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Die einzelnen News
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1.
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EuG: WhatsApp kann gegen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses klagen
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Die Klage von WhatsApp Ireland gegen den verbindlichen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses ist zulässig Da dieser Beschluss eine anfechtbare Handlung darstellt, die dieses Unternehmen unmittelbar betrifft, hebt der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf und verweist die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurück Der Gerichtshof stellt fest, dass ein verbindlicher Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), mit dem eine Streitigkeit zwischen mehreren nationalen Aufsichtsbehörden darüber beigelegt wird, ob ein für die Verarbeitung Verantwortlicher gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hat und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen, die ihm auferlegt werden sollen, abzuändern sind, eine vor den Gerichten der Union anfechtbare Handlung darstellt. Dieser verbindliche Beschluss stammt nämlich von einer Einrichtung der Union und soll Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten. Darüber hinaus entscheidet der Gerichtshof im vorliegenden Fall, dass die WhatsApp Ireland Ltd (im Folgenden: WhatsApp) von dem streitigen Beschluss des EDSA unmittelbar betroffen ist. Da die Nichtigkeitsklage von WhatsApp zulässig ist, das Gericht der Europäischen Union jedoch noch nicht in der Sache entschieden hat, hebt der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf und verweist die Sache an das Gericht zurück. Nach dem Inkrafttreten der DSGVO gingen bei der irischen Aufsichtsbehörde, der Data Protection Commission, Beschwerden von Nutzern und Nichtnutzem des Messengerdienstes „WhatsApp" in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch dieses Unternehmen ein. Die irische Aufsichtsbehörde leitete im Dezember 2018 von Amts wegen eine allgemeine Untersuchung über die Einhaltung der Transparenz- und Informationspflichten durch WhatsApp gegenüber Privatpersonen ein. Im Dezember 2022 legte die irische Aufsichtsbehörde allen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf vor, um ihre Stellungnahmen dazu einzuholen . Da über bestimmte Punkte dieses Entwurfs kein Konsens erzielt werden konnte, befasste sie den EDSA. Dieser sollte die Streitigkeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden beilegen und zu den Fragen, die Gegenstand maßgeblicher und begründeter Einsprüche waren, Stellung nehmen. Der EDSA erließ einen für alle betroffenen Aufsichtsbehörden verbindlichen Beschluss , nämlich den Beschluss 1/2021, in dem er u. a. einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften der DSGVO feststellte und die irische Aufsichtsbehörde dazu verpflichtete, die geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Höhe der Geldbußen, zu ändern. Auf dieser Grundlage erließ die irische Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss, der an WhatsApp gerichtet war und mit dem sie gegen WhatsApp insbesondere Geldbußen in Höhe von insgesamt 225 Millionen Euro verhängte. WhatsApp erhob gegen den Beschluss des EDSA eine Nichtigkeitsklage beim Gericht. Mit seinem Beschluss vom 7. Dezember 2022 wies das Gericht diese Klage jedoch als unzulässig ab und begründete dies damit, dass der Beschluss des EDSA keine anfechtbare Handlung sei und WhatsApp von diesem Beschluss nicht unmittelbar betroffen sei. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Beschluss des EDSA lediglich um eine Zwischenmaßnahme, und WhatsApp könne nur den endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde vor einem nationalen Gericht anfechten. WhatsApp legte daraufhin gegen den Beschluss des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-97/23 P | WhatsApp Ireland / Europäischer Datenschutzausschuss Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 10.02.2026
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2.
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OLG Bamberg: Mehrere Online-Werbeaussagen zu E-Zigaretten rechtswidrig
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Mehrere Online-Werbeaussagen zu E-Zigaretten (u.a. “Entdecke mit XY eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen”) sind rechtswidrig (OLG Bamberg, Urt. v. 21.01.2026 - Az.: 3 UKI 30/25 e). Der Verein Pro Rauchfrei verlangte von Netto, bestimmte Werbeaussagen für Einweg-E-Zigaretten im Internet zu unterlassen. Auf der Webseite von Netto wurden verschiedene Produkte beworben: “Sie ist für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern.”
und “Entdecke mit XY eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen.”
