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Im Jahr 2016 meldete Frau Santa C. folgendes Bildzeichen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke für Lebensmittel, Getränke und Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen an: (...)
Das EUIPO wies ihre Anmeldung zurück, weil es die Auffassung vertrat, das Zeichen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.
Frau C. erhob daraufhin Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO beim Gericht der Europäischen Union.
Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab, wodurch die Entscheidung des EUIPO bestätigt wird.
Das Gericht stellt fest, das EUIPO habe zu Recht die Ansicht vertreten, dass die stilisierte Darstellung des Cannabisblatts das mediale Symbol für Marihuana sei und das Wort "amsterdam" auf die Tatsache Bezug nehme, dass es in der Stadt Amsterdam Verkaufsstellen für dieses aus Cannabis gewonnene Rauschgift gebe, da sein Vertrieb unter bestimmten Voraussetzungen in den Niederlanden geduldet werde.
Darüber hinaus bewirke die Erwähnung des Wortes "store", das üblicherweise Laden oder Geschäft bedeute, dass die Verkehrskreise erwarten könnten, die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen entsprächen jenen, die ein Rauschgiftladen anbiete.
Daher kommt das Gericht, obwohl es einräumt, dass Hanf unterhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinolgehalts nicht als Rauschgiftsubstanz gilt, zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das fragliche Zeichen gerade durch die Verbindung dieser verschiedenen Elemente die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich zieht, die nicht unbedingt genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse zu Cannabis als einer in zahlreichen EU-Ländern illegalen Rauschgiftsubstanz besitzen.
Hinsichtlich des Begriffs "öffentliche Ordnung" merkt das Gericht an, dass zwar derzeit die Frage der Legalisierung von Cannabis zu Therapie- und sogar Erholungszwecken in vielen Mitgliedstaaten diskutiert wird, aber beim gegenwärtigen Stand des Rechts sein Konsum und seine Verwendung oberhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinolgehalts in den meisten Mitgliedstaaten rechtswidrig sind.
Daher wird in diesen Staaten mit dem Kampf gegen die Verbreitung der aus Cannabis gewonnenen Rauschgiftsubstanz ein Ziel der öffentlichen Gesundheit verfolgt, mit dem die schädlichen Wirkungen bekämpft werden sollen. Die geltende Regelung für den Konsum und die Verwendung dieser Substanz fällt demnach unter den Begriff "öffentliche Ordnung".
Darüber hinaus sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor, dass die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen ergänzt und illegaler Drogenhandel zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität zählt, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist.
Angesichts dieses grundlegenden Interesses ist nach Ansicht des Gerichts der Umstand, dass das fragliche Zeichen von den relevanten Verkehrskreisen als ein Hinweis aufgefasst wird, dass die von der Markenanmeldung erfassten Lebensmittel und Getränke sowie entsprechenden Dienstleistungen Rauschgiftsubstanzen enthalten, die in mehreren Mitgliedstaaten verboten sind, hinreichend, um zum Ergebnis zu gelangen, dass es gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
Das Gericht betont, dass, da eine der Funktionen einer Marke darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, jeweils seine Entscheidung zu treffen, das fragliche Zeichen, indem es in der oben beschriebenen Weise aufgefasst wird, implizit, aber zwangsläufig zum Kauf solcher Waren und Dienstleistungen anregt oder zumindest deren Konsum banalisiert.
Urteil in der Rechtssache T-683/18
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 12.12.2019
Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, welche Vorgaben eine Firma treffen, die nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VBSG) nicht zur Teilnahme verpflichtet ist. § 36 VBSG enthält hier bestimmte Pflichtangaben.
Der BGH hat hier klargestellt, dass diese Norm nicht auch dann anzuwenden ist, wenn der Gewerbetreibende sich freiwillig mit einer Teilnahme einverstanden erklärt hat.
2. Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein.
3. Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft ("grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit") unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht beziehungsweise eingegangen ist.
