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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Verbraucher hat Sonderkündigungsrecht bei Änderungen von Internet- und Mobilfunk-Verträgen mit Nulltarif-Option
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Telekommunikation: Ein Teilnehmer kann seinen Vertrag über Internetzugangsdienste ohne Kosten kündigen, wenn eine Vertragsänderung zur Anpassung an eine Entscheidung des Gerichtshofs vorgenommen wird Da eine solche Änderung nicht unmittelbar durch das Unionsrecht vorgeschrieben ist, findet die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung keine Anwendung In Urteilen aus den Jahren 2020 und 2021 hat der Gerichtshof das Unionsrecht dahin ausgelegt, dass es Tarifoptionen zum sogenannten „Nulltarif“ in Verträgen über Internetzugangsdienste entgegensteht. Im Anschluss an diese Urteile forderte die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste auf, Teilnehmerverträge mit „Nulltarif“-Klauseln zu ändern. Nach dem Unionsrecht haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn der Anbieter Vertragsänderungen vorschlägt, außer in bestimmten Fällen, z. B., wenn die Änderungen unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben sind. Magyar Telekom, ein im Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologien tätiges ungarisches Unternehmen, focht die sie betreffende Entscheidung der nationalen Behörde vor den ungarischen Gerichten an. Sie ist der Auffassung, dass die Ausnahme vom Recht zur kostenlosen Kündigung nicht nur dann gelte, wenn diese Änderungen unmittelbar durch Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats vorgeschrieben seien, sondern auch dann, wenn sie es durch Unionsrecht oder nationales Recht im weiteren Sinne seien. Das mit dem Rechtsstreit befasste ungarische Oberste Gericht fragt den Gerichtshof, ob ein Endnutzer seinen Vertrag ohne Kosten kündigen kann, wenn der Anbieter Änderungen vorschlägt, um den Vertrag i) mit der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, ii) mit den sich daraus ergebenden Leitlinien des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) oder iii) mit der Entscheidung einer nationalen Behörde zur Umsetzung dieses Urteils und dieser Leitlinien in Einklang zu bringen. Der Gerichtshof bejaht diese Fragen. Die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung ist eng und im Einklang mit dem allgemeinen Ziel, ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherzustellen, auszulegen. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen unmittelbar und unbedingt durch das Inkrafttreten oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts vorgeschrieben sind. Die Auslegung des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsurteil erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Ein Vorabentscheidungsurteil ist, mit anderen Worten, nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirkt daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück. Es kann daher nicht als Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts angesehen werden. Das GEREK gewährleistet eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation. Seine Handlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich und fallen nicht unter das Gesetzgebungsverfahren der Union. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Leitlinien einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste unmittelbar vorschreiben, seine Vertragsbedingungen zu ändern. Auch die Entscheidung einer nationalen Behörde hat keinen normativen Charakter, denn mit ihrem Erlass beschränkt sich die Behörde darauf, die Unionsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation auszulegen und auf einen Einzelfall anzuwenden Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-514/24 | Magyar Telekom Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 12.03.2026
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2.
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BGH: Noch einmal: Anwaltszwang gilt auch bei DSGVO-Klagen
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Für Klagen nach der DSGVO vor deutschen Gerichten gelten die allgemeinen Prozessregeln. Dazu gehört insbesondere, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht (BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – Az.: I ZB 36/25). Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erstellte im Auftrag des Amtsgerichts Sonneberg ein vorläufiges Gutachten in einer Familiensache. Die Klägerin war an diesem Verfahren beteiligt und wehrte sich gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Sie erhob auf Grundlage der DSGVO Klage. Das Amtsgericht Sonneberg wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim LG Meiningen ein. Sie ließ sich dort jedoch nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, sondern von einem eingetragenen Verein vertreten. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht. Der BGH bestätigte diese Einschätzung nun. Laut Zivilprozessordnung herrsche vor den Landgerichten Anwaltszwang. Die Parteien eines Rechtsstreits müssten sich dort durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Klägerin sei demnach nicht vertretungsbefugt gewesen. Auch aus Art. 80 Abs. 1 DSGVO ergebe sich nichts anderes. Zwar erlaube diese Vorschrift bestimmten Einrichtungen, im Namen einer betroffenen Person Rechte geltend zu machen. Sie verleihe diesen Einrichtungen jedoch keine eigene Befugnis, vor Gerichten ohne Anwalt aufzutreten. Die DSGVO wolle zwar einen effektiven Rechtsschutz sicherstellen. Sie ändere jedoch nicht die nationalen Verfahrensregeln zur Vertretung vor Gericht: "Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird das in § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, durch Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht modifiziert. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 DSGVO entnehmen. (…) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Datenschutz-Grundverordnung verfolgten Ziele eine andere Auslegung gebieten könnten."