und “eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss”
und “eine vielfältige Auswahl an Aromen”
und “nur X EUR”
Der Verein war der Ansicht, dass diese Formulierungen die Gesundheitsrisiken verschleiern würden. Das OLG Bamberg entsprach weitgehend dem klägerischen Begehren. Lediglich die Aussage mit dem “nur” sah es als rechtmäßig an. Rechtswidrige Werbeaussagen: Werbung für E-Zigaretten im Internet sei grundsätzlich verboten. Die beanstandeten Slogans seien eindeutig verkaufsfördernd und nicht bloß sachliche Informationen. Besonders problematisch sei die Aussage, ein Produkt sei „für alle Zielgruppen geeignet“, da dies die Gesundheitsgefahren verharmlosen könne. Auch Erklärungen wie „beeindruckende Geschmackswiedergabe“ dienten klar der Anpreisung. Sie gingen über das bloße Bereitstellen von Informationen hinaus und seien bewusst positiv werbend formuliert: "Sämtliche Aussagen dienen dem Ziel bzw. haben die direkte oder indirekte Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern (…). Eine sachliche Angabe zur Abwicklung des Angebots ist hierin nicht enthalten, im Vordergrund steht allein die werbliche Anpreisung (…). Dies betrifft insbesondere auch die Aussage, dass das dort beworbene Produkt 187 Strassenbande Einweg E-Zigarette „für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“ sei. Denn allein durch die Anpreisung durch das Wort „geeignet“ werden die auch bei diesem Produkt bestehenden Gefahren des Rauchens verharmlost."
Nicht rechtswidrig: “Nur” Nicht verboten sei hingegen der Preiszusatz “nur”. Das "nur” erzeuge keinen besonderen Kaufanreiz, da alle Produkte auf der Seite mit “nur” oder “ab” ausgezeichnet seien und ein Vergleichsbezug fehle: "Eine Preisangabe ist Bestandteil des Angebots und stellt daher grundsätzlich keine Werbung dar. Dies schließt jedoch nicht aus, dass über die Preisgestaltung dem angesprochenen Verkehr ein Anreiz zum Kauf von Tabakerzeugnissen gegeben wird. Hiervon ist namentlich bei auf Außenverpackungen aufgedruckten Gutscheinen, Ermäßigungen, Erwähnungen von kostenloser Abgabe, 2-für-1-Angebote und ähnlichen Angeboten auszugehen, die den Verbrauchern wirtschaftliche Vorteile suggerieren können (…). Nach dieser Maßgabe kann in der Verwendung des Wortes „nur“ als Zusatz neben dem Preis jedenfalls bei dem streitgegenständlichen Angebot keine verbotene Werbung gesehen werden. Es ist bereits grundsätzlich zweifelhaft, ob den interessierten Verbraucherkreisen hierdurch der Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils vermittelt wird. Vorliegend kommt hinzu, dass auf der streitgegenständlichen Angebotsseite sämtliche Produktpreise entweder mit dem Zusatz „nur“ oder dem Zusatz „ab“ gestaltet sind, andere Preisauszeichnungen sind nicht vorhanden. Ein vergleichender Bezug zu anderen Produkten, der den mit dem Wort „nur“ versehenen Preis als besonders günstig erscheinen lässt, fehlt damit vollständig. Der durchschnittliche angesprochene Verbraucher wird dem also keine besondere Bedeutung beimessen, weshalb ein konkreter wirtschaftlicher Anreiz (…) hierdurch nicht anzunehmen ist."
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3.
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OLG Düsseldorf: Aldi Süd darf Kaffee unter den Herstellungskosten anbieten
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Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Aldi Süd Gruppe Kaffeeprodukte, die in Kaffeeröstereien der eigenen Unternehmensgruppen produziert werden, – jedenfalls in den Aktionswochen – unter den Herstellungskosten anbieten darf. Aldi Süd hatte in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach einige Röstkaffeeprodukte für jeweils einen Zeitraum von einer Woche unter den Herstellungskosten angeboten. Die Tchibo GmbH ("Tchibo", Klägerin) verlangte von zwei Aldi Süd-Tochtergesellschaften ("Aldi Süd", Discounter, Beklagten), dies zu unterlassen. Der Discounter nutze seine überlegene Marktmacht kartellrechtswidrig aus. Auch wenn Aldi Süd den Kaffee in eigenen Werken selbst herstelle und daher ein "Einstandspreis" fehle, sei das Anbieten der Kaffeeprodukte zu Preisen unterhalb der Herstellungskosten kartellrechtswidrig. Der Discounter hatte eine überlegene Marktmacht bestritten und sah keinen Kartell- oder Wettbewerbsverstoß. Ein generelles Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Klägerin sei als Unternehmen mit Milliardenumsatz auch kein "kleines oder mittleres" Unternehmen, das dem Schutz des § 20 Abs. 3 GWB unterfalle. Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage mit Urteil vom 10.01.2025, Az. 14d O 14/24, abgewiesen. Der 6. Kartellsenat hat die Entscheidung des Landgerichts heute bestätigt. Zur Begründung führt der Senat aus, § 20 Abs. 3 GWB verbiete die unbillige Behinderung kleinerer und mittlerer Unternehmen aufgrund überlegener Marktmacht. Offenbleiben könne insoweit, ob Aldi-Süd gegenüber Tchibo über eine überlegene Marktmacht verfüge und ob letztere als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Vorschrift des § 20 Abs. 3 GWB anzusehen sei. Denn jedenfalls liege in dem Verhalten des Discounters, bei Rabattaktionen Röstkaffeeprodukte unter Herstellungskosten anzubieten, kein unbilliges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift. § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB verbiete den Warenverkauf unter dem Einstandspreis, also dem Preis, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Ware vereinbart worden ist. Aldi Süd errichte jedoch keinen Einstandspreis für ein unverändert weiterzuverkaufendes Produkt, sondern verarbeite den Rohkaffee vor dem Weiterverkauf durch einen zu ihrem Konzern gehörenden Kaffeeröster. Auf diesen Fall sei die Regelung des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB nicht anwendbar. Auch die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Abs. 3 S. 1 GWB) stehe im konkreten Fall nicht dem Verkauf der Produkte unter den Herstellungskosten entgegen. Aus dem Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB) sei nicht zu folgern, dass der Verkauf von Lebensmitteln unter Herstellungskosten nach der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB generell verboten sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, die die Klägerin binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof einlegen kann. Aktenzeichen: VI-6 U 1/25 [Kart] Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 10.02.2026
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4.
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OLG Düsseldorf: Telekom kann von Meta-Tochtergesellschaft ein Entgelt für ihre Leistungen verlangen
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Der 6. Kartellsenat hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Telekom Deutschland GmbH ("Deutsche Telekom") zu Recht von der Edge Network Services Ltd. ("Edge Network"), einem Meta-Tochterunternehmen, mehr als 30 Mio. Euro Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt. Die Deutsche Telekom macht gegenüber der Edge-Network für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren Vergütungsansprüche in Millionenhöhe auf Grundlage der von ihr erstellten Abrechnungen geltend. Diese Ansprüche beziehen sich auf von ihr behauptete Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von IP-Datenverkehr zwischen den Netzwerken, der bei der Nutzung der Meta-Anwendungen Facebook, WhatsApp und Instagram anfällt. Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Deutschen Telekom Zahlungsansprüche auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen. Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 14.05.2024, Az. 33 O 178/23, einen vertraglichen Anspruch in Höhe von über 20 Mio. Euro bejaht. Es hatte angenommen, dass ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei, da Edge Network die Privaten Interconnect-Verbindungen zur Herstellung der Zusammenschaltung der beiden Netzwerke (sog. Peering) nach Beendigung eines früheren Vertrages weiterhin in Anspruch genommen habe, wodurch zwischen den Parteien konkludent ein neuer Vertrag geschlossen worden sei. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nichtig. Die Deutsche Telekom habe zwar eine marktbeherrschende Stellung im Hinblick auf ihre Endnutzer. Jedoch bestehe eine solche Gegenmacht von Edge Network, dass die Deutsche Telekom ihre Marktmacht dieser gegenüber nicht habe ausüben können. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln hatte sich Edge Network mit der Berufung gewandt. Die Deutsche Telekom hatte ihrerseits Anschlussberufung eingelegt und über die bereits eingeforderten 20 Mio Euro hinaus eine weitere Vergütung von mehr als 10 Mio. Euro für den Zeitraum bis zum 11. August 2024 gefordert. Die Deutsche Telekom macht geltend, Edge Network habe nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags auf Grundlage eines neuen Vertragsangebots die Private Interconnect-Verbindungen zwischen den Parteien weiter genutzt und große Mengen an Daten in das Telekomnetz eingespeist. Dadurch sei ein neuer entgeltlicher Vertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Es sei unerheblich, dass die Beklagte wiederholt erklärt habe, sie wolle keinen entgeltlichen Vertrag. Denn durch ihr tatsächliches Verhalten habe sie das Gegenteil gezeigt. Edge Network hat jegliche Zahlung abgelehnt und das Bestehen einer Zahlungspflicht verneint. Zwischen den Parteien sei nunmehr ein sog. Settlement-free-Peering gegeben, nach dem keine Partei von der anderen eine Zahlung verlangen könne. Die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung sei bei einer Zusammenschaltung von Netzwerken zweier Anbieter nicht üblich. Daher könne ihr tatsächliches Verhalten auch nicht entgegen der Verkehrssitte und ihrer eigenen entgegenstehenden Er-klärungen als konkludente Annahme eines Angebots angesehen werden. Im Übrigen erbringe die Deutsche Telekom ihr gegenüber auch keine Leistung. Edge Network stelle die Daten an der Schnittstelle zwischen den beiden Netzen lediglich zur Weiterleitung durch Deutsche Telekom zur Verfügung. Überdies werde die Datenübermittlung