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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: DSGVO-Geldbußen können auf Basis des gesamten Konzernumsatzes verhängt werden
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Der EuGH entschied, dass DSGVO-Geldbußen auf Basis des Umsatzes der gesamten Unternehmensgruppe berechnet werden können und nicht auf das einzelne Unternehmen abgestellt werden muss (EuGH, Urt. v. 13.02.2025 - Az.: C-383/23). Das dänische Möbelhaus ILVA wurde beschuldigt, personenbezogene Daten ehemaliger Kunden nicht DSGVO-konform verarbeitet zu haben. Die dänische Staatsanwaltschaft forderte eine Geldbuße von 1,5 Mio. Dänischen Kronen (DKK) (ca. 201.000,- EUR) und berücksichtigte dabei den Gesamtumsatz des Konzerns, zu dem ILVA gehörte. Das zuständige dänische Gericht verhängte jedoch nur eine Geldbuße von 100.000 DKK (ca. 13.400,- EUR), da es nur den Umsatz von ILVA und nicht den des gesamten Konzerns berücksichtigte. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, woraufhin das Berufungsgericht den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchte. Der EuGH entschied, dass der Begriff “Unternehmen” in der DSGVO im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts zu verstehen sei. Daher könne bei der Berechnung einer Geldbuße der Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe berücksichtigt werden. Der Unternehmensbegriff umfasse somit jede wirtschaftliche Einheit unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur. Daher könne der Konzernumsatz als Grundlage für die Bußgeldbemessung herangezogen werden, um eine effektive Sanktionierung zu gewährleisten: “(…) ist dahin auszulegen, dass der Begriff ”Unternehmen" im Sinne dieser Vorschriften dem Begriff “Unternehmen” im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV entspricht, so dass der Höchstbetrag einer Geldbuße, die gegen einen Verantwortlichen für personenbezogene Daten, der ein Unternehmen ist oder einem Unternehmen angehört, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung 2016/679 verhängt wird, auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens bestimmt wird. Der Begriff “Unternehmen” ist auch zu berücksichtigen, um die tatsächliche oder materielle Leistungsfähigkeit des Adressaten der Geldbuße zu beurteilen und so zu überprüfen, ob die Geldbuße sowohl wirksam und verhältnismäßig als auch abschreckend ist."
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2.
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BGH: Vorlage an EuGH zur Frage, ob Geschäftsführer oder Vorstand für Kartellbußgelder in Regress genommen werden können
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegensteht, nach der ein Unternehmen, gegen das ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dafür in Regress nehmen kann. Sachverhalt: Die Klägerin zu 1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Klägerin zu 2 eine Aktiengesellschaft (AG). Sie sind Teil einer in der Edelstahlproduktion tätigen Unternehmensgruppe. Der Beklagte war Geschäftsführer der GmbH und zugleich Vorstandsmitglied, zuletzt Vorstandsvorsitzender der AG. Er beteiligte sich von 2002 bis 2015 an einem Preiskartell unter Unternehmen der Stahlindustrie. Die Kartellbeteiligten vereinbarten ein branchenweit einheitliches Preissystem und stimmten Schrott- und Legierungszuschläge ab. Deswegen verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder gegen die GmbH in Höhe von 4,1 Mio. € und gegen den Beklagten in Höhe von 126.000 €. Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten die Erstattung des gegen die GmbH verhängten und bezahlten Bußgelds sowie Ersatz für der AG zur Abwehr des Bußgelds entstandene IT- und Anwaltskosten in Höhe von 1 Mio. €. Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, dass der Beklagte ihnen alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die aus dem Kartellverstoß folgen. Sie machen geltend, der Beklagte habe durch seine Beteiligung an den Kartellabsprachen seine Pflichten als Geschäftsführer und Vorstandsmitglied verletzt. Das Landgericht hat die Klagen auf Erstattung des Bußgelds und der Rechtsverteidigungskosten abgewiesen, jedoch festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz der aus dem Kartellverstoß resultierenden weiteren Schäden verpflichtet ist. Die Berufungen der Klägerinnen und des Beklagten sind erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, nach denen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen haben, erstreckten sich nicht auf solche Schäden, die der Gesellschaft wegen gegen sie verhängter Kartellbußgelder entstehen. Könnte die Gesellschaft bei ihrem Leitungsorgan Regress nehmen, würde der Zweck des Kartellbußgelds vereitelt. Mit der Unternehmensgeldbuße solle gerade das Vermögen der Gesellschaft nachhaltig getroffen werden. Daher müsse der Beklagte auch keine IT- und Rechtsanwaltskosten der Gesellschaft zur Abwehr des Bußgelds ersetzen. Die Klägerinnen verfolgen mit ihren Revisionen die Zahlungsanträge weiter, der Beklagte möchte mit der Anschlussrevision die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht zeitlich beschränkt wissen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Nach § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG haften Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Die Beteiligung des Beklagten an dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Preiskartell ist eine vorsätzliche Pflichtverletzung. Im Revisionsverfahren ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1 infolge des Bußgelds ein Schaden entstanden ist. Allerdings könnte der Rückgriff auf das Vermögen des Geschäftsführers Sinn und Zweck der Verbandsbuße widersprechen. Dann könnte eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 2 GmbHG geboten sein. Ob das der Fall ist, ist umstritten. Für die Beantwortung dieser Frage ist auch erheblich, ob das Unionsrecht eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG gebietet. Die nähere Ausgestaltung der Geldbußen fällt zwar in die Kompetenz der Mitgliedstaaten. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten aber sicherzustellen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen verhängen können, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV verstoßen. Mit diesen Geldbußen sollen rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und sowohl diese Unternehmen als auch andere Wirtschaftsteilnehmer von künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts abgeschreckt werden. Die danach gebotene Wirksamkeit von Geldbußen gegenüber Unternehmen könnte beeinträchtigt sein, wenn sich die Gesellschaft von der Bußgeldlast durch Rückgriff auf das Leitungsorgan vollständig oder teilweise entlasten könnte. Wie der EuGH zu erkennen gegeben hat, könnte eine Geldbuße sehr viel von ihrer Wirksamkeit einbüßen, wenn das betroffene Unternehmen berechtigt wäre, sie auch nur teilweise steuerlich abzusetzen. Daher stellt sich auch die Frage, ob die Abwälzung der Geldbuße des Unternehmens auf den Geschäftsführer nach Maßgabe gesellschaftsrechtlicher Vorschriften den Zweck der kartellrechtlichen Geldbuße beeinträchtigt. Beschluss vom 11. Februar 2025 - KZR 74/23 Vorinstanzen: Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 10. Dezember 2021 - 37 O 66/20 [Kart] Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 27. Juli 2023 - VI-6 U 1/22 (Kart) Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.02.2025
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3.