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3.
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BGH: Auch unbefüllte Ersatz-Tanks für E-Zigaretten dürfen online nicht ohne Alterskontrolle verkauft werden
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten im Wege des Versandhandels sichergestellt werden muss, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt. Sachverhalt: Die Klägerin vertreibt E-Zigaretten sowie Zubehör und Ersatzteile hierfür. Die Beklagte vertreibt über das Internet ebenfalls Ersatzteile und Zubehör für E-Zigaretten. Im Juni 2023 bot sie auf der Internetplattform Amazon einen unbefüllten Tank als Ersatzteil für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell an. Erwerber können einen solchen Ersatztank mit einer in einer E-Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit, einem sogenannten E-Liquid, befüllen. Bei einer von der Klägerin veranlassten Testbestellung eines Ersatztanks bei der Beklagten wurde weder bei der Bestellung noch bei der Auslieferung durch die Post das Alter des Bestellers oder des Empfängers der Lieferung überprüft. Die Klägerin meint, die Beklagte verstoße mit dem Verkauf und dem Versand von unbefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten ohne Altersüberprüfung gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrags stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte weit überwiegend keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil nur insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Klägerin Auskunftserteilung über den von der Beklagten erzielten Gewinn und Erstattung von Abmahnkosten begehrt hat. Beide Parteien haben die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgen. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen hat. Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Auskunft über den von der Beklagten erzielten Gewinn blieb die Revision der Klägerin ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass zu den von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfassten Behältnissen auch unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten gehören. Schon nach dem Wortsinn, aber auch nach dem Sinn und Zweck der jugendschützenden Abgabeverbote umfasst der Begriff des "Behältnisses" in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG sowohl mit einer nikotinhaltigen oder nikotinfreien Flüssigkeit befüllte als auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Behälter. Da Ersatztanks für elektronische Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet sind, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, geht von ihnen auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind. Auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Ersatztanks werden deshalb als "Behältnisse" von den Abgabeverboten des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfasst. Eines Rückgriffs auf die Legaldefinitionen des Tabakerzeugnisrechts bedarf es hierfür nicht. Das Angebot und die anschließende Auslieferung solcher unbefüllter Behältnisse ohne Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers der Lieferung verstößt gegen die Marktverhaltensregelungen des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG dar. Der Klägerin steht deshalb gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu. Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Auskunft über den erzielten Gewinn schuldet die Beklagte hingegen nicht, weil bei einer Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten im Wettbewerb nicht die Herausgabe eines Verletzergewinns beansprucht werden kann. Ebenfalls begründet ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten ihrer Abmahnung, mit der sie ihre Anspruchsberechtigung klar und verständlich dargelegt hat. Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 106/25 Vorinstanzen: Landgericht Bochum - Urteil vom 16. Januar 2024 - I-12 O 66/23 Oberlandesgericht Hamm - Urteil vom 3. April 2025 - I-4 U 29/24 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.03.2026
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4.
