|
|
|
|
|
Die einzelnen News
|
|
|
1.
|
BGH: Bei Online-Urheberrechtsverletzung kein hinreichender Inlandsbezug bei ausländischer Webseite
|
|
Die bloße Abrufbarkeit von urheberrechtswidrigen Produktfotografien auf ausländischen Webseiten begründet noch keine Urheberrechtsverletzung in Deutschland. Es fehlt an dem notwendigen Inlandsbezug (BGH, Urt. v. 05.12.2024 - Az.: I ZR 50/24). Die Klägerin machte Nutzungsrechte an 318 Produktfotografien geltend. Diese waren über die Google-Bildersuche auffindbar, führten jedoch zu Webseiten mit kasachischer und ukrainischer Top-Level-Domain, auf denen die Bilder selbst nicht angezeigt wurden. Die Texte auf den Internetseiten waren bis auf die in deutscher Sprache abgefassten Artikelbeschreibungen und den Hinweis, dass Produktfotos nicht angezeigt werden können ("Leider ist ein Fehler aufgetreten"), in kyrillischer Schrift verfasst. Nach einem Testkauf wurde die bestellte Ware von der Beklagten nach Kasachstan versandt. Die Klägerin machte geltend, dass die Veröffentlichung auf diesen Seiten eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland darstelle. Der BGH wies die Klage ab, da es im vorliegenden Fall an einem hinreichenden Inlandsbezug fehle. Die bloße Abrufbarkeit der Bilder über die Google-Suche reiche nicht aus, um einen hinreichenden Inlandsbezug zu begründen. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn die Internetseiten gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet wären. Indizien wie Sprache, Währung oder der fehlende Versand nach Deutschland sprächen jedoch dagegen. Auch die Verwendung identischer Produktfotos und einiger deutscher Textelemente auf den Seiten führten nicht zur Annahme eines Inlandsbezugs: "Das Berufungsgericht ist außerdem rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es nach den Umständen des Streitfalls an einem hinreichenden Inlandsbezug fehlt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die stets bestehende Möglichkeit, dass im Inland ansässige Interessenten auf ausländische Internetseiten zugriffen, könne nicht für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs ausreichen. Es bedürfe vielmehr zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland verfolgbaren Schutzrechtsverletzungen im Internet einer Gesamtabwägung. Bereits die Top-Level-Domains indizierten, dass sich die hier in Rede stehenden Internetseiten an Verkehrskreise in Kasachstan beziehungsweise in der Ukraine und nicht in Deutschland richteten. Hinzu kämen die Angaben zur Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail, die jeweils keinen Bezug zu Deutschland hätten. Einen Vertrieb nach Deutschland habe die Klägerin nicht behauptet. Auch beim durchgeführten Testkauf sei es um eine Lieferung nach Kasachstan gegangen. Dass die Beklagte die bestellten Waren aus Deutschland ins Ausland liefere, besage nichts über die Ausrichtung der Internetseiten. Durch die Internetangebote werde, wenn überhaupt, nur ein verschwindend geringer Bruchteil der inländischen Bevölkerung, nämlich solche Verbraucher angesprochen, die daran interessiert sein könnten, Kleidungsstücke über die streitgegenständlichen Internetseiten zu bestellen, um sie Freunden oder Verwandten in Kasachstan oder der Ukraine zukommen oder sich von diesen nach Deutschland schicken zu lassen. (…) Angesichts der geringen Auswirkungen einer etwaigen Benutzung der Bilder auf die inländischen Interessen der Klägerin falle es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht wesentlich zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass sie nicht von der technischen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, Internetnutzer aus dem Inland anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf die Seiten zumindest erschwerten."
