Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 38. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
Auch diese Woche gibt es wieder eine Vielzahl von wegwesenden Entscheidungen. Neben dem höchstrichterlichen BGH-Urteil, dass die Werbefarbe Magenta rechtlichen Schutz geniesst, sind hier vor allem die Entscheidungen des OLG Köln (bei Telefon-Weiterleitungen keine hohen Gebühren) und des LG Hamburg (".AG"-Domain-Urteil nun im Volltext) zu nennen. Daneben gibt es zwei neue Aufsätze von RA Dr. Bahr zu top-aktuellen Themen. Zum einen "Reform des Wettbewerbsrechts und Auswirkungen auf die IT-Branche", zum anderen "Urheberrechtsreform - 11 Fragen und Antworten"
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Schutz der Werbefarbe Magenta für Telekom
2. OLG Köln: Bei Telefon-Weiterleitung keine unerwartet hohen Gebühren
3. OLG Hamm: Kein Wettbewerbsschutz gegen Sex-Anzeigen
4. LG Hof: Viele eBay-Auktionen begründen nicht immer Unternehmer-Eigenschaft
5. LG Lüneburg: Telefon-Sperre rechtswidrig
6. LG Düsseldorf: Schutz von E-Mail-Adress-Datenbanken
7. LG Hamburg: ".AG"-Domain-Urteil nun im Volltext
8. Neue 0190-Dialer-Urteile
9. BSA: Studie über Urheberrechts-Abgaben
10. Aufsatz von RA Dr. Bahr: Reform des Wettbewerbsrechts und Auswirkungen auf die IT-Branche
11. Aufsatz von RA Dr. Bahr: Urheberrechtsreform - 11 Fragen und Antworten
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1. BGH: Schutz der Werbefarbe Magenta für Telekom
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Der Rechtsstreit zwischen der Deutsche Telekom (DTAG) und ihrem Konkurrenten Mobilcom über die Werbefarbe Magenta hat nun ein Ende genommen.
Der BGH (Urt. v. 4. September 2003 - I ZR 44/01 u. 23/0) gab der DTAG Recht. Die DTAG hatte sich gegen Werbeanzeigen aus dem Jahr 1999 zur Wehr gesetzt. Mobilcom hatte damals mit großen, magenta-farbenen Buchstaben für das eigene Unternehmen geworben.
Die Richter stützten sich insbesondere auf die Tatsache, dass sich hier Mobilcom bewusst an die Farbe des unmittelbaren Konkurrenten angelehnt habe.
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2. OLG Köln: Bei Telefon-Weiterleitung keine unerwartet hohen Gebühren
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Das OLG Köln (Urt. v. 27.6.2003 - Az.: 6 U 210/02) hatte darüber zu entscheiden, ob es irreführend i.S.d. § 3 UWG und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Anrufer nicht darüber aufgeklärt wird, dass bei einer telefonischen Weiterleitung höhere Gebühren als ursprünglich erwartet anfallen.
Kläger war der Dachverband der Verbraucherzentralen, Beklagte die Deutsche Telekom (DTAG). Die DTAG bot unter der bekannten Rufnummer für Auskunftsdienste auch den Service an, zu den Angeboten von Dritten, hier der telefonischen Auskunft der Deutschen Bahn, weiterzuleiten. Dabei fielen einmalig 0,49 EUR für die Verbindung und weitere 0,49 EUR für das Durchstellen zur Bahnauskunft an. Die Kosten des Gesprächs nach Herstellung der Verbindung zur Bahnauskunft wurden mit 0,99 EUR/Minute abgerechnet.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung fielen bei Direktwahl der Bahnauskunft über die damalige Rufnummer Kosten von 0,12 EUR/Min an. Bei der zwischenzeitlich eingeführten Bahnauskunft werden nunmehr ca. 0,60 EUR/Min berechnet.
Die Entgelte für die Weitervermittlung durch die DTAG lagen somit weit oberhalb der von der Bahnauskunft selber verlangten Entgelte. Die DTAG warb nun mit ihrem Angebot, insbesondere auch der Weitervermittlung zur Bahnauskunft.
Die klagende Verbraucherzentrale war der Ansicht, die DTAG hätte hier von sich aus darauf hinweisen müssen, dass weitaus höhere Entgelte anfallen, als wenn der Kunde die Bahnauskunft direkt anruft.
Dieser Argumentation hat sich das OLG Köln angeschlossen. Zwar weisen die Richter ausdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich keine Pflicht bestünde, in die Werbung Preise mit aufzunehmen. Es dürften jedoch keine Tatsachen verschwiegen werden, die der Verkehr zwingend wisse müsse.