Die Klägerin gibt seit 1985 das Magazin "ÖKO-TEST" heraus, in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 2012 eingetragenen Unionsmarke, die das ÖKO-TEST-Siegel wiedergibt und markenrechtlichen Schutz für die Dienstleistungen "Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen" gewährt. Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel, wenn diese mit ihr einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen.
Die Beklagten sind Versandhändler und haben in ihren Online-Shops mit dem ÖKO-TEST-Siegel geworben, ohne zuvor einen Lizenzvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben.
Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 173/16 bot in ihrem Internetportal eine blaue Baby-Trinkflasche und einen grünen Baby-Beißring an, die von der Klägerin in einer anderen Farbgestaltung getestet worden waren. Neben den Produktpräsentationen fand sich jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Siegels, das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehen war.
Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 174/16 bot in ihrem Internetportal einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie einen in Schwarz, Weiß und Rot gehaltenen Fahrradhelm an. Neben den Angeboten war das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "gut" bzw. "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehene ÖKO-TEST-Siegel abgebildet. Die Klägerin hatte den Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet. Den Fahrradhelm hatte sie in einer anderen Farbgestaltung als den von der Beklagten angebotenen Helm getestet.
Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 117/17 bot in ihrem Internetportal einen Lattenrahmen und ein Kopfkissen in verschiedenen Größen an. Neben den Angeboten befand sich jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Siegels mit dem Zusatz "Richtig gut leben" sowie mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "gut" bzw. "sehr gut" sowie der Fundstelle des Tests. Der Lattenrahmen und das Kopfkissen waren von der Klägerin jeweils nur in einer der angebotenen Größen getestet worden. Erst nach der Veröffentlichung des Angebots durch die Beklagte schlossen die Parteien einen Lizenzvertrag zur Nutzung des ÖKO-TEST-Siegels für das Kopfkissen in der getesteten Größe.
Die Klägerin sieht in der Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel jeweils eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage in dem Verfahren I ZR 173/16 stattgegeben und die Klage in dem Verfahren I ZR 174/16 abgewiesen. In der Berufung waren beide Klagen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten in beiden Verfahren zurückgewiesen.
Im Verfahren I ZR 117/17 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die auf die konkrete Verletzungsform bezogene Verurteilung zur Unterlassung bestätigt.
In allen drei Verfahren verletzt die beanstandete Zeichennutzung entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV die bekannte Marke der Klägerin.
Die Berufungsgerichte haben die Bekanntheit der Klagemarke rechtsfehlerfrei bejaht. Für eine Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke ist nicht erforderlich, dass die Investitionen der Marke unmittelbar zugutekommen; es reicht vielmehr aus, dass die Marke - wie im Streitfall durch Publikationen unter Verwendung der Marke - mittelbar hiervon profitiert.
Es liegt auch eine rechtsverletzende Benutzung der Klagemarke vor, weil der Verkehr das jeweils von den Beklagten verwendete Logo mit der Klagemarke gedanklich verknüpft. Die Beklagten haben dem Verkehr eine Information über die Beschaffenheit oder die Qualität ihrer Produkte vermittelt und sich hierzu auf die unter der bekannten Marke der Klägerin erbrachte Dienstleistung des Warentests bezogen.
Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Gesamtwürdigung wiegen die Bekanntheit der Klagemarke und die hohe Zeichenähnlichkeit so schwer, dass die Unähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen der Annahme einer gedanklichen Verknüpfung nicht entgegensteht. Es ist von hochgradiger Zeichenähnlichkeit auszugehen, nicht hingegen von Zeichenidentität, weil die Beklagten jeweils das als Marke geschützte "leere" Testlogo um die Angaben zum Testergebnis und der Testfundstelle ergänzt haben.
Die von der Marke erfassten Dienstleistungen (Verbraucherberatung und -information) und die von den Beklagten jeweils erbrachten Handelsdienstleistungen sind einander nicht ähnlich. Ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung in einem von Dritten durchgeführten Test informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information.