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BVerwG: Imagewerbung einer Soziallotterie
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Verwendet der Anbieter einer Soziallotterie sein Logo im Rahmen seiner satzungsbezogenen, gemeinnützigen Tätigkeit als Aufdruck auf Informations- und Bildungsmaterialien, ist dies Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags, wenn hiermit aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters mindestens auch das Ziel verfolgt wird, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Kläger finanziert seine satzungsgemäße Tätigkeit, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern, durch Spendeneinnahmen und die Veranstaltung einer bundesweit bekannten Soziallotterie. Er wendet sich gegen einzelne, seine Werbung betreffende Nebenbestimmungen zu seiner glückspielrechtlichen Erlaubnis. Der Kläger ist der Auffassung, der Aufdruck seines Logos auf den von ihm erstellten Informations- und Bildungsmaterialien zur Inklusion stelle keine Werbung dar, weil kein über das Logo hinausgehender Hinweis auf sein Glücksspielangebot aufgedruckt sei. Er müsse auch nicht Dritte, die er mit der Durchführung seiner Werbung beauftragt, vertraglich zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Glücksspielwerbung verpflichten (Weitergabeverpflichtung). Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg. Der Aufdruck des Logos auf den Informations- und Bildungsmaterialien sei Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags. Weil das Logo bekanntermaßen ebenso für die Lotterie wie für die Inklusionsförderung stehe, verbessere es auch das Image der Lotterie und motiviere den durchschnittlichen Betrachter, die gemeinnützigen Tätigkeiten des Klägers durch die Lotterieteilnahme zu fördern. Die Weitergabeverpflichtung sei rechtswidrig, weil sie unbestimmt und unverhältnismäßig sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und der Revision der Beklagten stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Werbebegriff des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zutreffend ausgelegt. Er setzt voraus, dass die Äußerung aus der Perspektive eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters mindestens auch bezweckt, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das kann auch durch Imagewerbung geschehen. Das Logo des Klägers steht sowohl für seine gemeinnützige Tätigkeit als auch für sein Lotterieangebot. Wird es auf das Titelblatt seiner Informations- und Bildungsmaterialien aufgedruckt, verbessert dies auch das Image seiner Lotterie. Zugleich motiviert es dazu, durch Loskauf die bekanntermaßen vor allem aus den Lotterieeinnahmen finanzierte gemeinnützige Tätigkeit zu unterstützen. Hinsichtlich der Weitergabeverpflichtung hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Klage insoweit abgewiesen. Die Nebenbestimmung ist für den Kläger als im Glücksspielrecht erfahrenen Anbieter hinreichend bestimmt. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig. Durch die Weitergabeverpflichtung wird wahrscheinlicher, dass mit der Durchführung von Werbemaßnahmen beauftragte Dritte die Werbebeschränkungen einhalten, die der Suchtprävention und dem Minderjährigenschutz dienen. Der Eingriff in die Rechte des Klägers ist zur Verwirklichung dieses Zwecks angemessen. BVerwG 8 C 2.24 - Urteil vom 12. Februar 2025 Vorinstanzen: VG Mainz, VG 1 K 359/22.MZ - Urteil vom 11. Mai 2023 - OVG Koblenz, OVG 6 A 10927/23.OVG - Urteil vom 19. März 2024 Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 12.02.2025
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4.
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OLG Dresden: Eintrag auf haveibeenpwned.com genügt nicht als Nachweis für Betroffenheit von API-Bug bei X (ehemals Twitter)
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Ein Eintrag auf der renommierten Webseite “haveibeenpwned.com” allein genügt nicht, um nachzuweisen, dass ein Kläger durch den API-Bug bei X (ehemals Twitter) betroffen ist (OLG Dresden, Beschl. v. 08.01.2025 - Az.: 4 U 1090/24). Der Kläger behauptete, er sei Geschädigter eines Datenschutzverstoßes bei der Plattform X (ehemalis Twitter) geworden. Als Nachweis legte er eine Abfrage von der Website “haveibeenpwned.com” vor, die seine E-Mail-Adresse als betroffen auswies. Die Plattform bestritt, dass klägerische E-Mail-Adresse mit einem Account bei ihr verknüpft war. In einem Hinweisbeschluss wies das OLG Dresden darauf hin, dass der Kläger seiner Beweislast nicht ausreichend nachgekommen sei. Der Screenshot von der Webseite “haveibeenpwned.com” sei als Nachweis nicht ausreichend. "Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage zunächst behauptet, er sei Nutzer der von der Beklagten betriebenen Plattform X, bei der er sich mit der Email-Anschrift (…) angemeldet habe. Eine Abfrage mittels dieser Email-Anschrift bei der Website „haveibeenpwned.com“ habe ergeben, dass diese Email-Adresse von einem Datenleck bei Twitter betroffen sei (…). Mit Schreiben vom 11.04.2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt, dass mit der von der Klagepartei angegebenen Email-Adresse (…) kein Twitter-Account verbunden und es der Beklagten daher nicht möglich sei, die Identität der betroffenen Person zu identifizieren (…)."