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
BFH: DSGVO-Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO auch bei unverhältnismäßigem Aufwand
|
|
Eine Behörde (hier: ein Finanzamt) darf die Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht mit Verweis auf einen zu hohen Aufwand verweigern (BFH, Urt. v. 14.01.2025 - Az.: IX R 25/22). Der Kläger verlangte vom Finanzamt Auskunft über die zu ihm gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Er forderte insbesondere eine Kopie aller verarbeiteten Daten. Das Finanzamt stellte ihm zunächst nur eine Übersicht zur Verfügung und bot Akteneinsicht an, verweigerte aber die Herausgabe vollständiger Kopien mit der Begründung, der Aufwand sei unverhältnismäßig. Zu Unrecht, wie der BFH nun entschied. Der Gericht stellte klar, dass das Finanzamt sich nicht auf einen “unverhältnismäßigen Aufwand” berufen könne, um eine vollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu verweigern. Deinen solchen Verweigerungsgrund kenne die DSGVO nicht. Ein Auskunftsverlangen könne insbesondere nicht als “exzessiv” abgelehnt werden, nur weil es umfassend sei. "a) Ungeachtet dessen, dass es an Feststellungen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand der Finanzbehörde fehlt, ergibt sich eine entsprechende Einschränkung des Auskunftsanspruchs nicht aus der Datenschutz-Grundverordnung. aa) Zwar muss der Verantwortliche nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Alternative 2 DSGVO seiner Verpflichtung nach der Datenschutz-Grundverordnung nicht nachkommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Informationspflicht im Sinne von Art. 14 DSGVO. Auch scheidet eine analoge Anwendung von Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Alternative 2 DSGVO auf ein Auskunftsbegehren aus (…)."
Und weiter: “Ergänzend zu diesen Vorschriften enthält Art. 12 DSGVO zusätzliche Modalitäten unter anderem für die Ausübung dieser Rechte. Der Einwand unverhältnismäßigen Aufwands ist hierin nicht geregelt. Das Auskunftsrecht steht nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit in Hinblick auf die Anstrengungen, die der Verantwortliche unternehmen muss, um dem Antrag der betroffenen Person nachzukommen (…).”
|
|
|
|
|
|
|
3.
|
OLG Brandenburg: 600 Online-Bewertungen innerhalb von 15 Jahren begründen keine Unternehmereigenschaft
|
|
Eine Anzahl von 600 Online-Bewertungen innerhalb von 15 Jahren begründen keine Unternehmereigenschaft, sodass ein Privatverkauf vorliegt (OLG Brandenburg, Urt. v. 04.02.2025 - Az.: 6 U 48/24). Der Kläger verkaufte über eine Online-Plattform ein gebrauchtes Sportboot samt Trailer für knapp 7.500,- EUR Der Beklagte wollte den geschlossenen Kaufvertrag widerrufen. Er argumentierte, dass der Verkäufer als Unternehmer einzustufen sei und ihm daher ein Widerrufsrecht zustehe. So habe der Kläger an mindestens 600 Transaktionen in den letzten 15 Jahren teilgenommen, woraus sich eine planmäßige, wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ergebe. Das OLG Brandenburg verneinte die Unternehmerschaft und stufte den geschlossenen Kontrakt als Privatkauf ein. Der Verkäufer habe nicht als Unternehmer gehandelt. Trotz vieler Verkäufe auf der Plattform sei eine gewerbliche Tätigkeit nicht nachweisbar. Die Verkaufsaktivitäten seien über Jahre verteilt und nicht systematisch: "Aus seiner Aktivität auf der Verkaufsplattform (…) allein kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf seine Unternehmereigenschaft geschlossen werden. Der Kläger tritt dort zwar regelmäßig als Verkäufer und Käufer auf und hat mindestens an 600 Transaktionen teilgenommen, was sich daraus ergibt, dass sein Verhalten im Zusammenhang mit einer solchen Transaktion 600 mal bewertet worden ist. Allein die Zahl dieser Transaktionen weist allerdings noch nicht mit hinreichender Sicherheit auf ein planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen, denn die Transaktionen sind über einen Zeitraum von 15 Jahren erfolgt, also mit einer durchschnittlichen Häufigkeit von drei pro Monat. Dem Kläger ist auf der Verkaufsplattform auch kein besonderer Status (wie der eines „power sellers“) eingeräumt, der einen Hinweis auf eine überdurchschnittliche Aktivität und damit auf ein gewerbliches Handeln bieten könnte."