Die Berufungsgerichte haben weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die jeweils angegriffene Zeichenverwendung die Wertschätzung der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen für die Schaffung und Erhaltung der Bekanntheit ihrer Marke unternommen hat und die Beklagten sich jeweils die daraus resultierende Werbewirkung der Marke ohne finanziellen Beitrag zunutze gemacht haben, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Berufungsgerichte das Interesse der Klägerin daran, die Werbung mit ihrem Zeichen daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihren testbezogenen Maßstäben genügt, höher bewertet haben als das Interesse der Beklagten, ihre Kunden auf die gute oder sehr gute Bewertung ihrer Produkte durch die Klägerin hinzuweisen.
Urteile vom 12. Dezember 2019, I ZR 173/16 - ÖKOTEST I, I ZR 174/16 und I ZR 117/17 - ÖKOTEST II
Vorinstanzen:
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV (VO [EU] 2017/1001):
In den beiden betroffenen bayerischen Landkreisen hatten allein die Klägerinnen seit 1992 bzw. 2008 im Holsystem Altpapier gesammelt. Die Untersagungen erfolgten im Hinblick auf die geplante bzw. bereits ins Werk gesetzte Neueinführung von Altpapiersammlungen (Holsystem) in Verantwortung der Landkreise.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Untersagungen bestätigt. Auf die Revisionen der Klägerinnen hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile geändert und die Untersagungsbescheide aufgehoben. Anders als bei neu hinzutretenden gewerblichen Sammlungen hat sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf Bestandssammlungen eingestellt, so dass seine Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Vergabe von Entsorgungsleistungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird in dieser Situation nicht erheblich erschwert oder unterlaufen. Die Abfallbehörde ist nicht berechtigt, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu ermöglichen, die von privaten Unternehmen gesammelten Altpapiermengen allein mit Blick auf eine Vergabe an sich zu ziehen.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht nicht vor, den Wettbewerb im Markt durch einen Wettbewerb um einen Markt im Sinne eines „Systemwechsels“ zu ersetzen.
BVerwG 7 C 8.18 - Urteil vom 28. November 2019
BVerwG 7 C 9.18 - Urteil vom 28. November 2019
BVerwG 7 C 10.18 - Urteil vom 28. November 2019
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 28.11.2019
Die Klägerin betreibt ein Kosmetikstudio. Ihr Ehemann ist Arzt. Er behandelte die Beklagte im klägerischen Kosmetikstudio mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht. Die Beklagte bezahlte die Behandlung nicht vollständig. Sie rügte, dass ein anhaltender Effekt der Behandlung ausgeblieben sei. Die dritte Mahnung über die Botox-Injektion wurde per Fax über die Arbeitgeberin der Beklagten an diese gesandt.
Die Klägerin begehrt nunmehr restliche Zahlung. Die Beklagte verlangt widerklagend Schmerzensgeld in Höhe von €15.000,00. Sie beruft sich darauf, nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden zu sein. Der Versand der Mahnung über ihre Arbeitsgeberin verstoße zudem gegen die ärztliche Schweigepflicht.
Das Landgericht hatte die Zahlungsklage abgewiesen und widerklagend der Beklagten Schmerzensgeld i.H.v. 1.200,00 € zugesprochen. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin Zahlung von insgesamt 15.000,00 € Schmerzensgeld. Damit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der zugesprochene Betrag von 1.200,00 € sei ausreichend. Für Nichtvermögensschäden könne nur in den im Gesetz bestimmten Fällen Schadensersatz verlangt werden.
Hier komme es für die Bemessung eines Schmerzensgeldes allein auf die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht an. Dabei sei nur zu bewerten, dass eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin der Beklagten die dritte Mahnung über eine Botox-Injektion per Fax erhalten habe. „Die allein abstrakte Gefährlichkeit, das zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich waren, ist mit dem zuerkannten Betrag angemessen berücksichtigt“, stellt das OLG fest.