Und weiter: "Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die alleinige Bezugnahme auf eine Abfrage bei dieser Webseite belegt für sich genommen jedoch nicht, dass der Kläger sich mit der angegebenen Email-Anschrift bei der Beklagten registriert, ein Nutzerkonto im relevanten Zeitraum unterhalten hat und - bezogen darauf - von einem Datenhacking im Jahr 2023 betroffen gewesen ist, das auf Datenschutzverstöße bei der Beklagten zurückzuführen ist. (…) Vor diesem Hintergrund hätte es ihm oblegen, mit der Berufungsbegründung seine konkrete Betroffenheit vom Datenleck nachzuweisen, da sich entgegen seiner Ansicht die Betroffenheit nicht bereits aus einer Auskunft der Webseite „haveibeenpwned.com“ ergibt und infolge der Anmeldung unter einem Aliasnamen bzw. einem Pseudonym nicht ohne weiteren Sachvortrag oder geeignete Nachweise nachvollzogen werden kann. Es ist bereits nicht hinreichend geklärt und kann auch nicht mittels dieser Auskunft geklärt werden, ob die Email-Adresse vom Kläger genutzt wird oder wurde, und mit welchen konkreten Daten der Kläger betroffen sein soll."
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OLG Karlsruhe: Löschung von Online-Nutzerdaten nach Sperrung eines Kontos
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Ein soziales Netzwerk darf die Daten seiner Nutzer nach einer Sperrung des Accounts nicht unbegrenzt speichern, wenn dafür keine berechtigten Gründe mehr vorliegen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2025 - Az.: 14 U 150/23). Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten, einer Social-Media-Plattform, einen privaten Account. Im September 2022 nutzten unbekannte Dritte ihren Account, um kinderpornografische Inhalte hochzuladen. Daraufhin sperrte das Netzwerk das Konto ohne vorherige Anhörung. Nach anwaltlicher Intervention wurde der Zugang wieder freigeschaltet, interne Vermerke über die Sperrung und Löschung der Inhalte verblieben jedoch im Nutzerdatensatz. Hiergegen wandte sich die Klägerin und verlangte die Löschung dieser Informationen. Zu Recht, wie das OLG Karlsruhe nun entschied. Zwar sei die ursprüngliche Sperrung des Accounts wegen des Verdachts schwerwiegender Straftaten (hier: Verbreitung kinderpornografischer Inhalte) zulässig gewesen. Sie war ohne vorherige Anhörung zulässig, um weitere Straftaten sofort zu verhindern. Die weitere interne Speicherung der Sperrvermerke sei jedoch nicht gerechtfertigt, da sich herausgestellt habe, dass die Klägerin nicht selbst für die hochgeladenen Inhalte verantwortlich gewesen sei. Eine weitere Speicherung könne daher nicht mit der Möglichkeit künftiger Rechtsstreitigkeiten begründet werden. Art. 17 DSGVO gebe der Klägerin das Recht, die Löschung der Daten zu verlangen, da diese für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich seien: “Sind die Gründe entfallen, die Anlass für das Erheben und Vorhalten personenbezogener Daten durch den Betreiber einer Internetplattform nach erfolgter Löschung von Inhalten von einem Nutzerkonto oder vorübergehender Sperrung dieses Nutzerkontos waren, kann die fortgesetzte Verarbeitung der Daten in Form der Speicherung nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO gestützt werden, wenn der zugrundeliegende Vorfall bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist und die Geltendmachung weitergehender Ansprüche zwar theoretisch möglich, aber gänzlich unwahrscheinlich ist.”
