anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 33. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben der Entscheidung des BGH (keine persönliche Haftung bei Gewinnzusage) sind hier vor allem die Urteile des Obergericht (Anzeigen-Übernahme nicht wettbewerbswidrig), des OLG Hamm (keine Telefon-Nummer bei Web-Impressum) und des OLG Düsseldorf (0190-Telefon-Gewinnspiel wettbewerbswidrig) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: RegTP plant Überarbeitung des Dialer-Zustimmungsfensters, Datencheckheft zum Download und KJM: "Schönheits-Operations"-TV Verstoß gg. JMStV.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Keine persönliche Haftung bei Gewinnzusage
2. Obergericht: Online-Anzeigen-Übernahme nicht wettbewerbswidrig
3. OLG Hamm: Bei Web-Impressum Telefon-Nummer keine Pflicht
4. OLG Düsseldorf: 0190-Telefon-Gewinnspiel wettbewerbswidrig
5. LG Duisburg: Rathaus-Domain gehört Stadt
6. AG Neu-Ulm: Zusicherung bei Online-Auktion
7. RegTP plant Überarbeitung des Dialer-Zustimmungsfensters
8. Datenschutz: Datencheckheft zum Download
9. KJM: "Schönheits-Operations"-TV Verstoß gg. JMStV
10. Hamburg: Rückgang bei Glücksspiel-Einnahmen
11. In eigener Sache: Neue Rechts-News im "Gewinnchancenoptimierer"
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1. BGH: Keine persönliche Haftung bei Gewinnzusage
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Der BGH (Urt. v. 15.07.2004 - Az.: III ZR 315/03 = http://snipurl.com/8hop) hat entschieden, dass bei einer Gewinnzusage nicht auch der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person persönlich haftet.
Nach § 661 a BGB muss ein Unternehmer, der einem Verbraucher eine Gewinnzusage übermittelt hat, dem Verbraucher diesen Gewinn auch übergeben.
Im vorliegenden Fall hatte eine in Frankreich ansässige Versandhandelsgesellschaft (s.a.r.l.) an den Kläger eine Gewinnzusage übermittelt. Der verlangte nun auch vom Geschäftsführer der Gesellschaft eine persönliche Haftung.
Dies hat der BGH verneint:
"(...) Unternehmer ist (...) eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Diese Legaldefinition ist im Fall der Gewinnzusage (...) entsprechend anwendbar.
Der Beklagte (...) war danach nicht Unternehmer, weil er (...) nicht in Ausübung einer eigenen gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hätte. Die Geschäftsführung einer GmbH - nichts anderes kann für die nach dem Vorbild des deutschen GmbH-Gesetzes in das französische Recht eingefügte s.a.r.l. gelte) - ist keine gewerbliche oder selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit."
Der Fall wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn - so der BGH - der Beklagte persönlich bei der Gewinnzusage mitgewirkt hätte oder in sonstiger Weise in Erscheinung getreten wäre (z.B. Nennung seines Namens auf dem Schreiben):
"Der Beklagte (...) war auch nicht Versender im Sinne eines nach außen erkennbaren Absenders der Gewinnzusagen (...).
(...) Nicht der Beklagte [sandte die Gewinnbenachrichtigung] zu (...). Der Beklagte (...) trat hierbei nicht in Erscheinung. Die mit fiktiven Namen unterschriebenen Mitteilungen verwiesen allein auf die (...) [Firma]."
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2. Obergericht: Online-Anzeigen-Übernahme nicht wettbewerbswidrig
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Das Luzerner Obergericht (Urt. v. 14. Juli 2004 - Az.: 11 02 168 = http://snipurl.com/8hk0) hatte darüber zu entscheiden, ob die Übernahme von Internet-Anzeigen durch einen Konkurrenten wettbewerbswidrig ist.
Das schweizerische Wettbewerbsrecht kennt genau wie das deutsche den Fall der unlauteren Leistungsübernahme. Nur dort, wo neben der Inhaltsübernahme auch eine eigene, nicht unerhebliche Leistung erbracht wird, liegt keine Rechtswidrigkeit vor.