Weitere Aspekte seien dagegen nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzustellen. Die von der Beklagten behauptete Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aufgrund unterlassener Aufklärung rechtfertige kein höheres Schmerzensgeld. „Die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts hat per se kein solches Gewicht, dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geboten wäre“, begründet das OLG.
(Spät)-Risiken der Behandlung seien hier nicht feststellbar. „Soweit die rechtswidrigen Injektionen aber das körperliche Wohlbefinden der Beklagten kurzfristig beeinträchtigt haben, ist bei diesen physischen Bagatellgesundheitsschäden die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt“, stellt das OLG abschließend fest.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.12.2019 i.V.m. dem Hinweisbeschluss vom 31.10.2019, Az. 8 U 164/19
(vorausgehend Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 11.7.2019, Az. 2 O 247/18)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 16.12.2019
Der Kläger war Kunde bei der Beklagten, einem Telekommunikations-Unternehmen. Sobald dieser seine Rechnungen nicht mehr bezahlte, mahnte die Beklagte mehrfach. Als dies erfolglos blieb, meldete sie die offene Forderung der SCHUFA.
Der Kläger erfuhr im Rahmen eines Hauserwerbs von diesem Eintrag und begehrte die Löschung. Er trug vor, dass er sämtliche außergerichtlichen Mahnungen und Erinnerungen nie erhalten habe.
Das LG Bonn hielt diesen Vortrag für wenig glaubwürdig und ging vielmehr davon aus, dass es sich um reine Schutzbehauptungen handle.
Für die Telekommunikations-Firma spreche zunächst, dass der Postversand in einem automatisierten und jährlich zertifizierten Verfahren erfolge. Darüber hinaus werde vom Kläger behauptet, dass nur bestimmte Schreiben nicht angekommen seien. Auffällig sei auch, dass in der Kläger in seiner Korrespondenz zu keiner Zeit die fehlenden Rechnungen, Mahnungen oder sonstigen Mitteilungen über die bestehende Verbindlichkeit erwähnt habe.
Eine solche außergewöhnliche Häufung angeblich abhanden gekommener Nachrichten, zumal über verschiedene Übertragungswege (E-Mail, Post, SMS) rechtfertige aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme, dass der Kläger die Mahnungen tatsächlich erhalten habe.
Es falle auf, dass der Kläger sich in seinem Vortrag auf einfaches Bestreiten beschränke. Auch in der mündlichen Verhandlung habe er sich nach Überzeugung der Kammer bei Nachfragen erkennbar erklärungsunwillig gezeigt.
Da die Mahnungen ordnungsgemäß erfolgt seien, habe die Beklagte die Meldung an die SCHUFA vornehmen dürfen. Die Klage sei daher unbegründet.
Die Beklagte vermittelte über ihre Webseite Energielieferungsverträge und versprach bei dem Abschluss bestimmter Kontrakte, dass gewisse Prämien ausgeschüttet würden:
Das LG Köln gab der Klage Recht.
Das Verhalten der Beklagten sei rechtswidrig.
Die Beklagte habe sich zum keinem Zeitpunkt bemüht, die Kontoverbindung der Verbraucherin in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus hätte die Prämie auch in Form eines Verrechnungsschecks erfolgen können.
Unzulässig sei es auch gewesen, erst die Anforderung durch die Kunden abzuwarten. Die Beklagte sei von sich aus verpflichtet gewesen, Ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehöre auch die Auszahlung der Prämie. Ein Nachfragen des Kunden sei nicht notwendig. Denn die Beklagte ihrerseits erwarte ja auch, dass der Kunde z.B. die monatlich geschuldeten Abschlagszahlungen fristgerecht von sich aus leiste und nicht erst auf entsprechendes Verlangen der Beklagten bezahle.