durch die Endkunden veranlasst. Die Deutsche Telekom erfülle durch die Weiterleitung der Daten an ihre Endkunden lediglich ihre vertraglichen Pflichten, für die sie von den Endkunden eine gesonderte Vergütung erhalte. Zudem seien die von der Deutschen Telekom geforderten Beträge nicht marktüblich und überhöht. Die Parteien halten die jeweils andere Seite für marktbeherrschend und werfen sich gegenseitig vor, ihre marktbeherrschende Stellung kartellrechtswidrig missbraucht zu haben. Der Senat hat in seiner heutigen Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt. Edge Network habe das Angebot der Deutschen Telekom zum Abschluss einer Interimsvereinbarung zur einstweiligen vertraglichen Regelung des Datenaustauschs angenommen, indem die Private Interconnect‑Verbindungen nach dem Auslaufen des ursprünglichen schriftlichen Vertrages für den Datenaustausch von ihr weiter genutzt und die von der Deutschen Telekom ihr angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Peering weiterhin in Anspruch genommen worden sind. Das Verhalten von Edge Network sei aus Sicht eines verständigen objektiven Vertragspartners als Annahme des wenige Tage zuvor unterbreiteten schriftlichen Angebots zu werten. Die von Edge Network erklärten Vorbehalte gegen den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags seien angesichts des eindeutigen Erklärungswerts des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich. Dabei sei es Edge Network auch möglich gewesen, die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen. Der Senat sieht in dem Verhalten der Deutschen Telekom auch keinen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Vertrag sei daher auch nicht nichtig. Edge Network verfüge über erhebliche Gegenmacht, die ein Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im vorliegenden Fall ausschließe. So habe – wie die spätere Entwicklung in dem Fall gezeigt habe – Edge Network die Möglichkeit gehabt, den direkten bilateralen Datenaustausch zwischen den beiden Netzwerken zu beenden, indem die Daten nunmehr über einen Drittanbieter ausgetauscht werden. Zudem beträfen die Meta-Dienste beinahe alle Verbraucher und damit auch die Endkunden der Deutschen Telekom. Diese stehe daher gegenüber ihren Kunden unter dem Druck, dass die Meta-Dienste mit ausreichender Qualität verfügbar sind. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Edge Network Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben. Aktenzeichen: VI-6 U 3/24 [Kart] Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 10.02.2026
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5.
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OLG Köln: Kein ausreichender Inlandsbezug für inländische Urheberrechtsverletzung bei Schweizer Webseite
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Eine Schweizer Website mit unerlaubt übernommenen Fotos begründet ohne wirtschaftlichen Bezug zu Deutschland keinen Schadensersatz (OLG Köln, Urt. v. 14.11.2025 - Az.: 6 U 96/24). Der Kläger war Fotograf und fertigte Produktbilder an. Diese Fotos nutzten verschiedene Schweizer Unternehmen auf ihren Webseiten oder in Online-Artikeln, ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen. Die Webseiten waren auch in Deutschland abrufbar. Der Kläger verlangte deshalb vor einem deutschen Gericht unter Berufung auf das deutsche Urheberrechtsgesetz Schadensersatz. Die verklagten Unternehmen betonten, ihr Markt liege ausschließlich in der Schweiz und ihre Online-Angebote richteten sich nicht an deutsche Kunden. Die Vorinstanz, das LG Köln (14 O 353/21), sprach dem Kläger teilweise Schadensersatz zu, da es überzeugt war, dass die Abrufbarkeit in Deutschland für die Anwendung deutschen Urheberrechts ausreiche. Das OLG Köln folgte dieser Ansicht jedoch nicht, sondern wies die Klage auf die Berufung der Beklagten ab. Es liege kein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug vor. Nach dem Territorialitätsprinzip gelte deutsches Urheberrecht nur, wenn die Nutzungshandlung einen wirtschaftlich bedeutsamen Bezug zu Deutschland habe. Dieser Bezug müsse über die bloße technische Abrufbarkeit einer Internetseite hinausgehen. Die Unternehmen hätten ihren Sitz in der Schweiz, arbeiteten nur auf dem Schweizer Markt, verwendeten Schweizer Domains und richteten ihre Seiten nicht an deutsche Kunden. Auch die Nutzung deutscher Sprache rechtfertige keinen Inlandsbezug, da Deutsch Amtssprache in der Schweiz sei. Das Gericht führt aus, der Kläger habe keinen konkreten wirtschaftlichen Effekt in Deutschland aufgezeigt. Die Argumentation des Klägers, der Schadensersatz knüpfe an die unterlassene Lizenzeinholung in Deutschland an, könne nicht überzeugen, weil diese nur erforderlich wäre, wenn deutsches Urheberrecht überhaupt anwendbar wäre: "Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nichtdeutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden Inlandsbezug (…). Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die inländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (…)."
