde überwiesen und von dem Bekannten gestückelt abgehoben. Die 250 € erhielt der Angeklagte nicht. Wie hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Bad Segeberg hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt, da das Geld aus einer Betrugstat stammte. Darüber hinaus hat das Amtsgericht die Einziehung der 7.000 € als Ersatz für die Tatbeute angeordnet. Dies bedeutet, dass der Angeklagte zusätzlich zu seiner Geldstrafe die 7.000 € ersetzen muss. Der Angeklagte habe im Hinblick auf die Herkunft des Geldes „leichtfertig“ gehandelt. Leichtfertig handele, wer die sich aufdrängende kriminelle Herkunft des Geldes aus Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lasse. Vor dem Hintergrund der Person des Bekannten, der Höhe des Betrages und der fehlenden Nennung weiterer Beteiligter, hätte der Angeklagte erkennen müssen, dass das Geld aus einer Straftat stamme. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass dieser sich geständig und einsichtig zeigte, nicht vorbestraft war und aus der Tat auch selbst keinen Vorteil gezogen habe. Das Urteil vom 10.04.2025, 40 Cs 571 Js 41652/24, ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des AG Bad Segeberg v. 28.08.2025
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