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Das verklagte Unternehmen warb für seine Textilwaren mittels Postwurfsendungen, in denen die Produkte einzeln vorgestellt wurden. Der Erwerb war nur in den einzelnen Filialien der Beklagten möglich. Andere Bestllmöglichkeiten (z.B. Telefon oder Internet) gab es nicht.
Die Klägerin beanstandete nun, dass die Beklagte nicht die Informationspflichten der TextilkennzVO befolgen würde.
Der BGH hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass in reinen Werbebroschüren ohne jede Bestell-Option die Regelungen der TextilkennzVO nicht zur Anwendung kämen.
Die Informations-Pflichten der TextilkennzVO würden dann greifen, wenn dem Kunden die Ware bereitgestellt würde, also z.B. in einem Ladengeschäft oder im Internet in einem Online-Shop. Hier müssten die Angaben vor dem Verkauf erfolgen.
Anders präsentiere sich hingegen der vorliegende Sachverhalt. Hier würden die Produkte nicht bereitgestellt, d.h. zum Erwerb angeboten, sondern lediglich in einer reinen Werbebroschüre umworben. In einer solchen Konstellation würden die Bestimmungen der TextilkennzVO noch nicht greifen.
Die betreffende Schöffin stellte unter ihrem Facebook-Account Ende 2015 ein Bild mit dem Thema "Schützt unsere Kinder" online. Das Bild zeigte mehrere unbekleidete und gefesselte Männer, denen Ratten die Genitalien abfraßen. Dies kommentierte die Schöffin: Ein paar Wochen später stellte sie ein Bild ein, welches offensichtlich von einem anderen Facebook-Nutzer bereits zu einem früheren Zeitpunkt gezeigt worden war. Das Bild enthielt eine Pistolenkugel mit dem Zusatz: Kurze Zeit danach veröffentlichte sie ein Bild ein, welches einen Serienmörder aus der Filmreihe "Saw" zeigte. Das Bild war versehen mit der Bemerkung: Die Schöffin kommentiert dieses Bild mit Einige Wochen später bezeichnete die Schöffin in ihren Postings Asylbewerber als "Halbwilde" und "Tiere".
Es folgten noch weitere, vergleichbare Facebook-Nachrichten. Als die Schöffin angehört wurde, verteidigte sie sich damit, dass die Postings von ihrem Mann stammten und nicht von ihr.
Das Gericht enthob die Schöffin ihres Amtes, da sie gröblich ihre Pflichten verletzt hatte.
Wer solche gravierenden Hassbotschaften gegen Pädophile und Ausländer im Internet verbreite, die Todesstrafe und entgrenzte Körperstrafen propagier sowie Selbstjustiz bewerbe, sei für die Tätigkeit als Schöffe ungeeignet. Hass gegen Straftäter und Ausländer und die Forderung nach maßlos übersteigerten Strafen und Selbstjustiz seien mit der Tätigkeit einer Recht und Gesetz verpflichteten Schöffin nicht in Einklang zu bringen.
Das Gericht wertete die Äußerung, dass die Postings von ihrem Ehemann stammten, als reine Schutzbehauptung. Einen plausiblen Grund für diesen Umstand habe die Schöffin nicht geliefert.
Auf HolidayCheck.de erschien die Bewertung eines Nutzers über das klägerische Hotel. In der Bewertung hieß es u.a., dass
- in der Toilette der Klodeckel zertrümmert im Waschbecken gelegen hatten,
Die Klägerin schrieb die Bewertungsplattform an und wies darauf hin, dass die Äußerungen nachweislich falsch seien. Als die Beklagte die Äußerungen nicht löschte, sondern um weitere Informationen bat, sprach die Klägerin eine Abmahnung aus und ging schließlich gerichtlich vor. Konkrete Informationen, warum die Angaben des Bewertetenden falsch seien, gab die Klägerin nicht.
Das OLG Hamburg wies die Klage ab.
