anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 11. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel-/Glücksspielrecht.
Neben den Entscheidungen des BGH (Haftung Online-Auktionshaus; Arbeitsplatz-Abwerbeanrufe; wesentliche Verbraucherbelange) sind hier vor allem die Urteile des OLG Oldenburg (schulenberg.de) und des OLG Köln (Fotos im Internet) zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es Neues von der TKG-Reform und einen weiteren Aufsatz aus der Affiliate-Rechts-Reihe von RA Dr. Bahr zu vermelden.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Online-Auktionshaus haftet für Markenrechtsverletzung Dritter
2. BGH: Abwerbeanruf bei Mitarbeitern am Arbeitsplatz
3. BGH: Verstoss muss wesentliche Verbraucherbelange berühren
4. OLG Oldenburg: Domainrecht "schulenberg.de"
5. OLG Köln: Fotos im Internet
6. LG München: Moorhuhn vs. Kikeriki
7. Neue 0190-Dialer-Urteile
8. CDU/CSU: BT-Initiative gegen Alcopops
9. TKG-Reform: Ländern fordern Nachbesserung
10. BSI / DTAG: Warnung bzw. Sperrung von Auslands-Dialern
11. vzbv: Nachbesserung bei 0190-Gesetz
12. Neuer Aufsatz: Affiliate-Recht - Teil 3
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1. BGH: Online-Auktionshaus haftet für Markenrechtsverletzung Dritter
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Die Klägerinnen stellen Uhren der Marke “ROLEX” her und sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Die Beklagte betreibt unter “ricardo.de” ein Internet-Auktionshaus und veranstaltet auch Fremdversteigerungen, bei denen Dritte ihre Waren im Internet zur Auktion stellen. Im Falle des Verkaufs erhält sie eine Provision. Auf dieser Plattform wurden in der Vergangenheit gefälschte ROLEX-Uhren angeboten, die ausdrücklich als Plagiate (“Edelreplika”, “perfekt geklont”, “Imitat”, “Nachbildung … vom Original nicht zu unterscheiden”, “ohne Echtheitszertifikat”) bezeichnet waren und deren Preise - die Mindestgebote lagen zwischen 60 und 399 DM - weit unterhalb der Preise für echte Rolex-Uhren lagen.
Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt. Das Landgericht Köln hatte der Klage im wesentlich stattgegeben (LG Köln CR 2001, 417), das Oberlandesgericht Köln hatte sie abgewiesen (OLG Köln CR 2002, 50).
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, daß die Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG), die für Dienste ein Haftungsprivileg vorsehen, bei denen der Betreiber Dritten die Speicherung fremder Inhalte erlaubt (“Hosting”), für den Schadensersatzanspruch, nicht aber für den Unterlassungsanspruch gelten. Damit komme eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht.
Ein solcher Anspruch setze zweierlei voraus: Zum einen müßten die Anbieter der gefälschten Rolex-Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur die Benutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr eine Markenverletzung darstelle. Zum anderen müßten für die Beklagte zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestanden haben, um eine derartige Markenverletzung zu unterbinden. Ihr sei nicht zuzumuten, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar vom Anbieter ins Internet gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt würden. Werde ihr aber ein Fall einer Markenverletzung bekannt, müsse sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme.
Dagegen hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen schon deshalb verneint, weil die Beklagte mit der Eröffnung des Internet-Marktplatzes selbst keine Markenverletzung begangen und sich auch nicht an der Markenverletzung des Verkäufers beteiligt habe.
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zwar lag es im Streitfall nahe, daß die Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt hatten und zumutbare Möglichkeiten bestanden, derartige Angebote in Zukunft herauszufiltern. Entsprechende Feststellungen hatte das Oberlandesgericht aber noch nicht getroffen.
Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01
Quelle: Pressemitteilung Nr. 31 des BGH v. 12. März 2004
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2. BGH: Abwerbeanruf bei Mitarbeitern am Arbeitsplatz
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Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, wenn ein Personalberater als sog. Headhunter Mitarbeiter von Unternehmen, die mit seinem Auftraggeber in Wettbewerb stehen, am Arbeitsplatz anruft, um mit ihnen über einen Arbeitsplatzwechsel zu sprechen. Im konkreten Fall ging es um den Anruf eines Personalberaters in einem Unternehmen, das gewerbliche Abnehmer mit Computer-Software und -Hardware beliefert und dafür hochqualifizierte und laufend durch Schulungen fortgebildete Mitarbeiter beschäftigt.
Die Frage, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Personalberater versucht, durch Anruf am Arbeitsplatz mit möglichen Bewerbern für eine offene Stelle ins Gespräch zu kommen, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Deshalb war diese Rechtsfrage nunmehr vom Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof hat den Grundsatz bestätigt, daß das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt sei und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Wenn Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, sei dies in Abwägung der geschützten Interessen der Beteiligten nur dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgehe. Eine erste Kontaktaufnahme müsse sich allerdings darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch als solchem festzustellen, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschreiben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Bundesgerichtshof deshalb den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 4. März 2004 – I ZR 221/01
Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/04 des BGH v. 05.03.2004
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3. BGH: Verstoss muss wesentliche Verbraucherbelange berühren
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Der BGH (15. Januar 2004 - Az.: I ZR 180/01 = http://snipurl.com/54ud) hatte zu beurteilen, welche Voraussetzungen an einen Wettbewerbsverstoß zu stellen sind, damit dieser durch einen Abmahnverein gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Inhaltlich geht es um § 13 Abs.2 Nr.3 UWG, wonach Wettbewerbsverstoße von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, gerügt werden können.
Hier war dem Beklagten, ein Reiseunternehmen, vorgeworfen worden, es habe für seine Flugreisen unter Verstoß gegen die PreisAngabenVO geworben.
Die BGH-Richter haben dem Verbraucherschutzverein das Recht abgesprochen, einen solchen Bagatellverstoß gericht geltend zu machen:
"Diese Beurteilung hält der (...) Nachprüfung nicht stand, weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.
Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht (...) entschieden, daß die Beklagte durch die beanstandete Anzeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat. (...) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (...).
Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (...) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWG Unterlassungsansprüche (...) geltend machen kann, nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebefugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden. (...)
Es genügt (...) nicht, daß die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat. (...)
Die Formulierung (...) bedeutet nicht, daß Verbraucherverbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen Bagatellhandlungen vorgehen dürften (...).
Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten Anzeige werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher (...) berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der ein Angebot einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nicht irregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucher kann die genannten Einzelpreise, die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Steuern, als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen."
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4. OLG Oldenburg: Domainrecht "schulenberg.de"
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Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 30.09.2003 - Az.: 13 U 73/03 = http://snipurl.com/54uf) hatte über einen Domainrechts-Fall bei Namensgleichheit zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Privatmann und eine Gebietskörperschaft über den Domain-Namen "schulenberg.de" gestritten. Die Vorinstanz hatte den Privatmann verurteilt, nicht weiter die Internet-Domain zu benutzen. Hiergegen ging der Beklagte in Berufung.
Diese wies das OLG Oldenburg als unbegründet zurück. Zunächst beziehen sich die Richter auf die Grundlagen-Entscheidung des BGH in Sachen "shell.de" (= http://snipurl.com/54ug):
"Soweit der BGH in der Shell-Entscheidung (...) das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Internet-Registrierung, die hier beim Beklagten liegt, als (...) maßgeblich erachtet, daß sich ihm auch der Inhaber eines stärkeren Rechts "grundsätzlich" unterwerfen muß, so ist diese rechtliche Aussage vor dem seinerzeit entschiedenen Fall der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen nach Größe und Tätigkeit vergleichbaren Wettbewerbern ("Mitwohnzentrale") zu sehen, bei der die Priorität eine einfache und praktikable Grundregel darstellt."