Eine Irreführung sei deswegen anzunehmen, so das OLG Köln, weil der Verkehr zwar wisse, dass hier 2x 0,49 Euro anfielen, im übrigen jedoch erwartet werde, das Gespräch mit der Bahnauskunft werde zu den bahnauskunfts-üblichen Entgelten abgerechnet. Da hier die DTAG aber ein höheres Entgelt berechne, werde der Verkehr irregeführt.
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3. OLG Hamm: Kein Wettbewerbsschutz gegen Sex-Anzeigen
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Der Betreiber einer Bar in Ostwestfalen, in der Prostituierten und ihren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, hat ein Anzeigenblatt verklagt, weil dieses in ihrem Anzeigenteil Kleinanzeigen veröffentlicht, in denen sexuelle Kontakte angeboten werden. Der Barbesitzer sah sich hierdurch wettbewerbsrechtlich eingeschränkt und hat von der Zeitung Unterlassung der Veröffentlichung dieser Anzeigen verlangt.
Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat der Klage - wie bereits zuvor das Landgericht Bielefeld - nicht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Barbetreiber nicht als klagebefugt angesehen, weil er aus wettbewerbsrechtlichen Normen keine Rechte herleiten könne. Er sei nicht unmittelbar verletzt, weil er zu dem Anzeigenblatt und den Prostituierten nicht in einem direkten Wettbewerbsverhältnis stehe. Während die Zeitung durch die Veröffentlichung der Anzeigen gewerbliche sexuelle Angebote fördere, biete der Kläger lediglich Räume zur Vermietung für sexuelle Kontakte an und verdiene am Verzehr der Besucher seiner Bar.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Az.: 4 U 63/03, Urteil vom 09.09.2003
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 9.9.2003
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4. LG Hof: Viele eBay-Auktionen begründen nicht immer Unternehmer-Eigenschaft
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In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Hof (22 S 28/03) entschieden, dass allein der Umstand, dass der Verkäufer eines Notebooks lt. ebay-Auskunft vorher bereits 41 Geschäfte getätigt hat, einen Schluss darauf, dass es sich um einen Unternehmer handelt nicht zuläßt. Die Käuferin hat hinsichtlich des Gerätes damit kein Widerrufsrecht des Kaufvertrages.
Was war geschehen? Die Klägerin hatte im Mai 2002 über ebay vom Beklagten, einem Studenten, ein Notebook für 820 € erworben und bezahlt. Kurz nach der Übersendung der Ware an sie stellte sie fest, dass das Gerät nach ihrer Auffassung mangelhaft war. Nachdem der Beklagte nicht gewillt war, das Notebook zurückzunehmen, begehrte sie gerichtlich die Rückabwicklung des Vertrages. In einer Berufungsentscheidung stellte das Landgericht Hof nun endgültig fest, dass der Klägerin ein derartiger Anspruch auf der Grundlage der von ihr vorgetragenen Umstände nicht zusteht.
Die Klägerin stützte ihren Antrag unter anderem darauf, dass ihr gem. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustehe. Bei dem Kaufvertrag habe es sich, so ihre Argumentation, um einen sog. Fernabsatzvertrag gem. § 312 b BGB gehandelt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich um einen Vertrag über Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen handelt, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde. Soweit kein Problem. Weiterhin muss es sich aber um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handeln. Damit stellte sich für das Gericht die Frage, ob der verkaufende Student allein deshalb als Unternehmer anzusehen ist, weil er bereits 41 Geschäfte über Internet getätigt hatte. Diese Frage hat die 2.Zivilkammer mit ihrem heutigen Urteil verneint. Sie führt aus, dass als Unternehmer nur angesehen werden könne, wer eine gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit ausübe. Dass dies der Beklagte tut, hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen. Allein die Anzahl der getätigten Geschäfte ohne Kenntnis deren Inhalts – so die Kammer – lasse jedenfalls keinen zwingenden Schluss auf eine unternehmerische Tätigkeit des Studenten zu. Vielmehr sei es in der jüngeren Generation durchaus üblich auch Einkäufe z.B. des Studienbedarfs über Internet zu tätigen, bzw. nicht mehr benötigte Waren auf diesem Weg zu verkaufen. Die 41 ebay-Aktionen könnten somit auch Alltagsgeschäfte darstellen, die selbstverständlich keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Gesetzes begründen. Anders wäre die Sachlage wohl zu beurteilen, wenn alle Geschäfte Notebooks zum Gegenstand gehabt hätten.