Es reiche nicht aus, wenn das bewertetende Unternehmen bei Tatsachenäußerungen pauschal behaupte, die Äußerungen sei sämtlichst unwahr. Vielmehr treffe in solchen Fällen die Firma eine gesteigerte Darlegungspflicht. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere auch deswegen, weil der damalige Hotelgast ein neues Zimmer zugewiesen bekomme habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Gast ein anderes Zimmer erhalte, wenn bei dem alten einwandfrei gewesen sein sollte.
Dieser Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen, daher sei die Klage unbegründet.
Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen warb mittels eines Internet-Banners auf einer Drittseite für seine Dienstleistungen. Der Werbebanner war dabei wie folgt beschriftet: Auf der Landing-Page des Unternehmens erfuhr der Nutzer dann, dass der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten hatte und sich das monatliche Entgelt ab dem 13. Monat auf 15,95 EUR erhöhte.
Ein Mitbewerber hielt dies für irreführend.
Das OLG Hamburg teilte diese Ansicht nicht, sondern bewertete die Anzeige für rechtmäßig.
Es sei nicht ersichtlich, dass der Verbraucher erwarte, dass der Preis durchgehend bei 5,95 EUR im Monat bleibe. Vielmehr sei der durchschnittliche Nutzer daran gewöhnt, dass es bei Telekommunikations-Tarifen Mindestvertragslaufzeiten und sich während der Laufzeit ändernde Tarife gebe. Dies sei nicht ungewöhnlich.
Der interessierte Verbraucher werde daher die Landing-Page aufsuchen und sich dort weiter informieren. Dazu trage insbesondere auch der Umstand bei, dass der Werbebanner einen Sternchenhinweis enthalte, so dass der Kunde davon ausgehe, dass hier noch weitere Angaben auf dem Werbebanner fehlten.
Der Beklagte gab in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weil er eine irreführende Firmierung benutzt hatte. Auch nach der Erklärung tauchte die falsche Bezeichnung auf Dritt-Seiten im Internet auf.
Die Klägerin forderte nun eine Vertragsstrafe ein. Der Schuldner bestritt eine Verantwortlichkeit, weil er mit den Portalen weder eine vertragliche Beziehung gehabt noch selbst auf der Webseite auf eine Veröffentlichung hingewirkt habe.
Das LG Bonn nahm gleichwohl eine Haftung an.
Zwar habe der Schuldner einer Unterlassungserklärung für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten habe. Insoweit könn ann sich der Schuldner nicht darauf berufen dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt sei.
Im vorliegenden Fall beruhten die falschen Einträge auf dem ursprünglich irreführenden Registereintrag des Beklagten. Er musste damit rechnen, dass die Einträge im Internet nach wie vor bestehen, sich ggf. verbreiten und ihm wirtschaftlich zugutekommen würden.
Folglich sei er aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen durchzuführen. Hierbei könne der Beklagte zwar nicht dazu verpflichtet werden, unbegrenzt das Internet auf entsprechende Einträge hin zu durchsuchen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehört jedoch ein regelmäßiges Durchsuchen des Internets auf noch vorhandene Einträge, vor allem dann, wenn er durch die Klägerin darauf hingewiesen werde.
Das verklagte Unternehmen vermittelte Krankenversicherungs-Verträge. Nachdem es mit den Vebrauchern telefonisch Kontakt aufgenommen hatte, schickte es den Personen entsprechende Schriftstücke per Post. Dabei wurde das Postident-Spezial-Verfahren eingesetzt. Der Empfänger hatte dabei in Anwesenheit des Postbediensteten eine Unterschrift zu leisten. Geschah dies, hatte er mit dieser Erklärung den Vertrag mit seiner bisherigen Krankenversicherung gekündigt.
Das LG Düsseldorf stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Das Postident-Spezial-Verfahren dürfe nur dann eingesetzt werden, wenn dem Verbraucher die Bedeutung und Reichweite seiner Unterschrift auch bewusst sei.
