Newsletter
Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Wege des "Filesharing" über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie im Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 10.000 € auf 506 € sowie im Verfahren I ZR 44/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagen. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 1.200 €.
Auf die Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Urteile des Landgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr ist der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Die vom Landgericht vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht. Die hiernach für die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen - etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers - hat das Landgericht bislang nicht getroffen.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagt. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 € Erfolg.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 € verurteilt. Auch hier hat das Landgericht angenommen, der Gegenstandwert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 2.000 €.
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof aus den vorgenannten Gründen das Urteil des Landgerichts ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten.
Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet. Das Berufungsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte hat weiter nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Silver Linings Playbook". Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederher-gestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.
Urteile vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Vorinstanzen: I ZR 1/15 I ZR 43/15 I ZR 44/15 I ZR 48/15 I ZR 86/15
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 12.05.2016
Der Kläger verlangte Auskunft aufgrund einer von der Beklagten begangenen Markenverletzung. Diese gab entsprechende Informationen preis, teilte aber mit, dass sie über den teilweise zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum über keinerlei Kenntnisse mehr verfüge und daher eine Auskunftserteilung nicht möglich sei.
Dies ließen die Frankfurter Richter nicht ausreichen.
Die Beklagte müsse Auskunft insoweit erteilen, als dies aus dem Gedächtnis ihrer Verantwortlichen noch möglich sei. Wenn die exakten Zahlen nicht mehr ermittelt werden könnten, sei es im Zweifel auch ausreichend, Angaben zur ungefähren Anzahl der Rechnungen, der Rechnungsadressaten und zu den üblichen Rechnungsbeträgen zu machen.
Verfüge die Beklagte selbst nicht mehr über die notwendigen Daten, müsse sie die aus dem Gedächtnis rekonstruierbaren Kunden anschreiben und um Mithilfe bitten. Dem Schuldner sei zumutbar, die notwendigen Informationen notfalls durch Nachfrage bei Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln
All diesen Verpflichtungen sei die Beklagte nicht nachgekommen, so dass entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten seien.
Die verklagte Firma warb im Internet für von ihr angebotene Waren, indem sie dem von ihr verlangten Preis jeweils einen höheren, durchgestrichenen Preis gegenüberstellte, der als "UVP (unverbindliche Preisempfehlung)" bezeichnet wurde.
Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein, da der UVP-Preis von der Beklagten selbst festgelegt worden sei.
Eine Preisgegenüberstellung in der vorliegenden Form erwecke beim Publikum den Eindruck, der höhere, empfohlene UVP-Preis sei von einem Dritten, nämlich dem Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten, als ein angemessener, am Markt tatsächlich erzielbarer Verkaufspreis ermittelt und daher dem Handel als Richtpreis empfohlen worden.
In Wahrheit sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Die Verkäuferin selbst habe den Wert festgelegt. Eine solche Werbung sei irreführend.
Der Kläger verlangte Auskunft aufgrund einer von der Beklagten begangenen Markenverletzung. Diese gab entsprechende Informationen preis, teilte aber mit, dass sie über den teilweise zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum über keinerlei Kenntnisse mehr verfüge und daher eine Auskunftserteilung nicht möglich sei.
Dies ließen die Frankfurter Richter nicht ausreichen.
Die Beklagte müsse Auskunft insoweit erteilen, als dies aus dem Gedächtnis ihrer Verantwortlichen noch möglich sei. Wenn die exakten Zahlen nicht mehr ermittelt werden könnten, sei es im Zweifel auch ausreichend, Angaben zur ungefähren Anzahl der Rechnungen, der Rechnungsadressaten und zu den üblichen Rechnungsbeträgen zu machen.
Verfüge die Beklagte selbst nicht mehr über die notwendigen Daten, müsse sie die aus dem Gedächtnis rekonstruierbaren Kunden anschreiben und um Mithilfe bitten. Dem Schuldner sei zumutbar, die notwendigen Informationen notfalls durch Nachfrage bei Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln
All diesen Verpflichtungen sei die Beklagte nicht nachgekommen, so dass entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten seien.