Und weiter: "Nach den vom Bundesgerichtshof gesetzten Maßstäben ist der zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung für die Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechtes erforderliche hinreichende wirtschaftlich relevante Inlandsbezug unter Abwägung der Gesamtumstände im Streitfall nicht gegeben. Die angegriffenen Nutzungshandlungen weisen keinen „commercial effect“ in Deutschland auf. Ein Inlandsbezug ist nur als Begleiterscheinung der Tatsache feststellbar, dass Internetseiten grundsätzlich weltweit erreichbar sind, ohne dass die Beklagten zielgerichtet oder auch nur als Nebeneffekt in nennenswertem Umfang von der inländischen Erreichbarkeit profi tieren, und auch unabhängig von der Frage, ob die Beklagten überhaupt Veranlassung gehabt haben, technische Maßnahmen zu ergreifen, um den in Deutschland ansässigen Internetnutzern einen Zugriff auf die Seiten zu verwehren oder erschweren."
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LG Berlin II: Irreführende Online-Werbung durch Aussage "Bester Verkaufspreis“
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Die Online-Werbeaussage, ein Verkäufer erhalte den “besten Verkaufspreis”, ist eine irreführende Spitzenstellung (LG Berlin II, Urt. v. 12.11.2025 - Az.: 97 O 75/24). Ein gewerblicher Ankäufer von Gebrauchtwagen warb online mit der Aussage, man erhalte dort „den besten Verkaufspreis“. Wörtlich hieß es: "(…) erhältst du den besten Verkaufspreis"."
Potenzielle Kunden gaben Fahrzeugdaten ein und erhielten ein Preisangebot. Nach einer Besichtigung konnte dieses angepasst werden. Die Klägerin sah in der Reklame eine unzutreffende Behauptung, da es für jedes Fahrzeug unterschiedliche Preise gebe und kein Höchstpreis garantiert werden könne. Die Beklagte berief sich darauf, im Durchschnitt höhere Preise zu zahlen und verwies auf Studien sowie auf den üblichen Werbestil in der Branche. Das LG Berlin untersagte die Werbeaussage. Der angesprochene Kunde verstehe die Aussage als konkrete Zusage, den höchsten erzielbaren Preis für sein individuelles Fahrzeug zu erhalten. Die Formulierung mit bestimmtem Artikel ("den") und persönlicher Ansprache ("du") verstärke diese Erwartung. Die Aussage sei messbar und damit überprüfbar, da sich feststellen lasse, ob ein anderer Ankäufer einen höheren Preis biete. Die Beklagte könne sich nicht auf reklamehafte Übertreibung oder Durchschnittspreise berufen, da diese Einschränkungen in der Werbung nicht vorkämen. Der Betrachter Verkehr nehme die Aussage wörtlich und erwarte eine tatsächliche Spitzenstellung. Da dies nicht zutreffe, sei die Aussage irreführend: "Der Verkehr versteht die Werbeaussage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als reklamehafte Übertreibung, sondern als inhaltlich nachprüfbare Aussage über den Preis, mithin als Angabe im Sinne des § 5 UWG. Eine für die breite Öffentlichkeit bestimmte Werbung, die nach ihrem Wortsinn eine Alleinstellung bekundet, wird gewöhnlich auch von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs entsprechend dem Wortsinn verstanden (…). Entscheidend ist vorliegend, dass die Beklagte nicht nur das Wort „besten“ verwendet, sondern dieses Wort mit einer messbaren Größe, nämlich dem Preis, in Beziehung setzt, womit im Allgemeinen der echte Superlativ von „gut“ verstanden wird (…)."