Dann erklären die Richter hier diese Grundregel für ausnahmsweise nicht anwendbar:
"Grundsätzliches" erlaubt jedoch im juristischen Sprachgebrauch abweichende Differenzierungen in, wie hier, anders gelagerten Fällen.
Hier besteht nach Namensalter, Bekanntheitsgrad und wirtschaftlicher Bedeutung wie auch Verschiedenheit des Inhalts (Gemeinde bzw. Privatperson) der Parteien eine so starke und überragende Position der Klägerin gegenüber dem Beklagten, daß eine auch nur annähernd gleiche Bedeutung den Parteien sowie ein möglicher Konfliktfall nicht erkennbar ist.
Daher ist hier auch ein Rekurrieren auf das (subsidiäre) Prioritätsprinzip zur Schaffung von Gerechtigkeit nicht erforderlich."
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5. OLG Köln: Fotos im Internet
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Das OLG Köln (Urt. v. 19.12.2003 - Az.: 6 U 91/03 = http://snipurl.com/54ui) hatte darüber zu entscheiden, ob einem Fotograf ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn das gemachte Foto ohne ein entsprechendes Nutzungsrecht im Internet veröffentlicht wird.
Der Kläger ist Fotograf und Inhaber einer Fotoagentur. Er fertigte im Auftrage eines Dritten eine Vielzahl von Fotografien an, die den Geschäftsführer der Beklagten, einer GmbH, zeigten. Dabei handelte es sich teilweise um Portraitfotos, teilweise waren neben dem Geschäftsführer auch Mitarbeiter der Beklagten abgebildet. Die Aufnahmen sollten repräsentativen Zwecken der Beklagten dienen.
Nach der Übersendung von Kontaktabzügen und Vergrößerungen bestellte und erhielt die Beklagte 12 Abzüge des oben wiedergegebenen Lichtbildes als Passfotos zum Preis von je 2,50 EUR.
Der Kläger beanstandet nun die Verwendung dieser Fotos für verschiedene Internet-Auftritte der Beklagten.
Dem hält die Beklagte entgegen, dass sie nach § 60 UrhG berechtigt sei, das Foto ihres Geschäftsführers im Internet zu verbreiten.
§ 60 Abs.1 UrhG lautet:
"Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die (...) Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten."
Dieser Rechtsansicht hat das OLG Köln eine klare Absage erteilt und einen Schadensersatzanspruch bejaht:
"Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte gegen den (...) Schadensersatzanspruch auf die Ausnahmevorschrift des § 60 UrhG.
Die Voraussetzungen des § 60 UrhG liegen nämlich nicht vor. Die Vorschrift räumt dem Besteller eines Bildnisses oder dem Abgebildeten das Recht der Vervielfältigung und unentgeltlichen Verbreitung ein. Dabei ist unter einem Bildnis eine bildliche Personendarstellung zu verstehen (...). Die Bestimmung dient dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers und - soweit er mit diesem nicht identisch ist - auch des Abgebildeten, die bildliche Darstellung einer oder mehrerer Personen, die auf seine Bestellung entstanden ist und/oder ihn selbst zeigt, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können.
Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes, an der ein derartiges schützenswertes und gegenüber den Nutzungsrechten des Urhebers vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht (...).
Zu der beanstandeten Verbreitung des Bildes durch öffentliche Wiedergabe im Internet war die Beklagte daher nicht berechtigt."
Ebenso verneint haben die Kölner Richter, dass sich die Beklagte auf einen "Abgebildeten"-Status des § 60 UrhG berufen könne:
"Die Beklagte ist auch nicht auf dem Foto abgebildet, abgebildet ist vielmehr ihr Geschäftsführer. Die Abbildung ihres Geschäftsführers stellt indes nicht die Abbildung einer GmbH dar.
Die Vorschrift hat den bereits beschriebenen Zweck, wegen der durch das Bildnis der eigenen Person begründeten persönlichen Verbundenheit (auch) dem Abgebildeten das Recht der unentgeltlichen Verwertung durch Weitergabe an Dritte einzuräumen. Dieses durch die Bestimmung geschützte persönliche Interesse an dem eigenen Bild kann nur natürliche, nicht aber juristische Personen betreffen und steht daher der Beklagten als GmbH nicht zu."