Der Beklagte postete auf Twitter Der User wurde dabei auf das Online-Angebot der Beklagten geführt.
Die Klägerin hielt die Rechte an dem Buch "Mauerwerkstrockenlegung und Kellersanierung – Wenn das Haus nasse Füße hat" und sah in dem Tweet eine Verletzung ihrer Urheberrechte.
Das Gericht lehnte einen Anspruch ab, da der Tweet nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreiche.
Eine besondere sprachliche Gestaltung weise die Aussage nicht auf, sondern sei vielmehr eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion.
Das Ganze sei auch nicht mit dem Zitat von Karl Valentin "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" vergleichbar, auf das die Klägerin verwiesen habe und das vom LG München aufgrund seiner Wortakrobatik als schutzfähig angesehen wurde (GRUR-RR 2011, 447).
Im vorliegenden Entgegen vermittle der Ausdruck keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt, insbesondere handle es sich nicht um einen Aphorismus.
Der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" vermittle keinen eigenständigen gedanklichen Inhalt. Es handle sich nicht um einen vollständigen Satz, so dass er inhaltlich offen sei. Denkbar seien Fortsetzungen wie "… ist das nicht weiter schlimm“ oder andererseits "…sollte etwas dagegen getan werden“.
Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, verfüge der Ausdruck über ein gewisses Maß an Originalität, sei aber im Kern eine beschreibende Inhaltsangabe. Buchtitel, die keine reinen Fantasietitel seien, sondern sich auf den Inhalt des Werks beziehen würden, könnten aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen.
Im ersten Verfahren (OLG München, Beschl. v. 20.04.2016 - Az.: 34 Wx 407/15) beantragte der Journalist Einsicht in die Grundbücher einer Fliegerhorstsiedlung mit der pauschalen Begründung, seine Recherchen beträfen "Wirtschaftskriminalität, unterdrückte Pressefreiheit, Politverflechtungen, Justizdefizite und Mängel im Gutachterwesen". Er beschäftigte sich "u.a. mit Belangen von öffentlichem Interesse aufgrund Gesundheits- und Umweltgefahren im Zusammenhang mit ehemaligen militärischen Liegenschaften".
Die Münchener Richter ließen eine solche pauschale Begründung für eine Einsichtnahme nicht ausreichen und lehnten das Gesuch ab. Ein Pressevertreter müsse schon näher begründen, warum er gerade dieses Objekt einsehen wolle. Bei den vorgebrachten Argumenten handle es sich um eine bloße schlagwortartige Auflistung von Allgemeinheiten. Hinsichtlich des behaupteten Anfangsverdacht mache er keine konkretisierenden inhaltlichen Angaben, so die Richter.
Ausführungen hierzu seien aber nicht schon mit Blick auf die Person des Grundstückseigentümers entbehrlich. Denn allein daraus, dass sich die Grundstücke im Eigentum der bezeichneten bundesunmittelbaren Anstalt befänden, lasse sich weder eine journalistische Ermittlungstätigkeit des Antragstellers noch deren Gegenstand ableiten.
Im weiten Fall hingegen bejahten die Robenträger ein Einsichtsrecht (OLG München, Beschl. v. 20.04.2016 - Az.: 34 Wx 127/16).
Dort ging es um die Daten bzgl. eines konkreten Grundstücks. Zur Begründung führte der Journalist an, dass ihm Informationen über angebliche finanzielle Schwierigkeiten des Eigentümers zugegangen seien, weshalb er Klarheit über die Belastungen und Eigentumsverhältnisse benötige.
Die Person des Eigentümers und seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien - dies habe der Antragsteller glaubhaft begründen können - auch für die Allgemeinheit relevant, so dass dem Begehren zu entsprechen gewesen sei.