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LG Berlin II: Einträge in Online-Branchenbüchern lösen ohne eigenes Verschulden keine Vertragsstrafe aus
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Einträge in Online-Branchenbüchern lösen nicht automatisch eine Vertragsstrafe aus. Taucht ein neuer Verstoß nach Jahren auf und bleibt ungeklärt, woher er stammt, ist dies dem Schuldner im Zweifel nicht zurechenbar (LG Berlin II, Urt. v. 02.10.2025 - Az.: 93 O 86/24). Die Beklagte, ein Unternehmen, warb im Jahr 2020 irreführend online mit der Bezeichnung „Architekten (…) GmbH". Auf die Abmahnung der Klägerin gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Vier Jahre später, im Februar 2024, stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte in mehreren Branchenverzeichnissen erneut als “Architekt/Architekten” aufgeführt war und verlangte daraufhin eine Vertragsstrafe. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie diese Einträge nicht veranlasst habe. Das LG Berlin wies die Klage ab. Eine Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, da der Beklagten kein schuldhafter Verstoß nachgewiesen werden könne. Zwar erfasse die abgegebene Unterlassungserklärung auch externe Internetauftritte, also nicht nur die eigene Website. Dennoch müsse die Beklagte nur für Verstöße einstehen, die sie verursacht habe oder bei denen sie schuldhaft gegen zumutbare Prüf- und Handlungspflichten verstoßen habe. Die Beklagte hätte zwar nach Abgabe der Unterlassungserklärung im Jahr 2020 eine einmalige Internetrecherche durchführen müssen. Es könne jedoch vier Jahre später nicht festgestellt werden, dass eine solche Recherche damals die heutigen Branchenbucheinträge aufgedeckt hätte. Die Entwicklung von Online-Einträgen sei zu dynamisch, um einen entsprechenden Nachweis zu führen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte langfristig mit weiteren Verstößen durch Dritte habe rechnen müssen. Eine dauerhafte, jahrelange Überwachung des Internets sei ihr nicht zumutbar. Zudem müsse die Beklagte nicht für selbständiges Handeln Dritter einstehen, wenn dieses nicht in ihrem Einflussbereich liege und ihr nicht eindeutig wirtschaftlich zugutekomme: "Dass die Beklagte im Anschluss an die Abgabe der Unterlassungserklärung eine Google-Recherche durchgeführt hätte, ist weder dargetan, noch ersichtlich. (…) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, der zu den beanstandeten – als wahr unterstellten – Auftritten in den Branchenverzeichnissen im Jahr 2024 führte, lässt sich nach Ansicht der Kammer dennoch nicht feststellen. Denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Recherchepflicht unmittelbar nach Abgabe der Unterlassungserklärung im Jahr 2020 einsetzte. Angesichts des Zeitablaufs von vier Jahren (2020-2024) ist aber weder dargetan, noch ersichtlich, dass der Eintrag in den Branchenverzeichnissen im Jahr 2020 überhaupt von der Beklagten hätte aufgefunden werden können, wenn sie (damals) ihren Recherchepflichten nachgekommen wäre. Hierfür spricht angesichts der stetigen Veränderungen von Interneteinträgen auch kein Anscheinsbeweis. Damit ist aber nicht dargetan, dass eine unverzügliche Recherche durch die Beklagte den nunmehr inkriminierten Wettbewerbsverstoß verhindert hätte. Hätte die Beklagte unmittelbar nach ihrer Unterwerfungserklärung im Internet recherchiert, hätte sie – Abweichendes ist nicht dargetan – den rechtsverletzenden Eintrag in den Branchenverzeichnissen möglicherweise nicht gefunden, weil er schlicht noch nicht existierte. Es hätte dem Kläger oblegen, vorzutragen, dass und inwiefern dies der Fall gewesen wäre."
Und weiter: “Der Beklagten war es im Übrigen auch nicht zumutbar, das Internet monatelang oder jahrelang zu überwachen, ob eine Bezeichnung, zu deren Unterlassung sie sich verpflichtet hatte, im Zusammenhang mit ihrem Büro verwendet wurde.”
