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Inhaltlich ging es um Energiesparlampen, die die gesetzlichen Grenzen an Quecksilbergehalt überschritten. Die Klägerin machte wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass es sich bei der geprüften Ware lediglich um produktionsbedingte "Ausreißer" handle.
Der BGH hat den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen stattgegeben.
Grundsätzlich seien nach ständiger Rechtsprechung auch "Ausreißer" Rechtsverstöße. In Betracht käme allenfalls, dass es sich um einen nicht verfolgbaren Bagatellverstoß handeln könne.
An einen solchen Nachweis seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür sei die Beklagte. Diese habe im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, so dass sie beweisfällig geblieben sei. Es sei daher von keinem "Ausreißer" auszugehen.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klargestellt, dass einen Unterlassungsschuldner nicht nur die Verpflichtung zur Unterlassung trifft, sondern dass er darüber hinausgehend grundsätzlich verpflichtet ist, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die bestehende Rechtsverletzung zu beseitigen.
Im konkreten Fall war dem Schuldner der Vertrieb eines bestimmten Produktes verboten worden. Nun ging es um die Frage, ob den Schuldner auch die Obliegenheit traf, bereits an den Handel ausgelieferte Ware zurückzurufen.
Diese Frage haben die Karlsruhe Juristen bejaht.
Denn eine Unterlassungsverpflichtung erschöpfe sich nicht im bloßen Nichtstun, sondern umfasse die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden könne.
Dies sei hier gegeben. Der Schuldner wäre zum Rückruf verpflichtet gewesen, da nur so das ausgesprochene gerichtliche Verbot wirksam eingehalten werden konnte.
Die Klägerin war Erbin ihrer verstorbenen Mutter und machte aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Geldentschädigung geltend. Inhaltlich ging es um die unbefugte Nutzung und Weitergabe der Krankendaten ihres Elternteils.
Der BGH lehnte die Ansprüche aus zwei Gründen ab.
Zum einen seien Ansprüchen wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründen könnten (z.B. Tod der Mutter während eines laufenden Gerichtsverfahrens), seien nicht erkennbar.
Zum anderen berechtige § 7 BDSG nicht zum Ersatz der immateriellen Schäden. Zwar würde die Norm vom Wortlaut her nicht zwischen materiellen und immateriellen Schäden differenzieren. Aus der Gesetzessystematik lasse sich jedoch der entsprechende Rückschluss ziehen.
Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Die Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen.
Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014, über die er später als Journalist wohlwollend berichtet hat, mitgewirkt.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verurteilt. Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klagen geführt, weil das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden können.
Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt.
Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.
Urteile vom 10. Januar 2017- VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 10.01.2017
Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH und hatte in der Vergangenheit ein Fernseh-Interview gegeben. Sie beanstandete nun, dass die verklagte Suchmaschine bei Eingabe ihres Namens entsprechende Links zu diesem Interview anzeigte.
Das OLG Celle hat diesen Löschungsbegehren verneint und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch, dass diese Links entfernt würden.
Datenschutzrechtlich handle es sich bei dem Namen der Klägerin um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen. Denn der Name tauche auf den verlinkten Seiten auf. Die Suchmaschine sei daher berechtigt, die Klägerin namentlich in ihren Suchergebnissen zu nennen.
Auch auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht könne sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Zum einen sei sie im vorliegenden Fall nicht in ihrer Privatsphäre betroffen, sondern lediglich in ihrer Sozialsphäre. Denn sie werde nur in ihrer Funktion als Geschäftsführerin erwähnt. Zum anderen habe die Klägerin damals von sich aus das Interview gegeben und sich damit freiwillig in die Öffentlichkeit begeben.
Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Ereignisse erst kürzer als sieben Jahre zurück lägen. Es bestünde weiterhin ein berechtigtes Interesse an dem damaligen Thema (hier: Kündigungsschutz).
Daher sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Klägerin überwiegen würden.
Die Beklagte vertrieb Joghurts mit zwei Kammern. In der einen Kammer war der Joghurt enthalten, in der anderen Kammer befanden sich Schokoloadeninhalte.
Die Frage war nun, ob für dieses Produkt der normale Grundpreis (§ 2 PAngVO) anzugeben war oder ob der Hersteller in den Genuss der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs.4 Nr. 2 PAngVO kam. Nach dieser Norm gilt die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht bei Waren, die Die Frankfurter Richter haben eine Anwendung dieser Ausnahme-Regelung abgelehnt. Vielmehr müsse ganz herkömmlich der Grundpreis genannt werden.
Da es sich bei § 9 PAngVO um einen Ausnahmetatbestand handle, sei er grundsätzlich eng auszulegen. Er gelte nur für zusammengesetzte Angebote.
Erforderlich sei hierfür eine Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung, bei denen ein Preisvergleich mit anderen Waren ohnehin erschwert und in der Regel durch die Angabe des Grundpreises auch nicht nennenswert erleichtert würde (z.B. ein Gebinde aus einer Flasche Wein und Käse). Verschiedenartig seien demnach Erzeugnisse, die nicht in ihren charakteristischen Merkmalen übereinstimmten und sich dementsprechend in ihrer Anwendung, Funktion, ihren Wirkungen und Geschmack erheblich unterscheiden würden.