Festzuhalten bleibt damit, dass sich der Internetkäufer allein aufgrund der großen Anzahl der durch den Verkäufer bereits getätigten Geschäfte nicht sicher sein kann, einen Unternehmer als Vertragspartner zu haben. Verbraucherschutzvorschriften knüpfen aber teilweise gerade an diese Unternehmereigenschaft des Verkäufers als Anwendungsvoraussetzung an. Im konkreten Fall blieb daher auch der Klage der Käuferin der Erfolg versagt.
Quelle: Pressemitteilung des LG Hof v. 29.08.2003
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5. LG Lüneburg: Telefon-Sperre rechtswidrig
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In einem aktuellen Fall wurde ein Handy-Nutzer durch ein strafbares Handeln zum Anrufen einer teuren 0190-Rufnummer animiert, so dass erhebliche Kosten anfielen. Der Mobilfunk-Betreiber sperrte daraufhin den Anschluss und verlangte vorab Begleichung der angefallenen Kosten.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gab nun das LG Lüneberg (Beschl. v. 04.09.2003 - Az.: 3 O 256/03) dem Handy-Nutzer, der von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, hinsichtlich des Entsperrungs-Antrag statt. Nach § 19 Abs.4 TKV hat nämlich eine Sperrung zu unterbleiben, wenn der anhand der letzten 6 Monate errechnete Betrag für den streitigen Monat überwiesen wurde (§ 17 TKV). Genau dies war hier Fall. Trotz mehrfacher Hinweise sperrte der Betreiber trotzdem sowohl für ankommende als auch abgehende Gespräche das Gerät.
Aufgrund der richterlichen Verfügung entsperrte der Mobilfunk-Betreiber den Anschluss innerhalb nur weniger Stunden.
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6. LG Düsseldorf: Schutz von E-Mail-Adress-Datenbanken
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Das LG Düsseldorf (Urteil v. 23.04.2003 - Az.: 12 O 157/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030249.htm) hat entschieden, dass E-Mail-Adressdatenbanken urheber- und wettbewerbsrechtlich gegen die Übernahme durch einen Konkurrenten geschützt sind.
Im konkreten Fall sahen die Richter zum einen die urheberrechtlichen Vorschriften über Datenbanken (§ 87 b Abs.1 S.1 UrhG) verletzt. Zum anderen stuften die Juristen das Ereignis als klassischen Fall der sog. "schmarotzerischen Leistungsübernahme" ein, der nach § 1 UWG verboten ist.
Die Entscheidung ist u.a. auch aufgrund der Tatsache lesenswert, wie dem Kläger der Beweis gelungen ist, dass eine Übernahme überhaupt stattgefunden hat.
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7. LG Hamburg: ".AG"-Domain-Urteil nun im Volltext
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Das umstrittene ".AG"-Domain-Urteil (vgl. die Kanzlei-Info v. 08.09.2003 = http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20030908153026.html) liegt nun im Volltext vor: http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/8287
Die Urteilsgründe - wie zu erwarten war - überraschen an mehreren Stellen.
Der aktuellen Entscheidung war ein anderes Verfahren vorausgegangen, in dem es einzig und allein um die Benutzung der Bezeichnung "[Firmenname].AG" (die TLD also in Großbuchstaben geschrieben) ging. Die Beklagte hatte damals diese Bezeichnung nicht nur als reinen Domainnamen, sondern auch zur Bezeichnung ihres Geschäftes benutzt. Das LG Hamburg (312 O 128/03) entschied, hier handle es sich insbesondere auch deswegen um eine Irreführung iSd. § 3 UWG, weil außerhalb des Netzes der Verkehr nicht erwarte, TLD-Endungen als Bestandteil eines Firmennamens anzutreffen, sondern vielmehr davon ausginge, das es sich bei der Bezeichnung um die übliche Abkürzung für "Aktiengesellschaft" handle.
Dabei stellten die Richter auch entscheidend auf die z.T. unternehmensbezogene Nutzung einer TLD ab:
"Die Tendenz, entsprechende vorhandene Top-Level-Domains für in Deutschland (oder in anderen Ländern) gebräuchliche Abkürzungen zu benutzen, wird auch an dem von der Antragsgegnerin angeführten Beispiel der Top-Level-Domain „.tv“ (für Tuvalu) deutlich, die gerade auch die Angebote aus dem Bereich der „Television“ genutzt wird."
Und hinsichtlich der Nutzung der TLD ".ag":
"(...) erhebliche Teile regelmäßiger Internetnutzer (...) sind zwar überwiegend mit den ihnen gewöhnlichen gegenübertretenden Top-Level-Domains (.de, .com, .org) vertraut, nicht aber mit solcher fremder Staaten, die regelmäßig nicht schon eine erhebliche Verbreitung gefunden haben.