Auf eben diesen Umstand hat sich das Obergericht gestützt und die Anzeigen-Übernahme für wettbewerbsgemäß erklärt.
"Nach Darstellung der Beklagten besteht ihr Übernahmeaufwand im Wesentlichen in der Programmierung ihres Such-Spiders. Dessen Funktion bestehe darin, von den klägerischen Internet-Seiten riesige Datenmengen zu sammeln, zu filtern und anschliessend richtig zusammenzufügen. Zudem sei eine stetige Anpassung des Such-Spiders nötig, um dem ständigen, durch Mitarbeiter der Beklagten beobachteten Wandel der Immobilienplattformen gerecht zu werden.
Schliesslich werde das klägerische Arbeitsergebnis durch zusätzliche Informationen bzw. Dienstleistungen "veredelt".
Das Vorgehen der Beklagten entspricht demnach folgendem Verfahren, welches nach Kenntnis des Gerichts üblicherweise zur Übernahme fremder Datenbestände praktiziert wird: Zunächst ist zwecks Durchforstung des Internets ein sogenannter Such-Spider zu installieren. (...)
Die gefundenen Ziel-Web-Seiten werden sodann beim Übernehmer heruntergeladen und gespeichert. Nachdem darin ein Mehr an Informationen enthalten ist, als für den Übernehmer relevant sind, gilt es diese zu filtern. Dies bereitet, insbesondere wenn die kopierte Web-Seite (...) umgestaltet, diese also nicht so übernommen werden soll, wie sie gerade ist, d.h. eine eigene Individualität erhalten soll, einen nicht geringen Aufwand.
So oder anders sind in "Handarbeit" in einem ersten Schritt die interessierenden Stichwörter, wie beispielsweise - um beim hier zu beurteilenden Fall zu bleiben - die Nebenkosten und die dazugehörende Information (Betrag) zu extrahieren. Gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse lässt sich in einem zweiten Schritt dieser Vorgang mittels eines (...) selbst programmierten Skripts automatisieren. Unter Umständen wird der Übernehmer in einem letzten Schritt zusätzliche Informationen wie Vernetzungshinweise hinzufügen."
Eine erhebliche Eigenleistung sieht das Gericht vor allem in der Veredelung der Seiten:
"Auch stellt die Beklagte diesbezüglich nicht nur einen Link auf eine andere Web-Seite zur Verfügung, sondern infor-miert den Benutzer u.a. direkt über die Reisezeiten in die grösseren Städte in der Schweiz bzw. wartet mit einer konkreten Übersicht in Bezug auf die Steuerbelastung auf.
Indes steht (...) nach dem (...) Gesagten fest, dass die Beklagte die streitigen Daten nicht mittels einer allzu billigen Kopierweise tel quel übernimmt. Vielmehr werden die Daten unter Verwendung programmeigener Funktionen herausgelesen und auf-bereitet. Es wurde bzw. wird also ein gewisser, d.h. mehr als minimaler Aufwand betrieben."
Die Richter setzen damit die Voraussetzungen für eine die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende eigene Leistungsschöpfung extrem gering an. Eine derartige Interpretation kann nur wenig überzeugen, da sie den ursprünglichen Ideen- und Leistungserbringer nahezu rechtelos stellt. Unklar ist aber, warum die Klägerseite keinerlei urheberrechtlichen Ansprüche geltend machte.
Vor deutschen Gerichten dürfte die Entscheidung aller Voraussicht nach anders ausfallen. So urteilte das LG Köln (Urteil vom 02.12.1998 - Az.: 28 O 431/98 = http://snipurl.com/8hk3), dass die Übernahme einer Anzeigen-Datenbank wettbewerbswidrig ist. Das gleiche entschied das LG Düsseldorf (Urt. v. 23.04.2003 - Az.: 12 O 157/02 = http://snipurl.com/8hk4) für E-Mail-Adress-Datenbanken.
Auch auf europäischer Ebene wird gerade vor dem EuGH über die Reichweite des Schutzes von Datenbanken verhandelt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.06.2004 (= http://snipurl.com/8hk6).