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OLG Frankfurt a.M.: Markenverletzende Porsche-Repliken dürfen vernichtet werden
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Es kann verhältnismäßig sein, nachgeahmte, markenverletzende Porsche-Fahrzeuge vollständig zu vernichten (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.02.2026 - Az.: 6 U 14/25). Die Klägerin war Inhaberin der Marken “PORSCHE“ und ”SPYDER" sowie des Porsche-Wappens. Die Beklagten importierten aus Brasilien Oldtimer, darunter mehrere Nachbauten von Porsche-Modellen. An diesen befanden sich die geschützten Marken oder entsprechende Kennzeichen. Teilweise waren die Fahrzeuge mit dem Schriftzug “Porsche”, “Spyder” oder dem Porsche-Wappen versehen. In einem Fall waren die Schriftzüge zwar entfernt worden, jedoch waren sie noch als Schmutzabdrücke auf Fotos erkennbar. Bereits in den Jahren 2019 und 2022 hatte es wegen ähnlicher Vorfälle Abmahnungen gegeben. Die Beklagten hatten damals Unterlassungserklärungen abgegeben. Nun stoppte der Zoll mehrere Fahrzeuge bei der Einfuhr. Die Beklagten verweigerten jedoch die Zustimmung zur Vernichtung. Zu Unrecht, wie das OLG Frankfurt a.M. nun entschied. Das Gericht bestätigte die Vernichtung der Fahrzeuge sowie die verhängten Vertragsstrafen. Denn bereits die Einfuhr der Fahrzeuge stelle eine Markenverletzung dar. Die Beschlagnahme durch den Zoll ändere daran nichts, da die Einfuhr bereits mit dem Grenzübertritt beginne. Die Fahrzeuge seien widerrechtlich mit den Marken gekennzeichnet gewesen. Dass die Zeichen später entfernt worden seien, stehe dem Vernichtungsanspruch nicht entgegen. Die Vernichtung sei auch verhältnismäßig. Die Beklagten hätten bereits in der Vergangenheit gegen Markenrechte verstoßen. Deshalb komme dem Abschreckungseffekt besondere Bedeutung zu. Es sei von grober Fahrlässigkeit auszugehen, weil sich die Beklagten nicht ausreichend vergewissert hätten, dass die Fahrzeuge keine Markenkennzeichen mehr trugen. Die bloße Zusicherung des brasilianischen Händlers reiche nicht aus. Auch die in den Fällen mit den sichtbaren Schmutzabdrücken sei eine Rechtsverletzung. Es spiele markenrechtlich keine Rolle, ob es sich um einen aufgebrachten Schriftzug oder um einen Schmutzabdruck handele. Dadurch könne weiterhin ein Zusammenhang mit der Marke hergestellt werden. Eine bloße Entfernung der Kennzeichen genüge nicht als milderes Mittel. Es bestehe die Gefahr, dass neue Käufer die Marken wieder anbringen.: "Ebenso nicht zu beanstanden ist die rechtliche Bewertung des Landgerichts, dass es markenrechtlich keine Rolle spielt, ob es sich um einen aufgebrachten Schriftzug oder um einen „Schmutzabdruck“ handelt, da auch durch Letzteres ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Fahrzeug und der Klägerin entstehen kann. Zu Recht verweist das Landgericht insoweit auf die konkreten Umstände, dass es gerade bei noch nicht vollends aufbereiteten Gebrauchtwagen ein Kaufargument darstellen kann, dass das Fahrzeug offensichtlich einmal - den Abdrücken zufolge - mit Markenzeichen versehen war und leicht wieder versehen werden kann. Hinzu kommt, dass mit der Übermittlung von Fotos nicht nur die Schmutzabdrücke selbst in ihrer ggf. vergänglichen Form benutzt wurden, sondern dass vielmehr eine perpetuierte Darstellung von ihnen - und besagtem sachlichem Zusammenhang zwischen Fahrzeug und Kennzeichen der Klägerin - geschaffen und eingesetzt wurde."
Und weiter: “Eine Entfernung der Kennzeichen als milderes Mittel gegenüber der Fahrzeugvernichtung kommt aus den vom Landgericht angeführten Gründen - dass andernfalls die Abschreckungswirkung bei dem Beklagten zu 1) als Wiederholungstäter konterkariert würde - nicht in Betracht, § 18 Abs. 3 Satz 1 MarkenG. Zu Recht verweist das Landgericht außerdem auf die auch vorliegend greifende Abwägungssituation, dass trotz des hohen Werts des Fahrzeugs eine Vernichtung dann verhältnismäßig ist, wenn dieses ein unzulässiger Nachbau eines Originals darstellt und deshalb die Gefahr besteht, dass im Falle des Weiterverkaufs ein Erwerber erneut verletzende Zeichen aufbringt (…).”
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5.