Soweit die Top-Level-Domains „.ag“ überhaupt in Erscheinung getreten ist, wird sie aber vielfach zur Kennzeichnung eines Unternehmens benutzt, dass sich ihrer bedient, um zugleich mit der Internetdomain insgesamt auf seinem gleich lautenden Firmennamen und seine Gesellschaftsform hinzuweisen.
Dass hat die Antragsstellerin unter Hinweis auf die Domains, die von bekannten Großunternehmen unterhalten werden (volkswagen.ag; telekom.ag; siemens.ag) überwiegend wahrscheinlich glaubhaft gemacht."
Auch werde die Irreführung nicht durch entsprechende Angaben auf der Homepage (z.B. Impressum) beseitigt:
"Dass auf einer anderen Seite des Internet-Angebotes der Antragsgegnerin die Rechtsform der Antragsgegnerin (GmbH) noch einmal ausdrücklich genannt ist, schließt eine Irreführung des Verkehrs, der jene Seiten, insbesondere das Impressum oder die AGB´s der Antragsgegnerin, nicht stets zur Kenntnis nehmen wird, ebenfalls keineswegs aus."
Im aktuellen Verfahren machte nun die Kläger geltend, auch die kleingeschriebene Variante, also "[Firmenname].ag" verstoße gegen §§ 1, 3 UWG.
Die Richter teilten diese Ansicht:
"Die großgeschriebene Endung (...) hat eine auch schon im Falle einer Kleinschreibung (...) hervorgerufene Gefahr der Irreführung lediglich noch verstärkt. Erkennt der angesprochene Verkehr, dass es sich bei der Endung „.ag“ um eine (...) Top-Level-Domain handelt, (...) so wird er dennoch in nicht nur unerheblichem Umfang annehmen, die Beklagte habe jene Top-Level-Domain gerade deswegen ausgewählt, weil sie der Rechtsform ihrer Gesellschaft entspricht.
In der Tat ist ein anderer Grund, jene Domain als Kennzeichen für das Angebot der Beklagten zu nutzen, kaum ersichtlich und liegt deshalb eine Irreführung des Verkehrs mehr als nahe."
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8. Neue 0190-Dialer-Urteile
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Es gibt zwei neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) Urteil des AG Steinfurt v. 07.08.2003 - Az.: 4 C 235/03
(Leitsätze:)
1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch genommen hat.
2. Ein pauschales Vortragen wie entsprechende Werkverträge zustande kommen können, reicht hierfür nicht aus. Es müssen konkrete Tatsachen dargelegt werden, wie im konkreten Fall der Werkvertragsabschluß erfolgt sein soll.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agsteinfurt070803.htm
b) Urteil des AG Velbert v. 15.08.2003 - Az.: 17 C 183/03
(Leitsatz:)
1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch genommen hat.
2. Ein bloßer mit "Einzelverbindungsnachweis" überschriebener Computerausdruck reicht hierfür nicht aus.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agvelbert150803.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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9. BSA: Studie über Urheberrechts-Abgaben
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Die Business Software Alliance (http://global.bsa.org/) hat eine Studie über die pauschalen Urheberrechtsabgaben auf digitale Medien und Geräte herausgegeben. Die Studie kann als PDF (1.1 MB) unter http://global.bsa.org/germany/piraterie/index.php heruntergeladen werden.
Die Untersuchung zeigt neben den deutschen Daten die weiterer europäischer Länder wie Frankreich, Niederlande, Italien und Spanien. Neben den geplanten nationalen Entwicklungen ist die Studie auch deswegen interessant, weil sie einen direkten Vergleich mit unseren europäischen Nachbarn zulässt.
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10. Aufsatz von RA Dr. Bahr: Reform des Wettbewerbsrechts und Auswirkungen auf die IT-Branche
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Download: "Reform des Wettbewerbsrechts: Veränderungen auf die IT- und Medien-Branche."
Download unter http://www.dr-bahr.com/download/akrecht_uwgreform.pdf
Der Aufsatz ist auch als Rechts-FAQ online abruf unter http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=faq/faq_neueswettbewerbsrecht.php
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11. Aufsatz von RA Dr. Bahr: Urheberrechtsreform - 11 Fragen und Antworten (aktualisiert)
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Es gibt einen neuen, aktualisierten Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Download: "Reform des Urheberrechts - 11 Fragen und Antworten"
http://www.dr-bahr.com/download/reform_urheberrecht.pdf
Der Aufsatz ist auch als Rechts-FAQ online abruf unter http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=faq/faq_neuesurheberrecht.php
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