Häufig wird in diesem Zusammenhang auch die "Paperboy"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 3. September 2003 - Az.: VIII ZR 188/03 = http://snipurl.com/3aw5) zitiert, was jedoch sachlich einen gänzlich anderen Fall betraf. Dort ging es um die Konstellation der Deep-Link-Setzung und nicht um die vollständige Übernahme von Daten. Insofern sind die Entscheidungsgründe nur sehr begrenzt hilfreich.
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3. OLG Hamm: Bei Web-Impressum Telefon-Nummer keine Pflicht
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Das OLG Hamm (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: 20 U 222/03) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Telefonnummer im Impressum einer Webseite Pflicht ist.
Erst vor kurzem hatte das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03 = http://snipurl.com/5tzk), das sich auf die offizielle Begründung zum TDG stützte (BT-Drucks. 14/6098; PDF, 416 KB = http://snipurl.com/5tzl), geurteilt, dass bei einem Impressum eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse anzugeben ist. Vgl. dazu ausführlich die Kanzlei-Infos v. 15.04.2004 (= http://snipurl.com/8hiz).
Dieser Ansicht ist das OLG Hamm nicht gefolgt, sondern vertritt vielmehr genau die gegenteilige Meinung: Es sei ausreichend, wenn die E-Mail-Kontaktdaten angegeben sind.
"Entscheidend (...) ist die Frage, ob § 6 S.1 Nr.2 TDG (...) tatsächlich die Ermöglichung telefonischer Kontakaufnahme - also durch Angabe einer Telefonnummer (...) - verlangt. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.
Dem Wortlaut der betreffenden Regelungen lässt sich das Erfordernis telefonischer Erreichbarkeit nicht entnehmen."
Und weiter:
"Auch die Auslegung des § 6 S.1 Nr.2 TDG führt nicht zu dem Ergebnis (...).
Da § 6 TDG zur Durchführung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr erlassen wurde, hat der Senat diese Auslegung unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielsraums (...) vorzunehmen.
Hingegen ist die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (...), die allerdings von dem (Mindest-) Erfordernis der "Angabe einer der Telefonnummer" spricht, für das Ergebnis der Auslegung (...) nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil das Erfordernis telefonischer Erreichbarkeit keine Aufnahme in den Gesetzeswortlaut gefunden hat. Der Wille der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann nämlich nur insoweit Berücksichtigung finden, als er auch im Text der Norm Niederschlag gefunden hat (...)."
Hinsichtlich des Merkmals "unmittelbare Kommunikation" führen die Richter dann im weiteren aus:
"(...) Die Auslegung des Begriffs "unmittelbare Kommunikation" [ergibt] (...), dass sie (...) nicht nur durch das Telefon ermöglicht werden kann. (...)
Die von der Beklagten angeführte Möglichkeit, sich über Anfragemasken oder/und E-Mail auch mit individuellen Fragen an sie zu wenden und diese Fragen in engem zeitlichen Zusammenhang beantwortet zu erhalten, erfüllt (...) die Anforderungen einer unmittelbaren Kommunikation."
Siehe generell zu den rechtlichen Anforderungen an ein Impressum unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien: Impressum" = http://snipurl.com/7ezq
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4. OLG Düsseldorf: 0190-Telefon-Gewinnspiel wettbewerbswidrig
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.09.2003 - Az.: I-20 U 39/03 = http://snipurl.com/8hj2) hatte darüber zu entscheiden, ob 0190-Telefon-Gewinnspiele (1,86 Euro/Min) wettbewerbswidrig sind.
Die Situation von Gewinnspielen mit Mehrwertdiensten ist rechtlich außerordentlich umstritten, vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Gewinnspiele mit Mehrwertdienste-Rufnummern (0190, 0900, 013x)" = http://snipurl.com/65hx
Erst vor kurzem hatte die Staatsanwaltschaft München (StA) ihre Ermittlungen gegen den Fernsehsender "9 Live" wegen des Verdachts auf Glücksspiel eingestellt, vgl. dazu die Anmerkung von RA Dr. Bahr: "StA München: Kein Glücksspiel bei 9 Live" (= http://snipurl.com/7k5g). Die StA München hatte das für Glücksspiele erforderliche Merkmal des entgeltlichen Einsatzes ablehnt, weil pro Anruf nur 0,49 EUR anfielen und dies im rechtlichen Sinne nicht erheblich sei.