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OLG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei nur lokal begrenztem Internetstreit
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Für eine lokal begrenzte Online-Veröffentlichung greift nicht der fliegende Gerichtsstand (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2026 - Az.: 7 W 26/26). Ein Karnevalsverein aus Frechen veröffentlichte auf seiner Internetseite ein digitales Festheft. Darin wurde eine Person als 2. Vorsitzende des Vereins genannt. Der Antragsteller, selbst Vereinsmitglied, hielt dies für falsch. Er hatte zuvor vor dem Amtsgericht Köln erreicht, dass ein Vorstandswechsel vorläufig ausgesetzt wurde. Er beantragte beim LG Hamburg, den Antragsgegnern die Behauptung zu untersagen und das Festheft von allen digitalen Plattformen zu entfernen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass seine Schwester in Hamburg lebe und sich für Karneval interessiere. Außerdem könne er geschäftliche Kontakte des Vereins nach Hamburg nicht ausschließen. Das OLG Hamburg verneinte eine gerichtliche Zuständigkeit der Hamburger Gerichte. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet sei nicht automatisch jedes deutsche Gericht zuständig. Vielmehr sei entscheidend, wo sich die beanstandete Veröffentlichung tatsächlich auswirke. Bei Online-Veröffentlichungen müsse ein deutlicher Bezug zum Gerichtsstand bestehen. Maßgeblich sei, ob die Inhalte bestimmungsgemäß dort wahrgenommen würden und sich dort eine mögliche Rechtsverletzung auswirke. Hier habe es sich um die Internetseite eines in Frechen ansässigen Karnevalsvereins gehandelt. Auch der Antragsteller und die weiteren Beteiligten lebten in Frechen. Die Veröffentlichung habe keinen besonderen Bezug zu Hamburg gehabt. Das Gericht betonte, es habe sich nicht ansatzweise" erschlossen, weshalb mögliche Geschäftsbeziehungen nach Hamburg einen regionalen Bezug gerade zu der behaupteten Rechtsverletzung herstellen sollten. Dass die Schwester des Antragstellers in Hamburg wohne, reiche ebenfalls nicht aus. Anders als bei prominenten Personen gebe es bei weniger bekannten Personen keine Vermutung, dass sich eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung bundesweit auswirke. Da somit kein ausreichender Bezug zu Hamburg bestanden habe, seien die Hamburger Gerichte örtlich nicht zuständig: “Dem Senat erschließt sich darüber hinaus nicht ansatzweise, inwieweit nur mögliche Geschäftsbeziehungen der Antragsgegnerin zu 1) zu in Hamburg ansässigen Unternehmen einen regionalen Bezug gerade im Hinblick auf die in Rede stehende Rechtsverletzung herstellen sollen.”
Und weiter: “Vorliegend bezieht sich der Unterlassungsantrag auf eine Veröffentlichung eines in Frechen ansässigen Karnevalsvereins, der Antragsgegnerin zu 1). Auch der Antragsteller selbst sowie die weiteren Antragsgegner zu 2) und 3) leben in Frechen. Weder haben die Antragsgegner die in Rede stehende Verlinkung auf die Festschrift, die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhafte Angaben enthält, im Gebiet der Stadt Hamburg vorgenommen, noch hat sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, für die ohnehin nach dem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte bestehen, in Hamburg ausgewirkt, da dieser selbst keinen Wohnsitz hier unterhält und auch ansonsten – außer der Tatsache, dass seine Schwester hier lebt – keine Verbindung zur Stadt Hamburg aufweist.”
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6.
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OLG Karlsruhe: Influencerin muss Posts als Werbung kennzeichnen, auch ohne Posting-Pflicht
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Stellt ein Unternehmen Influencern bei Presseterminen kostenlos Fahrzeuge und übernimmt Reise- und Verpflegungskosten, liegt darin regelmäßig eine kennzeichnungspflichtige Werbung vor (OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2026 - Az.: 14 UKl 2/24). Die Beklagte betrieb einen erfolgreichen Instagram-Account mit rund einer Million Followern. Dort veröffentlichte sie regelmäßig kurze Videos über Autos verschiedener Hersteller. Private Inhalte zeigte sie nicht. Für mehrere Beiträge wurde sie zu Presseterminen der Hersteller eingeladen. Die Unternehmen stellten ihr Fahrzeuge kostenlos zur Verfügung und übernahmen die Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Eine vertragliche Pflicht, anschließend Beiträge zu posten, bestand nicht. Dennoch veröffentlichte sie mehrere Videos über die präsentierten Fahrzeuge, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen. Das OLG Karlsruhe wertete dies als unzulässige Schleichwerbung. Es liege eine kommerzielle Kommunikation zugunsten der Autohersteller vor. Bereits darin, dass die Fahrzeuge kostenlos zur Verfügung gestellt und Reisekosten übernommen wurden, sei eine Gegenleistung zu sehen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Influencerin vertraglich zur Veröffentlichung verpflichtet gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die Hersteller dies in der Erwartung getan hätten, dass über die Fahrzeuge berichtet werde: "Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Instagram-Beiträgen um kommerzielle Kommunikation zugunsten der jeweiligen Autohersteller. Indem in den Beiträgen bestimmte Eigenschaften der Fahrzeuge herausgestellt werden, die besonders erwähnenswert sein sollen, handelt es sich um eine Kommunikation, die jedenfalls der Förderung des Erscheinungsbildes der Autohersteller dienen sollte. Es handelt sich daher um werbliche Beiträge. Angesichts der weiten Definition des Begriffes der kommerziellen Kommunikation kommt es nicht darauf an, dass die Beiträge nicht dazu gedient haben mögen, den Absatz der konkret präsentierten Fahrzeuge zu fördern. Die Präsentation der Fahrzeuge der Marken Audi, BMW und Volvo erfolgte zumindest zur Imagepflege der jeweiligen Automobilhersteller."