Denn normalerweise gehe der Nutzer davon aus, dass er mit seiner Unterschrift lediglich den Erhalt des Briefes quittiere und nicht mehr. Eine darüber hinausgehende Absicht habe der Verbraucher in aller Regel nicht. Ihm fehle jedes Kenntnis, dass er hier rechtsgeschäftlich tätig werde und einen Vertrag kündige.
Die Klägerin, eine Designagentur, machte Ansprüche auf der Verletzung ihrer Urheberrechte geltend. Sie hatte das Produktdesign für eine bestimmte Bierreihe entwickelt (Biergebinde).
Diese nutzte die Beklagte nun ohne Erlaubnis, hiergegen ging die Klägerin vor. Die rechtliche Frage dabei war u.a., ob die Biergebinde urheberrechtlich geschützt waren.
Dies bejahte das LG Hamburg ohne weiteres.
An die Voraussetzungen der notwendigen Schöpfungshöhe seien im vorliegenden Fall keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Denn nach der neuesten BGH-Rechtsprechung seien an Werke der angewandten Kunst rundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an sonstige Werke, z.B. der bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.
Daher genüge es, so die Richter, wenn diese Werke eine Gestaltungshöhe erreichten, die es nach allgemeiner Einschätzung rechtfertigen, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen.
Dies bejahten die Richter in dem vorliegenden Rechtsstreit.
Der Kläger war Student und arbeitete seit mehreren Jahren für eine Kölner Agentur, auf deren Internetseite sein Bildnis, sein Vorname sowie Kommentare zu seinen Seminaren zu finden waren. Er trat im April 2014 zu einem bestimmten Thema im Fernsehen unter Vollnennung seines Namens auf und gab ein Interview. Dieses Video war online bis heute auf YouTube zu finden und wurde bislang 70.000mal aufgerufen. Gleichzeitig betrieb der Kläger eine öffentlich zugänglich Facebook-Seite.
Die Beklagte war Presse-Unternehmen und betrieb eine der bekanntesten deutschsprachigen Online-Seiten, die im Durchschnitt 30 Millionen Mal im Monat abgerufen wurden. Das Unternehmen veröffentlichte einen Bericht über ein Gerichtsverfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. In diesem Artikel benannte sie den Kläger zwar nur mit Vornamen und abgekürzten Nachnamen, gab jedoch zahlreiche weitere Details an, so dass der Kläger für den durchschnittlichen Leser zu identifizieren war.
Der Betroffene sah in dieser Pressepublikation eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und klagte auf Unterlassung.
Das LG Köln lehnte den Anspruch ab.
Wer in der Vergangenheit zu dem Thema ein Fernseh-Interview gebe und auch sonst in der Öffentlichkeit auftrete (u.a. YouTube-Video, Facebook), könne sich nicht darauf berufen, dass es sich hierbei um besonders schützenswerte Informationen handle.
Sämtliche Details beträfen die Sozialsphäre des Klägers. Veröffentlichungen, die - wie hier der Fall - lediglich zutreffende Vorgänge aus der Sozialsphäre benennen würden, müssten grundsätzlich hingenommen werden. Denn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verleihe seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm sei.
Betroffen waren im vorliegenden Fall die beiden minderjährigen Töchter des Kindesvaters. In der jüngeren Vergangenheit war es zu Sexting-Nachrichten gekommen, die ein Dritter per WhatsApp auf die Handys der Töchter übermittelt hatte. Es handelte sich um Nacktfotos des Dritten und anzügliche Inhalte.
Der Kindesvater wurde nun vom Familiengericht verpflichtet, die Smartphones auf Dienste wie WhatsApp regelmäßig zu untersuchen und diese zu löschen. Zudem wurde er verpflichtet, einmal im Monat ein Gespräch mit seinen Töchtern über die Nutzung der Handys zu führen.