Zur zivilrechtlichen Seite siehe dazu auch die Anmerkung von RA Dr. Bahr: "LG München I: Erlaubte Gewinnspiele bei 9 Live" = http://snipurl.com/8hj5
Das OLG Düsseldorf dagegen kam im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis und bejahte das Vorliegen eines strafbaren Glücksspiels iSd. § 284 StGB.
Erstaunen ruft dabei zunächst hervor, dass die Richter - anders als die des LG Memmingen (Urt. v. 10.05.2000 - Az.: 1H O 2217/99 = http://snipurl.com/8hj9) und des LG Hamburg (Beschl. v. 08.01.2002 - Az.: 406 O 7/02 = http://snipurl.com/8hja) - keine unzulässige Kopplung mit dem Warenabsatz bejahen.
Nach ständiger Rechtsprechung wird die Grenze des wettbewerbsrechtlich Zulässigen dort überschritten, wo der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Leistungen des Gewinnveranstalters zwangsweise als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel verlangt wird (sog. Kopplungsfälle).
"Zu Recht hat das Landgericht (...) die Beurteilung des Spiels als wettbewerbswidrig unter dem Gesichtspunkt der Koppelung mit einer Ware oder Dienstleistung abgelehnt.
Es gibt nämlich keine andere von der Beklagten angebotene Ware oder Dienstleistung als die Beteiligung an dem angegriffenen Spiel. Soweit der Kläger auf die Beteiligung der Beklagten an den Telefonkosten verweist, handelt es sich um Einnahmen, die unmittelbar mit dem Spiel zusammenhängen, nicht um eine Gegenleistung für eine nicht damit zusammenhängende Ware oder Dienstleistung."
Diese Argumentation ist wenig überzeugend, da hier sehr wohl eine Ware abgenommen wird: Nämlich der Teil des Minuten-Preises, der in voller Höhe dem Veranstalter zufließt.
Dann bejaht das OLG Düsseldorf ein Glücksspiel und somit eine wettbewerbswidrige Handlung iSd. § 3 UWG (= § 1 UWG a.F.).
Zunächst setzt es sich mit dem Merkmal des Zufalls auseinander:
"Ein Glücksspiel (...) wird von einem - grundsätzlich nicht strafbaren - Geschicklichkeitsspiel dadurch abgegrenzt, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust (...) nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der durchschnittlichen Spieler abhängt, sondern jedenfalls hauptsächlich von dem ihrer Einwirkungsmöglichkeit entzogenen Zufall (...).
Danach handelt es sich bei dem Gewinnspiel, wie es die Beklagte auf ihrer Website (...) angekündigt hat, nicht um ein Geschicklichkeitsspiel, vielmehr um ein Glücksspiel."
Und weiter:
"Dass die Chance, ob jemand tausendster Anrufer usw. ist, maßgeblich vom Zufall abhängt, wird auch im Gutachten (...) nicht in Frage gestellt. Das gilt auch für Folgeanrufe. Zwar erfährt der Anrufer, wie viele Anrufe noch bis zum nächsten Anruf ausstehen, bei dem eine Gewinnmöglichkeit besteht. Durch eine Vielzahl von Anrufen ließe sich zwar errechnen, wie viele Anrufe in der Zwischenzeit stattgefunden haben.
Das gilt aber bereits dann nicht, wenn in der Zwischenzeit - vom Anrufer unbemerkt - ein tausendster Anruf usw. stattgefunden hat, weil die Beklagte die nächste Gewinnschwelle nicht näher bezeichnet. Abgesehen davon lässt sich die Zahl der vergangenen Anrufe nicht verlässlich für die Zukunft hochrechnen, zumal eine Gewinnchance nur bei "punktgenauem Treffen" besteht.