Und weiter: “Da die Fahrzeuge der Beklagten kostenfrei im Rahmen von Presseterminen zur Verfügung gestellt worden sind und sie ihre Reisekosten (nebst Verpflegung) erstattet bekam, erhielt sie eine Gegenleistung für die von ihr veröffentlichten Beiträge. Es kommt in diesem Zusammenhang - wie dargelegt - nicht darauf an, dass die Beklagte frei gewesen sein mag, ob sie überhaupt Beiträge veröffentlicht und welchen Inhalt die Beiträge haben. Denn die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge nebst Kostenerstattung erfolgte seitens der Autohersteller ersichtlich in der Erwartung, dass über die Fahrzeuge berichtet wird.”
Eine Kennzeichnung sei erforderlich, wenn der kommerzielle Zweck für Verbraucher nicht auf den ersten Blick klar erkennbar sei. Maßgeblich seien dabei nicht nur die eigenen Follower, sondern auch andere Nutzer, denen die Videos über den Algorithmus angezeigt würden: "Gemessen an diesen Anforderungen waren die streitgegenständlichen Beiträge nicht so gestaltet, dass die durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die zur angesprochenen Gruppe gehören, den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick - und nicht erst nach einem analysierenden Studium der Videoclips - erkennen konnten. aa) Zu der angesprochenen Gruppe zählen nicht lediglich die Follower der Beklagten, sondern auch diejenigen Nutzer von Instagram, die sich generell für Automobile interessieren. Denn die Verbreitung der Beiträge auf Instagram erfolgt jedenfalls auch über Algorithmen, die Videos mit einem entsprechenden Inhalt Usern empfehlen, die sich hierfür potentiell interessieren könnten, hier also etwa Autoliebhabern. Dies geschieht in der Weise, dass die „Reels“ potentiell interessierten Nutzern in den sogenannten „Instagram-Feed“ eingespielt werden, der neben gefolgten Konten auch empfohlene Beiträge umfasst. Deutlich wird dies hier dadurch, dass einzelne Beiträge der Beklagten wesentlich mehr Aufrufe haben als die Beklagte Follower hat. Daher ist es nicht maßgeblich, dass die Beklagte den Account unter dem themenbezogenen Kunstnamen „j…“ betreibt, sie bei Instagram verifiziert ist, mittlerweile über eine Million Follower hat und auf ihrem Profil 651 Beiträge veröffentlicht sind, die (teilweise) Aufrufe von weit über einer Million Nutzern haben. Diese Informationen sind denjenigen Nutzern, die der Beklagten nicht folgen und denen die „Reels“ lediglich von Instagram empfohlen werden, nicht ohne Weiteres bekannt, sodass sich der kommerzielle Zweck der Beiträge, fremde Unternehmen zu fördern, nicht bereits aus diesen Umständen ergibt. bb) Der kommerzielle Zweck der Beiträge ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der Gestaltung der Videobeiträge. Diese sind vielmehr auf den ersten Blick inhaltlich neutral in Gestalt einer Bedienungsanleitung bzw. schlichten Präsentation gestaltet."
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7.