Und weiter: "Auch die Art der vertriebenen Artikel lässt keinen Rückschluss auf eine gewerbliche Tätigkeit zu. Denn der Kläger hat völlig unterschiedliche Artikel, insbesondere Einzelstücke, angeboten, wie z.B. Uhren und dazugehörige Accessoires, Werkzeug, Schmuck, Autozubehör, Automodelle, Bücher und nunmehr das streitgegenständliche Boot. Dass er diese Artikel mit der Absicht des Weiterverkaufs erst erworben hat, was eine gewerbliche Tätigkeit indizieren könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere das Boot wollte er unstreitig zunächst selbst nutzen. Soweit er in der Vergangenheit mehrfach hochpreisige Uhren verkauft hat, indiziert auch dies nicht eine gewerbliche Tätigkeit, denn der Kläger hat dies nachvollziehbar damit erklärt, dass er solche Uhren sammelt. Auch die von ihm in dem Vertrag gegenüber dem Beklagten verwendete Haftungsregelung, die für den Fall der Nichterfüllung einen pauschalen Schadensersatzanspruch vorsieht, mag zwar im Geschäftsverkehr zwischen Verbrauchern ungewöhnlich sein, rechtfertigt für sich genommen aber nicht den Schluss auf einen gewerblichen Verkauf des Bootes."
|
|
|
|
|
|
|
4.
|
OLG Frankfurt a.M.: Prüfpflichten eines Hostproviders (hier: Meta)
|
|
Ein Hostprovider - hier Meta - muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. Sinngleich sind etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welche den Aussagegehalt nicht verändern, entschied das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss in Fortführung der Senatsrechtsprechung zum sog. „Künast-Meme“ und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act. Der Kläger ist Arzt und bewarb in der Vergangenheit u.a. die sog. „Hirschhausen Diät“. Der Kläger wies die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach auf sog. Fake-Werbungs-Videos hin, in denen er vermeintlich u.a. für Abnehmmittel werbe. Gegenstand dieses Eilverfahrens sind zwei weitere solcher Deep-Fake Videos: Nutzer haben zum einen ein Video unter Verwendung eines Ausschnitts aus der Sendung von Markus Lanz hergestellt, in denen der Name, das Bildnis und die Stimme des Klägers verwendet werden und in dem dieser vermeintlich für ein Mittel zur Gewichtsabnahme wirbt. Dieses Video entfernte die Beklagte zeitnah nach Abmahnung durch den Kläger. In einem nachfolgend erschienenen, nahezu inhaltsgleichen weiteren Deep-Fake Video warb der Kläger ebenfalls vermeintlich für ein Mittel zur Gewichtsabnahme. Dieses Video entfernte die Beklagte ebenfalls - erst - nach entsprechendem Hinweis durch den Kläger. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassen der Verbreitung dieser beiden Videos in Anspruch. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hatte nun teilweise Erfolg. Hinsichtlich des ersten Videos bestehe kein Unterlassungsanspruch, entschied der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat. Die Beklagte sei als Hostproviderin grundsätzlich nicht verpflichtet, von den Nutzern ins Netz gestellte Beiträge vor ihrer Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Ihre Haftung setze die Verletzung von Prüf- und Verhaltenspflichten voraus. Vor der Abmahnung des Klägers betreffend das erste Video sei die Beklagte nicht zur Löschung verpflichtet gewesen. Eine Löschpflicht habe sich insbesondere nicht aus den vorausgegangenen Hinweisen des Klägers auf andere, nicht sinngleiche sog. Fake-Werbungen ergeben. Grundsätzlich lösten derartige Hinweise nur Prüfpflichten hinsichtlich „sinngleicher Inhalte“ aus. Darunter fielen Inhalte, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck etwa abweichend gestaltet seien. Dies könne sich etwa auf die Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung mit Rahmen oder Zufügung sog. Caption beziehen. Die vorausgegangenen Hinweise des Klägers hätten sich hier jedoch auf in Bild und Text abweichende Inhalte bezogen. Hinsichtlich des zweiten Videos habe die Beklagte dagegen schon aufgrund der Abmahnung des Klägers hinsichtlich des ersten Videos eine Prüfpflicht getroffen. Es habe keiner weiteren Abmahnung bedurft. Das zweite Video unterscheide sich allenfalls marginal vom ersten. Nach dem Eindruck der Senatsmitglieder wirkten die Videos - bei voneinander abweichender Überschrift - nahezu identisch. Es lägen damit sinngleiche Inhalte vor. Da die Beklagte das zweite Video nicht bereits ohne weitere Abmahnung gesperrt habe, habe sie gegen ihre Prüfpflichten verstoßen. Im Ergebnis bestehe daher ein Unterlassungsanspruch. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.3.2025, Az. 16 W 10/25 (vorgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2024, Az. 2-03 O 393/24) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 13.03.2025
|
|
|
|
|
|
|
5.