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OLG Köln: Vertragszusammenfassung für Internet- und Festnetztarif muss auch Mietpreis für Router mit enthalten
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Eine Vertragszusammenfassung für Internet- und Festnetztarif muss auch den Mietpreis für den Router mit enthalten, wenn dieser bei der Paketbestellung mit dabei ist (OLG Köln, Urt. v. 10.01.2025 - Az.: 6 U 68/24). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen die Deutsche Telekom. Er beanstandete, dass bei der Online-Bestellung eines Internet- und Festnetztarifs in der Vertragszusammenfassung der Mietpreis für den zusätzlich bestellten Router nicht ausgewiesen wurde. Die Verbraucher erhielten daher eine unvollständige Kostenübersicht. Das OLG Köln teilte diese Rechtsauffassung und verurteilte die Telekom zur Unterlassung. Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) müsse die Vertragszusammenfassung vollständig sein und alle Bestandteile eines Vertragspakets aufführen. Dazu gehörten auch Zusatzleistungen wie ein gemieteter Router. Auch wenn der Router rechtlich als separate Mietsache anzusehen sei, bestehe durch die Art der Bestellung ein enger Zusammenhang mit dem Haupttarif. Die Darstellung auf der Internetseite der Telekom suggeriere, dass es sich bei Router und Tarif um eine einheitliche Leistung handele. Die unvollständige Information benachteilige den Verbraucher, da er keinen vollständigen Überblick über die Kosten erhalte und somit Angebote schlechter vergleichen könne: "Die Beklagte hat gegen die Verpflichtung, auch den Preis für den Router in die Vertragszusammenfassung einzubeziehen, verstoßen (...). Wann ein solches Paket vorliegt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Einigkeit besteht in der Kommentarliteratur aber jedenfalls dahin, dass Tarife über Internetzugänge, bei denen zusätzlich ein Router vermietet wird, in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen können, wenn die Vertragsschlüsse über Dienst einerseits und Endgerät andererseits zeitgleich erfolgen oder zwischen ihnen zumindest ein enger Zusammenhang besteht (... ). Auch die Gesetzesbegründung zu § 66 Abs. 1 TKG (BT-Drs. 19/26108, S. 296) verlangt, dass „die Bestandteile des Pakets vom selben Anbieter auf Grundlage desselben Vertrags oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags bereitgestellt oder verkauft werden“."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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OVG Münster: Automatenkiosk darf vorerst weiterhin auch an Sonn- und Feiertagen öffnen
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Ein sogenannter Automatenkiosk darf vorläufig weiter an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, weil er voraussichtlich nicht den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW über den Ladenschluss unterfällt. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute im Eilverfahren entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert. Der Antragsteller betreibt in Bonn einen Automatenkiosk, in dem er 15 einzelne Automaten mit jeweils 40 bis 50 verschiedenen Artikeln aufgestellt hat. Das Geschäftslokal ist während des ganzen Jahres täglich an 24 Stunden geöffnet und wird auf der Fassade sowie dem Schaufenster entsprechend beworben („24/7 geöffnet“; „einfach alles zu jeder Zeit“). Verkaufspersonal wird an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt. Die Stadt Bonn untersagte dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die Beschwerde des Antragstellers hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Zur Begründung hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Bei vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren spricht Überwiegendes dafür, dass außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit ohne Verkaufspersonal betriebene Warenautomaten nicht deshalb unter das Ladenöffnungsgesetz NRW fallen, weil mehrere von ihnen in einem Geschäftsraum aufgestellt sind, der sich als Automatenkiosk darstellt. Warenautomaten als selbsttätige Verkaufseinrichtungen durften seit 1962 an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein und unterfielen später gar nicht mehr dem bundesrechtlichen Ladenschlussgesetz. Nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber das Ladenöffnungsgesetz NRW erlassen. An der bisherigen Herausnahme der Warenautomaten aus dem Geltungsbereich der Regelungen über den Ladenschluss hat er für seinen Zuständigkeitsbereich nichts ändern wollen und auch tatsächlich nichts geändert. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber mit dem Ladenöffnungsgesetz NRW den Handlungsspielraum der Unternehmer erweitern und keinesfalls hinter den Stand zurückfallen wollen, den das Ladenschlussgesetz zuvor erreicht hatte. Keine Grundlage im Gesetz findet die mittlerweile verbreitete Annahme, nur klassische oder einzelne Warenautomaten könnten von der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten freigestellt sein. Der Gesetzgeber hatte die möglichen Gefahren zunehmender Vollautomatisierung bzw. die Entwicklung moderner Warenautomaten schon bei Erlass des Ladenschlussgesetzes und umso mehr in der Zeit danach im Blick. Der zwischenzeitliche technische Fortschritt und die Marktentwicklung im Bund und im Land Nordrhein-Westfalen haben seit 1962 für den Gesetzgeber kein praktisches Regelungsbedürfnis begründet, selbsttätige Verkaufseinrichtungen wieder den Regelungen über den Ladenschluss zu unterwerfen. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung ist bei der Rechtsanwendung in Nordrhein-Westfalen zu respektieren. Dem Gesetzgeber ist auch die Antwort auf die Frage vorbehalten, ob auf eine wachsende Bedeutung neuerer Erscheinungsformen selbsttätiger Verkaufseinrichtungen in Gestalt von Automatenkiosken oder automatisierten Läden ohne Arbeitnehmereinsatz an Sonn- und Feiertagen mit einer Korrektur der bisher unter Wettbewerbsgesichtspunkten seit Jahrzehnten unbedenklichen Herausnahme von Warenautomaten aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussrechts zu reagieren ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit Rücksicht auf seine Berufsfreiheit nicht zugemutet werden, die voraussichtlich rechtswidrige Verfügung, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu schließen, einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befolgen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 4 B 976/24 (I. Instanz: VG Köln 6 L 1699/24) Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 12.02.2025
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LG Hamburg: Finanzdienstleister Naga darf wichtige Informationen zu Anlagestrategien online nicht verstecken
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Der Finanzdienstleister The Naga Group darf wichtige Informationen zu einer Anlagestrategie nicht online verstecken (LG Hamburg, Urt. v. 04.02.2025 - Az.: 406 HKO 46/24). Beklagte war die Naga Group AG, ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Es ging um ihre Website, auf der Anleger fremde Strategien kopieren konnten (sog. “Autokopieren”). Die klägerische Verbraucherzentrale beanstandete, dass unter dem Reiter “Stats” wichtige Informationen über die Trading-Strategien nicht angezeigt wurden. Stattdessen erschien eine Fehlermeldung, die den Nutzer im Unklaren darüber ließ, dass diese Informationen nur registrierten Kunden zur Verfügung standen. Die Klägerin beanstandete dies als irreführend. Da die Beklagte in der Vergangenheit eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, machten die Verbraucherschützer eine Vertragsstrafe iHv. 6.000,- EUR geltend. Das LG Hamburg bejahte einen Verstoß, setzte die Höhe der Vertragsstrafe aber nur mit 4.000,- EUR an. Die Gestaltung der Fehlermeldung erwecke beim Kunden den Eindruck, es handele sich um einen technischen Defekt. Tatsächlich waren die Informationen aber nur für registrierte Nutzer zugänglich: "Mit der streitgegenständlichen Fehlermeldung wurden den Nutzern durchaus relevante Informationen für deren geschäftliche Entscheidung vorenthalten, und zwar entweder die fraglichen Statistiken oder zumindest die Information, dass diese nur registrierten Nutzern zugänglich sind (…). Ob diese Informationen wesentlich im Sinne von §§ 5a, b UWG sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn außerdem beinhaltet die Fehlermeldung jedenfalls eine Irreführung durch Vortäuschung eines Fehlers, obwohl die Statistiken nur registrierten Nutzern zugänglich sind, die fehlende Zugänglichkeit der Statistiken für nicht registrierte Nutzer also gerade kein Fehler ist. Diese Fehlermeldung kann den Nutzer entsprechend der mit ihr verbundenen Aufforderung veranlassen, den Kundendienst der Internetseite zu kontaktieren, was als eine irrtumsbedingte geschäftliche Entscheidung anzusehen ist. Geschäftliche Entscheidungen sind nicht lediglich Entscheidungen über den Emerb einer Ware oder Dienstleistung, sondern auch diesen direkt vorgelagerte Entscheidungen, wozu auch eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter bspw. über dessen Kundendienst gehört."