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VG Berlin: AfD muss Berliner Datenschutzbeauftragten Auskunft über Werbeauftritte in sozialen Medien geben
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Die Partei Alternative für Deutschland (AfD) muss der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Auskunft über Werbeauftritte in sozialen Medien im Bundestagswahlkampf 2021 erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden. Die AfD warb im Bundestagswahlkampf 2021 auf der Plattform Facebook mit einem TV-Spot zur Bundestagswahl. Eine Person, der diese Werbung angezeigt wurde, beschwerte sich daraufhin bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Sie machte geltend, die AfD habe für die Verbreitung des Werbeauftritts unrechtmäßig auf personenbezogene Daten von Facebook-Nutzern zugegriffen. Die Werbung sei nur in Deutschland wohnenden Männern zwischen 11 und 48 Jahren mit Interesse an der Freien Demokratischen Partei angezeigt worden. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit forderte die AfD daraufhin u.a. dazu auf, ihr die vollständigen Auswertungen und Abrechnungen zu dieser Werbeanzeige zu übersenden. Ferner sollte sie mitteilen, ob im Jahr 2021 weitere Anzeigen in sozialen Medien geschaltet worden seien und gegebenenfalls Inhalt, Reichweite und Merkmale der Zielgruppen der einzelnen Anzeigen auflisten. Die AfD hat hiergegen im Oktober 2023 Klage erhoben. Sie meint, die Informationen, die sie bereits an die Datenschutzbehörde übermittelt habe, seien ausreichend gewesen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu beurteilen. Hinsichtlich weitergehender Informationen handele sich um eine uferlose Ausforschung, die in die Parteienfreiheit eingreife. Die 42. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die AfD sei nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Die Datenschutzbeauftragte könne Informationen auch dann verlangen, wenn sie über Risiken bestimmter Verarbeitungsvorgänge aufklären oder sich vergewissern wolle, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet würden. Gerade zur Aufklärung der Datenverarbeitung beim sog. political targeting – der datengetriebenen, individualisierten Ansprache von Wählerinnen und Wählern in den sozialen Medien – seien umfassende Informationen erforderlich. Die Datenschutzbeauftragte habe diese Informationen überdies von allen Parteien mit Sitz in Berlin, die 2021 im Bundestag vertreten gewesen seien, angefordert. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. Urteil der 42. Kammer vom 11. März 2026 (VG 42 K 13/25) Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 11.03.2026
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8.
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VG Düsseldorf: Facebook-Reiseclips mit leicht bekleideten Gästen sind datenschutzwidrig
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Ein Reisevermittler darf in Facebook-Videos nicht ohne Einwilligung leicht bekleidete Urlauber zeigen. Ein solches Vorgehen ist nicht durch die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO gedeckt (VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.03.2026 - Az.: 29 L 4014/25). Die Klägerin vermittelte Kreuzfahrten und betrieb einen geschäftlichen Facebook-Account, auf dem sie Reisevideos veröffentlichte. In einem dieser Videos waren mehrere Personen, teilweise leicht bekleidet, an einem Skypool in Dubai deutlich zu erkennen. Eine Einwilligung dieser Personen lag nicht vor. Nach einer Beschwerde leitete die zuständige Datenschutzbehörde ein Verfahren ein. Sie verpflichtete das Unternehmen, sämtliche veröffentlichten Videos so zu verändern, dass keine Personen mehr identifizierbar waren, es sei denn, es lag eine Einwilligung vor. Dagegen wehrte sich die Klägerin. Die Anordnung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Behörde sei zuständig gewesen und habe das Unternehmen ordnungsgemäß angehört. Die Verfügung sei auch ausreichend bestimmt. Für das Unternehmen sei erkennbar gewesen, dass alle identifizierbaren Personen unkenntlich zu machen seien. Es liege ein Datenschutzverstoß vor, da personenbezogene Daten ohne gültige Rechtsgrundlage veröffentlicht worden seien. Eine Einwilligung der Betroffenen habe nicht vorgelegen. Auch ein berechtigtes Interesse des Unternehmens nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO reiche nicht aus. Die wirtschaftlichen Interessen müssten hinter dem Schutz der Urlauber zurückstehen. Diese hätten nicht damit rechnen müssen, weltweit sichtbar gefilmt zu werden. Noch dazu in Freizeit- und Badekleidung. Facebook-Videos seien potenziell Millionen von Menschen zugänglich. Der Schutz der Privatsphäre wiege daher besonders schwer. "Die Veröffentlichung eines Videos, auf dem viele der anwesenden Personen ohne weiteres erkennbar sind, ist zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin aber nicht erforderlich. Voraussetzung einer Erforderlichkeit ist, dass kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen. (…) Danach hat die Antragstellerin nicht dargelegt, warum in den von ihr veröffentlichten Filmaufnahmen unbeteiligte Personen zur Verfolgung des genannten Werbezwecks identifizierbar bleiben müssen. Sie schildern weder ihre Reiseeindrücke noch tragen sie in sonstiger Weise zum Inhalt des Videos bei. (…) Vorliegend überwiegen die Betroffeneninteressen. Die aufgezeichneten Personen befinden sich im Urlaub und damit in ihrer Freizeit. Dieser Umstand ist besonders schutzbedürftig, da Menschen nicht davon ausgehen müssen, dass sie ohne ihre Kenntnis und Einwilligung zu Werbezwecken aufgenommen werden. Insoweit folgt aus Erwägungsgrund 47 Satz 4 zur DSGVO, dass insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen können."