|
OLG Frankfurt a.M.: Bei Verdacht auf Geldwäsche darf Bank Buchung mehrere Tage zurückhalten / Kein Ersatz der Anwaltskosten
|
|
Die Bank muss Rechtsanwaltskosten des Bankkunden nach Geldwäscheverdachtsmeldung nicht zahlen. Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied nun mit heute veröffentlichter Entscheidung das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor. Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in 6-stelliger Höhe kommen könne. Bis zum Sommer 2023 waren die Kontobewegungen unauffällig. Im Juli 2023 wurden der Klägerin einmal gut 320.000,00 € und fünf Tage später weitere gut 680.000,00 € gutgeschrieben. Dies meldete die Beklagte der Financial Intelligence Unit und verweigerte der am Tag der zweiten Gutschrift mit einem Rechtsanwalt bei ihr erschienen Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben. Die Klägerin begehrte daraufhin mit einem Rechtsanwaltsschreiben Ende Juli 2023 vorprozessual erfolglos unter Fristsetzung die Auszahlung der beiden Beträge sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Beklagte den Betrag von gut 320.000,00 € auf ein Konto der Klägerin. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der verbleibenden gut 680.000,00 € sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Die Berufung der Beklagten richtete sich nur gegen ihre Verurteilung, die Anwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Damit hatte sie vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtsanwaltsschreibens nicht im Verzug befunden. Dieser sei erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten. Die Klägerin könne die Erstattung auch nicht wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten verlangen. Die Beklagte habe ihre Pflichten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht schuldhaft verletzt. Eine Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz bestehe, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf hindeuteten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stamme, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Eine Transaktion dürfe dann frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die der Staatsanwaltschaft vorliege. Zustimmungen seien hier nicht erteilt worden. Eine Durchführungsberechtigung bestehe weiter auch ab dem Verstreichen des 3. Werktags nach der Meldung, wenn die Zentralstelle oder die Staatsanwaltschaft die Transaktion nicht untersagen würden. Soweit die Beklagte die Auszahlung nicht umgehend nach Ablauf der dreitägigen Wartepflicht und auch nicht bis zur Abfassung des Anwaltsschreibens zwei weitere Tage später veranlasst habe, habe die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt. Der Beklagten seien angesichts der nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrages und der mit einer ggf. haftungsträchtigen Auszahlung an den/die nicht berechtigte/n Empfänger/in jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen. Unerheblich sei, ob die durch die Beklagte veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen sei. Kraft Gesetzes sei derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unwahre Meldung liege jedenfalls nicht vor. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.2.2025, Az. 10 U 18/24 (vorgehend LG Wiesbaden, Urteil vom 12.2.2024, Az. 3 O 238/23) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 17.03.2025
|
|
|
|
|
|
|
6.