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VG Düsseldorf: Vorzeitige Datenlöschung nach Werbe-E-Mail verhindert vollständige DSGVO-Auskunft = DSGVO-Verstoß
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Löscht ein Unternehmen die Daten seiner Werbemails, bevor es vollständig Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen kann, liegt darin ein DSGVO-Verstoß (VG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2026 - Az.: 29 K 7470/24). Ein Betroffener erhielt eine Werbe-E-Mail von dem klägerischen Unternehmen und verlangte DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Das Unternehmen übersandte jedoch nur eine unvollständige Datenschutzauskunft und bestätigte gleichzeitig, die Daten inzwischen gelöscht zu haben. Der Betroffene beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde, da seine Anfrage nicht beantwortet worden sei. Die Behörde sah einen Verstoß, weil das Unternehmen Daten gelöscht habe, bevor das Auskunftsbegehren erfüllt war, und sprach eine Verwarnung aus. Gegen diese Verwarnung wehrte sich die Klägerin vor Gericht. Das Gericht wies die Klage des Unternehmens ab. Die Verwarnung der Datenschutzbehörde blieb somit bestehen. Die Firma hätte die Daten bis zur vollständigen Beantwortung der Anfrage speichern müssen. Die Löschung sei rechtswidrig gewesen, weil es weder eine Einwilligung des Betroffenen zur Löschung noch eine rechtliche Pflicht dafür gegeben habe. Die Aufbewahrungspflicht ende frühestens dann, wenn alle verlangten Angaben fristgerecht übermittelt wurden.: "Wie lange personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsbegehrens gespeichert werden müssen, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls tritt Erfüllung der Informationspflicht des Verantwortlichen und mit ihr der Wegfall des Zwecks der Verarbeitung frühestens ein, nachdem dem Antragsteller die begehrten Informationen vollständig und innerhalb der maßgeblichen Frist zur Verfügung gestellt wurden (Art. 12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Die Klägerin hat vorliegend die Daten aber bereits gelöscht, bevor dem Beschwerdeführer die Auskunft übermittelt worden ist. Mit Übersendung der als Datenschutzauskunft bezeichneten Daten hat die Klägerin bereits die Löschung der Daten in ihrer Datenbank bestätigt."
Und weiter: “Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die ausgesprochene Verwarnung liegen vor. Die Klägerin hat gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, indem sie die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nach der Stellung des Auskunftsantrags nicht weiter gespeichert hat. Die Löschung der Daten trotz der Verpflichtung der Klägerin zur Auskunftserteilung war rechtswidrig.”
In derartigen Fällen - so das Gericht - käme auch ein Bußgeld in Betracht, denn mit einer solchen Vorgehensweise werde (vermutlich) versucht, die rechtswidrige Datenspeicherung der E-Mail-Adresse zu vertuschen: "Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass in Fällen wie dem vorliegenden auch die Verhängung eines Bußgeldes gemäß Art. 58 Abs. 2 i DSGVO gerechtfertigt sein dürfte. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Löschung nicht nur die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenschutzauskunft, sondern auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vereitelt hat. Es spricht alles dafür, dass dies beabsichtigt war. Die Klägerin hat die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers angeblich mit dessen Einwilligung verarbeitet, und durfte damit von der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ausgehen. Es gab also keinen Grund zur Löschung, es sei denn, die Daten sind tatsächlich rechtswidrig erhoben worden."
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9.
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VG Neustadt: Internetsperren für Pornografie-Plattformen aufgrund europarechtlicher Regelungen rechtswidrig
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Mit Urteilen vom 13. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Klagen eines Internetzugangsanbieters sowie einer Betreiberin von Pornografie-Plattformen gegen von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete Sperrverfügungen stattgegeben, die den Zugriff auf bestimmte Pornografie-Plattformen zum Gegenstand hatten. Die beklagte Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte im April 2024 gegenüber verschiedenen Internetzugangsanbietern (sog. Access-Provider) angeordnet, den Zugang zu bestimmten Websites mit pornographischen Inhalten, deren Betreiberin ihren Sitz in der Republik Zypern hat, für Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland zu sperren. Die Anordnung wurde damit begründet, dass die Plattformen entgegen den Vorgaben des deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) keine ausreichenden technischen Vorrichtungen (wie etwa Altersverifikationssysteme) vorhielten, um den Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu verhindern. Nachdem vorrangige Maßnahmen gegen die Betreiber der Websites und deren technische Dienstleister (Host-Provider) nicht zum Erfolg führten, ordnete die Medienanstalt mit Bescheiden vom 2. April 2024 gegen mehrere Internetzugangsanbieter die Einrichtung sogenannter DNS-Sperren an, mit der die Erreichbarkeit der Websites verhindert werden soll. Dagegen erhoben die betroffene Internetzugangsanbieterin am 29. April 2024 und die Plattformbetreiberin am 28. Oktober 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Die 5. Kammer des Gerichts gab den Klagen mit folgender Begründung statt: Für die angegriffene Maßnahme liege bereits