Die Klägerin verfolgte mit dem Verfahren das Ziel, neben den bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit untersagten 116 Passagen hinaus, die Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen des Buches untersagen zu lassen. Von den Autoren und dem Verlag verlangte sie zudem Auskunft und Rechnungslegung über die mit Buch, dem Hörbuch und dem eBook erzielten Gewinne, um diese im späteren Verlauf des Verfahrens als bezifferten Ersatzanspruch geltend machen zu können. Gegen den Spiegel Verlag und Spiegel Online verfolgte sie zudem Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die in Spiegel-Zeitschriften, Magazinen und Internetseiten erfolgte Vor- und Begleitberichterstattung zur Veröffentlichung des Buches.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer der Klage nur teilweise stattgegeben. Lediglich gegen einen Beklagten, den Autor Dr. Schwan, bestehe ein weiterer Unterlassungs- und Auskunftsanspruch. Insoweit habe die Zeugenvernehmung nicht ergeben, dass der Altkanzler davon ausging, dass eine Verschwiegenheitspflicht des Beklagten Dr. Schwan nicht bestand.
Dieser sei damit weiterhin verpflichtet, eine wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der Äußerungen des Altkanzlers sowie eigene Wertungen, die den Rückschluss auf Äußerungen oder Vorkommnisse während der Zusammenarbeit zulassen, zu unterlassen. Keine Verschwiegenheitspflicht bestehe hingegen hinsichtlich solcher Umstände, die nur den äußeren Rahmen der Gespräche beschreiben. Die untersagten Passagen umfassen im Ergebnis einen Urteilstenor von mehr als 50 Seiten. Zudem muss der Beklagte Dr. Schwan Auskunft über die erzielten Einnahmen erteilen.
Nach Ansicht der Kammer stehen der Klägerin hingegen keine Ansprüche gegen den beklagten Co-Autor und den Verlag zu. Anders als im Falle des Beklagten Dr. Schwan, der wegen des Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten haftet, fehlt es hinsichtlich dieser Beklagten an einer vertraglichen Verbindung zum Altkanzler.
Demzufolge hängen die verfolgten Ansprüche davon ab, ob und in welchem Umfang durch die beanstandeten Passagen das postmortale Persönlichkeitsrecht des Altkanzlers konkret verletzt wird. Auf Basis des Vorbringens der Parteien hat die Kammer jedoch keine derartigen Rechtsverletzungen erkennen können.
Gegen den Beklagten Spiegel-Verlag und Spiegel Online hatte die Klage nur hinsichtlich vier von insgesamt 132 beanstandeten Äußerungen Erfolg.
Soweit diese Beklagten zutreffende Zitate, Informationen und Meinungsäußerungen aus den Gesprächen veröffentlicht haben, sei dies rechtlich zulässig. Lediglich in vier Fällen sei eine verfälschte Zitierung erfolgt und diese daher zu untersagen.
Das Urteil zum Az. 28 O 11/18 ist nicht rechtskräftig. Hiergegen kann innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustellung Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 11.12.2019
In der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob und inwieweit ein Arbeitgeber ein Zeiterfassungs-System, das mittels Fingerabdrücken die Datenerfassung betreibt, ohne Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter betreiben darf.
Als Rechtsgrundlage kam dafür § 26 Abs.1 BDSG in Frage. Dieser lautet:
Dabei gilt folgende Regel: Je intensiver in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden soll, desto schwerer muss der vom Arbeitgeber mit dem Verfahren verfolgte konkrete Zweck wiegen. So wird das Interesse des Arbeitgebers an einer biometrischen Zugangskontrolle zu Bereichen mit sensiblen Geschäfts-, Produktions- und Entwicklungsgeheimissen eher überwiegen als bei einer angestrebten Zugangs-sicherung zu normalen Bürobereichen. So können biometrische Daten zwar zur Kontrolle beim Eintritt in Sicherheitsbereiche, nicht jedoch im Rahmen der Arbeitszeiterfassung verwendet werden (...)."
Derartiges hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Sie hat weder vorgetragen, dass durch das bisherige „händische“ System der Zeiterfassung erheblicher Missbrauch betrieben worden ist, noch hat sie darlegen können, dass im Fall der Einführung eines anderen Zeiterfassungssystems (ohne die Speicherung biometrischer Daten) Missbrauch in erheblichem Umfang oder auch nur in nennenswertem Umfang zu befürchten ist.