Die Abgrenzung zwischen Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel ist bei Fallgestaltungen, in denen unter den Anrufern (...) per Zufall diejenigen ausgewählt werden, die an einem isoliert betrachtet als Geschicklichkeitsspiel anzusehenden Quiz teilnehmen können, streitig. (...)
Der Bundesgerichtshof (...) hat entschieden, das die Zuerkennung von Preisen für den Gewinn von mehreren Spielen hintereinander selbst dann maßgeblich auf Zufall beruht, wenn die einzelnen Spiele als Geschicklichkeitsspiele anzusehen sind und der Zufall lediglich die Kombination (Gewinn mehrerer Spiele hintereinander) beeinflusst. Diese Entscheidung spricht dafür, bei der Kombination eines vorgeschalteten Glücksspiels und eines folgenden Geschicklichkeitsspiels (oder umgekehrt), die erst zusammen den Gewinn eines Preises ermöglicht, insgesamt von einem Glücksspiel auszugehen."
Schließlich bejahen die Richter auch die Voraussetzung des entgeltlichen Einsatzes. Dabei stellen sie ausdrücklich fest, dass die 1,86 Euro/Minute an sich nicht erheblich seien. Relevant werde díe Summe jedoch durch die Tatsache, dass die Teilnehmer häufiger anrufen würden:
"(...) Aber kann (...) nicht nur auf die Kosten eines einzelnen Anrufs abgestellt werden. Sie wären zwar mit höchstens 1,86 Euro als Bagatelle anzusehen (...).
Die Bagatellgrenze wird aber nicht nur dadurch überschritten, dass der Veranstalter die Möglichkeit hat, durch Verlängerung des Telefonats dessen Kosten in die Höhe zu treiben (...), was hier wegen der Begrenzung eines Telefonats auf maximal 1 Minute nicht der Fall ist.
Das Gewinnspiel der Beklagten ist dadurch gekennzeichnet, dass es über eine lange Zeit fortdauert und jeder Interessent mehrfach teilnehmen kann, und zwar auch dann, wenn er bei vorherigen Anrufen nicht zu den Gewinnern gezählt hat. Durch wiederholtes Anrufen, insbesondere kurz vor einer Gewinnschwelle, werden Interessenten versuchen, ihre Gewinnchancen zu erhöhen. Das Gewinnspiel ist darauf ausgerichtet, dass sich ein Interessent an die nächste Gewinnschwelle "herantelefoniert".
Dazu ruft die Beklagte in ihrer Werbung auch ausdrücklich auf ("So ist es ihm möglich abzuschätzen, wann er es erneut probieren sollte").
Aus diesem Grunde ist nicht auf die Kosten eines einzigen Telefonats, sondern auf die Gesamtkosten abzustellen. Die Kosten mehrerer Telefonate überschreiten die Bagatellgrenze."
Dies ist exakt die gegenteilige Argumentation zur StA München im Verfahren "9 Live", die eine Strafbarkeit wegen einer möglichen Kumulierung der Werte ausdrücklich abgelehnt hat.
Folgt man der Ansicht der Düsseldorfer Richter, dürfte es auch unerheblich sein, ob es sich um 0,49 Euro oder 1,86 Euro pro Anruf handelt, da die Wettbewerbswidrigkeit sich aus der Addition der Beträge ergibt.
Daher kann diese Wertung nicht überzeugen. Eine solche Interpretation würde nämlich dazu führen, dass jedes Gewinnspiel, das mittels eines Premium Rate-Dienstes veranstaltet wird, praktisch automatisch ein strafbares Glücksspiel ist.
Nach dieser kritikbedürtigen Meinung würde demnach nicht nur "9 Live", sondern auch RTL, SAT.1, NTV und Kabel 1, die solche Telefon-Gewinnspiele mittels Televoting-Nummer seit kurzem betreiben, ein strafbares Glücksspiel iSd. § 284 StGB anbieten. Und jeder Anrufer würde sich wegen Beteiligung an einem unerlaubten Glücksspiel strafbar machen (§ 285 StGB).
Über die Absurdität eines solchen Ergebnisses bedarf es wohl keiner großen Ausführungen.