Bei Anwendung dieser Regeln sei bei dem Joghurt nicht von einem zusammengesetzten Angebot auszugehen. Es handle sich vielmehr um einen Joghurt mit einem besonderen Zusatz. Es sei daher angemessen, die Beklagte zur Angabe der Grundpreise zu verpflichten, um dem Verbraucher die einfache Vergleichbarkeit verschiedener Joghurtprodukte zu ermöglichen.
Die Parteien stritten über die Informationspflichten nach der PKW-EnVKV.
Die Beklagte meinte, die streitgegenständliche Page sei lediglich eine interne Testseite ihres Content-Management-Systems WordPress gewesen. Die beauftragte Agentur habe diese Seite zunächst nur zu internen Zwecken erzeugt. Auch sei die Testseite auf ihrer Homepage nirgendwo verlinkt gewesen und sei auch nicht über die Suchmaschine Google erreichbar gewesen. Daher hätten die Informationspflichten nicht eingehalten werden müssen.
Das LG Arnsberg ist dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern hat die Beklagte vielmehr zur Unterlassung verurteilt.
Allein entscheidend sei, ob die betreffende Unterseite für Dritte erreichbar gewesen sei. Dies sei zu bejahen, denn die Klägerin habe die direkte URL in ihren Browser eingegeben und dadurch die Testseite aufrufen können. Damit sei die Page allgemein zugänglich, so dass die Vorschriften der PKW-EnVKV einzuhalten waren.
Ob dies auf ein Verschulden der beauftragten Web-Agentur zurückzuführen sei, sei im vorliegenden Fall unerheblich. Denn der Unterlassungsanspruch bestünde verschuldenslos. Darüber hinaus sei das Handeln der Agentur der Beklagten entsprechend nach § 8 Abs.2 UWG zuzurechnen.
Die Beklagte war ein Einrichtigungshaus und bewarb in ihren Räumlichkeiten eine Joop-Polsterecke: An den Edelstahlfüßen war ein weiteres Preisschild angebracht, das den Besucher darauf hinwies, dass es sich um eine Sonderausstattung handle, die gesondert zu erwerben sei.
Das LG Bochum stufte dies als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe (§ 1 Abs. 1 PAngVO) ein.
Der angegebene Preis hätte alle Einzelteile des ausgestellten Möbelstücks beinhalten müssen. Unzulässig sei es, einzelne Bestandteile nicht in den Gesamtpreis einzurechnen, sondern gesondert auszuweisen.
Gegen die Werbeblocker-Software AdBlock Plus werden derzeit zahlreiche Verfahren geführt. So war u.a. RTL (LG München I, Urt. v. 27.05.2015 - Az.: 37 O 11843/14), ProSiebenSat.1 (LG München I, Urt. v. 27.05.2015 - Az.: 37 O 11673/14), Zeit.de (LG Hamburg (Urt. v. 21.04.2015 - Az.: 416 HKO 159/14) und Süddeutsche.de (LG München I, Urt. v. 22.03.2016 - Az.: 33 O 5017/15) gescheitert. Lediglich Axel Springer errang vor dem OLG Köln hinsichtlich des Whitelistings einen Teilserfolg (OLG Köln, Urt. v. 24.06.2016 - Az. 6 U 149/15).
Auch Spiegel Online hatte versucht gegen AdBlock Plus vorzugehen, ist aber gescheitert.
Das LG Hamburg verneint eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung.
Denn AdBlock Plus gehe es nicht darum, das Geschäft der Klägerin zu beeinträchtigen. Vielmehr gehe es um die berechtigten Ansprüche der User. Denn diese hätten ein schutzwürdiges Interesse an der Abwehr unerwünschter Werbung, an Schutz vor Schadprogrammen sowie an der Kontrolle über ihre Daten.
Die Beklagte mahnte die Klägerin außergerichtlich wegen einer vermeintlichen Markenverletzung ab. Dieses Verlangen stellte sich als unberechtigt heraus.
Daraufhin verlangte die Abgemahnte wegen der unberechtigten Abmahnung den Ersatz ihrer Anwaltskosten.
Zu Recht wie die Hamburger Landgericht nun entschied. Es handle sich um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, durch die die Beklagte in unerlaubter Weise in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen habe.
Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, denn es wäre ihr ein Leichtes gewesen, den Fehler zu erkennen. Da sie diese Aufklärung des Sachverhalts und der Rechtslage unterlassen habe, habe sie fahrlässig gehandelt.