Es ist auch nicht dargetan, dass etwa der Kläger in der Vergangenheit durch Falschangaben betreffend seine Arbeitszeit negativ aufgefallen ist.
Nach alledem vermag die Kammer nicht festzustellen, dass vorliegend die Interessen der Beklagten das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen."
Das Amtsgericht München wies am 24.10.2019 die Klage einer Berliner Börsenbrieffirma gegen den Abonnenten aus München-Neuried auf Zahlung von Jahresabokosten in Höhe von 1.298 Euro ab.
Anfang des Jahres 2019 bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen Börsenbrief, den sie zum Börsenhandel mit Rohstoffen wöchentlich verlegt. Sie bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabonnement zum Preis von 9,99 Euro statt regulär 699,00 Euro an. Dieses limitierte Angebot für neue Leser ende heute um 23.59 Uhr.
Der Beklagte nahm am 16.01.2019 das Angebot der Klägerin an und bestellte ein Testabonnement ihres Börsenbriefs. Den Abschluss des Testabonnements und dessen Beginn am 16.01.2019 bestätigte die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom selben Tag. Gleichzeitig machte die Klägerin die Abonnementskosten für das Testabonnement in Höhe von 9,99 Euro geltend, die der Beklagte beglich.
Die Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten u.a. folgende Klauseln: Sämtliche Abonnements verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht fristgemäß vor Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für das Vierteljahresabonnement beträgt sechs Wochen. Der Jahresabonnementspreis beläuft sich auf 1.298,00 Euro.
Am 12.03.2019 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Bezugszeitraum vom 17.04.2019 - 17.04.2020 Abonnementskosten für den Börsenbrief mit 1.298,00 Euro in Rechnung. Der Beklagte widerrief mit Email vom gleichen Tag, unterschriftlich am 02.04.2019 den Vertragsschluss. Die Klägerin akzeptierte dies nur als Kündigung zum 17.04.2020.
Die Beklagte trägt vor, er habe damals gegen Mitternacht bestellt und entgegen den Angaben der Klageseite nachfolgend keinen Börsenbrief erhalten, deswegen auch die Kündigungsfrist nicht mehr beachtet. Er ist der Auffassung, dass die Verlängerungsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unwirksam weil überraschend sei. Weiter sei die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so dass der unterschriftliche Widerruf des Beklagten vom 02.04.2019 fristgerecht erfolgt sei.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah den geltend gemachten Zahlungsanspruch als unbegründet:
Zwar ist eine Klausel, wonach sich die Laufzeit um ein Jahr verlängert, sofern nicht fristgemäß gekündigt wird, für sich nicht überraschend. Hier jedoch bedeutet die Verlängerung, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den dreißigfachen Preis verlängert. Hiermit muss der Vertragspartner nicht rechnen, so dass die Klausel unwirksam ist.
Angesichts der Aufmachung der Internetseite der Kläger entsteht vielmehr der Eindruck, dass gerade darauf abgezielt wird, Kunden unter Zeitdruck zu setzen und mit dem nur für einen sehr kurzen Zeitraum angebotenen Testabonnement zu ködern, um dann im Falle eines unterbliebenen Widerrufs exorbitante Preissteigerungen geltend machen zu können.
Bei Zugrundelegung eines Vierteljahrespreises von 9,99 Euro bedeutet dies bei einem Jahrespreis von 1.298,00 Euro eine über 30-fache Preissteigerung für denselben Zeitraum von einem Vierteljahr, mithin steigt der Preis bei Verlängerung um die vierfache Zeit um über das 120-fache. Mit einer derartigen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen braucht der Vertragspartner nicht rechnen. Diese ist damit überraschend (…).