Das Gericht ordnete diese Maßnahmen an, weil es aufgrund der bisherigen Ereignisse das Wohlbefinden der Kinder als erheblich gefährdet ansah. Da beide Töchter noch unter 16 Jahren seien, könnten derartige Ereignisse bei der Nutzung von Smartphones ein Risiko für die weitere Entwicklung darstellen.
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Grundpreisangabe-Pflicht für Online-Angebot nach § 2 PAngVO. Die Beklagte hatte im Internet Klebebänder verkauft, dabei jedoch keinen Grundpreis genannt. Die Ware war in der Einheit Länge x Breite benannt.
Das Gericht bejahte eine Verletzung gegen die Grundsätze der Grundpreisangabe.
Der Umstand, dass das Klebeband in der Einheit Länge x Breite angegeben worden sei, ändere nichts an der Anwendbarkeit der PAngVO.
Denn die Beklagte mache gerade keine Angaben zur Fläche, die (dann) in Quadratmetern anzugeben wäre. Die Verwendung des Wortes Breite ändere nichts, denn auch sie wird in Längenmaßen angegeben.
Zudem sei die Meterlänge bei Klebeband für den Verbraucher entscheidend. Denn diese Angabe zeige ihm, wieviel Band ihm noch zur Verwendung zur Verfügung stünde, während die Breite nur nachrangige Bedeutung (z.B. für die Frage der Stabilität der Verklebung) habe.
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vom 17.08.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 33. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 33. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Reine Werbebroschüren ohne Bestellmöglichkeiten müssen TextilkennzVO-Vorgaben nicht einhalten
2. KG Berlin: Schöffin wegen hetzerischer Facebook-Postings ihres Amtes enthoben
3. OLG Hamburg: Kein Unterlassungsanspruch negativer Bewertungen gegen HolidayCheck.de
4. OLG Hamburg: Keine irreführende Online-Bannerwerbung bei Aussage "ab 5,95 EUR*" für Telefontarif
5. LG Bonn: Schuldner einer Unterlassungserklärung muss einschlägige Online-Branchendienste kontrollieren
6. LG Düsseldorf: Postident-Spezial-Verfahren darf nur bei vorheriger ausführlicher Erläuterung eingesetzt werden
7. LG Hamburg: Auch Biergebinde können urheberrechtlich geschützt sein
8. LG Köln: Identifzierende Berichterstattung erlaubt, wenn Person Fernseh-Interview gibt
9. AG Hersfeld: Vater muss WhatsApp vom Handy seiner Tochter löschen
10. AG Kön: Grundpreis-Angabe gilt auch bei Online-Angeboten von Klebebändern
Die einzelnen News:
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1. BGH: Reine Werbebroschüren ohne Bestellmöglichkeiten müssen TextilkennzVO-Vorgaben nicht einhalten
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Reine Werbebroschüren ohne jede Bestellmöglichkeit müssen die Anforderungen nach der TextilkennzVO nicht einhalten (BGH, Urt. v. 24.03.2016 - Az.: I ZR 7/15).
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2. KG Berlin: Schöffin wegen hetzerischer Facebook-Postings ihres Amtes enthoben
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Eine Gerichtsschöffin kann wegen hetzerischer Facebook-Postings ihres Amtes enthoben werden (KG Berlin, Beschl. v. 25.05.2016 - Az.: 3 ARs 5/16).
"Das sollte man wieder einführen ganz ehrlich was sind das denn heute für Strafen kosten nur unnötig Geld dem Steuerzahler und sind ganz ehrlich nicht zu heilen!"
"Auch ein Kinderschänder sollte was im Kopf haben!"
"Verletze mein Kind und ich lasse deinen Tod wie einen Unfall aussehen".
"Ohhhh jaaaaa!“.