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6. LG München: Moorhuhn vs. Kikeriki
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Die Beklagte, eine bekannte Fastfood-Kette, darf den Plüschtierwecker "Kikeriki" weiter verkaufen. Der Wecker in Gestalt eines Hahns weckt den Schläfer mit einem "Kikeriki". Der Ruf verstummt, wenn man das Plüschtier an die Wand wirft. Es grüßt dann mit "Guten Morgen".
Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte darüber zu entscheiden, ob "Kikeriki" ein unzulässiges Plagiat des "Moorhuhns" darstellt; sie hat die Frage verneint.
Die äußere Gestalt des Moorhuhns genieße den Schutz des Urheberrechts und dürfe deshalb in ihren charakteristischen Merkmalen nicht nachgeahmt werden: Gerade diese Merkmale fänden sich bei "Kikeriki" aber nicht wieder.
Der dreilappige Kamm des "Kikeriki" wirke noch unnatürlicher als der Kamm des Moorhuhns, die roten Kehllappen seien bei weitem nicht so stark verlängert, die Flügel lägen nicht am Körper an. Der extrem in die Breite gezogene, pausbackige Schnabel rufe einen schläfrigen Gesichtsausdruck des "Kikeriki" hervor, wodurch er sich völlig vom Moorhuhn unterscheide. Entscheidend sei ein Vergleich der Augenpartien: Die gesamte Figur des Moorhuhns sei von den überdimensional großen, vollständig geöffneten "Glubschaugen" geprägt. Demgegenüber seien die Augen von "Kikeriki" wesentlich kleiner und halb geschlossen.
Auch schiele "Kikeriki" im Gegensatz zum Moorhuhn nicht. Insgesamt seien daher die Übereinstimmungen zwischen den Figuren zu gering. Da "Kikeriki" auch unter marken- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei, dürfe er weiter verkauft werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 04.03.2004
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7. Neue 0190-Dialer-Urteile
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Es gibt vier neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) Urteil des AG Frankfurt am Main vom 13.02.2004 - Az.: 32 C 3099/03:
(Leitsatz:)
Substantiierte Darlegungs- und Beweislast des Netzbetreibers hinsichtlich Art und Umfang der in Anspruch genommenen Leistung.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agfrankfurtmain13022004.htm
b) Urteil des AG Krefeld vom 11.02.2004 - Az.: 71 C 472/03:
(Leitsatz:)
Substantiierte Darlegungs- und Beweislast des Netzbetreibers hinsichtlich Zustandekommen des Vertrages und Kenntnis des Verbindungspreises.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agkrefeld11022004.htm
c) Urteil des AG Braunschweig vom 11.02.2004 - Az.: 113 C 5320/03:
(Leitsatz:)
Es besteht eine detailierte Darlegungspflicht, welche Leistung in Anspruch genommen wurde und welche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbraunschweig11022004.htm
d) Urteil des AG Brilon vom 28.01.2004 - Az.: 2 C 859/03:
(Leitsätze:)
1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.
2. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbrilon28012004.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter http://www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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8. CDU/CSU: BT-Initiative gegen Alcopops
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Erst vor kurzem waren "Alcopops", d.h. hochprozentige Alkoholmixgetränke, Gegenstand einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Getränke-Industrie, vgl. die Kanzlei-Info v. 07.01.2004 (= http://snipurl.com/54us). Inhaltlich ging es dabei um den Vorwurf, dass die Getränke-Industrie durch diese neue Form des Mischgetränks die Unerfahrenheit und die leichte Beeinflussbarkeit von Kindern und Jugendlichen ausnutze und damit gegen § 1 UWG verstoße.