Hinsichtlich der Höhe sah das Gericht jedoch nur einen Betrag iHv. 4.000,- EUR für angemessen an: "Diese Vertragsstrafe hat der Kläger auf 6.000,00 € festgesetzt. Dieser Anspruch steht dem Kläger nach § 315 Abs. 3 BGB jedoch nur in Höhe von 4.000,00 € zu. Nach 5 315 Abs. 3 BGB ist die getroffene Bestimmung bei einer nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe für den Schuldner nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. (…) Für die Voraussetzungen der Billigkeit der Leistungsbestimmung trifft den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast (…). Hierzu hat die Klägerseite im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei der Beklagten um ein finanzstarkes Unternehmen handelt, was in der Tat eine gewisse Höhe der Vertragsstrafe erfordert, um die Beklagte zur Beachtung der Unterlassungsverpflichtung ausreichend zu motivieren. Eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Zuwiderhandlung lässt sich vorliegend nicht feststellen (…). Dass hierin ein absichtliches Verhalten mit dem Ziel der Umgehung der Unterlassungsverpflichtung liegt, lässt sich nicht feststellen und liegt auch deshalb jedenfalls nicht nahe, da die streitgegenständlichen Fehlermeldungen der Beklagten keineswegs ausschließlich Vorteile bringen. Zwar werden sie den einen oder anderen Nutzer veranlassen, in Kontakt mit dem Kundendienst der Beklagten zu treten. Auf der anderen Seite werfen Fehlermeldungen ersichtlich ein schlechtes Licht auf den Anbieter von lnternetdienstleistungen, bei denen derartige Fehlermeldungen erscheinen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die von Klägerseite festgesetzte Vertragsstrafe von 6.000,00 € als unbillig. Unter Abwägung aller für und gegen die Beklagte sprechenden Umstände, insbesondere auch der recht kurzfristigen Wiederholung des verbotenen Verhaltens, erscheint der Kammer ein Betrag von 4.000,00 € als erforderlich, aber auch ausreichend, um die Beklagte zur hinreichend sorgfältigen Beachtung der eingegangenen Verpflichtung zu bewegen."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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AG München: Bei einer "Roulettereise" kann der Veranstalter auch erst spät über Flug und Hotel informieren
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Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen eine Münchener Reiseveranstalterin auf Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise in Höhe von 580 Euro ab. Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin im April 2023 eine “15 Tage 5-Sterne-Reise Lykien inkl. Verlängerungswoche an der Türkischen Riviera” von 18.11.2023 bis 02.12.2023 zum Reisepreis von 580 Euro gebucht. Die Reise war für eine Person bestimmt, Abflugort war Stuttgart. Nähere Einzelheiten zum Hotel oder den Flugzeiten waren nicht vereinbart. Der Kläger zahlte 142,40 Euro an. Die Restzahlung des Reisepreises verweigerte der Kläger jedoch. Die Beklagte stornierte letztlich am 07.11.2023 die Pauschalreise und erstellte eine Stornorechnung. Der Kläger war der Meinung, er habe vor Zahlung des restlichen Reisepreises einen Anspruch gegen die Beklagte gehabt, Informationen zu erhalten, welche Hotels ausgewählt wurden und wann die Flugzeiten seien. Diese Informationen seien für den Kläger notwendig gewesen, um seine Angehörigen vorab über seine Reiseroute sowie Kontaktmöglichkeiten zu informieren. Außerdem habe er sich auf die zweite Reisewoche, in der kein Programm angeboten wurde, vorbereiten wollen. Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückzahlung des angezahlten Reisepreises ab. Der Beklagten stehen wegen der Nicht-Zahlung des vollständigen Reisepreises Stornogebühren jedenfalls in Höhe der Klageforderung zu, so dass ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Anzahlung ausscheidet. Es führte aus: "Die Beklagte hatte dem Kläger in Aussicht gestellt, dass Hotelname und Flugzeiten mit den Reiseunterlagen 8-10 Tage vor Reisebeginn […] übersandt werden […]. Dies ist zwar […] kurzfristig, nach Auffassung des Gerichts aber bei Reisen dieser Art und der schon fixierten Eckdaten noch hinzunehmen und damit „rechtzeitig“. […] Es steht dem Reisenden frei, eine klassische Reise zu buchen, bei der er gleich bei Buchung zwischen verschiedenen Flugzeiten und einer Vielzahl von Hotels wählen kann. Diese Wahlmöglichkeiten sind preisbildend. Die vom Kläger gebuchte Reise ist […] mit der sogenannten Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulettereise vergleichbar, bei der regelmäßig nur […] das Reiseziel spezifiziert wird. Dem Veranstalter ist es im Weiteren überlassen, die Konkretisierung hinsichtlich der Unterbringung und Flugzeiten vorzunehmen. Im Gegenzug ist das Reiseangebot zumeist sehr preisgünstig. Der Kläger muss es also hinnehmen, dass der Reiseveranstalter den ihm obliegenden Informationspflichten möglichst spät nachkommt."