Es ist daher vielmehr auf den entgeltlichen Einsatz pro Teilnahme abzustellen und zu untersuchen, ob dieser die Erheblichkeits-Grenze überschreitet.
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5. LG Duisburg: Rathaus-Domain gehört Stadt
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Das LG Duisburg (Beschl. v. 27.07.2004 - Az.: 10 O 79/04 = http://snipurl.com/8hka) hatte zu unterscheiden, ob die Domain "rathaus-oberhausen.de" der betreffenden Stadt gehört.
Die Entscheidung fiel im Rahmen eines Prozesskostenantrages, den der Beklagte gestellt hatte, der die Domain auf sich reservierte hatte.
Dem Begehren der klägerischen Stadt auf Unterlassung wurde in vollem Umfang entsprochen:
"Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus § 12 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung ihres Namens zu. Denn der Beklagte hat sich mit seiner Vorgehensweise den Namen der Klägerin angemaßt. Namensschutz (...) besteht auch für Gemeinden als Personen des öffentlichen Rechts (...).
Die Bezeichnung „Rathaus Oberhausen“ besitzt für eine wesentliche Einrichtung der Klägerin eine Namensfunktion. Denn sie ist geeignet, das Rathaus der Klägerin mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist „Rathaus“ ein offizielles Gebäude der Stadt, mithin ein Verwaltungs- und Repräsentationsgebäude. Ein Durchschnittsbürger wird daher eine Begriffspaarung „Rathaus-Oberhauseri“ mit der Stadt Oberhausen und damit der Klägerin identifizieren, Sie erlaubt dem Bürger eine eindeutige Zuordnung zu dem jeweiligen Behördenträger.
Alle Begriffspaarungen mit dem Stadtnamen Oberhausen, die offizielle Begriffe wie „Rathaus“ enthalten, wirken für den auf einen unbefangenen Erklärungsempfänger „wie ein Name“ der Stadt Oberhausen. Unter den Namensschutz fallen auch solche mit dem Namen identischen oder aus ihm abgeleiteten Domains."
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6. AG Neu-Ulm: Zusicherung bei Online-Auktion
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Das AG Neu-Ulm (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: 1 C 0943/03) hat entschieden, dass die Angabe eines Markennamens bei einer Online-Auktion eine Zusicherung darstellt.
Stellt sich später heraus, dass es sich um eine bloße Fälschung handelt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, da der Erwerber berechtigterweise davon ausgehen konnte, hierbei handle es sich um ein Original-Produkt:
"Die Klage ist begründet. Nach den gutachterlichen Festellen der Fa. (...) handelt es sich bei dem vom Kläger gekauften Rollerball nicht um ein Original, sondern um eine Fälschung.
Nachdem die Originalität zugesichert worden ist, ist der Kläger somit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (...)."
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7. RegTP plant Überarbeitung des Dialer-Zustimmungsfensters
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Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) plant eine Reform der bisherigen Regelungen zu 09009-Dialern.
Sie bietet einen entsprechenden Entwurf zum Download (= http://snipurl.com/8hke) auf ihren Seiten an.
Inhaltlich geht es um die Ausgestaltung des Zustimmungsfenster. Während bislang nur bestimmte Punkte geregelt waren und das Layout weitestgehend den Anbietern überlassen wurde, beabsichtigt die RegTP nun zwei Vorlagen vorzugeben: Einmal für minutenbasierte Mehrwertdienste und einmal für einwahlbezogene Dienste.
Der RegTP-Vorschlag befindet sich noch im Vorschlags-Stadium. Bis zum 01.09.2004 können entsprechende Stellungnahmen abgegeben werden. Unklar ist somit, ob der Vorschlag in dieser Fassung und wenn ja, wann er in Kraft tritt.
Für bei Inkrafttreten der Neuerungen schon registrierte Dialer ist eine Übergangszeit von 3 Monaten vorgesehen.
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8. Datenschutz: Datencheckheft zum Download
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Der Hamburger Datenschutzbeauftragte teilt in einer aktuellen Information (= http://snipurl.com/8hkh) mit, dass das "Datencheckheft" aktualisiert wurde und nunmehr in der 7. Auflage vorliegt.