Nun hat die CDU/CSU eine Gesetzesinitiative im Deutschen Bundestag gestartet (BT-Drucksache 15/2646, PDF 70 KB = http://snipurl.com/54ut), um diesem Problem zu begegnen. Nach den vorgelegten Untersuchungen sei der Konsum der Jugendlichen dramatisch angestiegen: Seit dem Jahre 2001 habe der Umsatz der Alcopops um fast 350% zugenommen. Diese neue Form des Getränks rangiere bei Jugendlichen zwischen 14 bis 17 Jahren an erster Stelle.
Die Initiatoren kritisieren vor allem die nach ihrer Ansicht mangelnde Angabe des Alkoholgehalts auf den Flaschen:
"Ein Grund für den unerlaubten Verkauf von alkoholischen Mixgetränken an Kinder- und Jugendliche liegt in der mangelnden Erkennbarkeit des Alkoholgehalts der Getränke.
Bei 2.500 auf dem deutschen Markt im Angebot befindlichen Erfrischungsgetränken fällt es dem Handel zunehmend schwerer, die zum Teil in der Verkehrsbezeichnung nur als „Kohlensäurehaltige Mixgetränke“ gekennzeichneten Alkopops als solche zu erkennen und damit dem bestehenden Abgabe- und Verkaufsverbot nachzukommen. Dies zeigt sich auch in den Fällen, in denen eine Positionierung der Alkopops direkt neben nichtalkoholischen Getränken oder im Kassenbereich erfolgt. Alkopops gehören neben die Spirituosen."
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9. TKG-Reform: Ländern fordern Nachbesserung
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Die Reform des TKG wird schon seit längerem vorbereitet (vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 03.05.2003 = http://snipurl.com/4f1v). Siehe dazu auch die Kanzlei-Info v. 11.04.2003 (= http://snipurl.com/4f1x): Studie zur gerichtlichen Kontrolle im Lichte der TKG-Novellierung.
Seit längerem sind auch die Gesetzes-Entwürfe online, vgl. die Kanzlei-Info v. 16.10.2003 = http://snipurl.com/4f1y
Der Entwurf hatte in der Vergangenheit mehrfach für Verwirrung gesorgt. So stellte sich die zutreffende bzw. unzutreffende Frage, ob durch die Neuerungen die DENIC vor dem Aus steht, vgl. die Kanzlei-Info v. 31.05.2003 (= http://snipurl.com/4f21). Und auch die kritische Stellungnahme des Bundesrates zu den geplanten Vorrats-Speicherungen, vgl. die Kanzlei-Info v. 22.12.2003 = http://snipurl.com/4f23
Nach einem aktuellen Bericht des Tagesspiegels (= http://snipurl.com/4f22) kritisiert die Deutsche Telekom AG (DTAG) vor allem den geplanten Bereich des Resales.
Wie der Ablauf der Anhörung im Ausschuss des Bundestages war und welche Sachverständigen gehört wurden, ist auf der Webseite des Wirtschaftsausschusses online abrufbar (= http://snipurl.com/4f24). Interessant ist vor allem die 254 Seiten starke Zusammenfassung (Download unter http://snipurl.com/4f25, PDF, 3 MB) der zahlreichen Stellungnahmen von Verbraucherschutz- und Wirtschaftsverbandsseite.
Inzwischen ist die Reform vom Bundestag verabschiedet worden und harrt nun der Stellungnahme des Bundesrats. Dort haben nun die bayerische Justizministerin Beate Merk und ihr hessischer Kollege Christean Wagner einen eigenen Gesetzesentwurf ("Gesetzes zur Verbesserung der Überwachung der Telekommunikation") eingebracht: BR-Drucksache 163/04 (220 KB) = http://snipurl.com/54uw
Inhaltlich geht bei dem neuen Entwurf um die Möglichkeit, die Überwachungs- und Abhörmöglichkeiten bei Strafverfahren auszuweiten. Siehe dazu auch die Pressemitteilung von Wagner und Merk, vgl. die Kanzlei-Info v. 23.02.2004 = http://snipurl.com/54ux
"Im Bereich von Kindesmissbrauch, Kinderpornographie und Menschenhandel gibt es immer noch Straftaten, die als Anlass für eine Anordnung der Fernmeldeüberwachung nicht ausreichen," führte die bayerische Staatsministerin der Justiz Dr. Merk aus.