Und weiter: “Besonderes Gewicht kommt hier dem Umstand zu, dass ein auf Facebook veröffentlichtes Video weltweit potentiell Millionen Inhabern eines Accounts zugänglich ist. Auch die von der Antragstellerin dargelegte Lösch-Policy von Facebook ändert daran nichts, da auf Facebook veröffentlichte Filmaufnahmen jedenfalls für eine gewisse Zeit einsehbar sind und in dieser Zeit auch Inhalte extrahiert bzw. heruntergeladen werden können.”
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FG Leipzig: Finanzamt muss 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz wegen Datenpanne bezahlen
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Wird die Steuererklärung inklusive weiterer Unterlagen vom Finanzamt an einen Dritten versendet, kann der Betroffene einen Anspruch auf DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO haben (FG Leipzig, Urt. v. 04.02.2026 - Az.: 8 K 793/24). Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung 2022 beim Finanzamt ein. Kurz darauf wurde seine Steuererklärung zusammen mit weiteren Unterlagen versehentlich an einen anderen Steuerpflichtigen geschickt. Grund war ein falsch aufgeklebter Paketschein. Die Unterlagen enthielten zahlreiche persönliche Daten, unter anderem Angaben zu Einkünften, Krankheiten, Spenden und familiären Verhältnissen. Der falsche Empfänger brachte die Postkiste einige Tage später zurück zum Finanzamt. Der Kläger fühlte sich durch die Offenlegung seiner sensiblen Daten in seiner Privatsphäre verletzt und verlangte immateriellen Schadensersatz wegen Kontrollverlusts über seine Daten. Das Finanzamt lehnte eine Zahlung ab. Es meinte, ein bloßer Datenschutzverstoß reiche nicht aus, da es an einem konkreten Schaden fehle. Das FG Leipzig sprach dem Kläger einen DSGVO-Schadensersatz iHv. 1.000,- EUR zu. Es liege ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Die Steuererklärung sei unbefugt an einen Dritten gelangt und damit nicht ausreichend geschützt gewesen. Dadurch sei die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten verletzt worden. Ein immaterieller Schaden liege bereits im Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten. Nach der Beweisaufnahme sei bewiesen, dass das Paket beim Empfänger geöffnet angekommen sei. Damit habe nicht ausgeschlossen werden können, dass weitere Personen, z.B. der Paketbote, Einsicht in die Unterlagen genommen hätten. Es habe daher mehr als nur ein rein theoretisches Risiko bestanden. Bei der Höhe des Schadensersatzes sei zu berücksichtigen, dass besonders sensible und umfangreiche Daten betroffen gewesen seien. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass die Daten nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden seien. Unter Abwägung dieser Umstände erscheine eine Summe iHv. 1.000,- EUR angemessen: "Bei der Bemessung eines angemessenen Ausgleiches analog § 253 Abs. 2 BGB für den immateriellen Schaden geht das erkennende Gericht vom durch den BGH mit Urteil vom 18. November 2024 – XI ZR 10/24 zu beurteilenden Kontrollverlust (Veröffentlichung der Telefonnummer in Verknüpfung mit Vornamen, Nachname, Geschlecht und Arbeitsstätte im Internet) aus, für den dort 100,00 Euro als angemessen angesehen wurden. Dabei hat es einerseits berücksichtigt, dass die vorliegend betroffenen personenbezogenen Daten des Klägers erheblich umfänglicher und sensibler sind, sie aber andererseits nicht für eine unbegrenzte Vielzahl von Personen im Internet, sondern nur für einen oder mehrere Mitarbeiter des Paketdienstleisters zugänglich waren. Da sich seit dem in der ersten mündlichen Verhandlung am 02.07.2025 gemachten Vergleichsvorschlag durch die Beweisaufnahme in der letzten mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 größere Unsicherheiten hinsichtlich der Zugänglichkeit der Daten des Klägers für unbefugte Dritte ergeben haben, erscheint eine Erhöhung des damals vorschlagsgegenständlichen Schadensersatzbetrages von 500,00 Euro auf 1.000,00 Euro unter Billigkeitsgesichtspunkten angezeigt."