Die Beklagtewarb betrieb eine Webseite, auf der Angebote Dritter zum Verkauf präsentiert wurden. Online fand sich dort nachfolgende Aussage: Bei den beworbenen Dritt-Geschäften handelte es sich um solche aus dem Bereich des Einzelhandels und nicht um einen Fabrikverkauf.
Dies stufte das LG Berlin als irreführend ein.
Denn durch den Begriff "Outlet" werde der Verbraucher getäuscht. Bei einem "Outlet"-Verkauf handle es sich um direkten Fabrikverkauf durch den Hersteller, bei dem ein günstigerer Preis als im Einzelhandel angeboten werden könne, weil durch den Verkauf beim Hersteller der Groß- und Zwischenhandel ausgeschaltet werde.
Daran ändere auch nichts, dass mittlerweile auch Einzelhändler, insbesondere bei Internetverkäufen, den Begriff des Outlets verwenden würden. Dadurch habe sich das Verkehrsverständnis aber zumindest derzeit noch nicht dahingehend geändert, dass auch der Einzelhändler, der Waren zu reduzierten Preisen verkaufe, als ein "Outlet" angesehen werde.
Eine an sich irreführende Handlung werde nicht dadurch rechtmäßig, dass sie von vielen vorgenommen werde.
Die Pressekammer des Landgerichts begründet die Zurückweisung mit dem grundrechtlich gewährleisteten Recht des Antragsgegners auf freie Meinungsäußerung. Im Spannungsfeld zwischen diesem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ist die Äußerung Döpfners als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer kontroversen Debatte zulässig.
in Unterlassungsanspruch Erdogans folge auch nicht daraus, dass Döpfner möglicherweise rechtswidrige Äußerungen Böhmermanns verbreitet hätte, denn allein in der Bezugnahme auf die nicht wörtlich wiedergegebenen Drittäußerungen und dem damit verbundenen ausdrücklichen Zu-Eigen-Machen liege keine Verbreitung dieser Äußerungen.
Dies gilt auch, soweit Döpfner jedenfalls eine einzelne Äußerung Böhmermanns wörtlich wiedergibt, denn er rechnet diese Äußerung erkennbar Herrn Böhmermann zu und setzt sich mit dem wiedergegebenen Wort nur beispielhaft im Rahmen der zulässigen öffentlichen Kontroverse auseinander, ohne losgelöst vom bereits in der Artikelüberschrift wiedergegebenen Kontext „Kunst- und Satirefreiheit“ den türkischen Staatspräsidenten selbst mit einer solchen Äußerung zu belegen.
Mit der Entscheidung des Landgerichts ist damit ausdrücklich nicht die Feststellung der äußerungsrechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des sog. Schmähgedichts Böhmermanns verbunden.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht das Rechtmittel der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln zu.
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 10.05.2016
Zurück
Newsletter
vom 18.05.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 20. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 20. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen
2. OLG Frankfurt a.M.: Isolierter Verkauf von Product Keys ohne eigentliche Software ist Urheberrechtsverletzung
3. OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Online-Werbung mit durchgestrichenem UVP-Preis
4. OLG Frankfurt a.M.: Nicht ausreichende Auskunft bei Markenverletzung
5. OLG Köln: Tweet "Wenn das Haus nasse Füße hat" urheberrechtlich nicht geschützt
6. OLG München: Wann die Presse Einsicht in das Grundbuch erhält - und wann nicht
7. LG Berlin: Irreführende Online-Werbung mit Begriff "Outlet"
8. LG Köln: Kein Unterlassungsanspruch von Erdogan gegen Springer-Chef Döpfner
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen
_____________________________________________________________
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.