keine taugliche Ermächtigungsgrundlage vor. Die nationalen Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags seien aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und wegen Verstoßes gegen das sog. Herkunftslandprinzip im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Seit dem vollständigen Inkrafttreten der europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) im Februar 2024 gebe es für den Bereich des Jugendmedienschutzes im Internet ein einheitliches, vollharmonisiertes Regelwerk auf EU-Ebene. Dieses verbiete es den Mitgliedstaaten grundsätzlich, zusätzliche nationale Anforderungen in Bereichen aufzustellen, die bereits durch die Verordnung abgedeckt seien. Da der DSA bereits umfassende Sorgfaltspflichten für Online-Plattformen zum Schutz Minderjähriger vorsehe, verdränge er die bisherigen deutschen Sondervorschriften. Die von der Medienanstalt getroffenen Anordnungen verstießen zudem gegen das sog. Herkunftslandprinzip. Danach unterlägen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich nur den Gesetzen des EU-Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hätten – hier der Republik Zypern. Zwar dürften andere EU-Mitgliedsstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – hiervon im Einzelfall abweichen. Dies sei jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Erlass einer abweichenden Regelung in Form eines abstrakt-generellen Gesetzes, wie des hier maßgeblich zur Anwendung gebrachten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 JMStV sei nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich ausgeschlossen. Der Erlass der streitgegenständlichen Regelungen könne schließlich auch nicht unmittelbar auf die Regelungen des DSA gestützt werden. Auch insoweit sei primär von einer Zuständigkeit zypriotischer Stellen auszugehen. Unabhängig davon sei ein Vorgehen der Landesmedienanstalt jedenfalls gegen eine der Plattformen, die als sog. „Very-Large-Online-Plattform“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DSA einzustufen sei, auch deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische Kommission insoweit bereits eigene Verfahren eingeleitet habe, wodurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission begründet werde. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen. Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 13. Januar 2026 – 5 K 475/24.NW – 5 K 476/24.NW – 5 K 1203/24.NW – 5 K 1204/04.NW Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 12.02.2026
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AG München: Kein Urheberrecht an KI-generierten Logos
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Bei Logos, die maßgeblich durch KI angefertigt wurden, besteht kein urheberrechtlicher Schutz, da keine menschliche Leistung vorliegt (AG München, Urt. v. 13.02.2026 - Az.: 142 C 9786/25). Der Kläger nutzte eine generative KI, um drei Logos zu erstellen: einen Handschlag mit Glocke, einen Briefumschlag vor einem Säulengebäude sowie einen Laptop mit einem schwebenden Gesetzbuch. Diese Logos verwendete er anschließend auf seiner Website. Ein Bekannter des Klägers kopierte die Logos und nutzte sie auf seiner eigenen Internetseite. Der Kläger verlangte daraufhin Unterlassung und Löschung, da er sich als Urheber sah. Er argumentierte, dass seine detaillierten Prompts und die iterative Bearbeitung das Ergebnis geprägt hätten. Der Beklagte hielt dagegen, dass bei KI-Erzeugnissen kein menschlicher Schöpfungsakt vorliege und der Nutzer lediglich eine technische Anweisung gebe. Das AG München wies die Klage mangels Urheberrechtsschutz ab. Ein Werk sei nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sich darin eine eigene menschliche schöpferische Entscheidung erkenne. Laut Gesetz stelle entscheidend, inwieweit der Mensch den Output der KI tatsächlich kreativ prägt. Das Prompting müsse die Gestaltung eindeutig bestimmen und der Persönlichkeit des Nutzers Ausdruck verleihen. Nach Ansicht des Gerichts sei dies bei keinem der Logos der Fall. D Der Kläger habe weitgehend allgemeine oder technische Anweisungen gegeben, die der KI die eigentliche kreative Auswahl überließen. Auch iterative Korrekturen – wie das Anpassen von Hautfarben, Korrekturen offensichtlicher Fehler oder kleine Detailvorgaben – seien vorwiegend handwerkliche Tätigkeiten und keine kreativen Entscheidungen, die ein originelles Werk entstehen ließen. Die KI habe letztlich den gestalterischen Prozess dominiert. Deshalb könne kein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegen. Die geltend gemachten Unterlassungs- und Löschungsansprüche bestünden somit nicht: “Der Input muss letztlich den resultierenden Output (den „Ausdruck“ der urheberrechtlichen Schöpfung) hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen (…). Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann. (…) Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird."
Und weiter: “Völlig unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch, ob er eine „kostenpflichtige Premium-Version“ der KI benutzt, welchen Streitwert das Gericht für sein Unterlassungsinteresse angenommen hat oder wie aufwändig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. In lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegelt sich nicht seine Persönlichkeit wider, völlig unabhängig davon, wie kostspielig oder aufwändig sie sind. Das Urheberrecht belohnt und schützt nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit (…). (…) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer kreativen geistigen Schöpfung trägt der Kläger (…)”
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