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AG Köln: Tattoo-Motiv kopiert: 1.500,- EUR Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung
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Ein Tätowierer muss 1.500,- EUR Schadensersatz zahlen, weil er ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Tattoo-Motiv kopierte und online bei Instagram zeigte (AG Köln, Urt. v. 22.12.2025 - Az.: 137 C 162/25). Die Klägerin war Tätowiererin und entwarf individuelle Motive für ihre Kunden. Einige ihrer Entwürfe veröffentlichte sie auf Instagram. Der Beklagte betrieb ebenfalls ein Tattoo-Studio. Eine Kundin zeigte ihm den Screenshot eines Motivs der Klägerin auf ihrem Smartphone. Daraufhin zeichnete der Beklagte ein fast identisches Motiv und tätowierte es der Kundin auf den Oberarm. Ein Foto dieser Tätowierung veröffentlichte er anschließend auf Instagram. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und verlangte Schadensersatz. Sowohl die ursprüngliche Zeichnung als auch die darauf basierende Tätowierung seien urheberrechtlich geschützt, da sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen würden. Der Beklagte habe das Werk vervielfältigt, indem er es tätowierte und zusätzlich ein Foto davon im Internet veröffentlichte. Dabei habe er alle prägenden Elemente übernommen. Die vorgenommenen Änderungen seien nicht ausreichend gewesen, um von einem eigenständigen Werk zu sprechen. Zudem habe er auch schuldhaft gehandelt. Ein Tätowierer müsse prüfen, ob er ein Motiv verwenden dürfe. Er könne sich nicht einfach darauf verlassen, dass ein Kunde die erforderlichen Rechte habe: "Soweit der Beklagte vorträgt, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, wer Urheber der Tätowier-Vorlage war, so entlastet ihn dies nicht. Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (…). Dies gilt umso mehr, weil sich der Beklagte beruflich im Fachkreis der Tätowierer bewegt und von ihm eine vertiefte Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen erwartet werden durfte. Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht blind darauf verlassen, dass die Kundin über Nutzungsrechte verfügte, zumal er nicht vorträgt, sich hiernach erkundigt zu haben. Gutgläubigkeit, soweit man eine solche beim Beklagten überhaupt annehmen wollte, befreit vom Fahrlässigkeitsvorwurf nicht, da ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Leistungsschutzrechten ausscheidet. Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (…)."
Bei der Höhe des Schadensersatzes sei von einer fiktiven Lizenzgebühr auszugehen. Maßgeblich sei, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten. Das Gericht hielt 750,- EUR für die Nutzung des Motivs für angemessen. Da der Beklagte das Foto ohne Nennung der Urheberin veröffentlicht habe, stehe der Klägerin zusätzlich ein Zuschlag in gleicher Höhe zu. Denn sie sei als Tätowiererin auf die Nennung ihres Namens angewiesen. Insgesamt ergebe sich somit ein Betrag von 1.500,- EUR: "Vor diesem Hintergrund ist ein fiktiver Lizenzschaden in Höhe von 1.500,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend anzusehen. Da die Klägerin keine eigene Lizenzierungspraxis für die Erstellung von Tätowier-Vorlagen entwickelt hat und auch selbst die gezeichneten Motive nicht wiederverwendet, bleibt es bei dem oben geschilderten Ausgangspunkt. Entscheidend ist deshalb, welches Lizenzentgelt vernünftige Vertragspartner für die Nutzung des streitgegenständlichen Werkes vereinbart hätten. Dabei ist einzupreisen, dass das Werk einerseits potentiell Jahrzehnte auf der Haut der Kundin zu sehen sein wird und damit auch als Werbung für den Beklagten dient, und andererseits das Lichtbild der Tätowierung im Internet zu Werbezwecken einem großen Empfängerkreis zugänglich gemacht wurde. Dabei hätten fiktive Lizenzpartner außerdem nicht verkannt, dass hinter dem streitgegenständlichen Werk ein verhältnismäßig langwieriger kreativer Schaffensprozess steht. So muss der Tätowierer nicht nur ein prägnantes und kennzeichnungsfähiges Motiv entwickeln, sondern dieses auch künstlerisch so umsetzen, dass dessen Wiedererkennungswert erhalten bleibt und die Wünsche des Kunden umgesetzt werden. Dabei ist bei einem Durchschnittswert der branchenüblichen Stundenpreise von 175 Euro (100-250 Euro) und einer Bearbeitungszeit von 5 Stunden ein fiktives Lizenzentgelt in beantragter Höhe von 750 Euro als angemessen anzusehen. Ein sog. Verletzerzuschlag steht der Klägerin mit Blick auf die Tätowierung zwar nicht zu, da Tätowierungen anders als Lichtbilder nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit einem Urheberzusatz versehen werden. Etwas anderes gilt jedoch für die Verbreitung eines Lichtbildes im Internet. Nachdem der Beklagte es unstreitig unterlassen hat, das Lichtbild der Tätowierung mit einem Hinweis auf die Urheberschaft der Klägerin zu versehen, steht dieser der Verletzerzuschlag wegen Missachtung ihres aus § 13 UrhG folgenden Urheberpersönlichkeitsrechts zu."
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