Urteil des Amtsgerichts München vom 21.03.2024 Aktenzeichen: 191 C 12742/24 Das Urteil ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 03.02.2025
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VG Potsdam: KI-Werbespot der AfD zu Recht von Medienanstalt verboten
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Die für das Medienrecht zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit Beschluss vom 13. Februar 2025 einen Eilantrag der Alternative für Deutschland, Landesverband Brandenburg (AfD Brandenburg), gegen eine Verfügung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Medienanstalt) abgelehnt. Die Medienanstalt hatte mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 15. Januar 2025 festgestellt, dass ein zur Landtagswahl in Brandenburg am 22. September 2024 mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellter Wahlwerbespot der AfD Brandenburg mit dem Titel „Wochenmarkt oder Drogenmarkt (…)“, der in den sozialen Medien verbreitet wurde, gegen den Jugendschutzmedien-Staatsvertrag verstoße und der AfD Brandenburg unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, diesen Spot zu verbreiten oder zugänglich zu machen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren diesen üblicherweise nicht wahrnehmen. Durch den Spot würden Vorurteile geschürt, Vorverurteilungen gefördert und Menschen mit dunkler Hautfarbe stigmatisiert. Dies sei geeignet, bei Kindern und Jugendlichen ein Grundmisstrauen zu etablieren oder zu verstärken. Gegen diese Verfügung hat die AfD Brandenburg am 24. Januar 2025 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt, der erfolglos blieb. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer überwiege vorliegend das öffentliche Vollziehungsinteresse. Dabei sei im Rahmen der Interessenabwägung zum einen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in Konstellation der vorliegenden Art grundsätzlich dem Interesse an der sofortigen Vollziehung erlassener Verfügungen den Vorrang eingeräumt habe, so dass Widerspruch und Anfechtungsklage in der Regel keine aufschiebende Wirkung entfalten würden. Zum anderen habe die Kammer auf Grundlage der sachverständigen Bewertung der Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) keine durchgreifenden Zweifel, dass der betroffene Wahlwerbespot geeignet sei, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen. Die Kammer habe keine Anhaltspunkte, an der sachverständigen Einschätzung der KJM, dass das Video offensichtlich rassistische Stereotypen bediene, in dem es Menschen mit dunklerer Haut- und Haarfarbe als bedrohlich darstelle und Menschen mit hellerer Haut- und Haarfarbe zu diesen als bedrohend dargestellten Menschen in Kontrast setze, zu zweifeln. Unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit und des Parteienprivilegs sowie des Umstandes, dass der Spot für die Landtagswahl 2024 bestimmt gewesen sei, sei die von der Medienanstalt getroffene Entscheidung zu Gunsten des Jugendschutzes und zu Lasten der AfD Brandenburg nicht unverhältnismäßig und ein besonderes Aussetzungsinteresse für die AfD Brandenburg daher nicht gegeben. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu. Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 13. Februar 2025 – VG 11 L 74/25 Quelle: Pressemitteilung des VG Potsdam v. 13.02.2025
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Allgemeine Informationen zum Newsletter
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