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3. OLG Hamburg: Kein Unterlassungsanspruch negativer Bewertungen gegen HolidayCheck.de
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Mit der Frage, unter welchen besonderen Voraussetzungen ein negativ bewertetes Übernachtungsunternehmen einen Unterlassungsanspruch gegen eine Online-Bewertungsplattform (hier. HolidayCheck.de) hat, hatte sich das OLG Hamburg (Urt. v. 30.06.2016 - Az.: 5 U 58/13) auseinanderzusetzen.
- überall Scherben waren,
- im ganzen Zimmer angeklebte Kaugummis waren,
- das Zimmer nicht gereinigt gewesen sein konnte bzw. war nicht ordentlich sauber,
- die Toilette zum Himmel stank,
- alles ordentlich abgewohnt war.
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4. OLG Hamburg: Keine irreführende Online-Bannerwerbung bei Aussage "ab 5,95 EUR*" für Telefontarif
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Es liegt keine irreführende Online-Bannerwerbung vor, wenn mit der Aussage "ab 5,95 EUR*" für geworben wird, erst aber auf der Landing-Page darauf hingewiesen wird, dass der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten hat und sich der Tarif ab dem 13. Monat auf 15,95 EUR erhöht (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.04.2016 - Az.: 3 W 27/16).
"Highspeed surfen mit bis zu 7,2 Mbit/s - ab 5,95 €* mtl.!"
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5. LG Bonn: Schuldner einer Unterlassungserklärung muss einschlägige Online-Branchendienste kontrollieren
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Der Schuldner einer Unterlassungserklärung ist verpflichtet, die einschlägigen Online-Branchendienste und Suchportale zu durchsuchen und auf eine Löschung hinzuwirken (LG Bonn, Urt. v. 01.06.2016 - Az.: 1 O 354/15).
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6. LG Düsseldorf: Postident-Spezial-Verfahren darf nur bei vorheriger ausführlicher Erläuterung eingesetzt werden
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Der Einsatz des Postident-Spezial-Verfahren gegenüber Verbrauchern darf nur dann erfolgen, wenn der Kunde zuvor über die Bedeutung und Reichweite seiner Unterschrift aufgeklärt wird (LG Düsseldorf, Urt. v. 26.01.2016 - Az.: 38 O 52/15).
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7. LG Hamburg: Auch Biergebinde können urheberrechtlich geschützt sein
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Auch Biergebinde können urheberrechtlich geschützt sein. Da es sich bei Biergebinden um die Gestaltung von Konsumgütern und somit um Werke der angewandten Kunst handelt, sind die Anforderungen an die erforderliche Schöpfungshöhe nicht allzu hoch (LG Hamburg, Urt. v. 07.07.2016 - Az.: 310 O 212/14).
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8. LG Köln: Identifzierende Berichterstattung erlaubt, wenn Person Fernseh-Interview gibt
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Gibt eine Person zu einem bestimmten Thema Fernseh-Interview und tritt auch sonst in der Öffentlichkeit auf (u.a. YouTube-Video, Facebook-Seite), so überwiegt grundsätzlich das Interesse der Presse, so dass eine identifizierende Berichterstattung erlaubt ist (LG Köln, Urt. v. 20.07.2016 - Az.: 28 O 67/16).
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9. AG Hersfeld: Vater muss WhatsApp vom Handy seiner Tochter löschen
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Nach Sexting-Vorfällen in der Vergangenheit hat das AG Hersfeld angeordnet, dass ein Familienvater die Handys seiner Töchter kontrollieren und den Dienst WhatsApp löschen muss (AG Hersfeld, Beschl. v. 22.07.2016 - Az.: F 361/16 EASO).
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10. AG Kön: Grundpreis-Angabe gilt auch bei Online-Angeboten von Klebebändern
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Die Grundpreisangabe-Pflicht nach der PAngVO gilt für Klebebänder auch dann, wenn das Online-Angebot in der Einheit Länge x Breite angegeben ist (AG Köln, Urt. v. 23.05.2016 - Az.: 142 C 566/15).
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