Ob die Widerrufsbelehrung der Klägerin wirksam bzw. der Widerruf des Beklagten fristgerecht war, kann damit dahingestellt bleiben.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 13.12.2019
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vom 18.12.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 51. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 51. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuG: Marihuana-Zeichen verstößt gegen öffentliche Ordnung und kann nicht als Marke eingetragen werden
2. BGH: Keine weitergehenden Online-Info-Pflichten für Unternehmen bei bloßer Bereitschaft zur Streitbeilegung
3. BGH: Zur Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"
4. BVerwG: Abfallbehörde darf nicht öffentlich-rechtliche Einrichtungen bevorzugen
5. OLG Frankfurt a.M.: Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht begründet Schmerzensgeld iHv. 1.200,- EUR
6. LG Bonn: Kein Anspruch auf SCHUFA-Löschung
7. LG Köln: Nicht-Ausschüttung von versprochenen Online-Vertrags-Prämien ist wettbewerbswidrig
8. LG Köln: Witwe lässt weitere Kohl-Zitate verbieten
9. ArbG Berlin: Zeiterfassungs-System mittels Fingerabdruck nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Arbeitnehmer
10. AG München: Keine automatische Verlängerung eines 9,99 EUR-Testabo auf Jahresabo
Die einzelnen News:
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1. EuG: Marihuana-Zeichen verstößt gegen öffentliche Ordnung und kann nicht als Marke eingetragen werden
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Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Ein solches Zeichen verstößt gegen die öffentliche Ordnung
Santa C. / EUIPO
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2. BGH: Keine weitergehenden Online-Info-Pflichten für Unternehmen bei bloßer Bereitschaft zur Streitbeilegung
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Der BGH hat entschieden, dass Online-Unternehmen keine weitergehenden Informationspflichten treffen, wenn sie sich lediglich dazu freiwillig bereit erklärt haben, an einer Streitbeilegung teilzunehmen (BGH, Urt. v. 21.08.2019 - Az.: VIII ZR 263/18).
1. Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.
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3. BGH: Zur Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren die Benutzung von Testsiegel-Marken als Verletzung der Rechte der Markeninhaberin an ihrer bekannten Marke angesehen.
im Verfahren I ZR 173/16
LG Berlin - Urteil vom 8. September 2015 - 102 O 13/15
KG Berlin - Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 U 136/15
im Verfahren I ZR 174/16
LG Berlin - Urteil vom 28. Juli 2015 - 103 O 5/15
KG Berlin - Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 U 108/16
im Verfahren I ZR 117/17
LG Koblenz - Urteil vom 25. Januar 2017 - I HK O 21/15
OLG Koblenz - Beschluss vom 22. Juni 2017 - 6 U 198/17
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 12.12.2019
Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV (VO [EG] 207/2009):
Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber einer Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
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4. BVerwG: Abfallbehörde darf nicht öffentlich-rechtliche Einrichtungen bevorzugen
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Die Abfallbehörde darf eine bestehende gewerbliche Altpapiersammlung nicht mit dem Ziel untersagen, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Vergabe dieser Entsorgungsleistungen zu ermöglichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Vorinstanzen:
VGH München, 20 B 17.282 - Urteil vom 12. Oktober 2017 -
VG München, M 17 K 13.1047 - Urteil vom 16. Oktober 2014 -
Vorinstanzen:
VGH München, 20 B 17.283 - Urteil vom 12. Oktober 2017 -
VG München, M 17 K 13.377 - Urteil vom 16. Oktober 2014 -
Vorinstanzen:
VGH München, 20 BV 16.8 - Urteil vom 12. Oktober 2017 -
VG Ansbach, AN 11 K 12.01693 - Urteil vom 23. Januar 2013 -
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5. OLG Frankfurt a.M.: Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht begründet Schmerzensgeld iHv. 1.200,- EUR
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Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld von € 1.200,00. Kurzfristige Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens nach der Behandlung seien dagegen Bagatellschäden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss.