Schon vor zwei Jahren gab es eine artverwandte Gesetzesinitiative (BR-Drucksache 275/02, PDF 72 KB) = http://snipurl.com/54uy
Siehe zum damaligen Gesetzesentwurf auch die kurze Aussprache im Bundesrat, Tagsordnungspunkt 48, S. 302 (BR-Plenarprotokoll 776, PDF 614 KB) = http://snipurl.com/54uz
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10. BSI / DTAG: Warnung bzw. Sperrung von Auslands-Dialern
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Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/54v2) von einer neuen Welle von Auslands-Dialern gewarnt.
Durch die Anwahl der ausländischen Rufnummer wird versucht, der Regelung des neuen 0190-Reformgesetzes und der Kontrolle der RegTP zu entgehen.
Betroffen sind vor allem Rufnummern in den Regionen Sao Tome und Principe (00239), Guinea Bissau (00245), Diego Garcia (00246) und Nauru (00674), ebenso bestimmte Nummern des Satellitenfunkdienstes EMSAT (0088213).
Die Deutsche Telekom (DTAG) hat zeitgleich zugesagt, diese Form von Auslands-Dialern zu sperren.
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11. vzbv: Nachbesserung bei 0190-Gesetz
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Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv = http://www.vzbv.de/go) fordert in in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/54v6) die Nachbesserung des Ende letzten Jahresin Kraft getretenen 0190-Reform-Gesetzes.
Vgl. zum 0190-Reform-Gesetz ausführlich unsere Informationen unter http://www.dialerundrecht.de/gesetzesreform.htm
Die vzbv kritisiert vor allem, dass das neue Gesetz in der Praxis kaum Entlastung gebracht habe. Wörtlich:
"Geschäftemacher würden mit vielfältigen Methoden die Lücken im Gesetz ausnutzen, zum Beispiel auf Rufnummern ausweichen, die vom Gesetz ausgenommen sind.
Mit Nachdruck fordert der vzbv daher eine Verschärfung des Missbrauchsgesetzes. Kernforderungen sind die Aufnahme sämtlicher Mehrwertdiensterufnummern und die Übertragung der Beweislast auf den Dienstanbieter oder Netzbetreiber. Bisher muss der Kunde beweisen, dass ein Betrag zu Unrecht oder überzogen in Rechnung gestellt wurde.
Gut ein halbes Jahr nach Einführung des neuen Gesetzes kann von einer Entspannung beim Thema Mehrwertdienste keine Rede sein. Wie die Erfahrungen der Verbraucherzentralen zeigen, unterlaufen zahlreiche Unternehmen mit immer neuen Methoden die gesetzlichen Vorgaben. Dabei geht es nicht nur um das Problem der Dialer. Auch die Reaktion auf ein per Fax oder SMS eingegangenes Gewinnversprechen "Sie haben etwas gewonnen" oder der Rückruf einer unter "entgangene Anrufe" angezeigten Rufnummer kann teure Folgen für den Nutzer haben."
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12. Neuer Aufsatz: Affiliate-Recht - Teil 3
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Es gibt einen neuen Aufsatz aus der Affiliate-Rechts-Reihe von RA Dr. Bahr:
"Kritische Angebote" in Partnerprogrammen: Medikamente und Arzneimittel
http://www.drweb.de/onlinerecht/afiliate-3.shtml
Die beiden ersten Teile finden Sie hier:
Teil 1: "Sind Affiliates von Partnerprogrammen Handelsvertreter?"
http://www.drweb.de/onlinerecht/afiliate.shtml
Teil 2: "Kritische Angebote" in Partnerprogrammen: Finanzprodukte"
http://www.drweb.de/onlinerecht/afiliate-2.shtml
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