Es kann hier heruntergeladen werden (PDF-Datei, 426 KB = http://snipurl.com/8hki).
Das Checkheft beschreibt sich selber wie folgt:
"Als Hilfe zur Selbsthilfe für die Bürgerinnen und Bürger erreicht das Datencheckheft nunmehr eine Gesamtauflage von über 40.000 Exemplaren. Mit fast 50 Briefkarten aus allen wesentlichen Datenschutzgebieten – von Meldeangelegenheiten über Polizei, Krankenkassen, Rundfunkgebühren, Schufa bis Adressenhandel – können die Bürgerinnen und Bürger sich unmittelbar an viele öffentliche Stellen und auch an Unternehmen wenden. Auf diesem einfachen Wege mit vorformulierten Texten können sie dann Auskünfte anfordern, sich um eine Berichtigung unzutreffender Daten kümmern oder auch Löschungsansprüche geltend machen."
Auf knapp 150 Seiten erhält der Leser zahlreiche Tipps und konkrete, vorformulierte Hilfestellungen für viele Dinge des alltäglichen Lebens.
So beinhaltet das Checkheft natürlich auch das Thema Widerspruchsrechte bei Internet-Auskunft, Wahlwerbung, Telefon, Werbung oder Marktforschung.
Es finden sich sogar Ausführungen und Mustersschreiben zum erst vor kurzem in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetz und den möglichen Widerspruchs- und Wahlrechten (S. 85ff.)
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9. KJM: "Schönheits-Operations"-TV Verstoß gg. JMStV
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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erklärt in in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/8hkk), dass sie mehrere Fernsendungen, die das Theme "Schönheitsoperationen" zum Inhalt hatten, als Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ansieht, weil die Sendungen geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen.
Die KJM hat deswegen Beanstandungen und Sendezeitbeschränkungen ausgesprochen.
Als Grund für die Beanstandung gibt die KJM an, dass die Berichterstattung und Reportage bewusst einseitig geschehe:
"Signifikant ist (...) die Verknüpfung von gutem Aussehen und Erfolg, die als einziges Motiv für die Schönheitsoperationen dargestellt wird. Die jungen erwachsenen Protagonisten unterziehen sich der Schönheitsoperation vor allem, um ihrem jeweiligen prominenten Idol ähnlich zu sehen.
Eine kritische Auseinandersetzung mit den Risiken eines operativen Eingriffs aus rein ästhetisch-kosmetischen Zwecken findet nicht statt."
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10. Hamburg: Rückgang bei Glücksspiel-Einnahmen
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Wie die Tageszeitung Die Welt (= http://snipurl.com/8hkl) berichtet, hat die Stadt Hamburg einen "dramatischen Rückgang" bei den Glücksspiel-Einnahmen zu verzeichnen hat.
Neben der konjukturbedingten Wirtschaftslaute wird der Rückgang vor allem auf den vermehrten Anstieg privater Wettbüros zurückgeführt.
Seit längerem ist juristisch umstritten, ob für den Betrieb privater Wettbüros die Lizenz eines europäischen Mitgliedsstaates ausreicht oder ob es einer deutschen Genehmigung bedarf, vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung" = http://snipurl.com/8hkm
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11. In eigener Sache: Neue Rechts-News im "Gewinnchancenoptimierer"
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Im Verlag für die Deutsche Wirtschaft erscheint ab sofort ein exklusiver Informationsdienst rund um das Thema Glückspiel: "Der Gewinnchancenoptimierer" (= http://snipurl.com/8hnw). Chefredakteur ist Reinhold Schmitt von ISA-Casinos (http://www.isa-casinos.de). Das Magazin erscheint 14 x im Jahr.
RA Dr. Bahr betreut den rechtlichen News-Bereich des Magazins. In der 1. Ausgabe beschäftigt er sich mit der Frage "Ist das Spielen im Internet bei Online-Casinos strafbar?". Es geht hierbei vor allem um das Problem, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen sich der Teilnehmer eines Online-Casinos strafbar macht.
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