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vom 18.01.2017
Betreff:
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Strenge Anforderungen, damit "Ausreißer" ausnahmsweise keine Wettbewerbsverstöße sind
2. BGH: Umfang der Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners
3. BGH: Geldentschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsverletzungen sind nicht vererblich
4. BGH: ZDF-Satire-Magazin "Die Anstalt" gewinnt gegen Zeit-Journalisten
5. OLG Celle: Suchmaschine muss Inhalte aus allgemein zugänglichen Quellen nicht löschen
6. OLG Frankfurt a.M.: Für Joghurt-Produkte mit zwei Kammern gilt nicht Ausnahmevorschrift des § 9 Abs.4 PAngVO
7. LG Arnsberg: Info-Pflichten nach PKW-EnVKV müssen auch bei reiner WordPress-Testseite eingehalten werden
8. LG Bochum: Werbung nur mit Gesamtpreis einer Polsterecke wettbewerbsrechtlich zulässig
9. LG Hamburg: Spiegel Online scheitert gegen Werbeblocker Adblock Plus
10. LG Hamburg: Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung
Die einzelnen News:
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1. BGH: Strenge Anforderungen, damit "Ausreißer" ausnahmsweise keine Wettbewerbsverstöße sind
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Der BGH hat noch einmal klargestellt, dass in Wettbewerbsverfahren hohe Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, dass es sich um bloße Ausreißer handelt, die keinen Rechtsverstoß begründen würden (BGH, Urt. v. 21.09.2016 - Az.: I ZR 234/15).
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2. BGH: Umfang der Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners
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Ein Unterlassungsschuldner ist nicht nur zur Unterlassung verpflichtet, sondern muss grundsätzlich auch alle möglichen und zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands unternehmen (BGH, Urt. v. 21.09.2016 - Az.: I ZB 34/15).
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3. BGH: Geldentschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsverletzungen sind nicht vererblich
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Geldentschädigungsansprüche wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind grundsätzlich nicht vererblich (BGH, Urt. v. 29.11.2016 - Az.. VI ZR 530/15).
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4. BGH: ZDF-Satire-Magazin "Die Anstalt" gewinnt gegen Zeit-Journalisten
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Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 561/15 ist Mitherausgeber, der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist einer der Redakteure der Wochenzeitung "DIE ZEIT". Die Kläger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen geltend. Die Beklagte strahlte am 29. April 2014 das Satireformat "Die Anstalt" aus.
LG Hamburg – Entscheidungen vom 21. November 2014 – 324 O 443/14 und 324 O 448/14
Hanseatisches OLG – Entscheidungen vom 8. September 2015 – 7 U 121/14 und 7 U 120/14
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5. OLG Celle: Suchmaschine muss Inhalte aus allgemein zugänglichen Quellen nicht löschen
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Stammen die Informationen, die eine Suchmaschine in der organischen Suche anzeigt, aus allgemein zugänglichen Quellen, hat der Betroffene keinen Anspruch auf Löschung (OLG Celle, Urt. v. 29.12.2016 - Az.: 13 U 85/16).
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6. OLG Frankfurt a.M.: Für Joghurt-Produkte mit zwei Kammern gilt nicht Ausnahmevorschrift des § 9 Abs.4 PAngVO
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Für Joghurt-Produkte mit zwei Kammern gilt nicht die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs.4 Nr. 2 PAngVO, sondern vielmehr gilt die allgemeine Grundpreis-Angabepflicht (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.07.2016 - Az.: 14 U 87/15).
"verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind."
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7. LG Arnsberg: Info-Pflichten nach PKW-EnVKV müssen auch bei reiner WordPress-Testseite eingehalten werden
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Auch auf einer reinen WordPress-Testseite müssen die Informationspflichten nach der PKW-EnVKV eingehalten werden, wenn diese Seite durch die Allgemeinheit abgerufen werden kann (LG Arnsberg, Urt. v. 15.12.2016 - Az.: 8 O 36/16). Nicht erforderlich ist, dass die Testseite auf der Homepage des Unternehmens verlinkt ist oder in sonstiger Weise genannt wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn durch direkte Browser-Eingabe der URL ein Abruf möglich ist.
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8. LG Bochum: Werbung nur mit Gesamtpreis einer Polsterecke wettbewerbsrechtlich zulässig
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Wird mit dem Preis einer Polsterecke geworben, muss es sich dabei um den Endpreis für das gesamte Produkt handeln. Es ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO), wenn die an de Ausstellungsstück angebrachten Füße gesondert zu erwerben sind (LG Bochum, Urt. v. 06.09.2016 - I-12 O 54/16).
"Joop!
Polsterecke ab 3.699,- EUR"
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9. LG Hamburg: Spiegel Online scheitert gegen Werbeblocker Adblock Plus
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Auch Spiegel Online scheitert mit seiner Klage gegeben die Werbeblocker-Software Adblock Plus. Das LG Hamburg (Urt. v. 25.11.2016 - Az.: 315 O 293/15) verneint eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung.
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10. LG Hamburg: Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung
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Wer einen unberechtigt wegen einer behaupteten Markenverletzung abmahnt, macht sich schadensersatzpflichtig (LG Hamburg, Beschl v. 22.11.2016 - Az.: 312 O 128/16).
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