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6. LG Bonn: Kein Anspruch auf SCHUFA-Löschung
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Es besteht kein Anspruch auf Löschung eines SCHUFA-Eintrags, wenn der Gläubiger in ausreichender Form nachweisen kann, dass die vorherigen Mahnungen den Schuldner erreicht haben (LG Bonn, Urt. v. 23.10.2019 - Az.: 1 O 322/19).
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7. LG Köln: Nicht-Ausschüttung von versprochenen Online-Vertrags-Prämien ist wettbewerbswidrig
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Ein Unternehmen, das bei dem Abschluss von bestimmten Verträgen eine Prämie verspricht, diese später aber nicht unaufgefordert ausschüttet, verhält sich wettbewerbswidrig (LG Köln, Urt. v. 23.10.2019 - Az.: 84 O 96/19).
"Sofortbonus: 180,00 € Auszahlungszeitpunkt 90 Tage ab Belieferungsbeginn."
Die Firma zahlte jedoch das Entgelt nicht aufgefordert auf. Als sie von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg deswegen abgemahnt wurde, verteidigte sie sich zum einen damit, dass ihr gar nicht die Kontoverbindung der Verbraucherin bekannt gewesen sei. Zum anderen habe die Kunden die Ausschüttung gar nicht angefordert.
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8. LG Köln: Witwe lässt weitere Kohl-Zitate verbieten
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In dem Rechtsstreit der Witwe des früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl gegen die Autoren und den Verlag des Buches "Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle" sowie den Spiegel-Verlag und Spiegel Online hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln heute ein Teilurteil verkündet.
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9. ArbG Berlin: Zeiterfassungs-System mittels Fingerabdruck nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Arbeitnehmer
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Ein Arbeitgeber darf ein Zeiterfassungs-System, das auf Basis von Fingerabdrücken arbeitet, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Arbeitnehmer betreiben. Es ist nicht erforderlich iSv. § 26 BDSG (ArbG Berlin, Urt. v. 16.10.2019 - Az.: 29 Ca 5451/19).
"Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. (...)"
Das ArbG verneinte eine solche Erforderlichkeit:
"Als Ergebnis einer umfassenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen und Grundrechte des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers muss die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Beschäftigten durch das Biometrische Verfahren in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der Datenverwendung stehen (...).
Und weiter:
"Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Arbeitszeiterfassung durch Fingerprint wirklich erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dadurch die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt werden. Wenn auch vereinzelt Missbrauch von Zeiterfassungssystemen durch Falscheintragungen oder im Falle einer Stempelkarte durch „mitstempeln“ durch Kollegen auftreten mögen, so ist dennoch in der Regel davon auszugehen, dass sich die weit überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer rechtstreu verhält, also für eine solche Art von Kontrollen keinerlei Anlass gegeben ist, es sei denn, dass konkrete Umstände im Einzelfall (Nachweise über Missbräuche in nicht unerheblichem Umfang) die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme begründen können.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur mit Einwilligung des Betroffenen ein solches System rechtmäßig ist. Fehlt diese, liegt ein DSGVO-Verstoß vor.
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10. AG München: Keine automatische Verlängerung eines 9,99 EUR-Testabo auf Jahresabo
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Keine automatische Verlängerung von dreimonatigem Probeabo für 9,99 Euro auf Jahresabo für 1.298 Euro
Dem Angebot lagen die von der Klägerin verwendeten Geschäftsbedingungen zugrunde, die auf der Bestellseite einsehbar waren.
„Die (Verlängerungs-) Regelung (..) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung (…) ist überraschend im Sinn des § 305 c Abs. 1 BGB und wurde damit nicht Vertragsbestandteil. Damit verlängerte sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabonnement nicht, so dass auch weiteres Entgelt, als das bereits bezahlte Entgelt in Höhe von 9,99 Euro für das Testabonnement nicht geschuldet ist.
Urteil des Amtsgerichts München vom 24.10.2019, Aktenzeichen 261 C 11659/19
(…) Irgendein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Testabonnement gilt, sondern sich ein Jahresabonnement anschließt mit einem Preis von 1.298,00 Euro, findet sich hingegen nirgends.
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