I ZR 272/14
AG Bochum - Urteil vom 16. April 2014 - 67 C 4/14
LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 9/14
AG Bochum - Urteil vom 26. März 2014 - 67 C 3/14
LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 7/14
AG Bochum - Urteil vom 8. Juli 2014 - 65 C 81/14
LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 17/14
AG Bochum - Urteil vom 3. Juni 2014 - 65 C 558/13
LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 11/14
LG Köln - Urteil vom 20. November 2013 - 28 O 467/12
OLG Köln - Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13, juris
AG Hamburg - Urteil vom 8. Juli 2014 - 25b C 887/13
LG Hamburg - Urteil vom 20. März 2015 - 310 S 23/14
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. OLG Frankfurt a.M.: Isolierter Verkauf von Product Keys ohne eigentliche Software ist Urheberrechtsverletzung
_____________________________________________________________
Der Schuldner einer Markenverletzung ist verpflichtet, umfassend Auskunft zu erteilen. Hat er keine ausreichende Kenntnis (mehr), ist es zumutbar, die notwendigen Daten notfalls durch Nachfrage bei Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.03.2016 - Az.-: 6 W 19/16).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Online-Werbung mit durchgestrichenem UVP-Preis
_____________________________________________________________
Die Online-Werbung mit einem durchgestrichenen UVP-Kaufpreis ist dann irreführend, wenn es sich dabei um einen vom Käufer selbst festgelegten Wert handelt (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 03.03.2016 - Az.: 6 U 94/14).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Frankfurt a.M.: Nicht ausreichende Auskunft bei Markenverletzung
_____________________________________________________________
Der Schuldner einer Markenverletzung ist verpflichtet, umfassend Auskunft zu erteilen. Hat er keine ausreichende Kenntnis (mehr), ist es zumutbar, die notwendigen Daten notfalls durch Nachfrage bei Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.03.2016 - Az.-: 6 W 19/16).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Köln: Tweet "Wenn das Haus nasse Füße hat" urheberrechtlich nicht geschützt
_____________________________________________________________
Der Tweet "Wenn das Haus nasse Füße hat" erreicht nicht die erforderliche Schöpfungshöhe und ist damit urheberrechtlich nicht geschützt (OLG Köln, Urt. v. 08.04.2016 - Az.: 6 U 120/15).
"„Wenn das Haus nasse Füße hat“ #Mauerwerkstrockenlegung – mit Rat und Tat „Da werden Sie geholfen“ (bit.ly/xxxxxx)"
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG München: Wann die Presse Einsicht in das Grundbuch erhält - und wann nicht
_____________________________________________________________
In zwei Verfahren hatte sich das OLG München mit der Frage zu beschäftigen, wann die Presse Einsicht in das Grundbuch erhält - und wann nicht (OLG München, Beschl. v. 20.04.2016 - Az.: 34 Wx 127/16 und OLG München, Beschl. v. 20.04.2016 - Az.: 34 Wx 407/15).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Berlin: Irreführende Online-Werbung mit Begriff "Outlet"
_____________________________________________________________
Die Online-Werbung "(...) ausgewählte Markenparfüms im Parfüm Outlet in (...)" ist irreführend, wenn es sich dabei nicht um einen direkten Fabrikverkauf handelt, sondern um den Verkauf im Einzelhandel (LG Berlin, Beschl. v. 05.04.2016 - Az.: 103 O 125/15).
"(...) ausgewählte Markenparfüms im Parfüm Outlet in (...)".
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Köln: Kein Unterlassungsanspruch von Erdogan gegen Springer-Chef Döpfner
_____________________________________________________________
Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tage (10.05.2016) den Antrag des türkischen Staatspräsidenten Recep Erdogan auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer-Verlags Mathias Döpfner zurückgewiesen. Erdogan hat mit dem Antrag die Unterlassung von Äußerungen verlangt, die Döpfner in einem Artikel in der Zeitung „Die Welt“ publiziert hatte. Hierin hatte der Springer-Chef in einem „P.S.“ zu diesem Artikel u.a. geäußert, dass er sich allen „Formulierungen und Schmähungen“ Böhmermanns inhaltlich voll und ganz anschließe und sie sich in jeder juristischen Form zu eigen mache.
zurück zur Übersicht