|
OLG Hamm: 200,- EUR DSGVO-Schadensersatz bei Facebook-Scraping-Fall, weil psychische Belastungen nachgewiesen
|
|
Ein Betroffener des Facebook-Scraping-Vorfalls hat einen Anspruch auf 200,- EUR DSGVO-Schadensersatz, wenn er psychische Belastungen nachweisen kann (OLG Hamm, Urt. v. 20.12.2024 - Az.: 11 U 44/24). Ein Facebook-Nutzer klagte auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, nachdem seine Telefonnummer durch sogenanntes Scraping öffentlich wurde. Dies führte zu einem verstärkten Aufkommen von Spam-Anrufen und Spam-SMS. Der Kläger fühlte sich in seiner Privatsphäre verletzt und verlangte Ersatz für den Kontrollverlust über seine Daten. Das OLG Hamm sprach dem Kläger einen Betrag iHv. 200,- EUR, wies im Übrigen aber das Schadenersatz-Begehren zurück. Anders als in den übrigen Fällen bestünde hier ein Ersatzanspruch, weil der Kläger habe darlegen können, dass er durch den Vorfall psychische Belastungen erlitt, etwa durch vermehrte Spam-Anrufe und Sorgen um seine Daten. "Nach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat am 22.11.2024 kann der Senat im vorliegenden Fall feststellen, dass der streitgegenständliche Scraping-Vorfall zu einem Kontrollverlust des Klägers im Hinblick auf die Verbindung der Telefonnummer mit weiteren personenbezogenen Daten, insbesondere seinem Namen, geführt hat. Die Angaben des Klägers waren in sich schlüssig. Zudem hat der Kläger einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Der Schilderung des Klägers zufolge kam es ab dem Jahr 2021 bei ihm zu einem massiven Aufkommen an Spam-SMS und Spam-Anrufen über die von ihm genutzte, vom Datenleck betroffene Mobilfunknummer. Zuvor will er mit dieser Telefonnummer zurückhaltend umgegangen sein. (…) Dementsprechend hatte der Kläger (…) auch seine Telefonnummer in seinem (…).-Account hinterlegt. Ausgehend hiervon war er nach seinen Angaben vor dem Jahr 2021 von unerwünschten Spam-SMS und Spam-Anrufen kaum betroffen. (…) Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger die Kontrolle über seine Mobilfunknummer im Jahr 2021 nach der Veröffentlichung der bei der Beklagten gescrapten Daten verloren hat. In dem Jahr gab es den Angaben des Klägers zufolge einen „Peak“, den er auf das Datenleck bei der Beklagten und nachfolgende Veröffentlichung seiner Nutzerdaten im Internet im April 2021 zurückführt."
Und weiter: "Das ist plausibel. Auch der Umgang des Klägers mit der im Jahre 2021 entstandenen Situation ist nachvollziehbar. So hat er geschildert, dass er im Austausch mit Freunden, die ebenfalls mit einem erhöhten Aufkommen von Spam-Nachrichten konfrontiert waren, vom Datenleck bei der Beklagten erfahren hat und seine Betroffenheit von diesem Datenleck (und nicht auch von weiteren Datenlecks) sodann mit Hilfe der Internetseite (…) nachvollziehen konnte. Ausgehend hiervon kann der Senat im Fall des Klägers mit einer für eine Verurteilung der Beklagten ausreichenden Gewissheit feststellen, dass der Scraping-Vorfall bei der Beklagten mit einer sich im April 2021 anschließenden Veröffentlichung der gescrapten Daten im Darknet (als Teil des Internets) zum Verlust der Kontrolle des Klägers über seine Mobilfunknummer geführt hat und damit bei ihm einen immateriellen Schaden eintreten ließ."
Und: "(c) Als weitere Schadensfolge ist vom Kläger zudem bei seiner Anhörung am 22.11.2024 glaubhaft geschildert worden, dass er aufgrund des erlittenen Kontrollverlustes verunsichert ist, ein ungutes („mulmiges“) Gefühl entwickelt hat und im Hinblick auf den Umgang mit seiner Telefonnummer auch besorgt ist. Betroffen war er außerdem durch den Erhalt von Spam-Anrufen und Spam-SMS, die er zunächst als Fälschung erkennen musste um sie zu ignorieren, auch wenn ihm dies – u.a. aufgrund vorhandener IT-Kenntnisse – weitgehend zu gelingen scheint, die ihn aber auch in Situationen erreicht haben, in denen allein ihr Eingang belastend war. So schilderte der Kläger die Situation, während einer Autofahrt wiederholt Spam-Anrufen ausgesetzt gewesen zu sein, deren “Wegklicken“ während der Fahrt für ihn nicht ungefährlich gewesen sei. Der Senat kann nachvollziehen und glaubt dem Kläger, soweit er eigene Wahrnehmungen geschildert hat, dass diese Umstände nachteilige Folgen des in Bezug auf seine Mobilfunknummer eingetretenen Kontrollverlustes waren, der wiederum auf dem bei der Beklagten entstandenen Datenleck beruhte. Diese Umstände begründen ebenfalls einen immateriellen Schaden, den der Senat bei der Bemessung der Schadenshöhe berücksichtigt hat."
|
|
|
|
|
|
|
7.
|
OLG Stuttgart: 1.500,- EUR Geldbuße wegen unerlaubter Datenabfrage durch einen Polizisten
|
|
Gegen einen Polizisten, der unerlaubt eine dienstliche Datenabfrage gemacht hatte, wurde wegen des DSGVO-Verstoßes eine Geldbuße von 1.500,- EUR verhängt. (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.02.2025 - Az.: 2 ORbs 16 Ss 336/24). Ein Polizeibeamter rief im Jahr 2021 auf seinem Dienstrechner über das polizeiliche Informationssystem "POLAS“ Daten eines Kollegen ab, der sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand. Der Beamte wusste, dass es keinen dienstlichen Anlass für die Abfrage gab. Im Jahr 2021 rief ein Polizeibeamter auf seinem Dienstrechner über das polizeiliche Informationssystem "POLAS“ Daten eines Kollegen ab, der sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Der Beamte wusste, dass kein dienstlicher Anlass für den Abruf bestand. Das AG Stuttgart verurteilte den Beamten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten zu einer Geldbuße von 1.500,- EUR. Gegen dieses Urteil legte der Polizeibeamte Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Stuttgart hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Das AG Stuttgart habe den Sachverhalt fehlerfrei festgestellt und die Rechtslage zutreffend angewandt. Der Abruf personenbezogener Daten ohne dienstlichen Anlass stelle eine unzulässige Datenverarbeitung dar. Eine andere Auslegung würde die Wirksamkeit der Datenschutzbestimmungen unterlaufen. “Der Senat schließt sich den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses ebenfalls an. Erfolgt der Datenschutzverstoß – wie vorliegend – bewusst und gewollt aus arbeits- bzw. dienstfremden Gründen, handelt der Mitarbeiter in diesem Fall nicht weisungswidrig, sondern überhaupt nicht betrieblich bzw. behördlich veranlasst und somit nicht als unterstellte Person (…).”
Und weiter: "Nach Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO ist eine „Verarbeitung“ jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Damit fällt bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift das bloße Abfragen von Daten unter dem Begriff der Verarbeitung (...). Darüber hinaus hat der EuGH nicht nur eine weite Auslegung der Definition vorgegeben (EuGH, NJW 2023, 2253, Rn. 24), sondern nunmehr auch den Fall entschieden, dass das Abrufen von Kundendaten durch Bankmitarbeiter Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO unterfällt (EuGH, NZA 2023, 889). Dies ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Für eine engere Auslegung des Begriffs der „Verarbeitung“ gerade im Falle des Mitarbeiterexzesses ist kein Raum (...). Denn eine solche Wechselwirkung zwischen den Merkmalen „Verantwortliche“ und „Verarbeitung“ ist nicht ersichtlich. Es ist schließlich auch nicht einzusehen, warum der bewusst außerhalb seiner Aufgaben und Befugnisse handelnde Mitarbeiter in den privilegierenden Genuss einer einschränkenden Auslegung kommen sollte."
|
|
|
|
|
|
|
8.
|
LG Bochum: Unternehmen haftet für wettbewerbswidrige Online-Kundenbewertungen
|
|
Ein Unternehmen haftet auch dann für Kundenbewertungen mit unzulässigen Werbeaussagen auf seiner Website, wenn es in der Vergangenheit eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat (LG Bochum, Urt. v. 21.11.2024 - Az.: I-14 O 65/24). Die beklagte Rösterei hatte in der Vergangenheit ihren Kaffee mit den Begriffen “magenschonend” und “bekömmlich” beworben. Nach einer außergerichtlichen Abmahnung durch die Klägerin gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, diese Begriffe nicht mehr zu verwenden. In den Kundenbewertungen auf der Internetseite der Rösterei tauchten die Begriffe jedoch weiterhin auf. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und forderte eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- EUR. Die Beklagte argumentierte, sie habe keinen Einfluss auf die Kundenbewertungen, da diese über ein externes Bewertungstool liefen. Das LG Bochum bejahte einen Verstoß und sprach dem Kläger eine Vertragsstrafe iHv. 5.000,- EUR zu. Die Rösterei mache sich die Bewertungen auf ihrer Internetseite werblich zu eigen, indem sie diese an prominenter Stelle einblende und durch ein Bewertungssystem für verifizierte Käufer hervorhebe. Damit seien die Äußerungen Teil der kommerziellen Kommunikation. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Bewertungstool von einem Drittanbieter betrieben werde. Denn sie hätte entweder auf den Anbieter einwirken oder problematische Bewertungen löschen lassen müssen: "Entgegen ihrer Auffassung muss sich die Beklagte diese Kundenrezessionen zurechnen lassen. Denn sie benutzt die Bewertungen werbend für ihre Produkte. Sie stellt sicher, dass der lesende Kunde erfährt, ob eine Bewertung von einem kaufenden Kunden stammt (verifizierter Kunde), sodass damit dessen Bewertung eine besondere Bedeutung gewinnt. Die Bewertungen sind eingestellt auf der Shop-Seite der Beklagten am Ende jeder Übersichtsseite und am Ende einer Produktinformationsseite."
Und weiter: "Das bedeutet, dass Kunden, die sich für eins der gelisteten Produkte interessieren und/oder ein Produkt direkt aufrufen, die Bewertung anderer Kunden direkt lesen können. Das ist Werbung, in der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Beklagten angegeben, dass derartige Bewertungen von Kunden erwartet würden und sie sie deshalb eingestellt hätten. Damit ist für die Kammer eindeutig, dass die Beklagte diese Bewertungsmöglichkeit nicht nur zum eigenen Informationsgewinn geschaffen hat, sondern durch die Öffentlichkeit der Bewertungen Werbung für ihre Produkte machen und damit auch Entscheidungshilfen für andere Kunden geben möchte."
|
|
|
|
|
|
|
9.
|
LG Kaiserslautern: Heimliche Videoaufnahmen über Missstände in einem Schlachthof unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot vor Gericht
|
|
Die von einer Tierschutzorganisation heimlich aufgenommenen Videos über Missstände in einem Schlachthof unterliegen vor Gericht keinem Beweisverwertungsverbot und können als Beweismittel herangezogen werden (LG Kaiserslautern, Urt. v. 31.01.2025 - Az.: 3 NBs 6043 Js 20048/21). In einem Schlachthof wurden Schweine und Rinder tierschutzwidrig geschlachtet. Eine Tierschutzorganisation machte heimlich Videoaufnahmen, die die Misshandlung der Tiere zeigten. Diese wurden der Presse zugespielt und führten zu einem Strafverfahren gegen mehrere Mitarbeiter des Schlachthofs. Im gerichtlichen Strafverfahren stellte sich nun die Frage, ob die Videos als Beweismittel zulässig sind oder einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Nach Auffassung des Gerichts waren die heimlich angefertigten Videoaufnahmen verwertbar, da sie von einer Privatperson und nicht von den Ermittlungsbehörden angefertigt worden waren: "Die Videoaufnahmen sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO verwertbar. Sie unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot, auch wenn Datenschutzverletzungen vorlägen: Dass Videoaufnahmen der Tatbegehung, die möglicherweise unter Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO oder sonstiger Normen erlangt worden sind, grundsätzlich verwertbar sind, ist höchstrichterlich anerkannt (…). Denn rechtswidrig von Privaten erlangte Beweismittel sind grundsätzlich im Strafverfahren verwertbar. Allein von dem Informanten begangene Straftaten müssen bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden (…)."
Und weiter: "So liegt es auch im vorliegenden Fall. Seitens der Ermittlungsbehörden ist hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Videoaufnahmen kein rechtswidriges Verhalten erkennbar, sondern allenfalls seitens der unbekannten Privatperson, welche die versteckten Kameras auf dem Schlachthof installiert hat. Der Anwendungsbereich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 03.05.2018, Az. 3 StR 390/17, Juris), die für den Fall eines ermittlungsbehördlichen Verfahrensverstoßes eine Abwägung zwischen dem Gewicht dieses Verfahrensverstoßes und dem staatlichen Interesse an der Sachaufklärung fordert, ist daher bereits nicht eröffnet. Doch selbst wenn eine solche Abwägung geboten wäre, führte diese nicht zu einer Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen. Denn das staatliche Interesse an der Aufklärung von Vergehen nach § 17 TierSchG und damit zusammenhängender Ordnungswidrigkeiten nach §§ 130, 30 OWiG, § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchlV und § 18 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 TierSchlV wiegt schwerer als das Recht der Angeklagten, selbst darüber zu bestimmen, ob und wie sie an ihrem Arbeitsplatz gefilmt werden. Am Arbeitsplatz müssen die Angeklagten ohnehin damit rechnen, beobachtet zu werden, zumal der Schlachthof auch für Fremde – etwa Eigentümer der zu schlachtenden Tiere – zugänglich war. Der Kernbereich ihrer privaten Lebensgestaltung ist nicht berührt (…). Hingegen wird dem staatlichen Aufklärungsinteresse hinsichtlich der hier in Frage stehenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten besonderes Gewicht dadurch verliehen, dass der Tierschutz gemäß Art. 20a GG eine Staatszielbestimmung darstellt."
|
|
|
|
|
|
|
10.
|
AG München: Wegen verspäteter Auto-Lieferung erhält Käufer Schadensersatz aufgrund gesunkener Umweltprämie
|
|
Der Kläger aus dem Landkreis München bestellte im Juni 2022 bei einem Autohaus im Bundesgebiet einen Hyundai Kona Elektro. Als unverbindlicher Liefertermin war das Jahr 2022 angegeben. Im Jahr 2022 bestand bei Kauf eines Elektroneufahrzeugs ein Anspruch auf Zahlung einer Umweltprämie von 6.000 €. Nachdem keine Lieferung erfolgte, setzte der Kläger dem Autohaus am 20.02.2023 eine Frist zur Lieferung bis 08.03.2023 und trat nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurück. Der Kläger erwarb anschließend bei einem anderen Händler das Elektroauto Volvo XC 40 Recharge und finanzierte dieses per Leasing. Ab dem 01.01.2023 belief sich die Umweltprämie nur noch auf 4.500 €. Der Kläger verlangte wegen der unterbliebenen Lieferung des Hyundai Kona Elektro nunmehr von dem Autohaus die Differenz der Umweltprämie (1.500 €), zusätzliche Leasingkosten (2.798,40 € netto), sowie Bereitstellungs- (140 €) und Abholungskosten (284,04 €) für den Volvo XC 40 Recharge. Da dieses eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit des Liefertermins verweigerte, erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht München. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte das beklagte Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 €. Das Amtsgericht führte in seinem Urteil aus: „Diese Pflicht [zur Lieferung] war zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers [...] fällig, da der Kläger, wie es die […] AGB der Beklagten vorschreiben […], der Beklagten sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine Lieferfrist gesetzt hat und die [Beklagte] auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet [hat]. […] Eine Exkulpation ist der [Beklagten] nicht gelungen. Die Beklagte beruft sich pauschal auf Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe beim Hersteller, ohne diese näher darzustellen oder zu belegen. […] Als Rechtsfolge kann der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, § 281 BGB. […] In Folge der Nichtlieferung des Fahrzeugs durch die Beklagte hat sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Da zum Zeitpunkt dieser Ersatzbeschaffung die Umweltprämie nur mehr 4500 € betrug, anstatt wie [im] Juni 2022 noch 6000 €, kann der Kläger die Differenz von 1500 € als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. […] Gleiches gilt für die Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der Fahrzeugabholung. Auch diese wären bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch die Beklagte nicht angefallen. […] Die seitens des Klägers geltend gemachten höheren Leasingkosten sind seitens der Beklagten nicht zu ersetzen. […] [Es] ergibt sich aus [dem Leasingvertrag], dass der Kläger beim Leasingvertrag für den Kona eine Sonderzahlung in Höhe von 6000 € leisten wollte, die im Leasingantrag für den Volvo nicht aufgeführt ist. Von daher sind bereits die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar. […] Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers nach § 254 BGB liegt nicht vor. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, bis zur Lieferung seines Neuwagens den ihm zur Verfügung gestellten Mietwagen weiter zu nutzen. Der Mietwagen stellte in diesem Fall keinen gleichwertigen Ersatz dar, da mit einem Mietvertrag nicht nur Rechte sondern auch Pflichten des Mieters verbunden sind, auf die sich der Kläger nicht längerfristig einlassen musste.“
Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 €. Urteil des Amtsgerichts München vom 01.02.2024 Aktenzeichen: 223 C 15954/23 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 10.03.2025
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Informationen zum Newsletter
|
|
|
|
|
|